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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: 4 U 143/08
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, VOB/B, RBerG
Vorschriften:
BGB §§ 631 ff. | |
BGB § 635 | |
HOAI § 8 Abs. 1 | |
HOAI § 15 Leistungsphasen 6 | |
HOAI § 15 Leistungsphasen 7 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | |
VOB/B § 11 | |
VOB/B § 11 Nr. 2 | |
RBerG Art. 1 § 1 | |
RBerG Art. 1 § 5 Abs. 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 3.3.2009
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2009
für Recht erkannt
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Februar 2008 - 9 O 336/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 619.659,53 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Ingenieurgesellschaft aus abgetretenem Recht einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts auf Zahlung von Schadensersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Projektsteuerungsvertrag in Anspruch. Der Kläger ist Gesellschafter der GbR S., B., B., <Straße, Nr.>, <PLZ, Ort> (im Folgenden: GbR). Sie wurde 1998 gegründet mit dem Zweck der Errichtung und des Betriebs des Kinos " C." in S.. Der Kläger hat unter Berufung auf die Abtretungserklärung in Anlage K5 behauptet, die GbR habe ihm sämtliche aus dem Projektsteuerungsvertrag gegen die Beklagte zustehende Rechte abgetreten.
Die K. & K. F. GmbH (im Folgenden: K & K GmbH) schloss zunächst einen Kaufvertrag mit dem Saarland für Grundstücke in der Gemarkung M.-B. sowie Verträge zur Vorbereitung der Bebauung der Grundstücke mit einem Kino. Die Beklagte verpflichtete sich vertraglich zur Projektsteuerung. Nachdem die K & K GmbH in der Person der GbR einen Investor für das Projekt gefunden hatte (vgl. Schreiben vom 19.11.1998, Anlage K 1), hob sie den Kaufvertrag mit dem Saarland auf und verpflichtete sich am 19./20.11.1998 gegenüber der GbR zur Übertragung des Projektsteuerungsvertrages. Die Beklagte war damit einverstanden. Mit Kaufvertrag vom 20.11.1998 erwarb die GbR die entsprechenden Grundstücke, die zuvor von der K & K GmbH beplant worden waren.
Bereits am 22.10./28.10.1998 hatten die GbR und die K & K GmbH einen Mietvertrag (Anlage K 3) über das noch zu errichtende Kino abgeschlossen. Als Mietbeginn war der 01.12.1999 vorgesehen. Die monatliche Miete sollte sich auf 243.885,58 DM (124.696,75 EUR) netto belaufen. In der "Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Mietvertrag" vom 18./25.4.2000 (Anlage K 26) wurde im Hinblick auf Umplanungsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Verlegung von Haustechnik in die nachträglich geplante und erstellte Kellerfläche eine Mieterhöhung um jährlich 73.373 DM (37.515,03 EUR) vereinbart, so dass die Jahresmiete 3.000.000 DM netto betragen sollte.
Am 18.01./21.01.1999 unterzeichneten die GbR und die Beklagte einen schriftlichen Projektsteuerungsvertrag, hinsichtlich dessen Wortlauts auf die Anlage K 4 verwiesen wird. Der Vertrag entsprach dem zuvor zwischen der K & K GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Nach § 13 des Projektsteuerungsvertrages wurden u.a. die Regeln über das Werkvertragsrecht gemäß § 631 ff. BGB Bestandteil des Vertrages.
Vorliegend macht der Kläger Schadensersatzansprüche einerseits wegen der Erstellung des Kellergeschosses und des Fahrstuhls, andererseits wegen Bauzeitverzögerungen geltend.
1. Der Kläger hat sich hinsichtlich der Ausführung des Kellergeschosses und des Fahrstuhls eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 510.637,92 EUR berühmt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Mietvertrag zwischen der GbR und der K & K GmbH war das Kino aufgrund von Ausführungsplänen, Baubeschreibung und einer Flächenberechnung definiert. Weder die Ausführungsplanung noch die Baubeschreibung sahen einen Keller für das Mietobjekt vor. Auch die am 26.10.1998 erteilte Baugenehmigung bezog sich auf ein Bauvorhaben ohne Kellergeschoss. Im Herbst 1998 führte die Beklagte als Projektsteuerer für die damaligen Bauherren die Ausschreibung und Vergabe der Rohbauarbeiten durch, wobei in ihrem Leistungsverzeichnis ein Keller mit einer Größe von 385 m² enthalten war. Am 12.01.1999 übersandte die Beklagte eine "Skizze bezüglich des Kellergeschosses als Vorgabe" an das Architekturbüro Prof. F. + P. GmbH (Anlage K 8). Einen Tag später schickte sie eine weitere Skizze mit einer Vergrößerung des Technikbereichs im Kellergeschoss an das Architekturbüro (Anlage K 9). In der Folgezeit führte die Beklagte für die GbR Verhandlungen über die Vergabe von Rohbauarbeiten, die auch die Erstellung eines Kellergeschosses im Bauteil III und dessen eventuelle Erweiterungen zum Gegenstand hatten (Verhandlungsprotokoll mit der H. AG vom 02.02.1999 Anlage K 1O). Am 08.03.1999 schloss die GbR, vertreten durch den Zeugen B., den Bauvertrag mit der H. AG, in dem ebenfalls das Kellergeschoss berücksichtigt war (Bauvertrag vom 23.02./08.03.1999 in Anlage K 11). Den Text des Bauvertrages stellte die Beklagte bereit.
Die endgültigen Pläne bezüglich des Kellers wurden zwischen März und Juli 1999 erstellt. Die H. AG reichte am 11.08.1999 ein Nachtragsangebot über die Vergrößerung des Kellergeschosses ein, das auch die Errichtung eines Fahrstuhls vorsah. Auch ein Fahrstuhl war im Planungsstand des Mietvertrages nicht vorgesehen (Nachtragsangebot vom 11.08.1999 in Anlag K 12). Die GbR beauftragte das Nachtragsangebot am 13.01.2000 zu einem Pauschalpreis von 161.014,49 DM (Anlage K 13).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte aus folgenden Erwägungen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei:
Die Beklagte habe es in ihrer Funktion als Projektsteuerer trotz Kenntnis des Mietvertrages pflichtwidrig versäumt, die GbR darauf hinzuweisen, dass sie die H. AG mit der Erstellung eines Kellers und eines Fahrstuhls beauftrage, der laut Mietvertrag gegenüber der Mieterin nicht geschuldet gewesen sei und für den keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Der Zeuge B. sei anlässlich der Unterzeichung des Bauvertrages in dem Glauben gewesen, er beauftrage einen Rohbau, der dem ursprünglichen Bautenstand entspreche. Erst durch den Baustopp am 08.07.1999 sei der GbR bewusst geworden, dass der Bau des Kellers nicht von der Baugenehmigung gedeckt gewesen sei und dass der Mietvertrag keinen Keller vorgesehen habe. Die folgenden Verhandlungen mit der K & K GmbH seien zur Schadensbegrenzung erfolgt. Daraus erkläre sich auch die Unterredung mit der K & K GmbH vom 13.07.1999 im unmittelbaren Anschluss an die Kenntniserlangung. Der Schaden für die Erstellung des Kellergeschosses und des Fahrstuhls belaufe sich auf 50.000 DM Gründungskosten, 473.000 DM Rohbaukosten und 475.720,74 DM Ausbaukosten für den Keller, insgesamt somit 998.720,74 DM (510.637,92 EUR). Aufgrund der Kellerumplanung hätten Bohrpfähle für das Bauteil III neu bemessen und konstruktiv anders erstellt werden müssen. Es seien dadurch Mehrkosten von mindestens 50.000 DM entstanden. Die gesamte Kellerfläche betrage 583,65 m². Für die Kellererweiterung von 198,65 BGF habe man pauschal an Rohbaukosten 161.014,49 DM gezahlt. Hochgerechnet habe man somit Rohbaukosten in Höhe von etwa 473.000 DM für den gesamten Keller gehabt. Die Ausbaukosten für das gesamte Gebäude hätten bei 7.928.679 DM gelegen. Einschließlich des Kellers seien 9.673,01 m² BGF erstellt worden. Die Fläche des Kellers mache mit 583,65 m² etwa 6 Prozent der Gesamtfläche aus. Dieser Anteil der Gesamtausbaukosten entspreche 475.720,74 DM. Die Gründungskosten (50.000 DM), die Mehrkosten für den Rohbau (473.000 DM) und die Mehrkosten für den Ausbau des Kellers (475.720,74 DM) addieren sich auf die Klageforderung von 998.720,74 DM (510.637,81 EUR). Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Mietvertrag vom 22./28.10.1998 erstmals in hiesigem Rechtsstreit gesehen. Sie habe ihn weder vorbereitet noch ausgehandelt. Sie habe zwar die Baubeschreibung erstellt, die als Anlage zum Mietvertrag genommen wurde, allerdings sei dies ohne ihre Mitwirkung und ohne ihr Wissen geschehen. Die Baubeschreibung habe sie für die damalige Bauherrin, die K & K GmbH, erstellt. Ohnehin könne der Beklagten bis zur Unterzeichnung des Projektsteuerungsvertrages am 18./21.01.1999 kein Fehlverhalten angelastet werden. Dies gelte insbesondere für die Skizze bezüglich des Kellergeschosses am 13.01.1999. Dem widerspreche auch nicht das Schreiben vom 19.11.1998, da diesem keine unmittelbare Abtretung der Ansprüche aus einem zwischen der K & K GmbH und der Beklagten bestehenden Projektsteuerungsvertrag zu entnehmen sei. Es sei lediglich davon die Rede, dass man sich um einen unmittelbaren Vertragseintritt der GbR bemühen werde. Bereits vor dem 08.03.1999 sei das Architekturbüro Prof. F. + P. GmbH mit der Ausführungsplanung beauftragt worden; diese habe den gegenüber der H. AG beauftragten Keller enthalten. Der GbR habe daher die Beauftragung des Kellers bewusst gewesen sein müssen. Die GbR hätte durch Lesen des Bauvertrages vom 08.03.1999 unschwer davon Kenntnis nehmen können, dass er auch die Errichtung eines Kellergeschosses umfasse. Auch aus dem Schreiben der GbR vom 07.07.1999 an die K & K GmbH (Anlage B 5) folge, dass die GbR über die Erstellung einer zusätzlichen Kellerfläche informiert gewesen sei. Am 13.07.1999 hätten Verhandlungen zwischen den Mietvertragsparteien stattgefunden. Danach sei es klar gewesen, dass es zu Abweichungen zwischen dem ursprünglich mietvertraglich fixierten Leistungsumfang komme, was auch finanzielle Berücksichtigung finde (vgl. insoweit auch Schreiben vom 23.09.1999 in Anlage B 8). Weiterhin habe dem Nachtragsangebot der H. AG vom 11.08.1999 der Wunsch der K & K GmbH zugrunde gelegen, die Gastronomiefläche im Kellerbereich zu vergrößern (Konzeptgastronomie durch die ~ Brauerei). Unter dem 23.09.1999 habe die Beklagte der GbR eine Aufstellung der Mehrkosten der Gastronomie sowie bezüglich verlängerter Bauzeiten wegen der geänderten Bauausführung basierend auf Angaben der ~ Brauerei vom 25.10.1998 (Anlage B 7) übersandt. Am 20.10.1999 habe in den Geschäftsräumen der L. L. B. C. in L. ein Besprechungstermin stattgefunden, bei dem auch vereinbart worden sei, dass die K & K GmbH die Mehrkosten aus der Erweiterung des Gastronomiebereichs im Kellergeschoss einschließlich der Technikleistungen übernehmen werde.
2. Weiterhin nimmt der Kläger die Beklagte wegen Bauzeitverzögerungen auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für die Schäden verantwortlich sei, die aufgrund der Umplanung und Erstellung des Kellers, der Verzögerung wegen fehlender Tektur des Kellers und der verspäteten Planlieferung an die H. AG entstanden seien. Insgesamt habe die Beklagte eine Bauverzögerung von 17 Wochen und 2 Tagen (etwa 4 Monaten) zu vertreten. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 4 Monatsmieten (zu je 243.885,58 DM netto), insgesamt also 975.542,32 DM bzw. 498.786,98 EUR, entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe. Dazu im Einzelnen:
Die GbR verpflichtete sich in dem Grundstückskaufvertrag, das Kino bis spätestens zum 31.01.2000 fertigzustellen. Das Mietverhältnis mit der K & K GmbH sollte zum 01.12.1999 beginnen. Bei den Vertragsverhandlungen mit der H. AG wurde als Endfertigstellungstermin für die Rohbauarbeiten der Anfang der 35. Kalenderwoche festgelegt, als Termin für die Ausführung der Restarbeiten der Anfang der 40. Kalenderwoche. Tatsächlich wurden der Rohbau am 26.05.2000 (Abnahme) und das Kino im November 2000 fertiggestellt, so dass das Mietverhältnis erst am 01.12.2000 beginnen konnte.
a) Bauzeitverzögerungen wegen der Erstellung des Kellers
Aufgrund der Planung des in der ursprünglichen Genehmigungsplanung nicht vorgesehenen Kellers musste die Gründung hinsichtlich der Bohrpfähle umgeplant werden. Es wurden andere Gerätschaften für die Gründung benötigt. Die Bauzeit verlängerte sich wegen der Umplanung und der entsprechenden Erstellung insgesamt um mindestens 10 Wochen.
b) Bauzeitverzögerungen wegen fehlender Tektur (Nachtragsgenehmigung) für den Keller
Am 15.04.1999 wurde auf Basis des damaligen Planungsstandes eine erste Tektur zum Bauantrag hinsichtlich der Unterkellerung eingereicht (Anlage B3). Nach weiteren Änderungen wurden die Architekten der GbR, das Ingenieurbüro L., während der Rohbauarbeiten am Keller des Bauteils III von der Bauaufsicht der Stadt S. darauf hingewiesen, dass noch keine Genehmigung für die Tektur des Bauteils III beantragt sei. Von Seiten der Architekten wurde deshalb am 08.07.1999 ein Baustopp für diesen Bauteil angeordnet, um einer drohenden Einstellung zuvorzukommen. Am 15.07.1999 wurde seitens der Beklagten die Nachtragsbaugenehmigung beantragt. Die Pläne für den Antrag wurden von den bauplanenden Architekten Prof. F. + P. GmbH erstellt. Am 06.08.1999 hob die Bauleitung der GbR den Baustopp gegenüber dem Rohbauunternehmen auf. Schriftlich wurde die Nachtragsbaugenehmigung (Tektur) erst am 29.10.1999 erteilt. Der Kläger hat vorgetragen, dass die verspätete Lieferung der Tektur zu einer Bauzeitverzögerung von vier Wochen geführt habe. Die Beklagte hätte sich rechtzeitig um eine Nachtragsbaugenehmigung kümmern müssen. Der GbR sei nicht bewusst gewesen, dass die vorhandene Baugenehmigung nicht ausreiche. Erst durch den Hinweis des Herrn F. von der Baubehörde habe sie dies erfahren. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, die GbR darüber und über ihre Mitwirkungsobliegenheiten zu informieren.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat behauptet, vor dem 08.07.1999 sei der endgültige Planungsprozess über die Erweiterung und den Ausbau des Kellers zwischen der GbR und der K & K F. GmbH noch nicht abgeschlossen gewesen. Aufgrund fehlender Entscheidungsfindung zwischen den Mietvertragsparteien sei die Beklagte vor dem 15.07.1999 gar nicht in der Lage gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sie sei insoweit auch auf die Zulieferung der Tekturen durch das Büro Prof. F. + P. GmbH angewiesen gewesen, das erst habe arbeiten können, als die Art und Weise der Kellerausführung festgestanden habe.
c) Bauzeitverzögerung durch verspätete Planlieferung Die Beklagte hatte mit der H. AG vereinbart, dass die Schal- und Bewehrungspläne für den Rohbau entsprechend dem Baufortschritt übersandt werden. Schalpläne sollten möglichst vier Wochen und Bewehrungspläne möglichst drei Wochen vor Ausführungsbeginn der H. AG zugestellt werden. Ausführungsbeginn für die mit den Bewehrungsarbeiten korrespondierenden Arbeiten (Wände und Stützen B -F bis 6,32) war der 29.04.1999, so dass die entsprechenden Pläne am 08.04.1999 bei der H. AG hätten vorliegen müssen. Von den 8 notwendigen Bewehrungsplänen lagen am 15.04.1999 der H. AG nur zwei Pläne und am 21.04.1999 zwei weitere Pläne vor. Die letzten Pläne wurden am 29.04.1999 geliefert. Dadurch trat eine Verzögerung von ca. 10 Arbeitstagen ein. Der Plan für den Aufzugsschacht wurde der H. AG am 16.08.1999 übergeben. Er hätte allerdings spätestens am 19.07.1999 übergeben werden müssen, so dass mit den Schal- und Bewehrungsarbeiten für die Sohle erst am 30.08.1999 begonnen werden konnte. Insoweit trat eine Bauzeitverzögerung von mindestens weiteren 10 Arbeitstagen ein.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es hinsichtlich der Schal- und Bewehrungspläne Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, für eine rechtzeitige Übersendung zu sorgen. Gemäß § 2 Nr. 3 des Projektsteuerungsvertrages sei die Beklagte verpflichtet gewesen, Termin- und Organisationspläne aufzustellen und diese zu überwachen. Dies beinhalte auch, alle Baubeteiligten zur Befolgung des Terminsplans anzuhalten und zu ermahnen. Es sei Sache der Beklagten darzulegen, dass sie dieser Pflicht nachgekommen sei.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Bewehrungspläne mehrfach bei dem Büro Prof. F. + P. GmbH angefordert. Diese hätten aber die Pläne zurückgehalten, da die GbR fällige Zahlungen nicht erbracht habe. Im Übrigen sei es weder Aufgabe der Beklagten gewesen, die Schal- und Bewehrungspläne zu erstellen, noch sie an die H. AG zu übergeben. Insoweit sei das mit der Bauleitung beauftragte Ingenieurbüro L. zwischengeschaltet gewesen, welches die Pläne unmittelbar an die H. AG habe übergeben sollen. Zudem habe im Frühjahr 1999 noch gar kein Vertrag zwischen der GbR und der Planungsgruppe Prof. F. + P. GmbH bestanden, so dass diese zu Planlieferungen an die GbR auch gar nicht verpflichtet gewesen sei.
3. Schließlich nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Betrages von 296.879,82 EUR in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die H. AG erhob Klage vor dem LG Saarbrücken (8 O 47/02) und verlangte von der GbR die Zahlung von 499.461,55 EUR für Mehrkosten wegen Bauablaufstörungen zuzüglich Gutachterkosten für die Ermittlung dieser Mehrkosten in Höhe von 35.563,42 EUR. Die GbR erhob Widerklage auf Ersatz des Schadens für einen Bauverzug von sechseinhalb Monaten. Der Beklagten wurde der Streit verkündet. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich mit Schiedsklausel. Beim anschließenden Schiedsverfahren war die hiesige Beklagte nicht beteiligt. Die H. AG verfolgte als Schiedsklägerin den Anspruch aus der ursprünglichen Klage weiter, die GbR erhob Widerklage für einen Bauverzug von 6,1 Monaten über 426.814,54 EUR. Nach einem Hinweis des Schiedsgerichts vom 12.10.2004 (Anlage K 18) beendeten die dortigen Parteien das Schiedsverfahren mit einem Vergleich, durch den sich die Gesellschafter der GbR gesamtschuldnerisch verpflichteten, zur Abgeltung von Klage- und Widerklageforderung an die H. AG 35.000 EUR zu zahlen. Der Vergleichsbetrag wurde unverzüglich gezahlt. Der Kläger hat behauptet, die GbR hätte im Schiedsverfahren gegenüber der H. AG den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 413.407,80 DM (Bauzeitzinsen für 4 Monate) durchsetzen können, wenn die Vertragsfristen verbindlich festgelegt und ein wirksames Vertragsstrafeversprechen vereinbart worden wäre. Die Klage der H. AG vor dem Schiedsgericht wäre abgewiesen worden. Ebenso hätte die H. AG die Kosten des Gutachtens M. in Höhe von 37.395,47 DM und die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 61.389,01 DM tragen müssen. Zuzüglich des Vergleichsbetrages von 35.000 EUR sei der GbR ein Schaden in Höhe von 296.879,82 EUR entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe. Demgegenüber hat die Beklagte eine eigene Verantwortung für die richtige Vertragsgestaltung in Abrede gestellt und hierzu die Auffassung vertreten, sie habe der GbR lediglich einen Vertragsentwurf ausgedruckt und zur Verhandlung mit der H. AG an die Hand gegeben. Es sei dann Sache der GbR gewesen, den Vertrag entweder selbst zu prüfen oder entsprechenden anwaltlichen Rechtsrat einzuholen. Der GbR sei weder im Verfahren 8 O 47/02 noch im anschließenden Schiedsverfahren der Nachweis gelungen, dass die H. AG die Bauzeitverzögerungen gegenüber der GbR zu vertreten habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklage zu verurteilen, an den Kläger 1.306.304,50 EUR nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.07.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in Höhe eines Betrages von 194.732,45 EUR die Hilfsaufrechnung erklärt: Zwischen der GbR und der Beklagten wurde am 18.01./21.01.1999 ein Planungsvertrag geschlossen (Anlage WK1). Abzüglich der Teilzahlungen verblieb ausweislich der Schlussrechnung vom 06.03.2003 ein Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 47.703,42 EUR zuzüglich Verzugszinsen auf die 6. Teilrechnung in Höhe von 2.675,05 EUR, insgesamt daher 50.378,47 EUR (Anlage WK2). Diesen Betrag hat die GbR bislang nicht bezahlt. Darüber hinaus schlossen die GbR und die Beklagte ebenfalls am 18.01./21.01.1999 einen Ingenieurvertrag über die Erbringung von Projektsteuerungsleistungen (Anlage WK3). Abzüglich der Teilzahlungen verblieb ausweislich der Schlussrechnung vom 06.03.2003 diesbezüglich ein Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 128.303,67 EUR zuzüglich Verzugszinsen auf die 6. und 7. Teilrechnung in Höhe von insgesamt 16.050,31 EUR, insgesamt daher 144.353,98 EUR (Anlage WK4). Auch diesen Betrag hat die GbR bislang nicht beglichen. Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben. Zudem sei die Honorarforderung wegen § 8 Abs. 1 HOAI nicht fällig, da die Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht worden seien. Eine Verrechnung der Zinsen der Honorarforderung sei nicht möglich, da der GbR ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Klageforderung zugestanden habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mehrkosten für die Erstellung des Kellergeschosses und des Fahrstuhls zu, da es die Beklagte nicht pflichtwidrig versäumt habe, die GbR darauf hinzuweisen, dass sie die H. AG mit der Erstellung eines Kellers und eines Fahrstuhls beauftrage. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Mietvertrag selbst nicht gekannt habe. Zwar stehe dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Projektsteuerungsvertrages in Höhe von 124.696,75 EUR zu, da die Beklagte die Tektur des Bauteils III mindestens einen Monat zu spät eingereicht habe. Allerdings sei dieser Anspruch in voller Höhe durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit ausstehenden Honoraransprüchen erloschen. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen der verspäteten Lieferung von Schal- bzw. Bewehrungsplänen sei es dem Kläger nicht gelungen, eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten substantiiert darzulegen. Auch wegen der Vertragsgestaltung im Bauvertrag zwischen der GbR und der H. AG stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, da die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Vertragsgestaltung und entsprechende Beratung umfassend auch in juristischer Hinsicht zu übernehmen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthalten Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung des auf Erstattung der Mehrkosten für die Errichtung des Kellergeschosses gerichteten Schadensersatzanspruchs. Der Kläger rügt, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte auch mit den Architektenleistungen nach § 15 Leistungsphasen 6 und 7 HOAI beauftragt gewesen sei. Dies berücksichtigend sei die Beklagte als Projektsteuerer und Architekt zunächst gehalten gewesen, die Aufgabenstellung aus Sicht der GbR zu klären. Auf der Basis dieser Aufgabenstellung sei dann die Leistungsbeschreibung für die Beauftragung des Generalunternehmers zu erstellen gewesen. In Erfüllung dieses Pflichtprogramms hätte es der Beklagten vor Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen an die Generalunternehmerin oblegen aufzuzeigen, inwieweit sich das Bauvorhaben von dem mietvertraglich geschuldeten Bauvorhaben entfernt habe und welche Mehrkosten damit verbunden seien. Die Beklagte hätte auch darauf hinweisen müssen, dass mit der Beauftragung des Kellers der Übergabezeitpunkt gefährdet gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe das Projekt nicht "quasi zu dritt" geführt werden sollen. Es sei nicht zutreffend, dass alle Wünsche von der K & K GmbH umgesetzt werden sollten. Aus der Aussage des Zeugen C. sei zu ersehen, dass die endgültige Freigabe vom Zeugen B. habe erklärt werden müssen. Dennoch sei die Klägerin bereit, sich als Vorteilsanrechnung einen Betrag von 510.637,92 EUR - dies entspreche den gesamten Herstellungskosten für Keller und Fahrstuhl - anrechnen zu lassen. Soweit das Landgericht den Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung der Schal- und Bewehrungspläne abgewiesen habe, habe das Landgericht die Verteilung der Darlegungslast verkannt: Der Kläger habe seiner Darlegungslast schon dadurch genügt, dass er dargelegt habe, wann die Schal- und Bewehrungspläne nach dem von der Beklagten aufgestellten Terminplan hätten übersandt werden müssen und mit welcher Verspätung sie dann tatsächlich eingetroffen seien. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe des Klägers gewesen vorzutragen, durch welche Versäumnisse welcher Baubeteiligten es zu einer verspäteten Bereitstellung der Bewehrungspläne gekommen sei. Auch müsse die Beklagte wegen der rechtlich fehlerhaften Vereinbarung von Vertragsstrafen einstehen. Die Beklagte habe der H. AG zwar den Terminplan übersandt und Differenzen festgestellt. Sodann habe sie aber keine Vorsorge dafür getroffen, dass die Terminierung schriftlich verbindlich vereinbart worden sei. Der Kläger beschränkt seine Berufung mit Blick auf die Vorteilsanrechnung (510.637,92 EUR) und die Honoraransprüche der Beklagten, deren Berechtigung der Kläger in Höhe der jeweils geltend gemachten Hauptforderungen (47.703,42 EUR und 128.303,67 EUR) nicht in Zweifel zieht. Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 12.2.2008 - 9 O 336/05 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 619.659,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.7.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass sich die Beklagte - angewiesen von der GbR - mit der K & K GmbH abstimmen sollte. Die K & K GmbH habe vorgegeben, was gebaut werden sollte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe weiterhin fest, dass die K & K GmbH den Keller für die Gastronomie ausdrücklich gewünscht habe. Überdies müsse es der GbR zum Vorwurf gemacht werden, dass es der Zeuge B. vor der Unterzeichnung des Bauvertrages unterlassen habe, den Mietvertrag mit dem Generalunternehmervertrag abzugleichen.
Mit zutreffenden Erwägungen habe das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen der unwirksamen Vertragstrafe im Bauvertrag verneint. Denn hier komme es entscheidend darauf an, dass die GbR die Verträge selbst - nicht etwa vertreten durch Beklagte - abgeschlossen habe. Hier hätte es der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten entsprochen, die Verträge gegebenenfalls durch externe Juristen überprüfen zu lassen. Ein solches Vorgehen habe insbesondere mit Blick auf das Vertragsvolumen von rund 40 Millionen DM nicht fern gelegen. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe in den Verhandlungen mit der Generalunternehmerin am 2.2.1999 die Ursache dafür geschaffen, dass verbindliche Vertragsfristen nicht vereinbart worden seien, verfange nicht. Denn der Zeuge B. habe den Vertragsschluss für die GbR erst drei Wochen später vollzogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Klägervertreter vom 15.5.2008 (GA II Bl. 367 ff.) auf die Berufungserwiderung der Beklagtenvertreter vom 24.7.2008 (GA II Bl. 396 ff.) sowie auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 27.1.2009 (GA II Bl. 406 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 10.2.2004 (GA II Blatt 410 ff.) Bezug genommen. II. A. Zum Umfang der Anfechtung: Zunächst ist die Entscheidung des Landgerichts insoweit einer Prüfung durch den Senat entzogen, als das Landgericht den im Tatbestand unter Nr. 1 dargestellten Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten für die Errichtung von Keller und Fahrstuhl abgewiesen hat. Denn der Kläger will sich gegenüber dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch einen gleich hohen Betrag im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Damit gesteht der Kläger zu, dass ihm aus der Errichtung von Keller und Fahrstuhl jedenfall in Gestalt der höheren Baukosten kein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist. Auch der unter Nr. 2 b geltend gemachte Verspätungsschaden wird nicht mehr in die Erkenntnis des Senats gestellt: Das Landgericht hat dem Kläger dem Grunde nach für die verspätete Vorlage der Tektur des Kellers einen Verspätungsschaden im geltend gemachten Umfang von einem Monat zugesprochen. Zum Nachteil des Klägers hat das Landgericht jedoch zugleich festgestellt, dass der Anspruch durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen sei. Diese Entscheidung wird von der Berufung nicht angegriffen. Vielmehr stellt der Kläger durch die Reduzierung seines Berufungsantrags auch die Berechtigung der Hilfsaufrechnung nicht mehr in Frage. B. Die im vorbeschriebenen Umfang eröffnete und zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). 1. Verzögerungsschaden nach Nr. 2 a Soweit der Kläger - sei es unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, sei es aus § 635 BGB in der vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung - die mit der Errichtung des Kellers verbundene Bauzeitverlängerung als eigenständigen Schadensersatz geltend macht, bleibt die Berufung ohne Erfolg. a) Die unter Nr. 2 a und b geltend gemachten Schadenspositionen sind dergestalt so voneinander abzugrenzen, dass der Kläger unter Nr. 2 a für diejenige Bauzeitverlängerung Schadensersatz begehrt, die die Erweiterung des ursprünglichen Bauprogramms um die Errichtung des Kellers und des Aufzugs erforderte. Hier geht es also um eine Verzögerung, die gewissermaßen mit Notwendigkeit auch bei optimaler Baubetreuung durch die Beklagte mit der nachträglichen Erweiterung des ursprünglichen Bauprogramms verbunden war. Demgegenüber betrifft der unter Nr. 2 b geltend gemachte Verzögerungsschaden solche Verzögerungen, die nach der Behauptung des Klägers deshalb eingetreten sind, weil die Beklagte die Verwirklichung der geänderten Planung nicht mit der gebotenen, auf Förderung des Baus gerichteten Sorgfalt betrieben habe. b) Das Landgericht hat den unter Nr. 2 a geltend gemachten Verzögerungsschaden mit zutreffenden Erwägungen aberkannt: Der Kläger macht es der Beklagten in dieser Schadensposition zum Vorwurf, dass der Keller überhaupt gebaut wurde. Sie stützt die Pflichtverletzung auf den Sachverhalt, dass der Keller im ursprünglichen Bauantrag nicht enthalten war. Diese Betrachtungsweise verengt den Blick: Die GbR plante die Errichtung eines von der K & K GmbH betriebenen Multiplex-Kinos. Die Projektsteuerung der Beklagten diente dem Zweck, als Mietobjekt ein Gebäude zu errichten, das den Anforderungen an ein Multiplex-Kino genügt. Die strenge Bindung an den im Mietvertrag vom 22./28.10.1998 in Bezug genommenen Planungsstand könnte der Beklagten als Pflichtverletzung nur dann vorgeworfen werden, wenn der im Mietvertrag ausdrücklich genannte Planungsstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Projektsteuerungsvertrags tatsächlich den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien vom Zuschnitt des Mietobjektes entsprach (aa) und der Beklagten bekannt war oder es der Beklagten zumindest bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennbar sein müssen, dass die verbindliche mietvertragliche Absprache die Errichtung eines Gebäudes ohne Keller betraf (bb). Beide Voraussetzungen sind nicht bewiesen: aa) Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die der Mietvertragsurkunde (Anlage K 3) anliegenden Pläne keinen Keller vorsahen. Allerdings hat das Landgericht zugleich festgestellt, dass die K & K GmbH bereits vor Abschluss des Mietvertrages mit der GbR Planungen für die Errichtung eines Kellers anstellte. So liefen zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits Verhandlungen mit der ~ Brauerei, die im Rahmen des vorgesehenen Raumprogramms eine Vergrößerung des Kellers wünschte. Diese Planungen waren der GbR auch durchaus bekannt. So ist aus dem Schreiben der Beklagten an den Zeugen B. vom 2.10.1998 (Anlage B 28) zu ersehen, dass tatsächlich ein Keller in Planung war. Dies erlaubt den Schluss, dass der im Mietvertrag in Bezug genommene Planungsstand vom 2.6.1998 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages den von den Mietvertragsparteien übereinstimmend als vertragsgemäß anerkannten Bautenstand nicht mehr repräsentierte. Unter dieser Prämisse kann es jedoch der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Verwirklichung des Projekts keine Schritte unternahm, die die Errichtung des Kellers verhinderten. bb) Darüber hinaus ist nicht festgestellt, dass die Beklagte bei der Verwirklichung der Planung und beim Abschluss des Bauvertrages tatsächlich Kenntnis vom Mietvertrag und dem in diesem Mietvertrag in Bezug genommenen Planungsstand vom 2.6.1998 besaß. cc) Schließlich scheitert der Schadensersatzanspruch an folgender Erwägung: Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der GbR durch die Errichtung des Kellers nicht nur zusätzliche Kosten entstanden sind, sondern in Gestalt der nachträglich vereinbarten erhöhten Miete ein höherer Verkehrswert und ein höherer Ertragswert zugeflossen sind. Bei dieser Sachlage darf sich die Schadensberechnung nicht auf eine zergliedernde Betrachtungsweise beschränken, indem lediglich die mit der Errichtung des Kellers zwangsläufig verbundene Bauzeitverzögerung als isolierte Schadensposition geltend gemacht wird. Vielmehr wäre der Kläger bei der Darlegung der für die Differenzberechnung erforderlichen Parameter gehalten gewesen, der nunmehr realisierten Ertragssituation diejenige Ertragssituation gegenüberzustellen, die eingetreten wäre, wenn von einem Bau des Kellers Abstand genommen worden wäre. Diese ganzheitliche Betrachtung lässt der Klägervortrag vermissen. 2. Verzögerungsschaden nach 2 c a) Der Kläger berühmt sich eines Schadensersatzanspruchs wegen der verspäteten Bereitstellung der Schal- und Bewehrungspläne für die Dauer von 20 Arbeitstagen und berechnet diesen Anspruch auf der Grundlage eines monatlichen Mietzinses von 243.885,58 EUR. Mithin entspricht der auf den vorgenannten Zeitraum entfallende Verzögerungsschaden einem Betrag von 83.131 EUR. In der Sache steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der verspäteten Bereitstellung nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Fristenkontrolle hinsichtlich der Schal- und Bewehrungspläne ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn es ist dem Kläger nicht gelungen, die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für den Eintritt einer verzögerten Baufertigstellung darzulegen. Es fehlt am Vortrag, welche konkrete Verzögerung bei der Fertigstellung des Bauvorhabens gerade der verspäteten Vorlage der angesprochenen Pläne zuzurechnen ist: aa) Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf den als Anlage K 16 vorgelegten Aktenvermerk. In diesem Aktenvermerk, der eine Baubesprechung wiedergibt, an der unter anderem die Beklagte, vertreten durch den Zeugen A., die Baufirma H. AG und das Büro L. teilnahmen, ist festgehalten, dass der Rohbau Ende September 1999 fertiggestellt werden solle und sich für die Restarbeiten der Zeitraum ebenfalls um drei Wochen verlängere. Die Bewehrungspläne für den Fundamentbalken im Bauteil I sollten am 8.3.1999 freigegeben werden. Der korrespondierende Schalplan für das Bauteil I war Ende der 10. Kalenderwoche freizugeben. Sodann enthält der Aktenvermerk die abschließende Bestimmung, dass Schalpläne möglichst vier Wochen vor Ausführungsbeginn der H. AG zuzustellen seien, Bewehrungspläne möglichst drei Wochen zuvor. bb) Zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs macht der Kläger geltend, dass diverse Schal- und Bewehrungspläne um insgesamt 20 Arbeitstage zu spät vorgelegt worden seien. Rechnet man diesen Zeitraum von insgesamt 20 Arbeitstagen zu dem im Aktenvermerk festgelegten Fertigstellungstermin hinzu, so wäre zu erwarten, dass der Rohbau statt Ende September 1999 spätestens Ende Oktober 1999 fertiggestellt worden wäre. Stattdessen wurden der Rohbau am 26.5.2000 und das Kino erst im November 2000 fertiggestellt. Diese Verzögerung, die der Sachverständige M. mit 7 Monaten beziffert, woraus er den Schluss zieht, dass sich die Bauzeit in etwa verdoppelt habe (Anlage K 17, S. 3), kann rechnerisch nicht mit der verspäteten Vorlage der Schal- und Bewehrungspläne erklärt werden. Zum gleichen Ergebnis gelangt der von der GbR beauftragte Sachverständige M. (Anlage K 17), der minutiös der Frage nachgeht, ob und welche der zahlreichen Schal- und Bewehrungspläne zu spät vorgelegt wurden. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass die von der H. AG behauptete Bauzeitverzögerung von 6,9 Monaten nicht nachvollziehbar auf eine verspätete Planlieferung zurückzuführen sei (S. 47 des Gutachtens). Diesen Zusammenhang hat auch der Kläger erkannt. Nach seinem eigenen Sachvortrag traten in Gestalt des unter Ziff. 2 b geltend gemachten Verzögerungsschadens und der der Baufirma anzulastenden Verzögerung, die Gegenstand des unter Nr. 3 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist, selbständige Ursachen für die Verzögerung der Fertigstellung hinzu. Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, nachvollziehbar vorzutragen, dass die aus Sicht des Klägers nicht fristgerechte Vorlage der Schal- und Bewehrungspläne in den beiden recht untergeordneten Bauteilen (der Sachverständige hat eine Vielzahl von Schal- und Bewehrungsplänen untersucht) einen eigenständigen Beitrag zur Verzögerung der Rohbaufertigstellung leistete. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägervertreters wird dieser Nachweis nicht durch die Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen M. geführt. Gegenstand seiner Untersuchung war es, die Ursache der Bauzeitverlängerung zu ergründen. Der Sachverständige gelangte nach der Auswertung einer ganzen Vielzahl von Plänen zu dem Ergebnis, dass der Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Einzelpläne zum ganz überwiegenden Anteil nicht zu einer Bauzeitverlängerung führte. Denn die weitaus meisten Pläne wurden fristgerecht vor der tatsächlich vorgesehenen Ausführung der jeweiligen Einzelmaßnahmen überreicht. Lediglich bei zwei Vorhaben konnte der Sachverständige eine Bauzeitverzögerung von 10 Tagen feststellen. Diese Aussage belegt allein, dass die mit den Plänen korrespondierenden Einzelmaßnahmen bei rechtzeitiger Vorlage der Pläne etwas früher hätten fertiggestellt werden können. Damit ist jedoch noch nicht zugleich der Nachweis dafür erbracht, dass sich auch die gesamte Fertigstellung des Bauvorhabens bei rechtzeitiger Ausführung der zwei untergeordneten Einzelmaßnahmen um den Zeitraum der Verspätung verkürzt hätte. Denn es ist in Betracht zu ziehen, dass die nicht näher erläuterten Umstände, die aus der Sphäre der H. AG zu einer ganz erheblichen Bauzeitverlängerung führten, eine schnellere Bauausführung selbst dann verhindert hätten, wenn die Einzelmaßnahmen zu einem früheren Abschluss gekommen wären. Der Kläger trägt den prozessualen Nachteil aus der Nichterweislichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten verspäteten Vorlage der Einzelpläne und der schadensbegründenden verspäteten Gesamtfertigstellung des Projekts. 3. Schadensersatz für den Prozessverlust im Schiedsverfahren Schließlich steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen sorgfaltswidriger Schlechterfüllung der im Zuge des Projektsteuerungsvertrages geschuldeten rechtlichen Gestaltung des Bauvertrages mit der H. AG zu. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Prozessverlusts im Schiedsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch und stützt die Klageforderung auf die Behauptung, dass der Prozessverlust nur wegen der Vertragsgestaltung des Bauvertrages eingetreten sei. Der Kläger macht sich die vom Schiedsgericht vorgetragenen Rechtsausführungen zueigen. Das Schiedsgericht hat in dem als Anlage K 18 vorgelegten Schreiben die Auffassung vertreten, dass der GbR der geltend gemachte Verspätungsschaden deshalb nicht zustehe, weil zwischen der GmbH und der H. AG keine verbindlichen Vertragsfristen vereinbart worden seien. Darüberhinaus sei die vereinbarte Vertragsstrafe unwirksam, weil der Bauvertrag eine Verweisung auf eine allgemeine Vorbemerkungen enthalte, nach deren § 11 ausdrücklich die Vertragsstrafe auch ohne Verschulden verfallen solle. Dies sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig. Die nachrangige Verweisung auf die VOB und damit auch auf § 11 Nr 2 VOB/B habe die Klausel nicht retten können. Für die rechtliche Beurteilung ist weiterhin von Relevanz, dass der Kläger als Schadenspositionen im vorliegenden Verfahren lediglich den verlorenen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 413.407,80 DM (Bauzeitzinsen für 4 Monate), die Kosten des Gutachtens M. in Höhe von 37.395,47 DM, die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 61.389,01 DM sowie den Vergleichsbetrag in Höhe von 35.000 EUR geltend macht. Demgegenüber ist der Verlust des Vertragsstrafeanspruchs nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Schadensersatzbegehrens. Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Beklagte ihre aus dem Projektsteuerungsvertrag obliegenden Pflichten nicht dadurch verletzt, weil sie keine Schritte unternahm, um auf eine klarere Formulierung des Bauzeitenplans hinzuwirken (a). Auch die Übernahme der in § 11 der Vorbemerkung vereinbarten Regelung begründet keinen Verstoß gegen die vertraglich übernommene Sorgfalt (b). a) Der Vorwurf, die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, vertragliche Ausführungsfristen festzulegen, trifft nicht zu. Vielmehr begründete die konkrete Ausgestaltung des Bauvertrages unter Einbeziehung des nachfolgenden Verhaltens der Vertragsparteien sowohl bei der Beklagten als auch bei der GbR das Vertrauen, in Gestalt des dem Bauvertrag als Protokoll beigefügten Verhandlungsprotokolls eine tragfähige Grundlage für die Durchsetzung der Vertragsstrafeansprüche geschaffen zu haben (aa). Dass die Beklagte das vom Schiedsgericht beschriebene rechtliche Risiko nicht gesehen hat, kann der Beklagten nicht als eigene Vertragsverletzung vorgeworfen werden (bb): aa) Der Bauvertrag enthielt in Klausel Nr. 6 die klare - und auch für einen juristischen Laien leicht verständliche - Bestimmung, dass die Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsabschluss in einem Bauzeitenplan verbindliche Ausführungsfristen festlegen. Diese Bestimmung richtete sich zunächst an die GbR, die nicht nur Vertragspartnerin des Bauvertrages war, sondern in der Person des Zeugen B. den Vertrag selbst abschloss. Mithin hätte der Zeuge B. bei der gebotenen Wahrnehmung seiner eigenen Interessen Veranlassung sehen müssen, auf den Abschluss einer die GbR selbst berechtigenden Fristenregelung hinzuwirken. Dies hat der Zeuge B. offensichtlich nicht getan. Auch ist nicht vorgetragen, dass der Zeuge B. die Beklagte mit der Erstellung einer entsprechenden ergänzenden vertraglichen Regelung beauftragt hätte. Das Verhalten des Zeugen B. wird nur auf dem Hintergrund des dem Vertrag als Anlage beigefügten Verhandlungsprotokolls vom 3.2.1999 verständlich. In diesem Verhandlungsprotokoll werden unter Nr. 6 für alle Bauteile klare, hinreichend konkrete Fertigstellungstermine genannt. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die in diesem Protokoll genannten Fristen aus den vom Schiedsgericht dargelegten Gründen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr aktuell waren: Bei Vorarbeiten war man auf eine alte Kaimauer gestoßen. Dennoch verliert der Fristenplan nicht jegliche Relevanz. Denn am 4.3.1999 fand eine weitere Besprechung statt, die sich in ihrem Schwerpunkt um die zu erwartende Bauzeitverlängerung drehte. Im Protokoll dieser Besprechung ist festgehalten, dass sich der Rohbaufertigstellungstermin im Bauteil III auf Ende September 1999 verschieben sollte. Die Restarbeiten sollten um einen weiteren Zeitraum von drei Wochen hinausgeschoben werden. Es spricht wenig dafür, dass die H. AG das Ergebnis dieser Besprechung als unverbindliche Äußerung über den zu erwartenden Fertigstellungstermin verstehen durfte. Auch die H. AG wusste um die Vertragsstrafe und um die Notwendigkeit eines Bauzeitenplans. Es lag aus Sicht der H. AG nahe, dass die im Besprechungstermin vom 4.3.1999 gefundene Modifikation des ursprünglichen Bauzeitenplans der Konkretisierung der im Bauvertrag vereinbarten Bauzeitenregelung diente und dass die GbR eine schuldhafte Nichteinhaltung der genannten Fristen zum Anlass für ein Vertragsstrafebegehren machen würde. bb) Zwar barg der von der GbR und der Beklagten beschrittene Weg, von einer ausdrücklichen und rechtlich zweifelsfreien Vereinbarung eines verbindlichen Bauzeitenplans Abstand genommen zu haben, Risiken. Ein solches Risiko hätte ein Rechtsanwalt - wäre ein Rechtsanwalt mit der Vertragsgestaltung beauftragt worden - in Erfüllung des Gebots, zur Erreichung der ihm anvertrauten Interessen stets den sichersten Weg zu wählen, vermeiden müssen. Indessen sind diese von einem Rechtsanwalt zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht auf die Beklagte zu übertragen: Der Umfang der von der Beklagten in Erfüllung des Projektsteuerungsvertrags zu leistenden Rechtsberatung wird durch den Gegenstand des Vertrages überstimmt. Hierbei ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Beklagte laut der Leistungsbeschreibung des Projektsteuerungsvertrages keine primäre Rechtsberatung schuldete: Das in § 2 des Vertrages aufgelistete Leistungsprogramm enthält keine Pflicht zur Vertragsgestaltung. Die dort unter Nr. 3 geschuldete Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen bezieht sich auf die technische Realisierung und Umsetzung des Bauvorhabens und beinhaltet nicht die Pflicht, die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung einer an die Leistungsverzögerung geknüpften Vertragsstrafe zu schaffen. Die Vergabe der Bauleistung selber und die Schaffung der hierfür erforderlichen Vertragsgrundlage gehörte nicht zu dem originären vertraglichen Pflichtenprogramm. Auch durch die faktische Bereitstellung der Vertragsgrundlage übernahm die Beklagte keine umfassende Rechtsberatungspflicht. Der Umfang der geschuldeten Rechtsbetreuung korreliert - worauf das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen hingewiesen hat - mit den Grenzen der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 und § 5 Abs. 1 RBerG. aaa) Das Rechtsberatungsgesetz will die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung schützen (vgl. BGH Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, WM 1962, 1034, 1035). Hierbei liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet ist, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, NJW 2000, 2108 m.w.Nachw.). Paradigmatisch fällt insbesondere die Vertragsgestaltung durch einen Geschäftsbesorger unter den Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 RBerG (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2001 - XI ZR 321/00, ZIP 2001, 1990). Da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist, bedarf der Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG einer Einschränkung: Selbst eine rechtsgestaltende Rechtsbesorgung kann - sofern sie im Rahmen einer erlaubnisfreien wirtschaftlichen oder - wie im vorliegenden Fall: technischen - Geschäftsbesorgung erfolgt - dann erlaubnisfrei sein, wenn die Rechtsbesorgung nicht den Kern und den Schwerpunkt der übernommenen Geschäftsbesorgung betrifft und die übernommene Rechtsbesorgung eine Tätigkeit darstellt, die von außerhalb der Rechtspflege tätigen Dienstleistern ebenso erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, NJW 2003, 3046 - Erbenermittler; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 994 - Wie bitte?!; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 - Titelschutzanzeigen). Bei der Bestimmung des Schwerpunkts der geschuldeten Geschäftsbesorgung ist es insbesondere von Bedeutung, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts und der damit verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Hierbei wird die Grenze der erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung jedenfalls dann überschritten, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fähigkeiten erfordert, die nur durch ein Studium oder eine langwierige Berufserfahrung vermittelt werden. Demgegenüber sind rechtsberatende Hilfstätigkeiten dadurch gekennzeichnet, dass die notwendige rechtliche Betätigung in für die angesprochenen Verkehrskreise geläufigen Bahnen verläuft und typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalte unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (vgl. BGH, NJW 2003, 3046; GRUR 2000, 730 f.). Der Vollständigkeit ist anzumerken, dass der Gegenstand der nach den zuvor skizzierten Rechtsgrundsätzen zulässigen Rechtsberatung nicht mit dem Argument ausgedehnt werden kann, dass es dem Dienstleister freistehe, zur Erledigung qualifizierter Rechtsdienstleistung Hilfspersonen hinzuziehen, die über die erforderliche Erlaubnis verfügen: In Abweichung zu der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtslage sah es ein - freilich nicht in Gesetzeskraft erwachsener - Entwurf zur Neufassung des Rechtsberatungsgesetzes vor, dass dem Dienstleister grundsätzlich untersagte Rechtsdienstleistungen künftig in Zusammenhang mit oder unter Hinzuziehung einer Person erbracht werden dürfen, der die selbständige entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist (Art. 1 § 5 Abs. 3 RBerG-E, BT-Drucksache 16/3655 Seite 8, 56f.). Im Umkehrschluss zeigen diese gesetzgeberischen Erwägungen, dass dieser Weg der Beklagten auf der Grundlage der Geltung des RBerG versperrt bleiben musste. bbb) Angewandt auf den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt sprechen die besseren Argumente dafür, dem Projektsteuerungsvertrag - sofern er tatsächlich die Pflicht zur vertraglichen Gestaltung des Bauvertrags umfasst haben sollte - die Rechtswirksamkeit vorzuenthalten. Denn die in der rechtlichen Gestaltung enthaltenen Risiken, die sich in der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zur fehlenden Durchsetzbarkeit von Vertragsstrafeansprüchen und Verspätungsschäden manifestierten, waren nur einem Berater bewusst, der über fundierte, gute Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des vertraglichen Baurechts verfügte, wie sie typischerweise einem Rechtsanwalt eigen sind. Auch aus Sicht der GbR überstiegen diese Rechtskenntnisse die Fähigkeiten eines Geschäftsbesorgers, der in erster Linie auf technischem Gebiet mit der Betreuung eines Bauvorhabens beauftragt wird.
ccc) Letztlich kann die Frage nach der Rechtswirksamkeit des Projektsteuerungsvertrages unentschieden bleiben: Wenn der Weg zur erlaubnisfreien Rechtsberatung im vorliegend zu entscheidenden Fall nur deshalb eröffnet ist, weil die im Vordergrund stehende Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, die den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit des Rechtsbesorgers bildet, gewissermaßen zwangsläufig rechtliche Bezüge aufweist, so kann der Auftraggeber bei der nur als Annex vollzogenen rechtlichen Betreuung keine umfassende rechtliche Beratung erwarten, die gute Rechtskenntnisse voraussetzt und gerade deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oder sonstigen Personen vorbehalten bleiben muss, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt ist. Einem nur durchschnittlich rechtserfahrenen Projektsteuerer musste sich das vom Schiedsgericht aufgezeigte Risiko nicht aufdrängen.
b) Erst recht kann es der Beklagten nicht vorgeworfen werden, den vom Schiedsgericht aufgezeigten Widerspruch zwischen dem Inhalt der im Bauvertrag geregelten Vertragsstrafenregelung und Nr. 11 der ebenfalls Vertragsbestandteil gewordenen Vorbemerkung nicht vermieden zu haben. Es ist bedenkenswert, ob die vom Schiedsgericht vertretene Rechtsauffassung überzeugt: Die Auffassung, dass der in der Vorbemerkung enthaltenen Klausel einerseits die Wirksamkeit vorzuenthalten sei, weil die Vertragsstrafe nach dem Wortlaut der Klausel auch ohne Verschulden verfallen solle, andererseits die unwirksame, mithin im Rechtssinne nichtige Klausel zumindest insoweit Rechtswirkungen entfalten könne, als sie die nachrangige Verweisung auf die Geltung der VOB/B hindere, erscheint nicht frei von Widersprüchen. Dieser Widerspruch würde vermieden, wenn sich die Rechtswirkungen der Klauselkontrolle auf die Regelung in der Vorbemerkung zum Bauvertrag beschränken. Insbesondere steht diesem Rechtsverständnis das Verbot der geltungserhaltenen Reduktion nicht entgegen. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion will vermeiden, dass der Klauselverwender darauf vertrauen darf, eine offensichtlich unwirksame Regelung forensisch mit dem gerade noch gültigen, aus Sicht des Verwenders "optimalen" Inhalt retten zu können (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., v § 307 Rdnr. 8 mit weit. Nachw.). Ist eine Klausel jedoch teilbar und enthält sie neben dem unwirksamen Regelungsinhalt einen inhaltlich unbedenklichen Teil, der aus sich heraus sprachlich und inhaltlich teilbar bleibt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 307 Rdnr. 11), so bleibt der unbedenkliche Teil selbst dann bestehen, wenn die Klauselteile den gleichen Sachkomplex regeln (Palandt/Grüneberg, aaO., v § 307 Rdnr. 11; BGHZ 145, 203, 212; 136, 314, 322; Urt. v. 25.1.2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059, 1060; 2001, 292, 294). Diese Wertung ermöglicht im vorliegend zu beurteilenden Klauselwerk den Zugang zur VOB/B: Ausschlaggebend ist, dass der rechtlich beanstandete Regelungsinhalt im Text der Vorbemerkung und die rechtlich unbedenkliche Klausel des § 11 Nr. 2 VOB/B in zwei selbstständigen Regelwerken enthalten sind. Wenngleich sich beide Klauseln auf denselben Sachverhalt beziehen, erscheint es nicht interessengerecht, die Unwirksamkeit einer für sich betrachtet unbedenklichen Regelung aus dem zu beanstandenden Inhalt eines an anderer Stelle enthaltenen Regelungsinhalts herzuleiten. Letztlich kann auch die Frage nach dem richtigen Klauselverständnis offen bleiben: Jedenfalls kann es der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie unter Wahrung der von einem nur durchschnittlich rechtserfahrenen Projektsteuerer geschuldeten Sorgfalt den vom Schiedsgericht aufgezeigten Widerspruch nicht vermieden hat.
C. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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