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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 4 U 382/05
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 6 Abs. 2
GmbHG § 38 Abs. 1
GmbHG § 38 Abs. 2
GmbHG § 38 Abs. 2 S. 2
GmbHG § 47 Abs. 1
GmbHG § 51 a Abs. 1
ZPO § 33 Abs. 1
ZPO § 167
ZPO § 259
ZPO § 325
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 540 Abs. 1 Satz Nr. 1
ZPO § 546
ZPO § 894
BGB § 139
BGB § 242
BGB § 626 Abs. 2
a. Wird einem Gesellschafter die Teilnahme an einer in der allgemeinen Urlaubszeit anberaumten Gesellschafterversammlung, in der ihn persönlich betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, unmöglich gemacht oder erschwert und sein urlaubsbedingter Wunsch um Terminsverlegung ohne anerkennenswerten Grund ignoriert, ist den dort gefassten Beschlüssen die Anerkennung zu versagen.

b. Der Umstand, dass der Arbeitnehmeranstellungsvertrag eines bei einer GmbH & Co KG beschäftigen Gesellschafters wegen Verletzung der ihm gegenüber der Geschäftsleitung obliegenden Loyalitätspflicht gekündigt wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der betreffende Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft untragbar ist.

c. In einer aus Gesellschaftern zweier Familienstämme bestehenden GmbH & Co KG setzt ein sachlicher Grund für die Abberufung des von einem Stamm benannten Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG wegen "tiefgreifender Zerwürfnisse" mit den Gesellschaftern seines Stammes nicht voraus, dass die Differenzen ihre Ursachen im Geschäftsverhältnisse der GmbH & Co KG haben. Es genügt ein Vertrauensschwund, der auf schwer wiegenden Verstößen des Geschäftsführers gegen die Satzung einer Stimmbindungs-GbR beruht, in der sich die Mitglieder seines Familienstammes zur gemeinsamen Rechtswahrung zusammengeschlossen haben.

d. Eine Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe (§ 259 ZPO) aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung ist nur möglich, wenn im Klageantrag auf konkrete Beschlussfassungen Bezug genommen wird und das Gericht beurteilen kann, ob die beabsichtigten Beschlüsse rechtmäßig sind.


Tenor:

Auf die Erstberufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 3 O 281 / 04 - unter Ziffer 6 des Urteilsausspruchs dahin abgeändert , dass der dortige Feststellungsausspruch entfällt und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.

Im Übrigen verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung .

Die weiter gehende Erstberufung der Beklagten und die Zweitberufung des Klägers werden zurückgewiesen .

Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 23 % dem Kläger und zu 77 % der Beklagten zur Last .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen .

Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer übersteigt sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte 20.000 EUR.

Tatbestand:

A.

Der Kläger begehrt als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen , die in Gesellschafterversammlungen gefasst wurden . Die Beklagte , bei der es sich ebenfalls um eine Gesellschafterin und die Geschäftsführerin der GbR handelt, nimmt den Kläger widerklagend auf künftige einheitliche Ausübung des Stimmrechts entsprechend einer Stimmbindungsvereinbarung in Anspruch , der sich die Gesellschafter der GbR unterworfen haben . Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde :

Die Parteien sind Geschwister . Der Kläger ist einer von drei Söhnen , die Beklagte ist die Tochter des im März 2003 verstorbenen A. A.. Der Kläger und die Beklagte sind Gesellschafter der A. A. und Nachfolger GdbR mit Sitz in D. ( im folgenden GbR ) . Der Kläger , die Beklagte sowie deren Geschwister M., T. und M1 A. halten jeweils 20 % der Geschäftsanteile der GbR. Zweck der GbR ist es , den Einfluss des Familienstammes A. A. in der Gebr. A. GmbH & Co KG ( nachfolgend KG ) und in deren Komplementär - GmbH , der Gebr. A. Geschäftsführungs mbH ( GmbH ) , durch einheitliche Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in wesentlichen Fragen sicherzustellen. Nach § 11 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages der GbR sind die Gesellschafter verpflichtet , in Gesellschafterversammlungen der GmbH so abzustimmen , wie dies zuvor in Gesellschafterversammlungen der GbR mit in der Satzung festgelegten qualifizierten Mehrheiten beschlossen wurde .

Die Gesellschafter der GbR sind zu jeweils 10 % Anteilseigner der KG und der GmbH . Die restlichen 50 % halten die Mitglieder des Familienstammes J1 A.. Nach § 5 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages der GmbH hat jeder Stamm das Recht , einen Geschäftsführer zu benennen . § 6 Abs.3 bestimmt, dass zur Bestellung von Geschäftsführern alle zur Abstimmung berechtigten Stimmen erforderlich sind .

Der Kläger ist neben M2 A. vom Stamm J1 A. Geschäftsführer der GmbH.

Ende 2002 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Mitgesellschaftern seines Familienstammes . Diese entzündeten sich daran , dass der Kläger und der Mitgeschäftsführer M2 A. den Anstellungsvertrag des Bruders des Klägers , T. A. , der als Abteilungsleiter in der KG tätig war , mit Schreiben vom 21.12.2002 fristlos kündigten. Der Kläger hatte die Kündigung zuvor nicht mit den Mitgesellschaftern seines Familienstammes besprochen . Grund der Kündigung war eine von T. A. initiierte , mit der Geschäftsleitung der KG nicht abgestimmte sog. " Mitarbeiter - Fragebogenaktion " . Die Geschäftsführung nahm an der Maßnahme Anstoß und wertete sie als Versuch , ihre Autorität zu untergraben und Unfrieden in den Betrieb zu bringen . T. A. , der die Kündigung nicht für gerechtfertigt hielt, hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben . Das Landesarbeitsgericht des Saarlandes hat die Klage in zweiter Instanz durch Urteil vom 6.1.2005 ( Az. 2 Sa 38 /04 ; Anlage K 12 ) insgesamt abgewiesen und die fristlose Kündigung vom 21.12.2002 als wirksam angesehen. Die von T. A. gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde blieb erfolglos .

Am 6.5.2003 fand auf Betreiben der Beklagten eine Gesellschafterversammlung der GbR und am 24.6.2003 eine solche der GmbH statt. Ziel war es , den Kläger als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen und stattdessen T. A., bzw. für den Fall , dass dessen Ernennung scheitern sollte , den Bruder M1 A. zum neuen Geschäftsführer der GmbH zu bestellen. Die Beschlussanträge fanden in der Gesellschafterversammlung der GbR eine Mehrheit von 80 % . Da die nach der Satzung der GmbH erforderliche Einstimmigkeit in der Gesellschafterversammlung vom 24.6.2003 verfehlt wurde , wurden die vom Familienstamm A. A. eingebrachten Beschlussanträge abgelehnt . Eine Klage der Beklagten gegen die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung der GmbH blieb in zwei Instanzen erfolglos ( vgl. hierzu das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl. OLG vom 24.11.2004 ; Bl. 79 f. d.A. ) .

Am 25.5.2004 lud die Beklagte zu einer auf den 8.7.2004 anberaumten Gesellschafterversammlung der GbR ein , in der wiederum die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH aus wichtigem , hilfsweise ohne wichtigen Grund und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der GmbH für den Stamm A. A. beschlossen werden sollte. Das Schreiben enthielt bereits die Einladung zu einer weiter Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung , die am 19.7.2004 stattfinden sollte , falls die Gesellschafterversammlung vom 8.7.2004 nicht beschlussfähig sein würde . Die Beklagte bezog sich hierbei auf § 9 Abs.4 der Satzung der GbR . Danach ist die Gesellschafterversammlung grundsätzlich nur beschlussfähig , wenn alle Stimmen vertreten sind ( S.1 ) . Für den Fall , dass nicht alle Stimmen vertreten sind , ist nach S.2 innerhalb bestimmter Fristen eine neue Versammlung einzuberufen . Die neue Gesellschafterversammlung ist laut Satzung auch wenn nicht alle Stimmen vertreten sind, selbst bei grundlegenden Entscheidungen nach § 7 Abs.5 beschlussfähig, wenn hierauf in der Ladung besonders hingewiesen wird .

Der Kläger nahm an der Gesellschafterversammlung vom 8.7.2004 nicht teil . Er entschuldigte sein Fernbleiben mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 13.7.2004 ( Anlage K 7 ) mit gesundheitlichen Gründen . Zugleich bat er wegen eines bereits seit längerem gebuchten Auslandsurlaubs in der Zeit vom 17.7. bis 1.8.2004 um Verlegung der für den 19.7.2004 anberaumten Gesellschafterversammlung auf einen Termin nach dem 1.8.2004 .

Die Gesellschafterversammlung fand am 19.7.2004 in Abwesenheit des Klägers statt. Die vier anwesenden Gesellschafter beschlossen einstimmig die Abberufung des Klägers aus wichtigem , hilfsweise ohne wichtigen Grund . Außerdem beschlossen sie , dass T. A. zum neuen Geschäftsführer der GmbH bestellt werden soll . Die Beklagte wurde als Geschäftsführerin der GbR angewiesen, die Beschlussfassungen durch einheitliche Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der GmbH umzusetzen .

Am 7.9.2004 - einen Tag nachdem der Kläger beim Landgericht Saarbrücken gegen die Beschlüsse vom 19.7.2004 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eingereicht hatte - lud die Beklagte für den 6.10.2004 erneut zu einer Gesellschafterversammlung der GbR ein . In der Versammlung sollte über dieselben Tagesordnungspunkte entschieden werden . Der Kläger war bei dieser Versammlung zugegen . Der Beschluss über seine Abberufung aus wichtigem Grund, an dem der Kläger nicht mitwirkte, wurde mit den Stimmen der vier anderen Gesellschafter gefasst . Die weiteren Beschlüsse wurden jeweils mit einer Mehrheit von 80 % gegen die Stimme des Klägers gefasst ( vgl. das Protokoll der Gesellschafterversammlung Bl. 54 f. d.A. ).

Der Kläger hat gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 19.7. und 6.10.2004 jeweils gesondert Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben ( Bl. 2 f. , 38 f. d.A. ) . Das Landgericht hat die Klagen durch Beschluss vom 4.4.2005 verbunden ( Bl. 33 d.A. ) .

Der Kläger hat beantragt, festzustellen dass

1. die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der GbR vom 19.7.2004 und 6.10.2004 , wonach er als Geschäftsführer der GmbH aus wichtigem bzw. ohne wichtigen Grund abberufen werden soll, nichtig sind ;

2. die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der GbR vom 19.7.2004 und 6.10.2004, wonach Herr T. A. zum neuen Geschäftsführer der GmbH benannt und bestellt werden soll, nichtig sind ;

3. der Beschluss der Gesellschafterversammlung der GbR vom 19.7.2004 , wonach die Beklagte als Geschäftsführerin das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der GmbH zu den Tagesordnungspunkten

- Abberufung des Geschäftsführers J. A. aus wichtigem Grund, hilfsweise ohne wichtigen Grund

- Neubestellung des vom Stamm A. A. benannten neuen Geschäftsführers T. A. gemäß § 11 Abs.2 der Satzung einheitlich auszuüben hat, nichtig ist.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Sie hat die Ansicht vertreten , die vom Kläger beanstandeten Beschlüsse seien ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtswirksam. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 stehe im Einklang mit § 9 Abs.4 der Satzung . Da der Kläger wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit der Kündigung des Anstellungsvertrages seines Bruders T. nicht mehr das Vertrauen der Gesellschafter des Familienstammes A. A. besitze , bestehe ein wichtiger Grund zur Abberufung . Die nach § 7 Abs.11 der Satzung der GbR für die Abberufung eines Geschäftsführers erforderliche Mehrheit von 75 % sei erreicht. Gründe , die gegen die Benennung von T. A. zum Geschäftsführer der GmbH sprechen , gebe es nicht. T. A. sei zu Unrecht gekündigt worden . Dieser habe die Mitarbeiterfragebogenaktion , an der die Geschäftsleitung Anstoß genommen habe , nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter, sondern als Mitgesellschafter in Wahrnehmung der ihm insoweit zustehenden Rechte aus § 51 a Abs.1 GmbHG durchgeführt. Außerdem sei T. A. Angestellter der KG und kein Mitarbeiter der GmbH , um deren Geschäftsführung es gehe .

Die Beklagte hat ihrerseits Widerklage erhoben , mit der sie ( zuletzt ) beantragt hat ,

den Kläger zu verurteilen , in künftigen Gesellschaftsversammlungen der Gebr. A. Geschäftsführungs mbH entsprechend den zuvor in der A. A. und Nachfolger GbR mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschlüssen ( 80 % ) sein Stimmrecht einheitlich mit den Mitgesellschaftern der A. A. und Nachfolger GbR auszuüben , soweit über seine Abberufung als Geschäftsführer der GmbH sowie über die Neubestellung eines Geschäftsführers Beschluss gefasst wird.

Der Kläger hat beantragt ,

die Widerklage abzuweisen .

Er hat die Auffassung vertreten , die Widerklage sei als eine auf zukünftige Leistung gerichtete Klage nach § 259 ZPO unzulässig . Der Sachantrag sei nicht hinreichend bestimmt . Außerdem sei der mit der Klage verfolgte Stimmabgabeanspruch mangels Konkretisierung auf eine bereits erfolgte Beschlussfassung noch nicht zur Entstehung gelangt . Künftige Ansprüche könnten im Wege der Klage nach § 259 ZPO nicht durchgesetzt werden .

Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht der Feststellungsklage des Klägers überwiegend stattgegeben . Das Landgericht hat erkannt , dass die in der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 gefassten Beschlüsse insgesamt nichtig sind. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 6.10.2004 , wonach der Kläger als Geschäftsführer der GmbH aus wichtigem Grund abberufen und T. A. zum neuen Geschäftsführer der GmbH bestellt werden soll , nichtig sind . Die weiter gehende Feststellungsklage und die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt , die in der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 gefassten Beschlüsse seien schon deshalb nichtig , weil die Einladung zu der Gesellschafterversammlung als Eventualeinladung in entsprechender Anwendung der von der Rechtsprechung zum GmbH- Recht entwickelten Grundsätze unzulässig gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen , dass der Einladungsmangel für das Zustandekommen der Beschlüsse kausal gewesen sei . Auch die in der Gesellschafterversammlung vom 6.10.2004 gefassten Beschlüsse seien mit Ausnahme des Beschlusses , den Kläger als Geschäftsführer ohne wichtigen Grund abzuberufen , nichtig . Durch den Beschluss , wonach der Kläger als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden soll, hätten die Mitgesellschafter ihre gesellschaftliche Treupflicht gegenüber dem Kläger verletzt, da im Verhältnis zur GmbH ein wichtiger Grund für die Abberufung i.S.v. § 38 Abs.2 GmbHG schon nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht bestanden habe. Auch der Beschluss , T. A. zum Geschäftsführer der GmbH zu bestellen , sei nichtig . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sei T. A. aufgrund von Vertragspflichtverletzungen und Loyalitätsdefiziten als Arbeitnehmer für die KG untragbar gewesen . Damit sei er erst recht als Geschäftsführer der GmbH ungeeignet . Beschlüsse der Gesellschafterversammlung , durch die eine ungeeignete Person zum Geschäftsführer bestellt werden soll , seien unwirksam . Lediglich der Beschluss vom 6.10.2004 , wonach der Kläger ohne wichtigen Grund als Geschäftsführer abberufen werden soll, sei wirksam . Eine Abberufung ohne wichtigen Grund sei nach § 38 Abs.1 GmbHG jederzeit möglich . Die nach der Satzung erforderliche Mehrheit von 75 % sei erreicht. Weder aus § 6 Abs.3 der Satzung der GmbH noch aus § 7 Abs.6 des Gesellschaftsvertrages der GbR könne ein Einstimmigkeitserfordernis hergeleitet werden . Die Widerklage der Beklagten sei zulässig , aber nicht begründet . Der Leistungsantrag sei zu weit gefasst . Auch ein notorisch oppositionelles Mitglied einer Stimmbindungsgesellschaft könne nicht dazu verurteilt werden , stets auf eine mehrheitlich festgelegte Weise abzustimmen . Der Antrag habe der Konkretisierung dergestalt bedurft , dass ein genau bezeichneter Beschluss der GbR umgesetzt werden soll. Das sei hier nicht der Fall.

Gegen dieses Urteil , auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 Satz Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Erstberufung der Beklagten und die Zweitberufung des Klägers .

Die Beklagte strebt mit ihrer Erstberufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahin an , dass die Feststellungsklage insgesamt abgewiesen und der Kläger entsprechend ihrem Sachantrag auf die Widerklage hin verurteilt wird. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hält an ihrer Auffassung fest , dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 19.7. und 6.10.2004 ordnungsgemäß zustande gekommen und insgesamt rechtswirksam seien. Es habe keine unzulässige Eventualeinladung vorgelegen . Selbst wenn , habe die Beschlussfassung vom 19.7.2004 nicht auf dem Einladungsmangel beruht , denn das Abstimmungsergebnis wäre bei ordnungsgemäßer Einladung kein anderes gewesen . Die am 6.10.2004 gefassten Beschlüsse seien ebenfalls rechtswirksam . Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH aus wichtigem Grund sei gerechtfertigt . Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht allein darauf an , ob ein wichtiger Grund im Verhältnis zur GmbH vorliege. Entscheidend und für eine Kündigung aus wichtigem Grund ausreichend sei , dass das Vertrauensverhältnis zu den Mitgesellschaftern aus dem eigenen Familienstamm durch das selbstherrliche und uneinsichtige Verhalten des Klägers derart zerrüttet sei, dass dieser für den Stamm A. A. als Repräsentant in der Geschäftsführung der GmbH untragbar und eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern aus seinem Familienstamm nicht möglich sei . Der Kläger unterlasse jede Information der Mitgesellschafter seines Stammes über geschäftliche Angelegenheiten . Er weigere sich , an Gesellschafterversammlungen der GbR teilzunehmen und ignoriere konsequent die Stimmbindungsvereinbarung. Was die Beschlussfassung zur beabsichtigten Berufung von T. A. zum neuen Geschäftsführer der GmbH anbelange , vermenge das Landgericht in unzulässiger Weise arbeits- und gesellschaftsrechtliche Fragen . Es liege schon keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gegenüber der KG vor . Die "Fragebogenaktion" sei nicht allein von T. A. und auch nicht in dessen Eigenschaft als Mitarbeiter der KG initiiert, sondern im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern des Stammes A. A. in Ausübung von Kontrollrechten durchgeführt worden , die den Gesellschaftern zustehen . Erst recht stünden die zu der fristlosen Kündigung führenden Vorkommnisse der Ernennung von T. A. zum Geschäftsführer der GmbH nicht entgegen . Zu Unrecht habe das Landgericht den mit der Widerklage verfolgten Antrag als nicht hinreichend konkretisiert angesehen . Die Beklagte habe durch die im Verlauf des Rechtsstreits vorgenommene Präzisierung des Antrages klargestellt, dass es ihr nicht um beliebige Beschlüsse der GbR gehe, sondern nur um solche über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers .

Die Beklagte beantragt ( Bl. 172 ,173, 181, 182 , 250 , 289 d.A. ),

1. das angefochtene Urteil dahin abzuändern , dass die Feststellungsklage des Klägers insgesamt abgewiesen und dass der Kläger gemäß dem bereits dargestellten Sachantrag zur Widerklage verurteilt wird ;

2. die Zweitberufung des Klägers zurückzuweisen .

Der Kläger beantragt ( Bl. 245 , 246 , 200, 220 , 289 d.A. ) ,

1. das angefochtene Urteil dahin abzuändern , dass der Feststellungsklage insgesamt stattgegeben wird ;

2. die Erstberufung der Beklagten zurückzuweisen .

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit dessen Feststellungen ihm zum Vorteil gereichen . Er ist der Ansicht , die Widerklage habe als unzulässig abgewiesen werden müssen .

Mit der Zweitberufung hält der Kläger an seiner Argumentation fest , alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 19.7. und 6.10.2004 , auch der über seine Abberufung als Geschäftsführer ohne wichtigen Grund , seien nichtig . Die Abberufung sei im Gesellschaftsvertrag der GmbH nicht ausdrücklich geregelt . Wenn man sie als Unterfall der in § 5 Abs.1 der Satzung geregelten Benennung ansehe , bleibe unklar, ob die Abberufung nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 GmbHG zu behandeln sei . Sehe man eine Abberufung ohne wichtigen Grund nach der Wortfassung der Satzung als zulässig an , liefe dies den Vorstellungen der Firmengründer , der Brüder A. und J1 A. , die eine personelle Kontinuität und vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Geschäftsführung zum Vorteil der Gesellschaft gewünscht hätten , zuwider . Zumindest müssten solche Beschlussfassungen in der GbR ebenfalls einstimmig erfolgen . Darüber hinaus habe das Landgericht nicht geprüft, ob die Nichtigkeit des Beschlusses über die Berufung von T. A. zum neuen Geschäftsführer gemäß § 139 BGB nicht auch die Nichtigkeit des auf Abberufung des Klägers ohne wichtigen Grund abzielenden Beschlusses zur Folge habe . Zwar lägen äußerlich betrachtet getrennte Beschlussfassungen vor. Dennoch handele es sich nach den von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätzen um ein " einheitliches Rechtsgeschäft " . Wie die Begründung zu TOP 5 der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 verdeutliche , könne nicht davon ausgegangen werden , dass die Mitglieder des Stammes A. A. den Kläger um jeden Preis , auch den der künftigen Nichtbeteiligung ihres Stammes an der Geschäftsführung der GmbH , abberufen wollten . Die ersatzlose Abberufung des Klägers sei schon rein faktisch nicht möglich, weil die derzeit amtierenden Geschäftsführer völlig ausgelastet seien. Der hierzu als Zeuge benannte Geschäftsführer M2 A. sei nicht in der Lage , die Aufgaben des Klägers mit zu übernehmen . Schließlich sei die Abberufung des Klägers ohne wichtigen Grund nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich . Die Maßnahme habe Nötigungscharakter . Der Kläger solle auf diese Weise gezwungen werden , die vom Landesarbeitsgericht als gerechtfertigt angesehene fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von T. A. zurückzunehmen .

Die Beklagte tritt dem entgegen . Sie macht geltend, die Firmengründer hätten keineswegs die Vorstellung gehabt , dass die von ihnen installierten Geschäftsführer diese Funktion auf Dauer innehaben sollen . Ihnen habe vielmehr ein " Rotations system " vorgeschwebt , bei dem mit einem gewissen zeitlichen Abstand auch jüngere Geschwister in die Geschäftsführung nachrücken sollten . Die Gesellschafter des Stammes A. A. wollten den Kläger auf jeden Fall als Geschäftsführer abberufen , da er sich bei der fristlosen Kündigung von T. A. nicht an § 7 Abs.3 der Satzung der GbR gehalten habe und weil er die Stimmbindungsvereinbarung konsequent ignoriere . Selbst wenn es nicht zur Bestellung von T. oder M1 A. kommen sollte , könne der Stamm A. A. statt des Klägers einen Fremdgeschäftsführer in Vorschlag bringen ( Bl. 259 d.A. ) .

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.8.2006 ( Bl. 288 - 292 d.A. ) sowie die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen .

Entscheidungsgründe:

B.

Sowohl die Erstberufung der Beklagten als auch die Zweitberufung des Klägers sind statthaft , form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit gemäß den §§ 511, 513 , 517 , 519 und 520 ZPO zulässig.

Die Erstberufung der Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet . Zu Recht stellt das Landgericht fest, dass die in der Gesellschafterversammlung der GbR vom 19.7.2004 gefassten Beschlüsse insgesamt nichtig sind ( I.1.) . Auch gegen die Feststellung , wonach der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 6.10.2004, den Kläger aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der GmbH abberufen zu wollen , nichtig ist, ergeben sich keine Bedenken ( I.2.) . Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht darin , dass der Beschluss vom 6.10.2004 über die Benennung von T. A. zum neuen Geschäftsführer nichtig sein soll ( I.3 ). Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte schließlich dagegen , dass die Widerklage abgewiesen wurde ( I.4.) .

Der Zweitberufung des Klägers muss der Erfolg in der Sache versagt bleiben ( II. ).

In dem Umfang , in dem die landgerichtliche Entscheidung zu bestätigen war , beruht sie weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach §§ 529 , 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine den Berufungsführern vorteilhaftere Entscheidung .

I. Zur Erstberufung der Beklagten :

1. Die Angriffe der Erstberufung gegen die landgerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 gefassten Beschlüsse sind nicht gerechtfertigt.

a. Die auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen gerichtete Klage ist zulässig. Rechtsprechung und Literatur stimmen darin überein, dass die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei der GbR Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann ( BGH NJW 1999, 3113, 3115 ; NJW- RR 92, 227; Zöller- Greger , ZPO, 23. Aufl. Rn. 4 zu § 256, Mü-Ko Ulmer , BGB , 4. Aufl. Rn. 113 zu § 709 mwNw. ; Palandt - Sprau , BGB , 63. Aufl. Rn. 16 Vorb v § 709 ). Das Recht der Personengesellschaften unterscheidet anders als das der AG und GmbH auch nicht zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen .

Solche Feststellungsklagen können zwar nicht zeitlich unbefristet eingereicht werden. Die Frage , binnen welcher Frist Klage zu erheben ist , bedarf im Streitfall keiner Vertiefung . Da die Satzung der GbR eine materiell - rechtliche Ausschlussfrist vorsieht , kann die - wie noch auszuführen sein wird - innerhalb der Ausschlussfrist eingereichte Feststellungsklage nicht wegen Verfristung unzulässig sein .

Der Kläger hat auch ein anerkennenswertes rechtliches Interesse daran , dass die Wirksamkeit der ihm zum Nachteil gereichenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der GbR durch gerichtliche Entscheidung alsbald geklärt wird ( § 256 Abs.1 ZPO ) . Das Feststellungsinteresse ist durch die Leistungswiderklage der Beklagten schon deshalb nicht in Wegfall geraten , weil die Feststellungsklage und die Leistungswiderklage nicht denselben Streitgegenstand haben . Während der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit bereits erfolgter Beschlussfassungen anstrebt, zielt die Widerklage auf eine künftige Stimmabgabe ab.

b. Die auf Feststellung der Nichtigkeit der am 19.7.2004 gefassten Beschlüssen gerichtete Klage ist sachlich begründet .

aa. Der Kläger hat die in § 7 Abs.9 der Satzung der GbR zulässigerweise ( vgl. Mü-Ko- Ulmer a.a.O. ) geregelte " Anfechtungsfrist " von zwei Monaten gewahrt . Er ist an der Rechtswahrnehmung daher nicht gehindert. Der Kläger hat gegen die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen vom 19.7. und 6.10.2004 jeweils fristgerecht Klage eingereicht ( Bl. 2 , 37 d.A. ). Die auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 gefassten Beschlüsse gerichtete Klage wurde am 6.9.2004 ( Bl. 1 d.A. ) und die auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 6.10.2004 abzielende Klage am 6.12.2004 eingereicht ( Bl. 37 d.A. ). Da § 167 ZPO n. F. ( bzw. § 270 Abs.3 ZPO a.F. ) alle Fristen erfasst , die durch gerichtliche Geltendmachung zu wahren sind ( Zöller- Greger, ZPO, 25. Aufl. Rn. 3 zu § 167 ) , genügte die rechtzeitige Klageeinreichung , denn die Zustellung ist jeweils " demnächst " erfolgt ( Bl. 17 , 61 d.A. ).

bb. Die Beklagte ist als Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der GbR passiv legitimiert . Die Feststellungsklage ist grundsätzlich gegen diejenigen Gesellschafter zu richten , die der beantragten Feststellung widersprechen . Das dürfte im Streitfall nicht nur die Beklagte sein . Auch die drei anderen Gesellschafter der GbR , die die streitgegenständlichen Beschlüsse mit getragen haben , werden der vom Kläger beantragten Feststellung präsumtiv widersprechen . Sicher wäre es im Interesse der vom Kläger angestrebten Klärung zweckmäßig gewesen , die Feststellungsklage gegen alle widersprechenden Gesellschafter zu erheben . Da § 7 Abs. 9 der Satzung jedoch keine Regelung enthält , die eine Inanspruchnahme aller widersprechenden Gesellschafter zwingend vorschreibt und weil notwendige Streitgenossenschaft weder auf Aktiv - noch auf Passivseite besteht ( Mü- Ko a.a.O. mwNw. ) , ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen , dass die Beklagte ( jedenfalls auch ) passiv legitimiert ist .

cc. Die vom Kläger gegen die Beschlussfassungen vom 19.7.2004 erhobenen Beanstandungen sind begründet . Schon die Einladung zu der Gesellschafterversammlung war als sog. Eventualeinladung formelfehlerhaft . Entscheidend ist jedoch , dass dem Kläger die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung unter Verletzung gesellschaftsvertraglicher Mitwirkungsrechte unvertretbar erschwert wurde . Die Beklagte hat als Geschäftsführerin der GbR die vom Kläger mit Schreiben vom 13.7.2004 vorgetragene Bitte um Verlegung der Gesellschafterversammlung auf einen Termin nach dem Ende seines seit längerem gebuchten Auslandsurlaubs treuwidrig ignoriert.

Das dispositive Recht der GbR kennt eine Gesellschafterversammlung als Gesellschaftsorgan, anders als das der AG und der GmbH, nicht. Auch die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten bei der Einladung und Beschlussfassung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben . Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag Abweichendes regeln . Die Satzung der GbR sieht das Institut der Gesellschafterversammlung vor und legt in § 9 fest , dass bei deren Einberufung Ladungsfristen einzuhalten sind . § 9 Abs.3 bestimmt, dass Gesellschafterversammlungen , in denen ( auch ) Beschlüsse gemäß § 7 Abs.5 der Satzung gefasst werden sollen , durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen , gerechnet vom Tag der Aufgabe bei der Post bis zum Tag der Versammlung , einzuberufen sind . Dem Landgericht ist zuzustimmen , dass sich im Wege ergänzender Auslegung der Satzung der GbR ( §§ 133, 157 BGB ) ergibt, dass Beschlüsse über die Abberufung und Bestellung des Geschäftsführers der übergeordneten GmbH zu den sog. Grundlagengeschäften gehören , den Beschlussfassungen also , die aus Sicht der Gesellschafter besonders bedeutsam sind . Zwar nimmt § 7 Abs.5 nicht ausdrücklich auf § 7 Abs.11 Bezug. Auch aus den Verweisungen in lit a und b ergibt sich das nicht unmittelbar . Lit. a. bezieht sich auf Geschäfte der 2. Kategorie des § 6 Abs.2 der Satzung der KG. Dort wird zwar in lit. f. die Aufhebung und Kündigung von Verträgen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter erwähnt. Ausgenommen sind jedoch Anstellungsverträge nach Kategorie. 1 lit). i. § 7 Abs.5 lit. b. ist nach seiner Wortfassung ebenfalls nicht einschlägig . Er bezieht sich auf Rechtsgeschäfte und Maßnahmen nach § 6 Abs.2 der Satzung der GmbH , die mit einer Mehrheit von 80% beschlossen werden können . Da der nachfolgende § 6 Abs.3 der Satzung bestimmt, dass zur Bestellung ( und damit auch zur Abberufung ) von Geschäftsführern alle zur Abstimmung erforderlichen Stimmen erforderlich sind , kann vernünftigerweise nicht angenommen werden , dass es sich bei solchen Maßnahmen nach dem Willen der Gesellschafter lediglich um Beschlussfassungen im Sinne von § 7 Abs.3 der Satzung handeln soll . Da Beschlüsse über die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern weder in § 7 Abs. 3 noch in Abs. 5 ausdrücklich erwähnt sind, ist von einer Regelungslücke auszugehen , die in der Weise zu schließen ist , dass es sich um Grundlagengeschäfte i.S.v. § 7 Abs.5 handelt.

Nach § 9 Abs.4 , auf den die Beklagte in ihrem Einladungsscheiben vom 25.5.2004 Bezug genommen hat , ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig , wenn alle Stimmen vertreten sind . Weiter heißt es :

Fehlt es daran , so ist im Falle des Abs.2 ( also bei Beschlussfassungen gemäß § 7 Abs.3 ; Anm. des Senats ) auf einen Termin innerhalb der nächsten 5 Werktage ; im Fall des Abs.3 (gemeint sind Gesellschafterversammlungen , in denen auch Beschlüsse gemäß § 7 Abs.5 gefasst werden ) auf einen Termin innerhalb von 6 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist im Fall des Abs.2 immer beschlussfähig ; im Fall des Abs.3 dann, wenn hierauf in der Ladung besonders hingewiesen wird.

Entsprechend der vom Bundesgerichtshof (GmbHR 98, 287 , 288) vorgenommenen Interpretation einer ähnlichen Klausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann § 9 Abs.4 aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen , auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird , nicht so verstanden werden , dass damit eine sog. Eventualeinberufung ermöglicht wird. Vielmehr ist die Beschlussunfähigkeit zunächst positiv festzustellen . Erst dann kann - unter Beachtung der sich aus § 9 Abs.3 der Satzung ergebenden Ladungsfrist - in dem in § 9 Abs.4 genannten Zeitraum von 6 Wochen eine neue Gesellschafterversammlung einberufen werden , die bei entsprechendem Hinweis in der Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Gesellschafter auch bei grundlegenden Beschlussfassungen nach § 7 Abs.5 der Satzung beschlussfähig ist .

Auch wenn die Regelung , die der BGH zu beurteilen hatte, mit der streitgegenständlichen nicht völlig identisch ist , ist § 9 Abs.4 der Satzung der GbR so auszulegen, dass erst nach S.2 vorgegangen werden darf, wenn die Beschlussunfähigkeit zuvor positiv festgestellt wurde. Eine Einladung zu einer weiteren Gesellschafterversammlung vorsorglich für den Fall der Beschlussunfähigkeit der ersten kann daher nicht schon in der Ersteinladung vorgenommen werden ( wie hier für GmbH- Gesellschaftsverträge auch Lutter / Hommelhoff , GmbHG , 16. Aufl. Rn. 12 zu § 51 ; Roth / Altmeppen , GmbHG , 5.Aufl. Rn. 7 zu § 51 ) .

Wie sich Ladungsfehler und sonstige Mängel bei der Beschlussfassung auf die Wirksamkeit von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen auswirken , ist umstritten. Formfehler bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung, wozu auch Ladungsmängel gehören , führen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse. Sie sind beachtlich , wenn der Beschluss auf dem Verfahrensfehler beruht ( Staudinger / Habermaier , BGB , Rn. 28 zu § 709 ). Von Nichtigkeit ist auszugehen , wenn durch den Ladungsfehler die Teilnahme eines Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung oder die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte vereitelt oder erschwert wird ( BGH WM 1995, 701 , 706 ; 83, 1407 , 1408 ; Staudinger a.a.O. ) .

In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Teilnahme auszugehen :

Das Argument der Beklagten , das Abstimmungsergebnis würde bei Teilnahme des Klägers an der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 mutmaßlich kein anderes gewesen sein , da die zur Abberufung und Bestellung des von dem Familienstamm A. A. zu benennenden Geschäftsführers nach § 7 Abs.11 der Satzung der GbR erforderliche Mehrheit von 75 % auch dann erreicht worden wäre , greift zu kurz. Es geht vorliegend nicht um die rechtliche Behandlung einer fehlerhaften Stimmabgabe , sondern um das Teilnahmerecht des Klägers als solches . Dieses wurde durch die fehlerhafte Eventualeinladung in Verbindung mit der Nichtbeachtung der Bitte des Klägers um Terminsverlegung erheblich beeinträchtigt.

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter ein Teilnahme- und Rederecht in der Gesellschafterversammlung . Die Terminauswahl darf nicht willkürlich oder schikanös oder für einen Gesellschafter aus anderen Gründen unzumutbar sein ( für die GmbH vgl. BGHZ 100, 264 ; Roth / Altmeppen a.a.O. Rn. 8 zu § 51 mwNw. ). Genau das war hier der Fall.

Dem Wunsch des Klägers nach Verlegung des Termins vom 19.7.2004 auf die Zeit nach dem 1.8.2004 hätte entsprochen werden müssen . Der Kläger hat sein Fernbleiben in der Gesellschafterversammlung vom 8.7.2004 mit Schreiben vom 13.7.2004 zeitnah mit einer schweren Nierenkolik , die ihn am Erscheinen hinderte , entschuldigt. Er hat die Beklagte und die Mitgesellschafter ferner darauf hingewiesen, dass er zu der für den 19.7.2004 vorgesehenen Gesellschafterversammlung wegen eines bereits seit einem Jahr fest gebuchten Erholungsurlaubs im Ausland nicht erscheinen kann und er hat die Beklagte gebeten, die Versammlung aus diesem Grund abzusagen und sie auf einen Zeitpunkt nach dem 1.8.2004 zu verschieben . Der Kläger hat der Beklagten angeboten , die Hinderungsgründe , soweit gewünscht , durch ein ärztliches Attest und die Urlaubsbuchung zu belegen und er hat in dem Schreiben angekündigt, dass er , falls die Versammlung trotzdem abgehalten wird, die dort gefassten Beschlüsse anfechten werde . Dem Kläger kann nicht der Vorwurf gemacht werden , den Verhinderungsgrund zu spät angezeigt zu haben. Der Kläger macht unwiderlegt geltend , zu der für den 8.7.2004 vorgesehenen Versammlung wegen einer plötzlichen schweren Nierenkolik nicht erschienen zu sein . Dieser Hergang war für den Kläger nach Erhalt der Eventualeinladung nicht vorhersehbar . Er musste folglich nicht damit rechnen , dass eine weitere Gesellschafterversammlung überhaupt erforderlich werden würde.

Wäre die Beklagte als Geschäftsführerin der GbR nach § 9 der Satzung vorgegangen und hätte sie zunächst die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hätte sie bei der Terminierung der neuen Gesellschafterversammlung die Urlaubsplanung des Klägers u.U. noch berücksichtigen können . Wäre der neue Termin satzungskonform unter Einhaltung der in § 9 vorgesehenen Fristen bestimmt worden , hätte der Kläger an der Gesellschafterversammlung teilnehmen können , da diese frühestens 4 Wochen nach dem 8.7.2004 hätte stattfinden können .

Die Beklagte musste die vorübergehende urlaubsbedingte Verhinderung des Klägers selbst dann zum Anlass für eine Terminsverlegung nehmen , wenn der neue Termin bereits vor Erhalt des Schreibens vom 13.7.2004 satzungskonform bestimmt worden wäre und sich eine Kollision ergeben hätte . Würde es sich um einen vom Kläger wahrzunehmenden Gerichtstermin gehandelt haben , wäre einem Terminsverlegungsgesuch stattzugeben gewesen . Für Gesellschafter -versammlungen kann - jedenfalls in einer aus wenigen Gesellschaftern bestehenden personengeprägten Gesellschaft - nichts anderes gelten . Bringt ein Gesellschafter nachvollziehbare Gründe vor , die ihn unverschuldet daran hindern , zu einer , zumal in der typischen Urlaubszeit , anberaumten Gesellschafterversammlung zu erscheinen , hat er nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zur Terminswahl gerade bei einer personengeprägten GbR mit gesteigerten Rücksichtspflichten einen Rechtsanspruch darauf, dass die Mitgesellschafter den Hinderungsgrund bei der Terminsfestlegung berücksichtigen . Insbesondere wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die für die berufliche Zukunft eines Gesellschafters von zentraler Bedeutung sind und die keine Notmaßnahmen darstellen , darf dem hiervon betroffenen Gesellschafter die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung nicht unnötig erschwert oder gar unmöglich gemacht werden ( für die GmbH vgl. Zöllner in Baumbach / Hueck , GmbHG , 18. Aufl. Rn.45 Anh § 47 ). Da der Kläger lediglich bis zum 1.8.2004 verhindert war , wäre durch eine Terminsverlegung auch keine relevante Verzögerung eingetreten .

Weil der Kläger durch die unzulässige Eventualeinladung und die Nichtbeachtung seiner Bitte um Terminsverlegung in seinem Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 erheblich beeinträchtigt wurde , ist den dort gefassten Beschlüssen die Anerkennung zu versagen. Der Umstand, dass der Kläger nach § 7 Abs.11 der Satzung der GbR bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund nicht mitwirken durfte , schränkt sein Teilnahmerecht nicht ein ( für die GmbH vgl. BGH WM 85, 567; Roth / Altmeppen a.a.O. Rn. 4 zu § 48 ). Im Übrigen war der Kläger bei den weiteren Beschlussvorlagen abstimmungsberechtigt.

Das Landgericht hat somit richtigerweise dahin entschieden , dass die in der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 gefassten Beschlüsse insgesamt nichtig sind .

2. Die Erstberufung ist darüber hinaus nicht begründet , soweit sich die Beklagte gegen die Feststellung wendet , der in der Gesellschafterversammlung vom 6.10.2004 gefasste Beschluss , den Kläger aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der GmbH abberufen zu wollen , sei nichtig.

Ziel von Stimmbindungsabreden ist es , die Mitglieder der Stimmbindungsgemeinschaft zu einer zuvor vereinbarten oder mehrheitlich beschlossenen Stimmabgabe in einem übergeordneten Verband zu verpflichten . Die durch die Stimmbindung begründete Mitwirkungsverpflichtung stößt an immanente Grenzen , wenn die Mitglieder der Stimmbindungsgemeinschaft auf ein Stimmverhalten festgelegt werden sollen , das nach den für den übergeordneten Verband geltenden Regeln treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich wäre. Nichtig sind Gesellschafterbeschlüsse , wenn sie gegen zwingende gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Vorschriften verstoßen , insbesondere , wenn sie der für die im Verhältnis der Gesellschafter zueinander geltenden Treupflicht zuwiderlaufen ( für die GmbH vgl. BGH NJW 1976, 191 ; Rohwedder- Koppensteiner, GmbHG , 2. Aufl. Rn. 103 zu § 47 ; Mü-Ko - Ulmer a.a.O. Rn. 108 zu § 709 mwNw.). Bei Gesellschaften mit personalistischem Zuschnitt ist die Pflicht zur Rücksichtnahme gesteigert ( vgl. hierzu Zöllner, a.a.O. Rn. 111 zu § 47 ) . Auch in einer Stimmbindungsgemeinschaft kann keine Verpflichtung zu einem treu- und / oder gesetzwidrigen Verhalten wirksam begründet werden ( Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts , Weipert, § 28 Rn. 82 ).

In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen , dass eine Beschlussfassung , welche die Mitglieder der Stimmbindungsgemeinschaft dazu verpflichtet , der Abberufung eines Mitgesellschafters als Geschäftsführer des übergeordneten Verbandes aus wichtigem Grund zuzustimmen , obwohl ein wichtiger Grund für die Abberufung i.S.v. § 38 Abs.2 GmbHG ersichtlich nicht vorliegt, auf ein treuwidriges und rechtsmissbräuchliches Verhalten abzielt und demzufolge nichtig ist . So liegt der Streitfall .

Wichtiger Grund ist jeder Umstand, der ein Verbleiben des Abzuberufenden in seiner Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar macht ( BGH NJW- RR 88, 352 f. ; Zöllner/Noack in Baumbach / Hueck , HGB, 18. Aufl. Rn. 11 zu § 38 mwNw. ). § 38 Abs.2 S.2 nennt als Beispiele eine " grobe Pflichtverletzung " , also einen besonders intensiven Verstoß gegen die in § 43 aufgestellten Verhaltensnormen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Dem Prozessvortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen , dass der Kläger, der die Geschäfte der GmbH & Co KG gemeinsam mit dem Mitgeschäftsführer M2 A. seit Jahren mit Erfolg führt , zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig sein soll . Es ist auch nicht erkennbar , welche groben Pflichtverletzungen dem Kläger zur Last fallen könnten .

In dem Zusammenhang kann dahinstehen , ob die vom Kläger mit getragene fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Gesellschafters T. A. gerechtfertigt und wirksam war oder nicht , worüber die Parteien weiter streiten . Nachdem das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage von T. A. zweitinstanzlich abgewiesen und die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist , kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden , dass die fristlose Kündigung völlig unvertretbar und evident rechtswidrig war. Nur dann könnte eine " grobe " Verletzung von Geschäftsführerpflichten in Betracht zu ziehen sein .

Nun kann sich ein wichtiger Grund auch aus den Verhältnissen der Gesellschaft selbst ergeben. Ein sachlich begründeter Vertrauensschwund bei den Mitgesellschaftern der GmbH oder tiefgreifende Zerwürfnisse , die eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit ausgeschlossen erscheinen lassen , können einen wichtigen Abberufungsgrund darstellen ( BGH WM 1992, 731 ; Zöllner / Noack a.a.O. Rn. 11 ; Rohwedder a.a.O. Rn. 13 zu § 38 mwNw. ). Jedoch muss der abzuberufende Geschäftsführer durch ein pflichtwidriges Verhalten entscheidend zu dem Zerwürfnis beigetragen haben . Ein unsubstantiierter Vertrauensentzug durch einzelne Gesellschafter reicht für eine Abberufung nach § 38 Abs.2 nicht aus, da dies auf eine freie Widerruflichkeit der Bestellung hinauslaufen würde ( Rohwedder a.a.O.).

Im Gesellschaftsverhältnis der GmbH bzw. der KG fehlt es an einem pflichtwidrigen Verhalten des Klägers , das einen Vertrauensentzug durch die Mitgesellschafter des Familienstammes A. A. und eine Abberufung aus wichtigem Grund tragen könnte. Der Umstand, dass das persönliche Verhältnis des Klägers zu den Mitgesellschaftern des eigenen Stammes wegen der fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages von T. A. konfliktbelastet ist , rechtfertigt nicht die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH . Die Gesellschafter des Stammes A. A. monieren zwar zu Recht , dass der Kläger sie zuvor nicht informiert und dass er die beabsichtigte Kündigung in der GbR nicht nach § 7 Abs.3 und 4 der Satzung zum Gegenstand einer Beschlussfassung gemacht hat . Der Verstoß gegen die Satzung der GbR stellt aber keine Zuwiderhandlung gegen die dem Kläger als Geschäftsführer im Gesellschaftsverhältnis der GmbH oder der KG gegenüber den Gesellschaftern obliegenden Verpflichtungen dar . In dem Zusammenhang kann offen bleiben , ob die fristlose Kündigung nach der Satzung der KG der Zustimmung der Mitgesellschafter bedurfte . Selbst wenn man dieser Ansicht ist , fehlt es an einer groben Pflichtverletzung , da die Satzung unterschiedliche Interpretationen zulässt . Zwar haben die Jahresbezüge von T. A. den in § 6 Abs.2 Kategorie 1 lit. i) genannten Betrag von 150.000 .- DM nicht überschritten . § 6 Abs.2 Kategorie 2 lit. f) nimmt nach seiner Wortfassung aber nur "Anstellungsverträge" von der Zustimmungspflicht aus. Zu Gunsten des Klägers mag auch zu berücksichtigen sein , dass die Wahrung der sich möglicherweise aus § 6 Abs.2 der Satzung der KG sowie § 7 Abs.3 , 4 der Satzung der GbR ergebenden Mitwirkungsrechte der Gesellschafter ( wohl ) dazu geführt hätte , dass die Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs.2 BGB für die Kündigung aus wichtigem Grund nicht hätte eingehalten werden können.

Mangels grober Pflichtverletzung fehlt es im Verhältnis zur GmbH und zur KG an dem für eine Kündigung aus wichtigem Grund erforderlichen substantiierten Vertrauensentzug durch die Mitgesellschafter des Familienstammes A. A. .

Eine andere - im Rahmen der Zweitberufung zu diskutierende - Frage ist , ob der Verstoß des Klägers gegen die GbR- Satzung eine Kündigung ohne wichtigen Grund rechtfertigen kann .

3. Zu Recht beanstandet die Erstberufung , das Landgericht habe dem am 6.10.2004 gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung der GbR , T. A. zum Geschäftsführer der GmbH bestellen zu wollen , fehlerhaft die Anerkennung versagt .

Im Grundsatz zutreffend und im Einklang mit Rechtsprechung und Schrifttum nimmt das Landgericht an , dass kein Gesellschafter einer GmbH das Recht hat , eine Person , die eine Gefahr für die Gesellschaftsinteressen darstellt und die deshalb für die Gesellschaft untragbar ist , in das Amt des Geschäftsführers zu wählen ( BGH GmbHR 1991, 62 f. mwNw. ). Gesellschafter , die das beschließen , würden ihre Treuepflicht verletzen . Folglich wäre ein Beschluss der Stimmbindungsgemeinschaft, der die Gesellschafter der GbR zur Bestellung einer untragbaren Person zum Geschäftsführer in der übergeordneten Gesellschaft verpflichten würde , nichtig.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts gibt es jedoch keinen durchgreifenden Grund zur Annahme, dass T. A. als Geschäftsführer für die GmbH untragbar ist . A. erfüllt die in § 6 Abs.2 GmbHG geregelten Eignungsvoraussetzungen . Spezielle Ausschlussgründe ( Abs. S.2 und 3 ) oder fehlende satzungsrechtliche Eignungsvoraussetzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass T. A. als gelernter Bankkaufmann , der sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auf dem Gebiet des Controlling weitergebildet hat und der mehr als 13 Jahre , zuletzt als Leiter der technischen Abteilung , in der KG beschäftigt war , wegen unzureichender Ausbildung oder mangelnden Arbeitseinsatzes zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht in der Lage wäre, lässt sich dem Prozessvortrag des Klägers nicht entnehmen . Die Beklagte hat im zweiten Rechtszug mit Schriftsatz vom 12.12.2005 ergänzend vorgetragen, dass T. A. die Prüfung zum Bilanzbuchhalter abschließen wird ( Bl. 259 d.A. ).

Der ( einzige ) Grund , der die Bestellung von T. A. zum Geschäftsführer der GmbH hindern soll, sind die Vorgänge , die zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrages bei der KG geführt haben. Allein deshalb ist T. A. jedoch nicht als Geschäftsführer untragbar .

Soweit das Landgericht ausführt , das Landesarbeitsgericht habe festgestellt , dass T. A. für die GmbH als Geschäftsführer nicht tragbar sei, kann sich der Senat dieser Beurteilung nicht anschließen . Das Landgericht übersieht die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft . Urteile wirken nach § 325 ZPO im allgemeinen nur im Verhältnis der tatsächlichen Streitparteien zueinander ( vgl. Zöller- Vollkommer a.a.O. Rn. 53 vor § 322 ) . Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind mit denen des Arbeitsgerichtsprozesses nicht identisch . Außerdem wird der Streitgegenstand verkannt . Das Landesarbeitsgericht hat sich nur mit der Frage auseinandergesetzt , ob die am 21.12.2002 ausgesprochene fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von T. A. wegen einer nicht mit der Geschäftsleitung der KG abgesprochenen " Mitarbeiter - Fragebogenaktion " vom 17.12.2002 unwirksam war, und festgestellt , dass die Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt war . T. A. soll vorsätzlich gegen arbeitsvertragliche Pflichten in gravierendem Maße verstoßen haben und sich Befugnisse angemaßt haben , die in dem Unternehmen allein der Geschäftsführung zustanden . Hierdurch habe er - so das Landesarbeitsgericht - das Vertrauen der KG in seine Loyalität als Arbeitnehmer zerstört. Die Fragebogenaktion, durch die familien - bzw. gesellschafterinterne Auseinandersetzungen in den Betrieb getragen worden seien , habe bei nicht unerheblichen Teilen der Belegschaft zu Verunsicherung geführt . Die Aktion sei nicht so harmlos gewesen , wie T. A. dies darzustellen versucht habe . Die Art der Befragung habe darauf abgezielt , die Geschäftsleitung , mit der T. A. in Gehalts- und Prokurafragen Meinungsverschiedenheiten gehabt habe , in Misskredit zu bringen .

Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages von T. A. und dessen Eignung für das Amt des Geschäftsführers der GmbH sind unterschiedliche Fragenkomplexe . Es besteht keine Bindungswirkung wegen Präjudizialität , denn die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist keine entscheidungserhebliche Vorfrage im Hinblick auf die persönliche Eignung als Geschäftsführer . Die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft einen anderen Sachverhalt . Dort war der neu zu benennende Geschäftsführer zuvor wirksam aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen worden , weil er eigene Vermögensinteressen zum Nachteil der GmbH verfolgt hatte. Es handelte sich um ein Versagen als Geschäftsführer der Gesellschaft , zu dem der Betreffende erneut bestellt werden sollte.

Die " Mitglieder - Fragebogenaktion " richtete sich hingegen nicht gegen die Vermögensinteressen der Gesellschaft oder gegen deren Mitarbeiter , sondern ausschließlich gegen die amtierende Geschäftsführung der GmbH , mit der T. A. und andere Gesellschafter des Stammes A. A. - aus welchen Gründen auch immer - unzufrieden waren . Es mag sein , dass die Fragebogenaktion bei Teilen der Belegschaft zu einer gewissen Verunsicherung geführt hat . Die von den Geschäftsführern als Reaktion hierauf erklärte fristlose Kündigung und die nachfolgenden Ereignisse , durch die offenkundig wurde , dass die Gesellschafter des Familienstammes A. A. hoffnungslos zerstritten sind , wird nicht minder zur Verunsicherung der Belegschaft beigetragen haben.

Gegen die Vermögensinteressen der KG gerichtete oder die Kundenbeziehungen beeinträchtigende Handlungen hat sich T. A. nicht zuschulden kommen lassen . Ihm ist in dem Arbeitsgerichtsprozess lediglich mangelnde Loyalität gegenüber der amtierenden Geschäftsführung und eine Überschreitung der ihm als Angestellten zustehenden Kompetenzen angelastet worden . Dies mag eine gravierende Verletzung aus dem Anstellungsvertrag resultierender Pflichten und ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sein . Aus der Verletzung von Arbeitnehmerpflichten folgt aber nicht ohne weiteres , dass der betreffende Mitarbeiter als Geschäftsführer der Gesellschaft ungeeignet ist .

Das " erst recht - Argument " des Landgerichts greift schon deshalb zu kurz , weil nicht jede Verletzung von Arbeitnehmerpflichten zwangsläufig dazu führt , dass der Betreffende in einer Leitungsfunktion untragbar ist . Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an . Gerade in Fällen der Illoyalität und Kompetenzüberschreitung ist eine differenzierte Betrachtung geboten , zumal wenn es sich , wie im Fall von T. A. , nicht nur um einen Angestellten, sondern zugleich um einen Mitgesellschafter des Unternehmens handelt .

In Wirtschaft und Politik kommt es nicht selten vor, dass Personen , die Leitungsfunktionen anstreben , an dem amtierenden Führungspersonal Kritik üben . Wird an der Kritik Anstoß genommen oder überschreitet der Kritiker betriebshierarchische Grenzen , kommt es zur Trennung . Das schließt aber nicht aus , dass der Kritik Übende unter geänderten Rahmenbedingungen eine Führungsposition übernimmt , ohne dass er wegen seines früheren Verhaltens als nicht tragbar angesehen werden müsste . Auseinandersetzungen dieser Art sind im Wirtschaftsleben weit verbreitet .

Gerade in einer stark personal geprägten Gesellschaft , in der die Gesellschafter miteinander verwandt und in unterschiedlichen Funktionen Angestellte der Gesellschaft sind, kann es zu solchen "Machtkämpfen" kommen, etwa wenn sich mehrere Gesellschafter aus einem Familienstamm gleichermaßen zur Geschäftsführung befähigt und berufen fühlen .

Derartige Konflikte erfordern unterschiedliche Betrachtungsweisen , je nachdem , auf welcher Ebene sie sich abspielen . Selbst wenn es der amtierenden Geschäftsführung gelingt, einen kritischen Mitgesellschafter auf anstellungsvertraglicher Ebene durch eine fristlose Kündigung auszuschalten , bedeutet das nicht , dass der Gesellschafter deshalb als Geschäftsführer für die Gesellschaft untragbar wäre. Ändern sich die internen Kräfteverhältnisse und bilden sich neue Mehrheiten in der Gesellschafterversammlung , kann die amtierende Geschäftsführung abgelöst und durch eine andere ersetzt werden . Nur weil ein Mitgesellschafter , was er in dieser Eigenschaft darf , Kritik an der Geschäftsleitung übt und dabei als Angestellter die ihm funktional zugewiesenen Kompetenzen überschreitet , erweist er sich nicht als zur Geschäftsführung ungeeignet und für die Gesellschaft in einer Leitungsfunktion untragbar . Ansonsten könnte die amtierende Geschäftsführung in personengeprägten Gesellschaften , bei denen die Mitgesellschafter häufig Angestellte sind, jede Kritik im Keim ersticken und ihren Führungsanspruch auf Dauer unter Hinweis darauf zementieren , dass sich die Kritiker wegen Verletzung der Loyalitätspflicht zur Geschäftsführung ungeeignet erwiesen hätten .

Es mag sein , dass T. A. den Gesellschaftern aus dem Familienstamm J1 A. und dem Mitgeschäftsführer M2 A. weniger angenehm ist als der Kläger. Das ist jedoch kein entscheidendes Eignungskriterium für das Geschäftsführeramt . Sinn des Präsentationsrechtes ist es, den Proporz der Familienstämme in der Geschäftsführung zu gewährleisten . Hierbei geht es auch um die Wahrnehmung von Stammesinteressen . Kein Familienstamm hat nach der Satzung einen Rechtsanspruch darauf, dass der andere Stamm nur solche Personen zum Geschäftsführer benennt , die bei dem anderen Stamm uneingeschränkten Beifall finden . Der Einwand , T. A. sei als Geschäftsführer der Gesellschaft untragbar , weil eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem vom Stamm J1 A. benannten Geschäftsführer M2 A. wegen der von diesem mit getragenen fristlosen Kündigung nicht gewährleistet sei, überzeugt nicht . Ob eine Zusammenarbeit möglich ist , kann erst dann beurteilt werden, wenn sich die Notwendigkeit hierzu ergibt.

Der Senat kann daher nicht erkennen , weshalb T. A. als Geschäftsführer der GmbH untragbar sein soll .

Das angefochtene Urteil bedurfte insoweit der Korrektur .

4. Das Rechtsmittel der Beklagten ist nicht begründet , soweit diese sich gegen die Abweisung der Widerklage wendet .

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Widerklage ( a. ) . Diese können letztlich auf sich beruhen , weil die Widerklage selbst mit dem erstinstanzlich modifizierten Sachantrag unbegründet ist ( b. ) .

a. Die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage liegen vor . Es war ein Klageverfahren rechtshängig , die Widerklage ist von der Beklagten der Vorklage erhoben worden und es besteht der nach § 33 Abs.1 ZPO erforderliche Zusammenhang zu den mit der Klage geltend gemachten , ebenfalls das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüchen .

Da der Kläger durch die Widerklage zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten in künftigen Gesellschafterversammlungen der GbR verpflichtet werden soll, handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung , die nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig ist . § 259 gilt für Ansprüche aller Art. Auch die Stimmbindung ist klagbar und im Vollstreckungswege durchsetzbar , soweit sie wirksam ist und dem Gebundenen keine Einwendungen oder Einreden zur Seite stehen ( BGHZ 48, 163,169 ff. ; OLG Köln GmbHR 1989 , 76 ; Scholz a.a.O. Rn.55 zu § 47 ).

Das Rechtsschutzbedürfnis für die vorfristig erhobene Leistungsklage wird durch die vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende Besorgnis der Leistungsverweigerung begründet. Diese Besorgnis kann im Falle des Klägers bejaht werden. Der Kläger ist - wie sein gesamtes bisheriges Verhalten , das zu dem Vorprozess und dem vorliegenden Rechtsstreit führte , verdeutlicht - auch in Zukunft nicht bereit , in Gesellschaftsversammlungen der GmbH bei Beschlussfassungen über seine Abberufung als Geschäftsführer und die Bestellung einer anderen Person aus dem Familienstamm A. A. zum neuen ( Mit- ) Geschäftsführer entsprechend den in der GbR mit qualifizierten Mehrheiten gefassten Beschlüssen abzustimmen .

Dem Klageantrag mangelt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit ( § 253 ZPO ). Die Beklagte und Widerklägerin hat hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, welches zukünftige Stimmverhalten die Mitgesellschafter der GbR vom Kläger erwarten . Ob der Antrag zu weit gefasst ist , ist keine Frage der Zulässigkeit , sondern der Begründetheit der Klage .

Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch muss - entsprechend einer "zur Zeit unbegründeten Klage" - dem Grunde nach bereits entstanden sein ( vgl. Zöller - Greger, a.a.O. Rn. 1 zu § 259 ). Unschädlich ist , wenn der Anspruch von einer Gegenleistung oder Bedingung abhängt. § 259 gilt aber nicht für Ansprüche, die erst künftig entstehen ( BGHZ 147, 231 ; Baumbach / Lauterbach - Hartmann , ZPO , Rn. 3 zu § 259 ; Musielak - Foerste , ZPO , 4. Aufl. Rn. 2 zu § 259 jeweils mwNw. ).

Zwar ergibt sich aus § 11 Abs.1 der Satzung der GbR die prinzipielle Verpflichtung der Gesellschafter , in der Gesellschafterversammlung der GmbH , soweit sie dort stimmberechtigt sind, entsprechend den zuvor in der GbR gefassten Beschlüssen abzustimmen . Aus § 11 Abs.2 S. 5 folgt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht , dass die Stimmbindung bei Abberufungen des Geschäftsführers der GmbH nicht gelten soll. In S.5 geht es nur um die in § 11 Abs.2 S.2 geregelte Vollmacht des Geschäftsführers der GbR, die Mitgesellschafter in der Gesellschafterversammlung der GmbH zu vertreten und ihr Stimmrecht dort wahrzunehmen .

Darüber, ob die aus der Satzung resultierende allgemeine Stimmbindungsverpflichtung einen nach § 259 ZPO durchsetzbaren Anspruch darstellt , oder ob der den Gegenstand der Widerklage bildende Anspruch erst zur Entstehung gelangt , wenn das künftige Stimmverhalten auf einen konkreten Konsortialbeschluss Bezug nimmt , besteht im Schrifttum Streit . Zum Teil wird die Auffassung vertreten , eine Klage nach § 259 ZPO sei schon vor der Beschlussfassung zulässig ( so etwa Scholz a.a.O. Rn. 57 ; Peters JZ 1968 , 27 ). Andere Literaturstimmen sind der Auffassung , dass es einer konkreten Beschlussfassung bedürfe.

b. Die Frage bedarf vorliegend keiner Entscheidung . Selbst wenn man die Klage als zulässig und die Konkretisierung lediglich als materielle Voraussetzung des Stimmabgabeanspruchs ansieht ( so Weipert a.a.O. Rn. 87 ) , muss der Widerklage der Erfolg versagt bleiben .

aa. Zwar bestehen gegen die Aktivlegitimation der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken . Sozialansprüche, also Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter , die aus dem Gesellschaftsvertrag herrühren , stehen der Gesellschaft zu , soweit diese als Außengesellschaft rechtsfähig ist . Bei Binnengesellschaften - nach § 5 der Satzung der GbR tritt diese nicht nach außen auf - sind die Gesellschafter Anspruchsinhaber . Derartige Ansprüche kann die Beklagte als Mitgesellschafterin entweder im Wege der actio pro socio oder in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der GbR namens aller anderen Gesellschafter gegen den Kläger geltend machen ( vgl. Erman - Westermann , BGB, 10. Aufl. Rn. 51 und 55 zu § 705 ) .

bb. In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Einvernehmen , dass ein oppositionelles Mitglied der Stimmbindungsgemeinschaft nicht verurteilt werden kann, stets weisungsgemäß so abzustimmen , wie dies nach dem Ergebnis noch vorzunehmender Konsortialbeschlüsse festgelegt werden würde ( Weipert a.a.O. § 28 Rn. 87 ; Scholz a.a.O. Rn. 56 zu § 47 ) . Jeder Stimmabgabeanspruch setzt seine wirksame, d.h. verfahrensgerechte Konkretisierung voraus , damit einzelfallbezogen die Verpflichtungswirkung festgestellt werden kann . Nur dann ist das Gericht in der Lage zu prüfen , ob die bereits erfolgten oder künftig beabsichtigten Beschlussfassungen , nach denen der Schuldner die Stimmabgabe ausrichten soll, wirksam sind. Das führt in der Praxis nicht selten dazu , dass das Ende des Streits über den Erfüllungsanspruch aus der Stimmbindung zu spät kommt, um noch in den dafür maßgeblichen Entscheidungsprozess eingeführt werden zu können .

An dieser erforderlichen Konkretisierung fehlt es - ungeachtet der während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgenommenen Präzisierung des Sachantrages dahin, dass sich die Stimmverpflichtung auf in künftigen Gesellschafterversammlungen der GbR mit qualifizierter Mehrheit gefasste Beschlüsse über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH sowie über die Neubestellung eines Gesellschafters für die GmbH beziehen soll. Auch eine diesbezügliche Stimmabgabeverpflichtung kann nicht bejaht werden . Würde dem Antrag stattgegeben , liefe das auf die Verurteilung des Klägers zu einer Art "Blankoplazet " hinaus . Der Widerklageantrag differenziert nicht , ob es sich um Abberufungen des Klägers aus wichtigem Grund oder um solche ohne wichtigen Grund handelt. Er verhält sich weder dazu, welcher wichtige oder sachliche Grund für die Abberufung maßgeblich sein soll , noch dazu , wer anstelle des Klägers zum neuen Geschäftsführer der GmbH benannt werden soll. Der Kläger könnte im Verurteilungsfall gezwungen sein , in den antragsgegenständlichen Angelegenheiten treu - oder gesetzwidrigen und damit nichtigen künftigen Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung der GmbH zuzustimmen , sofern diese nur mit qualifizierter Mehrheit in der GbR gefasst wurden . Derart weitgehende Pflichten lassen sich aus der Stimmbindungsvereinbarung nicht herleiten , weshalb der Widerklage nicht stattgegeben werden kann.

Der Sachantrag müsste , worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat , entweder auf konkrete bereits erfolgte Beschlussfassungen Bezug nehmen , deren Wirksamkeit gerichtlich nachprüfbar ist . Alternativ könnten in der GbR mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse gefasst werden , wonach der Kläger mit oder ohne wichtigen Grund als Geschäftsführer der GbR abberufen und an seiner Stelle ein anderer Gesellschafter für den Stamm A. A. zum neuen Geschäftsführer bestellt werden soll. Dann könnte der Kläger aus der Stimmbindungsvereinbarung nach § 259 ZPO auf entsprechende Abstimmung in einer künftigen Gesellschafterversammlung der GmbH in Anspruch genommen und mit der Umsetzung der Maßnahme müsste bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zugewartet werden . Die Vollstreckung könnte - so die h.M. ( vgl. hierzu Scholz a.a.O. Rn. 56 zu § 47 mwNw. ) - nach § 894 ZPO erfolgen .

Das Landgericht hat die Widerklage mithin zu Recht abgewiesen .

II. Zur Zweitberufung des Klägers :

Die Zweitberufung der Klägers ist nicht begründet . Das Landgericht hat den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des in der Gesellschafterversammlung der GbR vom 6.10.2004 gefassten Beschlusses, wonach der Kläger als Geschäftsführer der GmbH ohne wichtigen Grund abberufen werden soll , rechtsfehlerfrei als nicht begründet angesehen .

1. Der Umstand, dass in der Gesellschafterversammlung der GbR wiederholt Beschlussvorlagen des Inhalts zur Abstimmung gestellt wurden , dass der Kläger mit bzw. ohne wichtigen Grund als Geschäftsführer der GmbH abberufen werden soll, hindert die Wirksamkeit des am 6.10.2004 in Anwesenheit des Klägers gefassten Beschlusses nicht und macht das Vorgehen der Mitgesellschafter aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts , auf die Bezug genommen wird ( LGU 18 ) , nicht rechtsmissbräuchlich . Da der Kläger die formale Wirksamkeit der in seiner Abwesenheit gefassten Beschlüsse vom 19.7.2004 in Zweifel gezogen und Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben hat , war es den Mitgesellschaftern der GbR unbenommen , eine weitere Gesellschafterversammlung einzuberufen , in der in Anwesenheit des Klägers über die gleichen Tagesordnungspunkte erneut Beschlüsse gefasst wurden . Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen , dass Beschlussfassungen , deren Wirksamkeit mit Blick auf Ladungs- oder Terminsbestimmungsfehler fraglich ist , während eines gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens formal korrekt nachgeholt werden können .

2. Dass ein Widerruf der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer ohne wichtigen Grund möglich ist , ergibt sich bereits aus dem Gesetz . § 38 Abs.1 GmbHG bestimmt, dass die Geschäftsführung - unbeschadet von Schadensersatzansprüchen - jederzeit widerruflich ist .

Die Satzung der GmbH enthält keine vom Grundsatz des § 38 Abs.1 GmbHG abweichende Regelung . Der Einwand des Klägers , die Abberufung ohne wichtigen Grund sei dessen ungeachtet nach der Satzung unzulässig , ist nicht gerechtfertigt.

Die Darlegungen in der Zweitberufungsbegründung sowie im nachgelassenen Schriftsatz vom 5.9.2006 ( Bl. 293 f. d.A. ) und die Hinweise auf ( angebliche ) Vorstellungen der Firmengründer tragen nicht die Annahme, dass die Abberufung der amtierenden Geschäftsführer ohne wichtigen Grund ausgeschlossen sein sollte.

Der Kläger macht geltend , A. und J1 A. hätten im Jahr 1995 diejenigen Söhne zum Geschäftsführer bestimmt , denen sie den größten Erfolg zutrauten und sie hätten deren Verbleib im Amt gewünscht . Demgegenüber behauptet die Beklagte, die Firmengründer hätten ein " Rotationsmodell " gewollt und die Vorstellung gehabt, dass die amtierenden Geschäftsführer nach einigen Jahren von jüngeren Geschwistern abgelöst werden , sofern diese für das Geschäftsführeramt qualifiziert seien .

Aus dem Umstand, dass der verstorbene A. A. und dessen Bruder J1 ihre Söhne J. und M2 im Jahr 1995 als für das Geschäftsführeramt am besten geeignet ansahen , folgt nicht , dass beide nach dem Willen der Firmengründer nur aus wichtigem Grund abberufen werden können . Auf vorgebliche ( Wunsch - ) Vorstellungen der Firmengründer , wobei offen bleiben kann , ob es sich nicht um solche der Parteien handelt, kommt es nicht maßgeblich an . Entscheidend ist , was die geschäftserfahrenen , bei Ausgestaltung der Satzungen anwaltlich beratenen Firmengründer rechtsverbindlich in den Gesellschaftsverträgen geregelt und was sie von ihren Vorstellungen darin umgesetzt haben . Hätten die Firmengründer gewollt , dass die von ihnen ausgewählten Geschäftsführer trotz der nicht absehbaren künftigen Entwicklung auf Dauer in diesem Amt verbleiben und dass sie nur aus wichtigem Grund abberufen werden können , hätte nichts näher gelegen , als dies in der Satzung zu verankern . Aus dem Fehlen einer solchen Regelung kann nur der Schluss gezogen werden , dass die Firmengründer , von denen anzunehmen ist , dass sie und ihre anwaltlichen Berater die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Abberufung von Geschäftsführern kannten , gerade keine vom Gesetz abweichende Handhabung wollten .

Das war auch vernünftig. Die Firmengründer konnten naturgemäß nicht vorhersehen, ob sich ihre Auswahl auf Dauer als glücklich erweisen würde. Auch ein GmbH - Geschäftsführer , der sich keine groben Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt , die seine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen , kann sich für die Gesellschaft im Nachhinein als "Fehlgriff" erweisen, etwa, wenn der erhoffte geschäftliche Erfolg ausbleibt oder wenn er sich aus anderen Gründen zur Leitung des Betriebes als wenig geeignet erweist .

Dass die Firmengründer es nicht versehentlich unterlassen haben , einen von ihnen vorgeblich gewollten Ausschluss der Abberufung ohne wichtigen Grund in der Satzung der KG bzw. GmbH zu regeln , zeigt die Satzung der GbR , die A. A. konzeptionell mit getragen hat . Die in § 7 Abs.11 getroffene Regelung über die Stimmberechtigung im Falle der Benennung und Abberufung von Geschäftsführern und der ausdrücklich geregelte Ausschluss des Stimmrechts im Fall der Abberufung aus wichtigem Grund ( Satz 2 ) verdeutlichen , dass nach den Vorstellungen von A. A. eine Abberufung des von seinem Stamm zu benennenden Geschäftsführers auch ohne wichtigen Grund zulässig sein sollte .

3. Die nach § 7 Abs. 11 S. 1 der Satzung der GbR für die Abberufung des vom Stamm A. A. zu benennenden Geschäftsführers erforderliche qualifizierte Mehrheit von 75 % der vorhandenen und stimmberechtigten Stimmen in der Gesellschafterversammlung wurde erreicht .

Gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmung ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken . Zwar regelt § 5 Abs.1 S.2 der Satzung der GmbH nach seiner Wortfassung nur das Recht jeden Stammes , einen Geschäftsführer zu benennen . Wenn in einer GmbH mit Gesellschaftern zweier Familienstämme jeder Familienstamm das in der Satzung verankerte Recht hat , der Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer zu benennen , so hat jeder Familienstamm im Wege ergänzender Vertragsauslegung ( §§ 133, 157 BGB ) entsprechend dem allgemein anerkannten Grundsatz , dass derjenige, der zur Bestellung des Geschäftsführers berechtigt ist , ihn auch abberufen kann , das Recht, die Abberufung des auf seine Benennung bestellten Geschäftsführers zu verlangen . Der jeweils andere Familienstamm ist in einem solchen Fall unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 38 Abs.2 GmbHG prinzipiell verpflichtet , für die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung seines Anstellungsvertrages zu stimmen ( vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1122 ; Urteil des 1. ZS des Saarl. OLG vom 24.11.2004 ; Bl. 79 f., 90,91 d.A. ) .

§ 5 der Satzung der GmbH kann entgegen der Auffassung des Klägers , auch wenn die Firmengründer gehofft haben , dass es zwischen den Familienstämmen zu einvernehmlichen Lösungen kommt , nicht so ausgelegt werden, dass der Familienstamm , der von seinem Präsentationsrecht Gebrauch macht, stets einen Geschäftsführer benennen muss, der bei allen Gesellschaftern des anderen Stammes uneingeschränkt auf Zustimmung stößt . § 5 will in Verbindung mit dem in § 6 Abs.3 geregelten Einstimmigkeitserfordernis den Proporz der Familienstämme in der Geschäftsführung sichern . Die Regelung soll gewährleisten , dass wenn ein Stamm geschlossen einen neuen Geschäftsführer benennt und seinen bisherigen Repräsentanten in der Geschäftsführung abberufen will , der andere Familienstamm verpflichtet ist , den Vorschlägen zuzustimmen . Ein anderes Regelungsverständnis liefe praktischen Erfordernissen zuwider . Würde man die Satzung im Sinne des Klägers interpretieren , bestünde die Gefahr, dass sich die Familienstämme gegenseitig blockieren mit der Folge, dass nicht der aus Sicht des präsentierenden Stammes am besten geeignete Gesellschafter , sondern der dem anderen Stamm genehmste Kandidat zum Geschäftsführer bestellt wird . Es kann unterstellt werden , dass sich die Firmengründer und deren anwaltliche Berater dieser Problematik bewusst waren und ihnen klar war , dass nicht für alle Zukunft gewährleistet war , dass der von einem Familienstamm präsentierte Geschäftsführer den uneingeschränkten Beifall aller Gesellschafter des anderen Stammes finden wird .

Zwar verlangt § 6 Abs.3 der Satzung der GmbH in zulässiger Abweichung von § 47 Abs.1 GmbHG ( vgl. Baumbach / Hueck a.a.O. Rn. 24 zu § 47 ) für die Bestellung - und damit spiegelbildlich auch für die Abberufung - von Geschäftsführern Einstimmigkeit. Dieses Einstimmigkeitserfordernis ist - insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen - jedoch im Licht des in § 5 Abs.1 der Satzung geregelten Präsentationsrechts zu sehen und so zu interpretieren , dass Einstimmigkeit nur in der Gesellschafterversammlung der GmbH gegeben sein muss . Wegen der Zustimmungspflicht des anderen Stammes gilt das Vorgesagte.

Eine andere Frage ist , wie die Einstimmigkeit " stammesintern " sichergestellt wird.

Das kann zulässiger Weise durch Regelungen in der Satzung der Gesellschaft oder durch Stimmbindungsvereinbarungen erreicht werden, in denen sich Gesellschafter außerhalb der Satzung verpflichten , ihr Stimmrecht in der Gesellschaft nach bestimmten Vorgaben auszuüben . Eine solche Vereinbarung haben die Gesellschafter des Stammes A. A. in der Satzung der GbR , in der sie sich zur gemeinsamen Rechtswahrnehmung in der Hauptgesellschaft zusammengeschlossen haben , getroffen .

Der Umstand , dass sich die in der GbR zusammengeschlossenen Gesellschafter des Familienstammes A. A. darauf verständigt haben , dass es "stammesintern" für die Bestellung und Abberufung keiner Einstimmigkeit , sondern einer qualifizierten 75 % - Mehrheit bedarf und dass die Stimmabgabe in der GmbH sodann einheitlich entsprechend dieser Beschlussfassung erfolgen soll, macht die entsprechende Satzungsbestimmung nicht unwirksam . Es mag sein , dass in sog. omnilateralen Stimmbindungsgemeinschaften , in denen sämtliche Mitglieder des übergeordneten Verbandes zugleich Mitglieder der Stimmbindungsgemeinschaft sind, die gesetzlichen oder satzungsgemäßen Minderheitsschutzbestimmungen planmäßig dadurch umgangen werden könnten, dass der Stimmbindungsvertrag solche Schutzbestimmungen nicht enthält.

Im Streitfall ist aber nur die Hälfte der Mitglieder des übergeordneten Verbandes zugleich Mitglied in der Stimmbindungsgemeinschaft . Außerdem gibt es für eine stammesinterne abweichende Handhabung praktische Gründe:

Will ein Stamm seinen bisherigen Repräsentanten in der Geschäftsführung abberufen und einen neuen benennen , wofür es abseits von § 38 Abs.2 GmbHG sachliche Gründe geben kann , wird dies nach der Lebenserfahrung beim Amtsinhaber keine Freude auslösen . Da Geschäftsführer bei personengeprägten Gesellschaften meist auch Mitgesellschafter und in dieser Eigenschaft bei Abberufungen ohne wichtigen Grund in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt sind , könnten personelle Veränderungen in der Geschäftsführung , wenn stammesintern stets Einstimmigkeit erforderlich wäre, trotz sachlicher Rechtfertigung ohne wichtigen Grund praktisch nicht durchgesetzt werden .

Dem Minderheitenschutz wird dadurch Rechnung getragen , dass die freie Abberufbarkeit nach § 38 Abs.1 GmbHG durch die Treupflicht in der Weise eingeschränkt wird, dass ein ( gerichtlich nachprüfbarer ) sachlicher Grund gegeben sein muss, wenn der abzuberufende Geschäftsführer zugleich Mitgesellschafter ist . Im Übrigen können auch die Mitglieder des anderen Stammes eine Abberufung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ablehnen , wenn im Gesellschaftsinteresse liegende beachtliche Gründe die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen . Das vorrangige Gesellschaftsinteresse steht zwar nicht schon dann entgegen , wenn es sachliche Gründe gibt , von der Abberufung abzusehen . Die Ablehnungsgründe müssen vielmehr ein über das Willkürverbot hinausgehendes Gewicht haben ( OLG Düsseldorf NJW 1990 . 1122 ) .

Dass der Kläger die Geschäfte der KG in der Vergangenheit nicht ohne Erfolg geführt hat und dass ihm zumindest keine groben Verletzungen von Geschäftsführerpflichten zur Last fallen , hindert zwar seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund , nicht aber die ohne wichtigen Grund . Welche Einschränkungen sich aus der Treubindung der Gesellschafter untereinander in Bezug auf die freie Abberufbarkeit ergeben , richtet sich nach den Gesamtumständen , wobei auch die Verdienste für die Gesellschaft und der Erfolg der bisherigen Geschäftsführung in die Überlegungen mit einzubeziehen sind ( BGH DStR 1994,214 ; Zöllner / Noack a.a.O. Rn. 17 zu § 38). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit , dass die Anforderungen nicht auf einen wichtigen Grund gesteigert werden dürfen, dass aber jedenfalls ein sachlicher Grund vorliegen muss , der verständige Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde (OLG Karlsruhe GmbHR 1967, 214 ; OLG Zweibrücken NJW- RR 2003, 1398 ; Zöller/Noack a.a.O. ) .

Die Mitglieder des Stammes A. A. begründen ihren Wunsch nach Abberufung des Klägers ohne wichtigen Grund im Wesentlichen damit , dass das Vertrauensverhältnis der übrigen Mitgesellschafter des eigenen Stammes zum Kläger so nachhaltig gestört sei, dass man nur noch über Rechtsanwälte miteinander verkehre.

Solch tiefgreifende persönliche Zerwürfnisse sind gerade in einer personalistisch geprägten Gesellschaft besonders schädlich , weil sie einer gedeihlichen weiteren Zusammenarbeit der Gesellschafter nachhaltig im Wege stehen .

Auch wenn die ohne Mitwirkung der Gesellschafter der KG und ohne Abstimmung mit den Gesellschaftern des Stammes A. A. erklärte fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von T. A. nicht gegen § 6 Abs.2 der Satzung der KG verstoßen haben sollte und ein dem Gesellschaftsverhältnis der GmbH bzw. KG zu entnehmender wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers fehlt, steht den Mitgesellschaftern des Stammes A. A. ein anerkennenswerter sachlicher Grund zur Seite, weshalb der Kläger nicht mehr als Repräsentant ihres Stammes in der Geschäftsführung verbleiben soll .

In dem Zusammenhang muss die Gesellschaftsstruktur der Gebr. A. GmbH & Co KG berücksichtigt werden. Die Satzung der Gesellschaft ist auf einen Proporz der beiden Familienstämme ausgelegt . Dieser soll durch das Präsentationsrecht , das auch das Recht zur Abberufung von Geschäftsführern mit und ohne wichtigen Grund beinhaltet, gewährleistet werden . Beide Familienstämme sollen Personen als ihre Repräsentanten in die Geschäftsführung entsenden und sie wieder abberufen können . Der jeweils andere Stamm hat die Entscheidungen im Regelfall zu akzeptieren .

Das Präsentationsrecht und die nach Gesetz und Satzung eröffnete Möglichkeit der Abberufung eines Geschäftsführers ohne wichtigen Grund bringen es mit sich , dass der Geschäftsführer das Vertrauen des eigenen Stammes besitzen muss . Ist die Vertrauensbasis aufgrund von Umständen , zu denen der Geschäftsführer maßgeblich beigetragen hat, nachhaltig gestört , gibt es für seine Abberufung sachliche , auf die GmbH & Co KG durchschlagende Gründe , mag es auch an einem wichtigen Grund i.S.v. § 38 Abs.2 GmbHG im Verhältnis zur GmbH bzw. KG fehlen .

Selbst wenn man § 6 Abs.2 der Satzung der KG so interpretiert, dass die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von T. A. nicht der Zustimmung der Gesellschafter der KG bedurfte , hat sich der Kläger über die Satzung der GbR hinweggesetzt.

Nach § 7 Abs.3 der Satzung der GbR haben die Gesellschafter bei Rechtsgeschäften und Maßnahmen der Gebr. A. GmbH & Co KG , die über die in § 7 Abs.2 erwähnten " gewöhnlichen und branchenüblichen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen " hinausgehen , ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe des § 7 Abs. 4. Das gilt auch dann , wenn es sich nicht um Maßnahmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne der Kategorie 1 des § 6 Abs.2 der Satzung der KG handelt . § 7 Abs.2 und der in Abs.3 S.2 enthaltene Zusatz "insbesondere" verdeutlichen , dass das Mitbestimmungsrecht gerade nicht nur Maßnahmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung betrifft. Gleichgültig , ob man aus § 6 Abs.2 Kategorie 2 lit. f) i.V.m. Kategorie 1 lit i) ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafter der KG herleitet oder nicht , bestanden bei sach- und interessengerechter Interpretation der Satzung der GbR jedenfalls Mitbestimmungsrechte der Mitgesellschafter nach Maßgabe des § 7 Abs.3 und 4 . Die Kündigung des Anstellungsvertrages des Mitgesellschafters T. A. stellt eine Maßnahme i.S.v. § 7 Abs.3 Hs 1 dar .

Dem Kläger musste klar sein , dass die Mitgesellschafter seines Familienstammes die Kündigung des Anstellungsvertrages des Bruders als einen Vorgang von herausragender Bedeutung werten würden . Dadurch , dass der Kläger vor Ausspruch der fristlosen Kündigung keine Beschlussfassung nach § 7 Abs.3 und 4 der Satzung herbeiführte und die Mitgesellschafter des eigenen Familienstammes nicht einmal über seine Absicht informierte , hat er sich in eklatanter Weise in einer für den Familienstamm exzeptionell bedeutsamen Angelegenheit über die Satzung der GbR hinweggesetzt . Man wird Verständnis dafür aufbringen müssen , dass die Geschwister und Mitgesellschafter das Verhalten des Klägers als schweren Affront und als einen Akt der Illoyalität gegenüber dem eigenen Familienstamm betrachten .

An dieser Einschätzung vermag weder die Behauptung des Klägers etwas zu ändern, mit einer Zustimmung des eigenen Familienstammes sei von vorneherein nicht zu rechnen gewesen , noch rechtfertigte die Sorge , dass bei GbR- satzungskonformem Vorgehen die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB möglicherweise nicht eingehalten werden konnte, das satzungswidrige Vorgehen des Klägers .

Es zeugt von einem sehr eigenwilligen Verständnis des in der Satzung der GbR verankerten Mitbestimmungsrechts der Mitgesellschafter des eigenen Stammes , wenn der Kläger meint, eine Beschlussfassung über wichtige Geschäftsführungsmaßnahmen sei entbehrlich , wenn mit einer Zustimmung der Mitgesellschafter ohnehin nicht zu rechnen sei .

Der Kläger kann sich in dem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine " unauflösbare Pflichtenkollision " berufen . Dem Kläger ist vorzuwerfen , dass er nicht wenigstens den Versuch unternommen hat , bei den Mitgesellschaftern für den eigenen Standpunkt zu werben und eine den Vorstellungen der Geschäftsführung entsprechende Beschlussfassung nach § 7 Abs.4 der Satzung herbeizuführen . Der Kläger hielt es - und das ist als besonders schwerer Vertrauensbruch zu werten - nicht einmal für notwendig , die Geschwister von der geplanten Kündigung in Kenntnis zu setzen . Eine Eilmaßnahme i.S.v. § 7 Abs.4 lit. c , die sofortiges Handeln notwendig gemacht und eine Unterrichtung und Konsultation der Mitgesellschafter nicht zugelassen hätte, lag nicht vor. Im Übrigen kann eine " unauflösbare Pflichtenkollision " auch deshalb nicht bejaht werden , weil die Kündigung aus wichtigem Grund , selbst wenn sie objektiv gerechtfertigt gewesen sein sollte , nicht die einzig denk- und vertretbare Reaktion der Geschäftsleitung auf die von T. A. durchgeführte " Fragebogenaktion " war . Hintergrund waren Differenzen zwischen den Gesellschaftern . Wie mit solchen - nicht allein auf die anstellungsvertragliche Ebene reduzierbaren - Konflikten umzugehen ist und welche Maßnahmen im Interesse der Gesellschafter, der Gesellschaft und der Belegschaft geboten waren , war zumindest diskussionsfähig.

Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, wer an den tiefgreifenden Zerwürfnissen der Mitglieder des Familienstammes A. A. welchen Verschuldensanteil trägt , hat der Kläger dadurch , dass er sich vorsätzlich über satzungsmäßige Mitwirkungsrechte der Mitgesellschafter der GbR hinwegsetzte , wesentlich dazu beigetragen, dass es zu einem Vertrauensschwund und zu einem ausufernden Streit gekommen ist . Die in der GbR zusammengeschlossenen Gesellschafter des Familienstammes A. A. haben einen in der gesellschaftlichen Treuepflicht und in § 7 Abs.3 Hs1 der Satzung wurzelnden Rechtsanspruch darauf , dass der Kläger als ihr Repräsentant in der Geschäftsführung für die Familie bedeutsame Entscheidungen nicht im Alleingang ohne vorherige Unterrichtung der Mitgesellschafter des eigenen Stammes trifft. Tut er dies dennoch , nimmt er einen Vertrauensschwund und Gegenreaktionen in Kauf. Erschwerend kommt hinzu , dass der Kläger , der sein Geschäftsführeramt nicht aufgeben will, prinzipiell nicht bereit ist , sich an die in der Satzung der GbR verankerte Stimmbindung zu halten , soweit es um Maßnahmen in Ausübung des Präsentationsrechtes geht , die seine Person und die Geschäftsführung der GmbH betreffen .

Da es mithin vom Kläger zu vertretende sachliche Gründe dafür gibt , warum ihm das Vertrauen der Mitglieder des eigenen Familienstamms abhanden gekommen ist , ist der Wunsch der Mitgesellschafter nach seiner Abberufung als Geschäftsführer und als Repräsentant der Interessen des Familienstammes A. A. in der Geschäftsführung der GmbH ohne wichtigen Grund sachlich gerechtfertigt . Wenn das Vertrauensverhältnis zum eigenen Stamm aus vom Geschäftsführer mit zu verantwortenden Gründen irreparabel gestört ist , besteht auch im Verhältnis zur übergeordneten GmbH bzw. zur KG aus Sicht der Mitgesellschafter ein anerkennenswerter sachlicher Grund für dessen Abberufung . Der Kläger verkennt, dass er ohne jeden Rückhalt im eigenen Familienstamm nicht auf Dauer als dessen Repräsentant in der Geschäftsführung der übergeordneten Gesellschaft bleiben kann.

Gibt es aber sachliche Gründe für den Wunsch der Mitgesellschafter des Stammes A. A. , den Kläger als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen , ist die beanstandete Beschlussfassung vom 6.10.2004 weder rechtsmissbräuchlich noch unwirksam .

Der weitere Einwand des Klägers , dem Beschluss über seine Abberufung ohne wichtigen Grund sei die Anerkennung zu versagen , weil die Maßnahme und die beabsichtigte Benennung von T. A. zum neuen Geschäftsführer ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellten und beide Beschlussfassungen nach § 139 BGB miteinander stehen und fallen , verfängt schon deshalb nicht , weil der Beschluss vom 6.10.2004 über die Benennung von T. A. zum Geschäftsführer aus den bereits dargelegten Gründen wirksam ist. Im Übrigen sind die Zerwürfnisse unter den Gesellschaftern des Stammes A. A. offenbar so tiefgreifend , dass die Geschwister des Klägers dessen Abberufung selbst um den Preis wollen , dass der Familienstamm A. A. vorübergehend nicht durch einen Gesellschafter in der Geschäftsführung der Gebr. A. GmbH & Co KG vertreten ist. Die Beklagte trägt vor , im Familienstamm A. A. würden Überlegungen angestellt , notfalls einen Fremdgeschäftsführer zu benennen .

Schließlich vermag auch das Argument , eine Abberufung des Klägers komme schon rein faktisch nicht in Betracht , weil der derzeitige Mitgeschäftsführer M2 A. die vom Kläger wahrgenommenen Geschäftsführungsaufgaben nicht mit übernehmen könne, der Zweitberufung nicht zum Erfolg zu verhelfen . Sollte sich die Gesellschafterversammlung der GmbH nicht auf einen neuen Geschäftsführer aus dem Stamm A. A. einigen können und wäre M2 A. mit der Führung der Geschäfte der Baustoffhandlung überfordert , müsste zu dessen Entlastung gegebenenfalls ein Nichtgesellschafter mit der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben betraut werden. Nach dem Grundsatz der Drittorganschaft ( § 6 Abs.3 S.1 GmbHG ) kann anstelle von Gesellschaftern jederzeit auch ein außenstehender Dritter zum Geschäftsführer bestellt werden. Außerdem kann Prokura erteilt werden .

Die Zweitberufung des Klägers ist daher nicht begründet .

Das angefochtene Urteil war nach alldem auf die Erstberufung der Beklagten wie aus dem Tenor zu ersehen abzuändern . Die weiter gehende Erstberufung der Beklagten und die Zweitberufung des Klägers waren zurückzuweisen .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO und diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr.10 , 711 i.V.m. 709 S.2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen , da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt ( § 543 ZPO ).

Ende der Entscheidung

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