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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 4 U 136/06-38-
Rechtsgebiete: EGBGB, HGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
HGB § 323 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

Urteil

In dem Rechtsstreit

4 U 136/06-38-

Verkündet am 05. Juni 2007

wegen Schadensersatzforderung aus Wirtschaftsprüfervertrag

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr und die Richterin am Landgericht Gerard-Morguet auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.2.2006 - 9 O 130/94 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 245.420,10 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, der geschäftsführender Alleingesellschafter der inzwischen gelöschten E. GmbH (im Folgenden: E.) war, die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der R. R. T. GmbH S. (im Folgenden: R.) auf Schadensersatz aus der behaupteten Schlechterfüllung eines Prüfauftrags in Anspruch.

Im Jahr 1990 geriet die E. in eine wirtschaftliche Krise. Nachdem die Banken zur Aufrechterhaltung der Kreditlinie und Gewährung neuer Kredite die Vorlage einer testierten Zwischenabschlussprüfung gefordert hatten, beauftragte die E. die R. mit der "Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.8.1990" (GA I Bl. 46). Das entsprechende Testat wurde unter der Datumsangabe 12.10.1990 von der R. erteilt (GA I Bl. 19 ff.). Das Testat wies ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vor Steuern) in Höhe von 129.097,51 DM aus. Nach Abzug von Steuern verblieb ein Gewinn von 47.788,08 DM. In der Bilanz zum 31.8.1990 wurde ein Eigenkapital in Höhe von insgesamt 386.772,25 DM ausgewiesen. Der Prüfvermerk enthielt keine Einschränkungen. Nach dem uneingeschränkten Prüfvermerk wurde der E. ein weiterer Kredit über eine Million DM gewährt. Zudem nahm der Ehemann der Klägerin auf Verlangen der finanzierenden Banken eine Kapitalerhöhung um 500.000 DM vor, die er sofort einzahlte. Nach einer entsprechenden Erhöhung des Stammkapitals veräußerte der Alleingeschäftsführer Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 130.000 DM an vier Mitarbeiter, u. a. auch an die Zeugin K2.

Bei einer Überprüfung des Jahresabschlusses der E. zum 31.12.1990 stellte sich heraus, dass die E. im Jahr 1990 tatsächlich einen Verlust von 1.824.133,74 DM erwirtschaftet hatte. Bei der Erstellung des Zwischenabschlusses waren die Rechnungen Nr. ~16 vom 31.8.1990 und Nr. ~23 vom 29.9.1990 über insgesamt rund 1.250.000 DM nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann hätte bei zutreffendem Testat nicht mehr investiert, sondern wegen Überschuldung Konkurs anmelden müssen. Die Rückforderung eines Teilbetrags der investierten Summe (480.000 DM) bildet den Gegenstand der vorliegenden Klage. Soweit das zu günstige Testat auf die Nichtberücksichtigung von zwei Rechnungen über rund 1,25 Millionen DM zurückzuführen sei, hätte die zur umfassenden Prüfung verpflichtete R. über den Abschlussstichtag hinaus nachfragen müssen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 245.420,10 EUR nebst 12% Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, der Ehemann der Klägerin sei nicht nach den Rechtsgrundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkungen für Dritte in den Schutzbereich des zwischen der R. und E. abgeschlossenen Beratervertrags eingebunden gewesen. R. sei nicht mit der Erstellung, sondern lediglich mit der Prüfung des Zwischenabschlusses beauftragt worden. Der von ihr zu prüfende Zwischenabschluss sei von der T. GmbH erstellt worden. Die beiden Lieferantenrechnungen seien im Rechnungswesen zum maßgeblichen Stichtag nicht als Schuld passiviert gewesen. Die vom Geschäftsführer unterzeichnete Vollständigkeitserklärung sei falsch gewesen, weshalb eine Berücksichtigung dieser beiden Rechnungen bei der Prüfung des Zwischenabschlusses nicht möglich gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Die Berufung wendet sich zum einen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. So habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass der Zeuge K3 das Beweisthema - nämlich das Wissen des Zeugen Dr. T. von der Absicht des Alleingesellschafters, bei positivem Testat privat Erspartes in die Gesellschaft zu investieren - bestätigt habe. Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zögen, seien nicht ersichtlich. Demgegenüber habe der Zeuge Dr. T. nicht bekundet, nach seiner Erinnerung sei von einem beabsichtigten Engagement des Gesellschafters zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Vielmehr habe der Zeuge lediglich ausgesagt, er müsste sich an das Wort "Kapitalerhöhung" erinnern, wenn dieses Wort in seiner Gegenwart gefallen sei.

Es widerspräche der Lebenserfahrung, wenn in der über mehrere Wochen sich hinziehenden Prüfung, in deren Verlauf die Geschäftsführer der R. nahezu täglich bei der E. ein- und ausgegangen seien, über das Verlangen der Bank nach Einbringung von Ersparnissen nicht gesprochen worden wäre.

Die Aussage der Zeugin K2, welche bekundet habe, der Alleingeschäftsführer habe gegenüber dem R.-Geschäftsführer R1 geäußert, dass er im Falle einer positiven Prüfung seine Ersparnisse in die Firma einbringen werde, sei keineswegs vage und unbestimmt gewesen. Zudem sei diese Zeugin die einzig unbeteiligte und neutrale Zeugin. Entgegen der Auffassung des Landgerichts existiere der bezüglich der Aussage des Zeugen F. herausgestellte Widerspruch in Wahrheit nicht. Denn die Frage, ob R. hinsichtlich der vom Alleingesellschafter beabsichtigten Investition einen entsprechenden Rat erteilt habe, sei nicht von Relevanz gewesen.

Zum andern - so die Rechtsauffassung der Berufung - könne das Ergebnis der Beweiswürdigung dahinstehen. Denn selbst dann, wenn der Geschäftsführer der E. nicht ausdrücklich gegenüber der R. von seinem beabsichtigten persönlichen Engagement gesprochen habe, hätte die R. damit rechnen müssen, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter von der Bank zu einem derartigen persönlichen Engagement angehalten worden sei oder werde und dass er deshalb maßgeblich und letztendlich Betroffener des Ergebnisses der Prüfungen gewesen sei. Dies rechtfertige es, den Geschäftsführer in die Schutzwirkungen des Vertrages einzubeziehen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 13.2.2006 - 9 O 130/94 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 245.420,10 EUR nebst 12% Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Gesellschafter einer GmbH stets vom Ergebnis einer Prüfung des Abschlusses der Gesellschaft betroffen sei. Würde man allein aus diesem Grunde einen Gesellschafter in den Schutzbereich einer Prüfung eines Zwischenabschlusses einbeziehen, so würde dies zu einer nicht akzeptablen Haftungsausweitung führen. Zwischen den Parteien eines Prüfungsauftrags müsse hierzu Übereinstimmung herrschen, dass eine Prüfung ausdrücklich auch im Interesse eines Dritten durchgeführt werde und das Ergebnis dieser Prüfung diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen solle. Die bloße Kenntnis der Beklagten von einer beabsichtigten Kapitalerhöhung hätte daher nicht ausgereicht, den Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter in den Schutzbereich einzubeziehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne jedoch nicht einmal eine solche Kenntnis nachgewiesen werden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 18.5.2006 (GA II Bl. 484 ff.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 17.7.2006 (GA II Bl. 516 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 15.5.2007 (GA II Bl. 536 ff.) verwiesen. Weiter wird gemäß § 540 I 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Die Rechtslage beurteilt sich nach der vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Rechtslage, da das den Streitgegenstand bestimmende Schuldverhältnis (die Erteilung des Prüfauftrags an die R.) vor dem 1.1.2002 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) entstand.

2. Rechtsfehlerfrei legt das Landgericht als Ausgangspunkt seiner rechtlichen Erwägungen zugrunde, dass die Beklagte aus der allein in Betracht kommenden vertraglichen Anspruchsgrundlage einer Schlechterfüllung der aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflichten dem früheren Geschäftsführer der GmbH nur dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Auftrag auf Prüfung des Zwischenabschlusses, den die GmbH der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte, Schutzwirkungen zu Gunsten des früheren Klägers entfaltete. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor:

a) Eine Erstreckung der Schutzwirkung eines Vertrages auf Dritte ist nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen nur dann anzuerkennen, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt, die Drittbezogenheit der Leistung und die Gläubigernähe des Dritten für den Schuldner erkennbar sind und an der Ausdehnung des Vertragsschutzes nach Treu und Glauben ein Bedürfnis besteht. Bezogen auf die hier zu beurteilende Auftragsvergabe an einen Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit einer freiwilligen Bilanzprüfung wird der Dritte in den Schutzbereich nur dann einbezogen, wenn die Zwischenbilanz für den Wirtschaftsprüfer erkennbar auch für den aus der Verletzung der Schutzpflicht Rechtsschutz begehrenden Dritten, im vorliegenden Fall: für den Alleingesellschafter und Geschäftsführer, als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen sollte. Denn nur dann ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich dem Inhalt der vertraglichen Absprache entsprach.

b) Entgegen der Auffassung der Berufung war der Geschäftsführer nicht bereits allein aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Gesellschafter im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung in den Schutzbereich des zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer der Beklagten geschlossenen Beratervertrags einbezogen. Eine so weit gehende Ausdehnung des Drittschutzes wird in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - nicht vertreten.

Bei der Annahme einer vertraglichen Einbeziehung Dritter ist Zurückhaltung geboten. Denn die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkungen für Dritte dehnt die Haftung des Schuldners aus. Die Rechtsgrundsätze dürfen nicht dazu führen, das Haftungsrisiko des Schuldners unkalkulierbar und ausufernd zu gestalten (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 328 Rdnr. 16). In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist zudem der Regelungsinhalt von § 323 Abs. 1 HGB zu beachten. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Haftung bei vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen des Abschlussprüfers gegenüber der Kapitalgesellschaft und eventuell verbundenen Unternehmen besteht. Zwar ist aus dieser Vorschrift nicht der Schluss zu ziehen, dass eine ergänzende Haftung des Prüfers gegenüber nicht zum Personenkreis der in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB genannten Dritten generell ausgeschlossen bleiben muss. Dennoch ist die in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB und in den zur Novellierung der Vorschrift durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.4.1998 dokumentierten Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/10038, S. 25, 35) zum Ausdruck gekommene Intention des Gesetzgebers nach einer Beschränkung der wirtschaftlichen Haftung zu beachten:

Das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkungen für Dritte ist restriktiv anzuwenden. Nur dann, wenn konkrete Umstände des jeweiligen Einzelfalls die vertragliche Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich belegen, kann der Vertrag eines Wirtschaftsprüfers Schutzwirkung für den nicht zum Personenkreis des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB gehörenden Dritten entfalten (BGHZ 167, 155, 163, 164; 138, 257, 260, 262; vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1982 - IVa ZR 309/80, NJW 1983, 1053; Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, MDR 1987, 477; Urt. v. 19.12.1996 - IX ZR 327/95, NJW 1997, 1235; vgl. auch BGHZ 159, 1, 6 f.; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdnr. 141, 142, 211; Zimmer, in: Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 323 Rdnr. 53 ff.; Leibner, Der Betrieb 2004, 2087, 2089 f.). Diese für den Regelungsbereich der Pflichtprüfung entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch auf freiwillige Prüfungen zu übertragen. Denn der Rechtsverkehr kann billigerweise aus der Durchführung einer freiwilligen Prüfung keinen weitergehenden Schutz erwarten als in Fällen der Pflichtprüfung (BGHZ 167, 163; Urt. v. 15.12.2005 - III ZR 434/04, WM 2006, 423, 425).

c) Auch das Argument der Berufung, bereits die Lebenserfahrung lehre, dass aus Sicht der R. in der gegebenen Situation eine finanzielle Beteiligung des Alleingesellschafters an der Sanierung gewissermaßen naturgemäß nahe gelegen habe, überzeugt nicht. Die Schlussfolgerung setzt voraus, dass der Alleingesellschafter bereit und finanziell in der Lage war, einen eigenen Beitrag zur Sanierung zu leisten. Ob diese Voraussetzungen in der Person des damaligen Geschäftsführers gegeben waren, lag nicht auf der Hand. Gerade wegen der beschriebenen prekären Situation der Gesellschaft war es zweifelhaft, ob der Geschäftsführer zu einer eigenen substantiellen Unterstützung überhaupt noch in der Lage war oder ob er bereits zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Sanierung des Unternehmens verwandt hatte. Letztlich verhilft auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Erwägung, üblicherweise würden weitere Kredite an Kapitalgesellschaften nur gegen Sicherheitsleistungen der Gesellschafter gewährt, der Berufung nicht zum Erfolg. Auch hier bestand kein konkreter Anlass, der aus Sicht der R. zur Schlussfolgerung zwang, dass die in Aussicht gestellte Kreditgewährung an neue Sicherheitsleistungen geknüpft werden würde, die der Geschäftsführer erbringen sollte.

d) Kann die Schutzwirkung zugunsten des geschäftsführenden Alleingesellschafters nicht mit allgemeinen Erwägungen zur Interessenlage bei der Kreditgewährung an Kapitalgesellschaften oder gar aus der organschaftlichen Stellung als solcher hergeleitet werden, so wurde der Geschäftsführer in die Schutzpflichten des zwischen R. und E. abgeschlossen Vertrags nur dann eingebunden, wenn die Auslegung der Vertragserklärungen zumindest eine konkludente Einbeziehung des Geschäftsführers bestätigt. Dies setzt zumindest voraus, dass ein beabsichtigtes finanzielles Eigenengagement des Geschäftsführers im Fall eines positiven Testats aus Sicht der R. hinreichend deutlich wurde. Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht gewahrt. Denn es hat mit Recht über die Frage Beweis erhoben, ob zwischen dem Geschäftsführer der E. und den Geschäftsführern der R. konkrete Gespräche geführt wurden, in denen ein solcher Zusammenhang angesprochen wurde. Soweit sich die Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, das den gem. § 286 ZPO erforderlichen sicheren Beweis für einen solchen Sachverhalt nicht als geführt erachtet hat, ist der Berufung im eingeschränkten Prüfungsrahmen des § 529 ZPO kein Erfolg beschieden. Der Senat ist an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden, da sie frei von Verfahrensfehlern getroffen wurden und keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an ihrer Richtigkeit wecken.

aa) Denn bei der gebotenen vollständigen Würdigung des Inhalts der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) darf zu Lasten der Beweisführerin nicht übersehen werden, dass im vorliegenden Rechtsstreit zumindest drei unterschiedliche Versionen über den Verlauf der maßgeblichen Besprechung vorgetragen worden sind: Während der Zeuge K3 ausgesagt hat, sein Schwiegervater habe in seinem Beisein den Zeugen Dr. T. in einem Statusgespräch darüber informiert, dass er beabsichtige, eigene Gelder in das Unternehmen zu investieren, hat die Zeugin K2 ausgesagt, sie selbst sei Zeugin mehrerer Besprechungen gewesen, in deren Verlauf der frühere Kläger den Zeugen R1 über seine beabsichtigte Einbringung der Eigenmittel informiert habe. Nach der letzten schriftsätzlichen Darstellung der Klägerin (GA III Bl. 427) soll das maßgebliche Gespräch demgegenüber in Anwesenheit der Zeugin K2 und des Zeugen K3 sowie beider Geschäftsführer geführt worden sein, wobei die Zeugin K2 gerade zu dem Zweck anwesend gewesen sei, als Zeugin über den Inhalt dieser Besprechung zu fungieren. Obwohl jede einzelne Version für sich betrachtet ein gewisses Maß an Glaubhaftigkeit beanspruchen darf, schließen sich die unterschiedlichen Darstellungen wechselseitig aus; die Umstände, die die Glaubhaftigkeit der einzelnen Version belegen, ziehen zugleich die Glaubhaftigkeit der anderen Darstellungen in Zweifel. Folglich liegt der Schluss nicht fern, dass keine der drei Versionen den wahren Sachverhalt mit einer allen vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietenden Sicherheit beschreibt.

bb) Hinsichtlich der Aussage der Zeugin K2 teilt der Senat die Bedenken des Landgerichts: Die Zeugin hat sich nicht festgelegt, bei welchen Besprechungen die Äußerungen fielen. Auch wird letztlich nicht plausibel, weshalb sich die Zeugin gerade an den im vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Gesprächinhalt erinnern konnte, obwohl sie "immer raus und rein" gegangen sein will. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Zeugin nicht als neutrale Zeugin einzustufen: Der frühere Kläger hat im Schriftsatz vom 14.10.1994 (GA I Bl. 82 f.) selbst dargelegt, dass sich die Zeugin hinsichtlich der von ihr selbst vorgenommenen Beteiligung an der Gesellschaft mit Blick auf das unrichtige Testat eines Schadensersatzanspruchs berühme, dessen Geltendmachung sie dem Kläger übertragen habe.

cc) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht der Aussage des Zeugen K3 die Aussage des Zeugen Dr. T. entgegengehalten. Wenngleich der Zeuge Dr. T. zu Beginn seiner Aussage einschränkend offen gelegt hat, dass er sich an fast nichts mehr erinnern könne, so wusste der Zeuge dennoch zu berichten, dass das Mandat nicht von ihm selbst, sondern von seinem Partner R1 betreut worden sei. Dieser Umstand, der sich mit der Aussage der Zeugin K2 deckt, wirft die Frage auf, weshalb der frühere Kläger Veranlassung sah, das Statusgespräch mit dem Zeugen Dr. T. zu führen. Überzeugend ist auch die Einschätzung des Zeugen Dr. T., dass sich die Reaktion des Zeugen auf die Mitteilung einer finanziellen Beteiligung des Geschäftsführers nicht auf eine schlichte wortlose Kenntnisnahme der Information beschränkt haben kann. Vielmehr hätte vernünftigerweise Veranlassung bestanden, die Möglichkeiten einer privaten Investition breiter zu erörtern. Diese gebotene Reaktion schloss der Zeuge aus. Mithin ist die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die fehlende Erinnerung des Zeugen Dr. T. an das vom Zeugen K3 bekundete Gespräch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K3 weckt, nicht zu beanstanden.

Letztlich kann das Beweisdefizit nicht mit der Aussage des Zeugen F. überwunden werden, der lediglich vom Hörensagen berichtet hat.

dd) In die Beweiswürdigung sind weiter folgende Erwägungen einzubeziehen: Konkreter Anlass für die Zwischenprüfung war der erklärte Wille der Banken, eine Aufrechterhaltung der Kreditlinie von der Vorlage eines Testates abhängig zu machen. In dieser Ausgangslage hätte der Geschäftsführer der E. vordringlich dann Veranlassung gesehen, den Prüfer über sein eigenes finanzielles Engagement zu informieren, wenn er sich von der Prüfung eine eigene Aufklärung über den wahren Stand seines Unternehmens versprach. Denn nur in diesem Fall wäre das Testat eine echte Entscheidungshilfe für die eigene Entscheidungsfindung gewesen. Dies setzt wiederum voraus, dass der Geschäftsführer über die wahre finanzielle Situation der von ihm geführten Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht im Unklaren war. Bereits mit Blick auf seine Stellung als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer erscheint dies wenig plausibel. Auch schriftsätzlich werden keine Umstände vorgetragen, die eine entsprechende Unkenntnis des Geschäftsführers belegen. Dagegen spricht insbesondere die Aussage des Zeugen M., der ausgesagt hat, Herr K. habe zum Ausdruck gebracht, dass der Zwischenabschluss ein positives Ergebnis haben würde (GA III Bl. 378). Rechnete der Geschäftsführer jedoch von vornherein mit einem positiven Ausgang der Prüfung, so konnte der Zwischenabschluss bei genauer Betrachtung die Entscheidungsfindung hinsichtlich der eigenen Investition des Geschäftsführers nicht fördern. Dass seine eigene Einschätzung trotz seiner Insiderkenntnisse auf falschen Prämissen beruht hätte oder er die finanzielle Situation seiner Firma falsch eingeschätzt hätte, ist nicht nachgewiesen.

Schließlich ist bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen K3 und K2 zu berücksichtigen, dass nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin (etwa Schriftsatz der Klägervertreter von 14.10.1994, Seite 11, GA I Bl. 82) nicht nur die finanzielle Beteiligung des geschäftsführenden bisherigen Alleingesellschafters, sondern auch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Mitarbeiter - unter anderem der Zeugen K2 und M. - Teil eines Gesamtkonzeptes zur Sanierung der E. war. Dann wird jedoch nicht plausibel, weshalb in den von den Zeugen K3 und K2 bekundeten Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der E. und den Geschäftsführern der R. die geplante Erhöhung des Gesellschaftskapitals als Teil des Gesamtkonzepts offensichtlich keine Erwähnung fanden.

Nach alldem ist der Beweis für eine vertragliche Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Prüfauftrags nicht erbracht.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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