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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 4 U 501/03
Rechtsgebiete: StVG, PflVG, BGB
Vorschriften:
StVG a.F. § 7 Abs. 1 | |
PflVG § 3 Nr. 1 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 249 | |
BGB § 252 |
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juli 2003 - 16 O 151/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 2 lit. a) des Tenors der Betrag von 9.511,69 EUR im Ausspruch der Hauptforderung und im Zinsausspruch durch den Wert 9.101,33 EUR ersetzt wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
I. Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 8.4.1988 geriet der damalige Versicherungsnehmer der Beklagten, B. F., mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug in einer lang gezogenen Linkskurve auf den unbefestigten rechten Randstreifen und schleuderte anschließend auf die Gegenfahrbahn, wo das Fahrzeug mit dem vom Kläger geführten PKW zusammenstieß, in dem neben dem Kläger auch dessen Bruder saß. Der Versicherungsnehmer der Beklagten erlitt hierbei tödliche Verletzungen; der Kläger und dessen Bruder wurden schwer verletzt. So erlitt der Kläger insbesondere eine frontales offenes Schädelhirntrauma, massive Mittelgesichtsfrakturen, einer Orbitadachfraktur, Unterkieferfrakturen, einer Oberarmfraktur links, Mittelhandfrakturen sowie eine Verletzung des linken Kniegelenks.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte zu 100 Prozent für die entstandenen Schäden haftet.
Der Kläger leidet noch immer unter wiederkehrenden Kopfschmerzen und nahm über längere Zeiträume hinweg Schmerzmittel ein.
Der Kläger hat behauptet, er leide unter migräneartigen Kopfschmerzen, die als unmittelbare Unfallfolgen des frontalen offenen Schädel-Hirn-Traumas anzusehen seien. Selbst wenn es sich bei den Kopfschmerzen um ein durch Medikamente induziertes Schmerzsyndrom handeln sollte, wäre die Medikamenteneinnahme ebenfalls durch das Unfallereignis verursacht.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst Erstattung des Verdienstausfallschadens für die Jahre 1997 und 1998 begehrt: Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Koch angestellt. Der Kläger hat den Verdienstausfallschaden für das Jahr 1997 auf 25.453,53 DM und für das Jahr 1998 auf 25.799,70 DM, insgesamt also auf 51.253,23 DM beziffert. Bei der Berechnung der Klageforderung verrechnete der Kläger die Forderung in Höhe eines Betrages von 30.249,48 DM mit einer Gegenforderung der Beklagten. Denn diese hatte den Verdienstausfall für das Jahr 1996 in Höhe eines Betrages von 33.487,92 DM überzahlt. Der aus der Überzahlung resultierende Restbetrag von 3.237,94 DM verrechnete der Kläger mit Anwaltskosten, die ihm unstreitig für den Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.1996 entstanden waren. Mithin verbleibt unter Berücksichtigung der Verrechung für den Verdienstausfall der Klagebetrag in Höhe von 21.003,25 DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine nach der sog. modifizierten Bruttolohnmethode aufgestellte Abrechnung sei richtig. Insbesondere seien keine Abzüge für Lohn- und Kirchensteuer vorzunehmen, da der Kläger die von der Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbeiträge seinerseits gemäß § 24 Ziff. 1, § 34 EStG voll zu versteuern habe.
Weiterhin hat der Kläger Zahlung eines Betrages von 770,49 DM für Zuzahlungen zu Behandlungen und Medikamenten sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 119,83 DM begehrt, der angefallenen ist, nachdem der Kläger Krankenblattunterlagen des Internistes Dr. K. kopieren musste, um deren Übersendung die Beklagte den Kläger gebeten hatte.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a) dem Kläger jedweden in der Zukunft entstehenden materiellen Schaden zu erstatten, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht,
b) die Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik des Klägers zu tragen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
a) 21.003,25 DM nebst 4% Zinsen aus 3.095,43 DM vom 18.7.1998 bis 4.1.1999, aus 17.765,31 DM vom 5.1.1999 bis zur Klagezustellung, aus 21.003,25 DM ab Klagezustellung;
b) 770,49 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.3.1998;
c) 119,3 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die vom Kläger angegebenen Bruttoverdienstzahlen bestritten, soweit diese mit Angaben der LVA differierten. Weiterhin hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich einen Vorteilsausgleich für ersparte Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Höhe von monatlich ein 100 DM sowie weitere Vorteile dafür anrechnen lassen, dass der Kläger die Möglichkeit zur Haushaltstätigkeit besessen habe.
Die Beklagte hat weiterhin den Erfüllungseinwand erhoben: Nach Berechnungen der LVA belaufe sich der Nettoverdienstausfall des Klägers im Zeitraum 1.9.1994 bis 31.12.2001 auf insgesamt 127.304,34 DM. Demgegenüber habe die Beklagte in diesem Zeitraum Zahlungen in Höhe von 124.970,88 DM geleistet.
Schließlich hat die Beklagte behauptet, es zeichne sich eine Erschöpfung der Deckungssumme (1.022.583,76 EUR) ab, da sowohl der Bruder des Klägers als auch die Sozialversicherungsträger an die Beklagte herangetreten seien. Bislang sei ohne Kosten ein Betrag von 362.670,26 EUR gezahlt worden.
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme bis auf den unter Ziff. 1 b) gestellten Feststellungsantrag und einer geringfügigen Korrektur im Zinsausspruch stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt:
Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Landgericht davon überzeugt, dass die Kopfschmerzen des Klägers kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Die Sachverständigen Prof. B. und Prof. S. gingen davon aus, dass infolge des Unfalls beim Kläger eine Migräne ohne Aura aufgetreten sei. Der Kläger habe vor dem Unfallereignis nicht unter Kopfschmerzen gelitten. Die Koinzidenz von Unfallereignis und Kopfschmerzen werde darüberhinaus durch die eigene Aussage des Klägers und durch die Zeugenaussagen belegt. Der Sachverständige B. habe darauf hingewiesen, dass das Auftreten einer Migräne nach Schädelhirntrauma beschrieben sei. Es sei durch Studien belegt, dass es posttraumatisch zu Kopfschmerzen und Migränekopfschmerzen kommen könne. Soweit die Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt seien, dass ein Schädelhirntrauma die beschriebenen Folgen nur dann besitze, wenn der Geschädigte eine entsprechende Prädisposition aufweise, entlaste dies die Beklagte nicht, da ein Schädiger, der einen gesundheitlich geschwächten Menschen schädige, nicht so gestellt werden könne, als habe er einen gesunden Menschen verletzt. Soweit nach den Ausführungen der Sachverständigen psychosoziale Komponenten zu einer Chronifizierung der Kopfschmerzen beigetragen hätten, stünden auch diese Faktoren einer Kausalität nicht entgegen, da die beschriebenen psychosozialen Komponenten keine atypischen Unfallfolgen darstellten. Schließlich entlaste es die Beklagte nicht, dass ein Schmerzmittelfehlgebrauch zum heutigen Beschwerdebild beigetragen haben mag. Sofern ein solcher Fehlgebrauch auf Behandlungsfehler zurückzuführen sei, werde die Kausalität erst dann unterbrochen, wenn der Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen hätte. Ein solches Fehlverhalten sei nicht ersichtlich. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Die Berufung vertritt die Auffassung, der Kläger habe den Nachweis für die Unfallursächlichkeit seiner Kopfschmerzen nicht erbracht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts leide unter einem Rechtsfehler, da das Landgericht die Ausführungen der Gutachterin nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt habe. In jedem Fall hätte das Landgericht nicht ohne Einholung eines Obergutachtens entscheiden dürfen.
Hinsichtlich des titulierten Verdienstschadens habe es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, über die bestrittenen Bruttoverdienstzahlen Beweis zu erheben. Ein weiterer Rechtsfehler bestehe darin, dass das Landgericht die ersparte Kirchen- und Einkommensteuer nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich der Fahrtkostenersparnis habe das Landgericht einen zu geringen Betrag zugrundegelegt. Tatsächlich sei ein monatlicher Vorteil in Höhe von 212 EUR entstanden. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der Möglichkeit zur Haushaltsführung eine Anrechnung der ersparten Vermögensvorteile nicht stattgefinden dürfe. Der Erfüllungseinwand hätte nicht als unsubstantiiert zurückgewiesen werden dürfen, da zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, dass die Beklagte lediglich einen Betrag von 75.000 DM auf die immateriellen Schäden gezahlt habe. Mithin könne der darüberhinausgehende Betrag nicht auch noch auf Schmerzensgeld geleistet worden sein. Die Beklagte vertieft den Einwand, das Landgericht habe bei der Tenorierung die drohende Erschöpfung der Deckungssumme beachten müssen. Bzgl. der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung sowie auf den Schriftsatz vom 16.3.2004 (GA III 595 bis 601) Bezug genommen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.7.2003 - 16 O 151/99 die Klage im Hinblick auf die Anträge zu 1a) und 2 a) und b) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er trägt hinsichtlich der Verjährungseinrede vor, dass die Verjährungsfrist bis zum Mai 1999 gehemmt gewesen sei. Die Beklagte habe in Schreiben vom 22.12.1997, 23.12.1996 und 9.12.1994 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Die Beklagte habe Ansprüche zu keinem Zeitpunkt endgültig abgelehnt, sondern die Ansprüche des Klägers konkludent durch die geleisteten Teilzahlungen anerkannt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.12.2004 (GA IV Bl. 656), 5.7.2005 (GA IV Bl. 748) und vom 18.10.2005 (GA IV Bl. 768) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II. A. Die zulässige Berufung hat nur in geringem Maße Erfolg: Auch auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme konnte der Kläger den Beweis für die Unfallursächlichkeit seiner Kopfschmerzen führen. Der festgesetzte Verdienstausfall war lediglich mit Blick auf die dem Kläger zugeflossenen steuerlichen Vorteile unter Berücksichtigung der ersparten Fahrtkosten und der vom Landgericht anerkannten Überzahlung auf den tenorierten Betrag von 9.101,33 EUR zu korrigieren.
1. Da sich der Unfall bereits am 8.4.1988 ereignet hat, beurteilt sich die Rechtslage nach Maßgabe der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I 3138) sowie des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl. I 2674) geltenden Vorschriften (im Folgenden: Gesetzesangaben a.F.).
2. Dem Kläger steht dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG a.F., § 3 Nr. 1 PflVG, § 823 Abs. 1, §§ 249, 252 BGB ein Anspruch auf Erstattung der aus dem Unfallereignis entstandenen materiellen Schäden zu. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.
3. Gem. § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den Verdienstausfallschaden. Dies setzt voraus, dass der Kläger durch das Unfallereignis in seiner Gesundheit geschädigt wurde und während des streitgegenständlichen Zeitraums der Jahre 1997 und 1998 außer Stande war, Erwerbseinkommen zu erzielen.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verlor der Kläger aufgrund des Unfalls seinen Geruchssinn und litt in den Jahren 1997 und 1998 unter starken Kopfschmerzen, die eine Tätigkeit als Koch ausschlossen. An diese Feststellungen ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, da die Berufung insoweit keine Verfahrensrügen gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts erhebt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen wecken.
b) Vielmehr wendet sich die Berufung allein gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass die von den Gutachtern beschriebenen Kopfschmerzen adäquat kausale Folge des Unfallereignisses sind. Im Ergebnis hat die Berufung keinen Erfolg, da auch der Senat auf der Grundlage der ergänzten Beweisaufnahme von der Unfallursächlichkeit der fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen überzeugt ist.
aa) Das Landgericht hat sich den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Prof. B. und S. angeschlossen. Diese gelangen nach Auswertung der zugänglichen Krankenunterlagen zu dem Ergebnis, dass das Schmerzgeschehen "multifaktoriell" hervorgerufen wurde: Nach dem Unfall, der als "wesentlicher Realisierungsfaktor" (GA II 436) anzusehen sei, habe eine "präformiert bestehende Veranlagung" (GA II 437), die unbefriedigende psychosoziale Situation und eine Fehlbehandlung der Migräneattacken mit Schmerzmitteln zur Chronifizierung der Schmerzen beigetragen. Die Sachverständigen sichern ihre Ausführungen zum einen damit, dass das Auftreten der Migräne nach einem Schädel-Hirn-Trauma bei bestehender Prädisposition beschrieben sei. Zum anderen beruht die Schlussfolgerung offensichtlich im Umkehrschluss darauf, dass das Kopfschmerzsyndrom vor dem Unfall nicht bestanden hat. Bezüglich der weiteren Herleitung des Beweisergebnisses wird auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (LU S. 10, 11) Bezug genommen.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung stand.
bb) Ein Schadensereignis ist dann für den Eintritt eines Erfolges kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Darüber hinaus muss ein adäquater Zusammenhang bestehen, der die Verantwortlichkeit des Schädigers von solchen Folgen ausschließt, die nur unter ganz besonders eigenartigen, gänzlich unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet sind (zum Maßstab der Adäquanz: BGHZ 57, 137, 141; Urt. v. 9.101997 - III ZR 4/97, NJW 1998, 138, 140; Urt. v. 9.10.1997 - III ZR 4/97, NJW 1998, 140; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rdnr. 59).
Das Beweismaß beurteilt sich im vorliegend zu entscheidenden Fall nach § 287 ZPO. Steht nämlich fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. BGHZ 4, 192, 196; aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004 - VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdn. 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 287 Rdn. 4 f.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO kann der Beweis je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht. Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am Maßstab des § 287 ZPO als erbracht anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Allerdings verbietet sich ein solcher Rückschluss, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Denn dann reichen allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (Senat, OLGR 2005, 740; 489, 490 f.; Urt. v. 11.10.2005 - 4 U 566/04-51/05; BGH, VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdn. 10 ff.).
cc) Diese rechtlichen Anforderungen hat das Landgericht gewahrt. Auch der Senat ist auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die chronifizierten Kopfschmerzen des Klägers eine adäquate Folge des Unfallereignisses sind.
aaa) Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass sich der Kläger durch das Unfallereignis zahlreiche, gravierende Verletzungen zuzog. Den Kopf betreffend, erlitt der Kläger ein frontal offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Lufteintritt im CT und deutlicher Hirnschwellung, massiven Gesichtsfrakturen, eine Orbitafraktur und Unterkieferfrakturen. Der Befund der chirurgischen Universitätsklinik vom Unfalltag beschreibt anschaulich, in welch schlechtem Gesundheitszustand sich der Kläger unmittelbar nach dem Unfall befand. Nach operativer Versorgung der Gesichtsfrakturen schloss sich ein erster stationärer Krankenhausaufenthalt bis zum 6.6.1998 an. Es liegt auf der Hand, dass mit diesen Primärverletzungen ein erhebliches Schmerzempfinden verbunden war. Wenngleich keine Beziehung zwischen dem Ausmaß des Traumas und der Stärke der Kopfschmerzen hergestellt werden kann, gelangt der Sachverständige Prof. Dr. B. nach Auswertung der ihm zugänglichen Quellen zu dem Schluss, dass die initiale Schmerzintensität ein unabhängiger Risikofaktor für die Chronifizierung eines Kopfschmerzes darzustellen scheint (GA IV Bl. 727).
bbb) Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht weiterhin davon überzeugt, dass die Kopfschmerzen des Klägers in kurzem Abstand zum Unfallereignis aufgetreten sind. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bestätigt, dass der Kläger seit dem Unfall in ansteigender Tendenz unter Kopfweh leide. Insbesondere hat der Zeuge R. E. bestätigt, dass der Kläger bereits im Krankenhaus von Anfang an über Kopfschmerzen geklagt habe. Vor dem Unfallereignis habe er keinerlei Kopfschmerzen verspürt. Diese Aussagen stehen mit den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. S. in Einklang. Er hat im Rahmen der Untersuchung angegeben, dass die Kopfschmerzen im Mai 1988 ihren Ausgang genommen hätten. So habe er im Mai 1988 - also noch im Krankenhaus - beim Fernsehen Schmerzen verspürt, die zunächst nur alle 14 Tage, im späteren Verlauf häufiger und länger andauernd, zwischen den Schläfen beginnend mit einem pressenden Charakter. Ab Oktober 1989 seien die Attacken häufiger aufgetreten.
Die Angaben des Klägers waren aus sachverständiger Sicht in sich schlüssig. Sie werden überdies durch zeitnahe ärztliche Befundberichte bestätigt. So verweist die Sachverständige Dr. K.-H. in ihrer ergänzenden nervenärztlichen Stellungnahme vom 11.8.2000 (GA I Bl. 265) auf einen Befundbericht der Kliniken, aus dem hervorgehe, dass im August 1988 ein leichtes Schmerzmittel wegen Kopfschmerzen verordnet worden sei. Auch in anschließenden Untersuchungen vom September und Oktober 1988 habe der Kläger über Schmerzen geklagt.
ccc) Nach der Überzeugung des Senats ist es dem Kläger gelungen, unter den erleichterten Beweisanforderungen des § 287 Abs. 1 ZPO den Nachweis dafür zu erbringen, dass die erstmals im Mai 1988 aufgetretenen migräneartigen Kopfschmerzen durch das Unfallereignis zumindest mitverursacht wurden.
Insbesondere wird der Ursachenzusammenhang nicht durch die Einschätzung der Sachverständigen Dr. K.-H. in Zweifel gezogen, wonach auch Gefäßerkrankungen und Verspannungszustände als Ursache der Beschwerden in Betracht zu ziehen seien. Zwar kann diese vom Ergebnis der Begutachtung durch die Sachverständigen Prof. Dr. B. und S. abweichende Auffassung nicht damit erklärt werden, dass die Gutachterin Dr. K.-H. fälschlicherweise einen späteren Beginn der Kopfschmerzattacken unterstellte: So war die Sachverständige zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger erstmals im Jahr 1990 über Kopfschmerzen geklagt hatte (GA I Bl. 170). In ihrem Ergänzungsgutachten vom 11.8.2000 (GA I Bl. 264) hat die Sachverständige ihre Prämisse jedoch revidiert und die Beweisfrage unter der Prämisse beantwortet, dass der Kläger zeitnah zum Unfall über Kopfschmerzen geklagt habe. Allerdings streitet die Sachverständige den Ursachenzusammenhang dieser Beschwerden zum jetzigen Beschwerdebild mit der Begründung ab, es habe sich bei den ersten Kopfschmerzen wohl um unmittelbare Folgen der Primärverletzungen gehandelt, die erfahrungsgemäß und auch im Fall des Klägers zunächst abgeklungen seien. Diese Tatsachenbasis entspricht weitgehend derjenigen des Sachverständigen Prof. B., der ebenfalls davon ausgeht, dass die Kopfschmerzen im späteren Zeitraum häufiger aufgetreten sind.
Dennoch zieht das bloße Aufzeigen einer lediglich abstrakt in Betracht zu ziehenden Alternativursache das Beweisergebnis der Sachverständigen Prof. B. und Prof. S. nicht in Zweifel: Die Sachverständigen haben in dem Ergänzungsgutachten vom 7.3.2005 (GA IV Bl. 720 ff.) eingehend dargelegt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Auftreten eines migräneartigen Kopfschmerzes und einem Schädel-Hirntrauma empirisch nachgewiesen werden kann. So nimmt der Sachverständige insbesondere auf eine Studie von Keidel Bezug, die zeigt, dass bis zu 90 Prozent aller leichtgradigen Schädel-Hirn-Traumen oder HWS-Beschleunigungstraumen von einem posttraumatischen Kopfschmerz begleitet werden. Nach einer weiteren Studie entwickeln ca. 2,5 Prozent aller Patienten, die nach einem Schädel-Hirn-Trauma unter Kopfschmerzen leiden, einen migräneartigen Kopfschmerztyp.
Diese Ausführungen überzeugen: Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die erstmals zeitnah zum Unfallereignis aufgetretenen Schmerzen ursächlich auf die gravierenden Primärverletzungen zurückzuführen sind, die sich der Kläger durch den Frontalaufprall zugezogen hat. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich der Kopfschmerz auch ohne Unfallhergang entwickelt haben könnte, bleibt jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 287 Abs. 1 ZPO außer Betracht.
Weiterhin ist der Senat davon überzeugt, dass auch die Chronifizierung des Kopfschmerzes keine autonome, unfallunabhängige Ursache besitzt. Die Sachverständigen Prof. B. und Prof. S. gelangten letztendlich in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. K.-H. zu dem Ergebnis, dass ein Schmerzmittelfehlgebrauch (die gleichzeitige Gabe von Opiaten und Analgetika) im Zusammenspiel mit einer in der Person des Klägers liegenden Prädisposition zu einer Chronifizierung des Schmerzes beigetragen hat. Hinzukommt, dass nach den im Ergänzungsgutachten vom 7.3.2005 genannten Studien die ungewöhnlich lange Dauer eines Kompensationsverfahrens ein erheblicher Chronifizierungsfaktor darstellt. Das Zusammenspiel dieser Faktoren belegt mit hinreichender Sicherheit, wieso es im Fall des Klägers abweichend vom empirischen Normalfall zu einer Chronifizierung der Kopfschmerzen gekommen ist.
ddd) Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der nach den rechtlichen Kriterien der Adäquanz zu beurteilende Kausalzusammenhang durch den eventuellen Schmerzmittelfehlgebrauch nicht unterbrochen worden ist. Ein in der falschen Medikation liegendes Verschulden der behandelnden Ärzte muss sich der Kläger nicht zurechnen lassen, solange das Fehlverhalten kein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten darstellt (BGH, Urt. v. 6.5.2003 - VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311, 2314; Urt. v. 20.9.1989 - VI ZR 37/88, NJW 1989, 767, 768; Palandt/Heinrichs, aaO., vor § 249 Rdnr. 73). Auch lässt die persönliche Schadensprädisposition des Klägers den Zurechnungszusammenhang ebenso wenig entfallen wie die Möglichkeit, dass bei der Chronifizierung des Schmerzgeschehens eine psychische Fehlverarbeitung oder das Streben nach Versorgung und Sicherheit mitgewirkt haben mag: Wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe die Schädigung einen Gesunden betroffen (BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363; 132, 341, 344; 137, 142, 145, 148, 150; Palandt/Heinrichs, aaO., vor § 249 Rdnr. 69 ff.). Vielmehr wird die Grenze der haftungsrechtlichen Zurechenbarkeit erst dann erreicht, wenn die psychische Reaktion im konkreten Fall in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht und schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGHZ 132, 346). Eine solche Situation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.
eee) Bei der gegebenen Beweislage war der Senat nicht zur Einholung eines Obergutachtens gehalten. Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung ist die Einholung eines Obergutachtens nicht bereits stets dann angezeigt, wenn sich zwei Gutachten widersprechen. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen nicht zwingend gehalten ist, die Widersprüche zweier Gutachten durch Einholung eines Obergutachtens auszuräumen. Denn das Gericht hat auch im Rahmen der Beweisaufnahme auf eine prozessökonomische, Ressourcen schonende Streitentscheidung hinzuwirken. Mithin ist eine weitergehende Beweisaufnahme entbehrlich, wenn bereits eine ergänzende schriftliche Stellungnahme oder eine mündliche Anhörung des Sachverständigen zur sachgerechten Überzeugungsbildung des Gerichts beigetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.1999 - X ZR 121/96, NJW-RR 2000, 44, 46; Urt. v. 13.10.1993 - IV ZR 220/92, NJW-RR 1994, 219, 220). Diese Aufklärung konnte durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen Prof. B. herbeigeführt werden.
c) Auch bzgl. der Höhe des zuerkannten Verdienstausfallschadens erhebt die Berufung zahlreiche Einwendungen:
aa) Ohne Erfolg rügt die Berufung, das Landgericht habe falsche Bruttoverdienstzahlen zu Grunde gelegt. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts lässt insoweit keine Rechtsfehler erkennen:
Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Höhe des im fraglichen Zeitraum erzielbaren Bruttoverdienstes auf eine aussagekräftige und ohne weiteres verständliche Auskunft des früheren Arbeitgebers des Klägers gestützt (GA I Bl. 27, Bl. 30). Zwar hat die Beklagte die Richtigkeit dieser Aufstellung bestritten und zur Untermauerung ihres Sachvortrages im Schriftsatz vom 16.1.2003 eine Aufstellung der LVA vorgelegt, die zu Gunsten der Beklagten geringfügig niedrigere Bruttoverdienstzahlen ausweist. Allerdings ist diese Auflistung der LVA weder aus sich heraus ohne weiteres verständlich, noch wird die Auflistung im Schriftsatz der Beklagten näher erläutert. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen Bedenken, wenn das Landgericht der Aufstellung des ehemaligen Arbeitgebers folgt (§ 287 I ZPO).
Auch der Verfahrensrüge der Berufung, das Landgericht wäre gehalten gewesen, vor einer Entscheidung über die Höhe des Bruttoverdienstes die Beklagte gem. § 139 ZPO auf eventuelle Unklarheiten ihres Sachvortrages hinzuweisen, ist kein Erfolg beschieden. Denn eine verfahrensfehlerhafte Tatsachenfeststellung ist für das Berufungsverfahren nach neuem Berufungsrecht nur dann beachtlich, wenn die Berufung eine den Anforderungen des Prozessrechts entsprechende Verfahrensrüge erhebt (§ 529 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO). Daran fehlt es hier: Eine auf § 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge darf sich nicht darauf beschränken, den aufklärungspflichtigen Sachverhalt und das Unterlassen des Gerichts aufzuzeigen. Damit die Kausalität des Verfahrensvestoßes geprüft werden kann (vgl. § 513 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), muss die Verfahrensrüge zugleich beschreiben, welchen Sachvortrag die durch die unterlassene Aufklärung benachteiligte Partei gehalten hätte (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rdnr. 20). Daran fehlt es. Auch im Rahmen der Berufungsbegründung legt die Beklagte nicht offen, wie die von ihr vorgelegte Liste zu verstehen ist und welche ergänzenden Erklärungen schriftsätzlich vorgetragen worden wären, falls das Landgericht in einer den Anforderungen des § 139 ZPO entsprechenden Weise auf Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen hätte.
bb) Demgegenüber beanstandet die Berufung mit Recht, dass die angefochtene Entscheidung bei der Berechnung des Verdienstausfalls die steuerlichen Auswirkungen nicht vollständig berücksichtigt hat, die daraus resultieren, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum steuerfreie Leistungen aus einer Sozialversicherung erhalten hat. Auf der Grundlage des im Berufungsrechtszug ergänzten Sachvortrags ist der auf die Jahre 1997 und 1998 entfallende Verdienstausfallschaden gem. § 287 Abs. 2 ZPO mit 25.795 EUR zu veranschlagen.
aaa) Der Kläger hat in der Klageschrift zunächst den auf die Jahre 1997 und 1998 entfallenden Verdienstausfall nach den Grundsätzen der modifizierten Bruttolohnmethode dargestellt und ausgehend von einem um die Sozialversicherungsbeiträge bereinigten Bruttoeinkommen von monatlich 3.600 DM die Differenzen zu den tatsächlich bezogenen Rentenleistungen eingeklagt.
bbb) Zwar begegnet es keinen Bedenken, bei der Ermittlung des Verdienstausfalls nach der modifizierten Bruttolohnmethode die steuerlichen Vor- und Nachteile des Geschädigten, der einerseits aufgrund seiner unfallbedingten Einkommensverluste ein geringeres zu versteuerndes Einkommen erzielt und damit eine geringere Steuerlast trägt, andererseits aber auch die Schadensersatzleistungen für Einkommensverluste als Einkommen versteuern muss, gegeneinander aufzuheben (BGH, Urt. v. 28.9.1999 - VI ZR 165/98, NJW 1999, 3361). Jedoch findet diese vereinfachte Handhabung ihre Grenze, wenn der Geschädigte weitergehende schadensbedingte steuerliche Vorteile erlangt hat. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Geschädigte neben den steuerpflichtigen Schadensersatzleistungen auch Leistungen aus einer Sozialversicherung bezieht, die gem. § 3 EStG steuerfrei sind. In diesem Fall würde eine Außerachtlassung der steuerrechtlichen Vor- und Nachteile den Schädiger verpflichten, die erwartete Steuerbelastung nach der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte zu erstatten, obwohl nur ein Teilbetrag steuerpflichtig ist. Zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils muss deshalb diese Steuerersparnis entweder dadurch ausgeglichen werden, dass vom fiktiven Bruttogehalt der Differenzbetrag abgezogen wird, der sich aus einem Vergleich der auf den Bruttolohn entfallenden fiktiven Steuern und Abgaben und der auf die Ersatzleistung tatsächlich entfallenden Steuern und Abgaben ergibt, oder aber auf die modifizierte Nettolohnberechnung zurückgegriffen werden.
Diesen Besonderheiten war bei der Darstellung des Verdienstausfalls Rechnung zu tragen, nachdem der Kläger bei der Berechnung seiner Klageforderung (GA I Bl. 21, 22) ausdrücklich offenlegte, eine Rente der LVA bezogen zu haben.
ccc) Trotz gerichtlichen Hinweises (GA 3 Bl. 664 ff.) ist es dem Kläger nicht gelungen, den auf die Rentenzahlungen entfallenden Steuervorteil exakt zu beziffern. Denn das Gutachten der Steuerberaterin M. vom 7.3.2005 (GA IV Bl. 679 ff.) widmet sich im Kern der Frage, welches Nettoeinkommen der Kläger in den Jahren 1997 und 1998 erzielt hätte. Wenngleich dieses Gutachten den Berechnungsrahmen der Klageschrift verlässt, bietet die Darstellung der Steuerberaterin dennoch eine verlässliche Grundlage, um die Höhe des dem Kläger zustehenden Verdienstausfalles auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Besonderheiten in einer den Anforderungen des § 287 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise festzusetzen: Die Darstellung folgt der modifizierten Nettolohnmethode, die es erlaubt, den Verdienstausfall als Summe des entgangenen Nettolohns und der hierauf entfallenden Steueranteile darzustellen. Beide Bezugsgrößen hat die Steuerberaterin in ihrer gutachterlichen Stellungnahme genannt. Soweit die auf die Versteuerung der Schadensersatzleistung entfallenden Beträge derzeit mangels Kenntnis des Veranlagungszeitraums nicht exakt festgestellt werden können, steht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung.
cc) Dass das Landgericht dem Erfüllungseinwand der Beklagten nicht nachgegangen ist, begegnet keinen Bedenken. Mit Recht hat das Landgericht den Einwand, die Beklagte habe Zahlungen auf die "Verpflichtung" in Höhe von 124.970,88 DM erbracht, zurückgewiesen, da die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte die Tatsachengrundlage des Erfüllungseinwandes nur unsubstantiiert vorgetragen hat. Nach dem Sachvortrag der Beklagten bleibt offen, ob die Zahlungen bereits Gegenstand der von der Beklagten anerkannten Überzahlung in Höhe von 33.487,92 DM sind; daneben ist nicht ersichtlich, mit welcher Tilgungsbestimmung die Beklagte die Zahlungen geleistet hat:
Streitgegenständlich sind allein Verdienstausfallschäden der Jahre 1997 und 1998, die der Kläger in der Aufstellung (GA I 21 f.) nachvollziehbar dargelegt hat. Zugleich hat der Kläger darauf hingewiesen, dass zum Ablauf des Jahres 1996 eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von 33.487,92 DM vorliege. Diese Zahlen hat die Beklagte in einem Schreiben vom 30.12.1997 ( GA I Bl. 17) ausdrücklich bestätigt. Noch im Schriftsatz der Beklagten vom 16.1.2003 (GA II Bl. 462) stellt die Beklagte die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Zweifel. Bei dieser Sachlage genügt es zum Nachweis einer weiteren Erfüllung nicht, lapidar darauf hinzuweisen, dass die Beklagte insgesamt Vorschüsse in Höhe von 124.970,88 DM an den Kläger geleistet habe. Insbesondere bleibt nach dem Sachvortrag der Beklagten völlig offen, ob der Teilbetrag von 102.000 DM, den die Beklagte erstmals in der Klageerwiderung erwähnt (GA I Bl. 114), nicht bereits bei der Berechnung der von der Beklagten zugestandenen Überzahlung Berücksichtigung gefunden hat. Ohne Darlegung der genauen Daten lässt sich nicht ersehen, ob die Beklagte mit Tilgungsbestimmung auf die streitgegenständliche Forderung geleistet hat oder Forderungen tilgen wollte, die zuvor geltend gemacht worden sind.
Schließlich hat die Berufung unter dem Aspekt der auf § 139 ZPO gestützten Verfahrensrüge keinen Erfolg, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Beklagte auf eine fehlende Substantiierung des Erfüllungseinwandes hinzuweisen. Auch hier fehlt zu einer prozessrechtskonformen Rüge ein substantiierter Sachvortrag, welchen Vortrag die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts gehalten hätte.
dd) Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht die Höhe der monatlichen Fahrtkostenersparnis am Maßstab des § 287 ZPO zutreffend auf 51,13 EUR (= 100 DM) geschätzt. Insoweit hat sich das Landgericht den erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten zu Eigen gemacht (GA I Bl. 113 f.). Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren unter Vortrag einer monatlichen Kilometerpauschale von 0,52 DM und eines geschätzten Steuervorteils von 1/3 abweichend von ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag eine monatliche Steuerersparnis von 212 Euro behauptet, handelt es sich um einen neuen Sachvortrag, der im Berufungsverfahren nur nach Maßgabe des § 531 ZPO Berücksichtigung findet. Da die Beklagte zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nichts vorträgt, bleibt der Sachvortrag ausgeschlossen.
ee) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Möglichkeit zur Hausarbeit nicht im Wege der Vorteilsanrechnung berücksichtigt. Mit überzeugenden Erwägungen gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass eine Vorteilsanrechnung wegen einer eventuellen Haushaltstätigkeit des Geschädigten nur dann in Betracht kommt, wenn die Haushaltstätigkeit den bislang aufgrund der Notwendigkeit zur Haushaltsführung nicht berufstätigen Ehegatten in die Lage versetzt, nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGH, NJW 1979, 1403). Daran fehlt es nach den unangegriffenen Feststellungen im vorliegenden Fall.
ff) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Kläger müsse sich hinsichtlich des auf Zahlung lautenden Direktanspruchs die Einrede der Erschöpfung der Deckungssumme entgegenhalten lassen:
aaa) Da die Beklagte gem. § 3 Nr. 1 PflVG nur im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag haftet, ist der Direktanspruch des Geschädigten nach Maßgabe des Versicherungsvertrages beschränkt. Es besteht Einigkeit, daß der Versicherer seiner Inanspruchnahme auch den haftungsbeschränkenden Einwand des § 156 Abs. 3 VVG entgegenhalten kann. Weiterhin besteht Einigkeit, dass der Einwand der drohenden Erschöpfung der Deckungssumme nicht erst im Vollstreckungsverfahren, sondern bereits im Erkenntnisverfahren Berücksichtigung finden muss (BGH, Urt. v. 25.5.1982 - VI ZR 203/80, VersR 1982, 791 mit zustimmender Anm. Karsten Schmidt, JuS 1983, 151; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 156 Rdnr. 31; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 156 Rdnr. 27).
bbb) Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 156 Abs. 3 VVG trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung (Prölss/Martin, aaO., § 156 Rdnr. 28). Auch gegenüber der direkten Inanspruchnahme ist es Sache der Versicherung, die tatsächlichen Vorausetzungen des § 156 Abs. 3 VVG darzulegen und zu beweisen. Hierbei darf sich die Versicherung, sofern sie die Einrede der Erschöpfung der Deckungssumme einer bezifferten Klageforderung entgegenhält, nicht darauf beschränken, in allgemeiner Form darzulegen, dass die Summe der aus dem Schadensereignis resultierenden Ansprüche die Deckungssumme übersteigen wird. Diese Darstellung wird der Rechtsfolge des § 156 Abs. 3 VVG nicht gerecht: Die Erschöpfung der Deckungssumme führt nicht dazu, eine die Deckungssumme übersteigende Forderung bei der Regulierung der berechtigten Ansprüche gänzlich unbeachtet zu lassen. Vielmehr ordnet die Vorschrift ausdrücklich an, die berechtigten Forderungen der geschädigten Dritten nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Diese rechnerischen Konsequenzen können nur nach Vorlage eines aussagekräftigen Verteilungsplans nachvollzogen werden, der detailliert nachweist, auf welchen Betrag die jeweiligen Forderungen mit Blick auf die unzureichende Deckungssumme herabzusetzen sind.
ccc) Diesen prozessualen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Denn es ist der Beklagten weder erstinstanzlich noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gelungen, einen vorläufigen Verteilungsplan vorzulegen. Der nach Ablauf der Berufungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 16.3.2004 enthält neues Tatsachenvorbringen, das nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO Berücksichtigung finden kann. Zu den Voraussetzungen des § 531 ZPO trägt die Beklagte nicht vor.
ddd) Letztlich kann die Frage nach der hinreichenden prozessualen Darstellung der aus der Erschöpfung der Deckungssumme resultierenden Einwendung sogar offen bleiben: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es der Beklagten nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Versicherungsnehmers der Beklagten tatsächlich eine begrenzte Deckungssumme vorsah:
Nachdem der Inhalt des Haftpflichtversicherungsvertrages im Wege des Urkundenbeweises nicht belegt werden konnte (die Vertragsunterlagen wurden ohne Rücksicht auf die noch nicht abgeschlossene Regulierung des streitgegenständlichen Unfalles im Hause der Beklagten vernichtet), hat die Beklagte zur Höhe der Deckungssumme Zeugenbeweis angetreten:
Der Zeuge S. hat zwar ausgesagt, ausweislich eines ihm vorliegenden Zugangs- und Änderungsprotokolls vom 11.4.1988 sei der Haftpflichtversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers mit Nr. geschlüsselt gewesen, was bedeute, dass der betreffende Vertrag eine Deckungssumme von 2,0 Millionen pauschal gehabt habe. Dennoch ist diese Aussage nicht geeignet, letzte vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des vom Zeugen bekundeten Sachverhalts auszuräumen: Der Zeuge hat eingeräumt, dass er selbst die Richtigkeit der Schlüsselnummer nicht habe überprüfen können. Das bezeichnete Protokoll sei ihm ohne die entsprechenden Vertragsunterlagen mit der seitens der EDV-Abteilung bereits aufgedruckten Schlüsselnummer vorgelegt worden. Mit welcher Sorgfalt die EDV-Abteilung zum damaligen Zeitpunkt zu Werke ging und wie die Arbeitsabläufe organisiert waren, kann auf der Grundlage der Beweisaufnahme nicht nachvollzogen werden.
Auch die wiederholte Vernehmung des Zeugen S1 hat die Zweifel des Senats nicht mit einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Sicherheit ausgeräumt: Wenngleich die Höhe der vom Zeugen ermittelten Versicherungsprämien in den Jahren 1985 und 1987 mit denjenigen Beträgen übereinstimmte, die der Versicherungsnehmer für eine auf 2,0 Millionen DM Deckungssumme begrenzte Haftpflichtversicherung, verbunden mit einer Teilkaskoversicherung, hätte zahlen müssen, kann dieser überzeugende Rückschluss für das hier in Frage stehende Versicherungsjahr 1988 gerade nicht gezogen werden: Hierzu hat der Zeuge ausgesagt, dass bei der erwähnten Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 DM zusammen mit der Haftpflichtversicherung mit einer unbegrenzten Deckungssumme eine Versicherungsprämie von 286,50 DM hätte gezahlt werden müssen, während bei einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,0 Millionen eine Versicherungsprämie von 284 DM zu berechnen gewesen wäre. Tatsächlich sei dem Versicherungsnehmer im fraglichen Jahr keiner dieser beiden Beträge, sondern ein Beitrag von 285,60 DM in Rechnung gestellt worden.
Stellt man in Rechnung, dass nach der ersten Aussage des Zeugen S1 die unbegrenzte Deckungssumme ab etwa 1985 "in etwa die Regel" war (GA IV Bl. 750) und die Abweichung der im Jahr 1988 tatsächlich festgesetzten Prämie durch einen schlichten Zahlendreher mit der Prämienhöhe in Deckung gebracht werden kann, die für eine unbegrenzte Deckungssumme nach der Berechnung der Beklagten zu zahlen gewesen wäre, so ist es auf der Grundlage des Beweisergebnisses nicht ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten beginnend mit dem Versicherungsjahr 1988 eine unbegrenzte Deckungssumme vereinbart hat.
gg) Auch der Verjährungseinwand greift nicht durch: Prozessual handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel i. S. des § 531 Abs. 1 ZPO, das unter Geltung des reformierten Berufungsrechts nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann. Da die Beklagte zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nichts vorträgt, scheidet die Berücksichtigung der Verjährungseinrede schon aus prozessualen Gründen aus: Eine auf sorgfältige Prozessbeförderung bedachte Partei hätte während des seit 1999 anhängigen Rechtsstreits hinreichende Veranlassung gesehen, die Verjährungseinrede bereits im ersten Rechtszug zu erheben. Mithin beruht die Erhebung der Einrede im Berufungsrechtszug i. S. des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO auf Nachlässigkeit.
Darüberhinaus hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe jedenfalls bis 31.12.1998 auf die Erhebung der Einrede verzichtet (Schreiben der Beklagten vom 9.12.1994; GA III Bl. 627). Es kann dahinstehen, ob der Verzicht auf die Einrede der Verjährung nach Maßgabe des § 225 BGB aF (MünchKomm(BGB)/Grothe, 4. Aufl., § 225 Rdn. 3) unwirksam war. Selbst wenn der Verzicht noch vor Vollendung der Verjährung ausgesprochen worden sein sollte, steht der Erhebung der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, da der Kläger zeitnah vor Ablauf der Frist zum 31.12.1999 im Mai 1999 Klage erhoben hat.
hh) Zusammenfassend steht dem Kläger für die Jahre 1997 und 1998 ein um den Steuervorteil berichtigter Verdienstausfallschaden von 25.795 EUR zu, weshalb unter Anrechnung der ersparten Fahrtkosten (1.227,10 EUR) und der anerkannten Überzahlung (15.466,57 EUR) die tenorierte Forderung von 9.101,33 EUR verbleibt. Die unter Ziff. 2 lit. b) und c) zuerkannten Beträge werden von der Berufung nicht beanstandet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
Die Zinsforderung folgt aus Verzugsgesichtspunkten.
4. Zum Feststellungsantrag:
Die auf Feststellung gerichtete Klage ist zulässig: Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers leitet sich aus der verjährungshemmenden Wirkung einer auf Feststellung gerichteten Klage her (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). An den Nachweis künftiger, der Verjährung unterliegender Ansprüche sind keine strengen Anforderungen zu stellen. So genügt es, wenn dem Kläger aus der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes künftig auch nur entfernt ein wie auch immer gearteter Schaden droht (BGH, Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 f.; Zöller/Greger, aaO., § 256 Rdnr. 8a). Diese Schwelle wird im vorliegenden Fall überschritten.
Die Tenorierung des erstinstanzlichen Feststellungsausspruchs "bis zur Erschöpfung der Deckungssumme" war nicht zugunsten der Berufungsführerin mit der Maßgabe abzuändern, den Feststellungsausspruch auf eine Deckungssumme von 2,0 Mio DM zu begrenzen. Denn die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme die versicherungsvertragliche Vereinbarung der von ihr behaupteten Deckungssumme und damit eine betragsmäßige Beschränkung ihrer Haftung aus den bereits dargelegten Gründen nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen mit der Folge, dass auch keine bestimmte Deckungssumme in den Feststellungsausspruch aufzunehmen war. Allerdings konnte der Tenor in den Grenzen des durch die Berufungsanträge bestimmten Umfangs der Anfechtung trotz dieses Beweisergebnisses nicht dahingehend korrigiert werden, dass der einschränkende Hinweis auf die nur innerhalb der versicherungsvertraglichen Deckungssumme bestehende Haftung entfällt. Denn der Kläger hat sich der Berufung der Beklagten nicht angeschlossen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den übereinstimmenden Parteiangaben zum Wert des mit den Feststellungsanträgen verfolgten Interesses und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Feststellungsantrag zu Ziff. 1 lit. b nicht zur Berufung angefallen ist. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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