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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 4 U 349/01
Rechtsgebiete: BGB, GBO, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 873 Abs. 1
BGB § 874
BGB § 985
BGB § 986 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1090 Abs. 1
GBO § 19
GBO § 22 Satz 1
GBO § 29
GBO § 44
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
EGZPO § 26 Nr. 8 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 349/01

verkündet am 30.04.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Räumung und Herausgabe einer Garage

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.03.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (15 O 414/00) abgeändert und der Beklagte verurteilt, die auf dem Grundstück des Klägers, Flur Parzellen Nr. des Grundbuchs von stehende Garage zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben,

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe einer auf seinem Grundstück stehenden Garage.

Der Kläger erwarb die Grundstücke mit den Parzellennummern von einer Erbengemeinschaft nach der Großmutter des Beklagten, (Bl. 24 d. A.). Diese beiden Parzellen sind im Grundbuch von eingetragen (Bl. 38 ff d. A.). Auf den Parzellen des Klägers steht eine Garage, die von dem Beklagten genutzt wird und auch schon genutzt wurde, als die Parzellen noch im Eigentum der Erbengemeinschaft standen (Bl. 2 u. 8 d. A.). Die Errichtung der Garage war im Jahre 1969 bauaufsichtlich genehmigt worden.

Im Grundbuch vor ist zu Lasten des vom Kläger erworbenen Grundstücks eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der Bezeichnung "Grenzbebauungsrecht" eingetragen. Die Eintragung nimmt Bezug auf die von Notar am 14.11.1996 öffentlich beglaubigte und auf Parzelle Nr. als belastetes Grundstück bezogene Bewilligung, nach der dem Beklagten das Recht zusteht "unmittelbar angrenzend an die Parzelle Flur Nr. - dem Grundstück des Beklagten - "eine Garage zu haben" (Bl. 10 d. A.).

Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 01.02.2000 auf, die Garage zu räumen, was dieser jedoch nicht tat (Bl. 2 d. A.).

Die von dem Kläger mit dem Ziel der Räumung und Herausgabe erhobene Klage wurde vom Landgericht mit dem am 29.03.2001 verkündeten Urteil (BL 48 d. A.) abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 29.03.2001 aufzuheben und den Berufungsbeklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück des Berufungsklägers Flur Parzellen Nr. des Grundbuchs von stehende Garage zu räumen und geräumt an den Berufungskläger herauszugeben.

Der Kläger ist der Auffassung, sein Grundstück lediglich mit einem Grenzbebauungsrecht belastet erworben zu haben. Der Beklagte sei danach berechtigt, auf seinem eigenen Grundstück unmittelbar auf der Grenze zum Grundstück des Klägers eine Garage zu erstellen. Eine Befugnis, die auf dem Grundstück des Klägers gelegene Garage zu nutzen, sei damit jedoch nicht verbunden. Auch das Grundbuchamt habe das Recht als Grenzbebauungsrecht aufgefasst und so eingetragen. Mit diesem Grenzbebauungsrecht sei nicht die Befugnis verbunden, die Garage im Falle des Abrisses wieder herzustellen, da in diesem Fall von einem Überbaurecht hätte gesprochen werden müssen (Bl. 17 d. A.). Ein solches Recht sei jedoch objektiv von niemandem gewollt worden (Bl. 72 d. A.). Der Kläger habe das Grundstück jedenfalls nach den Vorschriften des BGB so erworben, wie es im Grundbuch eingetragen gewesen sei (Bl. 17 d. A.). Vereinbarungen außerhalb des Grundbuchs seien insoweit nicht erheblich (Bl. 31 d. A.). Die Eintragungsbewilligung sei nicht mit dem Wortlaut des Grundbuchs in Einklang zu bringen, weshalb sie zur Auslegung nicht herangezogen werden könne (Bl. 72 d. A.). Beim Kauf des Grundstücks sei der Kläger nicht auf die Unstimmigkeiten im Grundbuch hingewiesen worden (Bl. 32 d. A.). Dem Kläger sei vielmehr erklärt worden, dass es sich um ein Grenzbebauungsrecht handle, welches dahin gehe, dass der Berechtigte den Grenzabstand nicht einhalten müsse (Bl. 70 d. A.).

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Er ist der Ansicht, er habe ein Nutzungsrecht an der Garage auf Grund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Bl. 7 d. A.). Die Formulierung, der Beklagte sei berechtigt, eine Garage zu "haben", könne wegen des Umstandes, dass die Garage bei Einräumung der Dienstbarkeit bereits bestanden habe, nur dahingehend auszulegen sein, dass er berechtigt sei, die auf dem Grundstück des Klägers aufstehende Garage zu nutzen. Aus der Bezeichnung "Grenzbebauungsrecht" folge nicht, dass der Beklagte nur eine Garage auf seinem eigenen Grundstück habe bauen dürfen. Auf die Bezeichnung im Grundbuch komme es im Hinblick auf die Eintragungsbewilligung nicht an. Aus der in dieser gewählten Formulierung "unmittelbar angrenzend an die Parzelle Flur Nr. eine Garage zu haben" folge, dass der Beklagte die auf der klägerischen Parzelle unmittelbar all seine eigene Parzelle angrenzende Garage nutzen dürfe. Die gegenteilige Auslegung sei nicht sinnvoll, da der Beklagte zur Errichtung einer ans Grundstück des Klägers grenzenden Garage auf dem eigenen Grundstück keine Dienstbarkeit brauche (Bl. 8 d. A.).

Der Kläger hat dem Notar und Notarassessor den Streit verkündet (Bl. 73 d. A.). Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten (Bl. 89 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 08.03.2001 (Bl. 45 d. A.) und des Senats vom 09.04.2002 (Bl. 102 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 985 BGB auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Garage. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, dessen wesentlicher Bestandteil die streitgegenständliche Garage ist (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Beklagte ist unmittelbarer Besitzer der Garage und hat kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ein solches Recht zum Besitz ergibt sich nicht aus der in Abt. II Nr. 2 des Grundbuchs eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Bl. 42 d. A.). Bezüglich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i. S. d. § 1090 Abs. 1 BGB ist vorliegend zwar gemäß § 873 Abs. 1 BGB eine Einigung der Frau und des Beklagten gegeben und ein derartiges Recht wurde in Abt. II Nr. 2 des Grundbuchs eingetragen.

Dass eine Einigung zwischen der vormaligen Eigentümerin und dem Beklagten zu Stande gekommen ist, scheitert nicht daran, dass insoweit keine notarielle Urkunde vorhanden ist. Es besteht lediglich eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung der Eigentümerin vom 14.11.1996 (Bl. 10 d. A.). Dies entspricht der gängigen notariellen Praxis, zur Verfahrensvereinfachung das formelle Konsensprinzip des § 19 GBO auszunutzen und lediglich eine (einseitige) und gemäß § 29 GBO notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung des Eigentümers beim Grundbuchamt einzureichen statt eines Nachweises der daneben bestehenden dinglichen Einigung (vgl. BayObLG, RPfleger 1975, 26 f; Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 873 BGB, Rdnr. 9; Hagena, in: Münchener Vertragshandbuch, Band 4, Bürgerliches Recht, 2, Halbband, 2. Auflage, 1986, Kap. VI. 41, Anm. 15., S. 773). Durch welche übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegend eine - formlos mögliche (vgl. Palandt-Bassenge, aaO., § 873 BGB, Rdnr. 10; Hagena, aaO., Kap. VI. 41, Anm. 14, S. 773) - dingliche Einigung wann genau zu Stande gekommen sein soll, hat der Beklagte zwar nicht substantiiert vorgetragen. Andererseits hat aber auch der Kläger das Zustandekommen- einer Einigung zwischen Frau und dem Beklagten nicht bestritten, sondern lediglich in Abrede gestellt, dass die Dienstbarkeit auf Grund der Bezugnahme gemäß § 874 BGB den vom Beklagten behaupteten Inhalt hat (Bl. 71 d. A.). Daher sind an die Substantiierung des Beklagtenvortrages keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass der Beklagte - unwidersprochen - vorgetragen hat, es habe zu seinen Gunsten eine Dienstbarkeit bestellt werden sollen (Bl. 8 d. A.), was nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass damals im zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung auch eine entsprechende dingliche Einigung zu Stande gekommen ist.

Die im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit i. S. d. § 1090 Abs. 1 BGB berechtigt jedoch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - den Beklagten nicht dazu, die streitgegenständliche Garage zu benutzen und damit auch, diese in unmittelbarem Besitz zu haben.

Ein solches Nutzungsrecht ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Eintragung in Abt. H Nr. 2 des Grundbuchs. Denn der schlagwortartigen Bezeichnung "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Grenzbebauungsrecht" (Bl. 42 d. A.) kann nicht entnommen werden, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit den Beklagten gerade zur Benutzung der streitgegenständlichen Garage berechtigen sollte. Bei dieser handelt es sich unstreitig um eine bei der Bestellung der Dienstbarkeit bereits seit langem bestehende Garage, die gerade nicht vor einer nachfolgenden Nutzung noch erbaut werden musste.

Ein aus der Dienstbarkeit folgendes Nutzungsrecht bezüglich dieser Garage ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf die Bewilligung vom 14.11.1996 des Notars.

Gemäß § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Dies bedeutet, dass zur Vermeidung zu umfangreicher Eintragungsvermerke nicht der gesamte Inhalt eines Rechts ins Grundbuch eingetragen werden muss, sondern dass zur Erleichterung der Grundbuchführung bei einem das Grundstück belastenden Recht - nicht beim Eigentum -zur Bezeichnung des Inhalts des Rechts eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt (vgl. RGZ 50, 145 (153); 113, 223 (229); Staudinger-Gursky, Neubearb. 2000, § 874 BGB, Rdnr. 1; MünchKomm(BGB)-Wacke, 3. Auflage, § 874 BGB, Rdnr. 1; Palandt-Bassenge, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 1; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rdnr. 262). Zu den Belastungen i. S. d. § 874 BGB gehören auch Dienstbarkeiten (vgl. Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 263; Demharter, Grundbuchordnung, 23. Auflage, § 44 GBO, Rdnr. 17).

Im Grundbuch selbst muss das Recht insoweit bezeichnet sein, dass daraus seine allgemeine Rechtsnatur und seine besondere Art erkennbar sind (vgl. RGZ 89, 159; OLG Nürnberg, MDR 1977, 929; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 264). So muss eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit in ihrem Wesenskern in das Grundbuch schlagwortartig eingetragen werden (vgl. BayObLGZ 1958, 323; 1981, 117; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 1213 u. 1145). Die gesetzliche Bezeichnung des Rechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit genügt allein nicht. Vielmehr bedarf es einer genaueren Umschreibung des Rechts derart, dass sein wesentlicher Inhalt im Einzelfall wenigstens schlagwortartig gekennzeichnet sein muss, weil Dienstbarkeiten einen verschiedenartigen Inhalt haben und in mannigfacher Weise ausgestaltet sein können (vgl. BGHZ 35, 378 (382); BGH, NJW 1983, 115 (116); BayObLG, DNotZ 1990, 175 (176); Staudinger-Gursky, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 19; MünchKomm(BGB)-Wacke, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 3; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 1213 u. 1145; Demharter, Grundbuchordnung, 23. Auflage, § 44 GBO, Rdnr. 17). Insoweit haben sich gebräuchliche Kurzbezeichnungen eingebürgert, zu denen etwa auch die Bezeichnung "Grenzanbaurecht" gehört (vgl. Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 1213 u. 1145). Soll eine Dienstbarkeit zur Grundstücksnutzung in mehrfacher Beziehung berechtigen, so muss der verschiedenartige Dienstbarkeitsinhalt mit seinem jeweiligen Wesenskern schlagwortartig eingetragen werden (vgl. BGHZ 35, 378 (382); OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 1257 f; Palandt-Bassenge, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 5; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 1213 u. 1147). Dabei sind Verkürzungen eines umfangreichen Rechtsinhalts zulässig, sofern nicht der Eintragungsvermerk selbst so farblos oder nichtssagend ist, dass die Art der Belastung nur noch der Eintragungsbewilligung entnommen werden kann (vgl. BGHZ 35, 378 (382); BayObLG, DNotZ 1990, 170 (176); Staudinger-Gursky, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 19; MünchKomm(BGB)-Wacke, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 3; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 1213 u. 1148; Demharter, aaO., § 44 GBO, Rdnr. 18).

Im Übrigen kann gemäß § 874 BGB auf den Inhalt der Bewilligung Bezug genommen werden (vgl. Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 1213 u. 1146). Voraussetzung der Bezugnahme ist dabei, dass der Inhalt des einzutragenden Rechts in der in Bezug genommenen Urkunde (Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO oder diese ersetzende Urkunde) erschöpfend und klar bezeichnet ist und dass die Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift bei den Grundakten verwahrt wird (vgl. Staudinger-Gursky, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 5 f; MünchKomm(BGB)-Wacke, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 8; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 268 u. 1146). Im Übrigen genügt zur Bezugnahme die Bezeichnung "gemäß (Eintragungs)bewilligung vom ...", sofern die in Bezug genommene Urkunde durch Datum sowie Nennung des Notars und der Nummer der Urkundenrolle genau bezeichnet wird (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1447 (1448); MünchKomm(BGB)-Wacke, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 12; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 272). Besteht - wie im vorliegenden Fall (vgl. die Aufzählungen bei Staudinger-Gursky, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 4; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 265) - kein gesetzlicher Ausschluss der Bezugnahmemöglichkeit, so wird der materielle Inhalt des Rechts am Grundstück durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung näher gekennzeichnet, d. h. der zulässig in Bezug genommene Inhalt der Eintragungsbewilligung wird materiellrechtlich Grundbuchinhalt und gilt als mit eingetragen. Die Grundbucheintragung besteht aus Eintragungsvermerk und in Bezug genommener Eintragungsbewilligung. Beide bilden eine Einheit, die nur zusammen gelesen und gewürdigt werden kann (vgl. RGZ 88, 83 (88); 113, 223 (229); BGHZ 21, 34 (39); BayObLG, NJW-RR 1989, 907 (9Q9); MünchKomm(BGB)-Wacke, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 1 u. 13; Palandt-Bassenge, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 1; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 225, 267 u. 273).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus der Formulierung "eine Garage zu haben" in der Eintragungsbewilligung kein Nutzungs- und Besitzrecht abgeleitet werden. Die Bewilligung bezieht sich zwar eindeutig auf die Parzelle Nr., also das dem Kläger gehörende Grundstück, als dienendes Grundstück. Auf diesem sollte dem Beklagte das Recht eingeräumt werden, eine Garage zu haben. Deren Lage wird als unmittelbar an die Parzelle Nr. angrenzend definiert. Daraus folgt, dass als Inhalt der Dienstbarkeit nicht gewollt war, dem Beklagten das Recht einzuräumen, auf seinem eigenen Grundstück (Nr. unter Nichteinhaltung des bau- und nachbarrechtlich gebotenen Mindestabstands eine Garage zu bauen. Unabhängig davon, ob dies auf Grund des Umstandes, dass Garagen ohnehin regelmäßig ohne Einhaltung eines Mindestabstands zur Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 LBO), eine sinnvolle Regelung darstellen würde oder nicht, war eine Dienstbarkeit dieses Inhalts jedenfalls nicht gewollt. Vielmehr sollte der Beklagte auf der Parzelle des Klägers und an seine eigene Parzelle angrenzend eine Garage "haben" dürfen.

Der Ausdruck "eine Garage haben" stellt jedoch keinen rechtsdogmatisch eindeutigen Begriff dar. Dem Wort "haben" kommt zwar in der Umgangssprache regelmäßig die Bedeutung zu, dass damit der Besitz und die mit ihm verbundene Nutzungsmöglichkeit einer Sache gemeint sind. Ob die Formulierung auch hier in diesem Sinne zu verstehen ist und sich überdies gerade auf die streitgegenständliche Garage bezieht, ergibt sich jedoch nicht eindeutig aus der Bewilligung. Es ist zwar unstreitig, dass der Beklagte bereits etliche Jahre vor der Einräumung der Dienstbarkeit die bereits vorhandene und auf der Grenze zu seinem eigenen Grundstück befindliche Garage genutzt hatte. Daher besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die damalige Eigentümerin und der Kläger sich darüber einig waren, dass er gerade diese Garage sollte weiterbenutzen dürfen und dass dieses Recht durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich abgesichert werden sollte. Jedoch wird diese konkrete Garage in der Bewilligung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, sondern es ist von "einer" Garage die Rede. Dass hiermit die konkrete bereits bestehende Garage gemeint war, könnte sich allenfalls aus sonstigen Umständen außerhalb des Grundbuchs ergeben. Auf Grund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs muss sich aber der Inhalt der eingetragenen Rechte aus der Eintragung selbst sowie den Eintragungsunterlagen, auf die zulässigerweise Bezug genommen wird, in hinreichend bestimmter Weise ergeben. Auf Umstände außerhalb des Grundbuchs darf hingegen nicht abgestellt werden (vgl. Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 152). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist, ist somit eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht zur Entstehung gelangt.

Selbst wenn die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung im Sinne eines Nutzungsrechts und Rechts zum Besitz an der streitgegenständlichen Garage auszulegen wäre, wäre sie wegen eines Widerspruchs mit dem Inhalt des Eintragungsvermerks im Grundbuch unwirksam. Da Eintragungsvermerk und in Bezug genommene Eintragungsbewilligung eine Einheit bilden, dürfen diese sich nicht in einer auch durch Auslegung nicht zu behebenden Weise widersprechen. Insbesondere darf der Inhalt der Bewilligung gegenüber dem Text der Eintragung kein "aliud" darstellen. Ist dies der Fall, so ist die Bezugnahme unwirksam und auch ein gutgläubiger Erwerb des Rechts mit dem durch die Bewilligung festgelegten Inhalt nicht möglich (vgl. BGH, MDR 1966, 135; OLG Hamm, RPfleger 1989, 448; MünchKomm(BGB)-Wacke, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 3; Staudinger-Gursky, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 24; Palandt-Bassenge, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 1; Demharter, aaO., § 44 GBO, Rdnr. 15). Der Inhalt der Bewilligung ist lediglich dafür geeignet, den Inhalt des durch die Bezeichnung im Eintragungsvermerk gekennzeichneten Rechts im Einzelnen näher zu konkretisieren. Ist der Inhalt der Bewilligung jedoch nicht von der Bezeichnung im Eintragungsvermerk gedeckt, so geht sie ins Leere und es liegt - insoweit - keine wirksame Eintragung vor. Das Recht ist nicht entstanden (vgl. BGH, MDR 1966, 135 für "Baubeschränkung" und "Nutzungsbeschränkung"; BayObLG, MittBayNot 1995, 460 f; MünchKomm(BGB)-Wacke, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 3 u. 14; Staudinger-Gursky, aaO., § 874 BGB, Rdnr. 24; Demharter, aaO., § 44 GBO, Rdnr. 15).

Ein derartiger Widerspruch ist vorliegend gegeben. Im Eintragungsvermerk ist die Dienstbarkeit als "Grenzbebauungsrecht" bezeichnet. Auch wenn die schlagwortartigen Bezeichnungen der wesentlichen Inhalte von Dienstbarkeiten keinen abschließenden Charakter haben, ergibt sich aus der Bezeichnung "Bebauungsrecht" doch, dass hiermit die Befugnis verbunden sein soll, ein Bauwerk zu errichten. Üblicherweise wird dabei unter einem "Grenzbebauungsrecht" oder "Grenzanbaurecht" die Befugnis verstanden, unter Abweichung von dem an sich vorgeschriebenen Grenzabstand zum Nachbargrundstück hin auf dem eigenen Grundstück ein Gebäude zu errichten. Ob man unter einem Grenzbebauungsrecht - wie es der Beklagte vorliegend tut - auch verstehen kann, dass ein Gebäude auf das Grundstück des Nachbarn unmittelbar zur Grenze des eigenen oder eines im Dritteigentum stehenden Grundstücks errichtet werden darf, kann dahinstehen.

Aus dem Wortlaut der Eintragung ergibt sich nämlich zumindest, dass sich die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf ein noch zu errichtendes Bauwerk bezieht. Dies folgt aus der Bezeichnung "Bebauung". Hingegen ist von dieser Bezeichnung nicht die Befugnis umfasst, ein bereits bestehendes Bauwerk (weiter) zu benutzen. Daher kann es dahinstehen, ob vom Wortlaut des Eintragungsvermerks die eventuell erforderliche Errichtung einer Ersatzgarage umfasst wäre. Jedenfalls bezieht sich ein Bebauungsrecht gerade nicht auf die Benutzung eines bereits bestehenden Bauwerks, da zwischen Bebauung und Nutzung ein grundlegender Unterschied besteht (so auch BGH, MDR 1966, 135 für eine Bau- bzw. Nutzungsbeschränkung).

Somit ist ein Herausgabeanspruch gegeben, ohne dass es auf gutgläubigen Erwerb ankommt. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist mangels diesbezüglich wirksamer Eintragung nämlich von vornherein nicht mit dem Inhalt zu Stande gekommen, dass der Beklagte die streitgegenständliche Garage besitzen darf. Ob ein darüber hinausgehender Inhalt der Dienstbarkeit durch Auslegung zu ermitteln und die Eintragung bezüglich desselben (teil)wirksam ist, so dass die Dienstbarkeit insoweit zur Entstehung gelangt ist, kann vorliegend dahinstehen.

Die Voraussetzungen für ein sonstiges Recht zum Besitz - etwa auf Grund einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung, an die der Kläger gebunden ist - hat der Beklagte ebensowenig vorgetragen wie die Voraussetzungen eines eventuell gemäß § 242 BGB zu berücksichtigenden schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit. Insoweit ist weder vorgetragen, auf Grund welchen Kausalgeschäfts (Schenkung etc.) die Einräumung der Dienstbarkeit erfolgen sollte, noch dass eventuelle diesbezügliche Formvorschriften (§ 518 BGB) eingehalten wurden, noch dass gerade der Kläger Schuldner eines solchen Anspruchs ist.

Auch eine Grundbuchberichtigung kommt vorliegend nicht in Betracht, da weder eine entsprechende Bewilligung des Klägers gemäß § 19 GBO vorliegt noch die Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß §§ 22 Satz 1, 29 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen ist. Ein Nachweis mittels der Bewilligung vom 14.11.1996 scheitert bereits daran, dass diese nicht hinreichend bestimmt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für den Beklagten nicht zulässig ist, da seine Beschwer 15.000,- DM = 7.669,38 EURO, mithin nicht mehr als 20.000,- EURO beträgt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.000,- DM = 7.669,38 EURO.

Ende der Entscheidung

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