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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 4 U 249/04
Rechtsgebiete: BGB, GG, SaarlStrG
Vorschriften:
BGB § 254 | |
BGB § 839 | |
BGB § 847 | |
GG Art. 34 | |
SaarlStrG § 9 | |
SaarlStrG § 9 Abs. 3a |
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 2004 - 4 O 453/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.639,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beklagte Stadt aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die Klägerin, die seit dem 1.3.2002 in der in wohnt, hat behauptet, sie habe am 11.3.2002 gegen 12 Uhr 45 auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz die vor dem Anwesen Nr. überqueren wollen, um zu ihrem auf der gegenüberliegenden Seite abgestellten Fahrzeug zu gelangen. Hierbei sei sie auf dem mit Grasbetonsteinen belegten Streifen zwischen der Straße und dem Gehweg über einen ca. 4 cm über die Oberfläche herausragenden Betonstein gestürzt und habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen. So habe sie auf Grund des Unfalls unter anderem eine schwere Handgelenksdistorsion linksseitig sowie einen Bänder- bzw. Kapselabriss erlitten, der nur schleppend verheilt sei. Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sei bis Ende Mai 2002 in vollem Umfang eingeschränkt gewesen; sie sei bis zum 27.5.2003 arbeitsunfähig gewesen und habe bis Anfang Juni 2002 im Bereich der linken Hand Schmerzen verspürt. Für einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten habe sie ihren Zwei-Personenhaushalt nur eingeschränkt führen können.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 2.500 Euro, einen Ausgleich des Haushaltsführungsschadens, den die Klägerin pro Monat mit 400 Euro bemisst, sowie Erstattung der Attestkosten in Höhe von 139,78 Euro.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro und einen Ausgleich bezüglich des Haushaltsführungsschadens i. H. v. 1.000 Euro sowie 139,78 Euro Attestkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus der Gesamtsumme seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und weitergehenden immateriellen Schäden, die dieser aufgrund des Unfalls am 11.3.2002 gegen 12 Uhr 45 vor dem Anwesen in, , bezüglich ihrer Gesundheit noch entstehen, auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Jedenfalls sei ein Anspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Der Beklagten könne keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, da die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der behaupteten Unfallstelle nur in erheblich eingeschränktem Umfange bestanden habe. Denn der mit Grasbetonsteinen belegte Teil des Grünstreifens sei nicht zur regelmäßigen Benutzung durch Fußgänger bestimmt. Das Vertrauen des Verkehrsteilnehmers sei hinsichtlich der gefahrlosen Begehung des Grünstreifens in geringerem Maße schutzwürdig als hinsichtlich der Benutzung eines Fußgängerwegs. Eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit sei vorliegend selbst bei einem Überstand des Steines von ca. 4,1 Zentimeter nicht gegeben gewesen. Selbst wenn man eine erhebliche Gefahrenlage annähme, so wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des überwiegenden Mitverschuldens gem. § 254 BGB ausgeschlossen, da sich die Klägerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit auf die Gefahrenquelle hätte einstellen können. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin und rügt, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung erheblichen Tatsachenvortrag der Klägerin unrichtig gewertet und das Beweisangebot der Klägerin zu Unrecht nicht ausgeschöpft. So habe das Landgericht zum einen übersehen, dass der mit Grasbetonsteinen belegte Streifen zwischen Straße und Fußgängerweg als Grundstücksein- und ausfahrt für das Objekt diene. Ein solcher Weg werde im Gegensatz etwa zu mit Gras bewachsenen Grünstreifen in erlaubter Weise gerade auch von Fußgängern benutzt, um auf die gegenüberliegende Straßenseite zu gelangen. Insoweit widerspreche die Ansicht des Landgerichts, ein solcher Grünstreifen sei nicht zum regelmäßigen Verkehr durch Fußgänger bestimmt, der Lebenserfahrung. Zum andern sei es nicht nachvollziehbar und ebenfalls lebensfremd, dass für einen Fußgänger kein Anlass bestehe, bereits vor Erreichen des Straßenrands seine Aufmerksamkeit auf den dort befindlichen Verkehr zu richten. Auch Fußgänger überquerten Ausfahrten der vorliegenden Art allenfalls mit beiläufigem, jedoch nicht mit gezieltem Blick auf die Oberfläche des Belags, zumal dieser im vorliegenden Fall nur zirka ein Meter breit gewesen sei. In einer solchen Situation werde vielmehr nur der auf der Fahrbahn befindliche Verkehr gezielt beobachtet.
Weiterhin habe das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise den Beweisantrag übergangen, sich durch Augenscheinseinnahme ein Bild von der Örtlichkeit zu verschaffen. Die vorgelegten Lichtbilder seien nicht geeignet, die Situation eindeutig zu verdeutlichen, da die Lichtbilder nicht aus der Laufrichtung der Klägerin und zudem aus einer Sitzposition aufgenommen worden seien. Hinzukomme, dass es sich bei den Grasbetonsteinen um einen einheitlichen, unauffälligen grauen Belag handele, bei dem die einzelnen Steine selbst nicht abgrenzbar seien. Kein Fußgänger brauche damit zu rechnen, dass Baumwurzeln einen einzelnen Betonstein über eine geraume Zeit hinweg herausdrückten, ohne dass dies von den verantwortlichen Verkehrssicherungspflichtigen behoben werde.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei dem behaupteten Unfallbereich um einen mit Grasbetonsteinen ausgelegten Zwischenraum im Bereich eines Grünstreifens handele, der nicht mit einem Parkstreifen in einer stark frequentierten Geschäftsstraße verglichen werden könne. Es handele sich allenfalls um eine befestigte Ein- und Ausfahrt zum Anwesen. In einem solchen Bereich könne kein Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass eine ähnlich gefahrlose Begehung möglich sei wie auf einem lediglich für Fußgänger gedachten und bestimmten Fußgängerweg. Ein derartiger Grünstreifen diene nicht dem regelmäßigen Verkehr von Fußgängern.
Soweit die Klägerin nunmehr vortrage, die von ihr vorgelegten Lichtbilder seien nicht aus der Laufrichtung der Klägerin aufgenommen und daher nicht geeignet, die Situation wiederzugeben, handele sich um einen neuen Sachvortrag. In der Klageschrift habe die Klägerin vorgetragen, dass der streitgegenständliche Rasengitterstein auf allen Seiten gegenüber den anderen Steinen sich deutlich senkrecht hervorgehoben habe und dass die Bilder mit Blickrichtung zur Straße hin gefertigt worden seien. Die sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder reichten vollkommen aus, um zu erkennen, dass die Klägerin bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt den Überstand des Rasengittersteins hätte erkennen können.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II. A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, § 529 ZPO).
Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Erstattung ihrer immateriellen und materiellen Schäden aus dem behaupteten Unfallereignis zu. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchslagen der §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 9 des Saarländischen Straßengesetzes liegen nicht vor.
1. Gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG sind dem Träger der Straßenbaulast die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen. Demnach obliegt es dem Träger der Straßenbaulast in Erfüllung dieser Amtspflicht, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGHZ 108, 273, 274 f.; BGH, Urt. v. 21.6.1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vgl. Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. E 74; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 416 ff.; Palandt/Thomas, BGB, 63. Aufl., § 823 Rdn. 221; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdn. 319).
2. Allerdings war die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht deshalb herabgesenkt, weil der fragliche Straßenbereich nicht zur regelmäßigen Benutzung durch Fußgänger bestimmt war. Diese Feststellung widerspricht der Lebenserfahrung und trägt der Besonderheit der örtlichen Situation nicht Rechnung: Parallel zur Straße verläuft ein Fußgängerweg. Der Gehweg ist durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt. Um die Zuwegung zu den Anliegergrundstücken zu gewährleisten, ist der Grünstreifen in regelmäßigen Abständen entweder durch einen asphaltierten oder mit Grasbetonsteinen belegten Streifen befestigt. Fußgänger, die die Straße überqueren wollen, sind mithin zwingend gehalten, den zwischen Fußgängerweg und Fahrbahn verlaufenden Zwischenraum zu überqueren. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Fußgänger dies vor allem an denjenigen Stellen tun, deren Zweckbestimmung erkennbar in einer Zuwegung zur Straße besteht und die durch ihre Befestigung eine gesteigerte Gewähr für Trittsicherheit bieten.
3. Dennoch ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Beseitigung der Gefahrenquelle kein Gebot der Verkehrssicherungspflicht darstellte, da sich ein Straßenbenutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten ließ, auf die in dem Überstehen des Steines bestehende Gefahr, die ohne weiteres erkennbar war, hätte rechtzeitig einstellen können.
a) Zunächst ist der Senat hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten der Unfallörtlichkeit an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, da die Feststellungen des Landgerichts verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die Zweifel an ihrer Richtigkeit wecken (§ 529 ZPO).
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Überstand des Rasengittersteins deutlich erkennbar. Die überstehende Platte war nicht mit Gras bewachsen. Auch im Bereich der umliegenden Gittersteine war der Grasbewuchs so gering, dass die Struktur des Gittersteins noch deutlich sichtbar war. Hinsichtlich der Höhe des Überstandes (4,1 cm) hat das Landgericht die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags unterstellt.
Diese Feststellungen halten den Angriffen der Berufung stand.
aa) Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht seine Überzeugung ausschließlich auf die von beiden Parteien vorgelegten Lichtbilder gestützt hat und von einer eigenen Inaugenscheinnahme der Situation Abstand genommen hat.
Nach richtiger Ansicht ist ein Tatrichter nicht verpflichtet, auf den zusätzlichen Antrag auf Einnahme des Augenscheins zu erkennen, wenn eine von derselben Partei vorgelegte Fotographie die Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen hinreichend deutlich beschreibt und keine Partei die Unzulänglichkeit der Fotographie als Beweismittel konkret darlegt (BGH, Urt. v. 23.6.1987 - VI ZR 296/86, NJW-RR 1987, 1237; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 371 Rdn. 4; MünchKomm(ZPO)/Damrau, 2. Aufl., § 371 Rdn. 4; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 21. Aufl., § 371 Rdn. 1).
Diese Voraussetzungen lagen im erstinstanzlichen Verfahren vor: Die Lichtbilder wurden von der Klägerin zur Veranschaulichung der Unfallstelle vorgelegt; sie bilden den Schadensbereich deutlich ab. Im erstinstanzlichen Verfahren hat keine Partei Einwendungen gegen die Aussagkraft der Lichtbilder erhoben.
bb) Entgegen der Auffassung der Berufung begründen auch die im Berufungsrechtzug vorgetragenen Einwendungen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der auf die Lichtbilder gestützten Feststellungen. Denn vor allem das auf Blatt 7 d. A. vorgelegte Lichtbildmaterial belegt, dass der deutliche Überstand der Steine von vier Zentimetern nicht nur aus der Nähe oder gar aus einer sitzenden Aufnahmeposition, sondern - was das mittlere Lichtbild zeigt - auch von einem Standort an der gegenüberliegenden Seite des Fußgängerwegs deutlich erkennbar ist. Das mittlere Lichtbild widerlegt darüber hinaus, dass der Überstand entgegen der Behauptung der Berufung aus der Gehrichtung der Klägerin nicht erkennbar gewesen sei. Vergleicht man das obere mit dem mittleren Lichtbild auf Bl. 7 d. A., erscheint gerade der umgekehrte Schluss gerechtfertigt: Der Überstand wird ausweislich der Lichtbilder vor allem in Gehrichtung der Klägerin vom Gehweg zur Straße hin besonders deutlich.
b) War die Unfallstelle mithin aufgrund des erheblichen Überstandes und der fehlenden Überdeckung durch Grasbewuchs leicht erkennbar, so bieten auch die auf der normativen Ebene liegenden Schlussfolgerungen des Landgerichts zur Vermeidbarkeit eines Sturzes und zum Verhalten eines situationsadäquat aufmerksamen Fußgängers keinen Anlass für Beanstandungen. Die Ausführungen des Landgerichts stehen mit der Lebenserfahrung in Einklang. Mit Recht stellt das Landgericht heraus, dass bereits aufgrund der Gitterstruktur der nicht miteinander verbundenen Steine das Auftreten von Unebenheiten durchaus nahe lag. Denn anders als bei einem asphaltierten Belag besitzen lose verlegte Gittersteine keine hinreichend feste Verbindung zum Untergrund. Der Einschätzung der Klägerin, ein Fußgänger brauche nicht damit zu rechnen, dass Baumwurzeln einen einzelnen Gitterstein über eine geraume Zeitspanne hinweg herausdrücken würden, ist nicht zu folgen. Das Gegenteil trifft zu: Nach der Lebenserfahrung vermag das Wurzelwerk eines Baumes in unmittelbarer Nähe lose verlegte Steine ohne weiteres anheben. Entgegen der Auffassung der Berufung vermitteln die Gittersteine in optischer Hinsicht keineswegs den Eindruck eines einheitlichen, unauffälligen grauen Belages: Aus den Lichtbildern ist unschwer zu ersehen, dass sich die Gitterstruktur der Steine im Bereich der Einfahrt klar abzeichnet; nahezu jeder einzelne Stein hebt sich deutlich im Raster ab.
4. Ist es der Klägerin mithin nicht gelungen, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beweisen, so kann es im Ergebnis dahinstehen, ob eine Schadensersatzpflicht der Beklagten mit den Argumenten des Landgerichts wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen ist.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich erscheint (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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