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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 4 Sch 1/07
Rechtsgebiete: ZPO, TKV, BGB
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 1033 | |
ZPO § 1040 Abs. 2 | |
ZPO § 1041 Abs. 1 | |
ZPO § 1041 Abs. 2 | |
ZPO § 1041 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 | |
ZPO § 1041 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 1041 Abs. 3 | |
ZPO § 1054 | |
ZPO § 1055 | |
ZPO § 1059 Abs. 2 | |
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 1060 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4 | |
TKV § 20 Abs. 2 | |
BGB § 706 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 858 | |
BGB § 861 | |
BGB § 1004 Abs. 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
Verkündet am 27.02.2007
In dem Verfahren
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag der Schiedsklägerinnen, die Vollziehung der vom Schiedsgericht am 11.1.2007 angeordneten Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers fallen den Schiedsklägerinnen zur Last.
2. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen und Schiedsklägerinnen sowie der Antragsgegner und Schiedsbeklagte sind niedergelassene Hausärzte. Sie haben ihre Arztpraxen auf der Grundlage eines am 4.3.2004 geschlossenen Vertrages, der eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthält und auf einen Schiedsvertrag gleichen Datums Bezug nimmt ( Bl. 8 f., 17 d.A. ), als Praxisgemeinschaft ( GbdR ) betrieben.
Die Praxisgemeinschaft wurde im Jahr 1994 in anderer personeller Besetzung vom Schiedsbeklagten mitgegründet . Die Schiedsklägerinnen sind erst wesentlich später, nämlich in den Jahren 2003 bzw. 2004, in die Praxisgemeinschaft eingetreten. Die Praxis wurde in einer dem Schiedsbeklagten gehörenden Wohnung im Anwesen <Straße> in <Ort> betrieben. Die Praxisgemeinschaft hatte die Räumlichkeiten angemietet. Im Jahr 2005 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Der Schiedsbeklagte kündigte den Praxisgemeinschaftsvertrag mehrfach fristlos, zuletzt mit Schreiben vom 27.6.2006. Außerdem erklärte er die ordentliche Kündigung zum 31.12.2006. Die Schiedsklägerinnen schlossen den Schiedsbeklagten ihrerseits durch Beschluss vom 17.10.2006 aus der Praxisgemeinschaft aus. Über die Wirksamkeit dieses Beschlusses und der vom Schiedsbeklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen streiten die Parteien in einem Schiedsverfahren .
Der Schiedsbeklagte kündigte auch den Praxismietvertrag zum 31.12.2006. Nachdem er im Oktober 2006 aus der gemeinsamen Praxis ausgezogen war, übte er seine ärztliche Tätigkeit zwar weiter im Anwesen <Straße> aus, jedoch in einer auf derselben Etage gelegenen Praxis gemeinsam mit dem Streithelfer Dr. K..
Die Schiedsklägerinnen haben in dem von ihnen angestrengten Schiedsverfahren auch einstweilige Maßnahmen hinsichtlich der Telefon- und Telefaxanschlussnummern <Vorwahl> / <Rufnummer1>, <Rufnummer2> sowie <Rufnummer3> beantragt , die bis zum Auszug des Schiedsbeklagten von den in der Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzten gemeinsam genutzt wurden. Die Telefon - und Telefaxanschlussnummern sind bei der Deutschen Telekom AG auf den Schiedsbeklagten registriert. Der Schiedsbeklagte , der seit 20 Jahren als niedergelassener Arzt tätig ist, hat die Anschlüsse und Nummern zunächst für seine Arztpraxis genutzt. Nach Gründung der Praxisgemeinschaft im Jahr 1994 wurden sie von der Praxisgemeinschaft genutzt. Die Nummern waren als Anschlussnummern der Praxisgemeinschaft veröffentlicht. Die Rechnungen erteilte die Deutsche Telekom AG der "Gemeinschaftspraxis Dr. L.- B.- Dr. S. ". Die Gebühren wurden von der Praxisgemeinschaft bezahlt und nach einem im Praxisgemeinschaftsvertrag vom 4.3.2004 geregelten Schlüssel verteilt.
Im Frühsommer 2006 hatten die Schiedsklägerinnen vergeblich versucht, die auf den Schiedsbeklagten registrierten Anschlüsse auf die Praxisgemeinschaft eintragen zu lassen. Nach seinem Auszug aus der Praxis beauftragte der Schiedsbeklagte die Deutsche Telekom AG am 4.12.2006 , die Telefonanschlüsse und den Faxanschluss nebst den zugehörigen Nummern in die Räume der mit dem Streithelfer Dr. K. neu gegründeten Gemeinschaftspraxis zu verlegen, was am 18.12.2006 geschah.
Die Telekom AG hatte den Schiedsklägerinnen bereits im Jahr 2006 neue Telefon- und Telefaxnummern zugeteilt. Die Schiedsklägerinnen veröffentlichten die neuen Nummern in Zeitungen und Telefonbüchern und sie teilten sie ihren Patienten im Rahmen einer Flugblattaktion mit.
Durch Beschluss vom 11.1.2007, auf den in tatsächlicher Hinsicht ergänzend Bezug genommen wird ( BGHZ 142,204 ), hat das Schiedsgericht dem Antrag der Schiedsklägerinnen, dem Schiedsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, gegenüber der Deutschen Telekom AG eine Erklärung abzugeben, dass er unter gleichzeitiger Kündigung der o.g. Telefon - und Faxanschlüsse eine Übertragung der Rufnummern an die Praxisgemeinschaft bestehend aus den Schiedsklägerinnen beantragen möge, nach Maßgabe seines Beschlusses stattgegeben. Das Schiedsgericht hat einen Verfügungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung sowie wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Praxisbetrieb und auch einen Verfügungsgrund bejaht. Die Schiedsklägerinnen hätten einsichtig aufgezeigt, dass bei Unterbleiben der Anordnung die Gefahr bestehe, dass der Schiedsbeklagte ihnen Patienten abwerbe.
Nachdem der Schiedsbeklagte die ihm vom Schiedsgericht aufgegebene Erklärung nicht abgegeben hat, beantragen die Schiedsklägerinnen nunmehr, die durch Beschluss vom 11.1.2007 getroffene Anordnung gemäß § 1041 Abs.2 ZPO für vollziehbar zu erklären.
Die Schiedsklägerinnen tragen zur Rechtfertigung ihres Antrages Folgendes vor : Der Schiedsbeklagte habe nicht nur der schiedsgerichtlichen Anordnung keine Folge geleistet; er habe im Gegenteil - was den Tatsachen entspricht ( Bl. 230 bis 234 d.A.) - die Telekom AG am 11.1.2007 beauftragt, die Anschlussnummern statt auf sie auf den Streithelfer Dr. K. zu übertragen. In der Sache halten die Schiedsklägerinnen an ihrem im Schiedsverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt fest, wonach der Schiedsbeklagte die auf ihn registrierten Telefon- und Telefaxnummern in die Praxisgemeinschaft eingebracht habe. Die Anschlussnummern gehörten daher zum Gesellschaftsvermögen. Sie seien Teil des " good wills " bzw. des immateriellen Wertes der Praxisgemeinschaft. Da der Schiedsbeklagte spätestens zum 31.12.2006 aus der Praxisgemeinschaft ausgeschieden sei, stünden die Anschlussnummern nach den §§ 23,24 des Praxisgemeinschaftsvertrages nunmehr ihnen als verbliebenen Gesellschaftern allein zu. Es bestehe auch ein dringender Regelungsbedarf, denn es sei zu besorgen, dass der Schiedsbeklagte Patienten der Schiedsklägerinnen, die gewohnheitsmäßig noch die "alten" Nummern anwählen, abwerbe, wofür es konkrete Anhaltspunkte gebe. An einer vom Schiedsgericht vergleichsweise vorgeschlagenen Anruftrennung durch Bandansagen habe der Schiedsbeklagte nicht mitgewirkt. Die Schiedsklägerinnen bestreiten mit Nichtwissen, dass gemäß dem Vortrag des Schiedsbeklagten unter den "alten" Anschlussnummern nur noch vereinzelt sie betreffende Patientenanrufe eingehen. Sie bestreiten ferner , dass im Falle der Vollziehung der vom Schiedsgericht angeordneten Maßnahme der Schiedsbeklagte und / oder dessen Streithelfer Dr. K. über längere Zeit für Patienten telefonisch nicht erreichbar seien und behaupten, die Deutsche Telekom AG könne binnen zwei Tagen neue Nummern schalten.
Die Schiedsklägerinnen beantragen ( Bl. 98 , 254 d.A. ),
die vom Schiedsgericht durch Beschluss vom 11.1.2007 angeordnete Maßnahme für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Schiedsbeklagte beantragt ( Bl. 1 , 254 d.A. ),
den Antrag der Schiedsklägerinnen abzuweisen.
Der Schiedsbeklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass das Verfügungsgesuch bereits unzulässig gewesen sei, weil das Schiedsgericht keine Zwangsmaßnahmen gegenüber den Parteien habe ergreifen können. Im Übrigen stelle die dem Antrag der Schiedsklägerinnen stattgebende Entscheidung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Es fehle sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Da der Schiedsbeklagte die auf ihn registrierten Anschlüsse nebst Nummern nicht unter Aufgabe eigener Rechte in die Praxisgemeinschaft eingebracht habe, könnten diese nicht Teil des "good wills " der Praxisgemeinschaft geworden sein. Weil die Schiedsklägerinnen seit geraumer Zeit über eigene Anschlussnummern verfügten, die sie auch bekannt gemacht hätten, und die Mehrzahl der Anrufer ohnehin den Schiedsbeklagten erreichen wollten, bestehe jedenfalls kein Verfügungsgrund. Der Schiedsbeklagte sei entgegen der Darstellung der Schiedsklägerinnen durchaus mit der Installation einer automatischen Ansage über die Praxistrennung einverstanden gewesen. Die Installation sei jedoch kurzfristig nicht möglich gewesen, zumal die Schiedsklägerinnen kein geeignetes Band zur Verfügung gestellt hätten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schiedsbeklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat in Abrede gestellt, dass die Deutsche Telekom binnen weniger Tage neue Anschlussnummern bereitstelle und vorgetragen, von ihm veranlasste Erkundigungen hätten ergeben , dass dies ca. 3 Wochen dauere. Im Übrigen reiche die vom Schiedsgericht getroffene Anordnung über das Rechtsverhältnis der Parteien hinaus. Sie wirke sich auch zu Lasten von Dr. K. aus, mit dem der Antragsgegner zunächst eine Gemeinschaftspraxis betrieben und an den er seine Praxis nebst " good will " einschließlich der Telefon- und Telefaxnummern mit Wirkung vom 1.1.2007 verkauft habe. Weil der Schiedsbeklagte im Anordnungszeitpunkt aus Rechtsgründen an der Abgabe der entsprechenden Erklärung gehindert gewesen sei und weil hierdurch in unzulässiger Weise in Rechte des nicht am Schiedsverfahren beteiligten Dr. K. eingegriffen werde, könne die Anordnung des Schiedsgerichts nicht für vollziehbar erklärt werden.
Der Schiedsbeklagte hat Dr. K. mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.1.2007 den Streit verkündet.
Der Streitverkündete, der dem Verfahren auf Seiten des Schiedsbeklagten beigetreten ist, beantragt ebenfalls ( Bl. 194,219, 254 d.A. ) ,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Schiedsgerichts vom 11.1.2007 abzuweisen.
Der Streitverkündete teilt den Rechtsstandpunkt des Schiedsbeklagten, wonach die Anordnung des Schiedsgerichts mangels Regelungskompetenz, Verfügungsanspruch , Verfügungsgrund und weil sie in seine und in die Rechte der Deutschen Telekom AG eingreife , offenkundig rechtswidrig sei und daher nicht für vollziehbar erklärt werden dürfe.
II.
Der Antrag der Schiedsklägerinnen, die Vollziehung der vom Schiedsgericht durch Beschluss vom 11.1.2007 angeordneten Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 1041 Abs.1 ZPO zuzulassen , ist zwar zulässig (1) . Der Antrag ist jedoch nicht begründet . Er war daher kostenpflichtig abzulehnen (2).
1.
Der Antrag auf Vollziehbarerklärung ist statthaft und zulässig. Dem Antrag war eine Abschrift des Schiedsspruches beigefügt ( § 1064 Abs.1 ZPO ). Die Zuständigkeit des Saarländischen Oberlandesgerichts folgt aus § 1062 Abs.1 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 5 des Schiedsvertrages . Der in § 1041 Abs.2 S.1 Hs.2 ZPO normierte Grundsatz der Gerichtspriorität hindert die Vollziehbarerklärung nicht. Danach setzt die Zulässigkeit des Antrages voraus, dass nicht schon eine ( nach § 1033 ZPO letztlich unbeschränkt mögliche ) entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem staatlichen Gericht beantragt worden ist ( Musielak- Voit, ZPO, 5. Aufl. Rn. 6 zu § 1041; Mü-Ko- Münch, ZPO, Rn.25 zu § 1041 ). Die Schiedsklägerinnen haben zwar, wie dem erkennenden Senat aufgrund eigener Sachbefassung ( Verfahren 4 U 82/07-27- ) bekannt ist, zwischenzeitlich beim Landgericht Saarbrücken Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und es ist auch eine den Anträgen stattgebende Entscheidung ergangen. Jedoch handelte es sich nicht um "entsprechende", also mit der schiedsgerichtlichen Anordnung, die der Senat für vollziehbar erklären soll, dem Streitgegenstand nach identische Maßnahmen. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 3 O 27/07 des Landgerichts Saarbrücken wurde dem Schiedsbeklagten durch Urteil vom 5.2.2007 aufgegeben, sich vorläufig jeglicher Verfügungen über die anordnungsgegenständlichen Anschlussnummern zu enthalten, insbesondere eine Umschreibung auf den Streithelfer Dr. K. zu unterlassen und einen eventuell bereits gestellten Umschreibungsantrag zurückzunehmen. Vorliegend geht es hingegen um eine Anordnung, wonach der Schiedsbeklagte bei der Deutschen Telekom AG eine Übertragung der Anschlussnummern auf die Schiedsklägerinnen beantragen und gegenüber der Telekom erklären soll, dass er auf die Nutzung der entsprechenden Nummern verzichte.
2.
Der mithin zulässige Antrag ist nicht begründet.
a.
Zwar liegt ein Schiedsspruch im Sinne von § 1055 ZPO vor, der den Erfordernissen des § 1054 ZPO genügt. Auch ist von einer wirksamen Schiedsvereinbarung auszugehen, was das staatliche Gericht inzident und unabhängig von einer hier nicht erhobenen Rüge prüfen muss ( Musielak-Voit ; a.a.O., Rn. 7 zu § 1041 ). Die Prüfung ist entbehrlich, wenn eine Präklusion nach § 1040 Abs.2 ZPO eingetreten ist ( Musielak a.a.O. ; Zöller-Geimer, ZPO, 26.Aufl. Rn.3 zu § 1041).
b.
Die Anordnung der Vollziehbarkeit hätte gemäß § 1060 Abs.2 S.1 ZPO jedenfalls zu unterbleiben, wenn Gründe gegeben sind, die nach § 1059 Abs.2 ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruches führen müssten. Einwendungen nach § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO werden vom Schiedsbeklagten nicht geltend gemacht. Die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO liegen nicht vor. Der Gegenstand des Streites ist nach deutschem Recht schiedsfähig. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung ( ordre public ) zuwiderläuft. Einen Verstoß gegen den ordre public haben der Schiedsbeklagte und dessen Streithelfer zwar behauptet, jedoch fehlt es an substantiierten Darlegungen. Über den ordre public wird nämlich nur ein Ausschnitt aus dem weiten Gebiet des zwingenden Rechts und der dahinter stehenden grundlegenden Rechtsprinzipien durchgesetzt. Daraus folgt, dass ein Schiedsspruch nur aufzuheben ist, wenn er mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist. Die Nachprüfung durch das staatliche Gericht ist dabei auf fundamentale Normen beschränkt ( Zöller-Geimer, ZPO, 26.Aufl. Rn. 56 zu § 1059 ). Das Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit als gleichwertiger Rechtsprechungs -alternative verbietet eine révision au fond, weshalb die sachliche Unrichtigkeit einer Anordnung für sich genommen noch keinen Aufhebungsgrund darstellt ( Zöller a.a.O. Rn. 74,75 zu § 1059 mwNw). Das Fehlen eines Verfügungsanspruches und / oder eines Verfügungsgrundes begründet daher noch keinen Verstoß gegen den "ordre public ".
c.
Aus dem Umstand, dass kein Aufhebungsgrund festzustellen ist, kann nicht gefolgert werden, dass dem Antrag ohne weiteres stattzugeben ist. Vielmehr liegt die Vollziehbarkeitserklärung nach § 1041 Abs.2 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des staatlichen Gerichts.
aa.
In der Kommentarliteratur wird teilweise die Ansicht vertreten, das staatliche Gericht habe die vom Schiedsgericht angeordneten Maßnahmen im Rahmen des § 1041 Abs.2 ZPO umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Begründet wird dies damit, dass der Rechtsschutz gegenüber dem Verfahren nach § 1033 ZPO nicht verkürzt werden dürfe ( Zöller- Geimer, a.a.O. Rn. 3 zu § 1041 ).
bb.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Er geht mit der h.M. davon aus, dass einstweilige Maßnahmen eines Schiedsgerichts grundsätzlich für vollziebar zu erklären sind und dass neben einer (eingeschränkten) prozessualen keine vollumfassende materiell- rechtliche Prüfung zu erfolgen hat ( Mü-Ko- Münch a.a.O. Rn.25 ; Stein/Jonas - Schlosser , ZPO, 22. Aufl., Rn. 14 zu § 1041). Denn im Regelfall hat das Schiedsgericht die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Parteien beim Erlass einer einstweiligen Maßnahme bereits vorgenommen, so dass für eine eigene Entscheidung des staatlichen Gerichts wenig Raum bleibt ( so Musielak a.a.O., Rn.8 zu § 1041 mwNw.). Die Versagung der Vollziehbarerklärung muss sich auf Fälle " greifbarer Gesetzwidrigkeit " und dem Schiedsgericht unterlaufene offensichtliche Ermessensfehler beschränken ( so Baumbach / Lauterbach,ZPO, 65. Aufl. Rn. 4 zu § 1041mwNw.). Dem staatlichen Gericht kann nicht zugemutet werden, eine offenkundig rechtswidrige schiedsgerichtliche Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes für vollziehbar zu erklären und hierfür die Verantwortung zu übernehmen.
cc.
In Anwendung dieser Grundsätze sieht sich der Senat aus offenkundigen Rechtsgründen gehindert, die Beschlussverfügung des Schiedsgerichts für vollziehbar zu erklären . Zum einen fehlte es im Zeitpunkt der Anordnung ersichtlich an einem die Leistungsverfügung tragenden Verfügungsgrund . Zum anderen hat das Schiedsgericht die möglichen Auswirkungen seines Schiedsspruches auf Rechte des nicht am Schiedsverfahren beteiligten Streithelfers Dr. K. zwar erkannt, jedoch die Ansicht vertreten, die Klärung dieser Fragen könne dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben. Diese Ansicht vermag der Senat gerade bei Leistungsverfügungen , die auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen, nicht zu teilen.
(1)
Nach der Wortfassung des § 1041 Abs.1 ZPO unterliegt es zunächst keinem Zweifel und entspricht es im Übrigen einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass das Schiedsgericht gleichrangig neben dem staatlichen Gericht in der Lage ist ( "kann "), Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erlassen. Auch wenn das Schiedsgericht zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nicht befugt ist und es sich zur Glaubhaftmachung anderer Mittel bedienen muss ( Zöller-Geimer a.a.O. Rn. 2 zu § 1041 ), ist es an der Anordnung solcher Maßnahmen nicht gehindert, weshalb der Senat diesbezügliche Bedenken des Schiedsbeklagten nicht für gerechtfertigt hält. Prinzipiell kann das Schiedsgericht im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes auch Leistungsanordnungen treffen. Eine andere Frage ist, ob die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten dem Schiedsgericht Anlass sein sollten, bei die Hauptsache vorwegnehmenden Befriedigungsanordnungen Zurückhaltung zu üben.
(2)
Es erscheint bereits fraglich , kann aber letztlich dahinstehen, ob ein Verfügungsanspruch zu bejahen ist . Dass die bei Eintritt der Schiedsklägerinnen in die Praxisgemeinschaft bereits vorhandenen, auf den Schiedsbeklagten registrierten Telefon - und Telefaxanschlüsse und die zugehörigen Nummern, bei denen es sich nicht um "Neuanschaffungen" i.S.d. § 5 Ziff.1 des Praxisgemeinschaftsvertrages handelte, zum "good will" der Praxisgemeinschaft gehörten, versteht sich nicht von selbst. Die Rufnummern sind keine "Sachen" und gemäß § 20 Abs.2 TKV nicht selbständig übertragbar. Ohne Kenntnis der bei Gründung der Praxisgemeinschaft im Jahr 1994 getroffenen Vereinbarungen kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Schiedsbeklagte seine Anschlüsse und die zugehörigen Nummern als Beitrag i.S.v. § 706 BGB in das Gesellschaftsvermögen überführt hat. Nur wenn es sich um Bestandteile des Gesellschaftsvermögens handeln würde, könnten nach dem Ausscheiden des Schiedsbeklagten aus der Praxisgemeinschaft Alleinzuweisungsansprüche der verbliebenen Gesellschafter nach §§ 1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB ( vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. Rn. 126 f. zu § 823 BGB mwNw. ; OLG München NJW- RR 1994,1054,1055; Bamberger/Roth, BGB, Rn. 118 zu § 823) oder analog den §§ 861, 858 BGB bestehen. Denkbar wäre auch, dass der Schiedsbeklagte " seine " Anschlüsse und Nummern den Mitgesellschaftern der Praxisgemeinschaft nur leihweise ( §§ 598 f. BGB ) zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt hat. Wären die Schiedsklägerinnen bloße Mitnutzerinnen der Anschlüsse und Nummern auf der Grundlage eines Leihvertrages , ergäbe sich kein Zuweisungsanspruch unter Ausschluss des Schiedsbeklagten und des Streithelfers , wobei Letzterer die Nummern eigenen Angaben zufolge seit Mai 2006 mit Einverständnis des Schiedsbeklagten ebenfalls benutzt hat und er sie weiter für seine Praxis nutzt.
(3)
Die sich in dem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen können jedoch auf sich beruhen und bedürfen keiner abschließenden Entscheidung. Denn zum einen fehlte es im Zeitpunkt der Eilmaßnahme des Schiedsgerichts offensichtlich an einem die Leistungsanordnung tragenden Verfügungsgrund (aa). Zum anderen durfte die schiedsgerichtliche Anordnung auch deshalb nicht ergehen, weil dadurch in Rechte von nicht am Schiedsverfahren beteiligten Dritten, insbesondere des Streithelfers Dr. K. ( ggfs. auch der Deutschen Telekom AG, die in der Wahl ihrer Vertragspartner grundsätzlich frei ist ), eingegriffen würde (bb).
(aa)
Eine Leistungsverfügung setzt nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum voraus, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Das wiederum ist nur ausnahmsweise der Fall, wenn dem Gläubiger ansonsten schwere irreparable Nachteile drohen. Nur bei Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen kommt eine Leistungs - oder Befriedigungsverfügung in Betracht ( vgl. Zöller - Vollkommer, a.a.O., Rn. 6 zu § 1040 mwNw.; Rn.9 zu § 935 sowie Rn. 4 zu § 938 ). Selbst wenn man in analoger Anwendung der zum Besitzentzug im Wege verbotener Eigenmacht entwickelten Grundsätze - auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schiedsgericht seine Anordnung allerdings nicht gestützt - den Eilrechtsschutz bei Rechtsbeeinträchtigungen, die "Besitzstörungen" vergleichbar sind, großzügiger handhaben wollte, würde eine Leistungsverfügung jedenfalls voraussetzen, dass die Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten desjenigen ausfällt, der die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes unter Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt.
Im Streitfall schlägt die Interessenabwägung jedoch zum Nachteil der Schiedsklägerinnen aus. Diese waren auf die Nutzung der regelungsgegenständlichen Anschlussnummern am 11.1.2007 nicht mehr dringend angewiesen. Die Schiedsklägerinnen betreiben ihre Praxisgemeinschaft in den Räumen weiter, die den Patienten seit Jahren bekannt sind. Schon das spricht gegen einen zu erwartenden massiven Patientenschwund . Im Übrigen hat der Streit um die Zuweisung der Anschlussnummern nicht erst bei deren Ummeldung durch den Schiedsbeklagten im Dezember 2006 begonnen. Die Auseinandersetzungen nahmen im Sommer 2006 ihren Anfang, als die Schiedsklägerinnen versuchten, die Anschlussnummern ohne Wissen des Schiedsbeklagten auf die Praxisgemeinschaft registrieren zu lassen. Die Schiedsklägerinnen traf die vom Schiedsbeklagten im Dezember 2006 veranlasste Überleitung der Anschlussnummern auf die mit dem Streithelfer neu gegründete Gemeinschaftspraxis keineswegs gänzlich unvorbereitet. Die Schiedsklägerinnen hatten sich bereits im zweiten Halbjahr 2006 und damit lange vor der schiedsgerichtlichen Anordnung von der Deutschen Telekom AG eigene Anschlussnummern zuteilen lassen. Diese neuen Nummern haben sie nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Schiedsbeklagten im Oktober 2006 im Wochenspiegel ( Bl. 84 d.A. ) und sie haben sie Ende Dezember 2006 in der Saarbrücker Zeitung publizieren lassen ( Bl. 85 d.A.). Der Schiedsbeklagte hat - durch schriftliche Unterlagen belegt - weiter vorgetragen, dass die neuen Rufnummern in den "Gelben Seiten Regional 2006/2007" veröffentlicht wurden ( Bl. 86 f. d.A. ), was unter Berücksichtigung der üblichen Anzeigeschlusszeiten darauf hinweist, dass die Schiedsklägerinnen für den Fall der Nichtübertragung der alten Nummern umfassend Vorsorge getroffen hatten. Außerdem haben sie an ihre Patienten Flugblätter mit den neuen Telefonnummern und der neuen Telefaxnummer verteilt ( Bl. 89 d.A. ). Darüber hinaus hat der Schiedsbeklagte unter Vorlage einer schriftlichen Aussage seiner Mitarbeiterin Frau S. vom 2.1.2007 glaubhaft dargelegt ( Bl. 94 d.A. ), dass den Patienten der Schiedsklägerinnen, die weiter die "alten " Anschlussnummern wählen, seit Anfang 2007 die neuen Nummern mitgeteilt werden, was der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerinnen nicht in Abrede gestellt hat. Da entsprechende Einwendungen vom Schiedsbeklagten bereits vor dem Erlass des Schiedsspruchs gegenüber dem Schiedsgericht erhoben wurden und das dortige Vorbringen lediglich vertieft wurde, es sich also nicht um neuen Tatsachenvortrag handelte, war der Vortrag im Verfahren nach § 1041 Abs.2 ZPO zu berücksichtigen. Ob ein dringender Regelungsbedarf auch deshalb zu verneinen wäre, weil gemäß dem Vortrag des Schiedsbeklagten seit Januar 2007 nur noch wenige Patientenanrufe für die Schiedsklägerinnen unter den "alten" Nummern eingehen, was der Streithelfer Dr. K. bestätigt und der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerinnen im Termin vom 6.2.2007 mit Nichtwissen bestritten hat, kann dahinstehen.
Aus alldem folgt, dass schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Schiedsgerichts für die Schiedsklägerinnen bei Unterbleiben der Eilanordnung jedenfalls keine so gravierenden Nachteile zu besorgen waren, dass unter Vorwegnahme der Hauptsache die endgültige Zuweisung der Anschlussnummern an die Schiedsklägerinnen geboten gewesen wäre.
Würde der Senat die Anordnung dennoch für vollziehbar erklären und wäre der Schiedsbeklagte verpflichtet, die "alten" Anschlussnummer unter Aufgabe eigener Rechte auf die Schiedsklägerinnen übertragen zu lassen, hätte dies zur Folge, dass der Schiedsbeklagte selbst, aber auch der am Schiedsverfahren nicht beteiligte Streithelfer Dr. K., der die Nummern eigenen Angaben zufolge seit Mai 2006 ebenfalls nutzt und der wie der Schiedsbeklagte im Gegensatz zu den Schiedsklägerinnen nicht über Ersatznummern verfügt, zumindest vorübergehend für Patienten telefonisch und per Telefax nicht erreichbar wäre. Das würde nicht nur zu unnötiger Verwirrung bei den Patienten aller beteiligten Ärzte führen. Die Anordnung könnte für Patienten, die krankheitsbedingt ständiger hausärztlicher Betreuung und Kontrolle bedürfen , ggfs. sogar gesundheitliche Gefahren mit sich bringen, wenn der behandelnde Arzt in Notfällen telefonisch nicht mehr erreichbar wäre . Daran kann im Interesse der Patienten keinem der beteiligten Ärzte gelegen sein.
(bb)
Ein weiterer, für die Abweisung des Antrags auf Vollziehbarerklärung maßgeblicher Aspekt ist, dass durch eine Vollstreckung der Anordnung des Schiedsgerichts in die Praxisausübung des am Schiedsverfahren nicht beteiligten Streithelfers Dr. K. eingegriffen und diesem nachteilige Fakten geschaffen würden. Das Schiedsgericht hat bei Anordnungen gemäß § 1041 Abs. 1 ZPO zwar einen gewissen Ermessensfreiraum ( " für erforderlich hält "). Es darf aber keine Anordnungen - insbesondere Leistungsverfügungen - erlassen , wenn zu besorgen ist, dass dadurch in Rechte Dritter eingegriffen wird ( Thomas / Putzo, ZPO, 27. Aufl. Rn. 2 zu § 1041; Baumbach / Lauterbach a.a.O. Rn. 2 zu § 1041 ). Das Schiedsgericht durfte diese Problematik nicht ausklammern und dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen. Das Schiedsgericht hätte wegen des mit einer endgültigen Zuweisung der Anschlussnummern an die Schiedsklägerinnen verbundenen Eingriffs in Rechte von Dr. K., der vorträgt die Nummern seit Mai 2006 als alleinige Anschlussnummern seiner Praxis zu nutzen ( Bl. 220 d.A. ), von einer Eilanordnung dieses Inhalts absehen müssen.
Zwar hat das staatliche Gericht nach § 1041 Abs.2 S.2 ZPO die Möglichkeit, die vom Schiedsgericht angeordnete Maßnahme von Amts wegen abweichend zu fassen. Gemeint sind aber keine grundlegenden Änderungen , sondern redaktionelle Korrekturen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts ( Zöller-Geimer a.a.O. Rn 3 zu § 1041). Inhaltliche Änderungen sind gemäß § 1041 Abs.3 ZPO zwar nicht generell unzulässig, jedoch bedarf es hierzu eines Antrages und einer veränderten Tatsachengrundlage ( Zöller a.a.O.).
Nach alldem war der Antrag der Schiedsklägerinnen auf Vollziehbarerklärung abzulehnen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten waren den Schiedsklägerinnen aufzuerlegen, da deren Antrag erfolglos geblieben ist ( §§ 1063 Abs.1, 91, 101 Abs.1 ZPO).
Der Beitritt des Streitverkündeten Dr. K. war zulässig. Die Nebenintervention ist nach § 66 Abs.1 ZPO nicht auf Klageverfahren beschränkt, sondern in sämtlichen in der ZPO geregelten Verfahren möglich, in denen die ergehende Entscheidung die Rechtslage des Nebenintervenienten rechtlich beeinflussen könnte ( Zöller- Vollkommer a.a.O. Rn. 2 zu § 66 mwNw. ).
Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert des Anspruchs, über den im Schiedsverfahren erkannt worden ist ( Stein/Jonas- Schlosser a.a.O. Rn. 14 zu § 1063 ). Der Senat schätzt das Interesse der Antragstellerinnen und Schiedsklägerinnen an der entsprechenden Anordnung gemäß § 3 ZPO auf 10.000 EUR. Der Senat hat in seine Überlegungen mit einbezogen, dass die Schiedsklägerinnen die wirtschaftliche Bedeutung der Anschlussnummern hervorheben, was prinzipiell zutreffend ist und vom Schiedsbeklagten auch nicht ernsthaft in Abrede stellt wird. Jedoch sind bei objektivierter Betrachtung die bei Unterbleiben der Anordnung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Praxisbetriebes der Schiedsklägerinnen aus den bereits dargelegten Gründen nicht allzu gravierend.
Ende der Entscheidung
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