Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 4 U 102/04
Rechtsgebiete: StVO, ZPO, StVG, BGB, PflVG


Vorschriften:

StVO § 9 Abs. 5
ZPO § 91
ZPO § 91a
ZPO § 91a Abs. 1
ZPO § 92
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 287
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 533
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1 Satz 1
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 a.F.
StVG § 17 Abs. 2 a.F.
StVG § 18 Abs. 1 a.F.
BGB § 254
BGB § 249
BGB § 823
BGB § 847 a. F.
PflVG § 3 Nr. 1
Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, der sich beim Wenden auf der Fahrbahn ereignet hat.
4 U 102/04 4 U 17/05

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 2004 - 12 O 346/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.894,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2002 abzüglich am 3.6.2004 gezahlter 1.045,16 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger zu 28 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahren als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 21.2.2005 auf 2.894,65 EUR, danach auf 1.749,49 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 21.7.2002 gegen 15.30 Uhr in ereignete.

Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad der Marke Honda Fireblade die Straße in. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW der Marke Peugeot 405. Die Beklagte zu 1) hatte das Fahrzeug aus Sicht des Klägers am rechten Fahrbahnrand der Straße halbseitig auf dem Gehweg abgestellt. Beim Versuch, unter Mitbenutzung der links abbiegenden Straße zu wenden, kam es zum Zusammenstoß.

Der Kläger zog sich eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine Claviculafraktur rechts, eine Thorax- und eine Oberschenkelprellung zu und litt noch im September 2002 unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1) sei, ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, in dem Moment losgefahren, als der Kläger mit seinem Motorrad am PKW vorbeigefahren sei. Der Kläger sei höchstens 50 km/h schnell gefahren.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 12.050,87 EUR sowie zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, mindestens eines Betrages von 2.000 EUR, zu verurteilen.

Die Schadensersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen: Für den entstandenen Sachschaden an seinem Motorrad hat der Kläger die Zahlung eines Betrages von 9.700 EUR begehrt. Hinzu kommt ein Betrag von 860,85 EUR für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Weiterhin hat der Kläger eine Pauschale in Höhe von 76,69 EUR für An- und Abmeldung sowie eine Kostenpauschale von 25,56 EUR eingefordert. Für die Beschädigungen seines Kombianzugs hat der Kläger 540,95 EUR, für die Zerstörung seiner Schuhe 112,20 EUR, seiner Handschuhe 81,30 EUR und seines Helmes 408,52 EUR Schadensersatz geltend gemacht. Schließlich hat der Kläger die Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 234,80 EUR beansprucht.

Mit Schreiben vom 24.10.2002 (GA I Bl. 56 f.) hat die Beklagte zu 2) auf der Basis einer 60-%igen Haftungsquote den geltend gemachten Kfz-Schaden, die Gutachterkosten und die Kostenpauschale in der vom Kläger geltend gemachten Höhe erstattet. Die Pauschale für die An- und Abmeldungsgebühren hat die Beklagte zu 2) nur in Höhe eines Betrages von 50 EUR als erstattungsfähig betrachtet und hiervon 60 % erstattet. Weiterhin hat die Beklagte 500 EUR auf das geltend gemachte Schmerzensgeld gezahlt.

Die am 11.10.2003 eingereichte Klage ist der Beklagten zu 1) am 16.11.2002 und der Beklagten zu 2) am 18.11.2002 zugestellt worden.

Mit weiterem Schreiben vom 9.1.2003 hat die Beklagte zu 2) den geltend gemachten Bekleidungsschaden "zum Zeitwert mit einer Quote von 60 %" (GA I Bl. 55) mit einer weiteren Zahlung über 540 EUR reguliert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Schmerzensgeld in Höhe eines Betrages von 2.000 EUR sei gerechtfertigt, da er - so seine Behauptung - einen bleibenden Schmerz und eine Mobilitätseinschränkung im Bereich des Schlüsselbeins als Dauerfolge davongetragen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden an der Bekleidung komme ein Abzug "alt für neu" nicht in Betracht, da die genannten Gegenstände praktisch neu gewesen seien.

Im Hinblick auf die dargestellten Teilzahlungen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.2.2003 den Klageantrag zu 1) in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 6.881,03 EUR und hinsichtlich des Klageantrags zu 2) in Höhe eines Betrages von 540 EUR für erledigt erklärt.

Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung mit Blick auf die am 21.1.2003 erfolgte Zahlung in Höhe eines Betrages von 540 EUR angeschlossen, im Übrigen der Erledigung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe sich der Unfallstelle mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit von ca. 80 km/h genähert. Die Beklagte zu 1) habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich vor dem Anfahren durch einen Blick nach hinten davon vergewissert, dass die Straße frei gewesen sei. Als ihr Fahrzeug bereits den Fahrstreifen des Gegenverkehrs erreicht gehabt habe und quer zur Fahrbahn gestanden habe, sei es zur Kollision mit dem Motorrad des Klägers gekommen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, eine Mithaftung des Klägers von 40% sei angemessen. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens an der Bekleidung sei ein Abzug "alt für neu" in einer Größenordnung von 25 bis 30 % vorzunehmen.

Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im übrigen auf der Grundlage einer Mithaftungsquote von 40 % stattgegeben. Es hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 EUR und einen materiellen Schadensersatz in Höhe von 141,88 EUR zuerkannt. Die auf Feststellung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf das Urteil vom 21.1.2004 wird verwiesen (GA I Bl. 150 ff.).

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger in erster Linie gegen die festgesetzte Haftungsquote. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass allenfalls eine Mitverantwortung in Höhe von 25 % zu seinen Lasten in Anrechnung gebracht werden könne. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO eine besondere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach sich ziehe, weshalb sich der Fahrzeugführer beim Wenden so verhalten müsse, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geradezu ausgeschlossen sei. Wer gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoße, müsse grundsätzlich mit einer Verletzung der 50 Kilometergrenze innerorts rechnen und dürfe nicht nur auf eine mäßige Geschwindigkeit des Verkehrs vertrauen. Der Wendende trage somit die Hauptverantwortung, falls sich ein Verkehrsunfall im Rahmen eines Wendevorgangs ereigne. Die Beklagte zu 1) sei im konkreten Fall dieser Verpflichtung auf äußerste Sorgfalt in keiner Weise nachgekommen, da der erstinstanzlich beauftragte Gutachter eindeutig festgestellt habe, dass das Motorrad des Klägers für die Beklagte zu 1) als sich näherndes Fahrzeug klar erkennbar gewesen sei. Der Gutachter habe festgestellt, dass der Kläger mindestens mit 63 km/h gefahren sei. Hierin sei zwar keine nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung zu sehen. Wesentlich sei, dass der Gutachter ausdrücklich festgestellt habe, dass der Kläger 2,5 bis 2,7 Sekunden vor dem Unfallereignis zeitgerecht auf die Wendebewegung des Pkws der Beklagten zu 1) reagiert habe und eine verspätete Reaktion des Klägers nicht nachzuweisen sei. Dies habe das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigt. Aus dieser Feststellung des Sachverständigen folge, dass der Kläger den Aufprall selbst dann nicht hätte vermeiden können, wenn er mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit gefahren wäre. Auch sei es nicht gerechtfertigt, allein die Betriebsgefahr des Motorrads mit 30 % zu berücksichtigen. Eine solche grundsätzliche und undifferenzierte Ungleichbehandlung eines Motorradfahrers gegenüber einem PKW-Fahrer käme geradezu einer Disziplinierung des Motorradverkehrs gleich.

Dennoch sei der Kläger bereit, im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Abwicklung im Verhältnis drei zu eins zu Lasten der Beklagten zu akzeptieren. Damit berechne sich der Gesamtschaden aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, Ummeldekosten, Nebenkosten, Kosten des Sachverständigen, Bekleidungsschaden und Abschleppkosten auf insgesamt 11.735,93 EUR, wobei der Kläger bezüglich des Bekleidungsschadens der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts folge und einen Abzug von 25 % "alt für neu" akzeptiere. Auf diese Summe habe die Beklagte zu 2) insgesamt 6.921,5 EUR gezahlt, weshalb eine Differenz in Höhe von 1.879,34 EUR verbleibe. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes bleibe der Kläger dabei, dass in Anbetracht der erheblichen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR gerechtfertigt sei. Bei einer Haftungsquote von 75 % und einer Teilzahlung von 500 EUR verbleibe noch ein Betrag von 1.000 EUR. Der damit mit der Berufung verfolgte Betrag von 2.879,34 EUR sei hinsichtlich der Kosten des Arztgutachtens um einen Betrag von 15,31 EUR zu erhöhen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 21.1.2004 - 12 O 346/02 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.894,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich am 3.6.2004 gezahlter 1.045 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht als derart gravierend erachtet werden könne, dass die vom Kläger geltend gemachte Haftungsquote von 25 % zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt sei. Das Landgericht habe zu Lasten der Beklagten die Feststellungen des Sachverständigen berücksichtigt, wonach bei aufmerksamer rückwärtiger Beobachtung das Motorrad bereits in der Annäherung zu erkennen gewesen sei. Den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden am Unfall, welches im Verbund mit der Betriebsgefahr des Motorrads jedenfalls die vom Landgericht in Ansatz gebrachte Quote rechtfertige.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. A. Die Berufung ist zulässig. Mit der Berufung verfolgt der Kläger nur noch seinen Zahlungsanspruch in Höhe eines Betrages von 2.879,34 EUR weiter. Mithin ist die Abweisung der auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichteten Klage in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch den Senat entzogen.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz neben den erstinstanzlichen Schadenspositionen auch die anteilige Erstattung eines Arztgutachtens begehrt (15,31 EUR), sind die Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine zulässige Klageänderung erfüllt, da die Erweiterung der Klage der endgültigen Abwicklung des Schadensfalles dient, mithin sachdienlich erscheint, und auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat. Alle erforderlichen Tatsachen sind unstreitig (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03, NJW 2005, 291).

B. In der Sache hat die Berufung Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern erscheint (§ 513 ZPO). Der Kläger beansprucht mit Recht, die ihm aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden auf der Basis einer 75 %-igen Haftungsquote zu ersetzen (2). Zum Ausgleich seiner immateriellen Beeinträchtigungen erachtet der Senat unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Beträge die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 200 EUR für angemessen (3).

1. Die materielle Rechtslage beurteilt sich nach dem bis zum 31.7.2002 geltenden Recht, da sich der Unfall vor dem 31.7.2002 ereignet hat (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte zu 1) als Fahrerin (nicht zugleich als Halterin; siehe Blatt 3 BA) gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG a.F. zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet ist: Der eingetretene Schaden ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Auch hat die Beklagte zu 1) schuldhaft gehandelt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG). Die Haftung der Beklagten zu 1) für die materiellen Schäden folgt dem Grunde nach aus §§ 823, 847 BGB a. F.. Gem. § 3 Nr. 1 PflVG kann der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens auch gegen den Versicherer, die Beklagte für 2), geltend machen.

2. Die gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG a.F., § 254 BGB festsetzte Haftungsquote hält den Angriffen der Berufung nicht stand.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leisten Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

a) Mit zutreffenden Erwägungen und im Berufungsverfahren unangegriffen hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 1) die beim Wendevorgang zu beachtende Verhaltsnorm des § 9 Abs. 5 StVO fahrlässig missachtete.

aa) Gem. § 9 Abs. 5 StVO muss der Fahrzeugführer beim Wenden ein Höchstmaß an Sorgfalt wahren und sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wendevorgänge sind besonders gefahrenträchtige Fahrvorgänge. Daher darf der Wendende den Wendevorgang erst beginnen, nachdem er sich zuvor darüber vergewissert hat, dass er auf der Fahrbahn niemanden gefährden kann. Hierzu ist es im Regelfall erforderlich, dass der Wendende den Verkehr in beide Richtungen durch Umblick, nicht lediglich durch einen Blick in den Rückspiegel, überwacht (zu den Sorgfaltsanforderungen beim Wenden: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 StVO Rdn. 50; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 9 Rdn. 59; OLG Stuttgart VersR 1976, 73).

Ereignet sich ein Unfall beim Wenden, so spricht gegen den Wendenden der Anscheinsbeweis, dass er diesen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat. Diesen Anscheinsbeweis kann der Betroffene nur widerlegen, wenn er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Unfallverlaufs ergibt (BGH, Urt. v. 4.6.1985 - VI ZR 15/84, DAR 1985, 316, 317; Hentschel, aaO., § 9 StVO Rdn. 50; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 9 Rdn. 59; KG, Urt. v. 1.10.2001 - 12 U 2139/00, NZV 2002, 230, zit. nach juris).

bb) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist es den Beklagten nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu widerlegen:

Zwar haben die Beklagten vorgetragen, der Kläger habe sich mit seinem Motorrad von hinten mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h genähert. Er sei, da die Straße entgegen der Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) eine leichte Linkskurve beschreibe und am rechten Rand zahlreiche Fahrzeuge geparkt gewesen seien, für die Beklagte zu 1) im Moment des Losfahrens nicht sichtbar gewesen. Diese Behauptung wurde in der Beweisaufnahme widerlegt. Denn das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei und unangegriffen, folglich gem. § 529 Abs. 1 ZPO für den Senat bindend, festgestellt, dass das Motorrad des Klägers bei der gebotenen aufmerksamen Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraumes erkennbar gewesen wäre.

Auch die nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers um 13,5 km/h erschüttert den Anscheinsbeweis noch nicht, da der Wendende mit verkehrsüblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen rechnen muss und eine nicht selten anzutreffende Geschwindigkeitsüberschreitung um 13,5 km/h nicht darauf schließen lässt, dass der Kläger zu Beginn des Wendevorgangs so weit von der Beklagten zu 1) entfernt gewesen sein mag, dass diese - eine vernünftige Fahrweise des Klägers unterstellt - eine Gefährdung des Klägers für ausgeschlossen hätte halten dürfen (zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei grober Geschwindigkeitsüberschreitung: BGH, DAR 1985, 317; Hentschel, aaO., § 9 StVO Rdnr. 50; OLG Celle, VRS 100, 289).

b) Demgegenüber kann die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers, der nach den Feststellungen des Sachverständigen mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 63,5 bis 77,9 km/h fuhr, auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts bei der Abwägung der Verursacherbeiträge nicht berücksichtigt werden.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25.3.1969 - VI ZR 263/67, VersR 1969, 614; VersR 1982, 442; KG, NZV 2002, 230) sind bei der Bestimmungen der Haftungsquote nur solche Tatsachen zu berücksichtigen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Dieser gebotene rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist nur dann zu bejahen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrslage vermeidbar gewesen wäre (BGH, Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929).

bb) Diese Tatfrage hat das Landgericht nicht geklärt. Der Sachverständige Himbert hat sich mit der Frage der Vermeidbarkeit des Unfalles nicht beschäftigt. Der Senat sieht sich außer Stande, die erforderlichen Feststellungen ohne sachverständige Beratung selbst zu treffen: Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.8.2003 (GA I Bl. 99 ff.) zur möglichen Reaktionszeit, zur Geschwindigkeit und zum Bremsweg mehrere Alternativen aufgezeigt, deren Relevanz für die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls nicht leicht nachvollgezogen werden kann.

cc) Gleichwohl ist eine weitere Beweisaufnahme zur Frage der Vermeidbarkeit entbehrlich, da eine für das Unfallgeschehen kausale Geschwindigkeitsüberschreitung um höchstens 13,5 km/h selbst unter Einbeziehung der Betriebsgefahr zu Lasten des Klägers keine höhere Haftungsquote als die von der Berufung akzeptierten 25 % rechtfertigen würde.

aaa) Mit Recht beanstandet die Berufung die Auffassung des Landgerichts, der Kläger müsse sich unabhängig von einem Verschulden in jedem Fall einen 30-prozentigen Verursacherbeitrag anrechnen lassen, da die Betriebsgefahr des Motorrads wegen der konstruktionsbedingten Instabilität eines Zweirades grundsätzlich gegenüber einem PKW erhöht sei.

Die Betriebsgefahr eines KFZ wird durch die Gesamtheit aller Umstände definiert, die geeignet sind, Gefahr in den Verkehr zu tragen. Aufgrund der physikalischen Natur des Fahrvorgangs hängt das Gefahrenpotential u.a. von der Fahrzeugsgröße, der Fahrzeugart und dem Gewicht des Fahrzeugs ab (Hentschel, aaO., § 17 StVG Rdnr. 6). Auch mag es gerechtfertigt erscheinen, in der Instabilität eines Motorrads einen die Betriebsgefahr beeinflussenden Faktor zu erblicken (Hentschel, aaO., § 17 StVG Rdnr. 7). Jedoch ist die Höhe der Betriebsgefahr nicht abstrakt zu berechnen. Vielmehr ist die Betriebsgefahr als Faktor bei der Abwägung der Verursacherbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. bezogen auf den konkreten Schadensfall zu beurteilen, da sich die Betriebsgefahr erst im Unfallgeschehen manifestiert. Die Höhe der Betriebsgefahr kann nicht losgelöst von der konkreten Unfallsituation, vor allem nicht ohne Blick auf das Fahrverhalten des Unfallgegners bestimmt werden (Hentschel, aaO., § 17 StVG Rdnr. 6).

Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt gerät bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Unfallsituation vor allem der nachgewiesene Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 9 StVO in den Blick: Es ist in der Kasuistik anerkannt, dass aufgrund des besonders gefahrenträchtigen Vorgangs des Wendens und der daraus resultierenden gesteigerten Sorgfaltspflicht des Fahrers bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO eine Alleinhaftung stets in Betracht gezogen werden muss (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Aufl., vor Rdnr. 256). Dies gilt besonders dann, wenn sich der Wendeunfall - wie im vorliegenden Fall geschehen - beim Anfahren ereignet, da dieses Fahrmanöver für andere Verkehrsteilnehmer kaum erkennbar ist (Grüneberg, aaO., Rdnr. 260). In einer solchen Unfallsituation tritt jedenfalls die Betriebsgefahr eines mit einem Wendenden zusammenstoßenden PWK zurück. Diese Abwägung erscheint auch dann interessengerecht, wenn der Wendende mit einem Motorrad kollidiert. Mit Recht weist die Berufung darauf hin, dass es unbillig erschiene, wenn sich ein in jeder Hinsicht verkehrsgerecht verhaltender Motorradfahrer allein auf Grund der technischen Eigenheiten des Fahrzeugs eine Mitverursachung anrechnen lassen muss. Vielmehr tritt in der wohl überwiegenden Kasuistik, der sich der Senat anschließt, die nicht durch Sorgfaltsverstöße gesteigerte "einfache" Betriebsgefahr eines Motorrads gegenüber einem nachgewiesenen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vollständig zurück (OLG Hamm, VersR 2001, 1169; OLG Düsseldorf, VRS 64, 10; KG, NZV 2002, 230; a.A. OLG Hamm, RuS 2002, 412, 413: anders als im vorliegenden Fall hat sich der Unfall im dort entschiedenen Fall bei Dunkelheit ereignet.).

bbb) Die zu Gunsten des Klägers zu unterstellende Geschwindigkeitsüberschreitung von 13,5 km/h oder um 27,5% rechtfertigt selbst bei nachgewiesener Unfallursächlichkeit keine höhere Haftungsquote als 25 %. Denn die nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung war nicht so gravierend, dass dem Kläger ein grober Verstoß gegen die im Straßenverkehr zu beachtende Sorgfalt vorgeworfen werden könnte. Zieht man weiterhin in Betracht, dass der Wendende mit einer gewissen Überschreitung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch den Herannahenden rechnen muss und er sein Fahrverhalten so auszurichten hat, dass auch einem mäßig zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmer keine Gefahren drohen, so wird eine Haftungsquote von 25 % den beiderseitigen Verursacherbeiträgen selbst unter Beachtung der technischen Eigenheiten eines Motorrades gerecht (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 993).

3. Zur Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen:

a) Die Berechtigung der im Berufungsverfahren geltend gemachten Sachschäden und die Höhe des begehrten Schadensersatzes steht nicht mehr im Streit, nachdem der Kläger den Abzug "alt für neu" in der Position Kleiderschaden und die Pauschale von 50 EUR für die An- und Abmeldung akzeptiert hat. Auch die Kosten des Arztgutachtens sind als notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. § 249 BGB erstattungsfähig. Hinsichtlich der geleisteten Zahlungen kann zunächst auf die Berechnung in der Berufungsbegründung verwiesen werden: Die Summe der geltend gemachten Forderungen für die materiellen Schäden beläuft sich auf 8.816,50 EUR (75 % aus 11.735,93 EUR und weitere 15,31 EUR). Hierauf hat die Beklagte zu 2) bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils 6.921,85 EUR bezahlt, weshalb unter Berücksichtung der Zahlung vom 3.6.2004 noch eine Forderung von 1.753,77 EUR offen steht.

b) Zum Schmerzensgeldanspruch:

Dem Kläger steht gem.§§ 823, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Zum Ausgleich der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen erachtet der Senat gem. § 287 ZPO ohne Berücksichtigung des 25-prozentigen Mitverschuldens (§ 254 BGB) die Zahlung eines Betrages von 2.000 EUR für angemessen: Im Vordergrund steht die Fraktur des Schlüsselbeins, die noch im September 2002 Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hervorrief. Darüber hinaus erlitt der Kläger Prellungen von Thorax und Unterschenkel, die sein körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigten. Damit verbleibt bei einer Haftungsquote von 75 % unter Anrechnung der gezahlten 500 EUR sowie der weiteren Zahlung vom 3.6.2004 die tenorierte Forderung von 200 EUR.

B. Nebenentscheidungen:

Soweit der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die am 3.6.2004 erfolgte Zahlung angepasst hat, tragen die Beklagten die Kosten gem. § 91a Abs. 1 ZPO: In der Korrektur der Antragsstellung liegt eine Teilerledigung der Hauptsache, der sich die Beklagten, die keine Einwände gegen die Berechtigung der vom Landgericht tenorierten Hauptforderung vorgetragen haben, zumindest konkludent angeschlossen haben. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens auf § 91 ZPO.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens beruht die Kostenentscheidung auf §§ 91a, 92 ZPO. Sie entspricht den beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteilen. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht die Kosten des auf den Feststellungsantrag entfallenden Teils dem Kläger auferlegt hat. Materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche waren bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen: Nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes stand es dem Kläger gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in der vor Inkrafttreten des ersten Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004 (BGBl. I 2198) geltenden Fassung (im Folgenden: ZPO a. F.) frei, die Klage insoweit unverzüglich zurückzunehmen, als der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Hätte der Kläger von dieser prozessualen Option Gebrauch gemacht, so wäre das Gericht in der Lage gewesen, die Kostenentscheidung auch hinsichtlich des auf die Rücknahme entfallenden Teils des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Im Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO besteht keine Notwendigkeit, die Kostenentscheidung durch die Einbeziehung materiellrechtlicher Kostenerstattungsansprüche zu belasten. Schließlich steht es dem Kläger, der die Frist des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a. F. versäumt hat, frei, seine materiellrechtlichen Kostenerstattungsansprüche gesondert einzuklagen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück