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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: 2 WF 22/03
Rechtsgebiete: ZPO, FamRÄndG
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
FamRÄndG § 1 | |
FamRÄndG § 1 Abs. 7 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Familiensache
wegen Ehescheidung
hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen III - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18. Juni 2003 - 40 F 350/03 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter
am 8. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin bietet jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Auch in Ehesachen steht der Einwand der Rechtskraft einer ausländischen Entscheidung dem sachlichen Tätigwerden des deutschen Gerichts entgegen, wenn die ausländische Entscheidung im Inland anerkannt wird und nach allgemeinen Grundsätzen eine erneute gerichtliche Geltendmachung verbietet (Breuer in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, VIII, Rz. 22). Die erforderliche Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen des in der Türkei ergangenen - rechtskräftigen - Scheidungsurteils als Vorfrage des inländischen Scheidungsverfahrens ist wegen des Feststellungsmonopols der Landesjustizverwaltung nach Art. 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (FamRÄndG) - die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates der Europäischen Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten vom 29. Mai 2000 (EuEheVO) ist nicht einschlägig, weil die Türkei kein Mitgliedsstaat ist - der Prüfungskompetenz des Familiengerichts entzogen (Breuer, a.a.O., Rz. 154.13), zumal auch keine Entscheidung des gemeinsamen Heimatgerichts der Parteien (Art. 7, § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG) vorliegt, und begründet ein Verfahrenshindernis für jedes deutsche Gericht und jede deutsche Behörde, für deren Entscheidung die Frage der Anerkennung von Bedeutung ist (Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 328, Rz. 226). Die Antragstellerin ist daher gehalten, zunächst die von ihr begehrte Nichtanerkennung des türkischen Scheidungsurteils im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung nach Art. 7 § 1 Abs. 7 FamRÄndG zu betreiben.
Nach alldem hat die angefochtene Entscheidung Bestand.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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