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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 4 U 117/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AKB
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 256 I | |
BGB § 164 I | |
BGB § 204 I Nr. 1 | |
AKB § 10 V |
b. Ist die Erklärung zweifelhaft oder mehrdeutig, bleibt das Feststellungsinteresse bestehen.
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.03.2005 (14 O 458/04) hinsichtlich der Klageabweisung abgeändert und festgestellt, dass der Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen aus der am.07.2004 in S. erlittenen Unfallverletzung resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Beklagte zu 2) trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 32.000,- EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I) Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am.07.04 in S. ereignet hat.
Der Beklagte zu 2) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw aus einer Parklücke heraus und übersah dabei den Kläger, der sich mit seinem Fahrrad im fließenden Verkehr befand. Der Kläger konnte eine Kollision nur durch eine scharfe Ausweichbewegung vermeiden, bei der er zu Fall kam und sich unter anderem eine schwere Kopfverletzung und verschiedene Frakturen zuzog.
Der Unfallhergang, das Alleinverschulden des Beklagten zu 2) und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig.
Vorprozessual forderte der Kläger die Beklagten über seine Prozessbevollmächtigten auf, ihre 100%ige Haftung anzuerkennen und den Kläger so zu stellen, wie er im Falle des Erstreitens eines rechtskräftigen Feststellungsurteils stehen würde. Auch auf die letzte diesbezügliche Aufforderung des Klägers vom 21.09.2004 erfolgte indes keine Reaktion. Daraufhin erhob der Kläger eine entsprechende Feststellungsklage. Zudem erhob er Zahlungsklage, mit der er die vorgerichtlich angefallenen Kosten seines Prozessbevollmächtigten anteilsmäßig in Höhe von 1.034,14 EUR geltend machte.
Nach Zustellung der Klage am 15.10.2004 gab die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 25.10.2004 (Bl. 50 d.A.) folgende Erklärung ab:
"Ungeachtet dessen geben wir in Vollmacht für alle Beklagten hiermit ausdrücklich folgende Anerkenntnisse ab:
1) Dem Grunde nach regulieren wir zu 100 %.
2) Wir übernehmen alle materiellen und immateriellen eingetretenen Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall, soweit diese unfallbedingt entstanden sind, gegen Vorlage aller erforderlichen Nachweise zur Höhe der Schäden."
Auf dieses Anerkenntnis beanstandete der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.10.2004 (Bl. 14 d.A.), dass das Anerkenntnis "nicht in der gegen die Verjährung sichernden Form" abgegeben worden sei. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben des Klägers gaben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 10.11.2004 (Bl. 45 d.A.) eine erneute Erklärung ab, die wie folgt lautete:
"Wir erklären daher und mit Vollmacht unserer Mandantin, dass diese sich mit Wirkung eines Feststellungsurteils verpflichtet, dem Kläger sämtliche aus der am.07.2004 in S. erlittenen Unfallverletzung resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind."
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sein Feststellungsinteresse trotz der beiden Erklärungen vom 25.10.2004 und vom 10.11.2004 nicht weggefallen sei. Die Beklagten hätten die Möglichkeit gehabt, entsprechende Erklärungen vorprozessual abzugeben. Nach Klageerhebung könne der Schädiger das Feststellungsinteresse nicht mehr durch eine außergerichtliche Erklärung beseitigen. Nunmehr habe der Kläger einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung. Wenn der Schädiger anerkennen wolle, müsse er dies durch ein prozessuales Anerkenntnis tun.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.034,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen aus der am.07.2004 in S. erlittenen Unfallverletzung resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Feststellungsklage, da die Beklagten das Recht des Klägers nicht bestreiten und dem Kläger deshalb keine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohe.
Das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2005 darauf hingewiesen, dass das Feststellungsinteresse durch die abgegebene Erklärung der Beklagten weggefallen sei. Gleichwohl hat der Kläger die Hauptsache insoweit nicht für erledigt erklärt, sondern seinen ursprünglichen Feststellungsantrag weiter verfolgt. Durch Urteil vom 03.03.2005 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.034,14 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Klage bezüglich des Feststellungsantrags abgewiesen, der unzulässig sei. Durch die von der Beklagten zu 1) für beide Beklagten abgegebene Erklärung sei der Kläger hinsichtlich seines gesamten Zukunftsschadens klaglos gestellt worden, so dass kein Feststellungsinteresse mehr bestehe. Aus rechtlicher Sicht sei dabei belanglos, ob die betreffende Erklärung der Beklagten vor oder nach Rechtshängigkeit der Klage abgegeben worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt habe das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht indes infolge der abgegebenen Erklärung nicht mehr vorgelegen.
Gegen das Urteil des Landgerichts, welches dem Kläger am 08.03.2005 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.03.2005, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 16.03.2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers ging am 14.04.2005 ein.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seines Feststellungsantrags. Er vertritt die Ansicht, dass sein Feststellungsinteresse durch die abgegebenen Erklärungen nicht weggefallen sei. Richtig sei zwar, dass das Feststellungsinteresse durch die Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses beseitigt werde. Dies gelte jedoch nur unter der Prämisse, dass diese Erklärung vor Rechtshängigkeit der Klage abgegeben werde. Denn nur dann könne ein Prozess durch die vorgerichtlich abgegebene Erklärung vermieden werden. Nach Rechtshängigkeit sei es jedoch bereits zu einem Prozess gekommen, so dass keine prozessökonomischen Gründe für einen Wegfall des Feststellungsinteresses sprächen. Wenn die Beklagtenseite in einem bereits anhängigen Prozess ihre Einstandspflicht anerkennen wolle, müsse sie ein prozessuales Anerkenntnis abgeben und ein Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen lassen. Dem Kläger könne in diesem Fall nicht zugemutet werden, die Hauptsache für erledigt zu erklären und das Risiko einer ihn belastenden Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO in Kauf zu nehmen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 03.03.2005 über das landgerichtliche Urteil hinaus festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen aus der am.07.2004 in S. erlittenen Unfallverletzung resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen, das Feststellungsinteresse des Klägers sei durch die von ihnen abgegebenen Erklärungen weggefallen. Durch das von ihm begehrte Feststellungsurteil könne der Kläger nicht mehr erlangen, als er durch die außergerichtliche Erklärung der Beklagten bereits erlangt habe. Auch durch ein Anerkenntnisurteil werde der Kläger nicht besser gestellt. Da es für das Vorliegen des Feststellungsinteresses als Prozessvoraussetzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme, sei die Klage bezüglich des Feststellungsantrags unzulässig geworden und der Kläger hätte die Hauptsache insoweit für erledigt erklären müssen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 03.03.2005 (Bl. 53 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
II) Die Berufung ist zulässig und bezüglich des Feststellungsantrags gegen den Beklagten zu 2) begründet, im Übrigen unbegründet.
1. Das Landgericht hat die Klage bezüglich des Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 1) zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Feststellungsklage fehlt insoweit das gem. § 256 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung. Ein solches schutzwürdiges Interesse besteht dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder verletzt oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (so Greger in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 256 RN 7; Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 256 RN 8 und 9; BAG NJW 2000, 3226).
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagten ihm gegenüber wegen der Folgen des Verkehrsunfalls vom.07.04 zum Schadensersatz verpflichtet sind. In einem derartigen Fall besteht die erforderliche gegenwärtige Gefahr für ein Recht des Klägers bereits aufgrund der Verjährungsgefahr. Das Feststellungsinteresse besteht hier darin, dass die unbezifferte Feststellungsklage die Verjährung des gesamten Anspruchs gem. § 204 I Nr. 1 BGB hemmt (so etwa Greger in Zöller, a.a.O., § 256 RN 8a; Foerste in Musielak, a.a.O., § 256 RN 10 und 33; Landgericht Saarbrücken, ZfS 2004, 549, 550). Bei der bereits eingetretenen Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts reicht es für das Feststellungsinteresse aus, dass künftige Schadensfolgen wenigstens entfernt möglich, nach Art, Umfang oder Eintritt aber noch ungewiss sind (so etwa Greger in Zöller, a.a.O., § 256 RN 8a; Foerste in Musielak, a.a.O.,,§ 256 RN 10; BGH MDR 2001, 764, 765). Für diese Möglichkeit künftiger Schäden reicht es aus, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig schwere Kopfverletzungen und mehrere Frakturen erlitten hat.
Dieses Feststellungsinteresse des Klägers ist indes durch die beiden Erklärungen der Beklagten zu 1) vom 25.10.2004 und vom 10.11.2004 weggefallen. Bei dem Feststellungsinteresse handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die - ebenso wie alle übrigen Prozessvoraussetzungen - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss (so etwa Greger in Zöller, a.a.O., § 256 RN 7c; Foerste in Musielak, a.a.O., § 256 RN 7; BAG NJW 2000, 3226).
Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (so KG, Urteil vom 19.01.2004, Az: 22 U 71/03, abgedruckt in KGR Berlin 2004, 253, 254; Landgericht Saarbrücken ZfS 2004, 549, 550; Greger in Zöller, a.a.O., § 256 RN 8a; siehe auch BGH NJW 1985, 791, 792).
Durch die abgegebenen Erklärungen der Beklagten zu 1) wird der Kläger endgültig gesichert. Die Erklärungen enthalten weder eine sachliche noch eine zeitliche Einschränkung und sie sind unbedingt und unbefristet. Durch die Erklärung verzichtet die Beklagte zu 1) auch dauerhaft auf die Einrede der Verjährung. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Erklärung die Wirkung eines rechtskräftigen Anerkenntnisurteils zukommen soll (so auch Landgericht Saarbrücken ZfS 2004, 549, 550). Der Kläger wird durch diese Erklärung ebenso gestellt, wie er durch eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten stünde. Die Erklärung der Beklagten hat damit titelersetzende Wirkung.
Unerheblich für die Zulässigkeit der Klage ist, ob das Feststellungsinteresse vor oder nach Rechtshängigkeit entfallen ist. In beiden Fällen fehlt gleichermaßen eine Prozessvoraussetzung.
2. Dagegen war die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Feststellungsklage abzuändern. Insoweit ist das Feststellungsinteresse des Klägers nicht weggefallen. Zwar wurde das Anerkenntnis vom 25.10.2004 (Bl. 50 d.A.) ausdrücklich "für alle Beklagten" abgegeben. Diese Erklärung ließ das Rechtschutzinteresse des Klägers indes nicht entfallen. Denn die Beklagten haben hiermit nicht uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung zu verzichtet, was zum Wegfall des Feststellungsinteresses erforderlich gewesen wäre (so KG, Urteil vom 19.01.2004, Az: 22 U 71/03, abgedruckt in KGR Berlin 2004, 253, 254; Landgericht Saarbrücken ZfS 2004, 549, 550; Greger in Zöller, a.a.O., § 256 RN 8a; siehe auch BGH NJW 1985, 791, 792). Dieses weitere Erfordernis wurde erst durch das Schreiben vom 10.11.2004 nachgeholt, welches klarstellt, dass der Erklärung die Wirkung eines rechtskräftigen Anerkenntnisurteils zukommen soll (siehe Landgericht Saarbrücken ZfS 2004, 549, 550). Die Erklärung vom 10.11.2004 erfolgte indes gerade nicht für den Beklagten zu 2), sondern ausschließlich für die Beklagte zu 1). Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Erklärung im Singular "namens unserer Mandantin" erfolgt ist und nur "diese sich mit Wirkung eines Feststellungsurteils verpflichtet" hat. Auch eine Heranziehung des Schreibens vom 25.10.2004 führt zu keinem anderen Ergebnis. Gerade die Tatsachen, dass im Schreiben vom 25.10.2004 ausdrücklich im Namen beider Beklagten gehandelt und alle Erklärungen stets im Plural ("wir") abgegeben wurden, machen den Unterschied zu dem Schreiben vom 10.11.2004 augenfällig und bringen den unterschiedlichen Erklärungsgehalt deutlich zum Ausdruck. Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) gem. § 10 V AKB bevollmächtigt ist, Erklärungen im Namen des Beklagten zu 2) abzugeben, ergibt sich nichts anderes. Denn gem. § 164 I BGB ist für eine wirksame Vertretung neben der Vertretungsmacht (und nur diese wird in § 10 AKB geregelt) zusätzlich das Handeln im Namen des Vertretenen erforderlich. Gerade daran aber fehlt es bei der Erklärung vom 10.11.2004. Denn dort wurde ausdrücklich nur im Namen der Beklagten zu 1) und nicht auch im Namen des Beklagten zu 2) eine Erklärung abgegeben.
Selbst wenn dies zweifelhaft wäre, wäre das Feststellungsinteresse des Beklagten nicht entfallen. Denn dem Geschädigten ist es nicht zumutbar, auf eine mehrdeutige und zweifelhafte Erklärung zu vertrauen und sich der Gefahr einer Verjährung seiner Ansprüche auszusetzen.
Bezüglich des gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Feststellungsantrags war der Berufung somit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 711 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede Partei unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision zwar nicht zugelassen ist, jedoch gem. § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten zu 2) zulässig ist. Denn die Beschwer dieser beiden Parteien im Berufungsverfahren beträgt mehr als 20.000,- EUR.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II ZPO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Angesichts der erheblichen Verletzungen, die der Kläger unfallbedingt erlitten hat, des in Betracht kommenden Haushaltsführungsschadens und des möglichen Verdienstausfalls, den er als selbständiger Architekt durch seine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, schätzt das Gericht die Summe der in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche aus den Streitwerterwägungen des angefochtenen Urteils gem. § 3 ZPO auf 40.000,- EUR. Der Streitwert einer entsprechenden Feststellungsklage beträgt 80 % hiervon (siehe etwa Heinrichs in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 3 RN 26) und damit 32.000,- EUR.
Ende der Entscheidung
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