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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 53/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGBGB, HOAI, BGB


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
EGBGB § 5 Satz 1
HOAI § 4
HOAI § 4 Abs. 1
HOAI § 10 Abs. 1
HOAI § 15 Abs. 1
HOAI § 15 Abs. 2
HOAI § 16
BGB § 126
BGB § 139
BGB § 242
BGB § 631
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 649 Satz 2
Die für eine Pauschalpreisvereinbarung im Architektenvertrag erforderliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn beide Vertragspartner die Vereinbarung eigenhändig unterschrieben haben. Eine Pauschalpreisvereinbarung ist unwirksam, wenn die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. In diesem Fall gelten die Mindestsätze als vereinbart. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Architekt nach Treu und Glauben an eine unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gebunden ist.
Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (16 O 18/01) wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Antrag des Beklagten vom 07.11.2003, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Honoraranspruch auf Grund eines Werkvertrages über Architekten- und Ingenieurleistungen.

Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro für Baustatik. Er ist bauvorlageberechtigt. Der Beklagte beabsichtigte, in der in ein Zweifamilienhaus zu errichten (Bl. 3, 16 u. 170 d. A.).

Im September 2000 wandte sich der Beklagte an den Kläger und bat diesen um die Erstellung eines Honorarangebots für die Anfertigung eines Bauantrages und einer Tragwerksplanung. Am 22.09.2000 erteilte der Kläger dem Beklagten das Honorarangebot Nr. 00023 (Bl. 5 d. A.), in welchem der Bauantrag, die Statik, der Wärmeschutznachweis, der Schallschutznachweis sowie das Anfertigen der Schalpläne, Übersichtspläne und Bewehrungspläne zu einem Pauschalpreis von 10.000,-- DM zuzüglich anfallender Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer enthalten waren (Bl. 3, 16 u. 170 d. A.).

Der Beklagte erteilte auf der Grundlage dieses Angebots dem Kläger den Auftrag zur Ausführung der angebotenen Arbeiten. Der Kläger erstellte in der Folgezeit den Bauantrag, eine statische Berechnung, den Wärmeschutz- und Schallschutznachweis sowie fast alle erforderlichen statischen Ausführungszeichnungen (Bl. 3 u. 170 d. A.).

Der vom Kläger gefertigte Bauantrag wurde durch die Stadt - Untere Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.10.2000 (Bl. 18 d. A.) als unvollständig gerügt. Der fehlende Nachweis der Geschossigkeit wurde vom Kläger nachgereicht (Bl. 25 d. A.). Mit Schreiben vom 27.10.2000 (Bl. 19 d. A.) teilte die Stadt - Untere Bauaufsichtsbehörde dem Beklagten mit, der Bauantrag könne wegen eines Verstoßes gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht genehmigt werden, und fragte u. a. an, ob der Beklagte seinen Bauantrag ändern wolle. Der Beklagte nahm zwei Tage später persönlich gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde seinen Bauantrag zurück (Bl. 17 u. 171 d. A.).

Über die von ihm erbrachten Leistungen erteilte der Kläger dem Beklagten am 13.10.2000 (Bl. 6 d. A.) und am 06.11.2000 (Bl. 7 d. A.) zwei Rechnungen über insgesamt 12.215,95 DM. Der Beklagte erbrachte hierauf keine Zahlungen (Bl. 3 u. 171 d. A.).

Mit Schreiben vom 03.11.2000 (Bl. 8 d. A.) und vom 21.11.2000 (Bl. 9 d. A.) forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung auf, wobei er ihm im Schreiben vom 21.11.2000 eine Frist von einer Woche setzte.

Nach Klageerhebung hat der Kläger auf gerichtlichen Hinweis vom 11.05.2001, dass die Rechnungen vom 13.10.2000 und 06.11.2000 nicht prüffähig im Sinne der HOAI seien, die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber dem Beklagten mit Datum vom 14.05.2001 (Bl. 51 d. A.) nach den Mindestsätzen der HOAI in Höhe von 46.197,27 DM berechnet. Mit seiner Klage hat er zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 46.197,27 DM = 23.620,29 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Klagezustellung zu zahlen.

Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 07.06.2002 (Bl. 87 d. A.) - mit dem am 17.12.2002 verkündeten Urteil (Bl. 128 d. A.) den Beklagten verurteilt, an den Kläger 15.775,37 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, am 22.09.2000 sei zwischen den Parteien für die Leistungen des Klägers ein Gesamtbetrag in Höhe von 6.000,-- DM zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart worden, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung durch den Kläger erstellt werde. Ohne eine solche Rechnung sei ein Gesamtbetrag von 4.000,-- DM vereinbart worden (Bl. 43 u. 171 d. A. sowie Vermerk auf dem Honorarangebot Bl. 45 d. A.).

Da der Bauantrag des Beklagten von der Stadt - Untere Bauaufsichtsbehörde nicht genehmigt worden sei, sei der vom Kläger gefertigte Bauantrag völlig wertlos gewesen. Gleiches gelte für Statik, Wärmeschutz- und Schallschutznachweis (Bl. 17 u. 171 d. A.). Da das Werk des Klägers nicht zu verwenden sei, sei es auch nicht nachbesserungsfähig (Bl. 43 d. A.). Da schon der Plan als solcher nicht genehmigt worden sei und sich daher das Bauvorhaben so nicht realisieren lasse, seien die Kosten für Statik, Wärmeschutz oder Schallschutz, auch wenn sie ins Gutachten aufgenommen worden seien, nicht zu ersetzen (Bl. 17 u. 172 d. A.). Der Kläger könne allenfalls die vereinbarte Summe vom Beklagten verlangen, zu deren Zahlung Letzterer bereit sei (Bl. 172 d. A.).

Vom Kläger seien nicht alle geschuldeten Tätigkeiten gemäß Honorarangebot vom 22.09.2000 erbracht worden, namentlich nicht Rohbauabnahme und Bauleitung (Bl. 171 d. A.).

Obgleich die Parteien ein Honorar vereinbart hätten, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschritten habe, verhalte sich der Kläger treuwidrig, indem er nunmehr nach neuer Abrechnung die Mindestsätze der HOAI für sich beanspruche, zumal er die Arbeiten nicht einmal vollständig durchgeführt habe (Bl. 106, 171 u. 172 d. A.). Eine Unterschreitung der Sätze der HOAI sei nur zulässig, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Zwecke der Mindestsatzregelung ein unter diesen Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei (Bl. 171 f d. A.). Im konkreten Fall sei ein Festhonorar vereinbart worden, das weit unterhalb der Grenzen der HOAI liege. Da der Beklagte türkischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sei und den Kläger seit längerer Zeit kenne, habe er jedoch bei der Vereinbarung auf den Festpreis vertrauen dürfen (Bl. 17, 106 u. 172 d. A.).

Der Kläger ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da dem Berufungsvorbringen nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen sei, inwieweit das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sein solle (Bl. 175 u. 178 d. A.).

Er behauptet, er habe die mit Rechnung vom 14.05.2001 berechneten Arbeiten für den Beklagten vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt (Bl. 3 d. A.).

Der von ihm gefertigte Bauantrag hätte durch relativ geringfügige Änderungen der Dachkonstruktion, welche mit wenig Arbeitsaufwand verbunden gewesen wären, in eine genehmigungsfähige Fassung abgeändert werden können. Im Anschluss hieran hätten lediglich geringfügige Änderungen der Statik des Daches und des Wärmeschutznachweises vorgenommen werden müssen (Bl. 176 d. A. und im Einzelnen Bl. 25 u. 77 d. A.). Der Beklagte habe dem Kläger dadurch, dass er ihm das Schreiben der Stadt vom 27.10.2000 vorenthalten und den Bauantrag zurückgenommen habe, die Möglichkeit genommen, die Pläne im Wege der Nachbesserung in dieser Weise abzuändern (Bl. 26, 77 u. 176 d. A.).

Der Kläger könne jedenfalls die Vergütung für den von ihm tatsächlich erbrachten Teil der Arbeiten verlangen, den der Sachverständige ermittelt habe (Bl. 176 d. A.). Die gleichzeitige Erarbeitung des Bauantrages, der Statik und des Schall- und Wärmeschutzes sei vorliegend notwendig gewesen, da der Beklagte möglichst schnell mit dem Bau habe beginnen wollen (Bl. 26 d. A.).

Die einzelnen Positionen der Rechnung vom 14.05.2001 seien ordnungsgemäß berechnet. Insbesondere sei die Höhe der Nebenkosten angemessen, da der Beklagte vom Kläger immer neue Änderungen verlangt habe, welchen der Kläger entsprochen habe und dem Beklagten anlässlich diverser Besuche jeweils große Mengen von Kopien und Plänen mitgegeben habe.

Auf die vom Beklagten behauptete Vereinbarung eines Gesamtbetrages von 6.000,-- DM komme es nicht an, da diese schon nach dem Beklagtenvortrag nur mündlich, also nicht in der erforderlichen Schriftform erfolgt sei (Bl. 176 d. A.). Außerdem liege dieser Betrag unterhalb der Mindestsätze der HOAI, so dass die Vereinbarung unwirksam sei. Die Voraussetzungen für eine zulässige Unterschreitung seien nicht gegeben (Bl. 177 d. A.). Der Kläger könne daher eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI verlangen, die sich angesichts der durchgeführten Arbeiten auf 46.197,27 DM belaufe (Bl. 48 f d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 07.06.2002 (Bl. 87 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11.05.2001 (Bl. 46 d. A.), vom 19.10.2001 (Bl. 72 d. A.), vom 12.11.2002 (Bl. 118 d. A.) und des Senats vom 11.11.2003 (Bl. 189 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 17.12.2002 (Bl. 128 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit der Berufung steht entgegen, dass die Berufung nicht gemäß § 520 ZPO ordnungsgemäß begründet wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo-Reichold, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 520 ZPO, Rdnr. 34; Baumbach-Albers, Zivilprozessordnung, 61. Auflage, § 520 ZPO, Rdnr. 32). Die Berufungsbegründung lässt nämlich zum einen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erkennen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (vollständige Klageabweisung). Zum anderen werden gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Beklagte trägt vor, dass das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger an die Pauschalhonorarvereinbarung trotz deren Unwirksamkeit auf Grund von Vertrauensschutzgesichtspunkten gebunden sei. Schließlich trägt der Beklagte auch gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO Anhaltspunkte vor, aus denen sich seiner Auffassung nach Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen im landgerichtlichen Urteil ergeben. Er behauptet, das Landgericht habe verkannt, dass der vom Kläger gefertigte Bauantrag, die Statik und der Wärmeschutz- und Schallschutznachweis nicht zu verwenden und daher völlig wertlos und damit die Kosten für diese Arbeiten nicht zu erstatten seien.

Die Berufung ist gleichwohl nicht begründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 631 Abs. 1, 649 Satz 2 BGB auf Zahlung eines Architekten- und Ingenieurhonorars in Höhe von 15.775,37 EUR.

1. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag (Architekten- und Ingenieurvertrag) i. S. d. § 631 BGB zu Stande gekommen. Unstreitig ist dieser Vertrag dadurch abgeschlossen worden, dass der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des von diesem angefertigten Honorarangebots vom 22.09.2000 einen Auftrag zur Durchführung von Architekten- und Ingenieurarbeiten (Erstellen eines Bauantrags, eines Standsicherheitsnachweises (Statik), eines Wärmeschutznachweises, eines Schallschutznachweises, Anfertigen der Schalpläne und Übersichtspläne sowie der Bewehrungspläne, Prüfbefreiung gemäß § 67 LBO und Versicherungsnachweis einschließlich aller Rohbauabnahmen) erteilt hat.

Der Wirksamkeit des Vertragsschlusses steht es nicht entgegen, dass die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart haben, ohne die hierfür gemäß § 4 Abs. 1 HOAI erforderliche Schriftform einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften der HOAI begründet im Hinblick auf § 139 BGB nämlich noch nicht die Unwirksamkeit des Architektenvertrages (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 1505; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 8. Auflage, § 4 HOAI, Rdnr. 26; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 655; Konrad, BauR 1989, 653 (655)). Allenfalls kann die Berufung auf die Nichteinhaltung der Formvorschriften gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 655). Der Wirksamkeit des Vertrages steht es auch nicht entgegen, wenn die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschritten werden. Es sind dann die Mindestsätze anwendbar (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 9; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), 5. Auflage, § 4 HOAI, Rdnr. 9; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 716). Schließlich hat auch die Nichterteilung der Baugenehmigung auf die Wirksamkeit des Architektenvertrages keinen Einfluss, da die Werkleistungen des Architekten als solche erbracht werden können und die Baugenehmigung nur zur Beseitigung öffentlich-rechtlicher Bauhindernisse dient (vgl. OLG München, BauR 1980, 274; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 657).

Dieser Vertrag ist auf Planungstätigkeiten in Anlehnung an die Grundleistungen der Phasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 1 und 2 HOAI gerichtet. Es handelt sich demnach um einen auf Planungstätigkeit beschränkten Architektenvertrag, der nicht sämtliche Architektenleistungen umfasst, also keine Vollarchitektur darstellt. Insbesondere fehlen die Bauleitung und -überwachung. Ein solcher Vertrag ist gleichwohl als Werkvertrag zu werten (vgl. BGH, NJW 1982, 438 (440); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 650 m. w. N.; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, Freiberger Handbuch zum Baurecht, 2. Auflage, § 3, Rdnr. 12).

2. Da der Vertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, sind auf diesen gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB die bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften anwendbar.

3. Zwischen den Parteien ist keine wirksame Pauschalpreisvereinbarung zustande gekommen, so dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines nach den Mindestsätzen der HOAI zu berechnenden Honorars hat.

a) Die Honorarforderung des Architekten und Ingenieurs richtet sich bezüglich des Grundes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und bezüglich der Höhe nach den Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (vgl. BGH, NJW 1997, 586 (587); Werner/Pastor, aaO., 600 u. 701). Gemäß § 10 Abs. 1 HOAI bestimmt sich das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 HOAI. Die maßgeblichen Regelungen enthalten verbindliche Mindest- und Höchstpreise (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 7 u. 8).

Diese Regelungen sind jedoch abdingbar. Insbesondere können die Parteien gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich ein Pauschalhonorar, d. h. eine feste und von den Bemessungskriterien der HOAI unabhängige Vergütung, vereinbaren (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 11 u. 21; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 49; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 913; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 49). In diesem Fall braucht der Architekt nicht auf der Basis der üblichen Honorargrundlagen der HOAI abzurechnen, sondern das Pauschalhonorar wird mit dessen bloßer Angabe in der Schlussrechnung fällig (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 926 u. 977). Eine solche Vereinbarung ist wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist, wenn die Höchstsätze nach HOAI nicht überschritten und die Mindestsätze nicht unterschritten werden und die Vereinbarung hinreichend bestimmt ist (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 21; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 41 u. 49).

b) Soweit sich der Beklagte auf die am 22.09.2000 handschriftlich auf dem Honorarangebot vom selben Tag (Bl. 45 d. A.) vermerkte Vereinbarung beruft, wonach er mit Rechnung 6.000,-- DM und ohne Rechnung 4.000,-- DM zu zahlen habe, fehlt es schon an der für eine Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI erforderlichen Bestimmtheit (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 17). Diese erfordert mindestens, dass das Honorar bestimmbar ist, d. h. nach Erbringung der Architekten- oder Ingenieurleistungen gemäß den vertraglich getroffenen Vereinbarungen berechnet und von dem anderen Vertragspartner überprüft werden kann (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 17; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 18). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, denn aus dem handschriftlichen Vermerk geht nicht hervor, welche konkrete Pauschalsumme vereinbart worden sein soll. Man kann den Vermerk sowohl dahingehend interpretieren, dass das Gesamthonorar von 10.000,-- DM auf 6.000,-- DM herabgesetzt werden sollte für den Fall, dass der Kläger eine Rechnung erteilen würde, und auf 4.000,-- DM, falls es nicht zur Rechnungsstellung kommen würde. So versteht der Beklagte die Regelung. Man kann diese jedoch auch dahingehend interpretieren, dass das Pauschalhonorar von insgesamt 10.000,-- DM dergestalt aufgeteilt werden sollte, dass ein Teilbetrag von 4.000,-- DM schon vor Rechnungserteilung fällig werden sollte, ein weiterer von 6.000,-- DM jedoch erst nach Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche der beiden denkbaren Vereinbarungen dem Vermerk zugrunde lagen. Der Vermerk als solcher ist mehrdeutig und daher nicht hinreichend bestimmt.

c) Darüber hinaus fehlt es sowohl bezüglich der ursprünglichen Honorarvereinbarung (Pauschalhonorar von 10.000,-- DM) als auch bezüglich des handschriftlichen Nachtrags (6.000,-- DM / 4.000,-- DM) an der erforderlichen Schriftform.

aa) Jede Honorarvereinbarung, die von den Mindestsätzen der HOAI nach oben oder nach unten abweicht oder die Berechnungsgrundsätze der HOAI abändert, bedarf gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 HOAI der Schriftform (vgl. KG, BauR 1994, 791; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 14; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Auflage, Kap. 8, Rdnr. 792 ff u. Kap. 9, Rdnr. 814; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 8; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 916). Gemäß § 126 BGB ist diese gewahrt, wenn beide Vertragsparteien die Vereinbarung eigenhändig unterschrieben haben (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 27; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Kap. 8, Rdnr. 792; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 9). Nicht ausreichend ist es - anders als zum Abschluss des Architektenvertrag als solchem -, wenn eine Vertragspartei der anderen die Honorarvereinbarung einseitig schriftlich bestätigt und die andere Partei dies mündlich oder stillschweigend annimmt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 786 (787); Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 28; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Kap. 8, Rdnr. 793; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 13).

bb) Im vorliegenden Fall wurde das Honorarangebot Nr. 00 023 vom 22.09.2000 einseitig nur vom Kläger unterschrieben (Bl. 5 u. 45 d. A.). Auch die handschriftliche Zusatzvereinbarung ist lediglich mit einer Paraphe versehen, wobei unklar ist, von wem diese herrührt (Bl. 45 d. A.). Da das Namenszeichen als "Sch" gedeutet werden kann, liegt es nahe, dass auch dieses vom Kläger stammt. Jedenfalls wurde die Honorarvereinbarung - unstreitig - nicht von beiden Parteien unterschrieben und es ist auch ansonsten nicht vorgetragen, dass der Beklagte das Angebot unter Wahrung der Schriftform anderweitig angenommen hätte.

cc) Ist das Schriftformerfordernis aber nicht gewahrt, so ist die Honorarvereinbarung gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, während der übrige Vertrag gemäß § 139 BGB wirksam bleibt. An die Stelle der unwirksamen Honorarvereinbarung tritt die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI, wonach die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart gelten (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 277; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 32; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Kap. 8, Rdnr. 794 u. Kap. 9, Rdnr. 814; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 20).

dd) Dem Kläger ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Formnichtigkeit zu berufen.

Die Berufung auf die Formunwirksamkeit kann in seltenen Einzelfällen gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 33; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Kap. 8, Rdnr. 794m; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 21 f). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn eine der Parteien die andere arglistig von der Wahrung der Form abgehalten hat (vgl. OLG Stuttgart, BauR 1981, 404; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 33; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Kap. 9, Rdnr. 815 f). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn die Parteien einvernehmlich von der Schriftform abgesehen haben (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 33). Die Berufung auf den Formmangel ist auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Auftraggeber eine einseitige Zusage gegeben hat (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 33; Weyer, BauR 1995, 446 (447); a. A.: OLG Hamm, BauR 1994, 398 (399)).

Umstände, die auf ein treuwidriges Verhalten des Klägers schließen ließen, sind aber weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger in Kenntnis der Formnichtigkeit bewusst das Honorarangebot vom 22.09.2000 allein unterzeichnet und den Beklagten an der Unterzeichnung gehindert hätte, um sich die Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des höheren Honorars nach der HOAI zu erhalten. Auch der vom Beklagten behauptete Umstand, er sei als türkischer Staatsbürger der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig und kenne den Kläger seit längerer Zeit, begründet kein besonders schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung. Der Beklagte hat auch nicht substantiiert behauptet und bewiesen, dass der Kläger seine Unkenntnis auf Grund der Sprachschwierigkeiten bzw. die schon länger andauernde Bekanntschaft ausgenutzt habe, um sich das Vertrauen des Beklagten zu erschleichen.

d) Des Weiteren sind beide Pauschalhonorarvereinbarungen auch deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten.

aa) Im Rahmen der nach § 4 Abs. 1 HOAI grundsätzlich möglichen Vereinbarung eines Pauschalhonorars haben die Vertragsparteien den Höchst- und Mindestpreischarakter der HOAI zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1972, 323; BauR 1976, 287; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 59; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 41; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 913). Das Pauschalhonorar darf daher im Einzelfall das nach der HOAI höchstzulässige Honorar nicht überschreiten, was vorliegend auch nicht der Fall ist (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 15; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 49; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 913). Darüber hinaus ist - von den Ausnahmefällen des § 4 Abs. 2 HOAI abgesehen - eine Pauschalvereinbarung unwirksam, durch welche die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. Dies hat zur Folge, dass der Architekt bzw. Ingenieur gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen kann (vgl. BGH, NJW 1993, 661; NJW 1995, 401; NJW 1997, 2329; BauR 2000, 1512; OLG Düsseldorf, BauR 1996, 746; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 9, 16, 21 u. 79; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Kap. 9, Rdnr. 826m u. 830; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 49 u. 53; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 915 u. 716).

bb) Ob der Mindestsatz unterschritten ist, ist an Hand einer hypothetischen, nach der HOAI richtig aufgestellten Honorarabrechnung zu überprüfen. Das Gericht muss den entsprechenden Behauptungen aber nur nachgehen, wenn der Architekt dies substantiiert darlegt und die dafür erforderlichen Tatsachenangaben hinsichtlich anrechenbarer Kosten, Honorarzonen usw. macht (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 77). Denn der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 159; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 915) und muss daher auch die Unterschreitung des Mindestsatzes substantiiert darlegen und beweisen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1421; OLG Koblenz, BauR 2000, 755; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 77; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Kap. 9, Rdnr. 825).

Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist die Unterschreitung der Mindestsätze jedoch unstreitig. Sie ergibt sich auch auf nachvollziehbare Weise durch den Vergleich der Pauschalsumme mit dem Honorar, das sich aus der auf der Grundlage der Mindestsätze erstellten Rechnung vom 14.05.2001 (Bl. 51 d. A.) ergibt, bzw. mit dem vom Sachverständigen ebenfalls auf Grund der Mindestsätze ermittelten, nach unten berichtigten Honorar (Bl. 96 d. A.).

Ausnahmsweise ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI eine Unterschreitung der Mindestsätze möglich, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, die Honorarvereinbarung schriftlich erfolgt und dies bereits bei Auftragserteilung geschieht (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1374; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 76; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 716). Wie oben gezeigt, sind diese Voraussetzungen schon mangels Einhaltung der Schriftform nicht gegeben.

Ob ein Ausnahmefall der Sache nach vorliegt, ist nach den objektiven und subjektiven Gesamtumständen zu beurteilen (vgl. BGHZ 136, 1 (8); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 717). Es kommt darauf an, dass besondere Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, BauR 1997, 677 (679) = NJW 1997, 2329; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 87; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Kap. 9, Rdnr. 818 u. 822m). Ein solcher Fall kann namentlich vorliegen, wenn besondere rechtliche, wirtschaftliche, soziale, verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen zwischen den Parteien vorliegen oder die Leistungen bzw. der Aufwand des Architekten objektiv als besonders geringfügig einzustufen ist (vgl. BGHZ 136, 1 (8) = BGH, BauR 1997, 677 (679) = NJW 1997, 2329; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 717; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 83 u. 85; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Kap. 9, Rdnr. 819 ff; a. A. bezüglich geringfügiger Leistungen: Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 87; Konrad, BauR 1989, 653 (657 ff)). Nicht ausreichend sind freundschaftliche Verhältnisse zwischen den Vertragsparteien, etwa auf Grund gemeinsamer Vereinszugehörigkeit, oder eine erst im Laufe der Zusammenarbeit entstandene Freundschaft (vgl. BGH, BauR 1997, 1062 = NJW-RR 1997, 1448; BauR 1999, 1044 = NJW-RR 1999, 1108; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 87; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 718; kritisch Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 88; Konrad, BauR 1989, 653 (659)).

Vorliegend sind keine derartigen besonderen Verhältnisse zwischen den Parteien gegeben. Insbesondere reicht es hierfür nicht aus, dass sich die Parteien auf Grund ihrer beruflichen Zusammenarbeit seit längerer Zeit kennen. Der Beklagte hat noch nicht einmal behauptet, mit dem Kläger befreundet zu sein, sondern lediglich, ihn zu kennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger zu erbringenden Leistungen einen besonders geringen Umfang hatten.

dd) Der Kläger muss sich auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben an dem unwirksam vereinbarten Pauschalhonorar festhalten lassen.

Ist eine Honorarvereinbarung unwirksam, so ist eine Korrektur auf die Mindestsätze dann nicht möglich, wenn der Architekt bzw. Ingenieur nach Treu und Glauben an das vereinbarte Pauschalhonorar gebunden ist (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 915, 721). Dies kann dann der Fall sein, wenn er sich widersprüchlich verhält, nämlich einerseits mit dem Bauherrn ein Honorar vereinbart, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, andererseits später jedoch nach den Mindestsätzen abrechnen will (vgl. BGH, BauR 1997, 677 (679); Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 79 u. 84; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 721). Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut hat, vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, BauR 1997, 677 (680) = NJW 1997, 2329; BauR 2000, 1512; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 84; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Kap. 8, Rdnr. 806m; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 721). Ein Einrichten auf das vereinbarte Pauschalhonorar kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber dieses seinerseits zur Grundlage der Kalkulation des Preises für eigene Leistungen gegenüber seinen Kunden macht (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 721 m. w. N.) bzw. im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vereinbarung auf das Bauvorhaben bezogene Vermögensdispositionen trifft (vgl. KGR 1999, 5 (7); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 721). Für das Vorliegen der für eine Bindung nach Treu und Glauben maßgeblichen Umstände, namentlich des Einrichtens auf die Honorarvereinbarung, ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 811; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 1713; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 84).

Der Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, warum er auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte und wie er sich auf diese eingerichtet hat. Der Beklagte hat sein Vertrauen lediglich aus dem Umstand abgeleitet, dass er als türkischer Staatsangehöriger nur schlecht deutsch spreche und den Kläger seit längerer Zeit kenne. Dies begründet jedoch weder ein besonders schutzwürdiges Vertrauen auf die Pauschalvereinbarung noch lässt sich aus diesem Umstand ableiten, dass der Beklagte auf Grund seines Vertrauens Dispositionen getroffen, d. h. sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung eingerichtet hat. Hierzu hat der Beklagte ansonsten nichts vorgetragen. Auf Grund des Umstands, dass der Beklagte, nachdem die von dem Kläger gefertigten Pläne vom Bauamt beanstandet worden waren, den Bauantrag zurückgenommen und von einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger Abstand genommen hat, lässt sich im Gegenteil folgern, dass der Beklagte keine Dispositionen im Vertrauen auf die Gültigkeit der Honorarvereinbarung getroffen, sondern dies - weil er die Arbeiten des Klägers für unbrauchbar hielt - unterlassen hat.

ee) Eine Bindung an die Pauschalvereinbarung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung begangen hat (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 79). Eine Aufklärungspflicht bezüglich der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung (einschließlich der Pauschalvereinbarung) besteht nicht generell, sondern nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH, NJW 1993, 661; NJW-RR 1997, 1448; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 80). Ausreichend ist nicht, dass der Architekt die Honorarvereinbarung vorgeschlagen hat. Es ist vielmehr eine schuldhafte Pflichtverletzung des Architekten erforderlich (vgl. BGH, NJW 1993, 661; NJW 1995, 401; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 81), weil er etwa den Auftraggeber bezüglich des Schriftformerfordernisses falsch informiert hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 81). Dies ist nicht ersichtlich. Eine besondere Aufklärungspflicht kann nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich bei dem Beklagten um einen nur schlecht deutsch sprechenden Türken handelt. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es gerade aus diesem Grund zu einem für den Kläger erkennbaren Missverständnis über die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung gekommen ist, so dass Letzterer sich hätte veranlasst sehen müssen, den Beklagten hierüber aufzuklären.

Da der Beklagte nicht dargetan und bewiesen hat, dass ihn der Kläger arglistig getäuscht hat, ist dieser auch nicht aus diesem Grund an die Honorarvereinbarung gebunden (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 79 u. 83; Konrad, BauR 1989, 653 (661)).

ff) Schließlich folgt eine Bindung auch nicht daraus, dass der Kläger dem Beklagten zunächst unter dem 13.10.2000 (Bl. 6 d. A.) und unter dem 06.11.2000 (Bl. 7 d. A.) Rechnungen über jeweils 5.000,-- DM nebst Auslagen für Vervielfältigungen etc. erteilt, d. h. das vereinbarte Pauschalhonorar von 10.000,-- DM in Rechnung gestellt hat.

aaa) Hat der Auftragnehmer bei unwirksamer Honorarvereinbarung sein Honorar im Rahmen einer Schlussrechnung abgerechnet, so kann er nicht nachträglich den Mindestsatz fordern, soweit er an seine Honorarschlussrechnung gebunden ist (vgl. BGH, NJW 1993, 661; OLG Düsseldorf, NJW 1982, 1541; Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 83; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 311; Konrad, BauR 1989, 653 (661)). Korrigiert der Architekt in diesem Fall ohne Einverständnis des Auftraggebers seine Schlussrechnung durch Vorlage einer neuen Rechnung, welche erhöhte Gebühren beinhaltet, so kann der Auftraggeber dem Anspruch die Bindung an die ursprüngliche Schlussrechnung entgegen halten (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 794). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Architekt mit der Vorlage seiner Schlussrechnung, in der er seine Leistungen - für den Auftraggeber erkennbar - abschließend berechnet, einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem er sich festhalten lassen muss. Ansonsten würde er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen (§ 242 BGB). Daher ist ihm grundsätzlich eine nachträgliche Erhöhung der Schlussrechnung nach Treu und Glauben verwehrt (vgl. BGHZ 136, 1 (9 f); BGH, NJW-RR 1990, 725; ebenso: OLG Köln, NJW-RR 1991, 279; OLG Düsseldorf, BauR 1985, 234; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 311; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 94; weitere Nachweise bei: Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 795; Konrad, BauR 1989, 653 (661)).

Diese Rechtsfolge ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH, der sich auch der Senat anschließt, von weiteren Voraussetzungen abhängig (vgl. BGH, NJW 1993, 659 (660); BauR 1997, 677 (680); ebenso: OLG Koblenz, BauR 2001, 825; OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 374; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 454; OLG Köln, BauR 2002, 1136; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 94a; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 797 m. w. N.; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 311). Eine Nachforderung nach erteilter Schlussrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten dar, sie kann lediglich im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine Bindungswirkung tritt dabei nur ein, wenn in der Änderung der erteilten Schlussrechnung eine unzulässige Rechtsausübung i. S. d. § 242 BGB liegt. Nicht jede Schlussrechnung eines Architekten begründet beim Auftraggeber Vertrauen und nicht jedes erweckte Vertrauen ist schutzwürdig. Deshalb müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGH, NJW 1993, 659 (660) = BauR 1993, 239 (240); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 797 m. w. N.; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 311).

bbb) Erforderlich ist demnach eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Sachverhaltsmerkmale (vgl. BGH, BauR 1993, 236 (239); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 799). Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Vertrauenstatbestandes und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt (vgl. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 8 HOAI, Rdnr. 40; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 802).

Schutzwürdig ist der Auftraggeber, wenn er auf eine abschließende Berechnung vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 136, 1 (9 f); BGH, NJW 1993, 659 (660) = BauR 1993, 239 (240); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 798; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 311). Dies ist zu verneinen, wenn von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung aus der zunächst erteilten Schlussrechnung bestanden hat (vgl. OLG Koblenz, BauR 2001, 825; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 798). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber den Honoraranspruch insgesamt bestreitet und der Schlussrechnung widerspricht oder wenn er die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung rügt, da er in diesem Fall durch sein eigenes Verhalten zeigt, dass er auf die Schlussrechnung gerade nicht vertraut hat, sondern sich nicht auf diese einlassen wollte (vgl. BGH, NJW 1993, 659 (660); BauR 1998, 579 (582); OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 454 (456); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 801 u. 810 m. w. N.; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 311; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 94a). Dagegen entfällt schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers nicht schon deshalb, weil der Architekt die Mindestsätze in seiner Schlussrechnung unterschritten hat (vgl. BGH, BauR 1993, 236 (239) = NJW 1993, 661; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1109; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 798).

ccc) Eine Bindungswirkung tritt im Übrigen nur ein, wenn die Schlussrechnung als solche vom Architekten gekennzeichnet wurde oder sich der Charakter als Schlussrechnung aus Sicht des Bauherrn aus den Umständen ergibt (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 808). An eine nicht prüffähige Schlussrechnung ist der Architekt nur gebunden, wenn zugunsten des Auftraggebers ein über die Schlussrechnung hinausgehender (weiterer) Vertrauenstatbestand geschaffen wurde und dadurch eine Nachforderung des Architekten der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1996, 289 (291); OLG Hamm, NJW-RR 1988, 727; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 810).

ddd) Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob es sich bei den beiden Rechnungen vom 13.10.2000 und vom 06.11.2000 um Schlussrechnungen handelte, d. h. ob es sich aus Sicht des Beklagten um abschließende Rechnungen handelte und er auf Grund der Gesamtumstände davon ausgehen durfte dass eine Nachforderung nicht erfolgen würde.

Jedenfalls steht auf Grund der unstreitigen Umstände des konkreten Falls fest, dass die beiden Rechnungen bei dem Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen haben. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte von Anfang an der Auffassung war, auf die beiden Rechnungen nichts zahlen zu müssen, da die Leistungen des Klägers aus seiner Sicht völlig unbrauchbar waren. Aus diesem Grund hat der Beklagte die Zahlungsaufforderungen seitens des Klägers ignoriert und auch im vorliegenden Rechtsstreit die Berechtigung der klägerischen Forderung, welche zunächst nur in Höhe des pauschal vereinbarten Honorars erhoben worden war, insgesamt bestritten. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auf den Bestand dieser Rechnungen vertraut hätte.

Auch die Abwägung der übrigen Umstände des konkreten Falls ergibt, dass der Beklagte bezüglich des abschließenden Charakters der beiden Rechnungen nicht schutzwürdig ist. Insbesondere ist auch insoweit der bereits erwähnte Umstand maßgeblich, dass der Beklagte nicht vorgetragen hat, im Hinblick auf das vereinbarte Pauschalhonorar irgendwelche Vermögensdispositionen getroffen zu haben. Er hat vielmehr sofort nach dem Scheitern seines Bauantrags auf die weitere Durchführung des Vorhabens verzichtet und sich in der Folge lediglich noch gegen die vom Kläger erhobene Forderung zur Wehr gesetzt. Dann aber durfte der Kläger seinerseits nach erkannter Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung das höhere Entgelt nach den Mindestsätzen der HOAI geltend machen, ohne dass dies als ein treuwidriges Verhalten zu werten ist.

4. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte den Werkvertrag gemäß § 649 Satz 1 BGB gekündigt hat und der Kläger daher von dem Beklagten die Vergütung gemäß den Mindestsätzen der HOAI verlangen kann. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Gemäß § 649 Satz 1 BGB kann der Bauherr den Architekten- bzw. Ingenieursvertrag bis zur Vollendung der Leistung des Architekten jederzeit kündigen (vgl. Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 68).

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Leistungen des Klägers noch nicht vollständig erbracht waren. Dies folgt daraus, dass die vom Kläger gefertigten Arbeiten noch Mängel aufwiesen bzw. unvollständig waren. Dies ist unstreitig und ergibt sich auch aus den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 07.06.2002 (Bl. 87 d. A.). Insbesondere genügte der zur Genehmigung vorgelegte Bauantrag in zweierlei Hinsicht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, nämlich bezüglich der Geschossigkeit und der Geschossflächenzahl (Bl. 90 d. A.). Das Obergeschoss hätte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht als Vollgeschoss ausgeführt werden dürfen, sondern allenfalls eine Ausbaubreite von weniger als 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben dürfen (Bl. 89 d. A.). Dem Antrag fehlte darüber hinaus ein Auszug aus dem entsprechenden Bebauungsplan, der nach der Bauvorlagenverordnung dem Bauantrag beizufügen ist (Bl. 90 d. A.). Auf Grund dieser Mängel des Bauantrags entsprachen auch die übrigen vom Kläger erstellten Unterlagen nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Werkleistung. Insbesondere hätten die Grundrisse sämtlicher Geschosse abgeändert werden und auch weitere vom Kläger geschuldete Unterlagen (Statik) auf der Grundlage der geänderten Planung überarbeitet werden müssen. Dies war nach den Feststellungen des Sachverständigen durchaus möglich, da die bereits gefertigten Unterlagen - wenn auch mit einem gewissen Aufwand und unter Neuerstellung eines Teils der Pläne - überarbeitet und für einen geänderten Bauantrag verwendet werden konnten (Bl. 88 ff d. A.). Von einer Nachbesserungsfähigkeit ist auch die Untere Bauaufsichtsbehörde ausgegangen, als sie beim Beklagten anfragte, ob er seinen Antrag ändern wolle. Es waren also noch Nachbesserungsarbeiten offen, zu denen der Kläger nicht nur gemäß § 633 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, sondern auch berechtigt war.

b) Der Beklagte hat dem Kläger jedoch keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben und ist auch nicht nach Maßgabe des § 634 Abs. 1 BGB (Fristsetzung und Ablehnungsandrohung) vorgegangen. Vielmehr hat der Beklagte jegliche weiteren Arbeiten des Klägers unterbunden. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Umstand, dass der Beklagte den Bauantrag gegenüber der Stadt - UBA zurückgenommen und die Bauplanungen nicht weiter betrieben hat, sich insbesondere beim Kläger nicht gemeldet hat, um diesem die Nachbesserung seiner Arbeiten zu ermöglichen, nur dahingehend gewertet werden kann, dass der Beklagte hiermit zum Ausdruck brachte, kein Interesse mehr an der Fortsetzung der Arbeiten zu haben. Dies hat der Beklagte ferner dadurch konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Zahlungsaufforderungen des Klägers vom 03.11.2000 (Bl. 8 d. A.) und vom 21.11.2000 (Bl. 9 d. A.) keinerlei Reaktion zeigte. Spätestens durch den Vortrag in der Klageerwiderung des vorliegenden Verfahrens (Bl. 16 d. A.) ist die Kündigungserklärung des Beklagten auch dem Kläger zugegangen, denn hierin hat der Beklagte explizit erklärt, dass er die bisherigen Leistungen des Klägers für völlig unbrauchbar hielt und der Auffassung war, dass sich das Vorhaben nicht mehr realisieren lasse (Bl. 17 d. A.).

c) Im Falle der Kündigung des Architektenvertrages gemäß § 649 BGB kann der Architekt für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen das darauf entfallene vereinbarte oder übliche Honorar beanspruchen (vgl. BGH, NJW 1993, 1972; OLG Düsseldorf, BauR 1988, 237; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 938; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 69). Dabei ist es unerheblich, ob er Leistungsphasen vollständig oder nur selbstständige Teile erbracht hat, soweit diese für den Auftraggeber verwertbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 882; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 938). Hat der Architekt wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung nur Teile einer Leistungsphase erbracht, so sind diese auf der Basis der gesamten anrechenbaren Kosten, aber mit einem entsprechend geminderten Prozentsatz zu bewerten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 882; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 938). Den Architekten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen sowie für die entsprechende Vergütung (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1238; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 938). Dies gilt auch für die Mangelfreiheit des Architektenwerkes (vgl. BGH, NJW 1993, 1972; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 938).

Der Architekt hat mithin darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt. Dabei hat er die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honoraranteile - ggf. im Wege der prozentualen Schätzung - zuzuordnen (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 594; NJW 2000, 205; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 938). Darüber hinaus ist eine Begründung für den jeweiligen Ansatz der Teilleistungen und der sich daraus ergebenden prozentualen Angaben notwendig. Andernfalls ist die Rechnung nicht nachvollziehbar und damit nicht prüfbar (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 938).

d) Im vorliegenden Fall hat der Kläger die von ihm erbrachten Leistungen im Rahmen der Rechnung vom 14.05.2001 (Bl. 51 d. A.) im Einzelnen überprüfbar dargelegt. Aus den Feststellungen des Sachverständigen, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, ergibt sich, dass dem Kläger insgesamt ein Honorar von 36.476,98 DM zusteht (Bl. 96 d. A.). Dies hat der Sachverständige eingehend und auf nicht zu beanstandende Weise begründet (Bl. 92 - 96 d. A.). Der Sachverständige hat auch die Teilhonorare für alle vom Kläger nicht erbrachten, aber in der Rechnung vom 14.05.2001 enthaltenen Leistungen von der Gesamtvergütung in Abzug gebracht (vgl. im Einzelnen Bl. 92 - 95 d. A.), also keine Leistungen berücksichtigt, die der Kläger nicht tatsächlich erbracht hat. Dies gilt auch und insbesondere für die Rohbauabnahme und die Bauleitung (Bl. 93 unten, 94 oben d. A.). Da die hierauf entfallende Vergütung somit bereits durch das erstinstanzliche Urteile nicht zuerkannt wurde, geht der entsprechende Angriff der Berufung (Bl. 171 d. A.) ins Leere.

Die Berechnungsgrundlagen und die Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Honorars werden mit der Berufung im Übrigen nicht angegriffen. Es sind auch ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der hierauf gestützten Feststellung des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

e) Der Beklagte kann den vom Landgericht zuerkannten Teil der Vergütung der vom Kläger erbrachten Teilleistungen nicht mit der Begründung verweigern, die betroffenen Arbeiten seien für ihn völlig unbrauchbar, da die vorgelegten Pläne nicht genehmigungsfähig seien und somit das geplante Bauvorhaben nicht durchführbar sei.

aa) Sind die erbrachten Leistungen für den Bauherrn unbrauchbar, so kann er für diese allerdings keine Vergütung verlangen (vgl. BGH, Schäfer/Finnern, Z 3.007 Bl. 7; LG Aachen, NJW-RR 1988, 1364; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 948). Unbrauchbarkeit liegt etwa vor, wenn der Architekt die Bebaubarkeit des Bauplatzes nicht geprüft oder die Grenzen der Genehmigungsfähigkeit ignoriert hat, es sei denn, er hat auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit hingewiesen (vgl. OLG Oldenburg, MDR 1958, 424; OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469; KG, KGR 1998, 94; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 953).

bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts kann jedoch lediglich bezüglich der statischen Berechnung und der statischen Ausführungszeichnungen davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen des Klägers für den Beklagten unbrauchbar waren, nicht jedoch bezüglich der übrigen Teilleistungen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 07.06.2002 (Bl. 87 d. A.) dargelegt, dass die statische Berechnung und die statischen Ausführungszeichnungen, welche üblicherweise erst nach Erteilung der Baugenehmigung oder zumindest nach einer Inaussichtstellung derselben angefertigt und eingereicht werden, für den Beklagten absolut wertlos sind. Durch die zum Teil erheblichen Grundrissänderungen, die auch tragende Wände betreffen, kommt es in fast allen Geschossen zu Veränderungen der Stützweiten sowie zu einer erheblichen Veränderung der Dachkonstruktion. Daher sind sowohl die statische Berechnung als auch die Ausführungszeichnungen vollständig neu zu erstellen (Bl. 88 d. A.).

Dagegen hat der Sachverständige festgestellt, dass der Wärmeschutznachweis und der Schallschutznachweis nicht unbrauchbar sind. Diese sind bauteilbezogen erstellt und behalten daher ihre Gültigkeit auch nach den erforderlichen Änderungen des vorhandenen Bauantrags. Die erbrachten Leistungen sind daher auch nach geändertem Bauantrag grundsätzlich noch verwertbar und damit für den Beklagten nicht wertlos (Bl. 88 d. A.).

Bezüglich des eigentlichen Bauantrags hat der Sachverständige dargelegt, dass das vom Kläger vorgelegte Werk zwar hinsichtlich Geschossigkeit und Geschossflächenzahl mangelhaft ist, dass jedoch eine Nachbesserung möglich ist. Diese erfordert zwar grundrissliche Änderungen im Erd- und Kellergeschoss sowie einen kompletten Neuentwurf des Obergeschosses, wodurch sich im Erdgeschoss eine geringfügige und im Obergeschoss eine erhebliche Minderung der ursprünglich geplanten Wohnfläche ergibt. Jedoch folgt hieraus lediglich, dass dem Beklagten wegen der geringeren Wohnfläche eventuell finanzielle Einbußen im Rahmen der Vermietung des Gebäudes entstehen können, nicht aber dass das Gebäude und damit die zugrunde liegende Planung für ihn generell wertlos ist (Bl. 90 d. A.). Von der Nachbesserungsfähigkeit des Antrags ist auch die Untere Bauaufsichtsbehörde in dem Schreiben vom 27.10.2000 ausgegangen. Der Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich der von ihm erteilte Auftrag von vornherein ausschließlich auf ein Gebäude bezogen hat, welches dem mangelhaften ursprünglichen Plan entsprochen hat, bzw. weshalb eine geänderte Planung für ihn schlechterdings nicht umsetzbar ist. Hierzu hat er weder nachvollziehbare wirtschaftliche noch sonstige Gründe vorgetragen.

Die teilweise Unbrauchbarkeit der Leistungen des Klägers hat das Landgericht ausgehend von den Berechnungen des Sachverständigen bezüglich des Mängelbeseitigungsaufwands (Bl. 91 d. A.) berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat den Minderwert infolge der mangelhaften Leistungen auf Grund des prozentualen Anteils der betroffenen Teilleistungen am Gesamthonorar angemessen geschätzt und ist so zu Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 5.623,03 DM gelangt (Bl. 91 d. A.). Durch diesen Betrag werden sowohl der Minderwert einzelner unbrauchbarer bzw. wertloser Teilleistungen (statische Berechungen und Ausführungszeichnungen) angemessen berücksichtigt als auch die Mängelbeseitigungskosten, welche die nachbesserungsfähigen Teilleistungen (Bauantrag) betreffen. Aus dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich nicht, dass über die vom Sachverständigen ermittelten Abzüge hinaus weitere Beträge als nicht vergütungsfähig anzusehen sind.

f) Zurecht hat das Landgericht daher von dem dem Kläger zustehenden Honorar im Hinblick auf vorhandene Mängel der Planungsleistungen einen Abzug von insgesamt 5.623,03 EUR gemacht.

aa) Der Honoraranspruch für erbrachte Leistungen kann wegen mangelhafter Werkleistungen (im Extremfall bis auf Null) gemindert sein oder durch Aufrechnung mit Schadensersatzanspruchen aus § 635 BGB a. F. oder aus pVV zum Erlöschen gebracht werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 19; OLG Hamm, NJW-RR 1986 764; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 76). Im Falle nicht oder nicht vollständig erbrachter vertraglicher Leistungen richten sich die Ansprüche des Bestellers nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH, NJW 1997, 586 (587); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 785; Koeble/Locher/Frik, aaO., § 5 HOAI, Rdnr. 10 f; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 5 HOAI, Rdnr. 22). Der Bauherr kann daher Gewährleistungsansprüche geltend machen (vgl. BGH, BauR 1982, 290 (291 f); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 786; Koeble/Locher/Frik, aaO., Rdnr. 14; Löffelmann/Fleischmann, aaO., Rdnr. 689 ff). Die für vom Architekten nicht durchgeführte Nachbesserungsarbeiten erforderlichen Kosten stellen dabei gleichzeitig ersparte Aufwendungen i. S. d. § 649 Satz 2 BGB dar, da der Architekt die entsprechenden Beträge ohne die Kündigung bei ordnungsgemäßer Durchführung der vertraglichen Arbeiten hätte aufwenden müssen.

bb) Das Landgericht hat festgestellt, dass von dem Honoraranspruch des Klägers im Hinblick auf vorhandene Mängel insgesamt Nachbesserungskosten in Höhe von 5.623,03 EUR in Abzug zu bringen sind. Diese Feststellung hat der Beklagte nicht angegriffen. Es bestehen der Sache nach auch keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Den Betrag hat der Sachverständige auf Grund der vorhandenen Mängel der Leistungen des Klägers nachvollziehbar ermittelt (Bl. 91 d. A.) und es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar, die Zweifel hieran begründeten.

Unabhängig davon, ob sich ein entsprechender Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB a. F., § 634 BGB a. F. oder § 635 BGB a. F. ergibt, können die Mängelbeseitigungskosten in dieser Höhe jedenfalls gemäß § 649 Satz 2 BGB vom Honoraranspruch des Klägers in Abzug gebracht werden. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts ist auch in der Berufungsinstanz zugrunde zu legen, da der Kläger nicht Berufung eingelegt und sich somit nicht gegen die Berechtigung der Abzüge gewandt hat und der Beklagte keine Umstände darlegt, aus denen sich weitergehende Gewährleistungsansprüche ergeben.

g) Dahinstehen kann es, ob der Kläger auch bezüglich der nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung verlangen kann. Dies ist im Falle der Kündigung seitens des Auftragsgebers gemäß § 649 Satz 2 BGB zu bejahen. Der Architekt muss sich auch diesbezüglich lediglich das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 938; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 69).

Im vorliegenden Fall hat jedoch das Landgericht in dem angegriffenen Urteil lediglich das auf die tatsächlich von dem Kläger erbrachten Leistungen entfallende Honorar zugesprochen. Die nicht erbrachten Teilleistungen hat der Sachverständige bereits in seinem Gutachten aus dem Gesamthonorar herausgerechnet. Dies gilt auch für die mit der Berufung beanstandeten Positionen Rohbauabnahme und Bauleitung (Bl. 93 unten, 94 oben d. A.). Für diese hat das Landgericht ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen keine Vergütung zuerkannt, so dass eine Abänderung in der Berufungsinstanz nicht veranlasst ist.

h) Aus dem gleichen Grund kann es auch dahinstehen, ob der Beklagte auf Grund des Rechtsgedankens des § 242 BGB den Architektenvertrag auch aus wichtigem Grund kündigen konnte (vgl. BGH, NJW 1951, 836; OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 945), etwa wegen einer schwerwiegenden schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten durch den Beklagten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Beklagten unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, NJW 2000, 807; NJW 2000, 2988; OLG Braunschweig, BauR 2002, 333 (334); OLG Düsseldorf, BauR 2002, 649 (650); BauR 1986, 469 (472); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 945; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 73).

Auch in diesem Fall nämlich kann der Architekt bzw. Ingenieur selbst dann, wenn er den wichtigen Grund, auf Grund dessen der Bauherr kündigt, zu vertreten hat, jedenfalls einen seinen tatsächlichen Leistungen entsprechenden Gebührenanteil verlangen. Er verliert in diesem Fall lediglich das für die nicht erbrachten Leistungen vereinbarte Honorar (vgl. BGH, BauR 1989, 626; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 948; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 76). Mehr als den auf die erbrachten Leistungen entfallenden Honoraranteil hat das Landgericht aber, wie bereits dargelegt, nicht zugesprochen, so dass nur dieser Teil des Architektenhonorars Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

5. Der Kläger kann daher nach den Regelungen der HOAI ein Honorar nebst Auslagen in Höhe insgesamt 36.476,98 DM verlangen (Bl. 96 d. A.). Von diesem sind Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 5.623,03 DM in Abzug zu bringen (Bl. 91 d. A.), so dass der vom Landgericht zuerkannte Anspruch in Höhe von 30.853,95 DM = 15.775,37 EUR verbleibt.

6. Dieser Anspruch des Klägers ist auch fällig.

Wird der Architektenvertrag durch Kündigung oder einverständlich vorzeitig beendet, so ist der Architekt berechtigt sogleich sein Honorar zu berechnen, wenn dem Bauherrn eine prüffähige Schlussrechnung übergeben wird (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1279; NJW-RR 1994, 1238; NJW-RR 2000, 386; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 984; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 959). Eine Abnahme seiner Leistung ist dagegen nicht Voraussetzung der Fälligkeit des Honoraranspruchs (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1980, 934; OLG Hamm, BauR 1981, 376; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 959).

Der Kläger hat dem Beklagten in Gestalt der Rechnung vom 14.05.2001 (Bl. 51 d. A.) eine prüffähige Schlussrechnung übergeben. Die Rechnung erfüllt die an eine prüffähige Schlussrechnung zu stellenden Anforderungen. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Architekt seine Honoraraufstellung entsprechend den Bestimmungen der HOAI aufschlüsselt, um dem Bauherrn die Überprüfung der überreichten Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit schnell und sicher zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 1998, 3123; NJW-RR 1999, 312; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 968). Dem genügt die vorgelegte Rechnung. Sie enthält alle erforderlichen Mindestangaben, nämlich Leistungsbild, Honorarzone, Gebührensatz, anrechenbare Kosten, erbrachte Leistungen, Prozentsätze, etwaige Honorarzuschläge und Umsatzsteuer (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 1502; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1430; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 969).

Dass die Rechnung vom 14.05.2001 prüffähig ist und damit die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Klägers eingetreten ist, wird im Übrigen auch im Rahmen der Berufung nicht angegriffen.

7. Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Da die erweiterte Klage dem Beklagten am 30.05.2001 zugestellt wurde (Bl. 33 d. A.), ist ab diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeit eingetreten. Ob auf Grund des Umstands, dass dem Beklagten die ursprüngliche Klage bereits am 25.01.2001 zugestellt worden war (Bl. 12 d. A.), hinsichtlich des darin geltend gemachten Teilbetrages ein früherer Verzinsungsbeginn in Betracht kommt, kann dahinstehen, da lediglich der Beklagte Berufung eingelegt hat.

Für die Höhe des Zinssatzes sind die ab dem 01.05.2000 geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies folgt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass die ab dem 01.05.2000 geltende Fassung der §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB für Forderungen gilt, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind. Dies ist vorliegend der Fall, da der zugrunde liegende Werkvertrag erst am 22.09.2000 geschlossen wurde.

Der Zinssatz beträgt daher gemäß § 288 BGB in der ab dem 01.05.2000 geltenden Fassung vom 30.05.2001 bis zum 31.12.2001 fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) sowie ab dem 01.01.2002 fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Wirkung ab dem 01.01.2002 ist nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3137 ff) an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs getreten (§§ 247, 288 Abs. 1 BGB n. F. i.V. mit der Überleitungsvorschrift in Artikel 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts = Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB n. F.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des Beklagten im Berufungsverfahren 15.775,37 EUR, mithin nicht mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.775,37 EUR.

Der Antrag des Beklagten vom 07.11.2003 (Bl. 183 d. A.) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht gemäß § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Ende der Entscheidung

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