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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 4 U 185/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG, SaarlStrG


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB § 249 Abs. 2
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 839 Abs. 1
GG Art. 34
SaarlStrG § 9 Abs. 3a
a. Die Nichtbeseitigung eines tiefen Schlagloches in einer Ortsdurchgangsstraße stellt jedenfalls dann eine objektive Verletzung der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar, wenn sich der Schadensbereich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckt und im Scheitelpunkt einer abschüssig verlaufenden Kurve liegt.

b. In einer solchen Situation genügt der Verkehrssicherungspflichtige seiner Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn er - anstatt die Schadensstelle auf zumutbare Weise zu beseitigen - in einer Entfernung von mehr als 400m zur Schadensstelle durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor dem Vorhandensein von Straßenschäden warnt.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 185/09

Verkündet am 3.11.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 5. März 2009 - 4 O 383/08 - verurteilt, an die Klägerin 2.157,79 EUR nebst 5 Prozent Zinsen hieraus seit dem 10.9.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin das beklagte Land unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz aus einem Fahrradunfall in Anspruch, der sich am 1.9.2005 auf der L 145 in der Ortsdurchfahrt von H. (dort: H.Straße) in Höhe des Anwesens Nr. XX ereignete. Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad die L 145 gegen 20:00 Uhr von P. kommend in Richtung der Ortsmitte von H.. Hinter ihr folgte der Zeuge B.. In der leicht abschüssigen Straße geriet die Klägerin in ein Schlagloch, wodurch sich das Vorderrad ihres Fahrrades querstellte und sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug überschlug. Zur Darstellung der örtlichen Situation wird auf die Lichtbilder Bl. 84 ff. d. A. und Hülle Bl. 87 ff. verwiesen. Die Klägerin erlitt eine schwere Gehirnerschütterung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der linken Thoraxhälfte sowie Schürfwunden. Sie wurde drei Tage stationär im Krankenhaus W. und danach ambulant behandelt. Zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000 EUR für angemessen. Weiterhin wurden die Radlerhose (37,90 EUR), der Fahrradhelm (29,90 EUR), eine Fahrradjacke (30 EUR) und - so die Behauptung der Klägerin - ein Fahrradpedal (9,99 EUR) beschädigt. Aufgrund des stationären Krankenhausaufenthaltes und der Arztbesuche musste die Klägerin 50 EUR Zuzahlungen leisten. Die Summe der vorgenannten Beträge entspricht dem unter Ziff. 2 eingeklagten Forderungsbetrag. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Straße sei nicht ausreichend überprüft worden. Auch seien die Schäden nicht repariert worden, obwohl diese seit längerem vorhanden gewesen seien. Der Beklagte sei der Verkehrssicherungspflicht nicht bereits mit dem Aufstellen des Warnschildes nachgekommen, da dieses Schild in zu großem Abstand vor der Unfallstelle aufgestellt worden sei. Im Berufungsrechtszug ist unstreitig, dass in einer Entfernung von 407 m vor der Unfallstelle das Gefahrenzeichen 101 (§ 40 Abs. 6 StVO) mit dem Zusatzzeichen "Straßenschäden" aufgestellt war. Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 157,79 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, der fragliche Bereich werde regelmäßig zweimal in der Woche kontrolliert. Dabei hätten sich Beschädigungen, die über das bekannte Maß hinausgegangen seien, nicht gezeigt. Es handele sich um einen großflächigen, weithin sichtbaren Gefahrenbereich, der für jeden aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Berufung der Klägerin wendet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und vertritt die Auffassung das Landgericht sei aufgrund einer falschen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass das beklagte Land seiner Kontrollpflicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Aus der Aussage des Zeugen F. sei zu ersehen, dass der Zeuge am 30.8.2008 die L.straße im Bereich der Unfallstelle in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren habe. Das Befahren der Gegenfahrbahn reiche aber nicht aus, um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Fahrbahn im Rahmen der obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten. Aus der Aussage des Zeugen könne lediglich geschlossen werden, dass der Zeuge das Loch bei seiner Kontrollfahrt nicht bemerkt habe, nicht aber, dass das Loch am 30.8.2005 noch nicht vorhanden gewesen sei. Ebenso wenig belege die Aussage, dass durch die vom Zeugen beschriebene Kontrollfahrt die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes eingehalten worden sei. Auf Grund der Größe und der Tiefe des Loches spreche nichts dafür, dass das Loch sich nach der letzten Kontrollfahrt innerhalb von zwei Tagen gebildet habe. Der Beklagte habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch erfüllt, dass am Ortseingang ein Warnschild aufgestellt worden sei. Zwar würden derartige Verkehrszeichen die Verkehrsteilnehmer dazu anhalten, wegen Unebenheiten in der Fahrbahn langsamer und besonders aufmerksam zu fahren. Keinesfalls könne sich der Verkehrssicherungspflichtige bei erheblichen Vertiefungen der Fahrbahn seiner Verantwortung zur Beseitigung dieser Gefahrenquelle durch das Aufstellen von Warnschildern entziehen. Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße müsse in jedem Fall gewährleistet sein. Schließlich unterstelle das Landgericht fehlerhaft, dass die Klägerin angesichts der an der Unfallstelle gegebenen Fahrbahnbreite die Gefahrenstelle ohne weiteres hätte umfahren können. Hierbei lasse das Landgericht unberücksichtigt, dass die Unfallstelle sich auf einer abschüssigen Strecke im Scheitelpunkt einer Kurve befunden habe. Unter diesen Umständen habe der Klägerin nicht zugemutet werden können, beim plötzlichen Auftauchen des Schlagloches dieses zu umfahren. Hierbei hätte sich die Klägerin in die Gefahr begeben, von einem nachfolgenden Fahrzeug angefahren zu werden. Um sich zunächst durch Zurückschauen über den von hinten nähernden Verkehr zu vergewissern, ob ein Umfahren des Schlagloches möglich sei, sei zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Loches keine Zeit mehr gewesen. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgericht Saarbrücken vom 5.3.2009 - 4 O 383/08 - nach Maßgabe der erstinstanzlichen Klageanträge zu erkennen.

der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 2.6.2009 (B. 130 ff. d. A.) und auf die Berufungserwiderung vom 23.6.2009 (Bl. 137 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 13.10.2009 (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen. II. A. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Klägerin steht gem. § 249 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, ein Anspruch auf Ersatz der infolge des Unfallereignisses entstandenen materiellen und immateriellen Schäden in der geltend gemachten Höhe zu. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass der Beklagte die gebotene Verkehrssicherung durch das Aufstellen eines Warnschildes geleistet hat, erscheint die angefochtene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung des Landgerichts, das beklagte Land habe seine Kontrollpflicht durch die Kontrollfahrt am 30.8.2005 erfüllt, bindet den Senat nicht, da das Landgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO ein zu geringes Beweismaß zugrunde gelegt hat. Schließlich begegnet die weitere Feststellung des Landgerichts, die Schadensstelle sei für die Klägerin frühzeitig erkennbar gewesen, weshalb sie die Gefahrenstelle hätte ohne weiteres umfahren können, am Maßstab des § 286 ZPO durchgreifenden Bedenken. 1. Das Landgericht ist von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen: Gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG sind dem Träger der Straßenbaulast die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen. Demnach obliegt es dem Träger der Straßenbaulast in Erfüllung dieser Amtspflicht, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGHZ 108, 273, 274 f.; BGH, Urt. v. 21.6.1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vgl. Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdnr. E 74; MünchKomm(BGB)/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdnr. 416 ff.; 438 f.; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdnr. 221; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rdnr. 314; Prütting/Wegen/Weinreich/Schaub, BGB, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 132).

2. Allerdings begegnet die Anwendung der Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt durchgreifenden Bedenken.

a) Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass das Schlagloch für sich betrachtet einen verkehrsunsicheren Zustand darstellte. Augenscheinlich (Bl. 64 d. A.) ist die besagte Stelle nicht nur unerheblich vertieft. In Anbetracht der Größe des gesamten Schadensbereichs - die Löcher im Belag erstrecken sich über geschätzte 4 m (Bl. 77 d. A.) - birgt der Belag selbst für einen durchschnittlich versierten Radfahrer eine Sturzgefahr: Da die fragliche Stelle im Scheitelpunkt einer Kurve lag, verbietet sich der Schluss, dass die schadhafte Stelle für einen situationsadäquat aufmerksamen Radfahrer ohne weiteres erkennbar und beherrschbar war: An der Unfallstelle war das sich plötzlich auftuende Schlagloch trotz der Fahrbahnbreite nicht leicht zu umfahren. Allein der Umstand, dass es im Straßenbereich in Form der offensichtlich mit Teer ausgefüllten Risse nicht zu übersehende Zeichen für umfangreiche Ausbesserungsarbeiten gab, musste der Klägerin nicht die Einsicht vermitteln, dass im betroffenen Straßenbereich tiefe Schlaglöcher vorhanden waren. Näher liegt der gegenteilige Schluss: Gerade weil im Straßenbereich erkennbar Ausbesserungsarbeiten veranlasst wurden, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Reparaturen zu einer vollständigen Beseitigung zumindest größerer Schlaglöcher führte. Zumindest erschwerte das Nebeneinander von Flickstellen und schadhaften Bereichen die Wahrnehmung noch vorhandener Schäden. Jedenfalls bei Eintritt der Dämmerung (der Unfall geschah am 1.9. gegen 20.00 Uhr; die Sonne geht zu diesem Zeitpunkt etwa gegen 20.00 Uhr unter) mussten die Ausbesserungen einem Radfahrer nicht unmittelbar ins Auge fallen. Letztlich hat auch der Zeuge F. diese Einschätzung hinsichtlich der Verkehrsunsicherheit geteilt: Der Zeuge hat ausgesagt, dass er die Schäden - wenn sie ihm aufgefallen wären - entweder sofort beseitigt oder deren Beseitigung veranlasst hätte. b) Auch ist die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht bereits dadurch nachgekommen war, dass sie am Ortseingang - aus der Fahrtrichtung der Klägerin kommend - in einer Entfernung von 407 m ein Warnschild aufgestellt hatte, das vor dem Vorhandensein von Straßenschäden warnte. aa) Das Aufstellen von Warnschildern ist nicht geeignet, den verkehrssicheren Zustand einer Straße zu gewährleisten. Eine Beschilderung kann dann zur vorläufigen Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung genügen, wenn eine nachhaltige Beseitigung der Gefahrenstelle mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden kann (eine solche Fallgestaltung betraf die vom Landgericht zitierte Entscheidung OLGR Nürnberg 2001, 5 = VersR 2001, 999). Dies bedeutet im Unkehrschluss, dass sich der Verkehrssicherungspflichtige im Regelfall seiner Verpflichtung zur Durchführung zumutbarer und wirtschaftlich gebotener Maßnahmen nicht durch das Aufstellen von Warnschildern entziehen kann (MüKo(BGB)/Wagner, aaO., § 823 Rdnr. 445). Die Frage der Zumutbarkeit einer Gefahrenbeseitigung ist nicht allein nach dem erforderlichen Aufwand des Verkehrssicherungspflichtigen zu beantworten. Vielmehr ist auch das Interesse des Verkehrs in die Abwägung einzubeziehen. Zwischen den Kriterien besteht eine Wechselwirkung: Je größer und unvorhergesehener die Gefahr, umso eher wird der Verkehrssicherungspflichtige gehalten sein, auch eine zum gegebenen Zeitpunkt oder in der Art der Arbeitsausführung unwirtschaftliche Maßnahme auszuführen. Selbst in Fällen einer unzumutbaren Sofortbeseitigung der eigentlichen Gefahrenstelle wird der Verkehrssicherungspflichtige durch das Aufstellen von Warnschildern nur dann von der Haftung befreit, wenn das Warnschild den die gebotene Sorgfalt beachtenden Verkehrsteilnehmer nachhaltig und wirksam in die Lage versetzt, der drohenden Gefahr auszuweichen. bb) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt war die Beschilderung schon deshalb keine hinreichende Maßnahme der Verkehrssicherung, da die gebotene nachhaltige Beseitigung der Schadensstelle dem Beklagten ohne weiteres zumutbar gewesen wäre: Das tiefe Schlagloch barg zumindest für Radfahrer auf der abschüssigen Straße im Scheitelpunkt einer Kurve - selbst für geübte Radfahrer - eine erhebliche Sturzgefahr, die nach der Natur der Sache mit schwerwiegenden Verletzungen einhergehen konnte. Demgegenüber wäre eine provisorische Ausbesserung des tiefen Schlaglochs mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden gewesen. Zudem wies das Aufstellen des Warnschildes den die Straße als Zweiradfahrer nutzenden Verkehr nicht nachhaltig genug auf die Gefahrenstelle hin: Hierbei ist zum einen von Bedeutung, dass ein Hinweis auf das Bestehen von Straßenschäden nicht zwingend zugleich vor dem Vorhandensein tiefer Schlaglöcher warnt: Der Begriff des Straßenschadens ist auslegungsfähig. Er umfasst vielgestaltige Sachverhalte und deutet nicht zwangsläufig auf Schäden hin, die die Gefahr eines Sturzes in sich bergen. Zum andern lagen im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt zwischen dem Schild und der Unfallstelle mehr als 400 m. Es ist nicht vorgetragen, ob es im Straßenbelag in der Annäherung an die Unfallstelle weitere Schlaglöcher ähnlicher Größenordnung gab. Mithin war davon auszugehen, dass sich die Warnfunktion des Schildes erst 400 m später aktualisierte. In einer solchen Situation muss der Verkehrssicherungspflichtige damit rechnen, dass selbst der die gebotene Sorgfalt beachtende Verkehr die Warnung nicht mehr hinreichend verinnerlicht und sein Fahrverhalten 400 m nach dem Aufstellen des Schildes nicht in besonderer Weise auf das Vorhandensein tiefer Schlaglöcher einrichtet. c) Auch soweit das Landgericht es für möglich erachtet hat, dass das Schlagloch anlässlich der am 30.8.2005 durchgeführten Kontrolle noch nicht vorhanden gewesen sein mag, begegnen die Tatsachenfeststellungen durchgreifenden Bedenken: Die recht massiven Einbrüche in der Asphaltdecke zeigen das typische Gepräge eines Frostschadens, mit dessen Eintritt im September eines Jahres nicht zu rechnen ist. Nach den Grundsätzen der praktischen Vernunft kann das lichtbildlich dokumentierte Schadensbild nicht in nur zwei Tagen entstanden sind. Auf der Grundlage dieser Feststellung kann es den Beklagten nicht entlasten, am 30.8.2005 eine Kontrollfahrt durchgeführt zu haben: Sofern die massiven Schäden bei dieser Kontrollfahrt tatsächlich übersehen wurden, belegt dies allein, dass die Kontrollfahrt nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt wurde. Lag das Loch am 30.8.2005 jedoch vor, ist auch die Kausalität der Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen.

e) Demgegenüber hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für ein Mitverschulden der Klägerin nicht geführt: Die Klägerin fuhr nicht bewiesenermaßen zu schnell. Auch eine vorwerfbar falsche oder zu späte Reaktion ist nicht bewiesen. f) Ist der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der unfallursächlichen Schäden verpflichtet, so steht der Klägerin zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR zu. aa) Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., § 253 Rdnr. 17; Erman/I. Ebert, BGB, 12. Aufl., § 253 Rdnr. 20 ff.). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes (Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 253 Rdnr. 10). Hierbei kommt es auch auf das Alter des Geschädigten an: Ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden. Zumindest in Fällen vorsätzlicher Schadenszufügung wirkt sich wegen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes schließlich das Maß des Verschuldens auf die Schmerzensgeldhöhe aus (BGHZ 128, 117, 120; Urt. v. 16.1.1996 - VI ZR 109/95, NJW 1996, 1591; Senat, NJW 2008, 1166). Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1976 - VI ZR 216/74, VersR 1976, 967 f.; Beschl. v. 1.10.1985 - VI ZR 195/84, VersR 1986, 59). bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden (§ 253 Abs. 2 BGB) für angemessen aber auch für erforderlich: Die Primärverletzungen waren schmerzhaft und ließen immerhin einen dreitägigen Krankenhausaufenthalt erforderlich werden. Hinzukommt, dass die zum Unfallzeitpunkt erst 35 Jahre alte Klägerin die Schürfwunden im Gesicht für einen nicht unerheblichen Zeitraum als Minderung ihres körperlichen Wohlbefindens empfinden musste. Ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR ist entgegen der Auffassung des Beklagten in der Kasuistik durchaus belegt (vgl. nur Hacks/Ring/Böhm, SchmerzensgeldBeträge 2009, 27. Aufl., Nr. 661, 670, 680, 710). b) Auch der geltend gemachte Sachschaden ist in voller Höhe gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig: Die Beschädigung des Fahrradhelmes ist im beigezogenen Ermittlungsverfahren lichtbildlich dokumentiert (BA Bl. 10). Die Beschädigungen der Bekleidung und des Pedals sind nach der Art des Sturzes hinreichend plausibel; ihr Vorliegen wurde durch die Aussage des Zeugen B. bewiesen (Bl. 81 d. A.). Auch eine Anrechnung "alt für neu" kommt in Anbetracht der geringen Nutzungszeit nicht in Betracht. Die Zinsforderung beruht auf § 288 Abs. 1, § 291 BGB. B. Die Kostenentscheidung beruht aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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