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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.05.2003
Aktenzeichen: 4 U 417/03
Rechtsgebiete: ZPO, HOAI, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 91a
ZPO § 92
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
ZPO § 696 Abs. 3
HOAI § 4
HOAI § 4 Abs. 1
HOAI § 4 Abs. 4
HOAI § 4a
HOAI § 10 Abs. 1
HOAI §§ 15 ff
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 1
HOAI § 15 Abs. 2 Satz 1
HOAI § 15 Abs. 2 Satz 2
HOAI § 15 Abs. 2 Satz 3
HOAI § 16
BGB § 242
BGB § 284
BGB § 284 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2 a. F.
BGB § 291
BGB § 362
BGB § 366
BGB § 366 Abs. 1
BGB § 631
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 632 Abs. 1
BGB § 812
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 417/03

verkündet am 25.05.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Architektenhonorars

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Göler und Dr. Knerr

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.06.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (6 O 10/99) dahingehend abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233.676,10 € nebst Zinsen in Höhe von 10 % aus einem Teilbetrag von 102.258,38 €, in Höhe von 6,75 % aus einem Teilbetrag von 51.129,18 € und in Höhe von 6,5 % aus einem Teilbetrag von 80.288,54 € jeweils seit dem 15.07.1998 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 173.839,23 € erledigt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Honoraranspruch auf Grund eines Werkvertrages, nämlich um die Vergütung für erbrachte Architektenleistungen im Rahmen der Erstellung einer Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau).

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Flughafen GmbH (Bl. 12 d. A.). Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde am 02.07.1990 ein schriftlicher Beratervertrag (Bl. 68 f d. A. sowie Leistungsverzeichnis Bl. 222 d. A.) geschlossen, welcher bis zum 27.06.1993 bestand (Bl. 220 d. A.). Der Kläger erstellte darüber hinaus für die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau und der Modernisierung des Flughafens eine HU-Bau. Ziel der HU-Bau war die Schaffung der Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Fördermittel (Bl. 404 d. A.).

Ein schriftlicher Vertrag bezüglich der HU-Bau wurde nicht abgeschlossen. Der Kläger übergab die HU-Bau am 09.09.1992 (Bl. 268 d. A.) sowohl der Rechtsvorgängerin der Beklagten als auch dem Wirtschaftsministerium des (Bl. 268, 404 u. 420 d. A.). Die beantragten öffentlichen Förderungsmittel wurden zum überwiegenden Teil gewährt (Bl. 269 d. A.).

Die vom Kläger erstellte HU-Bau umfasste alle Gebäude, die im Rahmen des Ausbaus bzw. der Modernisierung finanziert werden mussten, auch solche, die nicht von der öffentlichen Hand, sondern von privaten Investoren finanziert wurden bzw. finanziert werden sollten. Bezüglich der Anzahl und der Art der Gebäude, die in der HU-Bau erfasst wurden, wird auf die Anlagen K3 und K4 verwiesen.

In der Zeit nach 1993 erstellte der Kläger eine Reihe von Abschlagsrechnungen, die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bezahlt wurden (vgl. Anlage A 1 bis A 6, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.1999, Bl. 28 - 33 d. A.).

Am 03.08.1995 übersandte der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine überschlägige Honorarkostenaufstellung (Bl. 52 d. A.), in der die noch ausstehenden Kosten für die HU-Bau mit 750.000,-- DM angegeben wurden.

Mit Schreiben vom 22.12.1997 (Bl. 70 d. A.), welches der Rechtsvorgängerin der Beklagten am selben Tag zuging, erteilte der Kläger Schlussrechnung bezüglich der "Gesamt-HU-Bau". Die Rechnung lautete inklusive Mehrwertsteuer auf einen Endbetrag von 2.269.026,59 DM. Als Abschlagszahlungen wurden 1.610.000,-- DM angegeben. Bezüglich der im Einzelnen geltend gemachten Positionen wird auf Anlage K 9 Bezug genommen.

Der Kläger hat, nachdem er den Rechtsstreit in Höhe von 644.000,-- DM für erledigt erklärt hatte, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.189,534,20 € (= 2.326.526,60 DM) zuzüglich 10 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 102.258,38 € (= 200.000,-- DM) 6,75 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 51.129,18 € (= 100.000,-- DM), 6,5 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 153.387,56 € (= 300.000,-- DM) und 4 % Zinsen aus dem übrigen Hauptforderungsbetrag jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. K. vom 13.11.2000 (Bl. 163 d. A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 12.03.2003 (Bl. 314 d. A.) sowie Vernehmung der Zeugen K. H. (Bl. 293 d. A.), P. S. (Bl. 294 d. A.) und Dr. F. S. (Bl. 297 d. A.) - mit dem am 10.06.2003 verkündeten Urteil (Bl. 337 d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 233.676,10 € nebst Zinsen in Höhe von 10 % aus einem Teilbetrag von 102.258,38 €, in Höhe von 6,75 % aus einem Teilbetrag von 51.129,18 € und in Höhe von 6,5 % aus einem Teilbetrag von 80.288,54 € jeweils seit dem 09.02.1999 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 460.200,64 € nebst Zinsen in Höhe von 10 % aus einem Teilbetrag von 102.258,38 €, in Höhe von 6,75 % aus einem Teilbetrag von 51.129,18 €, in Höhe von 6,50 % aus einem Teilbetrag von 80.288,54 € und im Übrigen in Höhe von 4 % jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 432 d. A.). Er beantragt ferner, festzustellen, dass die Hauptsache in Höhe des Gegenwerts eines Betrages von 644.000,-- DM erledigt ist (Bl. 433 d. A.).

Der Kläger rügt Rechtsfehler, nämlich die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI in Verbindung mit dem Mindestsatz gemäß § 4 Abs. 4 HOAI ein Architektenhonoraranspruch auch für die Grundlagenermittlung ergebe, sowie der für die Kostenquotelung maßgeblichen Bestimmungen der §§ 92, 91a ZPO. Im Übrigen hält der Kläger das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zutreffend habe das Landgericht daher dem Kläger einen Architektenhonoraranspruch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 HOAI zugesprochen. Die Feststellung eines konkludenten Vertragsschlusses sei nicht zu beanstanden (Bl. 419 d. A.). Auf Grund der Übersendung eines - von der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht unterzeichneten Ingenieurvertrages (Anlage K 1) sei es der Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger seine Leistungen nicht kostenfrei habe erbringen wollen (Bl. 419 d. A.). Die Beklagte hätte an den Kläger keine Abschlagszahlungen erbracht, wenn sie ihn zuvor nicht beauftragt hätte (Bl. 420 d. A.).

Das Ministerium habe ein Gesamtkonzept und nicht nur eine HU-Bau bezüglich der öffentlich zu finanzierenden Teile des Vorhabens gefordert, da das Ministerium kein Interesse an einem Einzelprojekt, sondern nur an dem Projekt einer Gesamterweiterung des Flughafens gehabt habe (Bl. 420 d. A.). Es sei bei der Erstellung der HU-Bau zwar klar gewesen, dass einige Bauvorhaben durch private Investoren hätten finanziert werden sollen und andere Bauvorhaben durch die öffentliche Hand. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden, wie die Aufspaltung im Einzelnen habe aussehen sollen. Die Aufspaltung danach, welche Gebäude öffentlich und welche privat finanziert werden sollten, sei durch den Kläger erfolgt (Bl. 91 u. 421 d. A.). Durch dieses Vorgehen habe er öffentliche Finanzierungsmittel sparen wollen (Bl. 91 d. A.). Der Kläger habe der Beklagten bezüglich des erforderlichen Umfangs der HU-Bau keine Belehrung erteilen müssen, da diese selbst sachkundig gewesen sei. Er sei auch nicht eigenmächtig und akquisitorisch tätig gewesen (Bl. 423 d. A.).

Die vom Kläger erstellte HU-Bau sei in vollem Umfang "klassisch" verwertet, d. h. eingereicht, durchgearbeitet, modifiziert und besprochen worden, und ohne diese wären keine Finanzmittel bewilligt worden (Bl. 421 d. A.). Sie sei nicht plötzlich und ohne Auftrag vorgelegt worden. Dies folge daraus, dass die Beklagte sie nicht sofort zurückgegeben, sondern verwertet habe (Bl. 422 d. A.). Auch habe der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger laufend hinsichtlich Änderungen oder Erläuterungen der HU-Bau angesprochen (Bl. 422 d. A.).

Das Landgericht habe zu Unrecht keinen Honoraranspruch für Leistungsphase 1 zugesprochen. Ein solcher sei gegeben, da insofern keine Überschneidung mit der Tätigkeit aus dem - vor der Erbringungen der Arbeiten zur Erstellung der HU-Bau abgeschlossenen - Beratervertrag gegeben sei und die Tätigkeiten der Leistungsphase 1 daher nicht bereits auf Grund der Vergütung im Rahmen des zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden Beratungsvertrages abgegolten seien (Bl. 90 u. 391 f d. A.). Es sei ein mündlicher Architektenvertrag geschlossen worden und der Sachverständige K. habe festgestellt, dass der Kläger zwangsläufig die Leistungsphase 1) erbracht haben müsse, da sonst die Leistungsphasen 2 und 3 nicht hätten erbracht werden können (Bl. 391 d. A.). Aus den Darlegungen des Sachverständigen K. ergebe sich, dass die Leistungen im Rahmen des Beratervertrages nicht deckungsgleich gewesen seien mit den Leistungen zur Erbringung der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung), sondern sich mit diesen teilweise überdeckt hätten und teilweise nicht (Bl. 93, 392 u. 421 d. A.). Die Tätigkeit im Rahmen der HU-Bau sei reine Finanzplanung, die Tätigkeit im Rahmen des Beratervertrages eine echte Planungstätigkeit sowie eine Tätigkeit zum Zweck der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben (Bl. 426 f d. A.).

Selbst wenn man der Rechtsansicht folgen würde, dass der Kläger bereits im Rahmen des Beratervertrages für die Erstellung der HU-Bau vergütet worden sei, könnte allenfalls die anteilige Vergütung des Klägers aus dem Beratervertrag angerechnet werden, da ansonsten eine unzulässige Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze vorläge (Bl. 392 d. A.).

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 HOAI stehe dem Kläger daher für Leistungsphase 1 eine Vergütung in Höhe von 3 % zu. Da kein schriftlicher Vertrag bezüglich der Erstellung der HU-Bau abgeschlossen worden sei, sei gemäß § 4a HOAI i. V. m. §§ 15 ff HOAI davon auszugehen, dass dem Kläger ein Honoraranspruch in Höhe der zwingenden Mindestsätze zustehe (Bl. 392 d. A.).

Der Sachverständige K. habe für die Leistungsphasen 2 und 3 einen Vergütungsanspruch des Klägers von 13 % des Leistungsbildes, also brutto 2.017.030,-- DM ermittelt. 1 % des Leistungsbildes seien daher 155.156,17 DM, so dass dem Kläger für Leistungsphase 1 bis 3 % insgesamt 465.468,50 DM zustünden (Bl. 392 d. A.). Auf Grund des Beratervertrages habe der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten aber monatlich nur 6.500,-- DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer erhalten. Da der Kläger für die Erbringung der Leistungsphase 1 der HU-Bau maximal 2 - 3 Monate benötigt habe, habe er von der Rechtsvorgängerin der Beklagten hierfür allenfalls 19.500,-- DM erhalten (Bl. 393 d. A.).

Darüber hinaus habe der Kläger die gesamte HU-Bau (Leistungsphasen 1 - 3) in insgesamt 7 Monaten erbracht und in diesem Zeitraum ein Beraterhonorar von 45.500,-- DM erhalten. Diese Vergütung unterschreite die Mindestsatzregelung nach §§ 4, 15 HOAI eklatant (Bl. 393 d. A.). Auf die Mindestsatzvergütung könnten allenfalls die Beraterhonorare angerechnet werden, die der Kläger von der Beklagten für drei Monate erhalten habe, nämlich einschließlich Mehrwertsteuer 22.425,-- DM. Daher stehe dem Kläger nach Abzug dieser Position noch ein Honoraranspruch von 433.043,50 DM = 226.524,54 € zu (Bl. 393 d. A.).

Die Kostenquotelung entspreche nicht den Regelungen der §§ 92, 91a ZPO (Bl. 393 d. A.). Es müsse berücksichtigt werden, dass bereits im ersten Verhandlungstermin der Antrag aus dem Schriftsatz vom 08.06.1999 gestellt worden sei, nach dem hinsichtlich eines Betrages von 644.000,-- DM = 329.271,79 € die Hauptsache für erledigt erklärt worden sei. Die Erledigungserklärung sei erfolgt, weil die Beklagte Abschlagszahlungen ihrer Rechtsvorgängerin an den Kläger erst im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits auf die streitgegenständlichen Gewerke angerechnet haben wollte (Bl. 394 d. A.). Die Zustimmung des Klägers zur Verrechnung sei erfolgt, weil er hinsichtlich der Zuordnung der Abschlagszahlungen Streit vermeiden und die Erledigung des Rechtsstreits habe beschleunigen wollen. Da der Kläger jedoch einen Anspruch auf die geltend gemachte Gesamtforderung gehabt habe, seien die entsprechenden Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Rechtsgrundlage ergebe sich aus dem Verzug der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bl. 394 d. A.).

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger sei nie beauftragt worden, die HU-Bau auch bezüglich der Bauvorhaben zu erstellen, die von privaten Investoren hätten finanziert werden sollen. Das Landgericht habe zu Unrecht den konkludenten Abschluss eines entsprechenden Architektenvertrages bejaht (Bl. 405 d. A.). Der Beratervertrag habe sich auf die Bestandsaufnahme, die Generalplanung und die Regulierungsphase sowie neue Maßnahmen bezogen und es sei vereinbart worden, dass bereits durch die Beratertätigkeit erbrachte Teilleistungen nicht mehr angerechnet werden sollten (Bl. 405 d. A.). Der Kläger habe auf Grund des Beratervertrages plötzlich und überraschend die HU-Bau vorgelegt. Der Zeuge H., der frühere Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten, habe dem Kläger keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Auch sei ein solcher Auftrag niemals seitens des Aufsichtsrats besprochen oder durch dessen Vorsitzenden erteilt worden (Bl. 405 d. A.).

Das Hochbauamt habe die HU-Bau auch lediglich bezüglich der vom Land zu finanzierenden Maßnahmen anerkannt und im Übrigen zurückgewiesen (Bl. 406 d. A.). Darüber hinaus sei das Ministerium für Wirtschaft im Schreiben vom 06.10.1992 (Bl. 409 d. A.) davon ausgegangen, dass die HU-Bau vom Kläger im Rahmen des Beratervertrages erstellt worden sei (Bl. 406 d. A.). Die Entgegennahme der im Rahmen des Beratervertrages erstellten Planungsunterlagen könne aber nicht als konkludenter Abschluss eines weiteren Vertrages ausgelegt werden (Bl. 406 f d. A.). Etwas anderes folge auch nicht auf Grund von Forderungen aus der Politik nach Erstellung eines Überblicks über die - öffentlichen und privaten - Gesamtkosten, da diese erst 1993 erhoben worden sei, der Kläger die HU-Bau aber - unstreitig - schon 1992 vorgelegt habe. Im Zuge der Umsetzung dieser Forderung sei dann die zufällig vorhandene Gesamt-HU-Bau durch das Wirtschaftsministerium verwertet worden, wofür jedoch nicht die Beklagte in Anspruch genommen werden könne (Bl. 407 d. A.).

Die Beklagte habe sich auch nicht die Gesamtheit der Planungen des Klägers zu eigen gemacht, sondern lediglich die Planungen teilweise realisiert, weit überwiegend jedoch hiervon abgesehen (Bl. 407 d. A.). Der Kläger habe keinen Vortrag für die angeblich ab 1992 erbrachten Leistungen im Rahmen der HU erbracht, so dass auch kein Anspruch aus § 812 BGB dargetan sei (Bl. 407 d. A.).

Das Landgericht habe ferner verkannt, dass sich die HU-Bau lediglich auf mit öffentlichen Mitteln zu erstellende Maßnahmen erstrecken könne, da sie auf den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) beruhe, welche von den Ländern übernommenen worden seien. Für private Baumaßnahmen gebe es keine Rechtsgrundlage für eine HU-Bau (Bl. 405 d. A.). Daher sei auch das von dem Kläger angegebene Bauvolumen von vornherein um die für die privat finanzierten Gebäude angesetzten Bausummen zu reduzieren. Zwar könne im Übrigen ein öffentlicher Auftraggeber auch eine Gesamt-HU-Bau einschließlich der Maßnahmen privater Investoren in Auftrag geben, jedoch treffe den Architekten dann eine Aufklärungspflicht bezüglich der Funktionslosigkeit im Hinblick auf die privaten Maßnahmen (Bl. 405 d. A.). Der Kläger habe jedoch nicht vorgetragen, dass er den damaligen Geschäftsführer H. hierüber aufgeklärt habe (Bl. 406 d. A.).

Für den Kläger möge es aus seiner Sicht vernünftig gewesen sein, die HU-Bau auch auf die privat zu finanzierenden Bauvorhaben zu erstrecken, um so potenzielle fremde Investoren zu akquirieren. Ein entsprechender Auftrag habe aber nie bestanden, sondern der Kläger habe sich selbst beauftragt, so dass die Kosten hierfür nicht die Beklagte zu tragen habe (Bl. 406 d. A.).

Auf Grund des Schreibens des Hochbauamtes vom 28.09.1992 und der Finanzierung aus der Ministerratsvorlage aus dem Jahre 1993 stünden dem Kläger insgesamt für die anzuerkennenden Leistungen (Gebäude A Mehrzweckgebäude; Gebäude F Verwaltung-Mitte; Gebäude M General Aviation GAT; Gebäude P Fluggastabfertigung) brutto 544.513,66 DM zu. Da dem Kläger in fünf Abschlagszahlungen 970.000,-- DM zur Verfügung gestellt worden seien, liege also eine Überzahlung von mehr als 500.000,-- DM vor (Bl. 408 d. A.).

Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich jedoch, dass dieser die HU-Bau parallel zu dem Beratervertrag erstellt habe bzw. dass sich die entsprechenden Aufgaben zum erheblichen Teil überschnitten hätten (Bl. 417 d. A.). Entscheidend sei aber, dass der Kläger im Rahmen des Beratervertrages erbrachte Leistungen in die spätere HU-Bau habe einfließen lassen und somit neue selbstständig zu erbringende Leistungen erspart habe (Bl. 418 d. A.). Entsprechende Arbeiten stimmten mit solchen der HU-Bau überein (vgl. im Einzelnen Bl. 418 d. A.). Dem Kläger müsse daher das zwischen Juli 1990 bis September 1992 gezahlte monatliche Honorar von 6.500,-- DM zuzüglich 3.500,-- DM für die Unterhaltung seines Büros und einer Fahrtkostenpauschale von 1.000,-- DM anrechnen lassen. Er habe also zuzüglich Mehrwertsteuer insgesamt 341.550,-- DM brutto erhalten. Dieser Betrag sei auf jeden Fall von dem vom Kläger geltend gemachten Honoraranspruch in Abzug zu bringen, so dass dieser allenfalls 123.913,50 DM geltend machen könne (Bl. 418 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. vom 13.11.2000 (Bl. 163 d. A.) und dessen Ergänzungsgutachten vom 12.03.2003 (Bl. 314 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21.06.1999 (Bl. 85 d. A.), vom 26.11.2001 (Bl. 241 d. A.), vom 19.08.2002 (Bl. 292 d. A.), vom 26.05.2003 (Bl. 334 d. A.) und des Senats vom 11.05.2004 (Bl. 432 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 10.06.2003 (Bl. 337 d. A.) Bezug genommen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage überwiegend und bezüglich des Verzinsungsbeginns insgesamt begründet. Im Übrigen sind beide Berufungen unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Wesentlichen weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1, 15, 16 HOAI auf Zahlung eines Architektenhonorars in Höhe von 457.030,71 DM = 233.676,09 €.

1. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag (Architektenvertrag) gemäß § 631 BGB zu Stande gekommen.

a) Der Kläger macht im Rahmen der Berufungsbegründung nicht mehr geltend, dass ein entsprechender Vertrag ausdrücklich abgeschlossen wurde, sondern er vertritt lediglich die Ansicht, dass das Landgericht zurecht einen konkludenten Vertragsschluss angenommen habe. Daher ist die von der Beklagten beantragte Einvernahme des Zeugen Kopp zu der Behauptung, dass kein ausdrücklicher Vertragsschluss vorliegt (Bl. 405 d. A.), nicht erforderlich.

b) Jedoch hat das Landgericht festgestellt, dass ein Architektenvertrag konkludent zustande gekommen ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

aa) Ein Architektenvertrag kann auch konkludent abgeschlossen werden, etwa durch Erteilung einer Vollmacht zu Verhandlungen gegenüber Behörden verbunden mit einer entsprechenden Tätigkeit des Architekten (vgl. KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 611). Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann allerdings noch nicht auf den Abschluss eines Vertrages geschlossen werden. Vielmehr hat der Architekt dessen Voraussetzungen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, NJW 1997, 3017; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 612 u. 614). Dabei ist an Hand verschiedener Merkmale zu unterscheiden, ob zwischen Bauherr und Architekt ein schuldrechtlicher Bindungswille im Sinne eines Werkvertrages vorhanden ist oder sich die Leistung noch im honorarfreien Akquisitionsbereich bewegt (vgl. BGH, NJW 1996, 1889; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 612). Die Grenze zwischen der zum Zweck der Werbung eines Auftraggebers erfolgenden vergütungsfreien Akquisitionstätigkeit und der vertraglichen Tätigkeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 613).

Für die Annahme einer vertraglichen Bindung reicht es nicht aus, dass der Architekt von sich aus einen Entwurf fertigt und diesen dem Bauherrn unterbreitet und mit ihm im Hinblick auf dessen Realisierung durchspricht (vgl. BGH, NJW 1997, 3017; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 163; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 614). Insbesondere bei großen Bauvorhaben sind Architekten häufig bereit, die noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern und Investoren zu finden (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 614). Für den Abschluss eines Vertrages spricht es dagegen, wenn der Bauherr die Vorleistungen des Architekten nicht nur entgegen nimmt, sondern sie auch verwertet (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; München, NJW-RR 1996, 341; OLG Celle, BauR 2001, 1135; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 109 (112); OLG Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 615). Umgekehrt spricht der Umstand, dass ein dem Bauherrn vorgelegter schriftlicher Architektenvertrag nicht unterzeichnet wird, nicht zwingend gegen das konkludente Zustandekommen eines Vertrages. Vielmehr ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob nach den Gesamtumständen hiervon oder von einer vergütungsfreien Akquisitionstätigkeit auszugehen ist (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 1045; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 615).

bb) Im vorliegenden Fall sprechen alle zu berücksichtigenden Umstände für den konkludenten Abschluss eines Architektenvertrages.

Zwar ist weder der vom Kläger vorgelegte schriftliche Architektenvertrag unterschrieben noch eine mündliche Auftragserteilung bewiesen worden. Jedoch ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die vom Kläger erarbeitete HU-Bau nicht nur entgegen genommen, sondern diese auch - mit Erfolg - verwertet hat. Der Kläger hat unstreitig jeweils ein Exemplar der HU-Bau im Jahr 1992 der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Wirtschaftsministerium übergeben. Das Wirtschaftsministerium hat nach Zustimmung durch den Ministerrat auf Grund eben dieser HU-Bau Fördermittel gewährt.

Zwar hat nicht die Beklagte, sondern das Wirtschaftsministerium im Jahre 1993 den Entwurf in eine Ministerratsvorlage eingearbeitet und - nach Zustimmung dese Kabinetts - die entsprechenden Fördergelder bewilligt. Hieraus kann jedoch nicht, wie es die Beklagte tut, gefolgert werden, dass das Wirtschaftsministerium eine "zufällig" vorhandene HU-Bau ohne den Willen und die Zustimmung der Beklagten aus eigenem Antrieb zum Gegenstand der Ministerratsvorlage vom 24.06.1993 (Bl. 65 = 198 d. A.) gemacht hat, so dass allenfalls das Wirtschaftsministerium zur Vergütung verpflichtet wäre. Aus den Gesamtumständen ergibt sich vielmehr, dass die Verwertung der HU-Bau im Rahmen des von der Beklagten gestellten Subventionierungsantrags nicht ohne deren Willen und Zustimmung erfolgt ist. Dies ergibt sich, auch wenn eine ausdrückliche Zustimmung nicht dargelegt ist, jedenfalls daraus, dass die Beklagte gerade die auf der Grundlage der HU-Bau gewährten Fördergelder entgegen genommen hat. Hierin liegt zumindest eine nachträgliche Billigung der Verwertung der HU-Bau, welche ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgt ist.

Hinzu kommt, dass in dem Beratervertrag vom 22.06.1990 (Bl. 68 d. A.) vereinbart war, dass es jeweils einer weiteren vertraglichen Regelung bedürfe, wenn der Kläger zusätzliche Aufgaben übernehme. Bei Auftragsübernahme von Arbeiten, die zu Baumaßnahmen führten, gelte die Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als vereinbart. Aus diesem Passus ergibt sich, dass zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten Einigkeit darüber bestand, dass alle weiteren, nicht bereits im Beratervertrag enthaltenen Arbeiten, die der Kläger erbringen würde auf der Grundlage noch abzuschließender weiterer Verträge erfolgen würden und dass für diese eine gesonderte Vergütung entsprechend der HOAI zu zahlen sein würde. Dieser allgemein erklärte rechtliche Bindungswille hat daher auch im vorliegenden Fall fortgewirkt mit der Folge, dass die - wie gezeigt - einvernehmliche Erarbeitung und Verwertung der HU-Bau auf der Grundlage eben dieses vertraglichen Bindungswillens erfolgte. Der Beratervertrag vom 22.06.1990 ist also Auslegungsmaßstab für das nachfolgende faktische Verhalten der Parteien.

Schließlich spricht für die Annahme eines rechtlichen Bindungswillens ganz wesentlich der Umstand, dass die Beklagte unstreitig auf die zu erwartende Honorarforderung des Klägers Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.220.000,-- DM geleistet hat. Derartige Zahlungen können, auch wenn sie nur auf vorläufige Rechnungen erfolgt sind, aber keinen anderen Schluss zulassen, als dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte davon ausgegangen sind, dass zwischen ihnen eine vertragliche Bindung bezüglich der entgeltlichen Erstellung der HU-Bau bestand. Spätestens mit der Erbringung der Abschlagszahlungen war daher ein entsprechender Werkvertrag zustande gekommen.

c) Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Es liegt ein auf die Erarbeitung der HU-Bau beschränkter Architektenvertrag vor, der nicht sämtliche Architektenleistungen umfasst, also keine Vollarchitektur darstellt. Ein solcher Vertrag ist gleichwohl als Werkvertrag zu werten (vgl. BGH, NJW 1982, 438 (440); KG, NJW 1988, 21; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 650 m. w. N.; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, Freiberger Handbuch zum Baurecht, 2. Auflage, § 3, Rdnr. 12). Dies gilt auch, wenn sich die Architektenleistungen auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Förderungszusage richten, da auch dies einen im Rahmen eines Werkvertrags geschuldeten Erfolg darstellen kann (vgl. KG, NJW 1988, 21).

d) Da der Vertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, sind auf diesen gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB die bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften anwendbar.

2. Auf Grund dieses Werkvertrags war der Kläger verpflichtet, eine Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) bezüglich der Erweiterung des Flughafens zu erstellen. Diese Verpflichtung bezog sich auf das gesamte Erweiterungsprojekt einschließlich der privat zu finanzierenden Teilobjekte und nicht nur - wie die Beklagte meint - auf die mit öffentlichen Mitteln zu finanzierenden Baumaßnahmen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass sich dies daraus ergibt, dass die HU-Bau in der vom Kläger erarbeiteten umfassenden Form ("Gesamt-HU-Bau") zwingende Voraussetzung für die Vergabe von Fördermitteln war, so dass das konkludente, dem Vertragsschluss zugrunde liegende Verhalten der Beklagten dahingehend auszulegen ist, dass diese die HU-Bau insgesamt verwerten und damit zum Gegenstand des Architektenvertrags machen wollte. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dass die Feststellung des Landgerichts zutrifft, ergibt sich aus dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme:

Der Zeuge S., der damals Leiter des Luftfahrtreferats im Wirtschaftsministerium war, also der mittelbewirtschaftenden Stelle angehörte (Bl. 295 d. A.), hat ausdrücklich bestätigt, dass ohne die vom Kläger vorgelegte HU-Bau zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Mittel geflossen wären. Der Zeuge hat erklärt, dass vom Grundsatz her im Rahmen der Flughafenerweiterung immer angestrebt worden sei, einen Teil der Vorhaben privat und einen anderen Teil durch die GmbH erstellen zu lassen (Bl. 295 d. A.). Im Jahr 1992 habe lediglich die allgemeine Vorstellung bestanden, einen Teil der Vorhaben durch private Investoren und einen Teil durch die öffentliche Hand erstellen zu lassen. Konkrete Investoren seien noch nicht vorhanden gewesen und 1992 hätten konkrete Vorstellungen, wie habe aufgeteilt werden sollen und wer welche Bauvorhaben habe erstellen sollen, noch nicht bestanden (Bl. 296 d. A.). Die Politik habe in der Folge eine konkrete Aufteilung verlangt bezüglich der Vorstellungen des Flughafens, welche Vorhaben öffentlich und welche privat erfolgen sollten. Das sei der Anlass gewesen, warum es zu der Fertigung der Ministerratsvorlage gekommen sei (Bl. 295 d. A.).

Die vom Kläger vorgelegte HU-Bau sei klassisch nach der Landeshaushaltsordnung verwertete worden. Ohne die HU-Bau wären keine Mittel geflossen (Bl. 297 d. A.). Die Politik habe damals einen gesamten Überblick gefordert - hinsichtlich privater und öffentlicher Investoren. So sei es zu der Ministerratsvorlage bzw. zur HU-Bau gekommen (Bl. 297 d. A.).

Daher sei die vom Kläger gefertigte Kostenzusammenstellung zusammen mit dem Flughafenkonzept dem Kabinett vorgelegt worden. Die Ministerratsvorlage vom 24.06.1993 (Bl. 65 d. A.) habe er, der Zeuge, selbst gefertigt bzw. vorgeschlagen.

Der Zeuge Dr. S. hat bestätigt, dass seitens des Aufsichtsrats aber auch seitens des Wirtschaftsministeriums schon immer, seit Beginn der Planung, Vorstellungen bestanden hätten, einen Teil der Gebäude von privaten Investoren und einen Teil von der GmbH durchführen zu lassen (Bl. 298 d. A.). Es sei von vornherein die Rede davon gewesen, dass das geplante Hotel nicht von der öffentlichen Hand, sondern privat habe erstellt werden sollen (Bl. 298 d. A.). Zunächst sei ein Entwicklungskonzept entworfen worden, welches dann dem Ministerrat vorgelegt worden sei. Daran, inwieweit der Kläger an den Vorstellungen, was privat und was öffentlich habe erstellt werden sollen, beteiligt gewesen sei, habe er, der Zeuge, jedoch keine Erinnerung (Bl. 298 d. A.). Zum Zeitpunkt der Ministerratsvorlage sei bezüglich der Aufteilung in private und öffentliche Investitionen noch nichts beschlossen gewesen. Es sei in dieser Hinsicht zu diesem Zeitpunkt noch alles offen gewesen (Bl. 298 d. A.).

Daher ist es nachvollziehbar und steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zur Erlangung der von der Beklagten angestrebten Fördermittel eine HU-Bau erstellen musste, in welcher nicht nur die - noch nicht exakt abgrenzbaren - öffentlich zu erstellenden und zu fördernden Vorhaben enthalten waren, sondern auch diejenigen Objekte, die später an private Investoren vergeben wurden. Jedenfalls hat die Beklagte die vom Kläger erstellte umfassende HU-Bau ohne Einschränkungen verwertet und auf dieser Grundlage Fördermittel erhalten. Hierin kann aber nur eine konkludente Billigung der HU-Bau insgesamt als vertraglich geschuldete Leistung des Klägers gesehen werden. Dasselbe folgt daraus, dass die Beklagte die vom Kläger verlangten Abschlagszahlungen vollständig und ohne jegliche Einschränkung erbracht hat.

An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass das Wirtschaftsministerium im Ergebnis nur die von der Beklagten durchzuführenden Maßnahmen finanziell gefördert hat. Dies liegt in der Natur der Sache. Gleichwohl war Voraussetzung hierfür die Darstellung des Gesamtprojekts, um das Ministerium in die Lage zu versetzen dessen wirtschaftliche Realisierbarkeit und Rentabilität insgesamt zu prüfen und die Mittelvergabe vom Ergebnis dieser Prüfung abhängig zu machen. Aus dem selben Grund kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Planungen des Klägers letztlich von der Beklagten realisiert wurden. Auch ist es unerheblich, dass der Kläger die HU-Bau bereits 1992 erstellt hat, die Ministerratsvorlage jedoch erst 1993 erfolgte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat sich die Beklagte jedenfalls die Vorarbeiten des Klägers zu eigen gemacht mit der Folge, dass eine Vergütungspflicht besteht.

3. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger infolge seiner zum Zwecke der Erstellung der HU-Bau geleisteten Arbeiten eine Vergütung von insgesamt 2.017.030,71 DM = 1.031.291,40 € beanspruchen kann.

a) Liegt ein Vertragsabschluss zwischen Architekt und Bauherr vor, so richtet sich die Vergütungspflicht des Bauherrn nach § 632 Abs. 1 BGB (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 620).

Bei Architekten ist davon auszugehen, dass sie üblicherweise nur gegen Entgelt tätig werden (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; KG, NJW-RR 1988, 21; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 612). Daher schließt derjenige, der die Leistungen eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 83; KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 612). Daher gilt gemäß § 632 Abs. 1 BGB eine Vergütung auch dann als stillschweigend vereinbart, wenn der Architekt zunächst auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko tätig geworden ist und seine Werkleistung erst nachträglich vom Auftraggeber entgegen genommen und verwertet wird (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; KG, NJW-RR 1988, 21). Dies gilt auch, wenn eine eingeschränkte Zweckbestimmung seiner Leistung vorliegt, nämlich die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Maßnahme zu beurteilen oder die Voraussetzungen für den Erhalt von Fördermitteln zu schaffen (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; KG, NJW-RR 1988, 21). Allenfalls bei geringfügigen Arbeiten von untergeordnetem Umfang kann im Einzelfall angenommen werden, dass diese ohne Vergütung erbracht werden sollen (vgl. KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 622). Dies ist jedoch bei den Arbeiten mit dem Ziel der Erlangung öffentlicher Fördermittel wegen des Umfangs der hierfür erforderlichen Planungs- und Kostenermittlungsarbeiten regelmäßig nicht der Fall (vgl. KG, NJW-RR 1988, 21; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 622). Ist danach von einer stillschweigenden Vergütungsvereinbarung auszugehen, so trägt der Bauherr die Beweislast dafür, dass sich die Parteien abweichend von der gesetzlichen Regel des § 632 Abs. 1 BGB auf eine entgeltliche Herstellung des Werkes geeinigt haben (vgl. BGH, NJW 1987, 2742; NJW 1997, 3017; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 620).

Da auch im vorliegenden Fall die vom Kläger erstellten Unterlagen einen ganz erheblichen Umfang haben, ist davon auszugehen, dass eine Vergütung stillschweigend vereinbart wurde. Dies folgt auch aus dem Passus des Beratervertrages vom 22.06.1990, wonach später zu erbringende Arbeiten nach HOAI zu vergüten sind.

b) Die Honorarforderung des Architekten und Ingenieurs richtet sich bezüglich des Grundes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und bezüglich der Höhe nach den Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (vgl. BGH, NJW 1997, 586 (587); Werner/Pastor, aaO., 600 u. 701). Die Geltung der HOAI war vorliegend auch ausdrücklich vereinbart, da es in dem Beratervertrag vom 22.06.1990 (Bl. 68 d. A.) heißt, bei Auftragsübernahme von Arbeiten, die zu Baumaßnahmen führten, gelte die Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als vereinbart. Dies bedeutet, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass künftige Architektenleistungen die nach dem Beratervertrag erforderlichen gesonderten Verträge - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - so auszulegen sind, dass die HOAI anwendbar ist. Da auch die Erstellung der HU-Bau letztlich über die Beschaffung von Fördermitteln zu Baumaßnahmen geführt hat, gilt dies auch für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis.

Gemäß § 10 Abs. 1 HOAI bestimmt sich das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 HOAI. Die maßgeblichen Regelungen enthalten verbindliche Mindest- und Höchstpreise (vgl. Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 8. Auflage, § 4 HOAI, Rdnr. 7 u. 8).

Sofern - wie im vorliegenden Fall - eine (wirksame) anderweitige Honorarvereinbarung nicht vorgenommen wurde, kann der Architekt bzw. Ingenieur gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen (vgl. BGH, NJW 1993, 661; NJW 1995, 401; NJW 1997, 2329; BauR 2000, 1512; OLG Düsseldorf, BauR 1996, 746; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 9, 16, 21 u. 79; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Auflage, Kap. 9, Rdnr. 826m u. 830; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), 5. Auflage, § 4 HOAI, Rdnr. 49 u. 53; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 915 u. 716).

c) Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. hat das Landgericht festgestellt, dass sich nach den vorgenannten Grundsätzen ein Gesamthonorar des Klägers in Höhe von 2.017.030,71 DM = 1.031.291,40 € errechnet. Diese Berechnungen des Sachverständigen haben weder der Kläger noch die Beklagte im Rahmen der Berufung angegriffen. Der Kläger macht lediglich geltend, aus dem Gutachten ergebe sich, dass ihm auch eine Vergütung für Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) zustehe.

d) Darüber hinaus hat das Landgericht zurecht dem Kläger kein Architektenhonorar für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI zugesprochen.

aa) In dem Beratervertrag von 22.06.1990 findet sich folgende Vereinbarung: "Bereits durch die Beratertätigkeit erbrachte Teilleistungen werden nicht mehr angerechnet." Dies bedeutet, dass die im Rahmen des Beratervertrages erbrachten Teilleistungen nach dem Willen der Parteien durch die nach diesem Vertrag gezahlten Vergütungen bereits voll abgegolten sein sollen. Durch ihre spätere Verwertung im Rahmen weiterer zwischen den Parteien (ausdrücklich oder konkludent) abzuschließender Verträge über zusätzliche Leistungen, hier bezüglich der Erstellung der HU-Bau, sollte hingegen keinerlei zusätzliche Vergütung anfallen. Dies bedeutet letztlich, dass die entsprechenden Tätigkeiten auf Grund der zwischen den Parteien fortgeltenden Regelung des Beratervertrages von vornherein aus dem Umfang der nach dem konkludent geschlossenen Architektenvertrag zu erbringenden Leistungen ausgenommen waren und daher schon dem Grunde nach keine weiteren Honorare auslösen konnten.

bb) Unerheblich ist daher der Einwand des Klägers, dass durch eine solche Regelung die Mindestsätze der HOAI unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 HOAI unterschritten würden. Die einschränkende Regelung im Beratervertrag führt nämlich nicht zu einer Herabsetzung der auf Grund des später geschlossenen Architektenvertrages dem Kläger an sich zustehenden Mindestvergütung. Vielmehr wird durch diese Regelung klargestellt, dass alle im Rahmen des Beratervertrages bereits erbrachten Leistungen von vornherein nicht mehr Gegenstand später zu schließender Verträge sein sollten, also von deren Vertragsumfang schlechterdings ausgeschlossen sind. In diesem Fall aber fällt ein Architektenhonorar für diese Leistungen schon dem Grunde nach nicht mehr an und es stellt sich überhaupt nicht die Frage, ob dieses die Mindestsätze der HOAI unterschreitet. Die betroffenen Leistungen sind vielmehr allein nach den im Beratervertrag vereinbarten Grundsätzen zu vergüten. Da es sich insoweit jedoch nicht um einen Architektenvertrag handelt, gelten diesbezüglich nicht die Vorschriften der HOAI. Daher kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob die Mindestsätze unterschritten wurden oder nicht.

cc) Der Sachverständige K. hat in seinem Gutachten vom 13.11.2000 dargelegt, dass die Leistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) von dem Kläger zwar erbracht wurden, da andernfalls die Leistungen der folgenden Leistungsphasen 2 und 3 nicht hätten erbracht werden können (Bl. 171 VS d. A.). Jedoch seien diese Arbeiten bereits Gegenstand des Beratervertrages gewesen und daher nicht mehr gesondert mit dem vom Kläger geltend gemachten Honorarsatz von 3 % zu vergüten (Bl. 169 RS ff d. A.). Der Sachverständige hat zu diesem Zweck die Leistungen der KVM-Bau, welche der Leistungsphase 1 gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI zuzuordnen sind und zur Erstellung einer HU-Bau erforderlich waren, denjenigen des Beratervertrages gegenübergestellt (Bl. 170 VS d. A.) und im Einzelnen in einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Tabelle dargestellt (Bl. 170 RS d. A.). Diese Gegenüberstellung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat ergeben, dass die Leistungsanforderungen und -ziele sowohl der auf Grund des Beratervertrages zu erstellenden KVM-Bau als auch der Leistungsphase 1 des § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI einschließen und insoweit identisch sind. Daher habe der Kläger die für Leistungsphase 1 erforderlichen Grundleistungen schon bei der Durchführung der Leistungen erbracht, die er zur Erfüllung seines Beratervertrages erbringen musste, wobei die Leistungen der Leistungsphase 1 Teilleistungen des Beratervertrages seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung (Bl. 171 d. A.).

Damit steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass die entsprechenden Leistungen identisch sind und der Kläger für diese keine weitere Vergütung verlangen kann.

dd) In diesem Zusammenhang kommt es schließlich nicht auf den zwischen den Parteien strittigen Punkt an, ob als monatliche Vergütung nach dem Beratervertrag 6.500,-- € oder 11.000,-- € (Vergütung von 6.500,-- € + Bürokostenerstattung von 3.500,-- € + Fahrtkosten von 1.000,-- €) zugrunde zu legen sind. Die Regelung in dem Beratervertrag bedeutet nämlich nicht, dass von der nach HOAI zu gewährenden Vergütung die tatsächlich im Rahmen des Beratervertrages gezahlten Vergütungen in Abzug zu bringen sind. Vielmehr wird, wie bereits dargelegt, eine weitere Vergütung für diese Arbeiten schon dem Grunde nach nicht ausgelöst, auch soweit sie die bereits erbrachten Zahlungen übersteigt.

4. Von dieser Gesamtvergütung sind die seitens der Beklagten geleisteten Zahlungen von insgesamt 1.560.000,-- DM = 797.615,33 € in Abzug zu bringen, da die Forderung des Klägers in dieser Höhe gemäß § 362 BGB erfüllt wurde.

Unstreitig hat die Beklagte Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.220.000,-- DM = 623.776,09 € ausdrücklich auf die streitgegenständlichen Forderungen geleistet (Bl. 24 d. A.).

Darüber hinaus sind weitere von der Beklagten an den Kläger gezahlte 340.000,-- DM = 173.839,23 € in Abzug zu bringen. Dieser Betrag wurde zwar durch zwei Zahlungen in Höhe von 220.000,-- DM am 18.05.1993 und von 120.000,-- DM am 26.10.1993 (Bl. 55 d. A.) auf eine andere Rechnung des Klägers geleistet. Jedoch hat die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits erklärt, die zugrunde liegenden Rechnungen seien zwar auf andere Gewerke erstellt worden, hätten aber auf die streitgegenständliche Forderungen angerechnet werden sollen. Der Kläger hat zwar behauptet, eine entsprechende Tilgungsbestimmung habe ursprünglich nicht bestanden und sei von der Beklagten erst während des Rechtsstreits getroffen worden. Der Kläger hat sich jedoch gleichwohl mit der Verrechnung auf die streitgegenständliche Forderung einverstanden erklärt. Ob die Beklagte von vornherein eine Tilgungsbestimmung gemäß § 366 BGB bezüglich der streitgegenständlichen Forderung getroffen hatte und der Kläger, wovon das Landgericht ausgegangen ist, von dieser wusste, kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen. Jedenfalls hat sich der Kläger mit der entsprechenden Verrechnung der Zahlungen im Verlauf des Prozesses bereiterklärt und seine Klage in dieser Höhe für erledigt erklärt. Mithin aber ist dieser Betrag im Hinblick auf diese Verrechnungsabrede von dem Gesamthonorar abzusetzen.

Somit verbleibt von dem Gesamthonorar von 2.017.030,71 DM = 1.031.291,40 € abzüglich der gezahlten 1.560.000,-- DM = 797.615,33 € ein Restbetrag von 457.030,71 DM = 233.676,09 €.

5. Die Beklagte wendet gegen die Höhe der Forderung des Klägers im Berufungsverfahren nicht mehr ein, dieser habe gegen § 242 BGB verstoßen, da er in seiner vorläufigen (unverbindlichen) Kostenaufstellung vom 03.08.1995 (Bl. 52 d. A.) unstreitig angegeben hat, für die Erstellung der HU-Bau würden 750.000,-- DM anfallen. Den entsprechenden erstinstanzlichen Einwand hat das Landgericht auch mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

6. Die Feststellung des Landgerichts, dass die streitgegenständliche Forderung nicht verjährt ist, hat die Beklagte im Wege der Berufung ebenfalls nicht angegriffen. Insoweit wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

7. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit einem Gegenanspruch aus culpa in contrahendo (c. i. c.) wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Kläger aufrechnen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass den Kläger keine Aufklärungspflichten bezüglich des Umfangs der HU-Bau trafen, die dieser verletzt hätte. Dies folgt daraus, dass die von dem Kläger erstellte HU-Bau in vollem Umfang für die Erlangung öffentlicher Fördermittel erforderlich war, da der Umfang der privaten bzw. öffentlichen Finanzierung des Gesamtvorhabens zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststand und die Politik die Mittelvergabe von dem Nachweis der Kosten des Gesamtvorhabens abhängig gemacht hat.

Daher musste der Kläger im vorliegenden Fall nicht darauf hinweisen, dass die HU-Bau im Allgemeinen nur für den Erhalt von öffentlichen Fördermitteln erforderlich ist, nicht aber für privat ohne entsprechende Subventionen finanzierte Vorhaben. Im konkreten Fall war die HU-Bau nämlich bezüglich der privaten Vorhaben - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht funktionslos, da der Nachweis auch dieser Kosten Voraussetzung für den Erhalt der öffentlichen Fördermittel war. Auch auf Grund eines Hinweises des Klägers hätte die Beklagte daher bei sachgemäßer Handhabung den dem Kläger erteilten Auftrag nicht auf die Darstellung der Kosten für die öffentlichen Vorhaben beschränkt.

8. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 284, 288 BGB. Da der Mahnbescheid der Beklagten am 14.07.1998 zugestellt (Bl. 6 d. A.) und die Streitsache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Landgericht Saarbrücken abgegeben wurde, ist gemäß § 696 Abs. 3 ZPO am 14.07.1998 Rechtshängigkeit eingetreten und nicht erst am 09.02.1999, wovon das Landgericht ausgegangen ist. Verzinsungsbeginn ist daher der 15.07.1998.

Die Höhe der vom Landgericht zugrunde gelegten, den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Zinssätze hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen und die in erster Instanz vom Kläger unter Vorlage von Zinsbescheinigungen aufgestellten Behauptungen bezüglich der Inanspruchnahme von Krediten auch nicht bestritten.. Da somit feststeht, dass der Kläger mit diesen Zinssätzen zu verzinsende Bankkredite in entsprechender Höhe in Anspruch nimmt, folgt der diesbezügliche Anspruch aus § 288 Abs. 2 BGB a. F., wobei der Verzugsschaden des Klägers in der Zahlung von Kreditzinsen in der entsprechenden Höhe besteht (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 288 BGB, Rdnr. 12 u. 14 BGB).

Im Übrigen sind für die Höhe des Zinssatzes die vor dem 01.05.2000 geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies folgt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass die ab dem 01.05.2000 geltende Fassung der §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB nur für Forderungen gilt, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind, was auf die streitgegenständliche Forderung nicht zutrifft, da der Kläger bereits am 22.12.1997 eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat.

9. In der angefochtenen Entscheidung wurde jedoch zu Unrecht nicht die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 340.000,-- DM = 173.839,23 € festgestellt.

a) Mit Schriftsatz vom 10.05.1999 (eingegangen beim Landgericht am 11.05.1999 - Bl. 55 d. A.) hat die Beklagte behauptet, es seien zu den gezahlten 250.000,-- DM, die mit der Rechnung vom 22.06.1994 angefordert worden waren, weitere 220.000,-- DM gemäß Rechnung vom 18.05.1993 und 120.000,-- DM gemäß Rechnung vom 26.10.1993 gezahlt worden. Wenn diese Rechnungen auch nicht bezüglich der Leistungen des Klägers im Rahmen der HU-Bau, sondern auf andere Gewerke ausgestellt worden seien, so habe doch Einigkeit bestanden, dass die Zahlungen auf die Honorarforderung wegen der HU-Bau hätten angerechnet werden sollen (Bl. 55 u. 111 d. A.).

Der Kläger hat demgegenüber behauptet, dass diese Anrechnung nicht abgesprochen gewesen sei. Er hat sich jedoch mit der Verrechnung auf die streitgegenständliche Forderung einverstanden erklärt, so dass von daher zu der bereits anerkannten Abschlagsleistung von 1.000.000,-- DM weitere 560.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer anzuerkennen seien. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 08.06.1999 (Bl. 87 d. A.) den Rechtsstreit in Höhe von 644.000,-- DM für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen (Bl. 110 d. A.).

b) Durch diese Verrechnungsabrede ist eine teilweise Erledigung der Hauptsache in Höhe von 340.000,-- DM = 173.839,23 € eingetreten.

Das Landgericht hat zurecht darauf hingewiesen, dass eine Erledigung der Hauptsache auf Grund einer einseitigen Erledigungserklärung voraussetzt, dass die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGHZ 83, 12 (16); BGH, NJW-RR 1988, 1151).

Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben, denn die dem Kläger zustehende Vergütungsforderung ist in der Höhe der beiden Zahlungen seitens der Beklagten erst nach Rechtshängigkeit durch die zwischen den Parteien getroffene Verrechnungsabrede erloschen. Dagegen hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass von ihr bereits zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Zahlungen eine entsprechende Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB getroffen wurde. Die Beklagte hat lediglich behauptet, dass die beiden Rechnungen zwar formal für eine andere Maßnahme erstellt worden seien, jedoch von der Buchhaltung der Beklagten auf Veranlassung der damaligen stellvertretenden Geschäftsführerin Feine - angeblich in Absprache mit dem Kläger - auf die HU-Bau zu verbuchen waren (Bl. 55 d. A.).

Aus diesem Vortrag ergibt sich allenfalls, dass die Rechnungen von der Beklagten intern anders verbucht wurden. Jedoch enthält dieser Vortrag nicht substantiierte Tatsachen, auf Grund derer auf das Vorliegen einer für eine Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB erforderlichen einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung geschlossen werden könnte (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 366 BGB, Rdnr. 4). Die Beklagte selbst mutmaßt lediglich, dass die Angelegenheit mit dem Kläger abgesprochen worden sei (Bl. 55 u. 111 d. A.). Wann dies dem Kläger konkret mitgeteilt bzw. mit ihm abgesprochen worden sein, ist jedoch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kann auch nicht vom Vorliegen einer entsprechenden Verrechnungsabrede ausgegangen werden.

c) Daher ist Erledigung in Höhe von 340.000,-- DM = 173.839,23 € eingetreten, nicht jedoch - wie der Kläger meint (Bl. 87 d. A.) - hinsichtlich eines Betrages von 560.000,-- DM bzw. von 644.000,-- DM, da die weitere Zahlung von 250.000,-- DM auf die Abschlagsrechnung vom 22.06.1994 unstreitig von Anfang an auf die streitgegenständliche Forderung erfolgt war. Erst recht ist diesem Betrag keine Mehrwertsteuer zuzuschlagen.

Das angefochtene Urteil ist einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass sich der Streitwert erster Instanz infolge der einseitigen Erledigungserklärung verändert hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer beider Parteien im Berufungsverfahren mehr als 20.000,-- € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz beträgt bis zum 17.06.1999 2.970.526,66 DM = 1.518.806,10 € und ab dem 18.06.1999 2.335.526,66 DM = 1.194.135,82 €. Da der Kläger die Hauptsache in Höhe von 644.000,-- DM = 329.271,97 € einseitig für erledigt erklärt hat, beläuft sich der Streitwert ab dem Eingang der Erledigungserklärung bei Gericht am 17.06.1999 (Bl. 76 d. A.) auf den Wert der weiterverfolgten Hauptsacheforderung (2.326.526,66 DM = 1.189.534,19 €) zuzüglich der Differenz der bis zur Erledigungserklärung angefallenen Kosten und derjenigen Kosten, die angefallen wären, wenn von Anfang an nur der niedrigere Betrag geltend gemacht worden wäre (9.000,-- DM = 4.601,63 €).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt insgesamt 464.802,27 €. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des weiterverfolgten Zahlungsantrags mit 226.524,54 € zu bewerten und hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache ebenso wie in der ersten Instanz mit 9.000,-- DM = 4.601,63 €. Die Berufung der Beklagten ist mit 233.676,10 € zu bewerten.

Ende der Entscheidung

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