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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 4 U 427/07
Rechtsgebiete: BBesG, BGB, ZPO, GVG, SLVO


Vorschriften:

BBesG § 19 Abs. 1
BBesG § 20 Abs. 1
BGB § 839
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
GVG § 17a Abs. 5
SLVO § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Eine auf die unterbliebene Übertragung eines höher besoldeten Amtes gestützte Amtshaftungsklage bleibt ohne Erfolg, wenn das statusrechtliche Amt, dessen Verleihung der Beamte erstrebt, in der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht vorgesehen ist.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 427/07

Verkündet am 20.05.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und den Richter am Amtsgericht Eckel

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - AZ.: 4 O 113/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Werkleiter (Besoldungsgruppe A 16) des Z. K. E. der Landeshauptstadt S. (ZKE). Der ZKE ist ein Eigenbetrieb der Beklagten. Der Kläger trägt die Amtsbezeichnung "Leitender Baudirektor". Zuvor war er ebenfalls als Leitender Baudirektor Geschäftsführer des S. Zweckverbandes K. E., des Rechtsvorgängers des jetzigen ZKE. Der Zweckverband war eigenständig. Aufgrund von Umstrukturierungen im Jahr 2004 wurde er der Stadt S. eingegliedert.

Am 04.12.2001 beschloss die Verbandsversammlung des damaligen Zweckverbandes, die Planstelle des Klägers in die Besoldungsgruppe B 3 BBesG anzuheben.

Zuvor hatte der Kommunale Arbeitgeberverband am 15.11.2001 auf eine entsprechende Anfrage folgende Auskunft erteilt (GA 79): "Gemäß der Bitte der Verbandsführung des ZKE haben wir die Stelle des Geschäftsführers S. im Hinblick auf die Vorgaben des Mustergutachtens "Stellenplan-Stellenbewertung" der KGSt überprüft. Obwohl uns keine ausführliche Stellenbeschreibung mit Zeitanteilen vorgelegen hat, sind wir nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen der Auffassung, dass die Stelle der Besoldungsgruppe B 3 BBesG bzw. sogar der Besoldungsgruppe B 4 BBesG zuzuordnen ist. Zu einer ausführlichen Stellenbewertung sind wir zu einem späteren Zeitpunkt bzw. nach Übersendung einer Arbeitsplatzbeschreibung gerne bereit."

Nach Zustimmung der Kommunalaufsicht stimmte die Verbandsversammlung am 10.09.2002 der Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 3 zu. Die Amtsbezeichnung "Leitender Baudirektor" wurde beibehalten.

Der Verbandsvorsteher des damaligen Zweckverbandes teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.09.2002 mit, er werde mit Wirkung vom 01.10.2002 in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 BBesG eingewiesen (GA 12).

Am 24.09.2002 bat die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse Saar (RZVK) um Vorlage der Zustimmung des Landespersonalausschusses, da es sich bei der Beförderung um eine "Sprungbeförderung" gehandelt habe, was der Dienstherr des Klägers bestritt.

Der Kläger erklärte sich im April 2003 dem Verbandsvorsteher gegenüber bereit, die bis dahin erhaltene Vergütung nach B 3 zurückzuzahlen und war vorläufig mit einer Vergütung nach A 16 einverstanden. Er machte diese Zustimmung jedoch davon abhängig, dass eine andere, nunmehr rechtlich einwandfreie Lösung des Problems der "Sprungbeförderung" gefunden würde. Hierzu erklärte er sich mit der von dem Dienstherrn vorgeschlagenen stufenweisen Beförderung - zunächst nach B 2 und danach nach B 3 - einverstanden.

Der Verbandsvorsteher des Zweckverbands teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28.4.2003 (GA 11) mit, dass er mit Wirkung vom 01.05. 2003 der Besoldungsgruppe B 2 BBesG und mit Wirkung vom 01.05.2004 der Besoldungsgruppe B 3 BBesG zugewiesen werde. Eine Änderung der Amtsbezeichnung trete nicht ein. Der Kläger legte gegen dieses ihm am 30.04.2003 zugegangene und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben keinen Rechtsbehelf ein.

Mit Schreiben vom 16.06.2004 (GA 17) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die mit Verfügung vom 28.04. 2003 zum 01.05.2003 vorgenommene "Einweisung" in die Besoldungsgruppe B 2 BBesG ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, weil die Amtsbezeichnung "Ltd. Baudirektor" ausschließlich der Besoldungsgruppe A 16 BBesG zugeordnet sei. Es handele sich um eine sog. Nichternennung mit der Folge der Unwirksamkeit aus § 19 Abs. 1 Saarländisches Beamtengesetz. Da es sich um zwingende Rechtsfolgen handele, erhalte er ab 01.07.2004 nur noch Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 16 BBesG.

Der Kläger legte gegen dieses Schreiben keinen Rechtsbehelf ein.

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport als Kommunalaufsicht teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16.02.2005 seine Rechtsansicht zu dem gesamten Vorgang mit (GA 18). Unter anderem wird ausgeführt: "Da ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 mit der Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" nicht existiert, ist die Einweisung in eine entsprechende Besoldungsgruppe tatsächlich nicht möglich. Demnach ist das Schreiben des Verbandsvorstehers des ZKE vom 28. April 2003 als nichtiger Verwaltungsakt zu bewerten."

In einem anschließenden Schriftwechsel der Parteien machte der Kläger Schadensersatzansprüche geltend, die die Beklagte zurückwies (GA 20-26).

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zu. Die Schreiben des Verbandsvorstehers vom 16.09.2002 und vom 28.04.2003 hätten die Zusage der darin angekündigten Besoldung B 3 bzw. B 2 und dann B 3 enthalten. Die Zusage eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der gegen das Gesetz verstoße, stelle objektiv eine Amtspflichtverletzung dar. Die Beklagte habe durch die fehlerhafte Beförderung auch gegen ihre Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber verstoßen. Die zuständigen Beamten der Beklagten hätten die Rechtslage vor der Beförderung nicht sorgfältig geprüft und daher schuldhaft gehandelt. Ihm sei hierdurch ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen erhaltenen und der B 3-Besoldung entstanden. Da eine Eingruppierung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 3 aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, hätte die Beklagte ihm eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis mit einer Vergütung in Anlehnung an die Besoldungsgruppe B 3 anbieten müssen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn in beamtenrechtlicher, besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er mit Wirkung vom 01.10.2003 in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen worden wäre, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage,

2. hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihm den Differenzbetrag für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 30.04.2003 aus einer Vergütung der Besoldungsgruppe B 3 und einer Besoldung der Besoldungsgruppe A 16, weiter den Differenzbetrag für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 30.04.2004 aus der Differenz der Vergütungsgruppe B 3 und der Besoldung der Vergütungsgruppe B 2 und weiter den Differenzbetrag für die Zeit ab 01.05.2004 bis zum 30.09.2007 aus einer Vergütung gemäß der Besoldungsgruppe B 3 und einer Besoldung der Besoldungsgruppe A 16 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Kläger sei gemäß § 839 BGB nicht in seinen Rechten verletzt. Als Geschäftsführer des Zweckverbandes habe er in Personalhoheit gehandelt. Nach Gesetzeslage stehe dem Kläger eine Besoldung nach B 2 bzw. B 3 nicht zu, die er daher auch nicht auf dem Umweg einer Amtshaftungsklage beanspruchen könne. Der Amtshaftungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil der Kläger gegen die gegen ihn ergangenen Bescheide kein Rechtsmittel eingelegt habe. Schließlich treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden, da er sich trotz der Bedenken der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse gegen die Beförderung nicht über die Rechtslage informiert habe.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.07.2007 (GA 53 ff.) abgewiesen, auf das gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Amtshaftungsanspruch nicht zu, unabhängig davon, ob die vorgenommene Beförderung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Sei sie rechtmäßig gewesen, hätte der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten vom 16.06.2004 vorgehen müssen. Sei sie rechtswidrig gewesen, scheitere ein Anspruch an einem ersatzfähigen Schaden, da der Kläger durch die Beförderung nicht zu nachteiligen Dispositionen veranlasst worden sei. Der Hilfsanspruch sei unbegründet, da die Beklagte zu einer Beförderung des Klägers nicht verpflichtet gewesen sei. Auch sei unklar, ob der Kläger eine ihm angebotene Angestelltenstelle im Hinblick auf die Vorteile der beamtenrechtlichen Position überhaupt angenommen hätte.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er allein den Hilfsantrag unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Dem Landgericht könne in der Auffassung, der Kläger habe überhaupt keinen Anspruch auf Beförderung, nicht gefolgt werden. Über die Beförderung habe in den zuständigen Gremien Einigkeit bestanden. Man habe sich auch sehr wohl Gedanken über die angemessene Eingruppierung des Klägers gemacht, wie die Anfrage beim Kommunalen Arbeitgeberverband zeige. Die Verbandsversammlung hätte auch ihre Zustimmung zu einer Umwandlung des Beamten- in ein Angestelltenverhältnis erteilt, hätte sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass nur auf diese Weise eine Vergütung nach B 3 möglich sei. Der Kläger hätte sich als Beamter beurlauben lassen können. Alle vergleichbaren Stellen bei Gesellschaften der Beklagten seien auf Zeit im Angestelltenverhältnis besetzt, und zwar zu einer Vergütung, die der Besoldungsgruppe B 3 entspreche.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2007 - 4 O 113/06 - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Differenzbetrag für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 30.04.2003 aus einer Vergütung der Besoldungsgruppe B 3 und einer Besoldung der Besoldungsgruppe A 16, weiter den Differenzbetrag für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 30.04.2004 aus der Differenz der Vergütungsgruppe B 3 und der Besoldung der Vergütungsgruppe B 2 und weiter den Differenzbetrag für die Zeit ab 01.05.2004 bis zum 30.09.2007 aus einer Vergütung gemäß der Besoldungsgruppe B 3 und einer Besoldung der Besoldungsgruppe A 16 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das ihr günstige landgerichtliche Urteil. Mit dem Hilfsantrag erstrebe der Kläger eine Bewertung, ob seine Tätigkeit inhaltlich nach B 3 zu besolden sei. Diese Frage sei einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich, sondern liege ausschließlich in der Interessensphäre des Arbeitgebers. Ein Wechsel des Klägers vom Beamten- in das Angestelltenverhältnis widerspreche der geltenden Gesetzeslage und entspreche zudem nicht dem Interesse des Klägers. Dieser könne nicht auf der einen Seite die Privilegien eines Beamtenverhältnisses und auf der anderen Seite die Privilegien eines Angestelltenverhältnisses beanspruchen. Es sei auch nicht üblich, dass Geschäftsführer bei der Landeshauptstadt S. im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden und Vergütungen erhalten, die sich an der beamtenrechtlichen Besoldung orientierten.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 04.04.2007 (GA 53 ff.) und des Senats vom 08.04.2008 (GA 99 ff.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zusteht. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

1.

Nach § 17a Abs.5 GVG ist nicht zu überprüfen, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

2.

Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Schadensersatz in Form von Zahlung der Differenzbeträge zwischen den Besoldungsstufen A 16 und B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht zu, da ihm kein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist.

Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG ist nur derjenige Schaden zu ersetzen, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dienen soll (Palandt-Sprau, BGB, 67. Auflage, § 839, Rd.77). Der Betroffene ist so zu stellen, als hätte sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten (BGH NJW 2003, 3047; Palandt-Sprau, a.a.O., Rd. 77). Maßgeblich ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Betroffenen entwickelt hätte (BGH NJW 2001, 2626/2629).

a)

Hätte sich die Verbandsführung pflichtgemäß verhalten, hätte sie eine Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe B3 BBesG auf den Kläger nicht vorgenommen, da eine solche besoldungsrechtlich unzulässig war.

Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 Bundesbesoldungsgesetz auf den Kläger bei gleichzeitiger Beibehaltung der Amtsbezeichnung "Leitender Baudirektor" war als sog. Nichternennung unwirksam. Die Eingruppierung eines Beamten in eine höhere Besoldungsgruppe unter gleichzeitiger Beibehaltung der Amtsbezeichnung stellt eine Amtsverleihung nach § 10 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 Saarländische Laufbahnverordnung dar (Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Kommentar, Anm. 2 zu § 11 SBG; Anm. 3 zu § 10 SLVO). Sie steht nach der genannten Vorschrift einer Beförderung gleich und ändert das statusrechtliche Amt. Die Vorschriften über die Nichtigkeit und Rücknahme von Ernennungen sind entsprechend anzuwenden (BVerwGE 81, 282). Stehen im Zeitpunkt der Ernennung das verleihungsfähige Amt bzw. eine damit verbundene rechtliche Amtsbezeichnung nicht zur Verfügung, liegt eine sog. Nichternennung vor (BVerwG DÖD 1984, 36). Dasselbe gilt für die Amtsverleihung: Auch sie ist nicht erfolgt, wenn das andere Amt mit dem höherem Endgrundgehalt nicht existiert.

So lag der Fall hier, da das statusrechtliche Amt eines "Leitenden Baudirektors" in der Besoldungsgruppe B 3 bzw. B 2 BBesG nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" allein in der Besoldungsgruppe A 16 aufgeführt. Auch die Saarländischen Besoldungsordnungen, die für die Zuordnung bundesrechtlich nicht geregelter Ämter heranzuziehen sind (§ 2 Saarländisches Besoldungsgesetz), enthalten keine andere Zuordnung. Abweichungen von den Zuordnungen zu den Besoldungsgruppen sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Beamtenbesoldung sind zwingend. § 19 Abs. 1 BBesG sieht ausdrücklich vor, dass das Grundgehalt des Beamten sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes richtet. Eine Bemessung des Grundgehaltes nach anderen Maßstäben ist ausgeschlossen (Schinkel/Seifert, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 19 BBesG, Rd. 3). § 20 Abs. 1 BBesG enthält das uneingeschränkt zu beachtende Gebot, die Ämter der Beamten in Besoldungsgruppen auszuweisen und hindert die Exekutive daran, neue Ämter im statusrechtlichen Sinn zu schaffen (Schinkel/Seifert, a.a.O., § 20 BBesG, Rd. 3).

Selbst wenn man in den Schreiben der Verbandsführung vom 16.9.2002 und vom 28.4.2003 die Zusicherung (§ 38 LVwVfG) einer Beförderung sieht, ist auch diese nichtig gewesen (§ 38 Abs. 2 LVwVfG i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Denn eine "Einweisung" des Klägers als Leitender Baudirektor in eine B-Besoldungsgruppe ist aus den dargelegten Gründen nicht möglich.

b)

Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten oder ihres Rechtsvorgängers, dem Kläger bei nicht möglicher Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 3 eine entsprechende Beschäftigung im Angestelltenverhältnis anzubieten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2008 hingewiesen (GA 100), ohne dass der Kläger sein Vorbringen vertieft hat. Eine Ungleichbehandlung mit Geschäftsführern anderer Gesellschaften der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere fehlen konkrete Vergleichsfälle mit einer genauen Darstellung des jeweiligen Verantwortungsbereichs und einer Aufschlüsselung der Tätigkeiten, die für die Herstellung einer Vergleichbarkeit unabdingbar sind. Als einzigen Vergleichsfall hat der Kläger die Ausschreibung des Entsorgungsverbands vom 10.06.2002 für die Stelle eines (Mit-) Geschäftsführers herangezogen, in der bezüglich der in Aussicht gestellten Vergütung eine Anlehnung an die Besoldungsgruppe B 3 ausdrücklich vorgesehen ist (GA 27). Dass die Stelle des Klägers dieser Stelle gleichwertig wäre, ist nicht vorgetragen, kann aber auch nicht allein aus der Tatsache, dass es sich um den Mitgeschäftsführer des Klägers handeln sollte, abschließend hergeleitet werden. Hierzu wäre vielmehr ein genauer Vergleich beider Tätigkeits- und Kompetenzbereiche erforderlich gewesen, der dem Senat jedoch in Ermangelung substantiieren Vortrags verwehrt war.

Auch zu der Möglichkeit, Beamte zwecks Übernahme höher dotierter Stellen zu beurlauben und als Angestellte weiter zu beschäftigen, hat der Kläger keine konkreten Ausführungen gemacht oder Beweis angeboten, obwohl die Beklagte dargelegt hat, dass diese Vorgehensweise bei ihr nicht praktiziert würde und sogar beamtenrechtlich unzulässig sei. Dies habe ein einziger, 1995 in diese Richtung unternommener Versuch gezeigt, bei dem ihr Personal- und Organisationsamt in Übereinstimmung mit der Aufsichtsbehörde die Beurlaubung zwecks einer anderen Erwerbstätigkeit mit der Begründung abgelehnt habe, diese sei von der Urlaubsverordnung nicht gedeckt.

Gerade vor dem Hintergrund dieser konkreten Darlegungen der Beklagten hätte der Kläger substantiiert vortragen müssen, in welchen und wievielen Einzelfällen die Beklagte Beamte in höheren Positionen beurlaubt und als Angestellte weiter beschäftigt hat. Diesen Vortrag ist der Kläger schuldig geblieben. Stattdessen hat er sich auf allgemein gehaltene Behauptungen beschränkt, die aufgrund ihrer Pauschalität einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind.

Ebenso wenig hat der Kläger seine Behauptung, bei der Beklagten, in vielen Beteiligungsgesellschaften sowie bundesweit sei es üblich, Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen und die Vergütung gleichzeitig an diejenige der Beamtenbesoldung anzulehnen, substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Auch hierbei handelt es sich um pauschale Behauptungen, die eine Überprüfung, ob die Beklagte gleiche Sachverhalte ungleich behandelt und somit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, nicht ermöglichen.

c)

Nach alledem ist dem Kläger kein ersatzpflichtiger Schaden in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppe B 3 bzw. B 2 entstanden. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte der Entsorgungsverband die Eingruppierung des Klägers nach B 3 bzw. B 2 und dann B 3 von vornherein nicht vorgenommen. Dann wäre dieser auch niemals in den "Genuss" höherer Bezüge gekommen, deren Entgang der Rechtslage entspricht und keinen Schaden darstellt, der als negatives Interesse auszugleichen wäre. Weitergehende Vermögensdispositionen, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit der "Einweisung" in die höhere Gehaltsgruppe vorgenommen hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen, so dass der Amtshaftungsanspruch insgesamt nicht gegeben ist.

3.

Die Voraussetzungen eines daneben in Betracht kommenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG; vgl. BVerwGE 13,17; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, 1998, 8. Teil, III, 1.e), aa), S. 347/348) bzw. wegen schuldhafter Verletzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Battis, Bundesbeamtengesetz, 2. Auflage, 1997, § 23 BBG, Rd. 27) liegen ebenfalls nicht vor.

Hier gelten dieselben Erwägungen, die bereits im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs maßgeblich waren: Der Versorgungsverband hätte bei pflichtgemäßem Handeln eine Höherstufung des Klägers nicht vorgenommen, so dass der Kläger die Gehaltsdifferenz als Schaden nicht beanspruchen kann. Weitergehende Vermögensdispositionen, die der Kläger im Vertrauen auf den Bestand der Höhergruppierung vorgenommen hätte, hat er nicht vorgetragen, so dass auch aus dieser Anspruchsgrundlage ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann.

Die Berufung des Klägers erweist sich nach alldem als nicht begründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Die in § 543 ZPO geregelten Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs.1, 2 Nr.1 ZPO). Da der Senat bei den die Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen nicht von allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen abweicht und die tatsächlichen Umstände, die zur Verneinung des Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzanspruchs führen, auf die besonderen Umstände des entschiedenen Falles abstellen, erfordert auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.1, 2 Nr.2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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