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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 4 U 535/05
Rechtsgebiete: BGB, AuslG


Vorschriften:

BGB § 839
AuslG § 14 Abs. 2 a.F.
a. Eine Amtspflicht entfaltet nur dann drittschützende Wirkung im Sinne des § 839 BGB, wenn die verletzte Amtspflicht gerade im Interesse einzelner Staatsbürger oder einer individualisierten Personengruppe zu erfüllen war und nicht lediglich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz des allgemeinen Interesses des Gemeinwesens diente.

b. Unterlässt ein Beamter eines Ausländeramtes eine zu erteilende Wohnsitz beschränkende Auflage im Sinne § 14 Abs. 2 AuslG a.F. und führte diese Pflichtverletzung aufgrund eines Umzugs des Ausländers in das Gebiet eines Landkreises eines anderen Bundeslandes zu einer wirtschaftlichen Belastung des betreffenden Landkreises, wird dieser nicht durch § 839 BGB geschützt. Denn die verletzte Amtspflicht dient ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der durch die Konventionsflüchtlinge entstehenden Kosten.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.08.2005 (Az: 4 O 497/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.929,02 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I)

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.

Am 16.08.2000 wurde der türkischen Staatsangehörigen F.D. durch einen Mitarbeiter des saarländischen Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis für das Bundesgebiet erteilt. Bei Frau D. handelte es sich um einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission, so dass ihr gem. § 51 I AuslG a.F. eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen war. Allerdings bezog Frau D., die damals in Saarbrücken wohnhaft war, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesamtes bereits Sozialhilfe. Nach einer Absprache der Ausländerreferenten des Bundes und der Länder aus dem Jahr 1993 und eines darauf ergangenen Erlasses des saarländischen Innenministeriums hätte im Fall des Sozialhilfebezugs die Aufenthaltsbefugnis mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage gem. § 14 II AuslG a.F. verbunden werden müssen. Diese räumliche Aufenthaltsbeschränkung unterließ der zuständige Mitarbeiter des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten und erteilte stattdessen eine räumlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnis. Im Februar 2002 verlegte Frau D. ihren Aufenthaltsort aus dem Saarland nach B., welches im Landkreis Limburg-Weilburg (dem Kläger) liegt. Dort stellte sie am 14.03.2002 einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einen Antrag auf Krankenhilfe. Beide Anträge wurden bewilligt. Kurze Zeit später musste sich Frau D. zweimal (nämlich vom 18.04.2002 bis zum 22.05.2002 und vom 13.06.2002 und bis zum 25.06.2002) in stationäre Behandlung bei der B. Unfallklinik in Ludwigshafen begeben. Für diese Krankenhausaufenthalte musste der Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 17.929,02 EUR an die B. Unfallklinik entrichten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land sei ihm gem. § 839 BGB zum Ersatz dieser Krankenhauskosten verpflichtet. Mit der Erteilung einer räumlich unbeschränkten Aufenthaltsbefugnis habe der zuständige Mitarbeiter des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten eine Amtspflicht verletzt. Hierdurch sei dem Kläger auch ein Schaden entstanden. Denn wenn der betreffende Mitarbeiter des beklagten Landes die Aufenthaltsbefugnis wie vorgeschrieben mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage gem. § 14 II AuslG a.F. verbunden hätte, wäre ein Umzug der Frau D. auf das Gebiet des Landkreises Limburg-Weilburg nicht möglich gewesen und die Krankenhauskosten hätten nicht vom Kläger getragen werden müssen.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 17.929,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass Ansprüche auf Schadensersatz bereits deshalb ausscheiden, weil der klagende Kreis nicht "Dritter" im Sinne des § 839 sei. Darüber hinaus habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, durch seine Ausländerbehörde selbst eine Aufenthaltsbeschränkung auf das Saarland auszusprechen. Da der Kläger dies unterlassen habe, scheitere die Klage deshalb auch an § 839 III BGB.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, der Kläger sei nicht "Dritter" im Sinne des § 839 I BGB. Denn der Landkreis sei dem beklagten Land nicht in einer Weise gegenüber getreten, wie sie für das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger charakteristisch sei. Nur dann könne aber eine juristische Person des öffentlichen Rechts Ansprüche aus § 839 I BGB geltend machen. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht des betroffenen Ausländers seien die Ausländerbehörde und der Sozialhilfeträger als Teil eines einheitlichen Ganzes aufgetreten. Es hätten gerade keine einander widersprechenden Interessen der Parteien vorgelegen, wie dies für das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger typisch sei, sondern gleichgerichtete Interessen im Sinne einer einheitlichen Verwaltungsorganisation.

Gegen das Urteil des Landgerichts, welches dem Kläger am 02.09.2005 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 23.09.2005, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 26.09.2005, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging am 01.12.2005 beim Saarländischen Oberlandesgericht ein, nachdem die entsprechende Frist mit Verfügung vom 03.11.2005 bis zum 02.12.2005 verlängert worden ist.

Der Kläger vertritt die Ansicht, er könne sich als Dritter im Sinne des § 839 I BGB auf eine Verletzung des Erlasses berufen. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass beide Parteien Teil einer einheitlichen Verwaltung seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nämlich nicht auf die Sicht des jeweiligen Ausländers abzustellen, sondern diese Frage sei "objektiv" zu bestimmen. Bei objektiver Sicht der Aufgabenverteilung bestehe jedoch kein gemeinsames Zusammenwirken beider Körperschaften im Sinne einer einheitlichen Verwaltung.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 25.08.2005 (Az: 4 O 497/04) zu verurteilen, an den Kläger 17.929,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land macht sich den Standpunkt der angefochtenen Entscheidung zu eigen, wonach der klagende Kreis nicht "Dritter" im Sinne des § 839 I BGB sei. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Gegnerschaft zwischen den Parteien. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts falle jedoch nur dann unter den Schutzbereich des § 839 I BGB, wenn zwischen ihr und dem beklagten Land entgegengesetzte Interessen bestehen und sie nicht bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenwirken.

Das Gericht hat die Akte des Kreisausschusses des Landkreises Limburg (Az: 00000) zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 25.08.2005 (Bl. 69 ff. d.A.) verwiesen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

II) A.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 I Alt. 1, 546 ZPO), noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen (§§ 513 I Alt. 2, 529 I Nr. 1 ZPO), noch sind neue Tatsachen vorgetragen worden, die nach §§ 513 I Alt. 2, 529 I Nr. 2, 530, 531 II ZPO zu berücksichtigen wären und eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat der Kläger gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 I BGB.

1. Bei dem handelnden Sachbearbeiter des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten handelt es sich unzweifelhaft um einen Beamten im Sinne des § 839 I BGB.

2. Der fragliche Sachbearbeiter hat bei der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an F.D. vom 16.08.2000 auch in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt.

3. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der handelnde Sachbearbeiter dadurch, dass er die Aufenthaltsbefugnis räumlich unbeschränkt erteilt hat, seine Amtspflichten verletzt hat. Zweifel daran könnten deshalb bestehen, weil die Erteilung einer räumlich beschränkten Aufenthaltsbefugnis möglicherweise den Anspruch der F.D. auf Freizügigkeit aus Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzen könnte oder gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen könnte. Diese Frage braucht indes nicht entschieden zu werden. Denn selbst dann, wenn der betreffende Sachbearbeiter durch die räumlich unbeschränkte Erteilung der Aufenthaltsbefugnis seine Amtspflichten verletzt hätte, könnte sich der Kläger nicht darauf berufen. Denn die betreffende Amtspflicht entfaltet keinen drittschützenden Charakter zugunsten des Klägers.

a) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Gegenüber anderen (nicht geschützten) Personen besteht hingegen keine Ersatzpflicht, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie nachteilig ausgewirkt hat (so die ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGHZ 134, 268, 304; 31, 388, 390).

§ 839 BGB ist grundsätzlich unanwendbar, wenn dem Beamten die Amtspflicht nur gegenüber der Allgemeinheit obliegt. Erforderlich ist vielmehr die Verletzung einer Rechtspflicht, die dem handelnden Beamten gerade gegenüber einer bestimmten Einzelperson obliegt (so etwa Schäfer in Staudinger, BGB, 12. Auflage 1986, § 839 RN 237). Die Ersatzpflicht tritt dann ein, wenn die verletzte Amtspflicht im Interesse einzelner Staatsbürger oder einer individualisierbaren Personengruppe zu erfüllen war und nicht lediglich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz des allgemeinen Interesses des Gemeinwesens dient (so Vinke in Soergel, BGB, 12. Auflage 1998, § 839 RN 148).

Bei der Frage, ob eine Aufenthaltsbefugnis durch eine Auflage räumlich beschränkt wird oder nicht, ist zunächst der Adressat des Verwaltungsaktes, im vorliegenden Fall: F.D., Dritter im Sinne des § 839 BGB. Über den Adressaten des Verwaltungsaktes hinaus können aber auch sonstige Personen "Dritte" im Sinne des § 839 BGB sein. Wenn dem Bauherrn unter Verstoß gegen nachbarschützende Normen eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt wird, ist etwa auch der Nachbar "Dritter" in diesem Sinne (vergleiche etwa Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 839 RN 246). Dabei ist entscheidend der Zweck, dem die Amtspflicht ihrer Natur und ihrem Inhalt nach dienen soll. Dieser Zweck ergibt sich grundsätzlich aus der die Amtspflicht begründenden Bestimmung (so ausdrücklich BGHZ 31, 388, 390).

b) Im vorliegenden Fall scheidet eine Drittbezogenheit der betreffenden Norm aus. Der streitgegenständliche Erlass dient ausweislich der Begründung des Bundesinnenministeriums der Vermeidung ungleicher Belastungen der Träger der Sozialhilfe. Es geht damit um den Schutz der allgemeinen vermögensrechtlichen Interessen des Gemeinwesens und damit gerade nicht um den Schutz einer individualisierbaren Gruppe (siehe Schäfer in Staudinger, BGB, 12. Auflage 1986, § 839 RN 237). In dem Augenblick, in dem der handelnde Beamte des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten gegen den fraglichen Erlass verstößt und eine räumlich uneingeschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt, ist nicht eine bestimmte oder auch nur bestimmbare (juristische) Person betroffen, sondern es liegt vielmehr eine abstrakte Verletzung der Vermögensinteressen des gesamten Gemeinwesens vor. Berührt ist das allgemeine Interesse an einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der durch die so genannten Konventionsflüchtlinge entstehenden Kosten. Es fehlt jedoch an einer Betroffenheit gerade einer bestimmten (juristischen) Person.

Einschlägig sind hier die Grundsätze, die der BGH in seinem Urteil vom 31.03.1960 (BGHZ 32, 145 ff.) herausgearbeitet hat. In diesem Fall verklagte ein Landkreis in Baden-Württemberg das Land Schleswig-Holstein. Der Landkreis wendete sich dagegen, dass ein Beamter des beklagten Landes einen Flüchtling aufgrund der Umsiedlungsverordnung vom 13.02.1953 von Schleswig-Holstein in das Gebiet des klagenden Kreises umgesiedelt hatte und damit nach Auffassung des Landkreises schuldhaft seine Amtspflichten gegenüber dem Landkreis verletzt habe. Hierdurch sei dem Landkreis ein Schaden entstanden, da er dem Flüchtling Sozialleistungen habe erbringen müssen. Der BGH betont, dass die Umsiedlungsverordnung den Zweck habe, Flüchtlinge aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen angemessen und sachgerecht auf die einzelnen Bundesländer zu verteilen. Es solle verhindert werden, dass ein einzelnes Glied des Gesamtorganismus auf Dauer überbeansprucht werde, dadurch das Glied seine Funktion nicht mehr richtig ausüben könne und in Folge der ganze Organismus Schaden erleide (so ausdrücklich BGHZ 32, 145, 148).

Die Amtspflicht des handelnden Beamten diene deshalb allein dieser größeren Aufgabe des Allgemeinwohls sowie dem Interesse des einzelnen Flüchtlings, nicht aber dem Interesse des klagenden Kreises (so ausdrücklich BGHZ 32, 145, 148).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Umsiedlungsverordnung vom 13.02.1953 entspricht nach ihrem Zweck und ihrer Zielrichtung exakt dem streitgegenständlichen Erlass zu § 14 II AuslG a.F., so dass die dargelegten Grundsätze der Entscheidung vom 31.03.1960 anwendbar sind. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägervertreterin im Schriftsatz vom 23.6.2006 dient auch § 14 II AuslG bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise dem gesamtstaatlichen Interesse, eine Überbeanspruchung einzelner Leistungsträger bei der Wahrnehmung der übergeordneten öffentlichen Aufgabe, die betroffenen Ausländer angemessen zu alimentieren, zu vermeiden. Der klagende Landkreis ist durch den späteren Umzug der F.D. nachträglich nur zufällig in seinen Vermögensinteressen berührt worden. Diese bloße wirtschaftliche Betroffenheit des Landkreises reicht nicht aus (so BGH NJW 1994, 1647, 1649). Der Umstand, dass der klagende Landkreis durch die Tätigkeit des handelnden Beamten als zufällige Reflexwirkung getroffen wird, macht ihn nicht zu einem Dritten im Sinne des § 839 BGB (so BGHZ 32, 145, 146). Die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit steht bei dem Schutzzweck des Erlasses dergestalt im Vordergrund, dass dies der verletzten Amtspflicht ihr entscheidendes Gepräge gibt und eine Drittbezogenheit zu Gunsten des Klägers ausscheidet (siehe Vinke in Soergel, BGB, 12. Auflage 1998, § 839 RN 148).

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede Partei unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer jeder der Parteien im Berufungsverfahren 20.000,- EUR nicht übersteigt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 I, 48 I GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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