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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.08.2003
Aktenzeichen: 3 W 136/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

3 W 136/03

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.5.2003 - 15 O 277/00 - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard als Einzelrichter

am 22.8.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.800 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Das Landgericht hat durch Urteil vom 31.10.2002, dessen Rubrum die Beklagten (auch) als Widerkläger zu 1 bzw. Widerklägerin zu 2 bezeichnet, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Der Antrag zur Widerklage ist im Tatbestand dahingehend wiedergegeben, dass die Widerbeklagten Zahlung an den Widerkläger zu 1 (= Beklagten zu 1) beantragen. Die Kostenentscheidung lautet wie folgt: " Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits ".

Durch Beschluss vom 16.1.2003 hat das Landgericht die Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO berichtigt dahingehend, dass es die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt hat. Auf ein Rechtsmittel der Beklagten hat das Landgericht den Beschluss vom 16.1.2003 wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben. Nach Anhörung der Parteien hat es mit Beschluss vom 16.5.2003 erneut die Berichtigung des Urteils vom 31.10.2002 dahin ausgesprochen, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lautet: "Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner". Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie meinen, die Kostenentscheidung habe richtig lauten müssen, dass die die Klage betreffenden Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern, die Kosten der Widerklage dem Beklagten zu 1 auferlegt werden.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 319 Abs. 3 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt. Sie ist, soweit sie von dem Beklagten zu 1 eingelegt worden ist, jedoch nicht zulässig, weil der Beklagte zu 1 durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. zu dieser Voraussetzung: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 5); soweit die Beklagte zu 2 sich gegen die angefochtene Entscheidung wendet, ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.

Gem. § 319 ZPO kann ein Urteil berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Darunter fallen alle unrichtigen und unvollständigen Verlautbarungen des vom Gericht Gewollten im Urteil, nicht aber eine fehlerhafte Willensbildung im Urteil. Eine fehlerhafte Willensbildung kann nicht nach § 319 ZPO korrigiert werden, weil es schon an einer offenbaren Unrichtigkeit fehlt (vgl. zur Evidenz des Fehlers: Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 319 Rdnr. 5). Ein solcher Fall fehlerhafter Willensbildung liegt hier vor. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass nicht nur der Beklagte zu 1, sondern beide Beklagte Widerklage erhoben haben. Das ergibt sich sowohl auf dem Rubrum des Urteils vom 31.10.2000 als auch aus dem Tatbestand, der den Antrag zur Widerklage als von beiden Beklagten gestellt wiedergibt. Ausgehend davon war es konsequent, dass das Landgericht in der (berichtigten) Kostenentscheidung keine Quotelung nach dem Beteiligungsverhältnis vorgenommen, sondern die Kosten des Rechtsstreits insgesamt den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt hat. Die von der Beklagten zu 2 angestrebte Berichtigung einer Kostenquotelung nach dem Beteiligungsverhältnis kam dagegen unter Zugrundelegung des Urteilsinhalts nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt. Ausgehend davon, dass das Interesse der Beklagten auf eine Quotelung der Kosten nach dem Beteiligungsverhältnis gerichtet war und die Kostenentscheidung richtiger Weise dahin gelautet hätte, dass die Beklagten als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 39% und der Beklagte zu 1 allein zu 61%, der Beklagte zu 1 außerdem die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 allein zu tragen gehabt hätte, war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 EUR zu schätzen.

Ende der Entscheidung

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