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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 4 U 324/07
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 266
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
Erbringt der Schuldner Teilleistungen i.S.v. § 266 BGB und nimmt der Gläubiger diese an, so stellt dies keinen Fall inkongruenter Deckung dar, welcher zu einer Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO berechtigt.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 324/07

Verkündet am 24.06.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und den Richter am Amtsgericht Eckel auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.04.2007 - 6.O.212/06 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.892,34 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der R. GmbH & Co. KG. Im vorliegenden Rechtsstreit macht er einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend. Der Anfechtung liegen zwei Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte zugrunde.

Die beklagte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erbrachte über einen Zeitraum von mehreren Jahren Bauleistungen für die Schuldnerin. Insbesondere führte sie als Subunternehmerin Bauleistungen für das Bauvorhaben H. in N. aus und stellte diese der Schuldnerin in Rechnung. Aufgrund von Mängeln in der Bauausführung der Beklagten vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte in einem Vergleich vom 05.08.2004, dass die Schuldnerin der Beklagten noch 19.500,00 € zu zahlen habe. Nach Abzug weiterer Rechnungen verblieb ein Betrag von 11.481,38 € zugunsten der Beklagten. Hierauf zahlte die Schuldnerin am 17.08.2004 5.000,00 € und am 22.09.2004 3.892,34 €. Den Restbetrag zahlte sie nicht mehr. In der insgesamt angespannten Geschäftsbeziehung kam es öfters vor, dass die spätere Schuldnerin der Beklagten zustehende Geldbeträge einbehielt.

Durch Eröffnungsbeschluss vom 12.01.2005 und aufgrund Antrags vom 16.11.2004 wurde über das Vermögen der R. GmbH & Co KG das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und wegen Überschuldung eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

Der Kläger hat behauptet, bei der Schuldnerin seien zum 27.11.2003 Verbindlichkeiten in Höhe von 141.908,83 € fällig gewesen, während sich zum 31.12.2003 die Höhe der Verbindlichkeiten auf 239.837,29 € belaufen habe. Zum 26.05.2004 habe die Gesamtsumme der fälligen Verbindlichkeiten rund 161.000 € und am 30.06.2004 309.943,06 € betragen. Wegen der grundlosen Vornahme der beiden Abschlagszahlungen habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Schuldnerin nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.892,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft zuzüglich nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 311,85 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, weder im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch im Zeitpunkt der darauf folgenden Zahlungen der Schuldnerin habe sie Kenntnis von einer Krisensituation bei der Schuldnerin gehabt. Diese werde mit Nichtwissen bestritten, da sie über keinerlei Kenntnisse zu den internen Vorgängen bei der Schuldnerin verfügt habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Steuerberater M..

Mit Urteil vom 30.04.2007, auf dessen Inhalt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien gegeben. Die Schuldnerin sei im Zeitpunkt der beiden Zahlungen vom 17.08. und 22.09.2004 zahlungsunfähig gewesen. Zahlungsunfähigkeit habe unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen M. spätestens zum 30.06.2004 vorgelegen. Inkongruenz sei deshalb zu bejahen, weil die Schuldnerin innerhalb der Drei-Monats-Frist der Beklagten entgegen dem Vergleichswortlaut und entgegen § 266 BGB Abschlagszahlungen geleistet habe. Da diese Zahlungen zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse und damit zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger geführt hätten, sei auch eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO eingetreten.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie vorträgt, ein Fall der Inkongruenz sei vorliegend nicht gegeben. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 131 InsO sei es, zu verhindern, dass in der Krisensituation an den Gläubiger unberechtigte, ihm nicht zustehende Sicherheiten oder Befriedigungen gegeben würden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Zahlungsweise der Gemeinschuldnerin habe ihren Grund in erheblichen Unstimmigkeiten zwischen dem zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer der Schuldnerin und dem Gesellschafter B. der Beklagten gehabt. Aus der Besonderheit der Geschäftsbeziehung und der bestehenden Streitigkeiten sei es nachvollziehbar, dass es nachträglich einseitig veranlasste Summenabweichungen gab.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.04.2007 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das ihm günstige erstinstanzliche Urteil. Die beiden Abschlagszahlungen vom 17.08. und vom 22.09.2004 stellten eine erhebliche Abweichung von der ursprünglichen Vergleichsvereinbarung dar. Teilleistungen i. S. v. § 266 BGB seien kein Minus zur gesamten Schuld, sondern ein Aliud i. S. v. § 131 Abs. 1 InsO. Das Landgericht habe daher zu Recht eine Anfechtbarkeit nach § 131 InsO bejaht. Die von der Beklagtenseite behaupteten Unstimmigkeiten mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin seien als bloßes Motiv für das Vorliegen einer inkongruenten Deckung unerheblich.

Hinsichtlich des Sachverhaltes und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 12.03.2007 (GA 116 ff) und auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 06.05.2008 (GA 192 ff) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

An der Parteifähigkeit der beklagten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehen keine Zweifel (vgl. zur Parteifähigkeit der BGB-Außengesellschaft BGHZ 146, 341; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 50, Rd. 18). Der Klägervertreter hat zweitinstanzlich ausdrücklich klargestellt, dass er die Beklagten als BGB-Außengesellschaft, bestehend aus beiden Beklagten, in Anspruch nehme.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung weder nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO (1.) noch nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 Inso (2.) oder nach §§ 132, 133 InsO (3.) vorliegen. Die entgegenstehende Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1 1. Alt. ZPO), da sie den Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu Unrecht bejaht hat.

Für das Verhältnis der Anfechtungstatbestände nach §§ 130,131 InsO gilt, dass § 130 InsO Leistungen umfasst, die kongruent erbracht wurden, auf die der Gläubiger also in dieser Art zum nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt, sei es infolge vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlicher Anordnung, einen Rechtsanspruch hatte. § 131 InsO betrifft hingegen die Anfechtung in Fällen inkongruenter Deckung.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift der Anfechtungstatbestand nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegend nicht ein.

§ 131 setzt objektiv eine Rechtshandlung voraus, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.

Das Landgericht hat zu Unrecht inkongruente Deckung in Form einer Befriedigung der Beklagten bejaht, die diese "nicht in der Art" zu beanspruchen hatte und dies damit begründet, nach dem abgeschlossenen Vergleich sei die Schuldnerin nicht zu Teilleistungen berechtigt gewesen.

Dieses Ergebnis vermag nicht zu überzeugen. "Nicht in der Art" ist eine Befriedigung, wenn sie von der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses geschuldeten Befriedigung abweicht, wobei Abweichungen, die unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Handelsbräuche als verkehrsüblich anzusehen sind, außer Betracht bleiben (Braun, Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 131, Rd. 7; Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, § 131, Rd. 11).

Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, und die Inhaber der Beklagten haben am 05.08.2004 zum Abschluss einer mehrjährigen nicht unproblematischen Geschäftsbeziehung einen Vergleich geschlossen. Nach den landgerichtlichen Feststellungen, die in der zweiten Instanz von keiner Partei angegriffen wurden, schuldete die Schuldnerin der Beklagten aus dem genannten Vergleich einen Betrag von insgesamt 11.481,38 €. Ein Zahlungsziel wurde nicht vereinbart, so dass gemäß § 271 BGB die Inhaber der Beklagten sofortige Zahlung verlangen und die Schuldnerin sofortige Leistung erbringen konnten. Beides ist nicht eingetreten. Weder hat die Schuldnerin sofort gezahlt noch haben die Inhaber der Beklagten sofortige Zahlung verlangt. Vielmehr hat die Schuldnerin ohne Beanstandung seitens der Beklagten zwei Teilleistungen erbracht, eine am 17.08. in Höhe von 5.000 €, eine weitere am 22.09. in Höhe von 3.892,84 €. Dieses Zahlungsverhalten hat nach Auffassung des Senats nicht zu einer inkongruenten Deckung geführt.

a.

Die beiden Teilzahlungen der Schuldnerin vom 22.08. und vom 22.09. widersprechen zwar dem Wortlaut des § 266 BGB, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist. Allerdings steht es dem Gläubiger frei, die Teilleistungen zu akzeptieren (Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, 2008, § 266, Rd. 10). Die Inhaber der Beklagten haben die Teilleistungen der Schuldnerin beanstandungslos angenommen und einen Verstoß gegen § 266 BGB nicht gerügt. Somit ist aufgrund der Teilleistungen teilweise Erfüllung i. S. v. § 362 BGB, und zwar in Höhe von 8.892,034 €, eingetreten.

b.

Sinn und Zweck des § 131 InsO führen dazu, dass aufgrund dieser Teilleistungen eine inkongruente Deckung nicht angenommen werden kann. Diese Anfechtungsvorschrift soll verhindern, dass der Schuldner kurz vor Stellung des Insolvenzantrages Verbindlichkeiten in einer vertraglich nicht festgelegten Form erfüllt und hierdurch einzelne Gläubiger zu Unrecht bevorzugt. Eine Deckung ist nicht in der Art zu beanspruchen, wenn dem Gläubiger zwar eine Befriedigung oder Sicherung zusteht, aber in einer Art, welche die Insolvenzgläubiger weniger benachteiligt als die konkret gewährte. Wegen des Normzwecks ist der Maßstab dafür, ob eine Abweichung als geringfügig unschädlich ist, die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. 2. Auflage, § 131, Rd. 31; ebenso Jaeger/Henckel, KO, § 30, Rd. 229).

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies folgendes: Hätte die Schuldnerin den Gesamtbetrag vollständig gezahlt, wäre eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung von vornherein nicht in Frage gekommen. Dass nur zwei Teilleistungen erfolgt sind und ein weiterer nicht gezahlter Betrag von 2.589,04 € der Insolvenzmasse sogar noch zur Verfügung steht, widerspricht nicht dem Normzweck, die Insolvenzmasse zu sichern. Auch die Rechtsprechung zu § 131 InsO setzt für eine Inkongruenz eine Masseschmälerung durch die anfechtbare Handlung voraus (BGH-RR 1999, 272; ZIP 2004, 1448; OLG Karlsruhe VersR 2004, 1448). Da im vorliegenden Fall die Masseschmälerung bei gesetzes- und vertragskonformem Verhalten der Schuldnerin größer ausgefallen wäre als bei dem von ihr gewählten Weg der unter dem Gesamtbetrag zurückbleibenden beiden Teilleistungen, scheidet eine Anfechtung gemäß § 131 InsO nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift aus.

2.

Der Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO greift ebenfalls nicht ein.

Zwar hat die Schulderin die beiden Zahlungen vom 17.08.2004 in Höhe von 5.000,00 € und vom 22.02.2004 in Höhe von 3.892,34 € innerhalb von drei Monaten vor dem am 16.11.2004 gestellten Insolvenzantrag gestellt.

Auch war die R. GmbH Co. KG im Zeitpunkt der oben genannten Rechtshandlungen zahlungsunfähig i. S. v. § 17 InsO.

Das Landgericht hat diesbezüglich auf der Grundlage der Zeugenaussage des Steuerberaters M. (GA 116 ff.) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens zum 30.06.2004 festgestellt. Diese Feststellung greift die Berufung nicht an, so dass eine erneute Tatsachenfeststellung unter den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht geboten ist.

Allerdings fehlt es an der nach § 130 InsO erforderlichen Kenntnis der Beklagten. Dass die Inhaber der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bei Vereinnahmung der Teilzahlungen gekannt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) oder dass sie Kenntnis von Umständen gehabt hätten, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO), hat der Kläger weder nachgewiesen noch hinreichend dargetan. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis solcher Umstände gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Die Bestimmung setzt also voraus, dass der begünstigte Gläubiger die tatsächlichen Umstände - gleichgültig aus welchen Quellen - positiv kennt, aus denen die Zahlungsunfähigkeit objektiv folgt (BGH NJW-RR 2003, 697). Deren - sogar grob fahrlässige - Unkenntnis schadet ihm nicht; nach den Tatsachen braucht er sich nicht zu erkundigen (Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, a.a.O, § 130, Rd. 34). Für eine Anwendung des Abs. 2 muss der Anfechtungsgegner folglich insbesondere die in § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO genannten - teilweise selbst wieder komplexen - Tatsachen kennen. Er muss also wissen, dass der Schuldner von seinen als fällig eingeforderten Geldschulden einen nicht unwesentlichen Teil (regelmäßig 10 %) derzeit nicht erfüllen kann und auch keine konkrete Aussicht hat, hierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen (OLG Frankfurt ZIP 2003, 1055; Kirchhof, a.a.O., Rd. 35). Einen solchen Überblick haben vor allem selbständige Berater des Schuldners, welche dessen Buchhaltung führen (KG ZInsO 2006, 833/837; LG Essen NZI 2007, 178/179) oder mit - letztlich erfolglosen - Sanierungsbemühungen oder der Vorbereitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens für ihn beauftragt sind (Kirchhof, a.a.O.). Auch das einzige oder hauptsächliche Kreditinstitut des Schuldners wird oft einen ausreichenden Überblick haben (BGH NJW 2001, 1650/1651 f.).

Dagegen erhalten außenstehende Gläubiger nur selten einen solchen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (Kirchhof, a.a.O.). Anders liegt der Fall, wenn ein einziger (Groß-)Gläubiger vor oder bei dem Empfang der angefochtenen Leistung seine unstreitigen Ansprüche vergeblich eingefordert hat und weiß, dass diese verhältnismäßig hoch sind, und wenn der Gläubiger keine greifbare Grundlage für eine Erwartung sieht, dass der Schuldner genügend flüssige Geldmittel erhalten wird, um die Forderung spätestens drei Wochen nach Fälligkeit erfüllen zu können (BGH NJW 1998, 607/608). Anders liegt der Fall auch dann, wenn der Schuldner - etwa in einem Vergleichsangebot - erklärt, er vermöge wesentliche fällige Schulden nicht alsbald zu tilgen (BGH NZI 2005, 329 f.).

Im vorliegenden Fall fehlen solche Anhaltspunkte, die der Beklagten eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten "aufdrängen" können. Aus einer seitens des Klägers vorgelegten Übersicht (GA 17) geht hervor, dass sie zu einer Vielzahl von Gläubigern gehört und keine herausgehobene Stellung innehat. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten waren Zahlungsstockungen und Einbehalte in der mehrjährigen Geschäftsbeziehung häufiger vorgekommen. Diese hatten ihre Ursache aber immer in Rechnungs- und Gewährleistungsstreitigkeiten. Legt man dies zugrunde und beachtet zudem, dass die Schuldnerin zwölf Tage nach Vergleichsschluss knapp die Hälfte und einen Monat später ca. ein Drittel der Vergleichssumme gezahlt hat, konnte für die Beklagte eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht zwingend feststehen. Der Klägervortrag genügt in diesem Punkt den strengen Anforderungen des § 130 Abs. 2 InsO an die Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht.

3.

Aus vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anfechtbarkeit nach §§ 132, 133 InsO aus. Denn auch diese beiden Normen setzen eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus, welche vorliegend gerade nicht gegeben war.

Nach alledem war der Klage ein Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 43 Abs.1, 47 Abs.1 Satz 1 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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