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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 4 U 326/03
Rechtsgebiete: BGB, PflVG, StVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 252
BGB § 286 I a.F.
BGB § 288 I a.F.
BGB § 291 a.F.
BGB § 823 I
BGB § 842
BGB § 847 a.F.
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
StVG § 7 I
StVG § 17 I
StVG § 18 I a.F.
ZPO § 287
ZPO § 287 I
Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung eines anderen verursacht, so haftet er für alle daraus resultierenden organischen und psychischen Folgen, unabhängig davon, ob die psychischen Folgen eine organische Ursache haben. Es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychischen Schäden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären.

Der Schädiger haftet auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Es reicht aus, da der Unfall Auslöser für die psychischen Folgereaktionen war, auch wenn die pathologische Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten bereits vor dem Unfall angelegt war.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.10.2004 (10 O 416/99) wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 23.210,48 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10.06.1999 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.611,20 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.12.1999 zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfallereignis vom 30.01.1997 herrühren, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht von den Anträgen 1) und 2) erfasst und nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens und 9/10 der Kosten des ersten Rechtszuges, die im Übrigen dem Kläger zur Last fallen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.821,68 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.01.1997 in R. ereignet hat.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des unfallbeteiligten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen. Der Beklagte zu 1) war Fahrer des unfallbeteiligten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Der Unfall ereignete sich wie folgt: In Höhe der Straße in R. fuhr der Beklagte zu 1) infolge von Unachtsamkeit auf das stehende klägerische Fahrzeug auf. Durch den Aufprall wurde das klägerische Fahrzeug auf das vor ihm stehende Fahrzeug der Zeugin S.- H. aufgeschoben.

Der Unfallhergang, das Alleinverschulden des Beklagten zu 1) und die Verantwortlichkeit der Beklagten für alle dem Kläger aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden sind zwischen den Parteien unstreitig. In zweiter Instanz ist nicht mehr umstritten, dass der Kläger 1997 und 1998 einen Verdienstausfall von 12.930,38 DM (6.611,20 EUR) hatte. Der Streit der Parteien dreht sich im Wesentlichen um die Höhe des eingeklagten Schmerzensgeldes sowie darum, ob und welche Gesundheitsbeschädigungen der Kläger durch die streitgegenständliche Kollision erlitten hat. Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,- DM gezahlt.

Der Kläger hat behauptet, die Aufprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs habe bei 15 km/h gelegen und die dadurch bedingte Beschleunigung bei 10 - 15 km/h. Durch den Unfall habe er ein HWS-Schleudertrauma, einen Gehörschaden sowie eine bleibende psychische Beeinträchtigung erlitten. Aufgrund dessen sei er unfallbedingt dauerhaft erwerbsunfähig. Die Erwerbsunfähigkeit sei als konversionsneurotische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses anzusehen. Er leide nach wie vor unter den folgenden unfallbedingten Symptomen:

- ständige Kopfschmerzen

- Schmerzen im Nackenbereich mit einer Einschränkung der Drehbeweglichkeit des Kopfes

- ausstrahlende Schmerzen in beiden Armen

- Gefühlsstörungen an den Handkanten

- Schwindelgefühlen

- Verminderung der Hörfähigkeit beidseits

- chronischer Tinnitus

- Sprachstörungen

- Konzentrationsschwierigkeiten

- Schluckstörungen

- Niedergeschlagenheit

- Müdigkeit

- Erschöpfung

- Herzbeklemmungen

- Lichtempfindlichkeit

- Brechreiz

- chronifiziertes Schmerzsyndrom Stadium III

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, zum Ausgleich der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- DM erforderlich. Außerdem seien die Beklagten auch zum Ersatz seines Verdienstausfallschadens verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches nicht unter 50.000,- DM liegen sollte, nebst 4 % Zinsen seit dem 10.06.1999 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 23.615,79 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit als Verdienstausfall für den Zeitraum 01.02.1997 bis 31.12.1998 zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Verdienstausfallschaden zu ersetzen, der ihm aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 30.01.1997 künftig entstehen wird,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfallereignis vom 30.01.1997 herrühren, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht von den Anträgen 1) bis 3) erfasst sind und soweit diese Ansprüche nicht auf dritte Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben sowohl das Vorliegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als auch einen Kausalzusammenhang zu dem Unfallgeschehen bestritten. Die Beklagten haben behauptet, die Aufprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs habe bei allenfalls 5 - 10 km/h gelegen. Ein solches Unfallgeschehen sei nicht geeignet, die von dem Kläger behaupteten Verletzungen herbeizuführen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie durch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, eines psychiatrischen Gutachtens, eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens, eines neurologischen Gutachtens, eines neurologischen Ergänzungsgutachtens sowie durch die mündliche Anhörung der Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 09.06.2000 (Bl. 142 ff. d.A.), vom 02.02.2001 (Bl. 203 ff d.A.) und vom 04.04.2003 (Bl. 412 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten Dr. P. vom 04.10.2000 (Bl. 157 ff. d.A.), das Gutachten Dr. V. vom 26.09.2001 (Bl. 278 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 20.07.2002 (Bl. 354 ff. d.A.) sowie das Gutachten Dr. H. vom 28.11.2001 (Bl. 249 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 07.08.2002 (Bl. 362 ff. d.A.) verwiesen.

Durch Urteil vom 25.04.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) den Unfall zwar schuldhaft verursacht habe, dem Kläger aber über den von der Beklagten zu 2) vorprozessual auf das Schmerzensgeld gezahlten Betrag von 3.500,- DM hinaus kein weiteres Schmerzensgeld zustehe. Der Kläger habe als Folge des Unfallereignisses lediglich eine HWS-Distorsion zweiten Grades erlitten. Die hierdurch bedingten Beeinträchtigungen seien nach drei Wochen wieder abgeklungen gewesen. Die übrigen bei dem Kläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht kausal auf den Unfall zurückzuführen. Insbesondere habe der Kläger durch den Unfall weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine protrahierte Anpassungsstörung noch eine Konversionsneurose erlitten. Bei dem Kläger lägen vielmehr eine tiefgreifende Depression sowie eine somatoforme Störung vor, die in keinem Zusammenhang zu dem Unfallereignis stünden.

Gegen das Urteil des Landgerichts, welches dem Kläger am 29.04.2003 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 27.05.2003, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 26.05.2003, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers ging am 30.07.2003 ein, nachdem ihm die entsprechende Frist durch Verfügung vom 01.07.2003 bis zum 30.07.2003 verlängert wurde.

Der Kläger vertritt zunächst die Ansicht, das Landgericht habe den Beweismaßstab verkannt. Da auch das Landgericht von einem haftungsbegründenden Primärschaden ausgehe (nämlich der HWS-Distorsion), komme dem Kläger für hieraus bedingte Folgeschäden der Beweismaßstab des § 287 ZPO zugute. Es sei insoweit ausreichend, dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für eine Kausalität des Unfallereignisses spreche.

Darüber hinaus habe das Landgericht sich bei seiner Beweiswürdigung lediglich auf die eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten gestützt und dabei die Zeugenaussagen, das eingeholte Parteigutachten des Chefarztes Dr. J. sowie die Arztberichte der den Kläger behandelnden Ärzte vernachlässigt. Insoweit sei die Beweiswürdigung unvollständig und fehlerhaft.

Weiterhin habe das Landgericht nicht den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den auftretenden Beschwerden des zuvor beschwerdefreien Klägers berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung sei es nicht erforderlich, dass die seelisch bedingten Beeinträchtigungen unmittelbare Folgen des Unfallgeschehens seien, sonders es sei vielmehr ausreichend, dass die psychischen Leiden des Klägers mittelbar auf den Unfall zurückzuführen seien. Auch für Gesundheitsfolgen, die auf eine neurotische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens durch den Kläger zurückzuführen seien, seien die Beklagten verantwortlich.

Das Landgericht hätte sich des Weiteren nicht damit begnügen dürfen, ein neurologisches und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. In Bezug auf den beim Kläger vorliegenden Tinnitus und das chronifizierte Schmerzsyndrom sei es erforderlich gewesen, ein orthopädisches und ein HNO-Gutachten einzuholen.

Schließlich habe das Landgericht die Bedeutung des eingereichten Parteigutachtens verkannt. Angesichts der Divergenzen zwischen dem eingeholten gerichtlichen Gutachten einerseits und dem Parteigutachten Dr. J. sowie der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. andererseits hätte das Landgericht sich nicht einseitig auf die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen stützen dürfen. Dies gelte insbesondere unter dem Aspekt, dass es sich bei Dr. J. ebenso wie bei dem Sachverständigen Dr. H. um Chefärzte größerer Klinken handele und beiden ein gleich großes Renommee zukomme. Es wäre zwingend geboten gewesen, ein Obergutachten eines weiteren Sachverständigen von höherer Kompetenz einzuholen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.04.2003 (Az.:10 O 416/99) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10.06.1999 zu zahlen,

2. an den Kläger 6.611,20 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfallereignis vom 30.01.1997 herrühren, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht von den Anträgen 1) bis 2) erfasst sind und soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen geltend, die durchgeführte Beweisaufnahme habe das eindeutige Ergebnis erbracht, dass die bei dem Kläger vorliegenden psychischen Erkrankungen nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Es bestehe weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Zusammenhang.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch die abermalige Vernehmung der Zeugin H. sowie durch die Einholung eines weiteren neurologischen Sachverständigengutachtens. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Kläger angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2004 (Bl. 511 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 14.02.2005 (Bl. 573 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug verwiesen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 25.04.2003 (Bl. 421 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat dem Grunde nach gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 847 a.F. BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG und auf Schadensersatz aus §§ 7 I, 17 I, 18 I StVG a.F., 823 I BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG.

Denn der Beklagte zu 1) hat die streitgegenständlichen Verletzungen des Klägers und den hieraus resultierenden Verdienstausfall adäquat kausal verursacht.

Der Beklagte zu 1) ist unstreitig auf das stehende klägerische Fahrzeug aufgefahren. Hier spricht bereits der Anschein dafür, dass der Beklagte zu 1) unaufmerksam gefahren ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, 2001, § 4 StVO RN 17). Diesen Anscheinbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert. Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 1) aus Unaufmerksamkeit auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Es liegt damit ein Verschulden des Beklagten zu 1) vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen die von dem Kläger behaupteten Beschwerden tatsächlich vor. So hat der Sachverständige Prof. Dr. H. festgestellt, dass der Kläger unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom, einem neurasthenischen Syndrom mit Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Schwäche, einem vegetativen Syndrom mit Schwindel, Übelkeit, einer stark eingeschränkten Beweglichkeit im Kopf-Halsbereich durch schmerzhafte muskuläre Verspannung, einer Commotio labyrinthi mit Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und ständigem Tinnitus sowie Vertigo bei persistierender Schallempfindungsschwerhörigkeit, Erbrechen und Obstipation und schließlich unter einem mittelgradigen gehemmt-depressiven Syndrom mit Rückzugstendenz und Interessenverlust leidet (so der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005, Seiten 39, 40 47, Bl. 611, 612, 619 d.A.). Bezüglich dieser Beschwerden ist langfristig weder eine Besserung noch eine Verschlechterung zu erwarten (so Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005, Seite 48, Bl. 620 d.A.).

Darüber hinaus stellt der Sachverständige überzeugend dar, dass der Kläger unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat (so Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005, Seite 48, Bl. 620 d.A.). Abweichend von den erstinstanzlich eingeholten Gutachten geht der Sachverständige Prof. Dr. H. allerdings davon aus, dass der Kläger nur ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades erlitten hat. Er begründet dies damit, dass die Aufprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ausweislich des eingeholten verkehrstechnischen Gutachtens Dr. P. vom 04.10.2000 (Seite 33, Bl. 189 d.A.) bei deutlich unter 30 km/h (nämlich bei 17 bis 22 km/h) lag, hierdurch lediglich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs von 6 bis 10 km/h ausgelöst worden ist und beim Kläger nach dem Unfall weder neurologische noch radiologische Auffälligkeiten auftraten. Durch diesen Aufprall bedingte Beschwerden des Klägers hätten nur ein bis zwei Wochen, in jedem Fall weniger als einen Monat angedauert (so Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005, Seite 49 Bl. 621 d.A.).

Diese bestehenden Beschwerden (mit Ausnahme des nach kurzer Zeit ausgeheilten HWS-Schleudertraumas) führt der Sachverständige indes nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurück, sondern führt auf Seite 49 ff. seines Gutachten vom 14.02.2005 aus:

"Der chronifizierte Verlauf mit dem aktuellen klinischen Krankheitsbild entsteht in diesem Fall nicht mehr durch das initiale Trauma. Es besteht vielmehr eine psychogene Fehlverarbeitung des zunächst bestehenden organischen posttraumatischen Syndroms durch persönlichkeitsimmanente Verarbeitungsstrukturen des Probanden".

Beim Kläger liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor, da das hierfür erforderliche Ereignis einer "außergewöhnlichen Bedrohung" fehle.

Nach Auffassung des Gutachters war der Unfall nur der Auslöser von Symptomen einer bereits vor dem Unfallereignis vorliegenden pathologischen Persönlichkeitsstruktur. Diese sei bedingt durch nicht ausreichend erlernte Coping-Strategien sowie durch in der Kindheit falsch erlerntes Krankheitsverhalten. Hinzu komme eine Erwartungshaltung des Klägers und seine Sensibilisierung gegenüber den Symptomen, wozu der Sachverständige ausführt:

"Die aktuell bestehende Beschwerdesymptomatik des Probanden ist aus den geschilderten Gründen unsererseits nicht als unfallabhängig zu werten. Das auslösende Trauma ist hier nur der Reiz, der die Realisierung eines allgemeinen Risikos des Probanden zur Ausbildung solcher Symptome hervorruft. Ursächlich jedoch sind persönliche Lebenssituation und spezielle Persönlichkeitsstrukturen des Probanden" (Seite 64 des Gutachtens vom 14.02.2005, Bl. 636 d.A.).

Der Sachverständige belegt seine Feststellungen durch eine Fülle von Literaturnachweisen und stützt sich nicht nur auf die Aktenlage, sondern hat den Kläger selbst untersucht bzw. durch seine Mitarbeiter untersuchen lassen. Das erkennende Gericht folgt dem Sachverständigen deshalb sowohl hinsichtlich seiner getroffenen Feststellungen zu den Beschwerden des Klägers als auch ihrer Auslösung. Für die Feststellung, dass der streitgegenständliche Unfall der Auslöser der vom Kläger erlittenen vielfältigen Beschwerden war, spricht auch die Aussage der Zeugin U. H.. Diese hat zur Überzeugung des Senats bestätigt, dass der Kläger vor dem Unfall keine gesundheitlichen Probleme hatte, dass er viel Sport getrieben (tägliches Laufen und gelegentliches Tennisspielen) und viel mit den Kindern unternommen habe und dass sich das Wesen ihres Mannes seit dem Unfall verändert habe.

Diese Zeugenaussage steht im Einklang mit dem Arztbericht des behandelnden Arztes D. vom 20.10.1998 (Bl. 14 d.A.), dem Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik vom 27.06.1997 (Bl. 27 ff. d.A.) und der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. J. vom 15.09.2002 (Bl. 384 ff., insbesondere Bl. 388 d.A.).

Diese erwiesenen Beschwerden sind haftungsrechtlich dem auslösenden Unfallereignis zuzurechnen:

Hat jemand schuldhaft eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, dann haftet er auch für daraus resultierende Folgeschäden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um organische oder psychische Folgen handelt. Voraussetzung für eine Haftung des Schädigers ist nicht, dass die psychischen Auswirkungen eine organische Ursache haben, sondern es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychischen Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Es ist auch nicht erforderlich, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren (so ausdrücklich der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.; ebenso BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752 f.; BGH vom 16.03.2004, VersR 2004, 874 f.).

Im Streitfall geht es um haftungsausfüllende Folgewirkungen von Unfallverletzungen. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. eine körperliche Verletzung, nämlich ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades erlitten. Das Gericht folgt dieser Feststellung. Sie steht im Einklang mit den Beschwerden, die der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfallereignis erlitten hat, insbesondere zu den beim Kläger nach dem Unfall festgestellten Symptomen der muskulären Druckdolenz, Verspannung, Schmerz und Nackensteife. Ebenso wie Prof. Dr. H. gehen auch die übrigen ärztlichen Sachverständigen und die den Kläger nach dem Unfall behandelnden Ärzte von einem HWS-Scheudertrauma aus (siehe etwa das Gutachten Dr. V. vom 26.09.2001, Seite 27, Bl. 304 d.A.; Befundberichte des Knappschaftskrankenhauses vom 30.01.1997 und vom 06.05.1997, Bl. 34 f. und Bl. 85 ff. d.A.; gutachterlichen Stellungnahme von Dr. J. vom 15.09.2002, Bl. 384 ff).

Im Anschluss an diese Verletzung hat eine "psychogene Fehlverarbeitung des zunächst bestehenden organischen posttraumatischen Syndroms" (so der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005 Seite 49 f., Bl. 621 f. d.A.) zu den jetzt bestehenden Leiden des Klägers geführt. Als solche hat der Sachverständige ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, ein neurasthenisches Syndrom mit Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Schwäche, eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Kopf-Halsbereich durch schmerzhafte muskuläre Verspannung, eine Commotio labyrinthi mit Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und ständigem Tinnitus sowie Vertigo bei persistierender Schallempfindungsschwerhörigkeit, ein vegetatives Syndrom mit Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und Obstipation und schließlich ein mittelgradiges gehemmt-depressives Syndrom mit Rückzugstendenz und Interessenverlust festgestellt. Auch aus medizinischer Sicht wären diese Gesundheitsbeeinträchtigungen in ihrer konkreten Gestalt ohne das Unfallereignis und insbesondere ohne die von dem Beklagten zu 1) verursachte Primärverletzung nicht aufgetreten. Der Sachverständige stellt klar, dass das durch das Unfallereignis verursachte Trauma "initial" für die jetzt bestehenden klinischen Beschwerden war (so Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.02.2005, Seite 49 f., Bl. 621 f. d.A.) und als "Auslöser" der aktuellen Gesundheitsbeeinträchtigungen gewirkt hat (Seite 50 f. des Gutachtens Bl. 622 f. d.A.). Damit war das Unfallereignis conditio sine qua non für die Beschwerden des Klägers und hierfür haftungsrechtlich schadensursächlich. Dass diese Beschwerden auch ohne den Unfall vom 30.1.1997 durch ein sonstiges subjektiv bedeutsames Trauma ausgelöst worde wären oder bei der Persönlichkeitsstruktur des Klägers hierfür auch eine noch so geringfügige beliebige Beeinträchtigung des täglichen Lebens ausgereicht hätte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Auch bei der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.1996 ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem der Geschädigte ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte, die ohne objektiv fassbare Folgen ausgeheilt war. Aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls bildete sich eine chronifizierte psychosomatische Schmerzkrankheit, die zur Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten führte. Grundsätzlich hätte in diesem Fall auch jedes subjektiv bedeutsame andere seelische oder körperliche Trauma die gleichen Folgen haben können wie der Verkehrsunfall. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Unfall schon dann als Ursache im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn er nur der "Auslöser für die psychischen Fehlreaktionen" war (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.). Die Kausalität entfällt nur dann oder ist nur dann zeitlich begrenzt, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre (BGH a.a.O.). Dies hat der Sachverständige vorliegend gerade nicht festgestellt. Auch die insoweit beweisbelasteten Beklagten haben hinreichend substantiiert dargetan geschweige denn nachgewiesen, dass das heutige Beschwerdebild auch ohne das streitgegenständliche Unfallereignis eingetreten wäre. Mithin war der Verkehrsunfall vom 30.01.1997 kausal für die bestehenden klinischen Beschwerden des Klägers.

Diese Schäden sind den Beklagten auch zurechenbar. Insoweit gilt, dass die Zurechnung von Schäden grundsätzlich nicht daran scheitert, dass sie auf einer besonderen konstitutiven Schwäche des Geschädigten beruhen (so ausdrücklich der BGH a.a.O.; ebenso BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752 f.). Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten ist oder nur deshalb ein bestimmtes Ausmaß angenommen hat, weil der Verletzte hierfür disponiert und besonders anfällig war. Wer einen körperlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.; BGHZ 20, 137, 139; BGHZ 107, 359, 363). Dieser Grundsatz gilt auch für die Entstehung psychischer Schäden, die nur aufgrund einer besonderen psychischen Labilität des Verletzten entstehen konnten. Hieraus ergibt sich, dass der Schädiger auch dann für seelisch bedingte Folgeschäden haftet, wenn diese auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996, a.a.O.; ebenso BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752 f.; BGH vom 11.11.1997 = BGHZ 137, 142 ff. = VersR 1998, 201 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 f.).

Die nach alledem gegebene Zurechenbarkeit entfällt auch nicht wegen Geringfügigkeit des schädigenden Ereignisses, zu dem die psychische Reaktion des Verletzten in einem so groben Missverhältnis stünde, dass sie nicht mehr verständlich wäre (vgl. BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff.; BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752; BGH vom 11.11.1997 = VersR 1998, 201 ff.). Bagatellverletzungen in diesem Sinne sind geringfügige Beeinträchtigungen, die auch im Alltagsleben typisch sind und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehen. Es handelt sich um Verletzungen, die von ganz geringer Intensität sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (so BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff.; BGH vom 11.11.1997 = VersR 1998, 201 ff.).

Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, ob die von dem Kläger erlittene HWS-Verletzung als ein Schleudertrauma ersten Grades (so der Sachverständige Dr. V. in der ersten Instanz) oder als ein Schleudertrauma zweiten Grades (so der Sachverständige Prof. Dr. H. in der zweiten Instanz) zu qualifizieren ist. Denn in keinem Fall stellt ein HWS-Schleudertrauma eine derartige Bagatellverletzung dar. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Verletzung, die für das Alltagsleben typisch ist und die im Zusammenleben mit anderen Menschen regelmäßig vorkommt. Vielmehr ist eine derartige Beeinträchtigung regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden (so ausdrücklich BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff. zu dem Fall eines HWS-Schleudertraumas). Weiterhin scheidet ein Zurechnungszusammenhang dann aus, wenn die bestehenden Beeinträchtigungen auf einer vom Geschädigten entwickelten Renten- oder Begehrensneurose beruhen. Es sind dies die Fälle, in denen der Geschädigte den Unfall lediglich zum Anlass nimmt, in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (so BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff.; BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752; BGH vom 11.11.1997 = VersR 1998, 201 ff.). Die Versagung von Schadensersatz bei derartigen Neurosen beruht auf der Erwägung, dass bei ihnen zwar ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen Unfallereignis besteht, die psychische Störung jedoch ihr Gepräge durch die bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart im Vordergrund steht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann (so BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.). Die Frage, ob eine derartige Begehrensneurose vorliegt, kann nicht ohne besondere Sachkunde beantwortet werden. Es bedarf hierzu der Feststellungen eines ärztlichen Gutachters (so BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752).

Die eingeholten Sachverständigengutachten kommen indes gerade nicht zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine derartige Begehrensneurose vorliegt. Zwar spricht der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.05.2005 mehrfach davon, dass eine "Erwartungshaltung" besteht. Diese bezieht sich indes nicht auf die Erwartung einer Berentung oder die Erwartung einer Lebenssicherung, sondern auf die Erwartung einer schweren Erkrankung und die Erwartung von Symptomen, auf deren Eintritt sich der Kläger aufgrund eines Übermaßes an Information über das Potential einer HWS-Verletzung fixiert hat (so ausdrücklich der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14.05.2005, Seite 52 f. = 624 f.). Damit bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Begehrensneurose.

Somit haften die Beklagten gesamtschuldnerisch für die beim Kläger bestehenden und durch den Unfall ausgelösten Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Zur Höhe des Schmerzensgeldes gilt folgendes:

Bei der Bemessung des nach § 847 a.F. BGB geschuldeten angemessenen Schmerzensgeldes ist zunächst dessen Doppelfunktion zu berücksichtigen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden geben, andererseits Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Bei einem Verkehrsunfall steht die Ausgleichfunktion des Schmerzensgeldes deutlich im Vordergrund (vgl. Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 7, Rdnr. 35; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Auflage, S. 10 f; Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, 4. Auflage, S. 5).

Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden die wesentlichen Kriterien (so OLG Düsseldorf, VersR 1997, 65; BGHZ 18, 149, 154; Slizyk, aaO., S. 7). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Slizyk, aaO., S. 7) ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (so Saarländisches Oberlandsgericht, Urteil vom 28.06.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 10 f; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff).

Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Saarländisches Oberlandsgericht, Urteil vom 28.06.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff). Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es naturgemäß auch auf das Alter des Geschädigten an: Die Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (vgl. Slizyk, aaO., S. 8 - 11). Wegen der Genugtuungsfunktion sind ferner das Maß des Verschuldens des Schädigers, die Höhe eines Mitverschuldens des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten heranzuziehen (vgl. Saarländisches Oberlandsgericht, Urteil vom 28.06.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 11 u. 12 f; Slizyk, aaO., S. 14 - 28). Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. Saarländisches Oberlandsgericht, Urteil vom 28.06.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 54).

Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt waren für die Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Aspekte wesentlich:

Nach den Feststellungen des Sachverständigen leidet der Kläger unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom, einem neurasthenischen Syndrom mit Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Schwäche, einer stark eingeschränkten Beweglichkeit im Kopf-Halsbereich durch schmerzhafte muskuläre Verspannung, einer Commotio labyrinthi mit Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und ständigem Tinnitus sowie Vertigo bei persistierender Schallempfindungsschwerhörigkeit, einem vegetativen Syndrom mit Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und Obstipation und schließlich einem mittelgradigen gehemmt-depressiven Syndrom mit Rückzugstendenz und Interessenverlust. Bei der Bewertung fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass nach dem Sachverständigen eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den krankheits- und damit unfallbedingten Verlust seines Arbeitsplatzes und der dauerhaften Einbuße seiner Erwerbsfähigkeit erheblich in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt ist. Dies wiegt um so schwerer, weil der Kläger durch seine vielfältigen körperlichen und geistigen Leistungseinbußen auch in seiner sonstigen Lebensgestaltung beeinträchtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Depression, unter der er leidet und die von der Art ihrer Erkrankung geeignet ist, zu erheblichen Einbußen in der Lebensfreude des Klägers zu führen. Der Zweck des Schmerzensgeldes soll es dem Geschädigten ermöglichen, sich zum Ausgleich der verlorenen Lebensfreude und der durch den Unfall verhinderten Entfaltungsmöglichkeiten andere Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (so OLG Frankfurt, VersR 1992, 621). Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles hält der Senat zum Ausgleich der unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers neben den bereits gezahlten 3.500,- DM (1.789,52 EUR) die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 23.210,48 EUR für angemessen und erforderlich. Ein Schmerzensgeld in der Gesamthöhe von 25.000,- EUR entspricht auch dem, was die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen als angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden zugesprochen hat. Zwar hat der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und das Schmerzensgeld dann gem. § 287 I ZPO nach seiner freien Überzeugung festzusetzen (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2003, § 253 RN 36). Hierbei kommt jedoch dem Gedanken besondere Bedeutung zu, dass für vergleichbare Verletzungen und vergleichbare Schmerzen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist (so etwa Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2003, § 253 RN 37; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, 2006, § 253 RN 18). Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes deshalb alle für die Festsetzung maßgeblichen Umstände ebenso zu berücksichtigen wie die Rechtsprechung zur Bewertung vergleichbarer Fallgestaltungen (KG, VersR 2003, 606, 609; OLG Frankfurt, VersR 1990, 1287). Der Senat nimmt insoweit auf die folgenden Entscheidungen Bezug, denen jeweils vergleichbare Fälle zugrunde lagen: Landgericht München vom 06.11.1997 (19 O 12838/97); OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.1994 (9 U 86/90) bestätigt durch BGH, Urteil vom 30.04.1996, VersR 1996, 990, (Geschädigter hat bei Verkehrsunfall leichte HWS-Verletzung erlitten und infolge einer neurotischen Fehlverarbeitung eine zunehmende Schmerzreaktion erlitten: 50.000,- DM Schmerzensgeld).

Der Kläger hat gem. §§ 7, 17 I, 18 I StVG a.F., 823 I, 842, 252 BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG auch einen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens, der ihm aufgrund seiner oben genannten unfallbedingten Beschwerden in den Jahren 1997 und 1998 in Höhe von 6.611,20 EUR entstanden ist, was von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen wird. Anhand des vom Kläger dargelegten durchschnittlichen monatlichen Einkommens und der von ihm erhaltenen Lohnfortzahlung schätzt das Gericht den Verdienstausfall gem. § 287 ZPO auf 6.611,20 EUR.

Der Feststellungsantrag ist aufgrund der oben dargelegten vom Kläger erlittenen Unfallverletzungen und den hieraus resultierenden gravierenden, nach wie vor bestehenden Verletzungsfolgen, für welche die Beklagten aus den dargelegten Gründen einzustehen haben, begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 291 BGB a.F.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 269 III 2 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar in zweiter Instanz vollumfänglich obsiegt hat, er jedoch in erster Instanz mit seinem früheren Klageantrag zu 2) einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 23.615,79 DM (12.074,56 EUR) geltend gemacht und diesen in zweiter Instanz auf 6.611,20 EUR ermäßigt hat. Soweit der Kläger also in Höhe von 5.463,36 EUR die Klage zurückgenommen hat, waren ihm die Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 711 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede Partei unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision zwar nicht zugelassen ist, jedoch gem. § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für die Beklagten zulässig ist. Denn die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren beträgt mehr als 20.000,- EUR.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1, 12 I, 14 I GKG a.F., 3 ZPO, wobei der Streitwert des Berufungsantrags zu 1) mit 23.210,48 EUR. der des Antrags zu 2) mit 6.611,20 EUR und der des Antrags zu 3) mit 16.000 EUR in Ansatz zu bringen war. Grundlage der Bewertung des Antrags zu 3) ist entsprechend § 17 II GKG a.F. der fünffache Wert des jährlichen Verdienstausfalls, den der Kläger jährlich mit rd. 3.500 EUR geltend gemacht hat, abzüglich eines Abschlags von 20 % für die lediglich beantragte Feststellung, für deren materiellen und immateriellen Umfang weitere 2.000 EUR in Ansatz zu bringen waren.

Ende der Entscheidung

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