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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 4 U 338/06
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

Landgericht Saarbrücken

12 O 481/04

verkündet am 17.07.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und die Richterin am Landgericht Gerard-Morguet auf die mündliche Verhandlung vom 22.05.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.05.2006 (12 O 481/04) wie folgt abgeändert:

a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2005 zu zahlen.

b. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 969,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2005 zu zahlen.

c. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche durch das Unfallereignis vom 21.01.2004 verursachten materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden, sofern diese nicht durch gesetzlichen Forderungsübergang an Dritte übergegangen sind, unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von 40% zu ersetzen haben.

d. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des ersten Rechtszugs einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 6/10, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 3/10 und die Streithelfer zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Streithelfer zu weiteren 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 2/3, die der Streithelfer zu 3/5. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.969,00 Euro festgesetzt.

Gründe: I.

Der am .06.1987 geborene Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.01.2004 gegen 15.30 Uhr außerorts von H. auf der I. Straße ereignete. Unfallbeteiligt war die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen, das bei der Beklagten zu 2) im Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war.

Der Kläger war mit einem Linienbus der Streithelferin zu 1) gefahren, der auf der Landstraße in Fahrtrichtung I. an der Haltestelle vor dem Einmündungsbereich Z. Weg hielt. Der Kläger stieg aus dem Bus aus und lief ein kurzes Stück geradeaus in Fahrtrichtung des Busses weiter, wo er dann vor dem Bus die Straße überqueren wollte. Der Streithelfer zu 2), der den Bus führte, gab dem Kläger ein Handzeichen, das der Kläger dahin deutete, dass er gefahrlos die Straße überqueren könne. Beim Überqueren der Straße wurde der Kläger von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), die ebenfalls in Richtung I. unterwegs war, vorne links erfasst und auf den linken Seitenstreifen geschleudert. An der Unfallstelle war eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h angeordnet; die Beklagte zu 1) fuhr mit mindestens 50 km/h.

Der Kläger erlitt eine stark dislozierte Unterschenkelfraktur links, die noch am Unfalltag osteosynthetisch mittels Unterschenkelnagelung versorgt werden musste. Im weiteren Heilungsprozess, wobei der Kläger mindestens 10 Mal operiert wurde, traten Komplikationen wegen einer Keiminfektion auf. Der Kläger musste sich stationären Krankenhausaufenthalten vom 21.01.2004 bis 06.02.2004, am 24.03.2004, vom 01.05.2004 bis 13.05.2004, vom 21.06.2004 bis 09.07.2004 und vom 12.08.2004 bis 15.09.2004 unterziehen, daneben fanden tägliche Kontrollen bzw. Rehamaßnahmen im Zeitraum vom 07.02.2004 bis 18.03.2004 statt. Der Kläger übte vor dem Unfall Ringen als Leistungssport aus. Im elterlichen Haushalt half er täglich ca. 20 Minuten mit.

Die Beklagte zu 2) zahlte vorgerichtlich dem Kläger einen Betrag von insgesamt 5.000 Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wobei 4.000 Euro auf das Schmerzensgeld angerechnet wurden und bezüglich der restlichen 1.000 Euro keine Verrechnungsbestimmung getroffen wurde (GA I 62, 68, 92 f.).

Mit der Klage hat der Kläger zunächst Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro (GA I 8) begehrt sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.489 Euro für beschädigte Kleidung, Arzneimittelkosten, Fahrtkosten der Eltern zu den Behandlungsterminen aus abgetretenem Recht, sowie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.480 Euro, abzüglich bereits gezahlter 5.000 Euro (Klageantrag zu 2), vgl. die Aufstellung der einzelnen Schadenspositionen GA I 8 ff.).

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Bus habe direkt an der Haltestelle gehalten. Die Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h an dem Bus vorbeigefahren. Er hat die Auffassung vertreten, sie hätte mit Schrittgeschwindigkeit an dem Bus vorbeifahren müssen und habe den Unfall allein verschuldet. Das mit dem Antrag zu 1) begehrte Schmerzensgeld in einer Größenordnung von wenigstens 10.000 Euro hat er ausdrücklich auf die bis zur Klageerhebung eingetretenen Verletzungen beschränkt (GA I 8).

Der Kläger hat beantragt (GA I 2, 227),

1. die Beklagte(n als Gesamtschuldner) zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

2. die Beklagte(n als Gesamtschuldner) zu verurteilen, einen weiteren Schadensersatz an den Kläger in Höhe von 969,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

3. festzustellen, dass dem Kläger (von den Beklagten) sämtliche auf dem Unfallereignis vom 21.01.2004 her rührenden materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden, sofern diese nicht durch gesetzlichen Forderungsübergang an Dritte übergegangen sind, zu ersetzen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben sich damit verteidigt, der Bus habe kurz hinter der Bushaltestelle gehalten. Der Unfall sei für die Beklagte zu 1), die mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h gefahren sei, unvermeidbar gewesen.

Die Beklagten haben der R. GmbH (GA I 63) sowie dem Fahrer des Busses (GA I 109) den Streit verkündet, die beide dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten sind (GA I 75, 121). Das Landgericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, 62 Js 66/04, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., S2, P. und B. (GA I 137 ff.) sowie durch Einholung eines schriftlichen verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen E. (GA I 162 ff.), das dieser mündlich erläutert hat (GA I 226 ff.).

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellt und die Aufhebung des Verkündungstermins mit Schriftsätzen vom 25.04.2006 (GA II 238 ff.) und 27.04.2006 (GA II 243 ff.) beantragt. Zur Begründung hat er u.a. auf eine Klageerweiterung auf die Streitverkündeten verwiesen, die mit Schriftsatz vom 28.04.2006, Eingang am 02.05.2006, dann auch erfolgt ist. Außerdem seien die Klageanträge gegen die Beklagten zu 1) und 2) neu zu fassen, das Rubrum hinsichtlich des mittlerweile volljährigen Klägers zu ändern und eine Reihe von Verfahrensfehlern insbesondere bei der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen zu bemängeln, die zu erörtern das Gericht versäumt habe.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.05.2006 (GA II 255 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hinsichtlich des Feststellungsantrags teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hafteten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG für ein Drittel des dem Kläger entstandenen Schadens. Die Beklagte zu 1) habe die gesetzliche Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass sie als Fahrzeugführerin den Unfall verschuldet habe, nicht entkräften können. Zwar sei ihr ein Verstoß gegen § 20 StVO nicht anzulasten, weil der Bus bereits von der Bushaltestelle angefahren sei und dann wieder gebremst habe, so dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass zumindest vor dem Bus kein Fußgänger mehr die Fahrbahn überquerte. Die Beklagte zu 1) habe jedoch entgegen § 3 Abs. 1 StVO ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst, die ihr bei der Fahrt erkennbar wurden oder mit denen sie nach der Lebenserfahrung zu rechnen hatte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen und der Zeugenaussagen stehe nicht fest, dass sie einen für ihre Geschwindigkeit ausreichenden Seitenabstand eingehalten habe, um dem Kläger ausweichen zu können. Der Kläger habe den Unfall jedoch überwiegend selbst herbeigeführt, indem er die Fahrbahn überquerte, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten. Nach seinen eigenen Angaben habe er eine Handbewegung des Streithelfers zu 2) so gedeutet, dass er nunmehr die Fahrbahn gefahrlos überqueren konnte. Dies habe ihn jedoch nicht von der Pflicht entbunden, den Verkehr in eigener Verantwortung zu beobachten, so dass er bereits nach seinem eigenen Vortrag gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sei weiter zu beachten, dass eine erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) nicht angenommen werden könne, denn dieser könne kein verkehrswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Andererseits trete die Betriebsgefahr bei Berücksichtigung aller Umstände auch nicht völlig hinter dem groben Eigenverschulden des Klägers zurück.

Der unfallbedingt entstandene Sachschaden belaufe sich nach richterlicher Schätzung gem. § 287 ZPO auf 1.389,10 Euro, von denen die Beklagten 463,03 Euro zu ersetzen hätten. Den Haushaltsführungsschaden hat das Landgericht auf insgesamt 720 Euro geschätzt, von denen die Beklagten 240 Euro zu ersetzen hätten. Das dem Kläger aufgrund seiner Verletzungen zustehende Schmerzensgeld belaufe sich bei voller Haftung auf 12.000 Euro, von denen die Beklagten 4.000 Euro als Ersatz schuldeten. Der Antrag auf Zubilligung von Teilschmerzensgeld sei vorliegend zwar zulässig, aber nicht notwendig gewesen, weil mit dem Feststellungsantrag der Anspruch des Klägers auf Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden bereits gesichert sei. Aufgrund der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.000 Euro könne der Kläger keine weitere Zahlung begehren.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze könnten nicht mehr berücksichtigt werden, ein Wiedereröffnungsgrund sei nicht gegeben. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 28.04.2006 sei nicht mehr möglich; der Schriftsatz werde insofern als neue Klage behandelt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, dass das Landgericht die sachdienliche Klageerweiterung entgegen § 263 ZPO sowie den übrigen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Sachvortrag nicht mehr berücksichtigt habe. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft auch über den schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Zubilligung von Teilschmerzensgeld entschieden, während der Kläger jedoch nur den Antrag aus der Klageschrift vom 09.12.2004 gestellt habe (GA I 2, 227). Im Übrigen seien die Ausführungen im Urteil zu der Haftung der Beklagten zu 1) insofern widersprüchlich, als einerseits nur die Betriebsgefahr berücksichtigt, andererseits der Beklagten ein zu geringer Sicherheitsabstand bzw. eine überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen werde. Es würden zudem widersprüchliche Angaben zur Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) in den Entscheidungsgründen gemacht. Die Beweisaufnahme zum Unfallhergang sei unvollständig. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht ein Mitverschulden des Klägers bejaht, der situationsgerecht gehandelt habe, und die Anwendung des § 20 StVO unzutreffend verneint. Übersehen worden sei die Vorschrift des § 5 StVO. Angesichts des erstinstanzlichen Sachvortrags sei das Schmerzensgeld mit wenigstens 20.000 Euro zu bemessen; das Landgericht habe sich nicht mit den Einzelheiten des klägerischen Vortrags diesbezüglich auseinandergesetzt. Die Ausführungen zur Teilklage seien nicht haltbar.

Der Kläger beantragt,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Gz. 12 O 481/04, an das Landgericht zurückzuverweisen zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Rechtsstreits unter Einbeziehung der Klageerweiterung des Klägers vom 28.04.2006,

hilfsweise,

die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken - Gz. 12 O 481/04 - vom 03.05.2006, als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, abzüglich schon gezahlter 5.000 Euro,

einen weiteren Schadensersatz in Höhe von 969,00 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz,

sowie festzustellen, dass dem Kläger sämtliche aus dem Unfallereignis vom 21.01.2004 herrührenden materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden, sofern diese nicht durch gesetzlichen Forderungsübergang an Dritte übergegangen sind, zu ersetzen sind,

sowie die Anschlussberufung der Streitverkündeten zurückzuweisen.

Die Beklagten und die Streithelfer der Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Streithelfer der Beklagten beantragen zudem im Weg der Anschlussberufung, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 03.05.2006 (Az.: 12 O 481/04) die Klage abzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf das Eigenverschulden des Klägers und vertiefen ihre erstinstanzlich vertretene Auffassung, der Unfall sei für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen. Das Landgericht habe unter Verkennung der Beweislast einen Verstoß der Erstbeklagten gegen § 3 StVO angenommen, denn die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht mit einem plötzlichen Überqueren der Straße durch einen Fußgänger rechnen musste.

Die Streithelfer vertreten die Auffassung, das Verschulden des Klägers überwiege derart, dass eine Haftung der Beklagten außer Ansatz zu bleiben habe. Ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 3 StVO liege nicht vor, denn eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/ h sei ihr nicht nachzuweisen gewesen, gleichzeitig stehe ein Sicherheitsabstand von über 2 Meter fest. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises stritten für ein Alleinverschulden des Klägers, das dieser nicht zu widerlegen vermocht habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 5 StVO berufen, der nicht Fußgänger schütze, die unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn überquerten.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30.03.2005 (GA I 77 f.), 06.07.2005 (GA I 137) und 29.03.2005 (GA I 225 ff.) sowie die Sitzungsniederschrift des Senats vom 22.05.2007 (GA II 416 ff.). Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, 62 Js 66/04, wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die Berufung des Klägers hat in ihrem Hilfsantrag teilweise Erfolg und ist im Übrigen ebenso wie die Anschlussberufung der Beklagten nicht begründet.

A. Berufung

1. Die Berufung hat in dem Hauptantrag, das Verfahren an das Landgericht zur Entscheidung über die Klageerweiterung zurückzuverweisen, keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 28.04.2006 (GA II 421 ff.) eingereichte Klageerweiterung gegen die beiden Streithelfer und die Änderung der Klageanträge sind nicht zur Berufung angefallen, denn das Landgericht hat diese wegen Verspätung nicht mehr zugelassen und jedenfalls konkludent abgetrennt, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Schriftsatz vom 28.04.2006 ging erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein und war somit präkludiert. Neue Sachanträge fallen nicht unter § 296a ZPO, sind aber gleichwohl unzulässig, weil sie spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen sind, wie sich aus den §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 296a Rdn. 2a). Ein Wiedereröffnungsgrund i.S.d. § 156 ZPO bestand nicht, womit sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils auch auseinandergesetzt hat. In der Sache stellt dies eine Trennung nach § 145 ZPO dar, über die das Landgericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte. Über eine Abtrennung, die entweder auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen kann, ist zwar grundsätzlich erst nach rechtlichem Gehör zu entscheiden, weil mit ihr Kostennachteile, Verfahrensverzögerungen und auch Auswirkungen auf die Rechtsmittelsumme entstehen können (Zöller/Greger, a.a.O., § 145 Rdn. 6). Dies kann jedoch nicht für den Fall gelten, dass die mündliche Verhandlung wie vorliegend bereits geschlossen war und neue Ansprüche unter Verstoß gegen § 296a ZPO geltend gemacht werden. Ansonsten hätte es der Kläger in der Hand, das Urteil über den verhandelten entscheidungsreifen Streitgegenstand mit der Einführung neuer Ansprüche hinauszuzögern.

2. Die Berufung ist jedoch mit den hilfsweise gestellten Anträgen insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von 60 % des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens hat (§§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 StVO, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, § 254 BGB).

a. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts zu berücksichtigen, dass die Erstbeklagte gegen ihre Sorgfaltspflicht aus § 20 StVO verstoßen hat.

aa. Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es in einer derartigen Verkehrssituation einer gemäßigten Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern (vgl. BGH NJW 2006, 944; NJW 2006, 2110; OLG Karlsruhe, VersR 2002, 998; NZV 1989, 393; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 20 StVO, Rn. 5; Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 20 StVO, Rn. 3; HK-StVR/Jäger, § 20 StVO, Rn. 14). Dass es sich bei der Unfallstelle um eine Haltestelle im Sinn der Vorschrift handelt, war zuletzt zwischen den Parteien nicht mehr im Streit und ist auch durch die vorgelegten Lichtbilder nachgewiesen. Selbst wenn der Bus einige Meter vor oder dahinter gehalten haben sollte, so ist dieser Bereich, in dem der Kläger die Fahrbahn überquert hat, noch von dem räumlichen Schutzzweck des § 20 StVO umfasst (vgl. BGH NJW 2006, 944; OLG Karlsruhe VersR 2002, 998; Hentschel, a.a.O., § 20 Rdn. 5 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen, war der Bus im Kollisionszeitpunkt bereits wieder von der Haltestelle angefahren, hatte ein paar Meter zurückgelegt und dann wieder abgebremst. Nach der Beweisaufnahme konnte dagegen nicht mehr geklärt werden, ob der Bus bereits in dem Augenblick, als die Beklagte zu 1) an diesem vorbeifuhr, schon angefahren war oder sich erst in Bewegung setzte, als die Beklagte zu 1) ihn schon passiert hatte. Die Aussagen der Zeugen hierzu waren nicht ergiebig, ebenso nicht das Sachverständigengutachten. Selbst wenn der Bus schon im Anfahren begriffen war, als die Beklagte zu 1) ihn passierte, oder ein paar Meter zurückgelegt hatte, trafen die Beklagte die in § 20 Abs. 1 StVO bestimmten Sorgfaltspflichten. Denn ein Kraftfahrer, der an einem gerade anfahrenden oder angefahrenen Bus vorbeifährt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass Fahrgäste oder andere Fußgänger die Fahrbahn überqueren. Diese Auffassung ist noch mit dem Wortlaut der Vorschrift ("Omnibussen, ...die an Haltestellen halten") zu vereinbaren, die nach ihrem Sinn und Zweck den gesamten Vorgang des Haltens inklusive der An- und Abfahrphase, die sich räumlich und zeitlich unmittelbar anschließt, umfasst. So ist etwa auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 StVO anerkannt, dass die Schrittgeschwindigkeit nicht nur beim unmittelbaren Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, sondern schon dann einzuhalten ist, wenn die Fahrgäste die Fahrbahn beim Annähern des Busses betreten, um einzusteigen, weil sie erfahrungsgemäß den Fahrverkehr nicht mehr sorgfältig beobachten (Hentschel a.a.O. Rdn. 7). Mit dem Schutzzweck der Vorschrift wäre es zudem nicht mehr vereinbar, wenn man die Sorgfaltspflichten des vorbeifahrenden Kraftfahrers bereits in dem Moment wieder verringert, in dem der Bus gerade angefahren ist.

bb. Die Beklagte zu 1) hat dieser Sorgfaltspflicht nicht genügt. "Vorsichtiges" Vorbeifahren setzt in der Regel eine mäßige Geschwindigkeit voraus, die im Einzelfall, etwa wenn mit dem Heraustreten von Kindern zu rechnen ist, auch Schrittgeschwindigkeit bedeuten kann (LG Münster, Urteil vom 24.08.1990, Az. 6 O 122/90, zitiert nach juris; Hentschel, a.a.O., Rdn. 5). Durch die Beweisaufnahme konnte ihre Annäherungsgeschwindigkeit nicht mehr beweissicher festgestellt werden; vor der Polizei hat sie ihre Geschwindigkeit mit etwa 70 km/h angegeben; im Verfahren hat sie eine Geschwindigkeit von ca. 50 bis 60 km/h genannt. Selbst wenn man zu ihren Gunsten von der niedrigsten Geschwindigkeit von 50 km/h ausgeht, hat sie den Anforderungen des § 20 Abs. 1 StVO nicht genügt. Wie aufgrund des Sachverständigengutachtens feststeht, war der Bus für die Beklagte aus einer Entfernung von ca. 200 m erkennbar. Sie musste somit damit rechnen, dass ausgestiegene Fahrgäste die Fahrbahn überqueren könnten, zumal die Haltestelle unmittelbar vor einem Kreuzungsbereich lag, wo Fußgänger auch in den nach links abgehenden Forst- und Landwirtschaftsweg gehen konnten (vgl. die Unfallskizze BA 4). Für den herannahenden Kraftfahrer war zudem erkennbar, dass sich in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) nur links der Straße ein Fußweg befand, was die Möglichkeit des Fahrbahnwechsels von Fußgängern noch erhöhte. Die Beklagte hätte damit im Bereich der Haltestelle jedenfalls deutlich langsamer als 50 km/h fahren müssen.

Damit kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) daneben, wie vom Landgericht angenommen, gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 3 StVO, insbesondere das Sichtfahrgebot, verstoßen hat.

cc. Einem Verschulden der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Fahrbahn vor und nicht hinter dem wieder anfahrenden Bus überqueren wollte. Zwar muss ein vorbeifahrender Kraftfahrer grundsätzlich eher damit rechnen, dass aussteigende Fahrgäste die Haltestelle hinter einem anhaltenden Bus verlassen. Er kann jedoch nicht ausschließen, dass ein Fußgänger auch vor dem anhaltenden Bus die Straße überquert. Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers führt zwar zu einer erheblichen Anrechnung seines Mitverursachungsbeitrags, schließt jedoch das Verschulden der Erstbeklagten nicht aus.

dd. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt § 20 StVO ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH NJW 2006, 944).

b. Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Landgerichts anzuschließen, dass den Kläger für den Verkehrsunfall die überwiegende Haftung trifft. Vielmehr ist der Erstbeklagten der überwiegende Verursachungsanteil an dem Unfall anzulasten, während den Kläger ein geringer zu bewertendes Mitverschulden trifft. Im Rahmen einer Abwägung aller gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist eine Haftung der Erstbeklagten zu 60% gerechtfertigt:

Wie oben dargelegt, fuhr die Erstbeklagte im Bereich der Haltestelle mit nicht angepasster Geschwindigkeit von jedenfalls 50 km/h. Im Ergebnis hat sich bei dem Unfall die Gefahr verwirklicht, die durch die besonderen Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers nach § 20 StVO ausgeschlossen werden sollen, nämlich Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr zu bewahren. Dieser nach dem Unfallhergang schadensursächliche schuldhafte Verkehrsverstoß und die hierdurch geschaffene erhebliche Gefahrenlage rechtfertigen eine überwiegende Haftung der Beklagten.

Demgegenüber kann dem zum Unfallzeitpunkt sechzehnjährigen Kläger nur ein Augenblicksversagen zum Vorwurf gemacht werden, das jedoch nicht unberücksichtigt bleiben kann, sondern die zuerkannte Mithaftung zur Folge hat. Bereits aufgrund seiner eigenen Einlassung hat der Kläger die Fahrbahn überquert, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, vielmehr will er auf das Zeichen des Streithelfers zu 2) vertraut haben, das er so deutete, dass er gefahrlos die Straße überqueren könne. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Busfahrer nur gehupt hat - was nicht ohne weiteres so interpretiert werden könnte - oder zusätzlich auch eine Handbewegung von rechts nach links gemacht hat, wofür die Zeugenaussage B. spricht. Denn in jedem Fall wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich selbst zu vergewissern, ob keine Fahrzeuge herannahten und er die Straße überqueren konnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger - so die Aussage des Zeugen B. - zwar noch nach links und rechts schaute, bevor er die Fahrbahn betrat, hat er entweder das Fahrzeug der Beklagten zu 1) schon bemerkt und die Annäherungszeit falsch eingeschätzt, oder er hat nur flüchtig geschaut und das Fahrzeug trotz einer festgestellten Sichtweite von 200 m nicht entdeckt. In beiden Fällen ist ihm dies als erhebliches Eigenverschulden anzulasten. Der Kläger musste zudem damit rechnen, dass die Erstbeklagte noch nach links ausweichen könnte, um an dem anfahrenden Bus vorbeizukommen, was die Gefahrträchtigkeit seines Handelns noch erhöhte. Zulasten des Klägers spricht ferner, dass ihm die Gefahrträchtigkeit seines Handels auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters offenkundig gewesen sein musste; die Beachtung des fließenden Verkehrs bei Überquerung einer Straße stellt eine Verkehrsregel dar, die bereits Jugendlichen in geringerem Alter als dem Kläger bekannt sein muss.

3. Die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des materiellen Schadens sind von der Berufung nicht angegriffen. Damit steht dem Kläger anteiliger Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 432 Euro (60% von 720 Euro) sowie für die übrigen geltend gemachten Positionen Schadensersatz in Höhe von 833,46 Euro (60% von 1389,10 Euro), insgesamt 1.265,46 Euro zu. Die von den Beklagten gezahlten 5.000 Euro sind hierauf nicht anzurechnen, so dass dem Kläger im Ergebnis weiterer Schadensersatz in Höhe von 1.265,46 Euro zusteht: Von den vorgerichtlich gezahlten Beträgen sind 4.000 Euro unter Verrechnungsvorbehalt gezahlt worden und 1.000 Euro frei verrechenbar (GA I 93). Trifft der Schuldner bei Leistung keine Tilgungsbestimmung, sondern behält sich einseitig die spätere Verrechnung vor, so ist dies wirksam, muss jedoch innerhalb angemessener Frist ausgeübt werden, ansonsten gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB (OLG Frankfurt VersR 1971, 186; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 366 Rdn. 4 m.w.N.). Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 20.04.2005 (GA I 92 ff.) nachgewiesen, dass ein Verrechnungsvorbehalt bei Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 4.000 Euro gemacht wurde und nur ein Betrag von 1.000 Euro frei verrechenbar war. Da die Beklagten der Verrechnung der 5.000 Euro auf die Sachschadenspositionen bereits in der Klageerwiderung widersprochen haben, ist die Verrechnung in Höhe von 4.000 Euro auf das Schmerzensgeld auch noch rechtzeitig erfolgt. Nach § 366 Abs. 2 BGB sind die weiteren 1.000 Euro auf das Schmerzensgeld anzurechnen, weil die entsprechende Zahlung am 21.04.2004 auf die Schreiben des Klägers vom 26.01.2004 und 17.03.2004 erfolgte; mit ersterem Schreiben hat der Kläger auf den Personenschaden 2.500 Euro verlangt (GA I 95 f.), so dass dies die dem Gläubiger lästigere Schuld i.S.d. § 366 Abs. 2 darstellt. Dem Zahlungsantrag zu 2) war damit vollumfänglich stattzugeben, § 308 ZPO.

4. Dem Kläger steht daneben ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zu. Zwar hat das Landgericht fehlerhaft über die angekündigten Anträge des Klägers vom 18.01.2005 (GA I 40) entschieden, womit er u. a. ein Teil- Schmerzensgeld für seine Verletzungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung verlangt hat, statt über die ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29.03.2006 (GA I 225 ff.) gestellten Anträge aus der Klageschrift (GA I 2, 227), mit denen der Kläger u. a. Schmerzensgeld nur wegen der Verletzungen bis Klageerhebung begehrt hat eingetreten sind (GA I 8). Das Landgericht hat indes ausweislich der Entscheidungsgründe in der Sache einen Betrag von 12.000 Euro als Abgeltung für die erlittenen Verletzungen einschließlich aller erkennbarer und objektiv vorhersehbarer künftigter unfallbedingter Verletzungsfolgen zugesprochen (GA II 270). Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als es der Teilklage nicht bedurfte, denn der Kläger hat zugleich die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden beantragt (vgl. BGH NJW 2004, 1243). Zudem verfolgt der Kläger seinen Schmerzensgeldanspruch im zweiten Rechtszug in voller Höhe.

Der erstinstanzlich zuerkannte Betrag war angesichts des komplizierten Heilungsverlaufs des Klägers nach oben zu korrigieren und dem Kläger - ohne Berücksichtigung seines Mithaftungsanteils - ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zuzusprechen. Bei der Bemessung war insbesondere der außer Streit stehende langwierige und komplizierte Behandlungs- und Heilungsverlauf von eineinhalb Jahren mit mehrfachen Krankenhausaufenthalten und insgesamt mehr als 10 Operationen zu berücksichtigen, die den zum Unfallzeitpunkt sechzehnjährigen Kläger erheblich in seiner altersgerechten Entwicklung behindert haben. Auch die schulischen Leistungen des Klägers litten unter der aufwändigen Behandlung. Der Kläger, der vor dem Unfall Leistungssport im Bereich des Ringens ausübte, konnte zudem keinen Sport mehr treiben. Auch die besondere psychische Belastung in Form der Ungewissheit über eine endgültige Heilung aufgrund der Keiminfektion ist in Ausgleich zu bringen. Unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge (vgl. OLG Köln, VRS 98, 403; VersR 1999, 243; OLG Stuttgart, MDR 2000, 1014) sowie der dargelegten Mithaftung des Klägers hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 9.000 Euro für angemessen. Nach Abzug der bereits auf die Schmerzensgeldforderung gezahlten 5.000 Euro (Ziffer A.3) steht dem Kläger daher noch ein Betrag von weiteren 4.000 Euro zu.

B. Anschlussberufung

Die von den Streitverkündeten für die Beklagten erhobene und auf Klageabweisung gerichtete Anschlussberufung ist zulässig (vgl. hierzu Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 511 Rdn. 4; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 524 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 511 Rdn. 6 ff.), aber nach den obigen Ausführungen nicht begründet. C. Nebenentscheidungen

1. Zinsen auf die Hauptsumme stehen dem Kläger entsprechend § 187 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag, also dem 05.03.2005 als Prozesszinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu, so dass die Berufung mit dem darüber hinausgehenden Zinsanspruch zurückzuweisen war (BGH NJW-RR 1990, 519; Saarländisches OLG RuS 1988, 18; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 Rdn. 1, § 288 Rdn. 5 jew. m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 u. 4, 101 Abs. 1 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass die Beklagten zu 1) und 2) sich an der Anschlussberufung ihrer Streithelfer nicht beteiligt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, denn der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß den §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf 21.969 Euro festzusetzen. Mit dem Berufungsantrag zu 1) begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro abzüglich gezahlter 5.000 Euro, so dass sein Interesse 15.000 Euro beträgt. Der Antrag zu 2) wird mit 969 Euro vollumfänglich weiterverfolgt; der Antrag zu 3) war unter Berücksichtigung des Heilungsverlaufs bis zur Berufungseinlegung mit 6.000 Euro in Ansatz zu bringen, wovon der Kläger über die titulierte Quote hinaus weitere 2/3 (= 4.000 Euro) mit der Berufung geltend macht, während die Anschlussberufung, an der die Beklagten sich nicht beteiligt haben, sich gegen die titulierte Quote wendet, die mit 2.000 Euro zu berücksichtigen war.

Ende der Entscheidung

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