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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 3 U 436/03
Rechtsgebiete: SGB VII, BGB, EGZPO, ZPO
Vorschriften:
SGB VII § 106 | |
SGB VII § 106 Abs. 3 | |
SGB VII § 106 Abs. 3, 2. Alt. | |
BGB § 254 Abs. 1 | |
BGB § 288 | |
BGB § 847 a.F. | |
EGZPO § 26 Nr. 5 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 Abs. 1 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 | |
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 | |
ZPO § 546 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
verkündet am 17.02.2004
In dem Rechtsstreit
wegen Schmerzensgeldes
hat der 3. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Brach und Göler
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung des Beklagten zu 1) gegen das am 20.06.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 14 O 248/02 - werden zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 % und der Beklagte zu 1) 80 %.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Am 08.01.2001 kam es gegen 10.45 Uhr auf dem Betriebsgelände der früheren Beklagten zu 2) - der Firma M. GmbH, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - zu einem Unfall, als der Beklagte zu 1), ein Mitarbeiter der Firma M. GmbH, beim Rückwärtsfahren mit einem Gabelstapler den Kläger erfasste und verletzte. Der Kläger war Mitarbeiter der Firma Z. & S. und von dieser beauftragt, mit einem Lkw der Firma Z. & S. bei der Beklagten zu 2) Material anzuliefern. Als der Kläger den Lkw in der Firma der Beklagten zu 2) abgestellt, die Schiebplane geöffnet hatte und ins Büro gehen wollte, kam es zu dem streitgegenständlichen Unfall.
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000,- €, nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach § 106 Abs. 3 SGB VII, worauf sich der Beklagte zu 1) berufen hat, nicht vorlägen und dass der Beklagte zu 1) die Verletzung des Klägers durch Unachtsamkeit beim Rückwärtsfahren verschuldet habe. Die zunächst auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage hat der Kläger später wieder zurückgenommen (Bl. 34 d.A.).
Der Beklagte zu 1) hat sich dagegen auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII berufen mit im Wesentlichen der Begründung, dass der Kläger in den Betrieb der Beklagten zu 2) integriert gewesen sei, weil er am Unfalltag Material angeliefert habe, das von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) hätte entladen werden sollen (Bl. 23 d.A.). Der Beklagte zu 1) hat ferner die Schwere der vom Kläger behaupteten Verletzungen bestritten und die Auffassung vertreten, den Unfall nicht verschuldet zu haben.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien (Bl. 25 f d.A.) durch das am 20.06.2003 verkündete Urteil - Az. 14 O 248/02 - den Beklagten zu 1) unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach DÜG vom 26.05.2001 bis zum 31.12.2001 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 01.01.2002 zu zahlen. Es hat einen Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII auf Grund einer gemeinsamen Betriebsstätte verneint. Zwar habe der Beklagte zu 1) den vom Kläger gefahrenen Lkw entladen sollen. Im Zeitpunkt des Unfalles sei er jedoch noch mit anderen und nicht mit dem Abladevorgang in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt gewesen, so dass die beiderseitigen Tätigkeiten beziehungslos nebeneinander gestanden hätten. Der Beklagte zu 1) habe die Verletzung des Klägers verschuldet, weil er beim Rückwärtsfahren nicht genügend aufmerksam gewesen sei. Allerdings müsse sich der Kläger ein Mitverschulden von 1/5 anrechnen lassen, weil er auf das Rangieren des Staplers hätte achten müssen. Unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld von 8.000,- € angemessen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung des Beklagten zu 1). Während der Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes (insgesamt mindestens 10.000,- €) verlangt, möchte der Beklagte zu 1) die volle Abweisung der Klage erreichen.
Der Kläger rügt eine unrichtige Beweiswürdigung des Landgerichts, das keine Feststellungen für ein angebliches Mitverschulden des Klägers getroffen habe. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei mit 8.000,- € zu niedrig bemessen worden.
Der Kläger beantragt,
1.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,- €, nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz sei dem 26.05.2001 zu zahlen,
2.
die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
1.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
2.
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Er rügt, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des § 106 SGB VII zu Unrecht verneint habe. Er ist der Ansicht, dass der Kläger vollständig in den Produktionsbetrieb der früheren Beklagten zu 2) integriert gewesen sei. Obwohl der Kläger Mitarbeiter der Firma Z. & S. gewesen sei, habe er ausschließlich Arbeiten für die Beklagte zu 2) ausgeführt. Außerdem sei der Beklagte zu 1) im Augenblick des Schadensfalles damit befasst gewesen, Vorarbeiten für die Entladung des Lkw durchzuführen, indem er Raum für das Abladen der Ware aus dem Lkw geschaffen habe. Schließlich beanstandet der Beklagte zu 1), dass die Mitverschuldenquote des Klägers zu niedrig bemessen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Beide Berufungen, auf die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die Vorschriften der ZPO neuer Fassung anzuwenden sind, sind gemäß den §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig.
Beide Rechtsmittel sind jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Entscheidung.
Die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger in Höhe von 8.000,- € nach § 847 BGB (a.F.) lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen:
I. Zutreffend sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil, dass der Anspruch des Klägers nicht an einer Haftungsfreistellung des Beklagten zu 1) gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII scheitert:
1. Obwohl die Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII erst seit wenigen Jahren in Kraft ist und nur für die nach dem 01.01.1997 eingetretenen Schadensfälle gilt, entspricht es bereits gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus nur solche betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH, Urt. v. 17.10.2000 [VI ZR 67/00] = NJW 2001, 443 [re. Sp.]; BGH, Urt. v. 23.01.2001 [VI ZR 70/00] = VersR 2001, 372 [373]; BGH, Urt. v. 08.04.2003 [VI ZR 251/02] = VersR 2003, 904 [re. Sp.]; BGH, Urt. v. 24.06.2003 [VI ZR 434/01] = NJW 2003, 2984 [re. Sp. m.w.N.]). Folglich setzt die Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3, 2. Alt. SGB VII deutlich mehr als ein bloßes Nebeneinander oder eine bloß zufällige Berührung der Arbeitsanteile zweier oder mehrerer Unternehmen und ihrer Beschäftigten voraus.
2. Bei Anwendung dieser Beurteilungsmaßstäbe ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 1) beziehungslos nebeneinander gestanden haben bzw. rein zufällig aufeinander getroffen sind. Der Beklagte zu 1) selbst hat die von ihm vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit anlässlich seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht vom 07.02.2003 wie folgt beschrieben: "Als ich mit dem Gabelstapler gefahren bin, ging es darum, Material von der Anlage wegzunehmen und an eine andere Stelle zu bringen. Anschließend hätte ich Leergut zur Anlage hingebracht und dann den Lkw entladen. Mit der Anlage meine ich die Maschine an sich, in der Teile gefertigt werden" (Bl. 35 d.A.). Nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1) hat er mit dem von ihm geführten Stapler somit keine Arbeiten ausgeführt, die mit dem vom Kläger geführten Lkw oder seiner Entladung zusammenhingen.
3. Zwar hat der Beklagte zu 1) in der Berufungsbegründung behauptet, dass er im Zeitpunkt des Schadensfalles damit beschäftigt gewesen sei, mit dem Gabelstapler Vorarbeiten für die Entladung des Lkw durchzuführen, die darin bestanden hätten, Raum für das Abladegut zu schaffen (Bl. 98 d.A.). Ob nach diesem Vortrag das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangte "Ineinandergreifen" der beiderseitigen Tätigkeiten vorgelegen hat, kann jedoch dahinstehen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag dem erstinstanzlichen Sachvortrag widerspricht und dass die Gründe für diese Änderung nicht dargelegt worden sind, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragen worden ist und der nicht zuzulassen ist, weil er bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgetragen werden können und müssen, §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3. Das Landgericht hatte bereits in der Verfügung vom 17.08.2002 (Bl. 19 d.A.) auf einen möglichen Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII sowie die einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (in BGHZ 145, 331 = NJW 2001, 443) hingewiesen. Der Beklagte zu 1) kannte deshalb die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen. Er hätte somit Veranlassung zum Vortrag aller Gesichtspunkte gehabt, die für ein "Ineinandergreifen" der Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 1) sprechen. Da er dies nicht getan hat, war das neue Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen.
4. Die Frage, ob der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Schädigung überhaupt selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war, was zwar nicht ausdrücklich vorgetragen worden ist, was jedoch unabdingbare Vorsaussetzung der Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 SGB VII ist (BGH, NJW 2003, 2984 [2985 li. Sp.]), kann dahinstehen, weil der Haftungsausschluss aus den dargelegten Gründen nicht eingreift.
5. Ob die Behauptung des Beklagten zu 1) zutrifft, dass der Kläger ausschließlich Zulieferungsfahrten für die Beklagte zu 2) getätigt habe (Bl. 43, 98 d.A.), was der Kläger bestritten hat (Bl. 53 d.A.), ist nicht entscheidungserheblich und kann deshalb ebenfalls dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, führte dies entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) nicht dazu, dass er faktischer Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bzw. in deren Produktionsbetrieb eingegliedert war. Der Kläger war vielmehr unstreitig Mitarbeiter der Firma Z. & S.. Als solcher unterlag er allein den Anordnungen und Weisungen dieser Firma. Daran ändert sich nichts, wenn die Geschäftsverbindungen derart umfangreich gewesen sein sollten, dass er im Auftrag der Firma Z. & S. zeitweilig ausschließlich mit der Anlieferung von Material an die Beklagte zu 2) beschäftigt war.
II. Das Landgericht hat zutreffend als bewiesen angesehen, dass den Kläger an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB trifft. Der Kläger hat sich nämlich in einem Bereich aufgehalten, in dem - für ihn erkennbar - mit einem Gabelstapler gearbeitet wurde. Er hätte deshalb auf Rangierbewegungen des Staplers achten und damit rechnen müssen, vom Fahrer des Gabelstaplers - insbesondere beim Rückwärtsfahren - übersehen oder zu spät bemerkt zu werden. Hinsichtlich der Bewertung der Höhe des Mitverschuldens, die das Landgericht mit 20 % angenommen hat, ist die angefochtene Entscheidung angesichts der erheblichen Betriebsgefahr, die von dem rückwärts fahrenden Gabelstapler ausging, nicht zu beanstanden.
III. Die Rüge des Klägers, dass das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld zu niedrig bemessen worden sei (Bl. 90 f d.A.), beinhaltet den Vorwurf einer Rechtsverletzung, §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO. Dieser Vorwurf ist nicht begründet. Hinsichtlich der Höhe des gemäß § 847 BGB (a.F.) angemessenen Schmerzensgeldes steht dem Gericht ein Ermessen zu. Die Rechtsfehlerkontrolle durch das Berufungsgericht ist nach der ZPO-Reform beschränkt auf eine fehlende oder unsachgemäße Ausübung bzw. eine Überschreitung dieses Ermessens. Das ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Der Einwand, dass ihn kein Mitverschulden treffe (Bl. 90 d.A.), ist, wie bereits dargelegt (vgl. Ziffer II), nicht begründet. Seine Mitverantwortlichkeit liegt darin, dass er auf den im Einsatz befindlichen und rückwärts fahrenden Gabelstapler nicht genügend geachtet hat. Gerade beim Rückwärtsfahren eines Gabelstaplers ist besondere Vorsicht geboten, wenn man sich in seinem Arbeitsbereich bewegt oder aufhält.
IV. Beide Rechtsmittel waren somit zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Berufungsstreitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.). Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,- € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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