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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 4 U 253/05
Rechtsgebiete: PflVG


Vorschriften:

PflVG § 3 Nr. 3
Zur verjährungshemmenden Anspruchsanmeldung nach § 3 Nr. 3 PflVG.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.5.2005 - 3 O 421/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.573,81 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres Versicherten J. M. auf Erstattung von Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch.

Der Versicherte erlitt am 3.3.1982 einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des damaligen Haftpflichtversicherers des Unfallgegners zu 75 Prozent einstandspflichtig ist. Der Versicherte erlitt infolge des Unfalles u.a. eine Plexuslähmung des rechten Arms. Seit 1994 verschlechterte sich der Zustand des Versicherten, so dass dem Versicherten der rechte Arm amputiert werden musste. Die Parteien konnten sich nicht darauf verständigen, ob das Unfallereignis für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ursächlich war. Die Klägerin erbrachte zunächst Leistungen der Kranken- und Rentenversicherung, seit dem 1.4.2001 auch Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Der Versicherte führte im Jahr 2002 vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem Az. 3 O 47/02 einen Rechtsstreit gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten, in dem er die Erstattung seines Einkommensschadens geltend machte. Mit einem Schreiben vom 2.12.2002 (Bl. 33 d. A.) wandte sich die Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Das Schreiben lautet auszugsweise:

"Wir kommen zurück auf den zuletzt im März 2001 geführten Schriftwechsel. Das Rentenverfahren unseres Versicherten ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Mithin bezieht Herr M. nach wie vor Rente wegen Berufsunfähigkeit. Wir erfahren jetzt, dass im Direktbereich ein Zivilprozess anhängig ist. In dem Verfahren vor dem Landgericht wird auch die Kausalitätsfrage geklärt werden. Im Hinblick auf die festgefahrenen Verhandlungen schlagen wir vor, den rechtskräftigen Abschluss des Zivilrechtsstreits abzuwarten. Rein vorsorglich bitten wir auch, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten."

Mit Schreiben vom 19.12.2002 antwortete die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bl. 11 d. A.). Das Schreiben lautet auszugsweise:

"Wir können selbstverständlich den rechtskräftigen Abschluss des Zivilrechtsstreits ... abwarten. Bis zum Ablauf eines Jahres ab Rechtskrafterlangung der Entscheidung werden wir uns Ihnen gegenüber nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Wir werden Sie informieren, sobald eine Entscheidung ergangen ist."

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.12.2003 nahm der Versicherte seine Klage zurück. Die Klägerin wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Versicherten vom Ende des Prozesses informiert.

Erstmals mit Schreiben vom 3.9.2004 (Bl. 12 d. A.) forderte die Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf, die zwischenzeitlich angefallenen, unfallbedingten Aufwendungen der k. Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Mit Blick darauf, dass der Versicherte gegen eine die Rentenleistung betreffende Entscheidung des Sozialgerichts Saarbrücken Berufung eingelegt hatte, bat die Klägerin weiterhin um Bestätigung, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Zurückstellung der Abrechnung der Barleistungen einverstanden sei und sich auch künftig nicht auf Verjährung berufen werde.

Mit Schreiben vom 13.10.2004 (Bl. 16 d. A.) verzichtete die Beklagte hinsichtlich der Abrechnung der Barleistungen bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Landessozialgericht "insoweit" auf die Einrede der Verjährung. Im gleichen Schreiben bat die Beklagte darum, die medizinischen Unterlagen über die Amputation des plexuslädierten Armes vorzulegen, damit die Beklagte die Kausalität prüfen könne. Ebenso bat die Beklagte darum, die ärztlichen Gutachten hinsichtlich der Pflegekosten vorzulegen.

Mit einem weiteren Schreiben vom 12.11.2004 (Bl. 17 d. A.) erhob die Beklagte hinsichtlich der Leistungen aus der Pflegeversicherung mit der Begründung die Einrede der Verjährung, dass die Klägerin bereits seit dem 1.4.2001 Leistungen aus der Pflegeversicherung erbracht, diese jedoch erst mit Schreiben vom 3.9.2004 geltend gemacht habe.

Hierauf hat die Klägerin am 22.12.2004, zugestellt am 17.1.2005, Klage erhoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anspruch sei nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch des Versicherten, der auf die Klägerin übergegangen sei, sei ein einheitlicher Anspruch, dessen Verjährung nur einheitlich beurteilt werden könne. Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebe, sei dies aufgrund des am 19.12.2002 erklärten Verzichts treuwidrig.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.672,69 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag der Klagezustellung zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, die diese aus Anlass des Verkehrsunfalls ihres Versicherten J. M. vom 3.3.1982 zu erbringen hat, im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 1542 RVO a.F. unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 Prozent zu ersetzen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, das Stammrecht der Pflegekasse sei spätestens am 5.6.2004 verjährt gewesen. Der Verzicht vom 19.12.2002 habe sich nur auf die Rentenleistungen bezogen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 4.5.2005 abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfange weiter. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe mit einem Schreiben vom 2.12.1982 mit der verjährungshemmenden Rechtswirkung des § 3 Nr. 3 PflVG alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche, mithin auch die streitgegenständlichen Ansprüche aus der Pflegeversicherung, rechtzeitig angemeldet. Dem stehe nicht entgegen, dass die Pflegeversicherung erst nach dem Unfall am 1.1.1995 in Kraft getreten sei. Die Hemmung der Verjährung habe so lange angedauert, bis eine schriftliche Erklärung des Versicherers zum angemeldeten Anspruch vorgelegen habe. Die Verhandlungen der Parteien dauerten, soweit Leistungen aus der Renten- und Krankenversicherung betroffen seien, weiterhin an. Lediglich bezüglich der Leistungen aus der Pflegeversicherung habe die Beklagte mit Schreiben vom 7.12.2004 den von der Klägerin erhobenen Anspruch wegen angeblicher Verjährung zurückgewiesen. Hierauf habe die Klägerin unverzüglich Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 421/04 - vom 4.5.2005 nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, der im Jahr 1982 nach dem Unfall auf die Klägerin übergegangene Anspruch habe aus Rechtsgründen nicht Ansprüche aus der Pflegeversicherung umfassen können, die erst am 1.1.1995 in Kraft getreten sei. Erst am 5.6.2001 sei ein Schadensersatzanspruch des Verletzten auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse im Zusammenhang mit den Leistungen der Klägerin aus der Pflegeversicherung entstanden und auf die Klägerin übergegangen. Weder die Verzichtserklärung der Beklagten vom 19.12.2002 noch das Schreiben vom 13.10.2004 habe sich auf Schadensersatzansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse bezogen, da solche Ansprüche zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht zur Debatte gestanden hätten. Auch habe die Klägerin nicht unverzüglich Klage erhoben, da die Beklagte bereits mit Schreiben vom 12.11.2004 die Einrede der Verjährung erhoben habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 21.3. und 4.7.2006 (Bl. 131 ff. und 160 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des vor dem Landgericht Saarbrücken geführten Rechtsstreits 3 O 47/02 zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe:

II.

A.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Ansprüchen mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegensetzen kann.

1. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht des Versicherten. Aus der Darstellung der Klageschrift folgt, dass die Klägerin Ansprüche des Versicherten aus § 843 BGB geltend macht. Denn sie trägt zur Begründung ihrer Ansprüche vor, sie habe im Zeitraum vom 1.4.2001 bis 31.12.2004 Aufwendungen aus der Sozialversicherung erbracht. Diese Ansprüche ihres Versicherten seien unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 75 % in Höhe eines Betrages von insgesamt 12.672,69 EUR auf die Klägerin übergegangen. Mithin bilden die mit dem Leistungsbezug kongruenten Schadensersatzansprüche den Gegenstand der Klage. Der Anspruchsübergang auf die Klägerin erfolgte nach § 1542 RVO, da das schädigende Ereignis vor dem 30.6.1983, mithin vor Geltung der Nachfolgenorm des § 116 SGB X geschah (Artikel II § 20 des Gesetzes vom 4.11.1982, BGBl. I S. 1450; vgl. BGH, Urt. vom 13.2.1996 - VI ZR 318/94, NJW 1996, 1674). Da die mit den Schadensersatzansprüchen des Versicherten korrespondierende Pflegeversicherung erst zum 1.1.1995 in Kraft trat, standen die Ansprüche zunächst dem Versicherten zu.

2. Der Anspruch auf Rentenzahlung i. S. des § 843 BGB ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen gerichtet. Auch dann, wenn der Kläger Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen geltend macht, beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden, d. h. fällig geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2002 - VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792 m. w. Nachw.). Allerdings haben diese Grundsätze eine Ausnahme erfahren: Der Geschädigte kann sich nicht auf den späteren Verjährungsablauf nach § 197 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 BGB berufen, wenn bereits das Stammrecht - im vorliegenden Fall: der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher - verjährt ist. Davon ist hier auszugehen. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind bereits in der Rechtszuständigkeit des Versicherten verjährt.

a) Die Verjährung des Stammrechts richtet sich im vorliegenden Rechtsstreit nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Recht (im Folgenden: BGB a.F.). Denn der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher ist vor dem 1.1.2002 entstanden (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).

aa) Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 852 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Hierbei reicht bereits eine allgemeine Kenntnis vom eingetretenen Schaden aus. Auch solche Folgezustände gelten als bekannt, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung überhaupt nur als möglich vorhersehbar waren (st. Rspr.: RGZ 119, 204, 208; BGHZ 67, 37, 373; 33, 12, 116; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199 Rdnr. 31). Dabei kommt es für die Beantwortung nach der möglichen Vorhersehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an. Vielmehr ist insbesondere bei Körperschäden die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend. Erst dann, wenn sich Folgezustände später anders als erwartet einstellen, ist der Beginn der Verjährung i. d. R. von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (BGH, Urt. vom 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, 862; Urt. v. 3.6.1997 - VI ZR 71/96, NJW 1997, 2448; vgl. auch Urt. v. 27.11.1997 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973).

bb) Im vorliegenden Sachverhalt begann die Verjährung auch hinsichtlich derjenigen Folgebeschwerden, die zur Pflegebedürftigkeit führten, zeitgleich mit der Lähmung des rechten Arms: Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. im beigezogenen Verfahren waren die beschriebenen Beschwerden des linken Arms Folge einer Überbelastung, nachdem dem Versicherten der rechte Arm nicht mehr zur Verfügung stand (BA Bl. 160). Es ist nicht ersichtlich, dass diese medizinische Erkenntnis nicht bereits im Jahr 1982 vorhanden war. Damit war es aus maßgeblicher Sicht der medizinischen Fachkreise vorhersehbar, dass der Versicherte mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit künftig unter erheblichen Störungen des sonstigen Bewegungsapparates leiden werde. Demgegenüber besitzt die Frage, ob auch der Versicherte selbst zu diesem frühen Zeitpunkt Kenntnis über eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besessen haben mag, keine Relevanz: Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen ist nicht die laienhafte Vorstellung des Geschädigten, sondern die Sicht der medizinischen Fachkreise maßgeblich.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Verjährungsunterbrechung nicht bereits mit der Anmeldung der Ansprüche mit Schreiben vom 2.12.1982 (Bl. 123 d. A.) eingetreten. Die Berufung verkennt, dass dem Versicherten aus dem Schadensereignis nicht ein einheitlicher Anspruch, sondern rechtlich selbstständige Ansprüche erwachsen sind, die durchaus ein rechtlich selbstständiges Schicksal teilen konnten. Mithin hemmte die Anspruchsanmeldung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die streitgegenständlichen Ansprüche nur dann, wenn sich die Anmeldung auch auf Schadensersatzansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse bezogen hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen.

aa) Zwar mag eine pauschale Anspruchsanmeldung im Regelfall alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche erfassen: Es ist anerkannt, dass eine nähere Bezeichnung der Ersatzansprüche und deren Bezifferung zu einer wirksamen Anmeldung gem. § 3 Nr. 3 PflVG nicht erforderlich ist. Denn die Anmeldung verfolgt den Zweck, den Haftpflichtversicherer darüber zu unterrichten, dass aus einem bestimmten Ereignis Ersatzansprüche erhoben werden. Mithin muss sich die Anmeldung primär auf das Schadensereignis beziehen. Selbst eine Anmeldung, die zunächst nur Einzelposten beziffert, erstreckt sich in der Regel umfassend auf den ganzen Schaden (BGH, Urt. v. 20.4.1982 - VI ZR 311/79, VersR 1982, 674; Urt. v. 28.1.1992 - VI ZR 114/91, VersR 1992, 604). Auch der Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt (OLGR 2000, 356) und hat die Auffassung vertreten, dass bei der Annahme einer Beschränkung der angemeldeten Ansprüche auf bestimmte Schadensfolgen große Zurückhaltung geboten sei. Eine Beschränkung komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Beschränkungswille eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergebe.

bb) Dennoch sprechen im vorliegenden Fall die besseren Argumente dafür, dass die hier zu beurteilende Anmeldung mögliche Ansprüche aus § 843 BGB nicht erfasste. Der Wortlaut der Anmeldung (Bl. 123 d. A.) beschreibt keine konkreten Ansprüche. Vielmehr beschränkt sich die Individualisierung des Schadensersatzanspruchs allein auf die Angabe des Unfallereignisses. Entscheidendes Gewicht für das richtige Verständnis der Anspruchsanmeldung besitzt jedoch der formularmäßig vorgefertigte Text: In diesem Textabschnitt findet sich die klare Einschränkung, dass sich die Anmeldung auf "unsere" Schadensersatzforderungen bezieht, die aus Anlass des Unfalles nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der RVO auf die Klägerin übergegangen sind oder noch übergehen werden. Folglich musste die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Anmeldung der Klägerin nur auf Ansprüche beziehen, die dem Ausgleich solcher Schadensfolgen dienten, die zugleich von der Sozialversicherung kompensiert wurden. Dazu gehörten zum fraglichen Zeitpunkt sicher Ansprüche auf Erstattung der Heilungskosten und Verdienstausfall. Demgegenüber wurden Ansprüche auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse zum Unfallzeitpunkt von der Sozialversicherung nicht abdeckt, da die Pflegeversicherung erst 1995 in Kraft trat. Diese Ansprüche standen zum Unfallzeitpunkt alleine dem Versicherten zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Anmeldung der Ansprüche zugleich im Interesse des Versicherten geschehen und entgegen ihrem Wortlaut auch "fremde" Ansprüche Dritter erfassen sollte, sind nicht erkennbar.

cc) Letztlich besitzt die Frage nach dem richtigen Verständnis der Anmeldung im Ergebnis keine Entscheidungsrelevanz: Selbst wenn man der gegenteiligen Rechtsauffassung folgt, ist die Hemmungswirkung des § 3 Nr. 3 PflVG spätestens im April 1984 mit der Einigung über die Haftungsquote beendet gewesen. Selbst wenn dieser Einigung die Wirkung eines Anerkenntnisses beigemessen werden muss, war die Verjährung spätestens im April 1987 eingetreten (§§ 208, 217 BGB a.F.), da weder dargetan noch ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, dass dieses Anerkenntnis ein Feststellungsurteil mit 30-jähriger Verjährungsfrist ersetzen sollte.

3. Vorsorglich ist anzumerken, dass die Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Ansprüche selbst dann abgelaufen wäre, wenn der Verjährungsablauf nach der vom Senat nicht geteilten Rechtsaufassung der Klägerin erst mit dem Rechtsübergang auf sie begonnen hätte.

a) Nach dem ergänzten Sachvortrag im Berufungsverfahren steht fest, dass die maßgebliche Kenntnis der Regressabteilung der Klägerin spätestens am 6.6.2001 vorhanden war. Ausweislich des Textes der Kurzmitteilung (Bl. 146 d. A.) wurde der Vorgang der Regressabteilung mit dem Zusatz zugeleitet "PV-Leistungen unfallbedingt". Mithin besaß die Regressabteilung Kenntnis über alle Umstände, die es ihr ermöglicht hätte, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urt. vom 14.10.2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510). Daraus, dass die Kausalitätsfrage nicht zweifelsfrei feststand, kann die Klägerin nichts herleiten. Zumindest die Leistungsabteilung hielt es offenbar für hinreichend plausibel, dass diese Leistungen unfallbedingt waren. Letztlich teilte auch die Regressabteilung diese Rechtsauffassung: In dem an die Leistungsabteilung gerichteten Schreiben vom 16.10.2001 (Bl. 147 d. A.) nimmt die Regressabteilung die Formulierung auf und bestätigt, die Leistungsabteilung habe darüber unterrichtet, dass "mittlerweile wegen der Unfallfolgen auch Leistungen der k. Pflegeversicherung gewährt werden". Mithin waren die Ansprüche spätestens im Juni 2004 verjährt.

b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war - unterstellt man einen späten Verjährungsbeginn - der Lauf der Verjährung nicht gem. § 852 Abs. 2 BGB a.F. durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt.

aa) Zwar begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, den Schriftverkehr der Parteien, der auf die wiederholte Abgabe eines Verjährungsverzichts abzielte, als "Verhandeln" im Sinne des § 852 BGB a.F. zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; Urt. v. 20.2.2001 - VI ZR 179/00, NJW 2001, 1723; Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885) genügt zu einem Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Demgemäß ist es nicht erforderlich, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder einer Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird. Auch nach der Abgabe des Verjährungsverzichts kann der Empfänger durchaus zur Annahme gelangen, dass der Schadensersatzschuldner im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln würde (BGH, NJW 2004, 1654 f.).

bb) Dennoch verhelfen diese Rechtsgrundsätze der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn die Verhandlungen erfassten die streitgegenständlichen Ansprüche aus § 843 BGB nicht: Legt man den Wortlaut der im Rechtsstreit vorgelegten Schreiben, insbesondere der im Tatbestand auszugsweise zitierten Schreiben vom 2.12.2002 und 19.12.2002 aus, so besteht kein relevanter Zweifel daran, dass sich die Verhandlungen zunächst nur um die Erstattungsfähigkeit von Krankenhausleistungen und solchen Leistungen drehten, die die Klägerin zum Ausgleich des Verdienstausfalls erbrachte: Das Moratorium wurde deshalb vereinbart, weil der Versicherte gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts ein Rechtsmittel eingelegt hatte, nachdem das Sozialgericht die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung von Pflegeleistungen und damit korrespondierend die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse zur Debatte standen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der erforderliche Zusammenhang nicht mit der Formulierung im Schreiben vom 17.11.2000 (Bl. 115 d. A.) hergestellt, wonach sich möglicherweise im Zusammenhang mit dem endgültigen Abschluss des neuerlichen Rentenverfahrens neue Gesichtspunkte ergeben, "die der weiteren Abwicklung des Schadensfalles dienlich sein könnten". Dass die Klägerin mit dieser Formulierung eine eigenständige Anspruchsgrundlage (Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse) ansprechen wollte, ist nicht erkennbar.

cc) Auch das Argument der Klägerin, die Mitarbeiter der Beklagten hätten aufgrund des erheblichen Körperschadens des Versicherten nach Inkrafttreten der Pflegeversicherung, spätestens jedoch mit Beginn des Schriftwechsels im Jahre 2002, erkennen können, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nahe lagen, trifft nicht den Kern des Problems: Die entscheidende Frage lautet, über welche Ansprüche die Parteien tatsächlich verhandelt haben. Selbst dann, wenn sich beide Parteien sicher waren, dass Pflegeversicherungsleistungen noch abzurechnen seien, stand es ihnen frei, die Verhandlungen gegenständlich auf bestimmte Schadensersatzansprüche zu beschränken. Der Inhalt von Verhandlungen wird nicht durch die Vorstellungen der Parteien bestimmt, solange die Vorstellungen in den Erklärungen, deren Gesamtheit die Verhandlung bildet, keinen Niederschlag gefunden haben. Im vorliegenden Fall führt kein Weg daran vorbei, dass alle Verhandlungen bis September 2004 nicht die streitgegenständlichen Ansprüche betrafen.

dd) Es bleibt hinzuweisen, dass sich aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts anderes ergibt (NJW 2004, 1654 f.): Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es der Annahme eines verjährungshemmenden Verhandelns nicht entgegenstehe, wenn die Parteien den Verjährungsverzicht nicht mit Blick auf konkrete Ansprüche erklären. Im vorliegenden Fall ist gewissermaßen die gegenteilige Schlussfolgerung zu ziehen: Es überzeugt nicht, dass eine mit Blick auf konkrete Ansprüche abgegebene Verzichtserklärung alle denkbaren Ansprüche in die verjährungshemmende Verhandlung einbezieht.

b) Die Frage, ob in dem Schreiben vom 3.9.2004 eine Anmeldung der streitgegenständlichen Ansprüche gesehen werden kann, kann im Ergebnis dahinstehen, da die maßgebliche Verjährungsfrist des Stammrechts zum fraglichen Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 709, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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