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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 4 U 531/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SaarlStrG, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 31
BGB § 89
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 823
BGB § 839 Abs. 1
SaarlStrG § 9 Abs. 3a
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 531/05

verkündet am 23.05.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes auf Grund behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr und den Richter am Landgericht Kaiser

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.08.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 151/05) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch auf Grund der Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers am 18.09.2004 auf dem Gelände des Stausees in.

Die Zufahrt zum Seerundweg um den Stausee ist bei der Einfahrt ins Gelände in Höhe der Touristeninformation durch einen rot-weißen Pfosten versperrt, um zu verhindern, dass Fahrzeuge unbefugt den Seerundweg benutzen. Dieser ist grundsätzlich nur offen für berechtigte Fahrzeuge wie die der Pächter, des Eigenbetriebs oder der Putzfirmen. Eine Freigabe des Wegs erfolgt nur ausnahmsweise, wenn dies beispielsweise durch eine Veranstaltung notwendig sein sollte. Vor dem Pfosten befindet sich quer zur Fahrtrichtung eine geringfügige Vertiefung im Weg, deren genaue Tiefe zwischen den Parteien streitig ist (vgl. Lichtbilder Bl. 6 d. A., Bl. 45 ff d. A.).

Am 18.09.2004 fand ein Flohmarkt auf dem Gelände des Stausees statt. Der Absperrpfosten wurde in Fahrtrichtung längs umgelegt, um den etwa 100 Ausstellern die Zufahrt zu den ihnen zugeteilten Plätzen zu ermöglichen (Bl. 2 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.620,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 23.08.2005 verkündeten Urteil (Bl. 62 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger behauptet, er habe am 18.09.2004 als Händler an dem Flohmarkt am Stausee in teilnehmen wollen. Bei dem Versuch, mit seinem Fahrzeug Mazda 626 5 T 1,91 SV ABS AB + SR über den Pfosten zu fahren, sei er mit der Stabilisatorstange der Hinterräder an diesem hängen geblieben, wodurch sich die Hinterachse verschoben habe (Bl. 2 u. 83 d. A.). Die Vertiefung im Weg vor dem Poller habe einen Niveauunterschied zum Boden von 3 cm ausgemacht und sei 30 cm breit gewesen (Bl. 83 d. A.). Sei Fahrzeug sei weder überladen noch tiefergelegt gewesen (Bl. 83 d. A.).

An seinem Fahrzeug sei ein Totalschaden eingetreten. Laut Kostenvoranschlag (Bl. 21 d. A.) beliefen sich die Reparaturkosten auf 5.255,18 € brutto. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.275,-- € (Bl. 23 d. A.) sei nach Abzug eines Restwertes von 780,-- € ein Schaden in Höhe von 2.495,-- € ersatzfähig. Hinzu kämen Nutzungsausfall für die Zeit bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs am 19.09.2004 in Höhe von 100,-- € sowie eine Auslagenpauschale von 25,56 €.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Diese hätte den Weg nicht freigeben dürfen oder den Poller anders montieren müssen, weil eine Gefährdung beim Überfahren des Pfostens bestanden habe und selbst ein Gefahrenhinweisschild nicht ausgereicht hätte (Bl. 2 u. 84 d. A.). Der Poller müsse für alle gängigen Fahrzeuge ausgelegt sein. Andernfalls hätte man die Benutzung mit dem Pkw untersagen oder den Poller anders montieren müssen. Ein Kraftfahrzeugführer müsse davon ausgehen können, dass er einen fest installierten und umgelegten Poller gefahrlos überfahren könne, wenn die Zufahrt eigens freigegeben sei, denn dies sei der bestimmungsgemäße Gebrauch (Bl. 84 d. A.). Er könne nicht vor dem Überfahren nachmessen, wenn nicht ein Hinweis gegeben werde, dass das Überfahren für den Fahrverkehr nicht uneingeschränkt gewährleistet sei. Der Träger der Straßenbaulast handle amtspflichtwidrig, wenn er bei Herstellung der Straßenoberfläche die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung nicht beachte. Für den Verkehrsteilnehmer sei nicht erkennbar, dass die Straße nicht gefahrlos benutzt werden könne (Bl. 84 d. A.). Daher habe auch ein weiterer Verkehrsteilnehmer aus denselben Gründen einen Schaden erlitten (Bl. 85 d. A.).

Der vorliegende Fall sei nicht mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen von Straßenunebenheiten bzw. außerhalb des zulässigen Höchstmaßes errichteten Bodenschwellen vergleichbar (Bl. 84 d. A.).

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.620,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen (Bl. 27 d. A.).

Sie behauptet, der Absperrpfosten sei ca. 3 Monate vor dem behaupteten Unfall ordnungsgemäß gesetzt worden. Die Fahrzeuge des Pächters, des Eigenbetriebs und der Putzfirmen hätten den Weg regelmäßig und häufig passiert, was immer problemlos möglich gewesen sei. Auch die übrigen etwa 100 Aussteller hätten an diesem Tag den Weg problemlos passiert und es sei der Beklagten kein weiteres Schadensereignis gemeldet worden (Bl. 28 u. 94 d. A.). Der Abstand vom Boden zur Obergrenze des Pollers habe - bei einer Vertiefung im Boden von allenfalls 1 cm - 10,2 cm betragen (Bl. 28 u. 93 d. A.). Dieser bauartbedingte Niveauunterschied stelle keine Gefahrenquelle von einiger Erheblichkeit dar, auf die sich der Benutzer des Wegs nicht entsprechend einstellen könne.

Der rot-weiß markierte Pfosten stelle keine objektiv abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, zumal es sich um eine Zufahrtmöglichkeit handle, die für den Kraftverkehr mit Personenwagen normalerweise nicht vorgesehen sei. Der Pfosten sei auf Grund seiner Größe und rot-weißen Markierung gut erkennbar gewesen und habe sich dem Kläger geradezu aufdrängen müssen (Bl. 93 d. A.). Der Kläger sei damit gehalten gewesen, eigenverantwortlich abzuschätzen, ob ein Befahren mit seinem Fahrzeug gefahrlos möglich gewesen sei (Bl. 93 d. A.). Das konkrete Gefährdungspotential hänge von zahlreichen Faktoren ab, wie z. B. der serienmäßigen Bodenfreiheit, der Belastung des Fahrzeugs etc., und könne daher nur von dem jeweiligen Fahrzeugnutzer eingeschätzt werden (Bl. 94 d. A.). Zu dem behaupteten Aufsetzen sei es nur deshalb gekommen, weil das klägerische Fahrzeug überladen gewesen sei.

Der vorliegende Fall sei nicht mit den Aufpflasterungsfällen vergleichbar, da bei diesen die zur Geschwindigkeitsreduzierung aufgebrachten Bodenschwellen oder Aufpflasterungen komplett überfahren werden müssten, während der streitgegenständliche Poller unter dem Fahrzeug hindurch gleite (Bl. 95 d. A.).

Gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wendet die Beklagte insbesondere ein, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb bei den Arbeiten laut Kostenvoranschlag eine Instandsetzung des Kofferraumbodens enthalten sei. Der genannte Wert des Fahrzeugs stimme nicht mit dem Wiederbeschaffungswert überein, der dem Händlerverkaufswert entspreche, sondern stelle den Händlereinkaufswert dar.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.07.2005 (Bl. 59 d. A.) und des Senats vom 02.05.2006 (Bl. 104 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 23.08.2005 (Bl. 62 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht i. S. d. § 823 BGB. Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB i. V. m. §§ 89, 31 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 9, 373 (374 f); BGH, NJW 1968, 443; Staudinger-Schäfer, 12. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 124; Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 14. Kap., Rdnr. 40; Kodal/Krämer-Grote, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 40, Rdnr. 6).

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 27, 278 (281 f); Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 40; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 27).

Im Saarland ist eine entsprechende Regelung getroffen worden durch § 9 Abs. 3a SaarlStrG, der ausdrücklich anordnet, dass die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen als Amtspflicht in hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen wird (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 10; Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 129). Diese obliegt im Falle von Gemeindestraßen den Kommunen, vorliegend also der Beklagten.

Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (BGHZ 60, 54 (58 ff); Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 124; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 42; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 6). Diese Amtspflicht besteht zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer (vgl. MünchKomm(BGB)-Papier, 4. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 266).

Ihr Umfang wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055; Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 131), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (vgl. BGH, NJW 1980, 2194 (2195); Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 131).

Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, § 823 BGB, Rdnr. 51; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 44).

2. Hiervon ausgehend hat das Landgericht festgestellt, dass eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der umgelegte rot-weiß markierte Poller für einen herannahenden Autofahrer gut erkennbar war und daher keine versteckte Gefahrenquelle darstellte. Dies ergibt sich aus den vom Kläger selbst zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 6 - 8 d. A.) und wird vom Kläger als solches auch nicht bestritten. Der Poller ist dabei auf Grund seiner deutlichen farblichen Markierung sowohl am Tage als auch bei eingeschaltetem Licht bei Nacht gut erkennbar, so dass es dahinstehen kann, welche Lichtverhältnisse zum behaupteten, tageszeitlich nicht näher eingegrenzten Unfallzeitpunkt herrschten.

Das Landgericht hat des Weiteren ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte durch die Freigabe der Zufahrt zum Zweck der Teilnahme am Flohmarkt kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geschaffen hat, dass alle Fahrzeuge den Poller gefahrlos überfahren konnten. Jeder Fahrzeugführer hat bei erkennbaren, aus der Fahrbahn hochstehenden Hindernissen grundsätzlich selbst und eigenverantwortlich abzuschätzen, ob diese problemlos überfahren werden können oder ob die Gefahr besteht, dass Schäden im unteren Bereich des Fahrzeugs entstehen. Er hat hierbei insbesondere die bauartbedingte Bodentoleranz seines Fahrzeugs sowie dessen Beladungszustand und ggf. die zusätzliche Beschwerung des Heckbereichs durch einen Anhänger in seine Überlegungen einzubeziehen. Hingegen ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht gehalten, Gefahrlosigkeit für jedwedes Fahrzeug mit noch so geringer Bodenfreiheit herbeizuführen, was bedeuten würde, dass stets und überall eine völlig glatte Fahrbahnoberfläche ohne jegliche Unebenheiten zu gewährleisten wäre.

Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass die behauptete Unfallstelle nicht zum ständigen Befahren durch den regulären Straßenverkehr diente, sondern - für jeden erkennbar - nur ausnahmsweise zum Erreichen des Flohmarktes geöffnet wurde. Aus diesem Grund musste jeder Autofahrer mit einer von sonstigen Straßen abweichenden Gestaltung des Wegs rechnen und besondere Vorsicht walten lassen. Aus diesem Grund lässt sich auch die Rechtsprechung bezüglich Aufpflasterungen und Bodenschwellen, die auf dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen zwangsläufig überfahren werden müssen, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

Hinzu kommt, dass der Poller ausweislich der Lichtbilder - unabhängig von der konkreten Höhe und auch bei einer unterstellten Vertiefung der Fahrbahn von 3 cm - ein so niedriges Hindernis darstellte, dass noch nicht einmal eine relevante Gefahr feststellbar ist. Jedenfalls könnte der Poller im Normalfall selbst von einem tiefergelegten Fahrzeug problemlos überfahren werden. Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, dass der Poller eine größere Höhe als die von der Beklagten zugestandenen 10,2 cm hatte. Die einzige nachvollziehbare Möglichkeit eines Schadenseintritts ist somit, dass das Fahrzeug des Klägers derart mit Flohmarktartikeln beladen war, dass das Heck des Pkw's sich praktisch unmittelbar über dem Boden befand. Dies musste jedoch dem Kläger bewusst sein, so dass er mit einem derart beladenen Fahrzeug den Poller nicht hätte überfahren dürfen. Aus diesem Grund ist es auch irrelevant, ob ein weiterer nicht näher bezeichneter Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen ist oder nicht. Denn auch in diesem Fall müssen besondere Umstände vorgelegen haben, die die Beklagte nicht zu vertreten hat.

3. Schließlich hat das Landgericht zurecht ausgeführt, dass den Kläger selbst bei Annahme einer objektiven Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Beklagtenseite ein derart hohes Mitverschulden i. S. d. § 254 Abs. 1 BGB trifft, dass die Haftung der Beklagten dahinter vollständig zurücktritt. Auf Grund der Erkennbarkeit des Pollers und der davor befindlichen Vertiefung hätte der Kläger diesen mit seinem Fahrzeug, dessen geringe Bodenfreiheit ihm ebenfalls bekannt war, nicht überfahren dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 2.620,56 €, mithin nicht mehr als 20.000,-- € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.620,56 €.

Ende der Entscheidung

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