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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 4 U 261/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 730
Zur Inanspruchnahme eines BGB-Mitgesellschafters auf Rückzahlung der Einlage
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2004, Az: 3 O 223/03, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.338,76 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I) Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte wegen der Kündigung einer BGB-Gesellschaft auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Einlage in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 30.03.2001 einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft mit dem Ziel, gemeinsam im Anwesen der Beklagten, , eine Diskothek zu betreiben. Gem. § 5 des Gesellschaftsvertrages vertraten die Parteien die Gesellschaft gemeinsam und waren auch nur gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt. Die BGB-Gesellschaft mietete gem. § 7 des Gesellschaftsvertrages die entsprechenden Räumlichkeiten für die Diskothek in der, von der Beklagten an. Der Gesellschaftsvertrag enthielt darüber hinaus einen § 12, der wie folgt lautete:

"Die Gesellschafterin C. S. zahlt mit Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages einen Betrag in Höhe von 40.000,- DM an die Gesellschafterin B. H.. Sollte der Gesellschaftsvertrag durch die Gesellschafterin B. H. innerhalb eines Jahres nach Abschluss dieses Vertrages gemäß § 2 gekündigt werden, so ist dieser Betrag zeitanteilig unverzinst zurückzuzahlen."

Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Vertragsurkunde vom 30.03.2001 (Bl. 19 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.07.2001 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über die Räumlichkeiten in der,. Die Klägerin wurde aufgefordert, das Mietobjekt umgehend zu räumen.

Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf das Schreiben vom 10.07.2001 (Bl. 5 und 6 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, durch diese fristlose Kündigung sei die Gesellschaft beendet worden, so dass sie gem. § 12 des Gesellschaftsvertrages Anspruch auf die zeitanteilige Rückzahlung der gezahlten DM 40.000,- habe. Da die Gesellschaft nur drei volle Monate bestanden habe, meint sie, für 9 Monate und damit für 75 % der geleisteten Summe einen Anspruch auf Rückzahlung zu haben. Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, sie habe der Diskothek erhebliche Barbeträge zur Verfügung gestellt und schließlich zahlreiche Forderungen Dritter gegen die Diskothek befriedigt. Sie hat insoweit die Meinung vertreten, dass ihr deshalb ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rechnungslegung zustünde.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie EUR 15.338,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2002 zu zahlen,

2. Rechnung zu legen über die Einnahmen und Ausgaben der von den Parteien gemeinsam in der Zeit vom 01.04 - 10.07.2001 geführten Diskothek "" in.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zunächst die Ansicht vertreten, dass der Gesellschaftsvertrag überhaupt nicht gekündigt worden sei, da die Kündigung sich nur auf den Mietvertrag bezogen habe. Weiterhin habe die Klägerin die Kündigung des Vertrages selbst durch ihr Verhalten zu vertreten. Darüber hinaus hat die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin am 21.12.2000 ein Darlehen in Höhe von DM 20.000.- gewährt. Die Parteien hätten vereinbart, dass dieses Darlehen mit 28 % verzinst wird und zum 21.03.2001 fällig wird. Die Klägerin habe das Darlehen nie zurückgezahlt. Die Klägerin habe der Beklagten auch eine Quittung über den Erhalt des Darlehens ausgestellt. Diese Quittung könne die Beklagte indes nicht mehr vorlegen, da die Beklagte überfallen worden sei und der Dieb ihr unter anderem auch diese Quittung gestohlen habe. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechung mit dieser Darlehensforderung erklärt.

Mit Urteil vom 08.04.2004 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 15.338,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2002 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass in der Kündigung des Mietvertrages auch eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages zu sehen sei. Den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe durch ihr Verhalten die Kündigung selbst herbeigeführt, hat das Landgericht nicht durchgreifen lassen, da er unsubstantiiert sei. Dagegen hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rechnungslegung verneint, da es insoweit an einer Anspruchgrundlage fehle. Auch Gegenansprüche der Beklagten, mit denen diese gegen die Forderung der Klägerin aufrechnen könnte, hat das Landgericht abgelehnt. Das erstinstanzliche Gericht hat insoweit eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen I. B., R. B., U. B1 und G. H. durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 29.01.2004 und vom 18.03.2004 Bezug genommen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt, dass es ganz erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen I. B. und R. B. hegt, dagegen die Aussage des Zeugen G. H. für glaubhaft hält. Dem gemäß ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte die darlehensweise Übergabe von DM 20.000,- und damit das Bestehen der Gegenforderung nicht beweisen konnte.

Gegen das Urteil des Landgerichts, welches der Beklagten am 15.04.2004 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 13.05.2004, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 14.05.2004, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 14.06.2004 ein.

Die Beklagte meint zunächst, das Landgericht habe die Höhe der nach § 12 zurückzuzahlenden Summe fehlerhaft berechnet. Die Gesellschaft habe vom 01.04.2001 bis zum 10.07.2001 und damit 103 Tage bestanden. Es ergebe sich deshalb eine Summe von EUR 14.680,38. Weiterhin rechnet die Beklagte mit Gegenansprüchen auf. So stünden ihr insbesondere Ansprüche aus dem mit der BGB-Gesellschaft geschlossenen Mietvertrag in Höhe von insgesamt EUR 10.145,44 zu, mit denen sie die Aufrechnung erklärt. Darüber hinaus wiederholt die Beklagte die bereits erstinstanzlich erklärte Aufrechnung mit der ihr gegen die Klägerin angeblich zustehenden Darlehensforderung. Die Beklagte wendet sich insoweit gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie meint, das Landgericht habe die Aussagen der Zeugen I. B. und R. B. zu Unrecht für unglaubhaft und die Aussage des Zeugen G. H. zu Unrecht für glaubhaft gehalten.

Außerdem wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen. Sie meint, dies verstoße gegen § 12 des Gesellschaftsvertrages, wonach der Betrag in Höhe von DM 40.000,- unverzinslich zurückzuzahlen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2004, Aktenzeichen 3 O 223/03, zugestellt am 15.04.2004, dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Landgericht habe den tenorierten Betrag korrekt berechnet, da nicht nach Tagen, sondern nach Monaten zu rechnen sei.

Auch eine Aufrechnung mit den Forderungen aus dem Mietverhältnis könne die Beklagte nicht vornehmen. Die Beklagte könne sich nicht einfach eine einzelne Position herausgreifen, sondern es müsse eine vollständige Auseinandersetzung der BGB-Gesellschaft erfolgen. Nur nach vollständiger Auseinadersetzung der Gesellschaft könne die Beklagte einen sich dann ergebenden Betrag geltend machen. Insoweit behauptet die Klägerin, dass der Beklagten auch nach vollständiger Auseinandersetzung kein Anspruch zustehe, da die Beklagte bereits mehr Geld entnommen habe, als ihr zustehe. Schließlich scheide auch eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus Darlehen aus. Denn die Beklagte habe der Klägerin nie das behauptete Darlehen in Höhe von DM 20.000,- gewährt.

Schließlich vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Beklagte sich zu Unrecht gegen die ausgeurteilten Zinsen wende Denn mit der Unverzinslichkeit in § 12 des Gesellschaftsvertrages sei lediglich gemeint, dass die Summe bis zum Eintritt der Fälligkeit nicht verzinst werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 08.04.2004 (Bl. 195 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

II) Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 12 des zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrages vom 30.03.2001. Ein derartiger Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.

Gem. § 12 des Gesellschaftsvertrages ist Voraussetzung für einen zeitanteiligen Rückzahlungsanspruch der Klägerin, dass die Beklagte den Gesellschaftsvertrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages kündigt. Eine derartige Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 10.07.01 hat die Beklagte ausdrücklich nur den Mietvertrag gekündigt. Mietvertrag und Gesellschaftsvertrag sind zwei vollkommen getrennte Verträge, deren rechtliches Schicksal unabhängig von einander ist. Auch eine Auslegung der Kündigungserklärung gegen den ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens vom 10.07.01 scheidet aus. Die Beklagte wurde bei ihrer Kündigungserklärung durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten, der als Rechtsanwalt in der Lage ist, zwischen den einzelnen Verträgen zu differenzieren und der sich ausdrücklich dafür entschieden hat, nur den Mietvertrag zu kündigen und den Bestand des Gesellschaftsvertrages unberührt zu lassen. Neben dem klaren Wortlaut der Kündigungserklärung und der juristischen Profession des Erklärenden gibt es ein drittes Argument, welches eine Auslegung der Kündigungserklärung als Kündigung auch des Gesellschaftsvertrages nicht zulässt: Die Parteien des Mietvertrages und die Parteien des Gesellschaftsvertrages sind verschieden. Während die Klägerin und die Beklagte Parteien des Gesellschaftsvertrages sind, wurde der Mietvertrag zwischen der Beklagten einerseits und der BGB-Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten andererseits geschlossen. Dementsprechend war das Kündigungsschreiben vom 10.07.01 auch nicht an die Klägerin gerichtet, sondern an die Klägerin und die Beklagte. Auch unter diesem Aspekt kann die Kündigung des Mietvertrages gegenüber beiden Parteien nicht als Kündigung des Gesellschaftsvertrages gegenüber nur der Klägerin ausgelegt werden.

Die Vorschrift des § 12 des Gesellschaftsvertrages kann auf die Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht entsprechend angewandt werden. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin auf den Fall beschränkt, dass der Gesellschaftsvertrag durch die Beklagte gekündigt wird. Selbst dann, wenn durch die Beendigung des Mietverhältnisses der Zweck der Gesellschaft weggefallen wäre, fehlt es an der formalen Voraussetzung der Kündigung des Gesellschaftsvertrages. Nur diese sollte nach der insoweit eindeutigen Formulierung des § 12 als Rechtsfolge den Rückzahlungsanspruch auslösen. Es lassen sich durchaus weitere Konstellationen denken, die auch von den Parteien hätten geregelt werden und einen Rückzahlungsanspruch auslösen können, wie etwa tatsächliche oder rechtliche Hindernisse für den Diskothekenbetrieb oder die Verhinderung einer Partei. Keine dieser Fallgestaltungen sollte nach dem Willen der Parteien indes die Folgen nach § 12 des Gesellschaftsvertrages auslösen. Ebenso wenig führt auch ein sonstiger Wegfall des Gesellschaftszwecks nach dem Willen der Parteien, der in § 12 des Gesellschaftsvertrages Ausdruck gefunden hat, zur Entstehung des Rückzahlungsanspruchs. Im Übrigen steht nicht fest, ob der Gesellschaftszweck weggefallen ist. Vielmehr stand es den Parteien nach der Beendigung des Mietvertrages frei, das gemietete Objekt erneut möglicherweise zu anderen Konditionen zu mieten oder die Diskothek in anderen Räumlichkeiten zu betreiben. Damit besteht kein hinreichender Grund, ein sofortiges Ende des Gesellschaftszwecks anzunehmen. Dementsprechend würde auch die Klägerin in der Kündigung des Mietvertrages keine Kündigung des Gesellschaftsvertrages sehen, wenn beide Gesellschafter die Diskothek sodann in einer anderen Örtlichkeit betrieben hätten. Nach alledem besteht daher kein Rückzahlungsanspruch aus § 12 des Gesellschaftsvertrages, auf den allein die Klägerin ihren zur Berufung angefallenen Klageanspruch stützt, wie ihr Prozessbevollmächtigter nach Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung noch einmal bekräftigt hat.

2. Doch selbst dann, wenn man entgegen der Auffassung des Senates in der Kündigung des Mietvertrages auch eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages sehen wollte, bestünde kein Rückzahlungsanspruch.

Durch die Kündigung vom 10.07.2001 wäre dann die BGB-Gesellschaft aufgelöst worden. Nach Auflösung der Gesellschaft können jedoch Einzelansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft bzw. gegen andere Gesellschafter, die ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben, nicht mehr geltend gemacht werden (so etwa BGH, Urteil vom 02.10.1997, Az: II ZR 249/96 = WM 1997, 2220 ff.; BGH, Urteil vom 16.09.1985, Az: II ZR 41/85 = WM 1986,68 = NJW-RR 1986, 456; BGH, Urteil vom 20.10.1977, Az: II ZR 92/76 = WM 1978, 89 ff.; BGH, Urteil vom 24.05.1971, Az: II ZR 184/68 = WM 1971, 931 f.; BGH, Urteil vom 05.02.1979, Az: II ZR 210/76 = WM 1979, 937 ff.). Die Einzelansprüche der Gesellschafter bekommen die Rechtsqualität eines bloßen Rechnungspostens der Auseinandersetzungsrechnung (so etwa BGH, Urteil vom 02.10.1997, Az: II ZR 249/96 = WM 1997, 2220 ff.; BGH, Urteil vom 16.09.1985, Az: II ZR 41/85 = WM 1986,68 = NJW-RR 1986, 456; BGH, Urteil vom 20.10.1977, Az: II ZR 92/76 = WM 1978, 89 ff.; BGH, Urteil vom 24.05.1971, Az: II ZR 184/68 = WM 1971, 931 f.; BGH, Urteil vom 05.02.1979, Az: II ZR 210/76 = WM 1979, 937 ff.). Es besteht dann lediglich noch ein Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für originäre Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft, sondern auch für originäre Ansprüche eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter. Denn solange nicht durch eine abgeschlossene Auseinandersetzungsrechnung feststeht, ob und in welcher Höhe einem Gesellschafter im Endergebnis gegen einen Mitgesellschafter etwas zusteht, soll er im Vorgriff weder von der Gesellschaft noch von einem Mitgesellschafter etwas verlangen können, was er möglicherweise später nach Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz wieder zurückzahlen muss (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 20.10.1977, Az: II ZR 92/76 = WM 1978, 89 ff.; BGH, Urteil vom 24.05.1971, Az: II ZR 184/68 = WM 1971, 931 f.; BGH, Urteil vom 05.02.1979, Az: II ZR 210/76 = WM 1979, 937 ff). Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn es sich um Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis selbst handelt, sondern auch bei Ansprüchen, die ihren Rechtsgrund außerhalb des Gesellschaftsvertrages haben, wenn nur ein Zusammenhang mit der Gesellschaft besteht (so BGH, Urteil vom 05.02.1979, Az: II ZR 210/76 = WM 1979, 937 ff und BGH, Urteil vom 16.09.1985, Az: II ZR 41/85 = WM 1986,68 = NJW-RR 1986, 456, jeweils für Zahlungsansprüche eines Gesellschafters aus einem von dem Gesellschaftsvertrag unabhängigen Darlehensvertrag). Im vorliegenden Fall besteht nicht nur ein indirekter Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem Gesellschaftsverhältnis, sondern die Anspruchsgrundlage des eingeklagten Anspruchs ist gerade der Gesellschaftsvertrag selbst, nämlich § 12 des Vertrages. Insoweit ist unzweifelhaft, dass auch dieser Anspruch mit der Auflösung der Gesellschaft seine Selbständigkeit verliert und nur der endgültige Ausgleichsanspruch aus einer abgeschlossenen Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden kann. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung setzt demgemäß voraus, dass eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt worden ist und sich daraus ein Ausgleichsanspruch der Klägerin ergibt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (siehe Schriftsatz vom 16.07.2004 Seite 2 = Bl. 246 d.A.) fehlt es bislang indes an einer derartigen Auseinandersetzungsbilanz, so dass kein Zahlungsanspruch bestehen kann. Es besteht dann lediglich ein Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Anspruchs für die Auseinandersetzungsbilanz (siehe Sprau in Palandt, BGB, 64. Auflage 2005, § 730 RN 7 m.w.N.). Dies braucht indes nicht näher ausgeführt zu werden, da wie ausgeführt schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 des Gesellschaftsvertrages nicht erfüllt sind.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1, 12 I GKG, 3 ZPO.



Ende der Entscheidung

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