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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: 4 U 570/06-184-
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 276
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

Urteil

Im Namen des Volkes

4 U 570/06-184-

Verkündet am 29.5.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6.9.2006 - 4 O 22/06 - wird zurückgewiesen.

2. Das klagende Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.150 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt das klagende Land den beklagten Landwirt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der an einem Brückenbauwerk der Bundesautobahn A... zwischen den Anschlussstellen R. und M. entstand.

Der Beklagte stellte am 9.5.2003 gegen 23 Uhr 30 einen mit ca. zwölf Tonnen Heu beladenen Anhänger unter dem Brückenbauwerk Nr. ab. Das Heu sollte am nächsten Morgen in M.- B. abgeladen werden. In den frühen Morgenstunden des 10.5.2003 geriet der Anhänger in Brand, wodurch die Autobahnbrücke beschädigt wurde.

Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zum Ersatz des an der Brücke entstandenen Schadens verpflichtet sei. Es hat behauptet, dass der unter der Brücke hindurch führende Weg häufig von alkoholisierten, in H. oder M2 wohnhaften Gästen des in der Nähe befindlichen Sport- und Freizeitparks M. für den Heimweg genutzt werde. Hierzu passe auch das Ergebnis der Brandursachenermittlung durch die zuständige Polizeidirektion, welche in ihrem Bericht vom 28.5.2003 - dieser Umstand ist unstreitig - davon ausging, dass der Brand durch eine unbekannte Person verursacht wurde. Die Beseitigung des an der Brücke entstandenen Schadens erfordere Instandhaltungskosten in Höhe von 18.150 Euro. Hierbei - so die Auffassung des klagenden Landes - sei ein Abzug "neu für alt" nicht vorzunehmen, da sich die Reparatur auf die Lebensdauer der Brücke nicht auswirke.

Das klagende Land hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 18.150 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.3.2004 zu zahlen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Abstellen solcher Ladungen unter einer Brücke einer bis heute üblichen und gängigen Praxis entspreche. Er behauptet, dass die Schadensörtlichkeit kein vielbenutzter Weg sei. Auch führe die Unterführung nicht nach H.; diese werde nachts gemieden, da sie - dies ist unstreitig - nicht ausgeleuchtet sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt das klagende Land den erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Das klagende Land vertieft die Rechtsauffassung, wonach dem Beklagten deshalb eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei, weil in der gegebenen Situation mit der Möglichkeit eines vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Brandes zu rechnen gewesen sei. Die Auffassung des Landgerichts, wonach der Ausbauzustand des Weges und der Umstand, dass der Weg unbeleuchtet sei, gegen eine Benutzung von Gästen der Erlebnisbrauerei M. spreche, sei schlicht lebensfremd. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine aus einem die Autobahn benutzenden Auto achtlos herausgeworfene brennende Zigarette brandursächlich gewesen sei. Die letztere Schadensursache sei nicht lediglich nur theoretischer Natur, da polizeilicherseits nicht festgestellt worden sei, wo genau der Anhänger unter der Brücke gestanden habe. Denn beim Eintreffen der Polizei habe der Anhänger ca. 200 m vom Brandort entfernt auf einem Wiesengrundstück gestanden.

Das klagende Land beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, es stehe bereits aus Rechtsgründen fest, dass sich das Heu infolge von Brandstiftung entzündet habe. Das neue Vorbringen des Klägers, wonach nicht auszuschließen sei, dass eine aus einem Auto achtlos herausgeworfene Zigarette brandursächlich gewesen sein könne, sei im zweiten Rechtszug unbeachtlich, da dieser Vortrag schon im ersten Rechtszug hätte gehalten werden können. Auch sei die Feststellung des Landgerichts im Berufungsrechtszug bindend, dass an dem Verbindungsweg, auf dem der Anhänger abgestellt gewesen sei, nicht mit einer erhöhten Gefahr einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Brandstiftung habe gerechnet werden müssen. Im Übrigen sei im ersten Rechtszug unstreitig geblieben, dass der Anhänger unter der Brücke gestanden habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 40 ff. d.A.) sowie auf den Inhalt der Berufungserwiderung (Bl. 48 ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 57 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat das beigezogene Ermittlungsverfahren 35 UJs 16247/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sowie die Akten 4 O 254/03 und 4 OH 11/03 des Landgerichts Saarbrücken zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen kein anderes Ergebnis rechtfertigen (§ 513 ZPO). Die Klage hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage einer deliktischen Haftung unter dem rechtlichen Aspekt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegen. Dem Beklagten kann eine Verletzung der ihm aus § 823 Abs. 1 BGB obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden.

1. Nach allgemeinen Grundsätzen ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Hierbei umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um andere vor Schäden zu bewahren (st.Rspr. BGH, vgl. nur BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 223/05, VersR 2007, 72; Urt. v. 16.5.2006 - VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; Urt. v. 3.2.2004 - VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449). Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (BGH, Urt. v. 6.2.2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659, 660; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.9.1975 - VI ZR 156/74, VersR 1976, 149, 150; Urt. v. 19.12.1989 - VI ZR 182/89, VersR 1990, 498, 499).

a) Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte mit dem unbeaufsichtigten Abstellen seines Anhängers im vorgenannten Sinne eine objektive Gefahrenlage schuf: Ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestellter, mit immerhin circa 12 Tonnen Heu beladener Anhänger besitzt ein erhebliches Gefahrenpotenzial, da das gelagerte Heu leicht entflammbar ist und - einmal in Brand geraten - eine große, spontane und unkontrollierbare Hitze entwickelt. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass von dem in Brand geratenen Heu allein aufgrund der unweigerlichen Rauchentwicklung Gefahren für den Autobahnverkehr mit nicht absehbaren Folgen für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer nicht fern lagen (vgl. OLG Oldenburg r + s 1999, 162 f.; OLG Hamm NZV 1997, 309).

b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht im zur Entscheidung stehenden Fall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint.

aa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Vielmehr löst eine Gefahr erst dann haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichten aus, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, VersR 2007, 659; vgl. BGH, VersR 2007, 72; NJW 2006, 2326). Nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts muss Vorsorge getroffen werden.

Im Grundsatz verhält sich der Verkehrssicherungspflichtige normgerecht (§ 276 BGB), wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, VersR 2007, 659). Dies setzt allerdings voraus, dass die praktizierten Sorgfaltsmaßnahmen ein Sicherheitsniveau gewährleisten, welches bei wertender Betrachtung auch der von der Gefahr betroffene Verkehr als hinreichend akzeptieren kann. Denn der deliktsrechtliche Schutz muss dazu in der Lage sein, auch einem "im Verkehr eingerissenen Schlendrian" entgegenzuwirken. Mithin darf sich die Rechtsanwendung bei der Bestimmung der gebotenen Verkehrssicherung nicht auf die Beobachtung des faktisch sozial üblichen Verhaltens beschränken (MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 252). Kommt es in Fällen, in denen eine Gefährdung zwar nicht ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch zu einem Schadensfall, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (BGH, VersR 2007, 660; vgl. BGH, Urt. v. 15.4.1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 82; Urt. v. 15.7.2003 - VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319).

bb) Wendet man diese Grundsätze an, so ist ein schuldhafter Verstoß gegen die dem Beklagten obliegende Verkehrssicherung nicht nachgewiesen:

aaa) Zunächst kann eine gesteigerte Schadenswahrscheinlichkeit nicht daraus hergeleitet werden, dass aufgrund des Zustandes des Heus die konkrete Gefahr der Selbstentzündung bestand. Das für gefahrerhöhende Umstände darlegungs- und beweisbelastete klagende Land trägt nicht vor, dass das Heu feucht gewesen sei. Vielmehr handelte es sich nach dem Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen um altgelagertes, gepresstes Heu, welches der Beklagte am späten Nachmittag des Vortags in Frankreich gekauft hatte (Bl. 8 der Beiakte).

bbb) Soweit das Landgericht ein relevantes Brandstiftungsrisiko, welches nach dem Vortrag des klagenden Landes von alkoholisierten Besuchern der M. Lokale ausgehe, nicht als bewiesen betrachtet hat, begegnen die Feststellungen des Landgerichts im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 529 ZPO keinen Bedenken: Die Erwägung, dass bereits der schlechte Ausbauzustand dieses Weges und der Umstand, dass der Weg im fraglichen Bereich unbeleuchtet ist, eine häufige Frequentierung durch Fußgänger wenig wahrscheinlich macht, steht mit der Lebenserfahrung in Einklang. Entgegen der Berufung ist der abschließende Vermerk der Brandursachenermittlung durch die Polizeibezirksdirektion M. (zit. auf Bl. 41 f. d.A.) zum Beweis für eine häufige Benutzung des Weges durch nächtliche Fußgänger nicht geeignet. Denn der Vermerk befasst sich ausschließlich damit, dass das Feuer durch vorsätzliche Brandstiftung entstanden sei. Angaben darüber, woher der Brandstifter gekommen sein mag, lassen sich dem abschließenden Vermerk nicht entnehmen. Soweit die Berufung die Tatsache, dass der Verbindungsweg häufig von alkoholisierten, in H. oder M2 wohnhaften Gästen der M. Erlebnisbrauerei genutzt werde, durch das Zeugnis des Leiters der Polizeibezirksdirektion M. unter Beweis gestellt hat, ist dieses neue Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses Beweisantrags nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind. Insbesondere beruht es auf Nachlässigkeit i.S. des § 531 Abs. 2 Nr. 3, dass der Beweisantritt nicht bereits erstinstanzlich erfolgte.

ccc) Auch kann im vorliegenden Fall eine Steigerung des Brandstiftungsrisikos nicht darin erblickt werden, dass der Anhänger Benutzern des unter der Brücke verlaufenden Weges ein Weiterfahren unmöglich gemacht hätte, weshalb sich diese zur Brandstiftung gewissermaßen herausgefordert hätten sehen können. Es ist bereits nicht vorgetragen, ob der unter der Brücke verlaufende Weg im schadensrelevanten Zeitraum in nennenswertem Umfang befahren wurde. In jedem Fall ist das klagende Land dem Sachvortrag nicht entgegengetreten, wonach die Brücke so breit gewesen sei, dass trotz des abgestellten Fahrzeugs eine problemlose Durchfahrt gewährleistet gewesen sei (Bl. 13 d.A.). Der Sachvortrag des Beklagten wird überdies durch die Lichtbilder (Bl. 19 der Beiakte) bestätigt.

ddd) Soweit das Landgericht in der konkreten Unfallsituation eine relevante Gefährdung des unter der Autobahnbrücke abgestellten Heuwagens durch den die Autobahn benutzenden Straßenverkehr für wenig wahrscheinlich ("physikalisch extrem unwahrscheinlich") erachtet hat, ist der Senat im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 529 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden. Auch die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Tatsachenfeststellung wecken. Der Einwand der Berufung, es stehe nicht fest, wo genau der Heuwagen unter der Brücke gestanden habe, trifft in Anbetracht des auf der Unterseite der Brücke klar zu erkennenden Schadensbildes, welches den Standort des darunter stehenden Heuwagens eindeutig zuordnet, nicht zu.

eee) Letztlich kann das klagende Land den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht aus dem anerkannten Grundsatz herleiten, dass typischen Gefahren, auch wenn diese selten eintreten, umso eher zu begegnen ist, je gewichtiger die drohenden Gefahren sind (st. Rspr. Seit RGZ 147, 353, 356; aus der neueren Rspr.: BGH, VersR 2007, 660; vgl. Urt. v. 8.11.2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233, 235; Urt. v. 17.10.1989 - VI ZR 258/88, VersR 1989, 1307; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl. § 823 Rdnr E 27; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 249). Der Senat verkennt nicht, dass die mit dem Brand des Heus für den Sacheigentümer der Brücke und den die Autobahn benutzenden Verkehr verbundenen Gefahren ganz erheblich sind. In Anbetracht dieses beträchtlichen Gefahrenpotentials steht das Interesse des Bauern, das Heu vor Nässe zu schützen, weit zurück. Im vorliegenden Fall ist überdies kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte keine Möglichkeit besaß, das Heu so rechtzeitig in Frankreich abzuholen, dass eine unmittelbare Lagerung am endgültigen Bestimmungsort möglich gewesen wäre. Auch sind die beschriebenen Gefahren zumindest in dem Sinne "typisch", dass sie - hat sich der Schadensfall erst einmal ereignet - gewissermaßen in der Natur eines Brandereignisses liegen, bei dem 12 Tonnen Heu in unmittelbarer Nähe einer Autobahn spontan in Brand geraten.

Gleichwohl sieht sich der Senat aufgrund der entgegenstehenden Judikatur des Bundesgerichtshofs daran gehindert, allein im Abstellen eines Heuwagens in unmittelbarer Nähe einer Autobahn bereits einen Verkehrsverstoß zu erblicken. Denn der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 6.2.2007 (VersR 2007, 660) nicht anerkannt, dass die Gefahr einer Entzündung des Heus mit der Folge eines erheblichen Schadenseintritts an der Brücke und einer Verkehrsbehinderung "typisch" sei. Dem liegt offenbar die Auffassung zugrunde, dass sich die Typizität auch darin zeigen müsse, ob der Eintritt des Schadensfalls selbst - im Fall: das Entzünden von Heu auf im Freien abgestellten Fahrzeugen - in einer relevanten Größe empirisch nachgewiesen werden kann. Daran fehlt es auch im vorliegenden Fall. Wenngleich sich der Senat im von der Berufungsbegründung zitierten Rechtsstreit 4 U 528/04-153- mit einem ähnlichen Brandereignis befasst hat, reichen die gerichtsbekannten Fälle (BGH, VersR 2007, 659; OLG Oldenburg, r + s 2001, 107) bislang noch nicht aus, um die Typizität der Brandereignisse im vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Sinne zu belegen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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