Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 2 W 65/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 96 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 239 | |
ZPO § 241 | |
ZPO § 243 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. November 2004 - 4 O 236/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter
am 24. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 9.838,02 EUR.
Gründe:
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen stand. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten - also die Gebühren, aber auch die Auslagen wie diejenigen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen - stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Hauptprozesses identisch sind (BGH, MDR 2004, 1372, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Dass der Hauptprozess nach dem Ableben des ursprünglichen Klägers von dessen Testamentsvollstrecker fortgeführt wurde, steht in Ansehung der Regelung in §§ 239, 243, 241 ZPO der Annahme einer Parteiidentität mit dem - von dem ursprünglichen Kläger gegen die Beklagten eingeleiteten - selbständigen Beweisverfahren nicht entgegen. Nach Maßgabe des aktenersichtlichen Sach- und Streitstandes im Hauptprozess ist es erstattungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier von nämlichen Verfahrensgegenständen ausgegangen ist, nachdem die Klagepartei sich gegenüber dem von Beklagtenseite auf Verzug gestützten Rücktritt vom Vertrag auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln berufen hat, deren Vorliegen Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens war. Von der Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO gesondert über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu befinden, hat das Landgericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung keinen Gebrauch gemacht; eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung scheidet aus (BGH, a.a.O.).
Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.