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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 3 U 26/02
Rechtsgebiete: DÜG, StVG, StVO, BGB, AKB, EGBGB, PflVG
Vorschriften:
DÜG § 1 | |
StVG § 4 Abs. 1 Satz 1 | |
StVG § 7 Abs. 1 | |
StVG § 7 | |
StVG § 7 Abs. 2 | |
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 | |
StVG § 18 | |
StVG § 18 Abs. 1 Satz 1 | |
StVG § 18 Abs. 1 Satz 2 | |
StVG § 18 Abs. 3 | |
StVO § 1 Abs. 2 | |
StVO § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 | |
StVO § 4 | |
StVO § 4 Abs. 1 Satz 1 | |
StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 284 | |
BGB § 284 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 288 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 425 Abs. 2 | |
BGB § 823 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 847 a. F. | |
AKB § 10 Abs. 5 | |
EGBGB § 1 Abs. 1 Satz 3 | |
PflVG § 3 Nr. 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
verkündet am 07.01.2003
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes auf Grund eines Verkehrsunfalls
hat der 3. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Brach und Knerr
für Recht erkannt:
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.12.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (6 O 473/00) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.674,72 EURO nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) vom 05.11.2000 bis zum 31.12.2001 sowie ab dem 01.01.2002 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- EURO zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 des künftigen materiellen Schadens zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 29.08.2000 auf der L 254 in Kleinblittersdorf Fahrtrichtung entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen immateriellen Schaden, der aus dem Unfall vom 29.08.2000 auf der L 254 in Kleinblittersdorf Fahrtrichtung entsteht, unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 zu ersetzen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 41 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59 %.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls.
Der Beklagte zu 1) befuhr am 29.08.2000 gegen 10.45 Uhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw BMW (amtliches Kennzeichen: ) die L 254 bei Kleinblittersdorf in Fahrtrichtung (81. 2 u. 164 d. A.). Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad Kawasaki ZRX 500 (amtl. Kennzeichen) hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) (Bl. 2 u. 164 d. A.).
Kurz vor Beginn der linken Abbiegespur der L 254 zur L 105 in Fahrtrichtung Fechingen bremste der Beklagte zu 1) an einer Stelle, an der eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestand (Bl. 1 der Beiakte 60 Js 1793/00 und Bl. 112 d. A.), aus einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h heraus sein Fahrzeug ab, weil ein Eichhörnchen über die Straße lief (Bl. 3, 65, 164 u. 171 d. A.). Der Kläger bremste sein Motorrad ebenfalls stark ab, geriet ins Schlingern und kam nach einigen Metern mit seinem Motorrad zu Fall. Er rutschte dann über die Fahrbahn gegen das Heck des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) und danach gegen eine Leitplanke (Bl. 3 u. 165 d. A.).
Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Serienfraktur der 9. und 10. Rippe links, multiple Schürfungen und Prellungen, insbesondere im Bereich der linken Schulter und der linken Hand, dislozierte Mittelhandfrakturen des 4. und 5. Mittelhandknochens links sowie ein stumpfes Bauchtrauma mit Nierenkontusion (Bl. 7 d. A.). Der Kläger war vom 29.08.2000 bis zum 08.09.2000 in stationärer Behandlung (Bl. 7 d. A.). Die Verletzung an der Hand erforderte eine Operation, bei der zwei Metallplatten in die linke Hand eingesetzt wurden (Bl. 7 d. A.). Anschließend befand sich der Kläger in ambulanter ärztlicher sowie krankengymnastischer Behandlung (Bl. 7 d. A.). Der Kläger war bis zum 23.10.2000 arbeitsunfähig. Als Unfallfolge ist der Faustschluss der linken Hand eingeschränkt, mit Schwierigkeiten und erheblichen Schmerzen beim Greifen verbunden und, da der Kläger Linkshänder ist, auch beim Schreiben. Der Kläger leidet ferner an Schmerzen am linken Schultergelenk und im Brustbereich, ist bei seiner Arbeit bei der Fa. und auch bei sportlichen Aktivitäten in der Freizeit beeinträchtigt (Bl. 7 f d. A.). Zum Entfernen der Metallplatten im Mittelhandbereich war eine erneute Operation erforderlich (BL 8 d. A.).
Außerdem wurde das Motorrad des Klägers beschädigt. Der an dem Motorrad entstandene Sachschaden belief sich auf 10.400,-- DM (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Für ein Schadensgutachten zahlte der Kläger 1.103,16 DM. Dem Kläger sind ferner pauschal zu bemessende Unkosten in Höhe von 50,-- DM entstanden. Er wendete 25,-- DM an Fahrtkostenzuzahlung und 66,96 DM an Rezeptkosten auf. Weitere Fahrtkosten sind zu Lasten des Klägers für Fahrten zu ambulanten ärztlichen Behandlungen in Höhe von 152,88 DM und für Fahrten zur Krankengymnastik in Höhe von 224,64 DM angefallen. Bezüglich der bei dem Unfall zerstörten Motorradschutzkleidung und eines Rucksacks hat der Kläger einen Schaden von insgesamt 1.525,95 DM geltend gemacht.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.09.2000 (Bl. 37 d. A.) wurde die Beklagte zu 2) zur Begleichung der streitgegenständlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung bis spätestens zum 04.11.2000 aufgefordert (Bl. 9 d. A.).
Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.627,39 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld jeweils nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 05.11.2000 zu zahlen. Er hat ferner beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche künftigen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeuginnen und (Bl. 78 d. A.) sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. - (Bl. 90 d. A.) - mit dem am 10.12.2001 verkündeten Urteil (Bl. 133 d. A.) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.714,44 DM auf den materiellen Schaden sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,-- DM jeweils nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 05.11.2000 zu zahlen. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht ist von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen, hat jedoch die vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachte Krankenhauszuzahlung von 187,-- DM nicht und die Kosten für die Beschädigung der Kleidung lediglich in Höhe von 800,-- DM als ersatzfähig anerkannt (Bl. 140 d. A.).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung anstreben, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 3.428,61 DM (= 1.753,02 EURO) hinsichtlich des materiellen Schadens sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 1.250,-- DM (= 639,12 EURO) nebst Zinsen verurteilt worden sind (Bl. 164 d. A.). Sie beantragen ferner, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als festgestellt wurde, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger mehr als 25 % sämtlicher weiterer Schäden, die sich aus dem Unfall ergeben, zu ersetzen.
Die Beklagten sind der Ansicht, sie hafteten lediglich zu 25 % (Bl. 164 u. 167 d. A.). Auch ein auf die Fahrbahn laufendes Kleintier sei ein hinreichender Grund für das starke Abbremsen eines Kraftfahrzeugs, da hierdurch beim Fahrer eine Schreckreaktion ausgelöst werde, kraft derer er nicht mehr unterscheiden könne, ob er angesichts der Größe des Tiers nach der Rechtsprechung anhalten dürfe oder nicht (Bl. 45, 66 u. 166 d. A.). Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis werde daher nicht erschüttert (Bl. 45 u. 166 d. A.). Der Beklagte zu 1) habe keine Vollbremsung durchgeführt und sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst, sondern lediglich das Fahrzeug wegen des Tiers abgebremst (Bl. 44 u. 164 f d. A.). Das Gegenteil ergebe sich weder aus der Aussage der Zeugin noch aus dem Gutachten des Sachverständigen Bl. 164 f d. A.). Auch fehle jede Bremsspur (Bl. 165 d. A.). Die Beklagten behaupten ferner, der Kläger habe bei überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren (Bl. 165 d. A.). Bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes habe der Kläger auch bei starker Abbremsung des Beklagtenfahrzeugs nicht zu Fall kommen müssen.
Ein Schmerzensgeld sei angesichts der Verletzungen des Klägers allenfalls in Höhe von 5.000,-- DM gerechtfertigt (Bl. 47 u. 167 d. A.). Da auch hier eine lediglich 25 %-ige Haftung der Beklagten gegeben sei, seien lediglich 1.250,-- DM zuzusprechen (Bl. 167 d. A.).
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung Er ist der Ansicht, dass die Beklagten auf Grund des überwiegenden Verschuldens des Beklagten zu 1) voll hafteten und behauptet, der Beklagte zu 1) habe wegen des Eichhörnchens sein Fahrzeug fast bis zum Stillstand abgebremst (Bl. 3 u. 171 d. A.). Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten sowie aus der Aussage der Zeugin (Bl. 171 d. A.). Den Kläger treffe kein unfallursächliches Mitverschulden. Es habe sich insoweit lediglich die motorradspezifische Gefahr verwirklicht (Bl. 53 u. 172 d. A.). Er, der Kläger, sei unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und des erforderlichen Sicherheitsabstands hinter dem Beklagten zu 1) gefahren und nur auf Grund des erzwungenen starken Bremsmanövers zu Fall gekommen (Bl. 2 f u. 53 d. A.).
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm das zugesprochene Schmerzensgeld von 15.000,-- DM auf Grund der erlittenen Verletzungen und des prozessualen Verhaltens der Beklagten zustehe (Bl. 9 u. 172 d. A.). Er begehrt Aufrechterhaltung der Feststellung, dass die Beklagten in vollem Umfang auch zum Ersatz des Zukunftsschadens verpflichtet sind, da mit Dauerfolgen des Unfalls zu rechnen sei (Bl. 9 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 13.09.2001 (Bl. 90 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 12.04.2001 (Bl. 68 d. A.), vom 31.05.2001 (Bl. 78 d. A.), vom 15.11.2001 (Bl. 129 d. A.) und des Senats vom 26.11.2002 (Bl. 181 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 10.12.2001 (Bl. 133 d. A.) und die Beiakte 60 Js 1793/00 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, da beim Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 1) war, der Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt und eine Sache, nämlich das Motorrad des Klägers, beschädigt wurde. Der Schaden ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) eingetreten, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Betriebsvorgang des Kfz und dem Schadenseintritt besteht (vgl. BGH, NJW 1972, 1808; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 7 StVG, Rdnr. 10; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, Kap. 25, Rdnr. 35). Dies folgt daraus, dass der von dem Beklagten zu 1) eingeleitete Bremsvorgang, der dazu führte, dass auch der Kläger sein Motorrad abbremste und zu Fall kam, für die Verletzungen des Klägers (mit)ursächlich war. Der Kläger ist nach seinem Sturz zunächst auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) geprallt und sodann in die Leitplanke geschleudert worden, wodurch seine Verletzungen hervorgerufen wurden.
2. Der Unfall stellte für den Beklagten zu 1) kein unabwendbares Ereignis gemäß § 7 Abs. 2 StVG dar.
Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 117, 337 (341); Hentschel, aaO., § 7 StVG, Rdnr. 30 m. w. N.; Geigel-Kunschert, aaO., 25. Kapitel, Rdnr. 79). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (vgl. BGHZ 113, 164 (165 f); 117, 337 (341); Hentschel, aaO., § 7 StVG, Rdnr. 30 m. w. N.; Geigel-Kunschert, aaO., 25. Kapitel, Rdnr. 83). Jedoch darf nicht das Verhalten eines gedachten "Superfahrers", sondern gemessen an durchschnittlichen Anforderungen das Verhalten eines "Idealfahrers" zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, NJW 1987, 2375 (2376); Hentschel, aaO., § 7 StVG, Rdnr. 30 m. w. N.; Geigel-Kunschert, aaO., 25. Kapitel, Rdnr. 83).
Der Beklagte zu 1) hat deshalb nicht wie ein Idealfahrer über den gewöhnlichen Maßstab hinaus sorgfältig gehandelt, weil er sein Fahrzeug wegen eines über die Fahrbahn laufenden Eichhörnchens stark abgebremst hat. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne Grund stark bremsen. Hieraus folgt, dass starkes Bremsen wegen eines auf die Fahrbahn laufenden Kleintiers dann nicht zulässig ist, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann, indem durch den Bremsvorgang die Gefahr hervorgerufen wird, dass nachfolgende Fahrzeuge auffahren (vgl. OLG München, DAR 1974, 19 (20); AG St. Ingbert, zfs 1986, 353 f; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 28; OLG Köln, DAR 1994, 28 f; OLG Hamm, r+s 1999, 20 (21); Hentschel, aaO., § 4 StVO, Rdnr. 11; Geigel-Zieres, aaO., 27. Kap., Rdnr. 145). Ein zwingender Grund i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO setzt nämlich voraus, dass das Bremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind (vgl. KG, NZV 1993, 478 (479); OLG München, DAR 1974, 19 (20); Hentschel, aaO., § 4 StVO, Rdnr. 11; Geigel-Zieres, aaO., 27. Kap., Rdnr. 145). Der Schutz eines Tieres muss aber bei der Abwägung hinter dem Schutz des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers zurücktreten. Im Gegensatz zu größeren Tieren, etwa Rehen oder Hirschen, bei denen der Fahrzeugführer im Falle eines Zusammenstoß damit rechnen muss, selbst einen Sach- oder Personenschaden zu erleiden, ist es daher bei Kleintieren zumutbar, nicht abzubremsen, sondern das Tier zu überfahren, um den nachfolgenden Verkehr zu schützen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 28 f; OLG Köhl, DAR 1994, 28). Dies gilt namentlich bei die Fahrbahn kreuzenden Eichhörnchen, da es sich insoweit um besonders kleine Tiere handelt (vgl. AG St. Ingbert, zfs 1986, 353 f; Hentschel, aaO., § 4 StVO, Rdnr. 11).
Hiergegen hat der Beklagte zu 1) verstoßen. Er räumt selbst ein, abgebremst zu haben, und bestreitet lediglich, eine Vollbremsung durchgeführt, d. h. das Fahrzeug bis zum völligen Stillstand abgebremst zu haben (Bl. 44 u. 164 f d. A.). Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ist bei jedem starken Bremsen, d. h. jeder überraschenden Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit gegeben, die zur Gefahr des Auffahrens nachfolgender Fahrzeuge führen kann (vgl. Hentschel, aaO., § 4 StVO, Rdnr. 11). Hierzu ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Fahrzeug völlig zum Stehen kommt. Vorliegend hat der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug jedenfalls so stark verzögert, dass sich gerade diese Gefahr realisiert hat, indem der Kläger hinten auf sein Fahrzeug aufgeprallt ist. Auch wenn hierfür weitere Faktoren, insbesondere ein Fahrfehler des Klägers mitursächlich waren, war dennoch der Bremsvorgang des Beklagten zu 1) die primäre und nicht hinwegzudenkende Ursache für den Zusammenstoß. Selbst wenn keine Vollbremsung vorlag, hat der Beklagte zu 1) daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen.
Im Übrigen konnte zwar der Sachverständige wegen des Fehlens jeglicher Bremsspuren des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nicht feststellen, ob dieser eine Vollbremsung vorgenommen bzw. bis zu welcher Restgeschwindigkeit er das Fahrzeug abgebremst hat (Bl. 115 d. A.). Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich aber, dass der Beklagte zu 1) zumindest sehr stark gebremst hat. Die Zeugin hat von einer Vollbremsung bis fast zum Stillstand gesprochen (Bl. 80 d. A.). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Zeugin diesen Vorgang in ihrem entgegenkommenden Fahrzeug sitzend aus etwa 100 bis 150 m Entfernung genau wahrnehmen konnte. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bestehen wegen der stimmigen, detailreichen und mit dem unstreitigen Parteivortrag übereinstimmenden Bekundungen keine Zweifel. Auch der Umstand, dass Bremsspuren nicht feststellbar waren, führt nicht zu einem anderen Ergebnis (so die Beklagten Bl. 165 d. A.). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass deren Fehlen nicht gegen eine Vollbremsung spricht, da Fahrzeuge mit ABS oder ABV auf der Straße selbst bei einer Vollverzögerung auf trockener Fahrbahn nur geringe Spuren hinterlassen (Bl. 115 d. A.).
3. Da der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt auch Führer des Kraftfahrzeugs war, liegen ferner die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG vor. Die insoweit beweisbelasteten (vgl. Hentschel, aaO., § 18 StVG, Rdnr. 4) Beklagten haben nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG nachgewiesen, dass der Unfall nicht durch das Verschulden des Beklagten zu 1) verursacht wurde. Dies folgt aus dem vorgenannten starken Abbremsen wegen des über die Fahrbahn laufenden Eichhörnchens. Ein solches gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßendes Verhalten stellt einen schuldhaften, nämlich fahrlässig begangenen Fahrfehler dar.
Der Beklagte zu 1) kann sich insoweit auch nicht damit entlasten, er habe infolge einer Schreckreaktion nicht mehr unterscheiden können, ob er angesichts der Größe des Tiers nach der Rechtsprechung habe anhalten dürfen oder nicht (Bl. 45, 66 u. 166 d. A.). Zum einen entlastet den Kraftfahrer eine schreckbedingte Fehlreaktion nicht. Es muss vielmehr von ihm verlangt werden, dass er auch dann, wenn ein Tier auf die Fahrbahn läuft, noch eine hinreichende Konzentration und Selbstbeherrschung aufbringt, um darauf sachgerecht zu reagieren (vgl. BGH, VersR 1997, 351 (352); OLG Hamm, r+s 1998, 53 f; OLG Hamm, r+s 1999, 20 (21)). Zum anderen handelt es sich bei einem Eichhörnchen um ein derart kleines Tier, dass weder eine nennenswerte Schreckreaktion nachvollziehbar ist noch die Gefahr besteht, dass Zweifel dahingehend aufkommen können, ob ein für das eigene Fahrzeug und die eigene Person gefahrloses Überfahren des Tiers noch möglich ist oder nicht. Es kann dahinstehen, ob bei größeren Tieren wie etwa Hunden oder jungen Rehen derartige Zweifelsfälle auftreten können, die den Fahrer im Falle einer Fehlreaktion u. U. entlasten. Bei einem Eichhörnchen ist dies jedenfalls völlig ausgeschlossen.
4. Da ein Verschulden des Beklagten zu 1) somit nicht nur nicht widerlegt, sondern positiv nachgewiesen ist (zur Beweislast vgl. Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 823 BGB, Rdnr. 167), hat der Kläger auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO jeweils i. V. m. § 847 BGB a. F.
5. Der Beklagte zu 1) trägt gemäß §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht den gesamten Schaden, sondern lediglich einen Anteil von 2/3.
Der Beklagte zu 1) hat vorliegend den Unfall nicht allein verursacht. Es ist vielmehr eine schuldhafte Mitverursachung durch den Klägers gegeben.
Ob eine solche aus einem Anscheinsbeweis folgt, kann dahinstehen. Wenn ein Kraftfahrer auf ein in seiner Fahrspur vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, spricht zwar in der Regel der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO; vgl. Saarl OLG, Urt. v. 22.10.1998 - 3 U 148/98 - 19; Urteil des Senats v. 14.03.2000 - 4 U 718/99 - 236; Hentschel, aaO., § 4 StVO Rdnr. 17 u. 18 m. w. N.). Der Auffahrende hat daher regelmäßig den gesamten Schaden zu tragen, sofern er nicht ^ein (Mit)verschulden des Vorausfahrenden nachweist (vgl. Urteil des Senats v. 14.03.2000 - 4 U 718/99 - 236 -; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Auflage, S. 100, Rdnr. 110 ff).
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um die typische Situation des Auffahrens auf ein vorausfahrendes Fahrzeug. Hier besteht vielmehr die Besonderheit, dass der Kläger - unstreitig - zunächst zu Fall gekommen ist, da sein Motorrad die notwendige Stabilität verloren hat und dann auf der rechten Seite über den Boden gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gerutscht ist (Bl. 116 d. A.). Ob in einem solchen Fall, in dem der Aufprall nicht in vertikaler Position des Motorrades erfolgt, ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der nachfolgende Motorradfahrer unaufmerksam war, zu spät reagiert oder zu geringen Abstand eingehalten hat, ist zweifelhaft. Man könnte davon ausgehen, dass es in einem solchen Fall nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen ist, dass der Motorradfahrer ohne das Straucheln und Stürzen sein Kraftrad hätte rechtzeitig anhalten können und nur auf Grund seines Sturzes auf das vorausfahrende Fahrzeug geprallt ist. Letztlich war nämlich die Hauptursache des Aufpralls der Sturz, der ein ordnungsgemäßes Bremsen unmöglich gemacht hat. Dies steht im Einklang mit der Feststellung des Sachverständigen, wonach nicht sicher beurteilt werden kann, ob der Kläger zum Fahrzeug des Beklagten ausreichenden Abstand eingehalten hat (Bl. 115 d. A.).
Jedoch kann dies letztlich dahinstehen, denn der Senat erachtet ein Mitverschulden des Klägers auf Grund der konkret feststehenden Umstände für positiv nachgewiesen. Nach der Aussage der Zeugin und den Ergebnissen des Gutachtens des Sachverständigen steht fest, dass der Kläger mit seinem Motorrad zu Fall gekommen ist, über den Boden gerutscht und dann gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) und schließlich gegen die Leitplanke gerutscht ist. Der Kläger hat also in der gegebenen Verkehrssituation sein Fahrzeug nicht sicher beherrscht und dadurch zumindest gegen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Dem Kläger konnte allerdings weder eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch eine Unterschreitung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG gebotenen Sicherheitsabstands nachgewiesen werden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 - 88 km/h gefahren ist (Bl. 116 d. A.), wobei an der Unfallstelle 70 km/h erlaubt waren (Bl. 116 d. A.). Somit steht aber nicht fest, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hatte. Selbst wenn der Kläger mit 88 km/h gefahren wäre, wäre dies an der Unfallstelle nach Auffassung des Sachverständigen im Hinblick auf die Vermeidung eines Sturzes nicht als überhöht anzusehen. Der Kläger könne allein auf Grund der Geschwindigkeit ausweislich der Spuren nicht zu Fall gekommen sein (Bl. 117 d. A.). Ob der Kläger den Sicherheitsabstand eingehalten hat, konnte der Sachverständige ebenfalls nicht rekonstruieren (Bl. 115 d. A.). Dies ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der beiden vom Landgericht vernommenen Zeuginnen.
Jedoch liegt ein Fahrfehler des Klägers in seinem Bremsverhalten. Der Unfall wurde nach den Feststellungen des Sachverständigen dadurch hervorgerufen, dass der Kläger einen Bremsfehler begangen hat, indem er eines der beiden Räder zu stark verzögert hat, wodurch das entsprechende Rad (vermutlich das Vorderrad) ausgebrochen ist und es zu dem Sturz kam. Auch geringfügigste Bremsfehler könnten hierfür ursächlich sein (Bl. 117 d. A.). Der Sachverständige hat diese Feststellung dahingehend relativiert, dass die Vermeidbarkeit des Sturzes weder ausgeschlossen noch nachgewiesen werden könne. Dies bedürfe rechtlicher Bewertung im Hinblick auf die erforderliche Reaktion des Klägers (Bl. 118 d. A.). Diese rechtliche Würdigung führt dazu, dass ein - wenn auch gegenüber dem Verschulden des Beklagten zu 1) geringeres Verschulden - des Klägers zu bejahen ist. Von dem Fahrer eines Kraftrades ist nämlich gemäß §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 u. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 StVO zu verlangen, dass er dieses ständig so unter Kontrolle hält, dass er jederzeit gefahrlos anhalten kann. Hierzu gehört nicht nur, dass er seine Geschwindigkeit anpasst und ausreichenden Abstand einhält. Seine Bremsreaktionen sind auch so zu gestalten, dass ein Ausbrechen des Fahrzeugs vermieden wird, was voraussetzt, dass die Räder gleichmäßig blockiert werden. Dies setzt voraus, dass der Motorradfahrer zu dem Vorausfahrenden derart viel Abstand hält, dass er sein Kraftrad jederzeit durch eine besonnene Bremsreaktion zum Stehen bringen kann und nicht auf eine zum Ausbrechen des Rades führende plötzliche und ungleichmäßige Bremsung angewiesen ist. Hiergegen hat der Kläger vorliegend (leicht) fahrlässig verstoßen.
Ist aber ein Verschulden des Vorausfahrenden gegeben, da dieser entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne erkennbaren Grund scharf abgebremst hat, und liegt gleichzeitig ein - auf Grund Anscheinsbeweises oder konkreter Umstände erwiesenes - Verschulden des Auffahrenden vor, so hat i. d. R. eine Haftungsteilung zu erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 28 f; KG, NZV 1993, 478 (479); OLG Köln, VersR 1993, 1168; MDR 1995, 577; Hentschel, aaO., § 4 StVO, Rdnr. 17; Grüneberg, aaO., S. 116, Vorbemerkung vor Rdnr. 129). Dabei kann sich auch eine überwiegende Haftung des Bremsenden ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1974, 42 f; OLG Hamm, NZV 1993, 68; OLG Koblenz, VRS 68, 251 (252); Hentschel, aaO., § 4 StVO, Rdnr. 17). Erfolgte das Abbremsen wegen die Fahrbahn überquerender Kleintiere, so wurden in der Rechtsprechung unterschiedliche Haftungsquoten des Bremsenden angenommen (vgl. OLG München, DAR 1974, 19 (75 %); AG St. Ingbert, zfs 1986, 353 (50 %); OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 28 (40 %); OLG Köln, DAR 1994, 28 (60 %) - m. w. N.; OLG Hamm, r + s 1999, 20 (100 %); weitere Beispiele: Grüneberg, aaO., Rdnr. 127). Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich insoweit, sondern es kommt auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Insbesondere kann beim Abbremsen wegen eines Eichhörnchens nicht generell eine Quote von 50 % angenommen werden (so im Einzelfall: AG St. Ingbert, zfs 1986, 353).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Verschulden des Beklagten zu 1) überwiegt, da dieser durch das plötzliche scharfe Abbremsen ohne zwingenden Grund eine erhebliche Gefahr für hinter ihm fahrende Fahrzeuge geschaffen hat. Hingegen ist das Verschulden des Klägers als viel geringer zu bewerten, da ihm weder eine zu hohe Geschwindigkeit noch ein zu geringer Abstand, sondern lediglich ein Bremsfehler nachweisbar war, bei dem es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen auch um einen ganz geringfügigen gehandelt haben kann. Daher überwiegt der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) ganz erheblich und es ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt.
6. Die Höhe des materiellen Schadens ist, soweit ihn das Landgericht zuerkannt hat, unstreitig (Bl. 165 d. A.). Von den insgesamt 13.714,44 DM sind daher 2/3 zu ersetzen, also 9.142,96 DM = 4.674,72 EURO.
7. Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- EURO.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Verletzungen des Klägers zu berücksichtigen, nämlich eine Serienfraktur der 9. und 10. Rippe links, multiple Schürfungen und Prellungen, insbesondere im Bereich der linken Schulter und der linken Hand, dislozierte Mittelhandfrakturen des 4. und 5. Mittelhandknochens links sowie ein stumpfes Bauchtrauma mit Nierenkontusion (Bl. 7 d. A.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger vom 29.08.2000 bis zum 08.09.2000 in stationärer Behandlung war (Bl. 7 d. A.), dass die Verletzung an der Hand eine Operation erforderte, bei der zwei Metallplatten in die linke Hand eingesetzt wurden (Bl. 7 d. A.), und eine weitere zu deren Entfernung, dass sich der Kläger anschließend in ambulanter ärztlicher sowie krankengymnastischer Behandlung befand (Bl. 7 d. A.) und bis zum 23.10.2000 arbeitsunfähig war. Auch die Dauerfolgen des Unfalls sind zu berücksichtigen, nämlich dass der Faustschluss der linken Hand eingeschränkt ist, dass Schwierigkeiten und erheblichen Schmerzen beim Greifen und, da der Kläger Linkshänder ist, auch beim Schreiben, bestehen, dass der Kläger an Schmerzen am linken Schultergelenk und im Brustbereich leidet sowie bei seiner Arbeit bei der Fa. und auch bei sportlichen Aktivitäten in der Freizeit beeinträchtigt ist (Bl. 7 f d. A.).
Berücksichtigt man alle diese Umstände, so ist im Allgemeinen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000,-- DM bzw. 7.500,-- EURO angemessen. In Fällen, in denen die schwerste unfallbedingte Verletzung in einer operativ zu behandelnden Fraktur der Mittelhandknochen bestand und zu dieser weitere Frakturen (etwa der Rippen) und Prellungen hinzukamen, so dass eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich war und dauerhafte Beeinträchtigungen der Handfunktion verblieben, sind von der Rechtsprechung Schmerzensgelder bis zu dieser Größenordnung zuerkannt worden (vgl. Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 4. Auflage, S. 284 ff). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass eventuelle weitere Beeinträchtigungen in der Zukunft Gegenstand des Feststellungsantrags sind, also die Geltendmachung weiterer Schmerzensgelder offen bleibt, ist dieser Betrag daher auch im vorliegenden Fall als Ausgangsbetrag angemessen. Berücksichtigt man ferner das Mitverschulden des Klägers von 1/3, so ist ein Betrag von 5.000,-- EURO zuzusprechen.
8. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB. Da der Kläger die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 20.09.2000 (Bl. 37 d. A.) unter Fristsetzung auf den 04.11.2000 zur Zahlung aufforderte, ist ab dem 05.11.2000 Verzug eingetreten. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 425 Abs. 2 BGB ist dadurch gemäß § 10 Abs. 5 AKB auch der Beklagte zu 1) in Verzug geraten. Für die Höhe des Zinssatzes sind die ab dem 01.05.2000 geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies folgt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass die ab dem 01.05.2000 geltende Fassung der §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB für Forderungen gilt, die - wie die streitgegenständliche - ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 288 BGB, Rdnr. 1). Der Zinssatz beträgt daher vom 05.11.2000 bis zum 31.12.2001 fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) sowie ab dem 01.01.2002 fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen. Mit Wirkung ab dem 01.01.2002 ist nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl.1 S. 3137 ff) an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs getreten (§§ 247, 288 Abs. 1 BGB n.F. i.V. mit der Überleitungsvorschrift in Artikel 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts = Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB n. F.).
9. Der auf materielle und immaterielle Zukunftsschäden gerichtete Feststellungsantrag ist zulässig, da auf Grund der nicht unerheblichen Verletzungen des Klägers weitere Schäden zu besorgen sind. Der Feststellungsantrag ist auch teilweise begründet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger den zukünftigen immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall noch entstehen wird und nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist, jedoch nur unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 1/3. Bezüglich des Schmerzensgeldes ist bei Feststellungsurteilen, die eine nur teilweise Haftung wegen Mitverschuldens aussprechen, korrekterweise nicht der Anspruch zu quotieren, sondern auszusprechen, daß ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines bestimmten prozentualen Mithaftungsanteils des Verletzten zu zahlen ist (vgl. BGH VersR 1961, 711 (713)).
10. Da das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, hat der Kläger gegen die Beklagte zu 2) einen Direktanspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG in der Höhe des Anspruchs gegen den Beklagten zu 1). Die Beklagten haften als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien nicht zulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 5.858,89 EURO (= 2.337,36 + 2.669,38 + 852,15 EURO), die der Beklagten 8.347,78 EURO (= 2.921,71 + 4.360,88 + 1.065,19 EURO), mithin jeweils nicht mehr als 20.000,-- EURO beträgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 27.785,83 DM = 14.206,67 EURO. Die Beklagten begehren hinsichtlich des materiellen Schadens Herabsetzung der Verurteilung von 13.714,44 DM auf 3.428,61 DM (Streitwert also 10.285,83 DM) und bezüglich des Schmerzensgeldes Herabsetzung von 15.000,-- DM auf 1.250,-- DM (Streitwert also 13.750,--DM). Bezüglich der Feststellung hinsichtlich künftiger Schäden begehren sie Herabsetzung von 100% auf 25%. Da der erstinstanzliche Feststellungsantrag mit 5.000,-- DM zu bemessen ist (so der Kläger Bl. 9 d. A. und das Landgericht Bl. 147 d. A.), beträgt der diesbezügliche Streitwert des Berufungsverfahrens daher 3.750,-- DM. Der Gesamtstreitwert beläuft sich also auf 10.285,83 DM + 13.750,-- DM + 3.750,-- DM = 27.785,83 DM = 14.206,67 EURO.
Ende der Entscheidung
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