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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: 3 U 109/03
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 362
BGB § 812
BGB § 814
EGZPO § 26 Nr. 5
ZPO § 256
ZPO § 511
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 109/03

verkündet am 19.08.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatzes, Schmerzensgeldes und Feststellung aus einem Verkehrsunfall

hat der 3. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 05.08.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Brach und Knerr

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 1 O 372/02 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Gegenstand der Klage sind Ansprüche wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles vom 2002 am Grenzübergang auf der Bundesautobahn in, an dem der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Sattelzugs trotz einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h mit hoher Wucht auf eine Fahrzeugkolonne aufgefahren ist, wobei u.a. der Kläger verletzt worden ist und Sachschaden erlitten hat. Die volle Verantwortlichkeit der Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalles ist außer Streit.

Die Beklagte hat vorprozessual unter Bezugnahme und Berufung auf ihr Abrechnungsschreiben vom 19.04.2002 (Bl. 105 d.A.) einen Betrag von 16.275,56 € gezahlt, diese Zahlung jedoch ausdrücklich unter Rückzahlungsvorbehalt gestellt.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von (weiteren) 1.000,- € sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt. Da die Beklagte trotz Auforderung des Klägers mit Schreiben vom 29.07.2002 unter Fristsetzung zum 12.08.2002 den Rückzahlungsvorbehalt nicht aufgegeben hat, hat der Kläger im Wege der negativen Feststellungsklage ferner die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die geleistete Zahlung von 16.275,56 € zurückzufordern (Bl. 14 d.A.). Hinsichtlich der Zahlungsklage haben die Parteien sodann die Hauptsache einstimmend für erledigt erklärt (Bl. 44 d.A.), nachdem die Beklagte diese Forderung anerkannt (Schriftsatz vom 19.09.2002) und Zahlung geleistet hat (Bl. 41 d.A.).

Das Landgericht hat durch das am 17.01.2003 verkündete Urteil - Az. 1 O 372/02 - die negative Feststellungsklage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Die Beklagte habe sich zu keiner Zeit eines Rückzahlungsanspruchs berühmt und mit dem Vorbehalt lediglich die Wirkung des § 814 BGB ausschließen wollen, um sich einen Anspruch aus § 812 BGB vorzubehalten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die negative Feststellungsklage weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die von ihr mit Telefaxschreiben vom 19.04.2002 in Höhe von 16.275,56 € auf den Sachschaden geleistete Zahlung vom Kläger zurückzufordern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung, auf die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die Vorschriften der ZPO neuer Fassung anzuwenden sind, ist gemäß den §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung mit der Folge der Unzulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO verneint, weil trotz des von der Beklagten gemachten Rückzahlungsvorbehaltes der Schadenersatzanspruch des Klägers durch Erfüllung erloschen ist, § 362 BGB. Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der begehrten Feststellung ist deshalb nicht gegeben.

I. Nach heute allgemein anerkannter Meinung sind hinsichtlich der Erfüllungsgeeignetheit eines Rückforderungsvorbehaltes zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Die eine besteht darin, dass der Schuldner die Wirkung des § 814 BGB ausschließt und sich die Möglichkeit offen hält, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, sofern er, der Schuldner, das Nichtbestehen der Forderung beweist. Ein solcher Vorbehalt berührt die Ordnungsgemäßheit der Erfüllung nicht, weil der Gläubiger nach dem Gesetz nur einen Anspruch auf die geschuldete Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB), nicht aber auf Anerkennung des Bestehens der Forderung hat. Trotz eines Vorbehaltes im dargelegten Sinne tritt deshalb die Wirkung der Erfüllung ein. Der Gläubiger ist nicht berechtigt, die mit einem derartigen Vorbehalt versehene Leistung abzulehnen (BGH, NJW 1982, 2301 [2302 re. Sp.]; BGH, NJW 1984, 2826 [re. Sp.]; BGHZ 139, 357 [367 f]). Der Schuldner kann seine Leistung auf eine nicht bestehende Forderung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangen, wenn er das Nichtbestehen der Schuld beweist, sofern er nicht in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat, § 814 BGB. Hat aber der Gläubiger keinen Anspruch auf Anerkenntnis des Bestehens der Schuld und ist trotz des Vorbehaltes die Erlöschenswirkung auf Grund der Erfüllung eingetreten, besteht grundsätzlich kein rechtliches Interesse des Gläubigers auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs.

II. Anders ist die Rechtslage, wenn der Schuldner in dem Sinne unter Vorbehalt an den Gläubiger leistet, dass er diesem für den Fall eines späteren Rückforderungsstreits die volle Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürdet (zu den unterschiedlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen eines Zahlungsvorbehaltes vgl. Staudinger-Olzen, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2000, § 362 Rdnrn. 24 ff; MünchKommBGB-Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2 a, Rdnr. 4; Soergel-Zeiss, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., Rdnr. 15, jeweils m.w.N.). Ein Vorbehalt in diesem Sinne stellt keine Erfüllung dar (BGHZ 139, 357 [368]). Der Gläubiger hat deshalb in diesem Falle ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des Vorbehaltes, damit klargestellt ist, ob der von ihm geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 362 BGB.

III. Die Auslegung des Abrechnungsschreibens der Beklagten vom 19.04.2002 (Bl. 105 d.A.) führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte mit dem Rückforderungsvorbehalt nur die Wirkungen des § 814 BGB ausschließen wollte, §§ 133, 157 BGB. Abgesehen davon, dass die Beklagte keine Einwendungen zum Haftungsgrund vorgebracht hat - Gegenteiliges ist jedenfalls nicht behauptet worden - und dass sie vor der Absendung des Schreibens vom 19.04.2002 bereits einen Vorschuss von 10.000,- € geleistet hatte, hat sie den Rückforderungsvorbehalt im Schreiben vom 19.04.2002 allein mit der noch fehlenden Einsichtnahme in die Ermittlungsakten begründet, um sich nicht zu "präjudizieren" (Bl. 105 d.A.). Ein Hinweis darauf, dass die Beweislast für das Bestehen der Forderung im Falle der Rückforderung beim Kläger liegen sollte, findet sich an keiner Stelle. Er ist auch aus den Gesamtumständen nicht zu entnehmen. Der Rückzahlungsvorbehalt kann deshalb in Übereinstimmung mit dem Landgericht nur in dem üblichen Sinne verstanden werden, dass die Beklagte als Schuldnerin lediglich dem Verständnis ihrer Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten wollte, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern (BGH, NJW 1984, 2826 [2827 li. Sp.]; Soergel-Zeiss, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 362 Rdnr. 15; Staudinger-Olzen, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2000, § 362 Rdnr. 27).

IV. Zutreffend hat das Landgericht schließlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte bisher keine Rückforderungsansprüche konkret geltend gemacht, sich eines entsprechenden Anspruchs also bisher nicht "berühmt" hat. Dies ist unstreitig. Es besteht deshalb auch kein rechtliches Interesse unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines konkreten Rückzahlungsanspruchs. Die bloße Möglichkeit, dass ein Rückforderungsanspruch in Zukunft geltend gemacht werden könnte, reicht in der Regel nicht aus, das für eine negative Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse zu begründen (BGH, NJW 1995, 2032 [2033 re. Sp.]).

V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Berufungsstreitwert wird auf 16.275,56 € festgesetzt. Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Streitwert wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 3, Rdnr. 16 unter "Feststellungsklagen" m.w.N.).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.). Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,- € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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