Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 3 U 194/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB, PflVG, StVG


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 447
ZPO § 448
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 823
BGB § 830 Abs. 1 Satz 2
BGB § 847 Abs. 1 a. F.
EGBGB § 8 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 194/03

verkündet am 27.01.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes auf Grund eines Verkehrsunfalls

hat der 3. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 06.01.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Göler und Dr. Knerr

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.02.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 339/01) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger befuhr am 13.04.2000 gegen 22.10 Uhr mit seinem Kraftrad (Motorroller) Yamaha (amtl. Kennz.:) die rechte Fahrbahn der Autobahn A 8 in Fahrtrichtung Z.. Zwischen den Ausfahrten N.- C. und N.- O. hörte er das Quietschen von Reifenbremsen und bekam sodann einen Anstoß von hinten. Hierdurch wurde er von dem Kraftrad geschleudert, flog durch die Luft und kam einige Meter vor dem Kraftrad auf der Fahrbahn zum Liegen (Bl. 2 d. A.). Nachdem er aufgestanden war, sah er noch die Rücklichter eines Pkw (Bl. 7 d. A.).

Das auf der Fahrbahn liegende Kraftrad wurde von dem nachfolgenden Pkw der Zeugin W.- H., die gerade dabei war, einen Lkw zu überholen, erfasst und mitgeschleift (Bl. 3 d. A.). Auch zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem Kraftrad kam es zu einer Kontaktierung, wobei jedoch streitig ist, ob das Kraftrad bei diesem Kontakt bereits auf dem Boden lag oder ob es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) um dasjenige handelte, durch das der Kläger zu Fall kam.

Der Kläger erlitt bei dem Sturz multiple Prellungen im Becken- und Steißbeinbereich sowie am rechten Rippengitter (Bl. 3 f d. A.). Das Kraftrad des Klägers wurde erheblich beschädigt.

Am Morgen des 14.04.2000 entdeckte ein zufällig vorbeikommender Polizeibeamter das Fahrzeug des Beklagten zu 1) (BMW 5 D, amtl. Kennz.:), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, unter einer Autobahnbrücke zwischen N. und F.. Das Fahrzeug wies erhebliche Beschädigungen auf, vor allem im vorderen linken Bereich (vgl. im Einzelnen Bl. 5 f d. A.). Der Beklagte zu 1) hatte für denselben Tag um ca. 7.00 Uhr einen Herrn A. aus L. wegen eines Verkaufs des Fahrzeugs dorthin bestellt (Bl. 4 d. A.).

Gegen den Beklagten zu 1) wurde ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet (Bl. 6 d. A.). Der mit der Erstellung eines Gutachtens in diesem Verfahren beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. P. gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Kontakt zwischen dem Kraftrad des Klägers und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) stattgefunden habe, wobei der Anstoß zumindest in liegender Position des Kraftrades erfolgt sei. Ob es zuvor bereits zu einem Kontakt in aufrechter Position des Kraftrades gekommen sei, konnte der Sachverständige nicht nachzuweisen. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt (Bl. 6 d. A.).

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.807,41 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. Er hat ferner beantragt, an ihn weitere 66,42 € nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise diesen Betrag an Frau M. S. zu zahlen. Der Kläger hat dazu behauptet, ihm sei ein Sachschaden in Höhe von 9.532,37 DM entstanden (im Einzelnen Bl. 8 - 11 d. A.), und im Übrigen ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,-- DM für angemessen erachtet (Bl. 7 f u. 12 d. A.).

Der Kläger hat der Nebenintervenientin der Beklagten den Streit verkündet, da diese Teile des bei ihr eingelagerten Kraftrades verschrottet habe und daher für die eventuelle Nichterweislichkeit der Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1) verantwortlich sei (Bl. 38 f d. A.). Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 72 d. A.).

Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch persönliche Anhörung des Klägers (Bl. 80 d. A.) und des Beklagten (Bl. 92 d. A.), Vernehmung der Zeugin W.- H. (Bl. 81 d. A.), mündliche Erläuterung des im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. (Bl. 93 d. A. und Bl. 85 der Beiakte 62 Js 803/00) und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 14.10.2002 (Bl. 115 d. A.) - mit dem am 20.02.2003 verkündeten Urteil (Bl. 168 d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und seinen Klageanträgen in vollem Umfang stattzugeben..

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts sowie fehlerhafte und unvollständige Tatsachenfeststellungen (Bl. 211 d. A.).

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten nur dann hafteten, wenn es sich bei der Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem klägerischen Motorrad um den Primäranstoß gehandelt habe (Bl. 211 d. A.). Der haftungsbegründende Tatbestand sei bewiesen, da es unstreitig sei und auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen E. feststehe, dass der Beklagte zu 1) mit dem Zweirad des Klägers kollidiert sei. Lediglich die Frage, ob die Kollision mit dem bereits am Boden liegenden Kraftrad oder mit diesem in einer Streifbewegung erfolgt sei, sei nach Auffassung des Sachverständigen nicht zu klären gewesen (Bl. 211 d. A.). Der Sachverständige habe zwar keine Eingrenzung bezüglich der Höhe des durch den Beklagten zu 1) verursachten Schadens vornehmen können. Jedoch hätte das Landgericht den Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen müssen, ohne dass ein genauer Nachweis der jeweiligen Verursachungsanteile erforderlich sei (Bl. 214 d. A.).

Der Kläger behauptet im Übrigen, der Primäranstoß gegen sein Kraftrad sei durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfolgt. Gehe man von einer Kollision mit dem am Boden liegenden Zweirad aus, so ließen sich die an der linken Seite des Pkw's des Beklagten vorhandenen Kratz- und Schürfspuren sowie die Beschädigungen des Spiegelgehäuses nicht erklären (Bl. 211 d. A.). Nachvollziehbar sei jedoch auf Grund verschiedener Beschädigungen an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), dass zunächst eine Streifberührung erfolgt sei (Bl. 211 d. A.). Außer mit dem den Sturz verursachenden Fahrzeug und dem nachfolgenden Fahrzeug der Zeugin W.- H. sei es mit keinem anderen Fahrzeug zu einer Berührung gekommen. Eine solche sei auch nicht möglich gewesen, da das Zweirad unmittelbar nach der zweiten Kontaktierung bereits auf dem Seitenstreifen gelegen habe (Bl. 7 u. 212 d. A.). Daher sei ein Indizienbeweis hinsichtlich der Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1) geführt (Bl. 7 u. 213 d. A.).

Die Aussage des Beklagten im Ermittlungsverfahren bezüglich der Ursache des Platzens eines Reifen widerspreche dessen Angaben hierzu bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht (Bl. 212 d. A.). Die Beklagten hätten auch keine plausible Erklärung für die Schäden am Pkw des Beklagten zu 1) in 90 cm Höhe gegeben (Bl. 212 d. A.). Das Landgericht hätte zumindest den Kläger gemäß § 448 ZPO als Partei vernehmen müssen (Bl. 213 d. A.).

Die Beklagten und deren Nebenintervenientin beantragen dagegen Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe die primäre Kollision und damit den Sturz des Klägers nicht verursacht (Bl. 226 d. A.). Der Beklagte zu 1), habe die rechte Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h befahren (Bl. 42 d. A.). In Höhe der vom Kläger angegebenen Unfallstelle sei er gegen einen auf der Autobahn liegenden unbeleuchteten Gegenstand geprallt. Hierbei habe der vordere linke Reifen seines Fahrzeugs Luft verloren. Deshalb habe er die Autobahn an der nächsten Abfahrt verlassen und sein Fahrzeug abgestellt (Bl. 42 d. A.).

Der vom Kläger geschilderte Unfallhergang sei unwahrscheinlich. Denkbar sei es auch, dass der Kläger zunächst gestürzt und danach der Beklagte gegen das am Boden liegende Kraftrad gefahren sei (Bl. 226 d. A.). Auf Grund der gutachterlichen Feststellungen bezüglich der Beschädigungsbilder könne ein durch den Beklagten zu 1) verursachter Primäranstoß ausgeschlossen werden (Bl. 42 f u. 226 d. A.). Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO komme nicht zur Anwendung, da nicht nachgewiesen sei, dass überhaupt ein unfallbedingter Sachschaden entstanden sei (Bl. 227 d. A.).

Die Nebenintervenientin ist der Auffassung, dass auf Grund der Gutachten E. und P. nicht bewiesen sei, dass der Beklagte zu 1) den Primäranstoß verursacht habe (Bl. 220 f d. A.). Da der Kläger durch das Landgericht angehört worden und nicht zu erwarten sei, dass er bei einer Vernehmung als Partei andere Angaben machen werde, sei eine solche nicht veranlasst (Bl. 221 d. A.). Sachverständigerseits könnten im Übrigen keine Eingrenzungen hinsichtlich der durch die zweite Kollision bedingten Schadenshöhe gemacht werden (Bl. 221 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 14.10.2002 (Bl. 115 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 02.05.2002 (Bl. 79 d. A.), vom 02.07.2002 (Bl. 91 d. A.), vom 30.01.2003 (Bl. 165 d. A.) und des Senats vom 06.01.2004 (Bl. 236 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 20.02.2003 (Bl. 168 d. A.) und die Beiakte 62 Js 803/00 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Da sich der Unfall am 13.04.2000 ereignet hat, sind gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB die bis zum 31.07.2002 geltenden Vorschriften anwendbar.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 823, 847 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 3 Nr. 1 u. 2 PflVG. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass die Kollision zwischen dem Pkw des Beklagten zu 1) und dem Kraftrad des Klägers (mit)ursächlich war für das Entstehen der streitgegenständlichen Sach- und Personenschäden. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten:

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht bewiesen ist, dass der Pkw des Beklagten zu 1) den Erstanstoß gegen das noch in aufrechter Position befindliche Kraftrad des Klägers verursacht hat.

Der Kläger selbst hat bei seiner informatorischen Befragung erklärt, dass er hinter sich ein Reifenquietschen gehört und darauf einen heftigen Schlag gegen das Kraftrad verspürt habe. Er sei 10 - 20 m vor dem Kraftrad auf der Fahrbahn zum Liegen gekommen und sofort aufgestanden. Er habe noch die Rücklichter eines Pkw's gesehen (Bl. 80 d. A.). Der Kläger hat also gerade nicht erkannt, welches Fahrzeug die Erstkollision verursacht hat.

Der Kläger hat zwar des Weiteren ausgesagt, dass nur ein weiteres Fahrzeug sein Kraftrad kontaktiert habe. Er habe sich nach dem Sturz aufgerichtet, die Fahrbahn verlassen und sei über die Leitplanke geklettert. Das erste näherkommende Fahrzeuge sei frontal gegen das Motorrad geprallt. Er gehe davon aus, dass es sich um das Fahrzeug der Zeugin W.- H. gehandelt habe. Direkt danach sei ein Sattelschlepper herangefahren, ohne auf das Kraftrad aufzufahren (Bl. 80 d. A.). Wenn es außer dem ersten Anstoß und dem der Frau W.- H. einen weiteren Anstoß gegen das Motorrad gegeben hätte, hätte er diesen bemerkt. Auch nach dem Anstoß der Zeugin W.- H. habe es keinen weiteren gegeben (Bl. 81 d. A.).

Jedoch folgt aus dieser Erklärung des Klägers - unterstellt, dass sie zutrifft - nicht, dass es zwingend ausgeschlossen ist, dass neben dem Primäranstoß und dem Zusammenprall mit dem Fahrzeug der Zeugin W.- H. ein weiterer Anstoß des am Boden liegenden Kraftrades mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfolgt ist. In einer Unfallsituation wie der streitgegenständlichen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unfallbeteiligter das Geschehen nach der Kollision exakt wahrnimmt und nachträglich den weiteren Geschehensablauf lückenlos erfasst und zeitlich genau einordnen kann. Dies gilt hinsichtlich des Klägers deshalb, weil er durch den ersten Zusammenprall zu Boden geschleudert und dabei auch verletzt wurde. Er konnte dann zwar wieder aus eigener Kraft aufstehen und sich hinter die Leitplanke flüchten. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass er, während er noch am Boden lag, auch ohne ohnmächtig zu sein, nicht alle um ihn herum stattfindenden Vorgänge wahrgenommen hat. Des Weiteren ist es denkbar, dass der Beklagte zu 1) gegen das Motorrad gefahren ist, während der Kläger gerade dabei war, zur Leitplanke zu laufen und dem Geschehen den Rücken zuwandte. Es kann daher nicht von einem Indizienbeweis zugunsten des vom Kläger behaupteten Unfallgeschehens ausgegangen werden.

Auch die Zeugin W.- H. hat den ersten Unfall, durch den das Motorrad zu Fall gekommen ist, nicht gesehen, sondern lediglich den am Fahrbahnrand befindlichen und winkenden Kläger wahrgenommen (Bl. 81 d. A.). Die Zeugin hat im Übrigen lediglich bestätigt, dass auch sie mit dem auf der Überholspur befindlichen Roller kollidiert sei und diesen zur Seite auf den Randstreifen geschossen habe (Bl. 81 d. A.). Auch nach der Aussage der Zeugin hat es danach keinen weiteren Anstoß gegeben, da das Kraftrad auf dem Randstreifen gelegen habe (Bl. 81 d. A.). Dies schließt jedoch nicht aus, dass zuvor eine weitere Kollision stattgefunden hat. Auch hat die Zeugin vor dem Unfall vor sich kein weiteres Fahrzeug gesehen (Bl. 82 d. A.).

Der Beklagte zu 1) hat seinerseits bei seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben, er sei mit ca. 150 - 160 km/h auf der rechten Spur gefahren, habe jedoch eine Kurve leicht geschnitten, so dass er ungefähr zu einem Drittel auf die Überholspur geraten sei. Auf einmal habe er auf der linken Seite einen heftigen Schlag verspürt. Er habe allerdings nicht erkennen können, woher dieser gerührt habe. Sein Fahrzeug sei ins Schleudern geraten. Er habe es abfangen können und sei dann die nächste Ausfahrt heruntergefahren, weil offensichtlich etwas mit einem Reifen nicht gestimmt habe. Er habe das Auto dann unter einer Brücke abgestellt und festgestellt, dass ein Reifen platt gewesen sei (Bl. 92 d. A.). Er habe vor sich in einiger Entfernung zwei rote Rücklichter gesehen, jedoch nicht bemerkt, dass sich diese abrupt bewegt hätten (Bl. 92 d. A.). Wann der Reifen geplatzt sei, könne er nicht genau sagen. Es sei jedenfalls nach dem Schlag gewesen (Bl. 92 d. A.).

Zwar bestehen erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zu 1). Diese ergeben sich zum einen, dass dieser im Ermittlungsverfahren bezüglich der Ursache des Platzens des Reifens erklärt hat, er habe irgend etwas überrollt, was auf der Fahrbahn gelegen habe (Bl. 14 der Beiakte 62 Js 803/00), während er bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht angegeben hat, es habe einen Schlag gegeben, dessen Ursache er nicht kenne, und nunmehr unstreitig gestellt hat, dass er das nach seiner Behauptung am Boden liegende Kraftrad des Klägers überrollt hat. Zum anderen ergeben sich erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beklagten zu 1) daraus, dass er bereits am Folgetag einen Herrn A. zu seinem Fahrzeug beordert hat, um ihm dieses zu veräußern. Beide Umstände legen den Verdacht nahe, dass Beklagte zu 1) tatsächlich den Sturz des Klägers verursacht hat und danach eine straf- und zivilrechtliche Verantwortung vermeiden wollte. Jedoch ergibt sich dies nicht mit einer für einen Nachweis erforderlichen Gewissheit. Es ist durchaus möglich, dass der Beklagte zu 1) lediglich keine genaue Erinnerung mehr an den Unfallhergang hat und das Fahrzeug deshalb schnellstmöglich veräußern wollte, weil er nicht damit rechnete, dass ihm jemand die an diesem entstandenen Schäden ersetzen würde.

Ein Nachweis des Unfallhergangs ergibt sich auch nicht aus den Gutachten der Sachverständigen P. und E..

Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten vom 24.07.2000 (Bl. 85 der Beiakte 62 Js 803/00) festgestellt, dass lediglich nachgewiesen werden könne, dass der Pkw des Beklagten zu 1) mit dem klägerischen Kraftrad kollidiert sei und zumindest von einem Kontakt in liegender Position auszugehen sei. Ein vorhergehender, für den Sturz des Klägers ursächlicher, Kontakt in aufrechter Position lasse sich jedoch nicht nachweisen (Bl. 127 der Beiakte 62 Js 803/00.

Es seien zwei Anstöße gegen das Kraftrad erfolgt, nämlich zum einen ein Anstoß von hinten, wobei es auch zum Abknicken des Stoßdämpfers hinten rechts sowie zur Beschädigung des Auspuffendtopfes gekommen sei, sowie zum anderen ein Anstoß in liegender Position von unten auf das Kraftrad, wobei es zu einem Durchknicken des gesamten Rahmens gekommen war (Bl. 104 der Beiakte 62 Js 803/00).

Auf Grund der vom LKA vorgenommenen Zuordnung der vorgefundenen Kunststoffteile (Bl. 73 ff der Beiakte 62 Js 803/00) hat der Sachverständige P. an Hand eines Vergleichsfahrzeugs überprüft, von welchen Stellen der unfallbeteiligten Fahrzeuge diese stammten (Bl. 119 ff der Beiakte 62 Js 803/00). Ausgehend hiervon sowie von dem an den Fahrzeugen vorhandenen Schadensbild ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Pkw bis auf wenige Kontaktspuren keinerlei wesentliche Deformationen und Spuren in Bodenhöhe oberhalb von ca. 60 cm aufgewiesen habe, was gegen eine Kollision mit dem in aufrechter Position befindlichen Kraftrad spreche (Bl. 125 der Beiakte 62 Js 803/00). Auch wäre in diesem Fall von hinten ein charakteristischer Abdruck des relativ gestaltfesten Auspuffendtopfes des Rollers sowie ein korrespondierender Kontaktpunkt zu dem hinteren rechten Federbein des Rollers im vorderen Stoßfänger des Pkw zu erwarten gewesen; entsprechende Kontaktpunkte fehlen aber (Bl. 125 der Beiakte 62 Js 803/00). Dagegen lägen relativ starke Deformationen im Bereich unterhalb einer Bodenhöhe von ca. 50 cm vor, wobei es auch zu Deformationen der Radaufhängung und einer markanten Einkerbung des Leichtmetallrades vorne links am Felgenhorn sowie zum Abriss des Lenkgestänges gekommen sei (Bl. 125 der Beiakte 62 Js 803/00). Dieses Bild deute eher darauf hin, dass das Kraftrad in horizontal rutschender oder liegender Position von dem Pkw getroffen worden sei (Bl. 126 der Beiakte 62 Js 803/00). Auch die Zuordnung des oberen Kontaktpunktes am Stoßfänger sowie des signifikanten Loches im Stoßfänger sei nur möglich, wenn sich der Unfall in dieser Position zugetragen habe (Bl. 126 der Beiakte 62 Js 803/00).

Lediglich der Kontaktpunkt am vorderen linken Stoßfänger zwischen der hinteren Radabdeckung des Kraftrades mit dem Kontaktpunkt am linken Stoßfänger des Pkw lasse sich ggf. mit einer aufrechten Position des Kraftrades zum Zeitpunkt der Kollision in Einklang bringen, sei jedoch auch mit einer liegenden Position erklärbar. Hinweise darauf, dass das Kraftrad definitiv in einer aufrechten Position angestoßen wurde, seien nicht aufzufinden (Bl. 126 der Beiakte 62 Js 803/00).

Weitergehende Feststellungen konnte der Sachverständige nicht treffen, da Anbauteile des Kraftrades von der Nebenintervenientin dem Schrott zugeführt worden waren, so dass nicht mehr umfassend sämtliche Verkleidungsteile für eine Gegenüberstellung mit dem Pkw des Beklagten zu 1) zur Verfügung standen. Daher sei eine definitive Rekonstruktion der Kollisionsposition nicht mehr möglich (Bl. 104 u. 126 der Beiakte 62 Js 803/00).

Bei der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens am 02.07.2002 vor dem Landgericht hat der Sachverständige P. ergänzend ausgeführt, dass er auf Grund des Schadensbildes im Rahmen einer Rekonstruktion habe ermitteln können, dass sich keine Kontaktspuren in höheren Ebenen hätten nachweisen lassen, wie man sie normalerweise bei einem Anstoß des Fahrzeugs gegen ein aufrecht stehendes Motorrad erwartet hätte (Bl. 93 d. A.). Denkbar sei es allenfalls, dass zwischen dem Pkw und dem Motorrad zunächst eine Streifkollision stattgefunden habe und das Fahrzeug sodann im Rahmen der Auslaufbewegung das Motorrad nochmals getroffen habe. Dem widerspreche aber der Vortrag des Klägers, wonach er einen heftigen Schlag verspürt habe, danach aber keine weitere Kollision (Bl. 93 d. A.). Auch bei einer Kollision im Liegen hätten Kontaktspuren an einem höheren Bereich des Pkw's des Beklagten zu 1) entstehen können, nämlich durch eine Verlagerung des Kraftrades im Rahmen der Kollision oder durch umherfliegende Sekundärteile. Daher seien die dezenten Spuren an der Motorhaube und der linken Fahrzeugtür erklärbar (Bl. 93 d. A.).

Die auf der Autobahn vorhandenen Reifenspuren hätten nachträglich nicht mehr zugeordnet werden können, da der Sachverständige erst zwei Tage nach dem Unfall zur Unfallstelle gerufen worden sei und unmittelbar nach dem Unfall keine exakte Spurensuche stattgefunden habe (Bl. 93 d. A.).

Auch der Sachverständige E. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die exakte Kollisionsposition zwischen den beiden Fahrzeugen nicht nachgewiesen werden könne.

Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass, wenn die auf den Fotos der Unfallstelle erkennbare Spurenlage dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zugeordnet werde, davon auszugehen sei, dass dessen Pkw im Endstandsbereich entgegen der ursprünglich eingehaltenen Fahrtrichtung, also gegen die Fahrtrichtung der Autobahn positioniert gewesen sei, also eine Drehbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn stattgefunden haben müsse (Bl. 145 d. A.). Im Hinblick hierauf sei auf Grund des vorhandenen Schadensbildes eine weitere Kontaktierung mit dem bereits am Boden liegenden Kraftrad nachzuvollziehen (Bl. 145 d. A.). Das anomale Bewegungsverhalten könne auch einem luftleeren Reifen zugeordnet werden (Bl. 146 d. A.).

Gehe man dagegen von einer ausschließlichen Kontaktierung mit dem am Boden liegenden Kraftrad aus, so seien die an der linken Fahrzeugseite des Pkw's des Beklagten zu 1) erzeugten Kratz- und Schürfspuren sowie die Beschädigung des Spiegelgehäuses noch erklärungsbedürftig (Bl. 146 d. A.). Insoweit wäre eine Gegenüberstellung der rechten Seite des Kraftrads oder eines baugleichen Zweirades und des Pkw's des Beklagten zu 1) sinnvoll gewesen (Bl. 146 d. A.). Nehme man an, dass der Pkw des Beklagten zu 1) beim Weiterfahren in der ursprünglichen Fahrtrichtung mit dem Zweirad des Klägers kontaktiert sei, so seien auch die übrigen Kontaktspuren nachvollziehbar (Bl. 146 d. A.). Dagegen sei eine zweite Kontaktierung dann nicht möglich gewesen, wenn man von einem geradlinigen Auslaufweg des Pkw's des Beklagten zu 1) ausgehe (Bl. 148 d. A.).

Das Landgericht hat diese gutachterlichen Ausführungen zurecht dahingehend gewürdigt, dass sie für den Nachweis einer streifenden Kontaktierung des Kraftrades in aufrechter Position nicht ausreichen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Sachverständigen bezüglich der Nachvollziehbarkeit der vorhandenen Schäden von der Annahme ausgehen, dass der Pkw des Beklagten zu 1) die an der Unfallstelle vorgefundene Spur (Bl. 120 ff d. A.) verursacht hat, d. h. gegen den Uhrzeigersinn geschleudert und entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung zum Stehen gekommen ist. Jedoch hat der Sachverständige selbst dargelegt, dass es nicht nachgewiesen ist, dass diese Spur tatsächlich dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zuzuordnen ist (Bl. 134 f d. A.). Zurecht hat ferner der Sachverständige P. darauf hingewiesen, dass die Annahme eines solchen Geschehensablaufs der eigenen Sachverhaltsdarstellung des Klägers widersprechen würde, wonach er nach dem Unfall sofort aufgestanden ist und nur noch die Rücklichter eines Pkw's gesehen hat.

Auch aus dem Umstand, dass nach Auffassung des Sachverständigen E. im Falle einer Kollision mit dem bereits am Boden liegenden Kraftrad nicht alle Schäden am Fahrzeug des Beklagten zu 1) nachvollziehbar erklärt werden können, folgt allenfalls, dass gewisse Zweifel an der Unfalldarstellung der Beklagtenseite bestehen bleiben. Jedoch ergibt sich auch hieraus nicht zwingend, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie es der Kläger behauptet. Für diese Beschädigungen können auch andere Ursachen gegeben sein. Der Sachverständige P. hat insoweit auf eine Verlagerung des Kraftrads sowie umherfliegende Sekundärteile hingewiesen. Aus dem Umstand, dass die Beschädigungen im höheren Bereich des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nicht plausibel erklärbar sind, folgt jedoch nicht mit einer für einen Nachweis erforderlichen Gewissheit, dass die Beschädigungen gerade durch eine streifende Kollision mit dem Kraftrad des Klägers hervorgerufen worden sein können. Hierzu müssten die Beschädigungen dem Kraftrad konkret zugeordnet werden können, was aber nach Auffassung beider Sachverständiger nicht der Fall ist. Dass der Sachverständige P. nicht die nach Auffassung des Sachverständigen E. erforderliche Gegenüberstellung der rechten Seite des Kraftrads und des Pkw's vorgenommen hat und Teile der Verkleidung des Kraftrades nicht mehr vorhanden sind, führt ebenfalls nicht zu einem Nachweis der Behauptung des hinsichtlich der Schadensverursachung beweisbelasteten Klägers.

Der rechtlichen Bewertung kann daher nur die von den Beklagten zugestandene Zweitkollision mit dem bereits am Boden liegenden Kraftrad des Klägers zugrunde gelegt werden.

2. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Feststellung des Landgerichts, dass es auch nicht bewiesen ist, dass durch den - unstreitigen - Zusammenprall zwischen den beiden Fahrzeugen über den durch den Erstanstoß entstandenen Schaden hinaus weitergehende Schäden entstanden sind:

a) Dies folgt bezüglich der Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Klägers bereits daraus, dass dieser selbst nicht vorträgt, durch zwei Kollisionen körperlich in Mitleidenschaft gezogen worden zu sein. Er hat vielmehr sowohl schriftsätzlich vortragen lassen als auch bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht (Bl. 80 f d. A.) ausgeführt, er habe sich unmittelbar nach dem Sturz aufgerichtet, die Fahrbahn verlassen und sei über die Leitplanke geklettert. Das erste näherkommende Fahrzeuge sei dann frontal gegen das Motorrad geprallt. Daher ist es bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers ausgeschlossen, dass er durch den Anprall eines weiteren Fahrzeugs, namentlich desjenigen des Beklagten zu 1), zusätzlich verletzt wurde. Alle Verletzungen sind vielmehr ausschließlich durch die Erstkollision entstanden, durch die der Kläger auf die Fahrbahn geschleudert wurde. Dass diese durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgelöst wurde, ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht bewiesen.

b) Darüber hinaus ist es aber auch nicht bewiesen, dass der Sachschaden an dem klägerischen Kraftrad durch die Zweitkollision vergrößert wurde. Sowohl der Sachverständige P. als auch der Sachverständige E. sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch eine eventuelle zweite Kollision verursachten über die Erstbeschädigung hinausgehenden Schäden nicht näher eingegrenzt werden können.

Der Sachverständige P. hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht erklärt, er könne auf Grund des hohen Zerstörungsgrades nicht feststellen, wie viele Anstöße insgesamt gegen das Motorrad erfolgt seien (Bl. 93 d. A.). Es sei denkbar aber nicht nachweisbar, dass das Motorrad durch die Erstkollision lediglich leichte Beschädigungen erlitten habe und der Totalschaden erst durch den Folgeaufprall entstanden sei (Bl. 93 d. A.).

Umgekehrt ist es daher aber auch nicht auszuschließen, dass der gesamte Schaden bereits durch den Sturz und das anschließende Bewegungsverhalten des Fahrzeugs auf dem Boden entstanden ist und durch die spätere Kollision mit dem Pkw des Beklagten zu 1) nicht mehr messbar vergrößert wurde.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen E. sind die nach der Sturzphase entstandenen Beschädigungen des Zweirads des Klägers dann nicht im Hinblick auf eine Vertiefung des bereits vorhandenen Schadens und deren Höhe eingrenzbar, wenn man davon ausgeht, dass der Pkw des Beklagten zu 1) nur mit einem am Boden liegenden klägerischen Zweirad kollidiert ist (Bl. 149 d. A.). Nehme man an, dass der Pkw des Beklagten zu 1) nur gegen das auf dem Boden liegende Zweirad gestoßen sei, so sei zwar ein größeres Schadensbild gegenüber der allgemeinen Gleitphase nachzuvollziehen. Da jedoch die Rutschstrecke des klägerischen Zweirads nicht nachzuvollziehen sei, könnten erhebliche Kratz- und Schürfspuren an der gleitenden Zweiradseite sowie eine Rahmenbeschädigung bereits dadurch entstanden sein. Daher könne das tatsächliche Beschädigungsverhalten des klägerischen Kraftrades nach der Taumel- und Sturzphase nicht beweiswürdig eingrenzt werden (Bl. 147 d. A.).

Auch hiernach ist es also nicht nachgewiesen, dass überhaupt durch den nachfolgenden Anstoß noch weitere Beschädigungen aufgetreten sind.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es aber für eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht aus, dass überhaupt eine Kollision mit dem - am Boden befindlichen - Zweirad des Klägers stattgefunden hat. Dieser Umstand ist für die Bejahung eines haftungsbegründenden Tatbestandes nicht ausreichend, da alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 u. 2 PflVG) voraussetzen, dass neben dem unfallverursachenden Geschehen auch ein gerade durch dieses Geschehen verursachter Schaden eingetreten ist. Nach dem oben Gesagten ist dies jedoch nicht bewiesen, da nicht feststeht, dass die Erstkollision von dem Beklagten zu 1) verursacht wurde oder dass infolge der zugestandenen Zweitkollision ein weiterer Schaden eingetreten ist, der nicht bereits durch den Erstanstoß entstanden war.

Insoweit greift zugunsten des Klägers auch nicht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO, so dass der Anteil des vom Beklagten zu 1) verursachten Schadens am Gesamtschaden geschätzt werden könnte. Zwar kann § 287 ZPO anwendbar sein, wenn ein und derselbe Schaden durch mehrere aufeinanderfolgende Schadensereignisse mitursächlich herbeigeführt wird. In diesem Fall kann jedes mitursächliche Verhalten zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für den gesamten Schaden führen (vgl. BGH, NJW 2002, 504 (505)). Jedoch setzt dies, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, voraus, dass zumindest die Mitursächlichkeit des konkreten schadenstiftenden Ereignisses für den entstandenen Schaden als solche feststeht (vgl. BGH, NZV 1995, 145; NJW 2000, 3069; NJW 2002, 504 (505); KG, NZV 2002, 230; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 17 StVG, Rdnr. 5). Dies betrifft jedoch die haftungsbegründende und nicht die haftungsausfüllende Kausalität, so dass insoweit § 286 ZPO anwendbar ist und nicht § 287 ZPO. Erst wenn der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang feststeht, gelangt man zur Anwendbarkeit des § 287 ZPO (so im Falle von BGH, NJW 2002, 504 (505)).

Der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang ist vorliegend jedoch nicht bewiesen, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der gesamte an dem Kraftrad vorhandene Schaden bereits durch die Erstkollision entstanden war, das Fahrzeug also bereits in völlig zerstörtem Zustand am Boden lag, als der Pkw des Beklagten zu 1) gegen dieses stieß. Es steht daher nicht fest, dass der Beklagte zu 1) überhaupt einen kausalen Beitrag zur Schadensverursachung geleistet hat. Daher kann auch nicht die Höhe des hierdurch eventuell verursachten Schadens im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden.

d) Zutreffenderweise ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zugunsten des Klägers auch nicht die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar ist. Denn diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn feststeht, dass zwei Schädiger (Nebentäter) alternativ oder kumulativ jeweils einen kausalen Beitrag zur Schadensverursachung geleistet haben und jede der beiden Handlungen für sich genommen geeignet war, den gesamten Schaden hervorzurufen (vgl. Müller, NJW 2002, 2841 (2842)). In diesem Falle haften beide Schädiger für den gesamten Schaden, ohne dass es der Aufklärung des genauen Anteils eines jeden der beiden Nebentäter an der verursachten Gesamthöhe des Schadens bedürfte (vgl. Müller, NJW 2002, 2841 (2842)).

Im Falle sukzessiver Schadensverursachung durch mehrere Verkehrsunfälle, bei denen einem nachweislich schadensursächlichen und auch im Übrigen haftungsbegründenden Verhalten des Erstschädigers ein zweites Schadensereignis nachfolgt, das einem Zweitschädiger zuzurechnen wäre, wenn dessen Kausalität feststünde, ist allerdings § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar. In einem solchen Fall sind dem Erstschädiger sämtliche Konsequenzen der von ihm zu verantwortenden Rechtsgutsverletzung in den Grenzen der Adäquanz zuzurechnen. Er hat also regelmäßig auch die Folgen des zweiten Schadensereignisses zu tragen (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagner, 4. Auflage, § 830 BGB, Rdnr. 45; Geigel-Hübinger, Der Haftpflichtprozess, Kap. 10, Rdnr. 10). In einem solchen Fall fehlt es also an einer Beweisnot des Geschädigten, welche nach Sinn und Zweck des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB behoben werden soll. Daher greift in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar, da die Verantwortlichkeit des Erstschädigers feststeht (vgl. BGHZ 67, 14 (19 ff); 72, 355 (358 f); SaarlOLG, NZV 1999, 510; MünchKomm(BGB)-Wagner, aaO., § 830 BGB, Rdnr. 45; Geigel-Hübinger, aaO., Kap. 10, Rdnr. 11; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 830 BGB, Rdnr. 8). Der Geschädigte kann daher den Zweitschädiger nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass er die Kausalität dessen Verhaltens für den Schadenseintritt sowie den Umfang des Schadens gesondert nachweist.

Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Derjenige Kraftfahrer, der den ursprünglichen Sturz des Klägers verursacht hat, ist auch für den Schaden verantwortlich, der dadurch entstanden ist, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw gegen das am Boden liegende Kraftrad gefahren ist. Ein solches Folgeereignis stellt nämlich eine nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegende und daher adäquate Folge des Erstunfalls dar. Damit aber kann der Kläger die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) nicht unter Zuhilfenahme von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen. Da, wie oben ausgeführt, nicht feststeht, dass die Kollision des Pkw's des Beklagten zu 1) mit dem am Boden befindlichen Kraftrad des Klägers überhaupt eine (weitere) schädigende Wirkung auf dieses hatte, hat der Kläger im Übrigen nicht bewiesen, dass durch der Schaden an dem Kraftrad durch den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vertieft wurde.

3. Diese Feststellungen des Landgerichts sind auch nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Insbesondere war es vorliegend nicht geboten, den Kläger als Partei zu vernehmen, statt ihn - wie geschehen - gemäß § 141 ZPO informatorisch zu befragen.

Die Voraussetzungen des § 447 ZPO liegen nicht vor, da sich die Beklagten nicht mit der von dem Kläger beantragten Parteivernehmung einverstanden erklärt haben. In dem Schweigen der Beklagten auf den Beweisantrag des Klägers kann nicht bereits ein Einverständnis gesehen werden (vgl. BAG, NZA 1991, 667 (669); LG Krefeld, VersR 1979, 634; Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Auflage, § 447 ZPO, Rdnr. 1). Somit käme vorliegend lediglich eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO in Betracht.

Ob eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei durchzuführen ist, liegt im Übrigen sowohl nach § 447 ZPO als auch nach § 448 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, VersR 1999, 995; BAG, NZA 1991, 667 (669); Baumbach-Hartmann, aaO., § 447 ZPO, Rdnr. 1 und § 448 ZPO, Rdnr. 7; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 448 ZPO, Rdnr. 4a). Für die Ausübung des Ermessens ist insbesondere von Bedeutung, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet (vgl. Zöller-Greger, aaO., § 448 ZPO, Rdnr. 4a). Die Ausübung dieses Ermessens kann durch das Berufungsgericht nur auf Missbrauch überprüft werden, welcher gegeben sein kann, wenn das Ermessen unsachgemäß ausgeübt, dessen Grenzen überschritten oder das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wird (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1143 (1144); VersR 1999, 995; OLG Saarbrücken, OLGZ 1984, 123; Baumbach-Hartmann, aaO., § 448 ZPO, Rdnr. 8; Zöller-Greger, aaO., § 448 ZPO, Rdnr. 7).

Eine derartige fehlerhafte Ermessensausübung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Das Landgericht hat den Kläger im Wege einer informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO umfassend zu dem streitgegenständlichen Unfall befragt und ihm dabei zu allen entscheidungserheblichen und streitigen Punkten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen einer formellen Parteivernehmung ein anderes Beweisergebnis erzielt worden wäre oder die Beweiswürdigung der Aussagen des Klägers zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Hinzu kommt, dass die Würdigung der Aussage des Klägers für die vom Landgericht getroffene Entscheidung letztlich nicht erheblich war. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger alle ihm bekannten Umstände aus seiner Sicht wahrheitsgemäß wiedergegeben hat, d. h. seine Aussage in jeder Hinsicht glaubhaft ist, ändert dies nichts daran, dass auf Grund der übrigen Beweisaufnahme derart erhebliche Zweifel an dem vom Kläger behaupteten Geschehensablauf bestehen, dass von einer für den Nachweis erforderlichen Gewissheit nicht ausgegangen werden kann. Namentlich folgt daraus, dass der Kläger außer dem Erstanstoß und der Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin W.- H. keinen weiteren Anstoß bemerkt hat, nicht zwingend, dass ein solcher nicht stattgefunden hat.

Bei dieser Sachlage aber war es nicht ermessensfehlerhaft, dass das Landgericht von einer Parteivernehmung des Klägers abgesehen und sich statt dessen mit der Verwertung des Ergebnisses der informatorischen Befragung zufrieden gegeben hat. Ebenso wie in den Fällen der sogenannten Vieraugengespräche muss auch im vorliegenden Fall die informatorische Anhörung als gleichwertig mit einer Parteivernehmung angesehen werden (vgl. BGH, NJW 1999, 363 (364); Urt. des Senats vom 14.11.2000 - 4 U 1066/99 - 315).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für die Beklagten nicht zulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 5.896,41 €, mithin nicht mehr als 20.000,-- € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.896,41 € (materieller Schaden: 4.807,41 € + 66,42 € = 4.873,83 €; Schmerzensgeld: 2.000,-- DM = 1.022,58 €).

Ende der Entscheidung

Zurück