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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 4 U 395/05
Rechtsgebiete: BGB, GG, StVG


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1
GG Art. 34 S. 1
StVG § 7 Abs. 1
a. Beauftragt die Polizei ein Abschleppunternehmen mit der Bergung eines verunfallten Fahrzeugs, so wird dieses Unternehmen hoheitlich tätig, so dass eine Haftung des Abschleppunternehmers gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG ausscheidet. Allerdings kommen Ansprüche gegen den Unternehmer aus § 7 Abs. 1 StVG in Betracht.

b. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn das Fahrzeug als Arbeitsmaschine eingesetzt wird und die Fortbewegungsfunktion keine Rolle spielt. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann ein und dasselbe Fahrzeug dabei sich gegenüber einem Geschädigten im Betrieb befinden und gegenüber einem andern nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werden.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.06.2005 (3 O 200/04) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.648,29 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I)

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus der Bergung eines verunfallten Pkw's.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Pkws Volvo V 70 mit dem amtlichen Kennzeichen .... Mit diesem Fahrzeug verursachte er am 30.01.2004 in S. einen Verkehrsunfall. Beim Abbiegen von der B.-straße in die D.-straße kollidierte er mit einem Metallpfosten, der am rechten Fahrbahnrand stand. Der Pfosten wurde bei der Kollision umgeknickt und schob sich unter das klägerische Fahrzeug, so dass dieses auf dem Pfosten aufsaß. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten beauftragten die Beklagte mit der Bergung des klägerischen Fahrzeugs. Daraufhin erschienen Mitarbeiter der Beklagten mit einem Abschleppfahrzeug an der Unfallstelle, verbanden das verunfallte Fahrzeug mit dem Abschleppwagen der Beklagten und bargen das klägerische Fahrzeug, indem sie es von der Bürgersteigseite aus nach vorne über den Pfosten zogen.

Der Kläger hat behauptet, dass bei der Bergung des Fahrzeugs durch die Mitarbeiter der Beklagten ein weiterer Sachschaden in Höhe von 11.005,70 EUR verursacht worden sei. Darüber hinaus hat er eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Höhe von 708,- EUR, Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten in Höhe von 934,59 EUR sowie weitere 40,- EUR eingeklagt, die er an die Beklagte für die Verwendung eines Ölbinders gezahlt hat. Er hat geltend gemacht, die vorgenannten Schäden und Kosten seien darauf zurückzuführen, dass die Bergung des Fahrzeugs unsachgemäß durchgeführt worden sei. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten das Fahrzeug mittels eines Abschleppkranes anheben und von der Straßenseite aus bergen müssen. Auch der Einsatz des Ölbindemittels sei allein durch die Beklagte verursacht worden. Die Ölwanne des klägerischen Fahrzeugs sei nach der Kollision mit dem Pfosten noch intakt gewesen und erst durch die Bergung beschädigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.648,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2004 sowie 40,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug durch die Bergung entstanden seien. Diese seien bereits bei der vorangegangenen Kollision mit dem Pfosten verursacht worden. Im Übrigen sei eine Bergung von der Straße her mit einem Abschleppkran nicht möglich gewesen. Zum einen habe sich das klägerische Fahrzeug unter dem Vordach der dort ansässigen Videothek befunden und zum anderen habe die Polizei es angesichts des herrschenden Verkehrs abgelehnt, die D.-straße für den Einsatz eines Kranes zu sperren. Ein Absägen des Pfostens sei von der hinzugerufenen Feuerwehr wegen der damit verbundenen Brandgefahr abgelehnt worden. Als einzige Möglichkeit sei deshalb eine Bergung des Fahrzeugs vom Bürgersteig aus in der geschehenen Art und Weise möglich gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 08.12.2004 (Bl. 70 ff. d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.05.2005 (Bl. 134 ff.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte im Auftrag der Polizei gehandelt habe. Diese wiederum habe bei der Sicherung der Unfallstelle und der Beauftragung der Beklagten in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG gehandelt und eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt. Damit sei die Beklagte Verwaltungshelferin gewesen und ihr Handeln dem Staat zuzurechnen. Eine Haftung der Beklagten scheide deshalb gem. §§ 839 BGB, Art. 34 GG aus. Aufgrund der in Art. 34 GG angeordneten Haftungsüberleitung komme ausschließlich eine Haftung des Staates in Betracht.

Gegen das Urteil des Landgerichts, welches dem Kläger am 05.07.2005 zugestellt worden ist, hat dieser am 28.07.2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 05.09.2005 ein.

Der Kläger macht geltend, die Entscheidung sei für ihn überraschend gewesen und das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte Verwaltungshelferin der Polizei gewesen sei. Denn die konkrete Art der Bergung sei ihr von der Polizei nicht vorgeschrieben worden.

Zudem sei sie aufgrund der polizeilichen Anweisung verpflichtet gewesen, das Fahrzeug sachgemäß zu bergen. Dies habe sie nicht getan, so dass sie auch aus diesem Grund nicht als Verwaltungshelferin tätig geworden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 12.648,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2004 sowie 40,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 30.06.2005 (Bl. 140 ff. d.A.) verwiesen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

II)

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 I Alt. 1, 546 ZPO) noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen (§§ 513 I Alt. 2, 529 I Nr. 1 ZPO) noch sind neue Tatsachen vorgetragen worden, die nach §§ 513 I Alt. 2, 529 I Nr. 2, 530, 531 II ZPO zu berücksichtigen wären und eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat der Kläger gegen die Beklagten keine Ansprüche aus §§ 280 I, 823 I, 839 I BGB, 7 I StVG.

1.

Vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte scheiden bereits deshalb aus, weil nach seinem eigenen Vortrag kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, dass die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten die Beklagte mit der Bergung des klägerischen Pkw beauftragt haben (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.). Auch in seiner Berufungsbegründung hat der Kläger nochmals bestätigt, dass die Beauftragung der Beklagten durch die Polizei erfolgt ist (siehe Schriftsatz vom 05.09.2005, Seite 5 oben, Bl. 164 d.A.).

2.

Auch Ansprüche des Klägers aus §§ 823 I, 831 I, 839 I Satz 1 BGB scheiden nach Art. 34 Satz 1 GG aus. Denn die Beklagte hat in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt, so dass für ein etwaiges Fehlverhalten nach der in Art. 34 Satz 1 GG gesetzlich verankerten Haftungsverlagerung allein der Staat haftet.

Im vorliegenden Fall hat der Staat nicht unmittelbar selbst gehandelt, sondern sich der Beklagten als selbständiger privater Unternehmerin bedient. Die Rechtsprechung hat klar gestellt, dass es für die hieraus folgende Rechtsstellung des selbständigen Unternehmens nicht darauf ankommt, in welcher Rechtsform der Staat das betreffende Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben herangezogen hat. Entscheidend ist allein der Charakter der Aufgabe, welche von dem privaten Unternehmen wahrgenommen wird. Je stärker der hoheitliche Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe in den Vordergrund tritt, desto näher liegt es, den betreffenden Unternehmer als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Der Staat muss sich das Handeln eines privaten Unternehmens somit auch dann wie eigenes zurechnen lassen, wenn die Grundlage der Heranziehung des Unternehmens ein privatrechtlicher Vertrag ist (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.01.1993, NJW 1993, 1258, 1259).

Die Beauftragung eines Abschleppunternehmens mit dem Bergen und Abschleppen eines verunfallten Fahrzeugs stellt sich rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme in Gestalt einer Ersatzvornahme dar. Die Polizei wird hier im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tätig. Hätte die Polizei die Bergung mit eigenen Mitteln durchgeführt, stünde der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren rechtliche Beurteilung kann nicht davon abhängen, ob die Polizei selbst oder ein Dritter auf Anordnung der Polizei die Maßnahme vornimmt. Vielmehr wird der Abschleppunternehmer hier gleichsam lediglich als Erfüllungsgehilfe der Polizei tätig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.01.1993, NJW 1993, 1258, 1259). Die Beklagte ist deshalb haftungsrechtlich als Beamter im Sinne des § 839 I Satz 1 BGB hoheitlich tätig geworden, so dass hierfür gem. Art. 34 Satz 1 BGB allein der Staat haftet. Entgegen der Meinung des Klägers hängt die Anwendbarkeit von Art. 34 GG nicht davon ab, ob die Beklagte sachgemäß oder unsachgemäß gehandelt hat. Entscheidend ist allein die Beauftragung der Beklagten durch die Polizei und der hoheitliche Charakter der Maßnahme. Die Haftungsüberleitung des Art. 34 GG wäre sinnlos, wenn sie nur bei ordnungsgemäßen Handlungen eingreifen würde. Denn dann besteht bereits keine Haftung des Handelnden und damit für eine Haftungsüberleitung auf den Staat kein Raum.

3.

Auch eine Haftung der Beklagten aus § 7 I StVG kommt vorliegend nicht in Bertacht.

Die Ersatzpflicht der Beklagten scheitert insoweit allerdings nicht schon an der Haftungsverlagerung auf die öffentliche Hand gem. Art. 34 Satz 1 GG. Denn die Halterhaftung nach § 7 I StVG wird anders als die Haftung des Kraftfahrzeugführers nach § 18 I StVG nicht durch § 839 BGB verdrängt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.01.1993, NJW 1993, 1258, 1259).

Die streitgegenständlichen Beschädigungen fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 7 I StVG. Zwar befand sich das Fahrzeug der Beklagten im Betrieb. Wegen der hohen Verkehrsgefahr ist der Begriff des Betriebs weit auszulegen (so Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 7 StVG RN 4; BGH, Urteil vom 05.07.1988, VersR 1988, 1053 f.). Danach ist der Anwendungsbereich des § 7 I StVG für alle Kraftfahrzeuge eröffnet, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise darin ruhen. Der Betrieb eines Fahrzeugs beginnt deshalb mit dem Ingangsetzen des Motors und endet erst mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs (so Hentschel, a.a.O., § 7 StVG RN 5). Der Abschleppwagen der Beklagten befand sich deshalb zum Zeitpunkt der Schadensverursachung im Betrieb.

Der Schaden muss sich jedoch auch bei dem Betrieb des Fahrzeugs ereignet haben. Das setzt einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und der Verwendung des Fahrzeugs gerade als Verkehrsmittel voraus. Entscheidend ist hier der Schutzzweck des § 7 I StVG. Danach ist der Schaden dann beim Betrieb entstanden, wenn er gerade durch die dem Kraftfahrzeugbetrieb typischerweise innewohnende Gefährlichkeit verursacht worden ist (Hentschel a.a.O., § 7 StVG RN 4). Es muss sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug geprägt worden sein. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine. Eine Haftung nach § 7 I StVG entfällt daher dort, wo die Fortbewegungsfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (so BGH, Urteil vom 05.07.1988, VersR 1988, 1053 f.; Hentschel, a.a.O., § 7 StVG RN 10). Anders als bei der Fallgestaltung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1993 (NJW 1993, 1258, 1260), wo ein unbeteiligtes drittes Fahrzeug mit dem über die Straße gespannten Abschleppseil kollidierte, geht es im vorliegenden Fall um eine Beschädigung des zu bergenden Fahrzeugs selbst. Die behaupteten Schäden sind hier nicht durch eine Kollision zwischen dem Abschleppwagen und dem klägerischen Fahrzeug entstanden, sondern bei dem Versuch, dieses von einem abgeknickten Absperrpfosten zu ziehen, mit dem es zuvor kollidiert ist. Hierbei soll der Absperrpfosten den Unterboden des klägerischen Fahrzeugs aufgerissen haben. Bei dieser Konstellation erhält das Schadensgeschehen sein Gepräge allein durch den Einsatz des Abschleppwagens als Arbeitsmaschine. Seiner Fortbewegungsfunktion und Verkehrsbedeutung kommt demgegenüber keine Relevanz zu. Bei gebotener wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 7 I StVG kann ein und dasselbe Fahrzeug sich durchaus gegenüber einem Geschädigten im verkehrsrechtlichen Betrieb befunden und gegenüber einem anderen - wie vorliegend - nur als Arbeitsmaschine eingesetzt worden sein. Sollte hierbei der vom Kläger umgefahrene Pfosten durch unsachgemäßes Bergen den Unterboden des klägerischen Fahrzeugs aufgerissen haben, dann hätte sich hierdurch keine dem Kraftfahrzeugbetrieb typischerweise innewohnende Gefahr verwirklicht. Die Fahrzeugeigenschaft des Abschleppwagens tritt hier vollständig hinter seiner Verwendung als Arbeitsmaschine zurück. Es fehlt in einem solchen Fall der rechtliche Zurechungszusammenhang zum Betrieb, so dass eine Haftung nach § 7 I StVG ausscheidet (Hentschel a.a.O., § 7 StVG RN 10).

4.

Die Berufungsrüge, die Klage sei ohne richterlichen Hinweis überraschend abgewiesen worden, greift ebenfalls nicht durch.

Wird die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gerügt, muss der Rechtsmittelführer konkret darlegen, welche Ausführungen er gemacht hätte, wenn der versäumte Hinweis erfolgt wäre und inwieweit diese Ausführungen das Ergebnis des Prozesses zu seinen Gunsten beeinflusst hätten (so Peters in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2000, § 139 RN 61; Leipold in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2005, § 139 RN 120; BGH MDR 1988, 490, 491). Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Kläger im Falle eines Hinweises vorgebracht hätte noch inwieweit die neuen Ausführungen zu einem anderen Ergebnis des Prozesses geführt hätten. Zudem hätte der Kläger den unterlassenen Vortrag in der Berufungsinstanz nachholen können, womit er bei Verletzung der Hinweispflicht gem. § 531 II Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht präkludiert gewesen wäre (Peters in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2000, § 139 RN 61; Leipold in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2005, § 139 RN 120). Da der Kläger in der Berufungsinstanz keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht hat, ist seine Aufklärungsrüge auch unter diesem Aspekt unbeachtlich. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz weitere Rechtsansichten geäußert hat, war dies ohnehin jederzeit uneingeschränkt zulässig.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede Partei unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer jeder der Parteien im Berufungsverfahren unter 20.000,- EUR liegt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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