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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 4 U 113/05
Rechtsgebiete: ZPO, SaarlNachbG, BGB, SWG


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
SaarlNachbG § 38
SaarlNachbG § 38 Abs. 2
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2
BGB § 906 Abs. 1 Satz 1
BGB § 906 Abs. 2 Satz 1
SWG § 49
SWG § 50a
Die verkehrssicherungspflichtige Kommune haftet, wenn ein ehemaliger, an einem Steilhang gelegener Weg verunreinigt und überwuchert ist, sich hierdurch von oben herabfließende Wassermassen anstaunen und zu einem Hangrutsch führen, durch den Unterlieger geschädigt werden.
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.02.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 207/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Hangrutsch.

Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks in-, die Kläger zu 3) und 4) sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks. Die bebauten Grundstücke der Kläger liegen am Fuß eines in südlicher Richtung steil ansteigenden Hangs. An dessen oberem Rand verläuft die im Eigentum der Beklagten stehende Wegeparzelle Nr.. Hierbei handelt es sich um einen ehemaligen Waldweg (""), der früher die Verbindung zwischen der Wohnstraße "" zur "" herstellte, jedoch mindestens seit den fünfziger Jahren nicht mehr genutzt wird (Bl. 50 d. A.). Die Parzelle oberhalb des Weges steht im Privateigentum der Eheleute B., das Flurstück unterhalb des Weges im Eigentum der Eheleute H. (Bl. 2 u. 231 f d. A.).

Am 27.01.2002 kam es nach Regenfällen oberhalb der Grundstücke der Kläger zu einem Hangrutsch, bei dem Erd- und Schlammmassen auf die Grundstücke der Kläger geschwemmt wurden. Am 20.02.2002 sowie am 20.03.2002 kam es zu weiteren Abrutschungen, die zusätzliche, jedoch nicht streitgegenständliche Schäden verursachten.

Auf Grund des Erdrutschs am 27.01.2002 drangen Wasser und Schlamm in den Keller des im April 2001 bezogenen Wohnhauses der Kläger zu 1) und 2) ein. Die Kosten für die Beseitigung der Wasserschäden an den Kellerwänden betragen 3.160,72 EUR netto.

Auf dem Grundstück der Kläger zu 3) und 4) wurde durch die Wasser- und Schlammmassen die Garten- und Teichanlage beschädigt. Die Kosten für die Wiederherstellung der Anlage belaufen sich auf insgesamt 18.441,65 EUR.

Die Kläger zu 1) und 2) forderten die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2002 (Bl. 27 d. A.) unter Fristsetzung auf den 10.04.2002, die Kläger zu 3) und 4) mit Schreiben vom 22.03.2002 unter Fristsetzung bis zum 12.04.2002 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der jeweiligen Klageforderung auf. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung lehnte jegliche Zahlung mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Hangrutsch um ein Ereignis höherer Gewalt gehandelt habe, so dass eine Haftung der Beklagten nicht begründet sei.

Die Kläger zu 1) und 2) haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) 3.160,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2002 zu zahlen.

Die Kläger zu 3) und 4) haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 3) und 4) 18.441,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 03.02.2005 verkündeten Urteil (Bl. 196 d. A.) hat das Landgericht - nach Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit am 18.03.2002 (Bl. 77 d. A.), Vernehmung der Zeugen R. S. (Bl. 79 d. A.), H. M. (Bl. 187 d. A.), C. H. (Bl. 188 d. A.), W. M. (Bl. 188 d. A.), G. H. (Bl. 189 d. A.) und B. T. (Bl. 190 d. A.) sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. vom 16.03.2004 (Bl. 109 d. A.) - der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Sie behauptet, die längs des ehemaligen Weges befindlichen Gräben dienten nur der Entwässerung des Weges selbst. Die Ursache des Hangrutsches liege nicht in dem Bereich des Weges, sondern in einem extrem starken Wasseranfall im Bereich des oberhalb gelegenen Steinbruchs sowie in Schichtwasser in der unterhalb gelegenen abgerutschten Böschung (Bl. 50 d. A.). Das Oberflächenwasser sei somit nicht von dem Grundstück der Beklagten gekommen. Der Weg stelle auch kein Hindernis i. S. d. § 38 Saarländisches Nachbarrechtsgesetz (SaarlNachbG) für das wild abfließende Oberflächenwasser dar, denn der Abfluss sei durch den Verlauf des Weges weder verändert noch umgelenkt worden (Bl. 51 d. A.). Der Erdrutsch sei ausschließlich auf höhere Gewalt zurückzuführen. Das Wasser stelle kein wild abfließendes Oberflächenwasser dar, sondern Wasser, das sich auf dem Grundstück der Oberlieger angesammelt habe (Bl. 235 d. A.).

Die Kläger müssten sich zum Zwecke der Gefahrenabwehr an die Eigentümer der Grundstücke wenden, auf denen sich die Lehmablagerungen bzw. der nicht ausreichend gesicherte Böschungsfuß befänden, also die Eheleute H. (Bl. 232 d. A.). Die Beklagte habe dagegen keine schadensursächliche Gefahrenquelle geschaffen. Die nicht erfolgte Reinigung des Grabens sei nicht kausal gewesen (Bl. 232 d. A.). Schadensursächlich und Störer seien die Eigentümer der oberhalb der Parzelle der Beklagten gelegenen Grundstücke, auf denen in erheblichem Maße Oberflächenwasser niedergegangen sei, welches nicht mehr vom Erdreich habe aufgenommen werden können (Bl. 232 d. A.). Wenn nicht von den oberhalb liegenden Grundstücken Wasser zugeflossen wäre, hätte das sich auf dem Grundstück der Beklagten sammelnde Oberflächenwasser problemlos über den Graben abgeführt werden können (Bl. 233 d. A.). Der Hangrutsch seinerseits sei ebenfalls nicht von dem Grundstück der Beklagten ausgegangen, sondern vom Grundstück der Unterlieger H. (Bl. 233 d. A.). Das diesen Rutsch auslösende Wasser sei lediglich über das Grundstück der Beklagten geflossen (Bl. 233 d. A.).

Jedenfalls komme eine Rutschung der nicht hinreichend standsicheren Böschung als alternative Schadensursache in Betracht (Bl. 233 f d. A.).

Bei dem streitgegenständlichen Weg handle es sich nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 2 K 165/02 - Bl. 132 d. A.) aus mehreren Gründen nicht um einen öffentlichen Weg, sondern um ein von einem Graben durchzogenes Waldgrundstück (vgl. im Einzelnen Bl. 231 u. 232 d. A.). Die Beklagte sei auch auf Grund der fehlenden direkten Anbindung ihrer Parzelle an das Eigentum der Kläger nicht zur Unterhaltung des neben dem Weg befindlichen Grabens verpflichtet gewesen (Bl. 233 d. A.). Der Graben diene weder zur Entwässerung des Weges noch zur Ableitung des hangabwärts fließenden Oberflächenwassers (Bl. 234 d. A.).

Das Unterlassen der Kontrolle und Reinigung des Grabens sei jedenfalls für den eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen, denn der Graben wäre auch im Falle einer Reinigung im Frühjahr des Vorjahres im Januar des Schadensjahres wieder zugewachsen gewesen (Bl. 234 d. A.). Es fehle schließlich am Verschulden, da es seit der Aufgabe der Nutzung des Weges in den 50er Jahren nicht zu Problemen gekommen sei (Bl. 235 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

Die Kläger behaupten, am talseitigen Rand des Waldweges, der ein Gefälle in Richtung Böschung aufweise, habe sich eine größere Erdmasse gelöst. Der Hangrutsch sei dadurch verursacht worden, dass die entlang der Wegeparzelle der Beklagten verlaufenden Gräben verstopft und verschmutzt gewesen seien, so dass Oberflächenwasser aus dem oberhalb gelegenen Steinbruch nicht habe abfließen können, sondern die auf dem Hanggrundstück befindlichen Auffüllmassen aufgeweicht und zum Abrutschen gebracht habe (Bl. 3 u. 253 d. A.). Die Beklagte hätte durch ordnungsgemäße Pflege der Entwässerungsgräben den Hangrutsch vermeiden können (Bl. 3 u. 269 d. A.). So aber sei der Graben im Verlauf der Zeit zugewachsen und habe das Oberflächenwasser nicht mehr aufnehmen können. Daher sei dieses fehlgeleitet worden (Bl. 3 d. A.). Obwohl der Beklagten die akute Gefährdung der darunter liegenden Grundstücke bekannt gewesen sei, habe sie keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. ergebe sich, dass der Zustand des Grundstücks der Beklagten schadensursächlich gewesen sei und nicht allein derjenige der oberhalb liegenden Privatgrundstücke (Bl. 254 f u. 268 f d. A.). Dass der Sachverständige zwei alternative Schadensursachen benannt habe, stehe dem nicht entgegen, denn für beide Möglichkeiten (mangelnde Standsicherheit der Böschung oder Aufweichung des kleinen Erdwalls am Wegesrand) sei die schlechte Pflege des Weges und die dadurch bewirkte Stauung und Ableitung des Wassers über den Hang das auslösende Moment gewesen (Bl. 255 d. A.). Dass die Schlammmassen nicht vom Grundstück der Beklagten, sondern von einem darunter liegenden Grundstück abgetragen worden seien, sei bedeutungslos (Bl. 256 d. A.). Die Mitursächlichkeit der weiter unten liegenden Grundstücke unterbreche den Ursachenzusammenhang nicht (Bl. 267 d. A.).

Die Beklagte sei auch zur Pflege und Reinigung des Weges verpflichtet gewesen (Bl. 255 u. 267 f d. A.). Dem stehe nicht entgegen, dass der Weg durch den Wald verlaufe, denn die Beklagte habe in Gestalt des Weges eine Gefahrenquelle für die unterhalb liegenden Grundstücke geschaffen und sei daher zur Verkehrssicherung verpflichtet gewesen (Bl. 256 d. A.). Die Beklagte hätte daher die erforderlichen Reinigungsarbeiten regelmäßig durchführen müssen, erforderlichenfalls auch öfter als einmal im Jahr (Bl. 256 d. A.). Die nur 200 m entfernten Grundstücke der Kläger seien auch von der Verkehrssicherungspflicht umfasst gewesen, da sich in Gestalt des Hangrutschs die typische und erkennbare von dem Weg ausgehende Gefahr verwirklicht habe (Bl. 267 d. A.).

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte auf Grund der Verletzung der Wegeunterhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflicht hafte, die als öffentlichrechtliche Amtspflicht wahrzunehmen sei. Bei der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht könne die Beklagte sich auch nicht auf die Subsidiarität ihrer Haftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen (Bl. 267 d. A.).

Da die Beklagte wild abfließendes Wasser, nämlich Oberflächenwasser, das außerhalb eines Bettes verlaufe, verstärkt und dadurch die Grundstücke der Kläger geschädigt habe, sei auch § 38 SaarlNachbG einschlägig (Bl. 257 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 16.03.2004 (Bl. 109 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.02.2003 (Bl. 77 d. A.), vom 13.07.2004 (Bl. 146 d. A.), vom 11.01.2005 (Bl. 185 d. A.) und des Senats vom 31.01.2006 (Bl. 288 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 03.02.2005 (Bl. 196 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe.

1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist, da es sich bei der im Eigentum der Beklagten stehenden Parzelle nicht um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Parzelle handelt. Die Parteien haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das Gegenteil ergibt, und im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Selbst wenn die Verletzung einer öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht und damit ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Betracht käme, würden sich im Hinblick auf die Pflichtverletzung der Beklagten keine abweichenden Gesichtspunkte ergeben, da die öffentlichrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden mit der allgemeinen privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht inhaltlich deckungsgleich ist (vgl. BGHZ 60, 54 (58 ff); Staudinger-Schäfer, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 124; Geigel-Wellner, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 14. Kap., Rdnr. 42; Kodal/Krämer-Grote, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 40, Rdnr. 6).

2. Die Beklagte hat jedoch i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB die ihr obliegende privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht bezüglich der ehemaligen Wegeparzelle verletzt und hierdurch das Eigentum der Kläger beschädigt.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten bezüglich ihrer am Hang oberhalb der Anwesen der Kläger gelegenen Parzelle eine Verkehrssicherungspflicht des Inhalts hatte, weiter unten liegende Grundstücke vor Schädigungen durch abrutschende Erdmassen zu bewahren.

aa) Das Landgericht hat bereits ausgeführt, dass derjenige, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Gefahrenquellen schafft, alle Maßnahmen zu treffen hat, die zum Schutz Dritter notwendig sind (vgl. BGH, MDR 1983, 826; BGH, VersR 1985, 839; Geigel-Wellner, aaO., 14. Kap., Rdnr. 28; Palandt-Sprau, aaO., § 823 BGB, Rdnr. 45). Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall die Pflicht der Beklagten, das ihr gehörende Grundstück so zu unterhalten, dass von diesem keine Gefahren für weiter unten gelegene Grundstücke ausgingen. Insbesondere hatte die Beklagte die frühere Wegeparzelle in einen Zustand zu versetzen, der gewährleistete, dass sich auf ihr bei starken Regenfällen keine Wassermassen ansammelten und die Gefahr begründeten, dass der unterhalb gelegene Steilhang abrutschte und durch die Wasser- und Schlammmassen die Grundstücke von Unterliegern beschädigt wurden. Hierzu musste die Beklagte die Parzelle regelmäßig kontrollieren und von Überwucherungen und Verunreinigungen säubern.

bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es unerheblich ist, dass die Grundstücke der Kläger und das der Beklagten nicht direkt aneinander grenzen. Unstreitig sind diese nur etwa 200 m voneinander entfernt, wobei sich die Grundstücke der Kläger am Fuße eines steilen Hangs befinden, dessen Bestandteil auch das Grundstück der Beklagten ist. Daher war die Beklagte verpflichtet, von ihrem Grundstück ausgehende Gefahren gerade auch deshalb zu vermeiden, um eine Schädigung der Kläger zu verhindern. Der Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht erstreckte sich also gerade auch auf den Schutz der Grundstücke der Kläger.

cc) Ebenfalls unerheblich ist es, dass das Grundstück der Beklagten keinen öffentlichen Weg darstellt, sondern ein Waldgrundstück. Hieraus folgt allenfalls, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den Zustand des Grundstücks so zu gestalten, dass Passanten, die dieses begehen oder befahren, vor den hierbei auftretenden typischen Gefahren geschützt wurden. Jedoch ist hierdurch nicht die Pflicht entfallen, das Grundstück so zu gestalten, dass nicht die Eigentümer von in der Nähe gelegenen Grundstücken geschädigt wurden. Denn insoweit hat die Beklagte zwar nicht durch die Eröffnung eines Verkehrs auf ihrem Grundstück, jedoch auf andere Weise, nämlich durch den Zustand ihres Grundstücks, eine Gefahrenquelle für das Eigentum an den weiter unten liegenden Grundstücken geschaffen.

b) Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte verletzt, denn unstreitig hat sie über Jahre hinweg den Zustand des ehemaligen Weges weder kontrolliert noch bestehende Erdablagerungen, Verunreinigungen und Überwucherungen beseitigt. Dass dem so war, wird auch durch den vom Sachverständigen festgestellten Zustand des Weges hinlänglich dokumentiert.

c) Durch die unterlassene Kontrolle und Unterhaltung des Grundstücks der Beklagten wurde das Eigentum der Kläger beschädigt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Zustand des Grundstücks der Beklagten ursächlich für das Abrutschen des darunter befindlichen Steilhangs war. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten:

aa) Der Sachverständige Dr. D. hat in seinem Gutachten vom 16.03.2004 ausgeführt, dass es sich bei dem schädigenden Ereignis nicht um einen klassischen Erdrutsch gehandelt habe, sondern alternativ zwei mögliche Szenarien denkbar seien (Bl. 113 d. A.). Zum einen könne die Rutschung durch die mangelnde Standsicherheit der vorhandenen Böschung aufgetreten sein. Infolge der Rutschung sei in diesem Fall eine Lücke am Wegesrand entstanden, wodurch das sich auf dem Weg stauende Wasser talwärts gestürzt sei. In der steilen Böschung habe das Wasser eine hohe Fließgeschwindigkeit erhalten und viel Erdreich mit sich gerissen, das sich mit dem Wasser vermischt und einen Schlammstrom gebildet habe (Bl. 113 d. A.). Zum anderen könne sich das Wasser auf dem Weg gestaut und zu einer Aufweichung des kleinen Erdwalls am Wegesrand geführt haben. Dort habe sich das Wasser einen Weg gesucht und sei talwärts geflossen. Durch das nachströmende Wasser habe sich eine immer größere Bresche im Hang gebildet und es sei immer mehr Schlamm ausgespült worden (Bl. 114 d. A.). Beim ersten Szenario sei also ein Erdrutsch die Ursache, wohingegen sich beim zweiten Szenario das Wasser einen Weg gesucht habe, was zu Ausspülungen an der Böschungskante geführt habe (Bl. 114 d. A.).

Der Schlammstrom könne nur entstanden sein, weil viel Wasser vom Weg nachgeflossen sei (Bl. 114 d. A.). Dabei habe die schlechte Pflege des Weges das Abfließen des Wassers entlang des Weges behindert und die über der Rutschstelle abfließende Wassermenge erhöht oder die Rutschung verursacht (Bl. 114 d. A.). Bei dem relativ starken Gefälle des Weges sei zu erwarten gewesen, dass das Wasser den Weg hinunterschieße und nicht über den Böschungsrand in Richtung Tal einen Weg suche. Das Abfließen des Wassers sei jedoch durch den schlechten Pflegezustand des Weges behindert worden. Die Oberfläche sei bedeckt mit Blättern, Ästen und sogar umgestürzten Bäumen. Durch Beimischung von mitgeschleppten Bodenpartikeln hätten sich Barrieren gebildet, die das Abfließen des Wassers verhindert hätten (Bl. 114 d. A.). Ursache der Schäden sei das Wasser gewesen, das nicht mehr einfach den Weg habe hinabströmen können, sondern bei seinem Abfluss behindert gewesen sei und sich deswegen einen neuen Weg über den Böschungsrand gesucht habe (Bl. 115 d. A.). Die Situation des Weges habe sich vor dem streitgegenständlichen Vorfall immer weiter verschlechtert, so dass sich das Wasser bei starken Niederschlägen einen anderen Weg gesucht habe (Bl. 115 d. A.).

Der Zustand des Waldwegs sei demnach für den Hangrutsch verantwortlich gewesen, weil Blätter, Äste und mitgeschleppter Boden den freien Wasserabfluss behindert hätten (Bl. 115 d. A.). Ohne den Weg fließe das Niederschlagswasser gleichmäßiger über die Hangflanke ab. Durch diese gleichmäßigere Verteilung sei die Gefahr, dass Erosionen oder Hangrutsche aufträten, geringer (Bl. 116 d. A.). Der Weg habe eine Sammelfunktion und führe deshalb eine viel größere Wassermenge ab. Ohne den Weg wäre nicht mit den großen Wassermassen zu rechnen gewesen, die am 27.01.2002 die Probleme verursacht hätten (Bl. 116 d. A.). Bei einem ordnungsgemäßen Zustand des Weges bestehe keine Gefahr, dass sich ein abfließender Schlammstrom bilde (Bl. 116 d. A.). Das Wasser werde dann aus dem oberhalb gelegenen Steinbruch bzw. von den oberhalb gelegenen Wiesen "ohne Schaden zu verursachen" in Richtung der Straße geführt (Bl. 116 d. A.).

bb) Das Landgericht hat diese Ausführungen des Sachverständigen zutreffend dahingehend gewürdigt, dass nicht nur das von dem Bereich oberhalb des Grundstücks der Beklagten stammende Wasser einerseits und die unterhalb befindlichen, möglicherweise nicht hinreichend verdichteten Erdmassen andererseits schadensursächlich waren. Vielmehr wurden die von oben heranfließenden Wassermassen durch den Zustand des Weges angestaut, so dass der Abfluss über den Hang bzw. den Weg nicht mehr kontinuierlich erfolgte, sondern sich die angesammelten Wassermassen auf einmal ihren Weg durch das unterhalb des Weges befindliche Erdreich bahnten und hierdurch die Schlammlawine auslösten. Dies gilt nach beiden vom Sachverständigen aufgezeigten alternativen Szenarien. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 234 d. A.) ist der Zustand des Weges auch im Falle der Rutschung der Böschung infolge mangelnder Standsicherheit für die Rutschung mitursächlich gewesen, denn diese wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen ohne das Ansammeln der Wassermassen trotz der mangelnden Standfestigkeit der Böschung nicht zustande gekommen. Vielmehr wäre in diesem Fall das Wasser an der Oberfläche abgelaufen und die mangelnde Standfestigkeit hätte sich nicht in Form eines Schadensereignisses manifestiert.

cc) Somit ist der Zustand des Weges zumindest als gleichwertige Ursache neben weitere Ursachen getreten, was für eine Haftung der Beklagten ausreicht (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., Vorb. v. § 249 BGB, Rdnr. 57). Für die Haftung der Beklagten ist es daher ausreichend, dass der von ihr zu verantwortende Zustand ihres Grundstücks nur im Zusammenwirken mit anderen Ursachen, nämlich dem Herabfließen von Wasser aus dem oberhalb gelegenen Bereich und dem Zustand des Hangs unterhalb, geeignet war, den Schaden herbeizuführen, also ein Fall der kumulativen Kausalität oder Gesamtkausalität vorlag. Dies folgt daraus, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls der nicht ordnungsgemäße Zustand der Parzelle der Beklagten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das schädigende Ereignis entfallen wäre (vgl. BGH, NJW 1990, 2884; BGH, NJW 2002, 2708 (2709); Palandt-Heinrichs, Vorb. v. § 249 BGB, Rdnr. 86).

dd) Durch die abrutschenden Schlammmassen wurde wiederum unstreitig das Eigentum der Kläger beschädigt, nämlich der Keller des Anwesens der Kläger zu 1) und 2) und die Garten- und Teichanlage der Kläger zu 3) und 4).

ee) Unerheblich ist es des Weiteren, ob die entlang des früheren Weges verlaufenden Gräben nur der Entwässerung des Weges selbst dienten oder zur Ableitung des von den oberhalb gelegenen Grundstücken herabfließenden Wassers. Die maßgebliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt nämlich nicht darin, dass sie es unterlassen hat, die durch das herabfließende Wasser bereits bestehende Gefahr eines Hangrutschs zu beseitigen, indem sie die Wassermassen ableitete. Vielmehr ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie durch die Verwahrlosung des Weges erst die konkrete Gefahr eines Hangrutschs herbeigeführt hat, indem erstmals eine derartige Anstauung von Wassermassen ermöglicht wurde, dass die unterhalb des früheren Weges befindlichen Erdmassen in Bewegung geraten konnten. Die Beklagte hat also durch den Zustand ihres Eigentums positiv eine Ursache für die Schädigung des Eigentums anderer gesetzt und es nicht lediglich unterlassen, eine unabhängig hiervon zu gewärtigende Schädigung anderer zu verhindern.

ff) Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, die Reinigung des Weges sei ohnehin nutzlos und ihr Unterlassen daher nicht schadensursächlich gewesen, weil der Weg - im Falle einer Reinigung im Frühjahr des Vorjahres jedenfalls bis zum Beginn des Folgejahres wieder zugewachsen gewesen wäre. Ob dies der Fall ist, ist zweifelhaft, da die Überwucherung und Verunreinigung der Parzelle, die letztlich zu dem streitgegenständlichen Schadensereignis geführt hat, auf Grund eines über Jahrzehnte andauernden Prozesses entstanden ist, so dass es höchst zweifelhaft ist, ob eine einzige Wachstumsperiode zu demselben Zustand führen würde. Letztlich kann die Frage jedoch dahinstehen. Geht man nämlich davon aus, dass die Auffassung der Beklagten zutreffend ist, so war sie gehalten, durch entsprechende weitergehende Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Abrutschen des Hangs verhindert wurde. Sie hatte daher entweder die Instandsetzung des Grundstücks statt im Frühjahr im Herbst, also nach dem Ende der sommerlichen Wachstumsperiode durchzuführen mit der Folge, dass während des besonders erosionsanfälligen Winters ein gefahrloser Zustand bestand. Sofern sich auch dies als nicht geeignet erwiesen hätte, ganzjährige Gefahrlosigkeit herbeizuführen, hätte die Beklagte mehrmals im Jahr Kontrollen durchführen und bestehende Verunreinigungen beseitigen müssen.

d) Das Landgericht hat des Weiteren festgestellt, dass es sich bei dem den Hangrutsch auslösenden Regen nicht um ein Ereignis höherer Gewalt gehandelt hat, das der Beklagten nicht zurechenbar wäre, sondern um Regenfälle, die zwar stark waren, mit denen jedoch ausweislich der Auskunft des deutschen Wetterdienstes mindestens alle ein bis zwei Jahre zu rechnen ist. Diese tatsächliche Feststellung wird im Rahmen der Berufung nicht angegriffen, sondern es wird nur pauschal das Vorliegen höherer Gewalt behauptet. Es bestehen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Feststellung beruht auf den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. (Bl. 115 d. A.), die plausibel und nachvollziehbar sind und denen auch der Senat folgt. Daher kann im Einzelnen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

e) Die Kläger mussten die Beeinträchtigung durch die Schlammmassen auch nicht gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 BGB dulden. Zum einen handelt es sich bei den durch den Hangrutsch ausgelösten Schlammmassen anders als bei abfließendem Regenwasser als solchem nicht um eine grenzüberschreitende Einwirkung, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar ist (vgl. BGH, NJW 1984, 2207; Palandt-Bassenge, aaO., § 906 BGB, Rdnr. 5), denn das Abrutschen der Erdmassen hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen durch eine ordnungsgemäße Instandhaltung des Weges verhindert werden können. Zum anderen handelt es sich bei der erheblichen Schädigung der Grundstücke der Kläger weder um eine unerhebliche Beeinträchtigung i. S. d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB noch ist dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Beeinträchtigung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht durch Maßnahmen verhindert werden konnte, die im Hinblick auf die konkrete Nutzung wirtschaftlich zumutbar waren. Dass die regelmäßige Kontrolle und Reinigung des Grundstücks der Beklagten zumutbar war, ist vielmehr naheliegend.

f) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Bediensteten der Beklagten fahrlässig gehandelt haben und dass diese auf Grund des Umstandes, dass nach der Stilllegung des Weges über mehrere Jahrzehnte hinweg kein schädigendes Ereignis der streitgegenständlichen Art aufgetreten war, nicht davon ausgehen durften, dass dies auch weiterhin so sein würde. Vielmehr hätte es sich ihnen wegen der nach und nach eingetretenen Verunreinigung und Überwucherung der Parzelle geradezu aufdrängen müssen, dass im Laufe der Zeit ein Zustand eintreten würde, infolge dessen nicht mehr von Gefahrlosigkeit ausgegangen werden durfte, sondern bei stärkeren Regenfällen ein Abrutschen des Hangs drohte. Daher mussten sich die Verantwortlichen der Beklagten zu regelmäßigen Kontrollen und geeigneten Abhilfemaßnahmen veranlasst sehen.

Die Berufungsbegründung enthält keinen Vortrag, der zu einer abweichenden Beurteilung führen würde, sondern wiederholt lediglich die bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente der Beklagten.

g) Die Höhe des den Klägern zu 1) und 2) sowie den Klägern zu 3) und 4) jeweils entstandenen Schadens ist unstreitig und beläuft sich auf die vom Landgericht zugesprochenen Beträge.

h) Die Beklagte kann sich im Rahmen ihrer privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht auf eine nachrangige Haftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Selbst im Falle einer Haftung infolge der Verletzung hoheitlicher Verkehrssicherungspflichten wäre dies nicht der Fall, da § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf die haftungsrechtliche Gleichbehandlung bei der Verletzung hoheitlich ausgestalteter Verkehrssicherungspflichten nicht anwendbar ist (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 57 m. w. N.).

3. Ob die Kläger gegen die Beklagte neben dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auch einen solchen aus § 38 Abs. 2 SaarlNachbG, aus §§ 49, 50a Saarländisches Wassergesetz (SWG) oder aus enteignungsgleichem Eingriff haben, kann dahinstehen, da sich auf der Grundlage dieser Anspruchsgrundlagen keine weitergehenden Ansprüche als gemäß § 823 Abs. 1 BGB ergeben und solche auch nicht geltend gemacht werden.

4. Die im Rahmen der Berufung nicht angegriffene Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, wobei die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern zu 1) und 2) seit dem 11.04.2002 und im Verhältnis zu den Klägern zu 3) und 4) seit dem 13.04.2002 in Verzug war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren 21.602,37 EUR, mithin mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 21.602,37 EUR.

Ende der Entscheidung

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