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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 2 W 63/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Erinnerung" des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. Januar 2005 - 7 I O 12/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter
am 31. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. Januar 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Nach dem Vergleich des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. Juni 2004 werden die von den Beklagten als Gesamtschuldnern an den Kläger zu erstattenden Kosten auf weitere 2.430,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 2. August 2004 festgesetzt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 2.430 EUR.
Gründe:
Die als gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde "Erinnerung" des Klägers ist begründet und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Entgegen der dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts zu Grunde liegenden Annahme kann die Erstattungsfähigkeit der vom Kläger zur Festsetzung angemeldeten Kosten für die Inanspruchnahme der französischen Rechtsanwälte nicht verneint werden. Denn der Kläger durfte diese Kosten unter den gegebenen Umständen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ansehen, nachdem das Landgericht mit Auflagenbeschluss vom 19. März 2003 von den Parteien ausdrücklich Ausführungen zur "Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters auch mit Bezug auf Schuldnervermögen im Ausland" nach französischem Recht verlangt hat (OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 385; Mankowski, MDR 2001, 194, 195, m.w.N.). Dass der Rechtsstreit letztlich durch Prozessvergleich beendet worden ist, rechtfertigt keine andere Sicht, zumal diese Art der Verfahrensbeendigung nach Lage der Akten zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der französischen Rechtsanwälte noch nicht absehbar war. Dass die angemeldeten Kosten - auch in dieser, nicht am deutschen Gebührenrecht zu orientierenden (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91, Rz. 13) Höhe - tatsächlich angefallen sind, hat die Klägerin durch Vorlage der Kostenrechnung der in Nantes ansässigen Rechtsanwälte P. & G. vom 6. Januar 2004, der die Beklagten im Übrigen nicht mit erheblichem Vorbringen entgegen getreten sind, hinreichend glaubhaft gemacht.
Danach ist der Kostenausgleich hier wie folgt durchzuführen:
Außergerichtliche Kosten Klägerin (wie KFB vom 17. September 2004): | 5.307,40 EUR |
+ Kostenrechnung vom 6. Januar 2004: | 2.700,00 EUR |
+außergerichtliche Kosten Beklagte: | 4.512,00 EUR |
12.519,40 EUR | |
Davon tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10: | 11.267,46 EUR |
./. eigene außergerichtliche Kosten: | 4.512,00 EUR |
6.755,46 EUR | |
+ Gerichtskosten: | 2.639,56 EUR |
Insgesamt zu erstatten: | 9.395,02 EUR |
Bereits festgesetzt (KFB vom 17. September 2004): | 6.965,02 EUR |
Noch zu erstatten: | 2.430,00 EUR |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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