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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: 4 U 50/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 86 Abs. 2 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 282 Abs. 1 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 529 Abs. 1 | |
ZPO § 531 | |
ZPO § 531 Abs. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 25.11.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2008 - 9 O 252/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.124,79 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags in Anspruch. Die Klägerin beauftragte zunächst Rechtsanwalt M. mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Firma T. GmbH (im Folgenden: T.). Mit der unter dem Aktenzeichen 16 O 387/01 vor dem Landgericht Saarbrücken geführten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 12.477,66 EUR nebst Zinsen. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises die den Anspruch begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargelegt habe. Weder habe sie angegeben, zwischen welchen Personen auf Kläger- und Beklagtenseite die jeweiligen Werkverträge geschlossen worden seien. Noch habe sie dargetan, wer letztlich die angeblichen Aufträge ausgeführt habe. Im Berufungsrechtszug bestellte sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.1.2003 für die Klägerin. Mit Urteil vom 15.7.2003, 7 U 68/03-16- wies das Saarländische Oberlandesgericht auch die Berufung wegen der unzureichenden Substantiierung der Klageforderung zurück. Am 3.5.2004 erhob der Beklagte für die Klägerin im Verfahren 9 O 166/04 des Landgerichts Saarbrücken Klage gegen Rechtsanwalt M. mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, im Vorprozess einen substantiierten Sachvortrag zu halten. Mit Urteil vom 20.12.2004 wies das Landgericht die Klage mit der Begründung ab, dass auch die Regressklage den offensichtlich gebotenen weiteren Sachvortrag nicht enthalte. Daher könne die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung und ein etwaiger Schaden der Klägerin nicht festgestellt werden. Nunmehr nimmt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch und hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe es ebenso wie Rechtsanwalt M. im Ausgangsverfahren unterlassen, die Ansprüche der Klägerin gegen die Firma T. substantiiert darzulegen. Alle hierzu notwendigen Unterlagen habe sie ihm zur Verfügung gestellt. Bereits bei der Mandatserteilung habe der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten den gesamten Schriftverkehr des Vorprozesses mit allen Rechnungen und Anlagen übergeben. Im Übrigen hätte der Beklagte nur die im Verfahren 16 O 387/01 eingereichten Unterlagen sortieren und in Sachvortrag kleiden müssen. Durch diese Pflichtverletzung sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von 12.705,72 EUR an entgangenen Ansprüchen gegen T. und in Höhe von 11.181,47 EUR an Verfahrenskosten in den Verfahren gegen T. und gegen Rechtsanwalt M. entstanden. Weiterhin sei ihr ein Zinsschaden in Höhe von 11.237,60 EUR entstanden. Sie habe die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Leistungen an T. aufgrund von Werkverträgen erbracht. Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin 23.887,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2004 zu zahlen;
2. an die Klägerin 11.237,60 EUR zu zahlen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ihm nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt, um die Regressklage substantiiert begründen zu können. In keiner Phase der Prozesse habe es die Klägerin vermocht, die Grundlage der von ihr geltend gemachten Ansprüche hinreichend darzulegen. Trotz vielfacher Aufforderungen sei die Klägerin ihrer eigenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Mit den ihm vorgelegten Unterlagen sei eine geordnete Zusammenstellung für das Gerichtsverfahren nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei Vertragspartner von T. nicht die Klägerin, sondern die Firma M. E. und E. GmbH gewesen. Der Beklagte hat mit Gebührenansprüchen aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Auftrag der Klägerin in Höhe von 1.519,38 EUR aus einem Mandat K. und in Höhe von 603,99 EUR aus einem Mandat gegen die T. die Hilfsaufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Die Berufung wendet sich gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und rügt, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin G. rechtsfehlerhaft, insbesondere nicht widerspruchsfrei gewürdigt. Da die Zeugin nicht habe bekunden können, welche konkreten Unterlagen zu welcher Angelegenheit der Beklagte anlässlich der von der Zeugin geschilderten Begebenheiten angefordert habe, belege die Aussage nicht, dass die jeweiligen Aufforderungen zur Überlassung von Unterlagen gerade das Verfahren gegen Rechtsanwalt M. betroffen hätten. Die Klägerin habe dem Beklagten in mehreren rechtlichen Angelegenheiten Mandate erteilt. So habe der Beklagte in einem Verfahren 26 C 607/04 des Amtsgerichts Saarlouis mit Schreiben vom 20.8.2004 (GA II Bl. 343) aufgefordert, Unterlagen vorzulegen. Ein vergleichbares Vorgehen fehle im Verfahren 9 O 166/04. Der Beklagte habe der Klägerin mit Schreiben vom 3.5.2004 einen Entwurf zur Klageschrift zugeleitet und um Rücksprache gebeten. Im selben Schreiben sei keine Aufforderung enthalten, Unterlagen einzureichen. Dieses Unterlassen bestätige, dass der Beklagte die Darlegung der einzelnen Werklohnansprüche deshalb unterlassen habe, weil der Beklagte dies nicht für erforderlich gehalten habe. Der Beklagte habe offensichtlich die Auffassung vertreten, dass eine weitergehende Substantiierung des Sachvortrags zur Haftung der T. im Regressprozess gegen Rechtsanwalt M. ausgeschlossen sei. Der Beklagte habe - dieser Umstand ist unstreitig - im Verfahren 9 O 166/04 (dort Bl. 38 f. d. A.) den Rechtsstandpunkt vertreten, er habe im Berufungsrechtszug des Verfahrens T. (16 O 387/01 = 7 U 68/03-16-) eine weitergehende Substantiierung des erstinstanzlichen Vortrags deshalb unterlassen, weil ein ergänzender Sachvortrag als verspätet zurückgewiesen worden wäre. Des weiteren wendet sich die Berufung gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, es sei dem Beklagten nicht zuzumuten gewesen, durch Sichtung und Aufbereitung der im Verfahren T. eingereichten Rechnungen, Arbeitsberichte etc. die Regressklage schlüssig zu begründen. Die gegenteilige Rechtsauffassung sei zutreffend. Dass es durchaus möglich sei, den Schadensersatzanspruch schlüssig zu belegen, zeige der Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit. Schließlich tritt die Klägerin durch Vernehmung des Zeugen L. Beweis an für die Behauptung, der Beklagte habe anlässlich eines Gesprächs über die Bewertung des Urteils im Verfahren gegen Rechtsanwalt M. auf die Frage, warum der Beklagte seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, geantwortet, er habe dies deshalb nicht getan, weil dieser Vortrag von Rechtsanwalt M. in der ersten Instanz des Verfahrens gegen T. hätte vorgetragen werden müssen. Dieser Beweisantrag werde deshalb erst im zweiten Rechtszug gestellt, weil dem Geschäftsführer der Klägerin die Gesprächssituation, an der der Zeuge teilgenommen gehabt habe, zwischenzeitlich entfallen gewesen sei. Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe des zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrags zu entscheiden. Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, der Geschäftsführer der Klägerin habe dem Beklagten im Verfahren 9 O 166/04 die zur Substantiierung erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt. Insbesondere die Rechnungen der Klägerin vom 15.3.2001, 30.4.2001, 10.5.2001, 18.6.2001, 6.4.2001, 12.2.2001 und 16.10.2001 sowie die Angaben, wer bei den Rechnungen der Nummern 010063 und 010064 wem den Auftrag erteilt gehabt habe, seien nicht Gegenstand der Verfahrensakten gewesen. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin G. stehe fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin vielfach und nachdrücklich dazu aufgefordert worden sei, dem Beklagten eine chronologische Aufstellung der Unterlagen und Rechnungen vorzulegen.
Es treffe zu, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit einem Mitarbeiter seines Steuerberaterbüros im Büro des Beklagten erschienen sei, um den Urteilsinhalt zu besprechen. Dieser Mitarbeiter habe nur deshalb an dem Gespräch teilgenommen, um einen Zeugen für den Gesprächsinhalt zu haben. Der Beklagte habe den Geschäftsführer der Klägerin darüber informiert, welche Folgen die Nichteinreichung der fehlenden Unterlagen für den Ausgang des Verfahrens gehabt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 22.4.2008 (GA II Bl. 332 ff.) und der Berufungserwiderung vom 10.7.2008 (GA II Bl. 362 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2008 (GA II 383 ff.) verwiesen, deren Gegenstand die beigezogenen Akten 9 O 166/04 und 16 O 387/01 des Landgerichts Saarbrücken waren. II. A. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da das Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen ein anderes Ergebnis rechtsfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf die Behauptung, der Beklagte habe seinen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag deshalb zuwidergehandelt, weil er es unterlassen habe, die gegen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (im Verfahren gegen T.) gerichtete Klageforderung durch Auswertung des Prozessvortrags des Ausgangsverfahrens schlüssig zu begründen. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zur schlüssigen Darstellung der Schadensersatzforderung zwingend auf die Mithilfe der Klägerin angewiesen war.
a) Zwar ist der Berufung zuzugestehen, dass es einem Rechtsanwalt durchaus angesonnen werden kann, einen von seinem Mandanten zur Verfügung gestellten Urkundenbestand zu sichten und mit Blick auf das verfolgte Rechtsschutzziel zur Formulierung einer nachvollziehbaren Anspruchsbegründung auszuwerten. Ob diese grundsätzlich bestehende Pflicht zur Auswertung eines Urkundenbestandes bei besonders komplexen Fallgestaltungen die Zumutbarkeitsgrenze übersteigt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Berufung war der Beklagte nämlich allein durch die Auswertung des im Ausgangsprozess eingereichten Unterlagenbestandes selbst bei Anstrengung der äußersten Sorgfalt nicht in der Lage, die Werklohnforderung gegen T. zu substantiierten. Dazu im Einzelnen:
b) Das Landgericht hat im Ausgangsprozess am 8.5.2002 einen Hinweisbeschluss erlassen (BA 16 O 387/01 Bl. 175) und das Defizit des klägerischen Sachvortrags aufgezeigt: Davon ausgehend, dass die geltend gemachten Werkleistungen, die in den Rechnungen fakturiert worden seien, nicht auf einem einheitlichen Werkvertrag beruhten, habe die Klägerin nicht vorgetragen, wo, wann und von welchen handelnden Personen auf Klägerseite und auf Beklagtenseite jeder einzelne streitgegenständliche Werkvertrag zustande gekommen sei. Das Oberlandesgericht hat im Berufungsurteil das Schlüssigkeitsdefizit noch dahin ergänzt, dass letztlich unklar bleibe, welche Rechnungen die Klägerin im Einzelnen zur Stützung ihrer Klageforderung verstanden wissen wolle. Dieser Aspekt trifft den Kern: c) Die Klägerin hat ihre Klageforderung zunächst auf eine Forderungsaufstellung vom 16.8.2001 (BA 16 O 387/01 Bl. 10 f.) gestützt. Diese war nicht geeignet, die Klageforderung darzustellen: Die Aufstellung beziffert den offenen Rechnungsstand zum 16.9.2001 mit 24.623,09 DM, ohne die Einzelrechnungen zu benennen, aus deren Gesamtschau die Saldoforderung resultieren könnte. Überdies enthielt die Forderungsaufstellung einen inneren Widerspruch. Auf Seite 2 wird der offene Rechnungstand mit einer Summe von 8.272 EUR beziffert. Auch die weitere auf Bl. 189 der Beiakte vorgelegte Forderungsaufstellung trägt nicht zur Erhellung bei: Diese Forderungsaufstellung nimmt in keiner Weise auf die Klageforderung Bezug. d) Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht gehalten, komplizierte Rechenoperationen durchzuführen. Ein Rechtsanwalt kann stattdessen von seinem Mandanten erwarten, dass er durch eine geordnete Zusammenstellung nachvollziehbar darlegt, auf welche einzelnen Rechnungen die Klage gestützt werden soll. Es ist die ureigene Aufgabe der Partei, nicht ihres Rechtsanwalts, den Streitgegenstand einer Klage zu definieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Rechtsstreit - die dem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellten Einzelrechnungen nicht mit der von seinem Mandanten als offen deklarierten Forderung in Deckung zu bringen sind. Im Verfahren gegen T. wurden auf Bl. 87 ff. insgesamt 28 Rechnungen vorgelegt, deren Rechnungssumme sich unter Berücksichtigung von Gutschriften auf 14.243,22 EUR addiert. Die Klagesumme beträgt demgegenüber nur 12.477,66 EUR (BA Bl. 73). Erst recht ist nicht zu ersehen, wie der damalige Prozessbevollmächtigte und der Beklagte ohne Mitwirkung der Klägerin durch Auswertung der im Verfahren T. vorgelegten Rechnungen die im vorliegenden Rechtsstreit als offen deklarierte Forderung gegen T. ermitteln konnte: Im vorliegenden Rechtsstreit berühmt sich die Klägerin eines Anspruchs gegen T. in Höhe von 12.705,72 EUR. Sie stützt ihr Klagebegehren nicht auf 28, sondern nur auf 22 Einzelrechnungen. Hinzu kommt, dass in den jeweiligen Rechnungen der Lebenssachverhalt, aus dem die Rechnungsbeträge resultieren, nicht klar beschrieben wird. Aus den Rechnungstexten lässt sich nicht entnehmen, welche Absprachen im Einzelnen zu Grunde lagen. Insbesondere sind die im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Rechtsgrundlagen aus den einzelnen Rechnungstexten nicht nachzuvollziehen: Es wird nicht klar, dass nur einem Teil der Rechnungen Aufträge auf Durchführung von Werkleistungen, einem anderen Teil offensichtlich Kaufverträge über die Lieferung von Waren und einem dritten Teil Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Internetproviderdiensten zu Grunde lagen. e) Letztlich hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Sichtweise des Senats geteilt: Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist zu der Einsicht gelangt, dass der Aktenbestand und die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen im Ausgangsprozess nicht ausreichten, um hieraus einen schlüssigen Klagevortrag herzuleiten. Zwar scheint der Klägervertreter im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.11.2008 von dieser Erkenntnis wieder abgerückt zu sein, indem er nunmehr vorträgt, dass die Klageforderung auf der Grundlage der bereits eingereichten Unterlagen "gegebenenfalls nach Befragung des Geschäftsführers" hätte dargestellt werden können (S. 3 des Schriftsatzes vom 12.11.2008). Allerdings trifft diese Sichtweise nicht zu: Aus den oben dargelegten Gründen war eine Mitwirkung des Geschäftsführers nicht nur "gegebenenfalls", sondern zwingend geboten, um den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. 2. Zum anderen steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten aus einer pflichtwidrigen Führung des Berufungsmandats im Ausgangsverfahren gegen T. zu. Eine unzureichende Aufklärung der den Anspruch begründenden Tatsachen wurde für den Prozessverlust im Berufungsrechtszug jedenfalls nicht kausal. a) Der Rechtsanwalt ist im Rahmen der Prozessführung als Klägervertreter gehalten, alle für einen Prozesserfolg notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er muss die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkte durch Befragung seines Auftraggebers klären und hat bei lückenhafter Information auf eine Vervollständigung hinzuwirken (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rdnr. 67). Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten wurde für den geltend gemachten Schaden aber nur dann kausal, wenn der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung vermieden worden wäre. Der den Schadensersatzanspruch geltend machende Mandant trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung (vgl. BGH Urt. v. 17.12.1997 - VIII ZR 235/96, NJW 1998, 1860). b) Angewandt auf den vorliegenden Sachverhalt wurde eine fehlende Aufklärung des Sachverhalts für den Ausgang des Berufungsverfahrens nur dann kausal, wenn der Beklagte für die Klägerin mit einer hinreichenden Substantiierung der Ausgangsforderung gegen T. im Berufungsverfahren ein der Klage stattgebendes Urteil erstritten hätte. Davon ist indessen nicht auszugehen, da ein ergänzter Sachvortrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der prozessualen Schranke des § 531 ZPO gescheitert wäre. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 1), wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Nr. 3). Die Voraussetzungen für eine Zulassung lagen nicht vor: Da die fehlende Substantiierung der Forderung Gegenstand eines erstinstanzlichen Hinweisbeschlusses war (Bl. 175 f. d. A. im Verfahren 16 O 387/01), schied der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erkennbar aus. Auch auf eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO konnte sich die Klägerin nicht berufen. Aus den überzeugenden Erwägungen des Saarländischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 15.7.2003 (Bl. 283 ff. des Verfahrens 16 O 387/01) war dem Landgericht ein Verstoß gegen § 139 ZPO nicht vorzuwerfen: Das Landgericht hat im genannten Hinweisbeschluss dargelegt, dass der bisherige Vortrag der Klägerin den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag nicht genügt, und im Einzelnen erläutert, was die Klägerin zu einer hinreichenden Substantiierung hätte vortragen müssen. Damit hat das Landgericht seiner Hinweispflicht genügt. Zu einem nochmaligen Hinweis war das Landgericht nicht verpflichtet. Auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags wäre dem damaligen erstinstanzlichen Prozessvertreter hinsichtlich des unterlassenen Vortrags Nachlässigkeit vorzuwerfen gewesen, die sich die Klägerin gem. § 86 Abs. 2 ZPO hätte zurechnen lassen müssen. Damit wäre jedoch auch eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschieden. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein ergänzter Sachvortrag im Berufungsrechtszug unstreitig geblieben wäre. Dies erlaubt den Schluss, dass die Klägerin auch bei einer erfolgreichen Aufklärung des der im Verfahren 16 O 387/01 geltend gemachten Forderung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im dortigen Berufungsrechtszug unterlegen wäre.
3. Entgegen der Auffassung der Berufung steht der Klägerin im Wege des Anwaltsregresses kein Anspruch auf Ausgleich der gegen T. gerichteten Forderung zu, weil es der Beklagte - so die Behauptung der Klägerin - im Rahmen des Anwaltshaftungsprozesses gegen Rechtsanwalt M. unterlassen habe, die Klägerin auf das Substantiierungsdefizit hingewiesen und auf eine Ergänzung des Sachvortrags hingewirkt zu haben. Ein Verstoß gegen die dem Beklagten obliegende Aufklärungspflicht, die nach allgemeinen Grundsätzen von dem aus der Unterlassung der gebotenen Aufklärung Ansprüche herleitenden Mandanten zu beweisen ist (BGHZ 126, 217, 221 ff.; BGH, Urt. v. 16.10.1984 - VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265; Urt. v. 5.2.1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 280 Rdnr. 84), ist nicht nachgewiesen. Vielmehr ist der Senat im eingeschränkten Prüfungsrahmen des § 529 Abs. 1 ZPO an die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden, dass der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin vergeblich aufforderte, ergänzende Informationen zu liefern. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Beklagte seiner vertraglichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gerecht:
a) Das Landgericht hat sich auf die Aussage der Zeugin G. gestützt (GA I Bl. 246 f.). Diese hat bekundet, der Geschäftsführer der Klägerin sei sehr oft bei ihr vorstellig gewesen. Wenn der Beklagte dazu gekommen sei, habe dieser den Geschäftsführer immer gefragt, wo die Unterlagen bleiben würden, die er bräuchte, damit er die Klage konkretisieren könne. Er bräuchte dringend eine chronologische Aufstellung der Unterlagen. Der Geschäftsführer habe daraufhin immer gesagt, er werde das Nötige besorgen. Dies sei aber nie der Fall gewesen. Manchmal sei der Beklagte bei diesen Gesprächen sehr ungehalten gewesen, weshalb die Zeugin den Beklagten später darauf angesprochen habe, dass der Beklagte doch etwas scharf mit dem Geschäftsführer umgesprungen sei. Der Beklagte habe geäußert, dass er dem Geschäftsführer ewig wegen der Unterlagen hinterher laufen müsse.
b) Die von der Zeugin geschilderten Maßnahmen reichten aus, um die vertraglich geschuldete Aufklärung zu leisten: Umfang und Inhalt der vertraglich geschuldeten Aufklärungspflichten sind nicht generell zu bestimmen; sie konkretisieren sich stattdessen im jeweiligen Mandatsverhältnis (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - IX ZR 209/00, NJW 2002, 1413; Urt. v. 8.10.1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., IV Rdnr. 19). Hierbei wird die Aufklärungspflicht des Anwalts von der Informationspflicht des Mandanten überlagert: Je besser der Mandant mit der rechtlichen Problematik vertraut ist, umso eher tritt die ergänzende selbständige Aufklärungspflicht des Anwalts hinter die Informationspflicht des Mandanten zurück (Vollkommer/Heinermann, Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rdnr. 166). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist ein Rechtsanwalt nicht stets gehalten, den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt zu einem komplexen Forderungsbestand in einem persönlichen Gespräch - den Mandanten gewissermaßen bei der Hand nehmend - zu entwickeln. Der Rechtsanwalt kann sich jedenfalls dann darauf beschränken, den Mandanten nachdrücklich, gegebenenfalls mehrfach um eine schriftliche Darlegung zu bitten, wenn der Mandant über hinreichende Geschäftskenntnisse verfügt und der Rechtsanwalt darauf vertrauen kann, dass der Mandant zur Leistung der von ihm erbetenen Aufklärung, dessen Gegenstand und Inhalt er kennt, auch ohne persönliche Anleitung durch den Rechtsanwalt unschwer in der Lage ist. Ein persönlicher Beistand bei der Sachverhaltsaufbereitung ist insbesondere dann nicht geboten, wenn der aufzuklärende Sachverhalt den unmittelbaren Geschäftsbereich des Mandanten betrifft und der Rechtsanwalt keinen substantiellen Beitrag bei der Ermittlung der relevanten Tatsachen leisten kann. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegend zu beurteilenden Mandatsverhältnis vor: Der Geschäftsführer der Klägerin war geschäftserfahren. Inhalt und Umfang der geschuldeten Aufklärung waren jedenfalls seit der Verkündung des Hinweisbeschlusses vom 8.5.2002 (Bl. 175 des Verfahrens 16 O 387/01) selbst für einen juristischen Laien hinreichend bekannt. Zur Erfüllung der Aufklärung waren keine spezifischen Rechtskenntnisse, sondern lediglich die Bereitschaft erforderlich, den im Geschäftsbereich der Klägerin vorhandenen Datenbestand zu sichten, in verständlicher Form den Gegenstand der einzelnen Rechnungen zu beschreiben und den offenen Rechnungsstand mit der Klageforderung in Deckung zu bringen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welche Hilfestellung ein persönlicher Beistand des Beklagten bei der Tatsachenermittlung hätte bilden können. c) Durchgreifende Anhaltspunkte, die die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in Zweifel ziehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war sich die Zeugin sicher, dass die Aufforderungen des Beklagten nicht Unterlagen betrafen, die sich auf die Sache K. bezogen hätten. Auch der Umstand, dass die Zeugin die erbetenen Unterlagen nicht im Einzelnen benennen konnte, steht ihrer Glaubhaftigkeit nicht entgegen. Aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit war nicht zu erwarten, dass sich die Zeugin detailgenau an die erbetenen Unterlagen erinnern konnte. Im Kern hat es für die Überzeugungsbildung des Landgerichts ausgereicht, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei mehreren Anlässen nachhaltig durch den Beklagten zur Informationsbeschaffung aufgefordert wurde und dieser nach dem Inhalt der Aussage offenbar genau verstand, welche Mitwirkung der Beklagte von ihm erwartete: Der Geschäftsführer hat nach der Aussage der Zeugin nicht sein Unverständnis über den Inhalt der von ihm erbetenen Mithilfe zum Ausdruck gebracht, sondern ohne Einschränkung angekündigt, er werde die angeforderten Unterlagen besorgen. d) Ebenso wenig stellt das Fehlen einer schriftlichen Aufforderung einen konkreten Anhaltspunkt dar, um die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zu erschüttern. Gerade weil der im Ausgangsverfahren vorgetragene Sachstand so komplex und verwirrend erschien, war der Beklagte nicht in der Lage, das Fehlen konkreter Unterlagen anzumahnen. Er durfte sich in recht grundsätzlicher Weise auf die Aufforderung beschränken, den offenen Rechnungsstand unter Vorlage der einzelnen Rechnungen zu beschreiben, soweit erforderlich inhaltliche Informationen über die jeweils abgerechneten Leistungen sowie die Umstände der jeweiligen Beauftragung vorzutragen und das gesamte Zahlenwerk in einer Aufstellung mit der Klageforderung nachvollziehbar in Deckung zu bringen. Dieses Informationsersuchen war für den Geschäftsführer leicht verständlich und konnte demgemäß auch mündlich vermittelt werden. e) Überdies erscheint es lebensfremd, dass das über Jahre andauernde Schlüssigkeitsdefizit alleine auf der unzureichenden Aufklärung durch die jeweiligen Prozessvertreter der Klägerin beruhte: Bereits aufgrund des Hinweis- und Beweisbeschlusses war für den Geschäftsführer der Klägerin hinreichend umschrieben, welchen Sachvortrag das Landgericht erwartete. Ihm war auch klar, dass die gebotene Aufklärung ohne Mitwirkung nicht zu erlangen war. Mithin besaß der Geschäftsführer der Klägerin bereits zur Wahrung seines eigenen wohlverstandenen Interesses schon aufgrund des ihm zugeleiteten Hinweis- und Beweisbeschlusses nachhaltige Veranlassung, zu einer Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Diese Veranlassung wurde durch den Erlass des landgerichtlichen Urteils im Verfahren gegen T. noch verstärkt: Das Landgericht hat in seinem Urteil in unmissverständlicher Deutlichkeit herausgestellt, dass die Klägerin wegen ihres unzureichenden Sachvortrags zu Gegenstand und Lebenssachverhalt der einzelnen Rechnungen unterlegen war. Nach Erlass des das landgerichtliche Urteil bestätigenden Berufungsurteils ist es der Klägerin selbst im Regressprozess gegen Rechtsanwalt M. nicht gelungen, das Schlüssigkeitsdefizit auszugleichen. Selbst bei nur oberflächlicher Durchdringung des Sach- und Streitstandes musste es sich dem Beklagten geradezu aufdrängen, dass dem Regressprozess ohne ergänzenden Sachvortrag geradezu zwangsläufig kein Erfolg beschieden sein konnte. Zudem griff der Prozessvertreter des damaligen Prozessgegners das Schlüssigkeitsdefizit im Rahmen der von ihm gefertigten Klageerwiderung (BA 9 O 166/04, Bl. 32) auf und führte aus, dass "entsprechende Ausführungen (ergänze: zur Klage gegen die T.) auch in der vorliegenden Klage gänzlich fehlen". Es liegt fern, dass der Beklagte dieses sich aufdrängende Schlüssigkeitsdefizit seines Prozessvortrags übersah und seine Rechtsverfolgung gewissermaßen fatalistisch allein darauf stützte, dem dortigen Beklagten eine unzureichende Auswertung der von der Klägerin in Erfüllung des Hinweis- und Beweisbeschlusses überreichten Unterlagen vorzuwerfen. Viel plausibler ist es demgegenüber, dass der Beklagte die von der Zeugin beschriebene Aufklärung erbat und die Ergänzung des Sachvortrags allein deshalb unterblieb, weil die Klägerin dieser Bitte nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist. Soweit der Beklagte noch im Regressprozess die Auffassung vertreten hat, eine Ergänzung des Sachvortrags im Berufungsrechtszug des Ausgangsprozesses wäre als verspätet zurückgewiesen worden, erlaubt dies nicht den Rückschluss, dass der Beklagte weiteren Sachvortrag auch im Regressprozess für ausgeschlossen erachtet habe. Die Rechtsauffassung des Beklagten ist im Ergebnis aus den oben genannten Gründen (2 b) nicht zu beanstanden. Das Beweisangebot im Schriftsatz des Klägervertreters vom 5.4.2006 (GA I Bl. 189) ist demnach entgegen der Auffassung des Klägervertreters (Schriftsatz vom 12.11.2008; S. 1) nicht entscheidungsrelevant. Dem steht es schließlich nicht entgegen, dass es der Klägerin zumindest im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits gelungen ist, die entsprechende Aufklärung zu leisten. Es erschließt sich nicht, welche konkreten Bemühungen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unternahm, um die Klägerin zu einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung anzuhalten. f) Die Zulassung des erstmals im Berufungsrechtszug gestellten, i.S. des § 531 Abs. 1 ZPO neuen Beweisangebots, den Zeugen L. zu der Behauptung zu vernehmen, der Beklagte habe anlässlich einer Besprechung des Urteils im Verfahren gegen Rechtsanwalt M. nicht erwähnt, seiner Substantiierungspflicht deshalb nicht nachgekommen zu sein, weil der Geschäftsführer der Klägerin ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe, scheitert an der Schranke des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht zuzulassen, wenn ihre fehlende Geltendmachung im ersten Rechtszug auf einer Nachlässigkeit beruht. Hierbei begründet jede Fahrlässigkeit den Vorwurf der Nachlässigkeit (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 531 Rdnr. 31; BT-Drucks. 14/4722 S. 102). Die Prozessparteien sind gem. § 282 Abs. 1 ZPO zur sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung gehalten. Dies impliziert die Obliegenheit, sich den relevanten Sachverhalt sorgfältig zu vergegenwärtigen und nicht nur diejenigen Aspekte aufzugreifen, die bei einer spontanen Befassung mit dem relevanten Geschehen in der Erinnerung haften geblieben sind. Bei einer Beachtung dieses Gebots hätte die Klägerin den Beweisantritt nicht übersehen: Die Frage, ob und auf welche Weise der Beklagte Aufklärung betrieben hat, besaß spätestens nach der Verkündung des Beweisbeschlusses vom 6.11.2006 (GA II Bl. 227 f.) eine zentrale Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Die durch Vernehmung des Zeugen L. unter Beweis gestellte Beweisfrage ist geeignet, die Glaubhaftigkeit des Beklagtenvortrags zu erschüttern. Diese Erkenntnis hätte sich der Klägerin bei sorgfältiger Prozessführung bereits im ersten Rechtszug erschließen müssen. Denn dieser Zeuge wurde zielgerichtet zu der Besprechung beigezogen, um als Zeuge zu fungieren. In dieser Situation kann sich die Klägerin dem Vorwurf der Nachlässigkeit nicht mit dem lapidaren Hinweis darauf entziehen, dass ihr die Gesprächssituation "entfallen" sei.
4. Schließlich verhilft der Umstand, dass der Beklagte die gegen Rechtsanwalt M. gerichtete Klage eingereicht hat, obwohl er bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass auch die Regressklage an der Hürde der mangelnden Substantiierung scheitern würde, der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg:
a) Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen und den Mandanten über das Ausmaß eines eventuellen Prozessrisikos informieren. Ist es sicher oder in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Mandant den Prozess verliert, so muss der Rechtsanwalt hierauf ausdrücklich hinweisen (BGHZ 97, 397; 89, 182; Urt. v. 13.3.1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168). Es kann dahinstehen, ob der Beklagte diesen Pflichten bei Einreichung der Klage entsprach. Jedenfalls wurde eine etwaige Pflichtverletzung auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen für den geltend gemachten Schaden nicht kausal:
b) Die Klägerin stützt die Schadensersatzklage nicht auf die Behauptung, der Beklagte habe ohne Absprache mit der Klägerin Klage erhoben, wovon die Klägerin Abstand genommen hätte, wenn sie auf das Schlüssigkeitsdefizit hingewiesen worden wäre. Vielmehr macht sie dem Beklagten zum Vorwurf, der Klage nicht durch Aufklärung zum Erfolg verholfen zu haben. Der geltend gemachte Schaden - Ausgleich der Forderung der T. im Wege des Regresses - kann dem Beklagten nur dann zugerechnet werden, wenn der Regressprozess bei pflichtgemäßer Prozessführung zum Erfolg geführt hätte. Dies erlaubt den Schluss, dass die Klägerin bei Würdigung ihres Sachvortrags den Hinweis auf die fehlende Substantiierung nicht zum Anlass genommen hätte, von der Klageerhebung Abstand zu nehmen, sondern die notwendige Aufklärung geleistet hätte. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts ist der Beklagte seiner vertraglichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus den oben genannten Gründen jedoch nachgekommen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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