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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 4 U 454/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
Auch nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 ZPO ist der dem Geschädigten obliegende Beweis für die Unfallursächlichkeit dauerhafter psychischer Beeinträchtigungen nicht erbracht, wenn der Verlauf einer bereits vor dem Schadensereignis manifesten Grunderkrankung (im Fall: eine depressive psychopathologische Erkrankung) nicht sicher beurteilt werden kann, die für eine beschränkte Dauer in Gestalt einer schadensursächlichen Anpassungsstörung von einer eigenständigen Erkrankung überlagert wurde.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 454/07

Verkündet am 21.10.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2008

für Recht erkannt

Tenor:

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.7.2007 - 11 O 166/05 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin weitere 100 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2004 zu zahlen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.791,55 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 2.9.2002 in der Ortslage in M. ereignete, auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad eine bevorrechtigte Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung und stieß mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, von der Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw zusammen und stürzte. Im zweiten Rechtszug steht außer Streit, dass die Beklagten auf der Grundlage einer hälftigen Haftungsquote zur Erstattung der der Klägerin entstandenen Schäden verpflichtet sind. Die Klägerin, die im Wintersemester 2000 an der Universität T. ein Studium begonnen hat, hat behauptet, sie habe sich infolge des Sturzes ein Schleudertrauma, Prellungen und Distorsionen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule zugezogen. Bereits am nächsten Tag hätten sich starke Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule eingestellt. Es seien Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit aufgetreten. Diese Schmerzzustände hätten sich verfestigt. Eine schon vor dem Unfall bestehende depressive Symptomatik habe sich durch den Unfall verschlimmert. Sie habe sich wegen rezidivierender depressiver Symptome und Anpassungsstörungen seit Mai 2003 in die Behandlung eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie begeben müssen. Die depressive Erkrankung der Klägerin habe zusammen mit den objektiven körperlichen Beschwerden zu einer Einschränkung ihrer Gesamtbelastbarkeit von 40% geführt. Sie habe keine Kraft, den Alltag zu bewältigen und könne nur an 6 bis 8 Vorlesungsstunden in der Woche teilnehmen. Dieser Zustand habe sich chronifiziert, weshalb insgesamt ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR angemessen erscheine. Weiterhin hat die Klägerin für Vergangenheit und Zukunft einen Haushaltsführungsschaden geltend gemacht und hierzu vorgetragen, in dem von ihr bewohnten Appartement (33 m²) sei ein wöchentlicher Zeitbedarf von 20 Stunden für Haushaltstätigkeiten angemessen. Da sie diese Tätigkeit nur noch zu 60% ausüben könne, resultiere ein auszugleichender Haushaltsführungsschaden von 1,143 Arbeitsstunden pro Kalendertag. Der monatliche Haushaltsführungsschaden belaufe sich auf 324 EUR, den sie für die Zeit vom September 2002 bis einschließlich Juli 2005, insgesamt also für 35 Monate, in Höhe eines Betrages von 11.340 EUR geltend gemacht hat. Daneben begehrt die Klägerin im Klageantrag zu 2) Schadensersatz für die Beschädigung ihres Fahrrades in Höhe von 300 EUR. Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 11.640 EUR nebst Zinsen zu zahlen;

3. die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine Rente in Höhe von monatlich 324 EUR beginnend mit den Monat August 2005, jeweils im Voraus, rückständige Beträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinslich, zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr künftig aus dem Unfall vom 2.9.2002 noch entstehen werde, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehe.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500 EUR sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes von 198,45 EUR verurteilt. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Klägerin auf der Grundlage einer hälftigen Haftungsquote eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Berufung rügt zunächst, dass das Landgericht die Zuerkennung des materiellen Schadensersatzanspruchs für die Beschädigung des Fahrrades in Höhe von 100 EUR bei der Tenorierung nicht berücksichtigt habe. Sodann wendet sich die Berufung gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den im Schriftsatz vom 17.10.2006 gestellten Antrag, die Sachverständige Dr. B. zur mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens zu laden, nicht beschieden. Dem Landgericht sei nicht zu folgen, wonach die unfallbedingte Verschlechterung lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen und darüber hinaus auch nur in einem Umfang von 20% begründet sei. Hierbei sei weiterhin zu beanstanden, dass die Sachverständige den detaillierten Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung ...klinik im Rahmen ihrer Begutachtung verwertet habe, ohne diesen Krankenbericht dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Mithin habe die Sachverständige ihre Feststellungen auf eine Tatsachengrundlage gestützt, die nicht prozessrechtskonform geschaffen worden sei. Schließlich habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft den Beweisantritt zur Angemessenheit des geltend gemachten Haushaltsführensschadens übergangen und stattdessen völlig aus der Luft gegriffen einen wöchentlichen Zeitbedarf von 20 Stunden für angemessen erachtet. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.7.2007 - 11 O 166/05 - teilweise abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a. an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR sowie

b. weitere 5.571,55 EUR, jeweils nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie

c. eine Rente in Höhe von 162 EUR monatlich, beginnend mit den Monat August 2005, jeweils im Voraus, rückständige Beträge mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinslich, zu zahlen sowie

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50% ihres jeglichen weiteren Schadens zu ersetzen, der ihr künftig aus dem Unfall vom 2.9.2002 noch entstehen werde, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sei.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 18.10.2007 (Bl. 217 ff. d. A.) und auf die Berufungserwiderung vom 22.11.2007 (Bl. 227 ff. d. A.) verwiesen. Bezüglich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 258 ff. d. A.) Bezug genommen. II. A. Die zulässige Berufung hat lediglich insoweit Erfolg, als das Landgericht in der Tenorierung den zugesprochenen Sachschadensersatz hinsichtlich des Fahrrades (100 EUR), dessen Höhe die Klägerin akzeptiert (Bl. 220 d. A.), übergangen hat. Die weitergehende Berufung unterlag der Zurückweisung, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für eine über die vom Landgericht als unfallursächlich anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer fortdauernden unfallursächlichen psychischen Erkrankung auch nach der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nicht erbracht hat. 1. Die Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG (das neue Recht ist anwendbar, weil sich der Unfall entgegen LG-Urteil S. 5 nicht am 2.7., sondern am 2.9.2002 ereignete), § 3 PflVG a.F. steht außer Streit. Hierbei ist es - dies ist ergänzend anzumerken - für die rechtliche Beurteilung ohne Belang, ob die Klägerin körperlich mit dem Kraftfahrzeug zusammenstieß. Der Unfall ereignete sich bereits deshalb i.S. des § 7 Abs. 1 StVG "beim Betrieb" des Fahrzeugs der Bekagten zu 1), weil unstreitig geblieben ist, dass jedenfalls das Fahrrad der Klägerin mit dem PKW kollidierte: Die Beklagte zu 1) hat in ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 7.11.2005 (Bl. 64 d. A.) zugestanden, dass sie die Klägerin erst bemerkt gehabt habe, als diese mit dem Vorderreifen ihres Fahrrades in der Höhe des vorderen linken Scheinwerfers gegen "mein" (also gegen das der Beklagten zu 1) gehörende) Fahrzeug gefahren sei. Mithin steht fest, dass der Sturz der Klägerin eine unmittelbare Folge des Zusammenstoßes mit dem PKW der Beklagten zu 1) war. In solchen Fallkonstellationen besteht kein Anlass, den Betriebsbegiff zu problematisieren. Weiterhin geht das Landgericht frei von Rechtsfehlern und von der Berufung unangegriffen bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG von einer hälftigen Haftung der Klägerin und der Beklagten zu 1) aus. 2. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen zu Umfang und Fortdauer der durch das Unfallereignis entstandenen psychischen Beeinträchtigungen. Die Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, da die Klägerin auch im Berufungsrechtszug den ihr obliegenden Beweis dafür, dass sie länger als sechs Monate an unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen litt, nicht führen konnte. Auch unter dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 ZPO ist der Beweis nicht erbracht, dass die fortdauernde psychische Erkrankung der Klägerin eine adäquat kausale Unfallfolge ist. a) Der Senat ist nicht an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden, da die Tatsachenfeststellungen nicht verfahrensfehlerfrei getroffen wurden (§ 529 Abs. 2; § 513 Abs. 1 1. Alt. ZPO). Mit Recht rügt die Berufung, dass das Landgericht den am 17.10.2006 (Bl. 146 d. A.), also acht Monate vor dem Termin, gestellten Antrag, die Sachverständige zur Erläuterung ihres Gutachtens persönlich zu laden, verfahrensfehlerhaft übergangen hat: Auf Antrag einer Partei ist das Gericht unabhängig von den Voraussetzungen des § 411 Abs. 3 ZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGH, Urt. v. 7.10.1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 411 Rdnr. 5a). Auch die weitere Verfahrensrüge, die Sachverständige Dr. B. habe sich auf den Bericht der ~klinik gestützt, diesen aber dem Gutachten nicht beigefügt, ist begründet: Zwar begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Sachverständige den für die BfA erstellten Abschlussbericht unmittelbar angefordert hat, nachdem die Klägerin der Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung gegenüber offengelegt hatte, dass eine solche Behandlung stattgefunden hatte. Allerdings ist der Abschlussbericht im ersten Rechtszug nicht zu den Verfahrensakten gelangt. Damit konnte im ersten Rechtszug nicht nachvollzogen werden, inwieweit sich der im Sachverständigengutachten lediglich referierte Inhalt des Abschlussberichts und die darin enthaltenen Erkenntnisse der Rehabilitationseinrichtung mit den Feststellungen der Sachverständigen decken. Auch zeigt die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten nicht frei von einem Interpretationsspielraum auf, ob sie sich dieses fremde Ergebnis zu eigen macht oder ob die Beantwortung der Beweisfrage, wonach die Klägerin unter einer schweren depressiven Episode (ICD 10: F 32.3) leide, vom eigenen Untersuchungsbefund getragen wird. Im zweiten Rechtszug ist der Abschlussbericht zu den Prozessakten gelangt und den Parteien zur Kenntnisnahme übersandt worden. Sodann hat die Sachverständige ihre gutachterlichen Feststellungen vor dem Senat erläutert.

b) Unter Berücksichtigung der ergänzten Beweisaufnahme ist der Senat zunächst zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unabhängig und zeitlich vor dem Unfall beginnend an einer schweren depressiven Grunderkrankung litt: Die Sachverständige hat in ihrer Anhörung ausgeführt, sie habe bei der Untersuchung der Klägerin aussagekräftige Symptome einer schweren psychopathologischen Erkrankung festgestellt. Dies habe sich in ihren körperlichen Bewegungen und ihrer Mimik gezeigt. Die Klägerin habe den Eindruck vermittelt, dass sie sich regelrecht eingemauert fühle. Sie habe Wochen nach dem Unfallereignis ein Morgentief gehabt, welches es ihr erst mittags erlaubt habe, aus dem Bett aufzustehen und zur Uni zu gehen. Diese Symptomatik, die schon vor dem Unfallereignis begonnen habe, sei - so die Sachverständige weiter - typisch für eine schwere Depression mit überdauerndem Charakter, die phasenweise auftrete. Diese Ausführungen überzeugen. Sie decken sich mit dem ärztlichen Abschlussbericht der ~kliniken. Auch dieser ärztliche Befund bestätigt, dass bei der Klägerin deutliche depressive Symptome im Vordergrund stünden. Für die Allgemeine Depressionsskala ergebe sich ein Stanine-Wert von 8 (Bl. 252 d. A.). In der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige klargestellt, dass sie diesen Befund aufgrund der geschilderten persönlichen Untersuchung der Klägerin inhaltlich teile und sich nicht darauf beschränkt habe, die ärztlichen Erkenntnisse der Rehabilitationseinrichtung zu referieren. Hinsichtlich des Beginns ihrer depressiven Erkrankung hat die Klägerin im Rahmen einer gutachterlichen Nachuntersuchung durch den Sachverständigen Dr. M. selbst angegeben, dass bei ihr im Alter von etwa 15 Jahren unter einer familiären Belastung, die sie auch gegenüber der Sachverständigen Dr. B. beschrieb, eine depressive Symptomatik mit Antriebsschwäche begonnen habe, die sich nach dem Abitur gebessert habe, nachdem sie von zuhause weggezogen sei (Bl. 88 d. A.). Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung der Sachverständigen, dass der Unfall nicht Auslöser der depressiven Grunderkrankung war. Die Sachverständige hat die Frage des Klägervertreters überzeugend beantwortet, dass die bei der Klägerin festgestellte schwere depressive Erkrankung nicht durch äußerliche Ereignisse, sondern zwingend durch Störungen des Stoffwechsels hervorgerufen würde. Auch gebe es keinen Auslöser für eine solche schwere depressive Erkrankung. c) Allerdings hat das Unfallereignis eine Anpassungsstörung hervorgerufen, die die depressive Grunderkrankung überlagerte und verstärkte. Auch diese Diagnose hat die Sachverständige überzeugend begründet. Sie wird von der medizinischen Erfahrungstatsache getragen, dass posttraumatische Belastungsstörungen ein ganz erhebliches psychisches Trauma - die Sachverständige erwähnte in diesem Zusammenhang exemplarisch Ereignisse von der Schwere des Unglücks von Eschede - voraussetzen. Diese Grenze hat das vorliegend zu beurteilende Ereignis bei Weitem nicht erreicht. Dennoch hat sich durch den Unfall bei der Klägerin das Gefühl eingestellt, "den Boden unter den Füßen zu verlieren", gewissermaßen umgeworfen zu werden. Der Unfall wurde zum Zentrum ihres Denkens. Diese Entwicklung zwingt aus der überzeugenden Sicht der Sachverständigen zu dem Schluss, dass sich bei der Klägerin eine unfallbedingte Anpassungsstörung manifestierte, deren Auftreten nach dem bei objektiver Betrachtung geringfügigen Unfallereignis allerdings nur mit der Grunderkrankung zu erklären ist. d) Auch soweit die Sachverständige die unfallbedingte Anpassungsstörung allenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum von sechs Monaten als eigenständiges Krankheitsbild anerkennen will, folgt der Senat den Ausführungen der Sachverständigen. Die Sachverständige hat sich auf das ärztliche Erfahrungswissen gestützt, dass Anpassungsstörungen nach einer gewissen Zeit abklingen. Die Sachverständige hat sich festgelegt, dass dieser Zeitraum trotzt der Grunderkrankung der Klägerin mit sechs Monaten sehr hoch gegriffen sei. Soweit die Klägerin im Mai 2003 ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, könne dies nicht mehr auf die psychischen Unfallfolgen der Anpassungsstörung, sondern nur auf ihre bereits vorher vorhandene Grunderkrankung zurückzuführen sein. Sie halte es für ausgeschlossen, dass die unfallbedingte Anpassungsstörung länger als ein halbes Jahr gedauert habe. Die Sachverständige, deren Sachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie unumstritten ist, hat über einen Zeitraum von über 30 Jahren Erfahrungen bei der Behandlung von Patienten mit schweren depressiven Erkrankungen gesammelt. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit der medizinischen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird die Plausibilität der Schlussfolgerung nicht dadurch eingeschränkt, dass die Sachverständige zu Anfang ihrer Anhörung über die zeitliche Dauer der unfallbedingten Beeinträchtigungen ausgeführt hat, es sei spekulativ, die Frage zu beantworten, ob der heute vorhandene depressive Krankheitsgrad auch ohne Unfallereignis aufgetreten wäre. Die Sachverständige hat die Wahrscheinlichkeit, dass es auch ohne Unfall zu dem heutigen Krankheitsbild und seiner Entwicklung in den vergangenen Jahren gekommen wäre, als sehr hoch eingeschätzt. Diese Feststellungen beziehen sich nicht auf die Dauer der eigenständig zu beurteilenden Anpassungsstörung. Vielmehr nimmt die Sachverständige zur Frage Stellung, welchen Verlauf die depressive Grunderkrankung genommen hätte, wenn das Krankheitsbild der Grunderkrankung durch die Anpassungsstörung keine vorübergehende Verschlechterung erfahren hätte. e) Letztlich lässt sich der Verlauf der Grunderkrankung ohne Unfallereignis nicht sicher beurteilen. Die Antwort der Sachverständigen erlaubt jedoch die Schlussfolgerung, dass nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfallereignis eine gravierende Verschlechterung der Grunderkrankung eingetreten wäre. Damit ist selbst nach dem Beweismaß des § 287 ZPO der erforderliche Beweis dafür nicht erbracht, dass die sechs Monate nach dem Unfall fortdauernden Beeinträchtigungen der Klägerin durch ihre Grunderkrankung adäquate Folgen des Unfallereignisses sind. aa) Ein Schadensereignis ist dann für den Eintritt eines Erfolges kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Darüber hinaus muss ein adäquater Zusammenhang bestehen, der die Verantwortlichkeit des Schädigers von solchen Folgen ausschließt, die nur unter ganz besonders eigenartigen, gänzlich unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet sind (zum Maßstab der Adäquanz: BGHZ 57, 137, 141; Urt. v. 9.101997 - III ZR 4/97, NJW 1998, 138, 140; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., vor § 249 Rdnr. 59).

Der prozessuale Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs obliegt dem Anspruchssteller.

Hierbei hat die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen anerkannt: Steht nämlich fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196, aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004 - VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, aaO., § 287 Rdnr. 3; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 287 Rdnr. 4 f.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO kann der Beweis nach § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht. Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am Maßstab des § 287 ZPO als geführt anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Ein solcher Rückschluss verbietet sich jedoch, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Denn dann reichen allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (Senat, OLGR 2006, 186; 2005, 740; 489, 490 f.; Urt. v. 11.10.2005 - 4 U 566/04 -51/05; BGH, VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdnr. 10 ff.).

bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt kann der Senat auch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 287 ZPO die erforderliche Überzeugung von der Unfallursächlichkeit der fortdauernden Beschwerden nicht gewinnen: Nach der Einschätzung der Sachverständigen hätte sich das heutige Krankheitsbild der Klägerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfallereignis entwickelt. Hierbei zwingt die seit dem Unfallereignis fortdauernde Beschwerdesymptomatik nicht zu der Annahme, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen Ausdruck des identischen medizinischen Krankheitsbildes sind. Vielmehr kann nach der Beurteilung der Sachverständigen die seit dem Unfall andauernde, bei laienhafter Betrachtung identische Symptomatik Erscheinungsform von unterschiedlichen Krankheitsbildern sein. Dies impliziert die Schlussfolgerung, dass der Krankheitsverlauf der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis allein Ausdrucksform der nicht unfallbedingten schweren depressiven Grunderkrankung gewesen ist. 3. Im Einzelnen sind folgende Ansprüche zuzuerkennen:

a) Soweit das Landgericht der Klägerin zum Ausgleich der nachgewiesen unfallbedingten immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR zuerkannt hat, bleibt die Berufung ohne Erfolg. aa) Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149; 154). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht (Palandt/Heinrichs, aaO., § 253 Rdnr. 17). Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Auch das Mitverschulden des Verletzten bildet einen wichtigen Bewertungsfaktor bei der Berechnung des Schmerzensgeldes (Palandt/Heinrichs, aaO., § 253 Rdnr. 21). bb) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sind folgende Bemessungsfaktoren von Belang: Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts hatte die Klägerin in Gestalt von Prellungen des Rückens, ihres rechten Gesäßes und ihres rechten Unterarms Primärverletzungen von begrenztem Umfang erlitten. Auch diese bei objektiver Betrachtung durchaus geringfügigen Verletzungen waren nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts spätestens nach vier Wochen ausgeheilt. Darüber hinaus waren für die Dauer von sechs Monaten die beschriebenen, durch die Anpassungsstörung ausgelösten psychischen Beeinträchtigungen in die Bewertung einzubeziehen. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Untersuchung durch die Sachverständige geschilderte Antriebsschwäche (sog. Morgentief) stellt durchaus eine spürbare Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens dar. Allerdings war die Klägerin bereits vor dem Unfallereignis depressiv erkrankt, weshalb die Sachverständige den unfallbedingten Anteil an der durch die Anpassungsstörung hervorgerufenen Verschlechterung ihrer psychischen Situation nachvollziehbar mit 20% bemaß. Das zuerkannte Schmerzensgeld musste schließlich auch der hälftigen Mithaftungsquote Rechnung tragen. Zusammenfassend stellt die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes von 2.500 EUR einen angemessenen Ausgleich dar. b) Hinsichtlich des zugesprochenen Haushaltsführungsschadens enthält die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin: aa) Der Verletzte kann gem. § 843 Abs. 1 BGB, § 11 StVG unter dem rechtlichen Aspekt der Vermehrung der Bedürfnisse auch für den Verlust der Fähigkeit, den eigenen Haushalt zu führen, Schadensersatz verlangen. Allerdings ist nicht für jede noch so geringfügige Beeinträchtigung in der Haushaltsführung Schadensersatz zu gewähren. Vielmehr tritt eine durch die Zuerkennung von Schadensersatz auszugleichende Mehrung der Bedürfnisse zum einen dann ein, wenn der Verletzte aufgrund des schädigenden Ereignisses die zuvor erbrachten Haushaltsleistungen zumindest teilweise nicht mehr ausüben kann. Dem steht es zum andern gleich, wenn die Ausübung der Haushaltstätigkeit bei wertender Betrachtung aufgrund der erlittenen Verletzungen unzumutbar ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der Haushaltsführungsschaden auch erstattungsfähig, wenn der Verletzte von der Anstellung einer Haushaltshilfe absieht (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1996 - VI ZR 247/95, NJW 1997, 256; Palandt/Sprau, aaO. § 843 Rdnr. 8). bb) Soweit das Landgericht den auf die Haushaltsführung entfallenden täglichen Arbeitsaufwand unter Ausschöpfung des in § 287 ZPO eröffneten Rechtsrahmens auf 90 Minuten pro Tag geschätzt hat, begegnet die Entscheidung keinen Bedenken: Auch nach der Einschätzung des Senats reicht diese Zeit aus, um einen studentischen Haushalt einer Einzelperson in einem 33 m² großen Appartement zu bewältigen. cc) Allerdings hat das Landgericht die zeitliche Grenze für den zuerkannten Anspruch zu weit gezogen: Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht bekundet, sie könne im Prinzip alle Arbeiten erledigen, die in ihrem Haushalt anfallen, brauche hierfür nur "ewig lange Zeit" und habe Schmerzen dabei. Diese Aussage impliziert, dass es keine Haushaltstätigkeiten gab, zu deren Erledigung die Klägerin aufgrund der unfallbedingten Verletzungen psychisch oder physisch außerstande war. Zwar bedingte die mit der psychischen Erkrankung einhergehende Antriebsschwäche, dass die Klägerin für die Erledigung der Haushaltstätigkeit mehr Zeit einplanen musste. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass diese Verlängerung der für die tägliche Hausarbeit aufzuwendenden Zeit in Anbe-tracht der persönlichen Situation der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit überschritt. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin durch die nicht näher substantiierte Verlängerung der für die Haushaltsführung aufgewendeten Zeit in relevantem Umfang an der Bewältigung anderer, bei wertender Betrachtung vorrangiger Aufgaben gehindert wurde. dd) Eine abweichende Beurteilung verlangt lediglich der Zeitraum von vier Wochen ab dem Unfall: Innerhalb dieses Zeitraums war die Klägerin aufgrund der unfallbedingten körperlichen Verletzungen und Beschwerden nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts arbeitsunfähig. Da die Arbeitsunfähigkeit auch aus den Bewegungsschmerzen herzuleiten war, liegt der Rückschluss nahe, dass die Klägerin im vorgenannten Zeitraum - unabhängig von ihrer psychischen Situation - auch in der Fähigkeit zur Haushaltsführung zu 40 Prozent beeinträchtigt war. Der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch (36 Minuten am Tag für 28 Tage ergibt einen Zeitaufwand von ca. 17 Stunden; dies entspricht bei einem Stundensatz von 9,45 EUR einem Betrag von ca. 160 EUR) liegt unter dem tenorierten Zahlungsanspruch. c) Soweit die Klägerin in dem Berufungsantrag Ziff. 1 b) die Zahlung eines materiellen Schadensersatzes für die Beschädigung des Fahrrades begehrt, bedarf die landgerichtliche Entscheidung einer Korrektur: Das Landgericht hat den auf Seite 10 des Urteils zugesprochenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 EUR, dessen Höhe im Berufungsrechtszug nicht angegriffen wird, bei der Tenorierung übersehen. d) Der Klageantrag Ziff. 1 c) unterliegt in vollem Umfang der Abweisung, da die Klägerin aus den unter Ziff. 2 genannten Gründen den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen konnte, später als sechs Monate nach dem Unfallereignis an unfallursächlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leiden. e) Ebenso wenig steht der Klägerin der unter Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag zu. Die Erhebung einer Feststellungsklage setzt gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse voraus. Dieses ist - sofern die Feststellungsklage bei der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes die Einstandspflicht bezüglich künftiger Schadensfolgen betrifft - nachgewiesen, wenn der Eintritt künftiger Schadensfolgen möglich, nicht notwendigerweise wahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1432, vgl. BGHZ 116, 60, 75; Zöller/Greger, aaO., § 256 Rdnr. 8a). Dieser Schluss kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht gezogen werden. Aus den unter Ziff. 2 dargelegten Gründen besteht bei verständiger Würdigung kein Grund, mit dem Eintritt unfallbedingter Dauerschäden zu rechnen. Die Hauptforderung war gem. § 288 Abs. 1, § 291 BGB zu verzinsen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Streitwert war hinsichtlich des Feststellungsantrags mit 1.500 EUR und hinsichtlich des Klageantrags zu 1 c) gem. § 42 Abs. 2 GKG mit 9.720 EUR festzusetzen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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