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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: 4 U 197/04
Rechtsgebiete: HaftpflG, BGB, GG, ZPO


Vorschriften:

HaftpflG § 2 Abs. 1 Satz 1
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
GG Art. 34
ZPO § 540 Abs. 1 Ziff. 1
Zur Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden.
Tenor:

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2004 - 4 O 430/03 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 883,67 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zur Teilrücknahme der Klage auf 1.803 EUR festgesetzt und für das nachfolgende Verfahren auf 1.303 EUR.

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Gemeinde auf Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in .... Nach einer Störmeldung über die Fernwirkanlage des Abwasserwerks im Gemeindebezirk führte die Beklagte am 28.8.2002 Arbeiten am Schachtbauwerk im Bereich der ...straße vor dem Anwesen des Klägers durch. Hierbei wurde zunächst das Schachtbauwerk mittels externer Pumpen entleert und gleichzeitig das zulaufende Schmutzwasser durch einen im Schachtbauwerk montierten Schieber zurückgehalten. Das sich im Zulaufkanal ansammelnde Wasser wurde über einen Notüberlauf in einen Vorflutgraben entsorgt.

Während der Reparaturarbeiten setzte starker Regen ein, der dazu führte, dass sich in dem gesperrten Hauptkanal ein Rückstau bildete, wodurch Wasser in den Keller des an den Hauptkanal angeschlossenen Anwesens des Klägers eindrang. Das Anwesen verfügt über keine Rückstausicherung.

Die gemeindliche Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde W. i. d. F. vom 18.12.2002 (im Folgenden: AbwS) enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 3

(3) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem gemeindlichen Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jede/r Anschlussnehmer/in selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch einen Rückstau aus dem Abwassernetz entstehen, sind keine Ersatzansprüche an die Gemeinde gegeben.

(4) Kanaleinläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als ein Meter über dem Scheitel der Straßenleitung liegen oder sonstwie durch Rückstau gefährdet sind, hat der/die Anschlussnehmer/in durch einen von Hand bedienbaren oder auf andere Weise dem Zweck entsprechenden Absperrschieber gegen Rückstau zu schützen.

In einem Telefonat teilte ein Mitarbeiter der Beklagten den betroffenen Hauseigentümern mit, dass die Schäden von der Beklagten übernommen würden und sich diese ihrer Verantwortung nicht entziehen werde.

Der Kläger hat behauptet, der Zeuge L., ein Anwohner der ...straße, habe nach dem Einsetzen des Regens die Mitarbeiter der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass Abwasser in das von ihm bewohnte Anwesen eingedrungen sei. Dennoch hätten diese ihre Arbeiten noch ca. 20 Minuten fortgesetzt und erst danach die Kanalsperrung aufgehoben. Hierdurch seien in die Kellerräume des klägerischen Anwesens in erheblichem Umfange Abwasser und Fäkalien eingedrungen.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger im ersten Rechtszug zuletzt Schadensersatz in Höhe von 723 EUR für die Beschädigung von Gegenständen begehrt, die sich nach seinem Vortrag in den Räumen befunden hätten. Daneben hat der Kläger die Zahlung von 580 EUR beansprucht, da für die Beseitigung der Schäden ein Arbeitsaufwand von insgesamt 29 Stunden, geleistet von vier Personen, angefallen sei. Schließlich hat der Kläger für die eingetretene Geruchsbelästigung, die mehrere Tage angedauert habe, Schadensersatz in Höhe von 500 EUR verlangt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, weil - dies ist unstreitig - die Anwohner vor Durchführung der Arbeit nicht informiert worden seien. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten mit einem Rückstau rechnen müssen. Spätestens nach der Information durch den Zeugen L. hätte der Kanal zur Vermeidung weiterer Schäden freigegeben werden müssen, weshalb die Fortsetzung der Arbeiten ein vorsätzliches schädigendes Verhalten darstelle. Dieser Gesichtspunkt führe dazu, dass der Ausschluss von Ersatzansprüchen für Rückstauschäden durch die Abwassersatzung nicht greife.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Haftung sei aufgrund der fehlenden Rückstausicherung im Anwesen des Klägers ausgeschlossen. Eine Information der Anwohner über die Sperrung des Kanal sei nicht notwendig gewesen, weil der Schaden durch den plötzlichen Regen und letztlich durch die fehlende Rückstausicherung verursacht worden sei, nicht aber durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG zu, da diese Anspruchsgrundlage nur für solche Schäden Ersatz gewähre, die auf die Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen seien. Demgegenüber würde von der verschuldensunabhängigen Haftung ein solcher Schaden nicht erfasst, der durch einen Rückstau in der Anlage entstehe. Auch bestehe kein Anspruch des Klägers aus einer Pflichtverletzung des zwischen der Beklagten und dem Kläger als Anschlussnehmer bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zur Abwasserentsorgung. Einem solchen Anspruch stehe der Haftungsausschluss der Abwassersatzung entgegen. Weiterhin sei die Beklagte nicht wegen Verletzung der Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Sammlung und Beseitigung der Abwässer gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, ein Schadensersatzanspruch stehe ihm in jedem Falle deshalb zu, weil die Mitarbeiter der Beklagten in positiver Kenntnis, dass Wasser in die Keller von anliegenden Anwesen eindringe, ihre Arbeit fortgesetzt hätten. Aufgrund der Tatsache, dass die rückstauenden Abwässer und Fäkalien erst im Anfangsstadium gewesen seien und der eigentliche Umfang des Wassereintritts durch Öffnung der Sperrung hätte vermieden werden können, sei der Schadensersatzanspruch auch nicht wegen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2005 haben die Parteien den entstandenen Sachschaden unstreitig gestellt; hierauf hat der Kläger die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Geruchsbeeinträchtigung in Höhe eines Betrags von 500 EUR zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.303 EUR nebst 5% Zinsen über die Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dem tritt die Beklagte entgegen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und erneuert ihre Behauptung, der Schaden am klägerischen Anwesen sei bereits beim Einsetzen des Platzregens entstanden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. A. Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung ein Schadensersatzanspruch zu, der jedoch in Anbetracht der fehlenden Rückstausicherung gem. § 254 BGB um ein Drittel zu kürzen ist.

1. Allerdings hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen Schadensersatzansprüche unter dem rechtlichen Aspekt des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG abgewiesen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nicht auf solche Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen. Für eine Einbeziehung des Risikos solcher Rückstauschäden in die erweiterte Gefährdungshaftung besteht kein erkennbares Bedürfnis, weil hier neben möglichen Ansprüchen aus Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) eine Haftung aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis in Betracht kommt, das aufgrund des Anschlusses an die Kanalisation zwischen der Gemeinde und dem betroffenen Hauseigentümer besteht. Demgemäß werden Rückstauschäden vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nur dann erfasst, wenn das infolge Rückstaus aus dem Kanalisationssystem austretende Wasser von außen - und nicht durch das im Haus endende Rohrleitungssystem - in ein Haus hinein läuft (BGHZ 88, 85; Urt. v. 14.7.1988 - III ZR 225/87, VersR 1988, 1041; Beschl. v. 30.7.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230, 231; neuestens: BGHZ 158, 263; 159, 19).

Diese Rechtsgrundsätze stehen einer Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall entgegen, da das Schmutzwasser jedenfalls zum überwiegenden Teil durch die Rohrleitung in die Kellerräume eindrang. Soweit der Kläger in der Klageschrift (Bl. 3 d. A.) vorgetragen hat, dass vor dem Anwesen des Klägers aus dem Kanaldeckel in erheblichen Umfange Fäkalien herausgetreten seien, wird der auf die Beseitigung dieser Verschmutzungen entfallende Anteil der Klageforderung nicht hinreichend spezifiziert.

2. Mit zutreffender, von der Berufung unangefochtener Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht Ansprüche aus einem eventuellen Anerkenntnis abgelehnt.

3. Soweit das Landgericht Amtshaftungsansprüche gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG abgelehnt hat, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung nicht stand.

a) Die Beseitigung und Sammlung der Abwässer, zu deren Sicherung auch die Wartung des Leitungsnetzes gehört, war der Beklagten als hoheitliche Aufgabe übertragen (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Aufl., § 839 Rdnr. 676; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 839 Rdnr. 91). In Erfüllung der grundlegenden Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten unterliegt der hoheitlich handelnde Amtsträger dem Gebot, sich bei Ausübung der Amtshandlung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten (BGHZ 34, 375, 380; 69, 128, 138; MünchKomm(BGB)/Papier, 4. Aufl., § 839 Rdnr. 199; Staudinger/Wurm, aaO., § 839 Rdnr. 126). In dieser allgemeinen Form ist dieses Gebot Ausprägung der dem Deliktsrecht zugrundeliegenden, von jedem Rechtssubjekt einzufordernden Verhaltensnorm, Dritte nicht zu schädigen (vgl. hierzu Staudinger/Hager, aaO., vor § 823 Rdnr. 1 ff.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdnr. 1).

Diese elementare drittschützende Amtspflicht haben die Mitarbeiter der Beklagten in schadensursächlicher Weise verletzt. Denn die Mitarbeiter der Beklagten wären bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt gehalten gewesen, die Vorflut zumal nach dem Einsetzen des Regens zu kontrollieren und den von ihnen geschlossenen Schieber zur Vermeidung eines Rückstaus wieder zu öffnen. Der Senat hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Rückstau auf diese Weise sicher verhindert worden wäre. Auch der Beklagtenvertreter ist dieser Einschätzung des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Mithin kommt es auf die strittige Frage, ob der Schaden eintrat, weil die vor Ort tätigen Mitarbeiter Warnungen von Nachbarn in den Wind geschlagen hatten, nicht an. Die Amtspflicht wurde auch fahrlässig verletzt, da keine Umstände vorgetragen sind, weshalb es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unmittelbar zu ergreifen.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die geltend gemachten Sachschäden vom Schutz der verletzten Amtspflicht erfasst.

Zwar wird die inhaltliche Bestimmung und der sachliche Umfang des dem Geschädigten gewährten Schutzes durch den Schutzzweck der Amtspflicht begrenzt. Verletzt der Amtsträger seine Amtspflichten dadurch, dass er die Leitungen des Kanalisationssystems unzureichend dimensioniert oder wartet, erscheint es geboten, die Reichweite des durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes zu begrenzen und solchen Schäden die Erstattung vorzuenthalten, die durch die Anbringung üblicher Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere durch den Einbau einer Rückstauklappe, sicher vermieden worden wären (BGH, VersR 1999, 231; OLG Saarbrücken 4 U 649/99-220; 4 U 421/01-96; OLG Köln, VersR 2002, 610; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1673; Palandt/Sprau, aaO., § 839 Rdnr. 91; Staudinger/Wurm, aaO., § 839 Rdnr. 679).

Diese Erwägungen stehen im vorliegenden Fall einer Erstattung der entstandenen Schäden nicht entgegen. Denn die dargestellte Einschränkung des durch die Amtshaftung gewährten Vermögensschutzes beruht erkennbar auf der Intention, die Amtsträger in erster Linie von solchen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die allein auf der unzureichenden Herstellung oder Wartung der Kanalisationsanlage beruhen (a.A. wohl OLG Köln, VersR 2002, 610, das zwar die Auffassung vertritt, dass die Haftungsbegrenzung im Grundsatz alle Rückstauschäden, gleich aus welcher Ursache, umfasse, im Ergebnis jedoch gleichwohl anerkennt, dass es Rückstauschäden geben könne, bei denen das Fehlen einer Rückstausicherung nach § 254 BGB zu würdigen sei). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass die Herstellung einer hinreichend dimensionierten Kanalisation eine erhebliche, die Allgemeinheit belastende Investition erfordern würde, während der einzelne Hauseigentümer den Gefahren des Rückstaus durch eine überschaubare Maßnahme vorbeugen kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, VersR 1982, 1196). Demgegenüber geht es vorliegend um die Amtshaftung für eine vom Amtsträger geschaffene besondere Gefahrenlage, deren erkennbare Konkretisierung ihn aus vorangegangenem Tun zur zumutbaren Gefahrenabwehr verpflichtet. Es widerspräche elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen, den Amtsträger, der durch einen konkreten Eingriff eine Gefahr heraufbeschwört, die er mit zumutbaren Mitteln hätte vermeiden können, nur deshalb in vollem Umfang von jeder Haftung freizustellen, weil es auch der Geschädigte in der Hand gehabt hätte, vor dem Schadensfall Maßnahmen zu ergreifen, die einen Schaden vermieden hätten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen aus solchen Rückstauschäden, die aus einem sorglosen Eingriff in das Kanalsystem resultieren, nicht dazu, dass die Gemeinde künftig Arbeiten, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kanalsystems erforderlich sind, nur noch eingeschränkt durchführen könnte. Denn die Gemeinde kann ihrer Verantwortung für eingetretene Schäden leicht dadurch entgehen, dass sie bei der Wartung und Pflege des Kanalsystems die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Auch die Regelung der kommunalen Satzung steht der Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entgegen, deren Haftung nicht aus einer allgemeinen Rückstaugefahr, sondern einem schadensursächlichen Eingriff und einer amtspflichtwidrig unterlassenen zumutbaren Gefahrenabwehr ihres Bediensteten resultiert.

Zusammenfassend entspricht die wechselseitige Verantwortlichkeit für Rückstauschäden im vorliegend zu beurteilenden Fall der Normsituation des § 254 BGB, dessen flexibeler Maßstab die Interessen zu einem sachgerechten Ausgleich führt.

c) Die Schadenshöhe (1.303 EUR) steht im Berufungsverfahren außer Streit. Jedoch sind Verpflichtung und Umfang des zu leistenden Ersatzes mit Blick auf die fehlende Rückstausicherung gem. § 254 Abs. 1 BGB zu beschränken: Wenngleich der Kläger mit einem sorglosen Handeln bei der Wartung des Kanalsystems nicht rechnen musste, war die Notwendigkeit einer Rückstausicherung aufgrund der Satzungsbestimmung erkennbar gegeben. Es erscheint daher gerechtfertigt, den unterlassenen Einbau der Rückstausicherung als "Verschulden gegen sich selbst" anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 1982, 1197). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte bei wertender Betrachtungsweise die überwiegende Verantwortung für das von ihr selbst geschaffene Risiko tragen muss, ist der Mitverschuldensanteil des Klägers mit einem Drittel zu bemessen. Mithin verbleibt der tenorierte Betrag von 883,67 EUR.

Die Forderung ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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