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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 4 U 277/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 131
InsO § 133
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1 Satz 1
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 529 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 277/04

Verkündet am 30.11.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Göler als Vorsitzenden, die Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr und Dr. Knerr auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. April 2004 - 9 O 423/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 98.417,67 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arztes B. K. (im Folgenden: Schuldner) im Wege der Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung auf Zahlung in Anspruch.

Der Schuldner erwarb im Jahr 1998 ein Grundstück in, auf dem ein Seniorenheim betrieben werden sollte. Das Projekt erforderte ein hohes Investitionsvolumen, weshalb der Schuldner bei der Realisierung des Projekts in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. In den Jahren 1999 bis 2001 war der Beklagte für den Schuldner in einer Vielzahl von Angelegenheiten als Rechtsanwalt tätig.

Am 7.2.2000 bestellte der Schuldner am Grundstück in zugunsten des Beklagten eine Grundschuld über 1.000.000 DM. Mit notarieller Urkunde vom 21.6.2000 erklärte der Schuldner zu Gunsten des Beklagten ein Schuldanerkenntnis über 200.000 DM und unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dabei wurde ausgeführt, dass Grundlage des Schuldanerkenntnisses Honorarforderungen über 161.263 DM seien und der Restbetrag für weitere Gebührenansprüche bestimmt wäre.

Ab Spätherbst 2000 vollstreckte der Beklagte aus dem notariellen Schuldanerkenntnis im Wege der Forderungspfändung Honorarforderungen des Schuldners bei der kassenärztlichen Vereinigung. Die Vollstreckung erlöste insgesamt einen Betrag von 98.417,67 €, dessen Auskehr der Kläger mit der vorliegenden Anfechtungsklage begehrt.

Auf den Antrag vom 29.5.2002 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.6.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe dem Schuldner vorgeschlagen, seine Gläubiger durch die Bestellung von Sicherheiten zu benachteiligen. Er habe ihm erklärt, er wolle aus dem Titel Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und eventuell erhaltene Beträge wieder an den Schuldner zurückgeben. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen. Die Gesamtsumme der damals fälligen Verbindlichkeiten habe sich auf 1.805.416,10 DM belaufen. Dies sei dem Beklagten im wesentlichen auch bekannt gewesen.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 98.417,67 € zu zahlen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat behauptet, er habe wegen der ausstehenden Gebührenforderungen vom Schuldner Abschlagszahlungen bzw. Sicherheiten verlangt und angedroht, die Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten des Schuldners einstweilen einzustellen. Die Abgabe des Schuldanerkenntnisses sei Idee des Schuldners gewesen; es habe dazu gedient, ihn zu einer Weiterbearbeitung der Mandate zu veranlassen. Erst später sei der Schuldner an ihn herangetreten, um die verstrickten Beträge zu Lasten der Gläubiger an ihn wieder auszukehren. Dieses Ansinnen habe der Beklagte umgehend zurückgewiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen und hierzu ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch aus Insolvenzanfechtung zu, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass der Schuldner das Schuldanerkenntnis mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht abgegeben habe. Die Aussage des Schuldners sei nicht glaubhaft, da sie in Widerspruch zu seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 27.11.2001 (Bl. 66 d. A.) und vom 12.12.2002 (Bl. 69 d. A.) stehe. Wesentlich sei auch, dass unstreitig keine Gelder an den Schuldner zurückgeflossen seien. Im Frühsommer des Jahres 2000 sei sowohl eine Realisierung des Projekts in als auch ein Rückzug aus diesem Projekt ohne existenzgefährdenden Verlust möglich erschienen; zwar sei der Schuldner zum fraglichen Zeitpunkt möglicherweise zahlungsunfähig, nicht jedoch überschuldet, sondern kreditwürdig gewesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Kläger wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, der Widerspruch zwischen der Aussage des Schuldners im Rahmen Vernehmung und dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 27.11.2001 bestehe nicht: Bei zutreffender Auslegung dieser Urkunde könne der Begriff der Rangwahrung nur die Vollstreckung aus der Urkunde gemeint haben. Auch der weitere vom Gericht aufgezeigte Widerspruch zur zweiten eidesstattlichen Versicherung bestehe in Wahrheit nicht: Der Schuldner habe in seiner Aussage nicht mehr von Teilbeträgen gesprochen, sondern davon, dass das Geld, was gepfändet werde - also alles - zurückgeführt werden sollte. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 133 InsO lägen vor, da § 133 InsO an der Zahlungsunfähigkeit, nicht hingegen an der Überschuldung des Schuldners anknüpfe. Die erforderliche Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners folge daraus, dass der Beklagte die drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 26.4.2004 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 98.417,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses sei der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte habe bereits erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass die Zahlungsverpflichtungen zum damaligen Zeitpunkt vertragskonform hätten zurückgeführt werden können.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen hat, nicht erbracht hat.

1. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein in Betracht kommende Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zunächst voraus, dass der Schuldner eine die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligende Rechtshandlung vorgenommen hat. Dabei genügt es, wenn zwischen der Rechtshandlung des späteren Verfahrenschuldners und der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger ein mittelbarer Zusammenhang besteht (Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 133 Rdn. 11). Diese Voraussetzungen liegen vor:

Der Schuldner hat mit der notariellen Urkunde einen Vollstreckungstitel geschaffen. Mithin hat der Beklagte zum einen bereits mit der bloßen Möglichkeit einer jederzeitigen Zwangsvollstreckung einen Vorteil erhalten, der den weiteren Gläubigern vorenthalten worden ist. Zum andern hat der Beklagte aus dem Titel tatsächlich die Zwangsvollstreckung mit Erfolg betrieben. Demgemäß sind auch die Zahlungen, die dem Beklagten zum Nachteil der auf die Quote beschränkten Mitgläubiger zugeflossen sind, zumindest mittelbar dem angefochtenen Schuldanerkenntnis zuzurechnen.

2. Weiterhin muss der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen haben, seine Gläubiger zu benachteiligen.

a) Hierbei braucht die Gläubigerbenachteiligung nicht das überwiegende oder gar alleinige Ziel des Schuldnerhandelns zu sein. Es genügt bereits, wenn der Schuldner die Begünstigung des Anfechtungsgegners neben anderen Motiven im Auge hat und er sich unter Inkaufnahme der möglichen Benachteiligung der Gläubiger nicht von seinem Handeln abhalten lässt (BGHZ 130, 314, 319; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588; Urt. v. 26.6.1997 - IX ZR 203/96, NJW 1997, 3175; Uhlenbruck/Hirte, aaO, § 133 Rdn. 12 ff.).

In tatsächlicher Hinsicht liegt ein Handeln in Benachteiligungsabsicht im Regelfall vor, wenn der Schuldner die Rechtshandlung im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die anzufechtende Rechtshandlung in einer Zahlung besteht. Weiß der Schuldner, dass er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und er infolge der Zahlung an einen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt, ist in der Regel die Annahme gerechtfertigt, dass es dem Schuldner nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt (BGH, WM 2004, 1588; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 215/02, NJW-RR 2004, 342, 343; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560, 3561; Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, NJW 2003, 3347, 3348; vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02, NJW 2004, 1385, 1387).

In dieser Situation schließt die bloße Hoffnung des Schuldners, das Geschäft weiterzuführen und seine Gläubiger zu befriedigen, den Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Im Regelfall kann sich der Schuldner von dem Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung erst dann entlasten, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte nachvollziehbar darauf vertrauen darf, alle Gläubiger in absehbarer Zeit zu befriedigen (BGHZ 138, 291, 308; BGH, Urt. v. 4.12.1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 252; Urt. v. 19.3.1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 800; Braun, InsO, 2. Aufl., § 133 Rdn. 10 f; vgl. BGH, NJW 2003, 3348; BGH, Urt. v. 11.3.2004 - IX ZR 160/02, NJW-RR 2004, 1130, 1132; Urt. v. 2.12.1999 - IX ZR 412/98, NJW 2000, 957, 958; Nerlich/Römermann, InsO, § 133 Rdn. 21).

Demgegenüber war der Umstand, dass der Schuldner dem Beklagten mit dem Schuldanerkenntnis eine inkongruente Leistung gewährte, weil dieser zum fraglichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Abgabe des Schuldanerkenntnisses besaß, im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Beklagten zu verstärken (zu den Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung vgl. nur BGH, NJW-RR 2004, 1132). Denn das Beweiszeichen einer inkongruenten Deckung für das Vorliegen der Gläubigerbenachteilungsabsicht scheidet im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO im Regelfall dann aus, wenn die Rechtshandlung vor den in § 131 InsO genannten Zeiträumen vorgenommen wurde (BGH, NJW 2003, 3348). Ob dieser Grundsatz dann durchbrochen werden muss, wenn der Schuldner zur Abwendung eines angedrohten Insolvenzantrags leistet (BGH, NJW 2004, 1388), bedarf keiner Vertiefung, da eine solche Konstellation hier nicht vorliegt.

b) Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht vollständig beachtet.

aa) Allerdings ist das Landgericht zunächst mit Recht der Behauptung des Klägers nachgegangen, ob der Schuldner das Schuldanerkenntnis tatsächlich auf Veranlassung des Beklagten mit der erklärten Absicht abgegeben hat, im Bedarfsfalle vor anderen Gläubigern zu vollstrecken und einen Teilbetrag der Gelder an den Schuldner zurückzuführen. Trifft diese Behauptung über die mit der Abgabe des Schuldanerkenntnisses bezweckte Absicht zu, kann die Gläubigerbenachteiligung des Schuldners und die Kenntnis des Beklagten davon nicht zweifelhaft sein.

Soweit das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die Richtigkeit der aufgestellten Behauptung nicht habe erbringen können, halten die Feststellungen des Landgerichts den Angriffen der Berufung stand. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, da die Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen wecken (§ 529 ZPO).

aaa) Entgegen der Auffassung der Berufung besteht der Widerspruch zwischen der Zeugenaussage und dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 12.12.2002 durchaus: Während der Schuldner zu Beginn seiner Vernehmung auf Frage des Klägervertreters klar ausgesagt hat, ein Teil des gepfändeten Geldes solle an ihn zurückfließen, enthält die eidesstattliche Versicherung die Einschränkung hinsichtlich der Summe, die zurückfließen solle, gerade nicht. Dort spricht der Schuldner davon, dass die im Wege der Zwangsvollstreckung erworbenen Beträge an ihn zurückerstattet werden sollten. Da die eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der Höhe des zurückfließenden Betrages keine Einschränkung enthält, sind mit den "erworbenen Beträgen" bei wörtlichem Verständnis alle Beträge gemeint. Soweit der Schuldner im weiteren Verlauf seiner gerichtlichen Vernehmung davon gesprochen hat, dass "das Geld, was gepfändet" werde, "zurückgegeben" werde, ist diese Aussage nicht geeignet, die Widersprüche auszuräumen. Eher liegt die gegenteilige Schlussfolgerung nahe: Legt man diesem Teil der Aussage den von der Berufung unterlegten Sinn zu Grunde, wonach der Schuldner auch in seiner gerichtlichen Vernehmung gerade nicht von Teilbeträgen gesprochen habe, ist es dem Schuldner nicht gelungen, innerhalb eines einzigen Aussagevorgangs eine zusammenhängende, widerspruchsfreie Darstellung des Geschehens vorzutragen: Zu Anfang seiner Vernehmung hat der Schuldner klar und deutlich den Rückfluss von Teilbeträgen erwähnt.

bbb) Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage wird jedoch nicht nur durch die aufgezeigten Widersprüche, sondern auch dadurch in Zweifel gezogen, dass die Aussage des Schuldners in einem zentralen Aspekt auffallend detailarm erscheint: Aus der Aussage lassen sich keine Einzelheiten des Gesprächsverlaufs mit dem Beklagten entnehmen. Der Schuldner ist sogar außerstande gewesen, den Anteil zu benennen, den er aus dem Rückfluss des gepfändeten Geldes erwartet habe. Selbst auf mehrfache Nachfrage ist es dem Schuldner nicht einmal gelungen, selbst die Größenordung des zu Anfang seiner Aussage erwähnten anteiligen Mittelrückflusses zu konkretisieren. Vielmehr hat sich der Schuldner ins Unbestimmte ("ein bestimmter Betrag", "ein Teilbetrag") geflüchtet, bevor er zum Abschluss seiner Vernehmung der Notwendigkeit zur Bestimmung der Größenordnung dadurch aus dem Weg gegangen ist, dass er allgemein davon gesprochen hat, dass das Geld, das gepfändet werde, an ihn zurückfließen solle.

Nach aller Lebenserfahrung konnte der Schuldner diese wesentlichen Details vor allem dann nicht einfach vergessen haben, wenn er ein eigenes, wirtschaftliches Interesse an der Abgabe des Schuldanerkenntnisses besaß und man die Richtigkeit seiner Aussage unterstellt, dass er den Beklagten vor Abgabe des Schuldanerkenntnisses ausdrücklich danach befragte, welcher Vorteil für ihn selbst verbleibe, wenn das Geld gepfändet werden würde.

ccc) Mit Recht hat das Landgericht auch einen weiteren Widerspruch zwischen der Zeugenaussage und der eidesstattlichen Versicherung vom 27.11.2001 aufgezeigt: Es sollte nicht zweifelhaft sein, dass ein Rückfluss von vollstreckten Geldern an den Vollstreckungsschuldner niemals zur "Rangwahrung" des vollstreckenden Gläubigers führen kann.

ddd) Weiterhin ist es für die Bewertung der Glaubhaftigkeit nicht unerheblich, dass - die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags unterstellt - keine plausible Begründung dafür ersichtlich ist, worin das Interesse des Beklagten am Abschluss des Schuldanerkenntnisses gelegen haben mag: Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Gläubiger, der durchsetzbare und fällige Forderungen über mehr als 160.000 DM besitzt, auf die Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses drängt, um den Schuldner unter Umgehung der übrigen Gläubiger wieder in den Genuss der vollstreckten Beträge zu bringen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung bis November 2000 zugewartet hat. Auch dies spricht dagegen, dass dem Schuldanerkenntnis die vom Schuldner dargestellte Abrede zugrundegelegen hat.

eee) Daneben ist von Bedeutung, dass die Gläubigerbenachteiligung nicht gewissermaßen naturgemäß mit der angefochtenen Rechtshandlung verbunden war: Nach der Abgabe des Schuldanerkenntnisses besaß der Beklagte zwar die Möglichkeit der jederzeitigen Vollstreckung. Diese Option zur zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung musste ein Gläubiger in der Situation des Beklagten jedoch nicht notwendigerweise erst dann anstreben, wenn er die mehr oder weniger unmittelbar drohende Insolvenz seines Schuldners befürchtete. So erscheint das Bemühen, seinen Schuldner zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, durchaus auch dann sinnvoll, wenn der Gläubiger der Gefahr vorbeugen will, dass sich ein zahlungsunwilliger Schuldner auf unbestimmte Zeit einer freiwilligen Leistung entziehen will.

fff) Schließlich steht es der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage entgegen, dass dem Schuldner nach den Feststellungen des Landgerichts tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Gelder zurückgeflossen sind, obwohl der Beklagte in ganz erheblichem Umfang die Zwangsvollstreckung betrieben hat. Der Zeugenaussage lässt sich nicht entnehmen, dass der Schuldner in irgendeiner Weise den Versuch unternommen hat, gegenüber dem Beklagten auf die Einhaltung der behaupteten Absprache zu bestehen. Auch dies widerspricht der Lebenserfahrung, wenn der Zeuge andererseits glauben machen will, dass er sich zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses erst dann bereit erklärt habe, nachdem ihm der Beklagte die Vorteile des beabsichtigten Vorgehens erläutert habe.

bb) Hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis für eine auf die Gläubigerbenachteiligung abzielende Absprache zwischen dem Schuldner und dem Beklagten nicht erbracht, so verhelfen auch die Beweiserleichterungen der Klage nicht zum Erfolg, wonach der dem Insolvenzverwalter obliegende Beweis für den Vorsatz des Schuldners im Regelfall dann als erbracht angesehen werden kann, wenn eine objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung zum Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommen wird (BGH, WM 2004, 1588; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 215/02, NJW-RR 2004, 342, 343; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560, 3561; Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, NJW 2003, 3347, 3348; vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02, NJW 2004, 1385, 1387).

aaa) Zwar hat das Landgericht hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Feststellungen getroffen, sondern es lediglich für möglich erachtet, dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sein mag. Dennoch bedarf die Zahlungsunfähigkeit keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, da der Klage selbst bei unterstellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Erfolg versagt bleibt.

Denn der dem Insolvenzverwalter obliegende Beweis für den Benachteiligungsvorsatz kann jedenfalls dann nicht allein aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit hergeleitet werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung darauf vertrauen durfte, in absehbarer Zeit genügend liquide Mittel zu haben, um alle Gläubiger zu befriedigen. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

bbb) Auch hinsichtlich der konkreten Anhaltspunkte, die das Vertrauen auf eine Bewältigung der Zahlungskrise rechtfertigen, fehlen aussagekräftige Feststellungen des Landgerichts. Vielmehr beschränkt sich das Landgericht darauf, die fehlende Benachteiligungsabsicht aus dem fehlenden Nachweis einer Überschuldung sowie aus dem Umstand herzuleiten, dass "erhebliche" Forderungen bestritten gewesen seien. Dennoch ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO selbst dazu in der Lage, die ausstehenden Feststellungen durch die Verwertung des erstinstanzlichen Vortrages zu treffen:

Im Schriftsatz vom 10.3.2003 (Bl. 89 d. A.) trägt der Beklagte unbestritten vor, dass noch Anfang des Jahres 2000 der als Zeuge benannte B. D. bereit gewesen sei, das Objekt zu einem Preis von 1,6 Mio. DM zu erwerben und gleichzeitig alle bestehenden Verbindlichkeiten, einschließlich der aufgelaufenen Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen. Mithin durfte der Schuldner zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund der Kaufbereitschaft des Zeugen D. darauf vertrauen, dass es ihm gelingen werde, nach dem Verkauf alle offenstehenden Forderungen zu bedienen. Darüber hinaus ist es unstreitig, dass die Bauunternehmung Wolff noch am 12.5.2000 angeboten hat, eine bestehende Finanzierungslücke durch Übernahme einer Bankbürgschaft über 1,2 Mio. DM zu schließen (Schreiben im Anlagenbündel zum SS vom 10.3.2003). Auch diese Tatsache belegt die konkrete Aussicht, dass das zu finanzierende Projekt ohne Ausfall der Gläubiger hätte abgewickelt werden können.

Entgegen der Auffassung der Berufung wird diese Einschätzung nicht dadurch relativiert, dass der genaue Zeitpunkt, zu dem der Zeuge D. zum Kauf bereit gewesen war, nicht feststeht. Dass die positiven Aussichten zumindest zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses fortbestanden, wird indiziell dadurch bestätigt, dass unstreitig noch am 27.1.2001 ernsthafte Bemühungen unternommen wurden, um das Objekt zu realisieren. So trägt der Beklagte im Schriftsatz vom 10.3.2003 (Bl. 88 d. A.) weiterhin unbestritten vor, dass es Anfang 2001 drei interessierte Käufer für das Projekt gegeben habe.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf die Tatsache, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses nicht jegliche Zahlung eingestellt hat, sondern dass es dem Beklagten beginnend mit dem Monat November 2000 gelungen ist, im Wege der Zwangsvollstreckung den beträchtlichen Klagebetrag beizutreiben.

Darüber hinaus wird der Beweiswert der im Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommenen Rechtshandlung im vorliegenden Fall dadurch nicht unerheblich abgeschwächt, dass zwischen den sich abzeichnenden Liquidationsengpässen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Zeitraum von immerhin zwei Jahren lag (vgl. BGH, NJW 2004, 1388).

Zwar musste der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände Anfang 2000 davon ausgehen, dass der Schuldner außerstande war, die offenstehende Honorarforderungen mit liquiden Mitteln sofort zu begleichen. Dennoch bestand zum fraglichen Zeitpunkt zur Mitte des Jahres 2000 die begründete Aussicht darauf, das Projekt im Ergebnis ohne Ausfall der Gläubiger abzuwickeln. In dieser prozessualen Situation ist der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bewiesen.

cc) Schließlich verhilft der Berufung die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zum Erfolg: Im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO trägt der Insolvenzverwalter die volle Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (Braun, aaO, § 133 Rdnr. 21 ff.). Die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erleichtert lediglich den Beweis, dass der Anfechtungsgegner Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners besessen hat. Damit setzt die gesetzliche Vermutung den vollen Beweis des Vorsatzes voraus. Daran fehlt es hier. Darüber hinaus kann der Anfechtungsgegner die Vermutung entkräften, da er zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund der dargelegten konkreten Umstände auf einen positiven Abschluss des Projektes vertrauen durfte.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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