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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 4 U 163/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 281
BGB § 305b
BGB § 323
BGB § 347 Abs. 2
BGB § 434 Abs. 1
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 437 Nr. 3
BGB § 444
PKW-Kauf: Zur Auslegung der Klausel "gekauft wie gesehen".
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2004 - 10 O 212/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.007,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Gebrauchtwagenkauf auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises sowie Erstattung angefallener Aufwendungen in Anspruch.

Der Beklagte bot über das Internet einen Abschleppwagen der Marke Daimler-Benz, LKW, Typ LP 809 an. Am 11.2.2002 besichtigte der Kläger das Fahrzeug und führte mit dem Zeugen H. H. Verhandlungen über den Kauf. Der Kläger kam mit dem Zeugen überein, das Fahrzeug "gekauft wie gesehen" zu erwerben. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte das Fahrzeug vor der Übergabe noch einmal "über den TÜV" fahren sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 200 EUR.

Am 21.2.2002 holte der Kläger gegen Zahlung des Kaufpreises das zuvor erfolgreich bei der D. zur Hauptuntersuchung vorgestellte Fahrzeug gemeinsam mit dem Zeugen E. ab. Anlässlich dieses Termins reduzierten die Parteien den Kaufpreis einvernehmlich auf 1.800 EUR, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Baujahr 1981 im Internet fälschlich mit 1986 angegeben war. Auf Wunsch des Klägers erstellten die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag, der von beiden Parteien unterschrieben wurde (Bl.124 d. A.).

Mit Schreiben vom 28.2.2002 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis bis zum 6.3.2002 zurückzuzahlen. Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug weise zahlreiche, die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigende Mängel auf. Unter anderem sei die elektrische Winde defekt. Das Fahrzeug sei am 22.2.2002 dem TÜV vorgeführt worden, der aufgrund festgestellter Mängel die Erteilung einer Prüfplakette verweigert habe.

Der Kläger hat weiter behauptet, der Beklagte habe ausdrücklich zugesichert, dass die Elektrowinde einwandfrei funktioniere. Im Vertrauen auf die Nutzbarkeit des vom Beklagten erworbenen Fahrzeugs seien dem Kläger Kosten für die Betankung, Ersatzteile, TÜV, Arbeitsaufwand für die Fehlersuche und Standgeld in Höhe von insgesamt 3.104,28 EUR entstanden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.904,28 EUR zu zahlen, zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 1.800 EUR Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie weitere 8,12 EUR täglich seit dem 1.1.2003.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu. Es könne dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe Mängel aufgewiesen habe. Gewährleistungsansprüche des Klägers seien jedenfalls durch den zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe bei der Auslegung der Klausel "gekauft wie gesehen" nicht berücksichtigt, dass es dem Kläger gerade auf den Erwerb eines verkehrstauglichen Fahrzeugs angekommen sei. Er habe nur deshalb von einer intensiveren Untersuchung des Fahrzeugs Abstand genommen, weil der Beklagte eine Verkehrstauglichkeitsbescheinigung der D. vorgelegt habe. Auf Grund der für den Beklagten erkennbaren Erwartungshaltung des Käufers, ein verkehrstaugliches Fahrzeug zu erwerben, könne der Klausel "gekauft wie gesehen" nicht der Sinn unterlegt werden, dass auch verborgene Mängel von der Gewährleistung ausgeschlossen sein sollten. Zudem habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Mängel, die der Verkehrstauglichkeit entgegengestanden hätten, keine Verschleißerscheinungen dargestellt hätten. Der Beklagte habe im Internet ausdrücklich damit geworben, dass alle Verschleißteile neu gewesen seien. An dieser Zusicherung müsse er sich festhalten lassen. Auch soweit das Landgericht Gewährleistungsansprüche wegen des in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde enthaltenen umfassenden Gewährleistungsausschlusses für nicht gegeben erachtet habe, habe das Landgericht nicht beachtet, dass der Beklagte mit der Vorlage der Verkehrstauglichkeitsbescheinigungen der D. eine Garantie für die Verkehrstauglichkeit übernommen habe. Schließlich habe das Landgericht eine Arglisthaftung des Beklagten zu Unrecht verneint, da nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen M. zwingende Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigenden Mängel vorgelegen hätten.

Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug am 20.2.2004 zu einem Preis von 1.000 EUR weiterveräußert, weshalb er im Berufungsverfahren an Stelle des Kaufpreises nunmehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wiederverkaufspreis geltend macht. Darüberhinaus begehrt der Kläger Erstattung von Aufwendungen, die er in das Fahrzeug tätigte sowie die Zahlung eines Standgeldes. Bezüglich der Einzelheiten der Anspruchsberechnung wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 173 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 13.2.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 10 O 212/03 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.007,40 EUR zu zahlen, zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis zum 19.2.2004 aus 1.800 EUR, zzgl. 5% Zinsen aus 800 EUR über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2004 sowie aus 3.207,40 EUR seit dem 20.2.2004.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 198 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht aus § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 und Nr. 3, §§ 281, 323, 347 Abs. 2 BGB weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, noch auf Ausgleich der geltend gemachten Aufwendungen sowie des Standgeldes zu, da die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht erfüllt sind. Denn der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis dafür, dass der gekaufte Abschleppwagen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen der Gewährleistungspflicht des Verkäufers unterliegenden, zum Rücktritt berechtigenden Mangel aufwies, nicht erbracht (1). Dessenungeachtet ist der Rücktritt jedenfalls wegen des fehlenden Nacherfüllungsverlangens unwirksam (2).

1. Der Käufer ist gem. § 437 Nr. 2 BGB unter weiteren Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die verkaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

a) Allerdings ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Parteien in den Grenzen des § 444 BGB eine Gewährleistung für Mängel in umfassendem Sinne ausgeschlossen haben. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Parteien durch Verwendung der Formulierung "gekauft wie gesehen" die Gewährleistungsansprüche nicht nur für alle sichtbaren Mängel, sondern für sämtliche Mängel ausgeschlossen haben. Diese Auslegung hält den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand.

aa) Zutreffend geht das Landgericht im Ausgangspunkt seiner Überlegungen davon aus, dass der Rechtsverkehr mit der Klausel "gekauft wie gesehen" nur solche Mängel ausschließen will, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind (BGHZ 74, 204, 210; Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., § 444 Rdnr. 15 f.; Bamberger/Roth, BGB, § 444 Rdnr. 4; RGRK-Mezger, BGB, 12. Aufl., § 476 Rdnr. 2; krit.: MünchKomm(BGB/Westermann, 4. Aufl., § 444 Rdnr. 7; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Aufl., § 476 Rdnr. 6). Es mag daher gerechtfertigt erscheinen, im Hinblick auf die Sachkunde des Klägers den Kreis derjenigen Mängel, die der Kläger ohne sachverständige Beratung an Ort und Stelle hätte wahrnehmen können, durchaus weit zu ziehen. Angewandt auf die vom Kläger gerügten Mängel spricht einiges dafür, dass ein im Umgang mit Kraftfahrzeugen erfahrener Käufer in der Situation des Klägers durchaus nicht nur die Karosserieschäden, den angeschweißten Plateauaufbau, den losen Rückspiegel, das beschädigte Gehäuse der Schlussleuchten, möglicherweise auch den Ölverlust des Motors hätte erkennen können. In jedem Fall erscheint zweifelhaft, ob der Kläger bei einer Probefahrt den unzureichenden Druckaufbau, die ausgeschlagenen Bremslager und den Defekt des Servolenkgetriebes aufgrund seiner Sachkunde hätte bemerken müssen.

bb) Wenn jedoch die mündlich vereinbarte Abrede, wonach der Kauf "wie gesehen" abgewickelt werden sollte, für sich betrachtet den Rückschluss auf einen umfassenden Haftungsausschluss noch nicht erlaubt und die geltend gemachten Mängel nicht alle bei Vertragsschluss leicht erkennbar waren, so kommt es darauf an, ob die Hilfserwägungen des Landgerichts zum Erklärungsgehalt der in der Vertragsurkunde enthaltenen Formulierungen das Auslegungsergebnis eines umfassenden Haftungsausschlusses bestätigen. Hierbei muss die Auslegung den gesamten Text der Vertragsurkunde einbeziehen und dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Vertragsurkunde einerseits im Fließtext die Formulierung enthalten ist, wonach das "nachfolgend bezeichnete gebrauchte Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verkauft werde. Andererseits erscheint im weiteren Text der Urkunde unter der Zeile "besondere Vereinbarung" erneut die Formulierung "gekauft wie gesehen".

Zwar liegt es nicht fern, in der besonderen Vereinbarung "gekauft wie gesehen" eine Individualabrede im Sinne des § 305b BGB zu erblicken, deren isoliert betrachteter Inhalt Vorrang vor der formularmäßigen Vertragsbedingung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses genießt. Jedoch führt diese zergliedernde Betrachtung der Vertragserklärungen nicht zu einem interessengerechten Ergebnis. Denn die Auslegung kann nicht unbeachtet lassen, dass die umgangssprachliche Umschreibung des Gewährleistungsausschlusses in der Floskel "gekauft wie gesehen" einen Auslegungsspielraum eröffnet. Bei wörtlichem Verständnis enthält die Formulierung "gekauft wie gesehen" keinen unmittelbaren Bezug zur Rechtsfolge eines Gewährleistungsausschlusses. Erst recht lässt sich der Formulierung nicht entnehmen, dass der gewählte Ausdruck eine Einschränkung hinsichtlich des Gegenstandes der ausgeschlossenen Gewährleistungsansprüche enthält. Das verkehrsrichtige Verständnis erschließt sich nicht unmittelbar, was beispielsweise darin deutlich wird, dass der Geschäftsverkehr die bei unbefangener Betrachtung ähnliche Klausel "wie die Sache steht und liegt" durchaus in einem umfassenden Sinne versteht (BGHZ 74, 210; Palandt/Putzo, aaO., § 444 Rdnr. 15 f.; Bamberger/Roth, aaO. § 444 Rdnr. 4; RGRK-Mezger, aaO., § 476 Rdnr. 2; MünchKomm(BGB/Westermann, 4. Aufl., § 444 Rdnr. 7; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Aufl., § 476 Rdnr. 8).

Die besseren Argumente streiten dafür, in der präzisen Formulierung des Fließtextes, die einen umfassenden Ausschluss anordnet, gewissermaßen eine Auslegungshilfe für die Individualabrede zu sehen. Diese Betrachtungsweise ermöglicht eine widerspruchsfreie Auslegung der gesamten Vertragsurkunde in dem Sinne, dass der Klausel "gekauft wie gesehen" im vorliegend zu beurteilenden Vertrag entgegen den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten der Erklärungsgehalt eines umfassenden Haftungsausschlusses beizumessen ist. Dieses Ergebnis wird auch der konkreten Vertragssituation gerecht: Der Kläger war sich darüber bewusst, ein zum Zeitpunkt des Kaufs nicht zugelassenes, mehr als 20 Jahre altes Fahrzeug zu erwerben. Das Risiko, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verborgene Mängel vorhanden waren, die beide Vertragspartner selbst bei großer Sorgfalt nicht hätten erkennen können, war außerordentlich groß. Mithin entspricht der vorliegend zu beurteilende Gebrauchtwagenkauf geradezu idealtypisch der Vertragskonstellation, in der ein vollständiger Haftungsausschluss sinnvoll erscheint. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte das Risiko eines sich innerhalb der Gewährleistungsfrist manifestierenden Mangels übernehmen wollte.

b) Zwar steht der Haftungsausschluss der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gem. § 444 BGB nicht entgegen, soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte mit den Argumenten des Berufungsklägers für die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe einstehen wollte. Denn der Beklagte hat den obliegenden Beweis dafür, dass die Verkehrstauglichkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorlag, zur Überzeugung des Senats nicht erbracht.

Das Landgericht hat den TÜV-Prüfer M. am 6.6.2003 (Bl. 84 d. A.) über den Zustand des Fahrzeugs anlässlich der Hauptuntersuchung vom 22.2.2002 befragt. Der Zeuge hat sich naturgemäß an den konkreten Zustand des von ihm untersuchten Fahrzeugs nicht mehr erinnert und auf seinen allgemeinen Prüfbericht Bezug genommen. Damit stehen sich im Ergebnis der Bericht der D. vom 19.2.2003, der nur geringe Mängel bestätigte, und der Bericht des TÜV gegenüber. Bei dieser Beweislage ist der erforderliche sichere Nachweis für die fehlende Verkehrstauglichkeit nicht geführt.

2. Letztlich kann die Frage nach dem Inhalt des Gewährleistungsausschlusses und dem Beweis der Verkehrsuntauglichkeit sogar offenbleiben, da der Rücktritt in jedem Fall am weiteren Erfordernis des fehlenden Nacherfüllungsverlangens (§ 437 Nr. 2 i. V. m. § 323 BGB) scheitert. Denn der Gläubiger kann gem. § 323 Abs. 1 BGB erst dann wirksam vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (zum Erfordernis der Nachfristsetzung vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348; Lorenz, NJW 2005, 1321). Dies hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung liegen nicht vor: In Anbetracht der zwischen Kaufvertragsabschluss und Rücktritt liegenden kurzen Zeit von nur 8 Tagen ist nicht erkennbar, dass der Beklagte vor Ausspruch des Rücktritts eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hätte (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch aus dem Prozessverhalten können keine sicheren Rückschlüsse gezogen werden, wonach ein Nacherfüllungsverlangen von vornherein aussichtslos gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 2005, 1348). Soweit der Kläger die Unzumutbarkeit der Nachbesserung aus dem Umstand herleiten will, dass der Beklagte ihn arglistig getäuscht habe, hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für ein etwaiges kollusives Zusammenwirken des Beklagten mit dem Prüfer der D. nicht geführt.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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