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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 4 U 603/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VVG, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 253
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 209 a.F.
BGB § 249
BGB § 254
BGB § 635
BGB § 638 Satz 1 3. Alt. a. F.
VVG § 67
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2
Die Rechtsgrundsätze über die Aufschlüsselung einer Teilklage finden keine Anwendung, wenn der Kläger den Ausgleich einer Vergleichsforderung erstrebt, mit deren Zahlung ein komplexes, mehrere selbständige prozessuale Ansprüche umfassendes Schadensereignis abgefunden werden soll.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 603/07

Verkündet am 26.5.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Oktober 2007 - 9 O 174/00 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung von 17.158,35 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides begehrt. Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Firma E. E. für Geräte und Anlagen GmbH, welches aus der Verwendung minderer Stahlqualitäten und zu gering dimensionierter Stegbleche resultiert, gerechtfertigt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.039.742,36 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Versicherung den Beklagten aus eigenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma E. E. für Geräte und Anlagen GmbH, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schlechterfüllung eines Vertrages, welcher statische Berechnungen für die Konstruktion eines Riesenschaufelbaggers zum Gegenstand hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Unternehmen P. N. GmbH (im Folgenden: P.) wurde von einem taiwanischen Unternehmen, der T. T. P. C., damit beauftragt, in T. einen Schaufelradausleger (Gerätebezeichnung: S/R Nr. 3) zu liefern und zu montieren. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob - so die Behauptung der Klägerin -P. auch mit der Lieferung eines weiteren Gerätes (Gerätebezeichnung: S/R Nr. 4) beauftragt wurde. P. beauftragte die Versicherungsnehmerin mit der Erstellung der Konstruktionspläne und den statischen Berechnungen. Diese wiederum reichte den Auftrag für die statischen Berechnungen an den Beklagten weiter. Fertigung und Aufbau vor Ort erfolgten unter der Bauaufsicht der P. durch ein taiwanisches Unternehmen. Bereits beim Aufbau am 20.6.1998 brach der Schaufelradausleger zusammen, als der rückwärtige Ausleger der Anlage mit Betonblöcken ballastiert wurde. Es entstand ein Totalschaden. Die Klägerin verpflichtete sich als Haftpflichtversicherer der E. GmbH, zum Ausgleich aller Schäden an den Geräten S/R Nr. 3 und 4 in Höhe der Deckungssumme eine Abfindungssumme über 2 Millionen DM an P. zu zahlen. Der Abfindungsvergleich (GA I Bl. 92) lautet im Auszug: 1. Für den T. Schaden (~36) zahlt die XXX C. an Fa. N. die Sach- und Vermögensschäden an Stacker/Reclaimer Nr. 3 und 4 insgesamt 2 Millionen DM...

2. Mit der Zahlung dieses Betrages wird auch die Firma E. GmbH hinsichtlich aller Ansprüche wegen Schäden an Stacker/Reclaimer Nr. 3 und 4 freigestellt.

3. Bei einem einzuleitenden Regress gegen den Subunternehmer unseres Versicherungsnehmers, Herrn E., wird uns die Fa. N. gegen Aufwanderstattung unterstützen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Abfindungssumme gezahlt und zudem 33.558,83 DM (17.158,35 EUR) Sachverständigenkosten verauslagt. Ursache für den Zusammenbruch des Baggers seien ausschließlich fehlerhafte Annahmen in den statischen Berechnungen des Beklagten gewesen. Dieser habe die Endstatik erstellt, nach der die beiden Bagger gebaut worden seien. Der Beklagte habe die Eigengewichte der Anlage ungenau eingeschätzt und habe unter anderem deutlich geringere ständige Lasten angesetzt als nach den Stücklisten tatsächlich vorhanden gewesen seien. Das Tragsystem sei für den Beanspruchungszustand im Zeitpunkt des Einsturzes nicht ausreichend bemessen gewesen. Die Abspannung des Ballastauslegers habe unter dem zulässigen Wert für den Montagefall gelegen. Die Fehler der statischen Berechnungen des Beklagten befänden sich unter anderen auf den Seiten 165 bis 168 seiner Statik. Diese Fehler ließen einen kompletten Umbau des zweiten Baggers Nr. 4 erforderlich werden, da auch bei dieser Anlage in allen funktionalen Bereichen aufgrund der fehlerhaften Annahme in der Statik unzulässige Spannungen gegeben seien. Alle wesentlichen Bestandteile wie u.a. Schaufelradausleger, Ballastausleger, Pylon müssten umgebaut werden. Die Anlage sei derzeit unbrauchbar. Mit der Umrüstung der Anlage Nr. 4 einschließlich Ingenieurleistungen und statischen Berechnungen, Abbau der zu gering dimensionierten Teile und Herstellung und Montage der neu zu berechnenden Anlagenteile seien Kosten in Höhe von 2,18 Millionen DM verbunden. Der Schaden an der eingestürzten Anlage Nr. 3 sei im Vergleich dazu noch wesentlich höher. Auch ohne den Einsturz hätte die baugleiche Anlage Nr. 3 in gleicher Weise wie die Anlage Nr. 4 mit entsprechenden Kosten umgebaut werden müssen. Der Gesamtschaden an beiden Anlagen betrage jedenfalls 2 Millionen DM. Die Summe aus Abfindungsbetrag und verauslagten Sachverständigenkosten bildet die Klageforderung. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.039.742,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat behauptet, er sei nach der Erstellung der Vorstatik nicht weiter beauftragt worden und habe nach der Erstellung der Vorstatik den Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin, den Zeugen D., und den zuständigen Mitarbeiter der P. N. GmbH, Herrn K., ausdrücklich fernmündlich darauf hingewiesen, dass er zu dem Ergebnis gekommen sei, die statische Auslegung des Gerätes sei zu überprüfen. Weiterhin sei auch die Statik für den Unterwagen, die unstreitig vom Statiker B. erstellt wurde, fehlerhaft gewesen. Auch die unstreitig verwendeten dünneren Stegbleche, die schlechtere Stahlqualität sowie Fertigungs- und Montagefehler seien für den Zusammenbruch mitursächlich geworden und müssten zu einer Schadensquotelung führen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage im angefochtenen Grundurteil für gerechtfertigt erklärt. Auf den Inhalt der landgerichtlichen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Beklagte vertieft zunächst seinen erstinstanzlichen Einwand, dass die Klage unzulässig sei. Die Zahlung der Vergleichssumme stelle keinen Schaden der Versicherungsnehmerin, sondern einen eigenen Schaden der Klägerin dar, für den der Beklagte nicht einzustehen habe. Damit habe es nicht ausgereicht, einen irgendwie zu beziffernden Schaden in Höhe von 2 Millionen DM zu behaupten. Vielmehr hätte die Klägerin für eine zulässige Klage die einzelnen prozessualen Ansprüche gegeneinander abgrenzen müssen. Die unzulässige Klage habe - so die Rechtsauffassung des Beklagten - auch nicht zur Hemmung der Verjährung geführt. Weiterhin wendet sich die Berufung gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts. So stehe es nicht fest, ob der Bagger tatsächlich nach der Statik des Beklagten gebaut worden sei. Zumindest hinsichtlich zweier Bauteile, nämlich der Qualität der Ableger und der Dicke der Stegbleche weiche die Ausführung erwiesenermaßen von der Statik ab. Der Sachverständige habe im Rahmen der Anhörung am 27.8.2007 vor dem Landgericht ausgesagt, er könne keine gesicherten Ausführungen dazu machen, ob nach der Statik des Beklagten gebaut worden sei. Deshalb könne er auch nichts dazu sagen, ob eine Nachberechnung erfolgt sei und nach veränderten Vorgaben gebaut worden sei. Über diese Aussage des Sachverständigen habe sich das Landgericht hinweggesetzt und unterstellt, dass die Anlage nach der Statik des Beklagten gebaut worden sei. Schließlich habe das Landgericht keine Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen D. gemacht und sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass der Zeuge ein ganz überwiegendes Interesse daran gehabt haben müsse, nicht kundzugeben, dass es ihm bekannt gewesen sei, dass eine Absprache zwischen dem Beklagten und P. über die nochmalige Nachrechnung der Statik getroffen worden sei. Denn dann hätte er sich gegebenenfalls selbst regresspflichtig gegenüber der Haftpflichtversicherung gemacht. Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken von 22.10.2007 - 9 O 174/00 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Klage sei zulässig. Durch den Abschluss des Vergleichs sei es zu einer Eingrenzung des Gesamtschadens auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag gekommen. Mit dem Vergleich seien alle Ansprüche der P. aus dem Schadensereignis gegen die Versicherungsnehmerin abgegolten. Auch die Schadensersatzforderungen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten seien auf den Vergleichsbetrag begrenzt. Demgegenüber habe die Darstellung der einzelnen Teilbeträge allein dem Nachweis gedient, dass sich die Klägerin richtig verhalten habe und nach dem Versicherungsvertrag gehalten gewesen sei, zur Eingrenzung und Abdeckelung der gegen die Versicherungsnehmerin gerichteten Schadensersatzforderungen den Vergleich abzuschließen. Hinsichtlich des Umfangs der zu regulierenden Schäden wiederholt die Klägerin ihre erstinstanzliche Behauptung, dass bei einem Dienstgewicht von circa 500 t sich der Herstellungspreis einer vergleichbaren Anlage auf 3,5 Millionen EUR belaufen habe. Die Feststellung des Landgerichts, wonach die beiden Schaufelradbagger nach der Statik des Beklagten konstruiert worden seien, sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe seine Überzeugung zutreffend auf den Umstand gestützt, dass die Bruchstelle genau dort gewesen sei, wo es nach der fehlerhaften Statik zum Bruch habe kommen müssen. Überdies sei die Behauptung des Beklagten, die beiden Geräte seien nicht nach der von ihm gefertigten Statik konstruiert worden, ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Der Beklagte habe erstinstanzlich eingeräumt, dass er keine Kenntnis davon habe, ob die Konstruktion nach der von ihm vorgelegten Statik erfolgt sei oder nicht. Wäre die Konstruktion nicht nach den Vorgaben des Beklagten, sondern auf der Grundlage eines nach deren Erstellung (Ende 1996) noch zu fertigenden Rechenwerks erfolgt, so hätte die technisch-zeichnerische Konstruktion, die Fertigung der Anlage und deren Montage nicht bis Juli 1998 abgeschlossen gewesen sein können. Dies folge aus der Aussage des Zeugen D., der ausgesagt habe, dass er sich seinerzeit bereits in der Konstruktionsphase befunden habe; hätte die P. N. GmbH irgendwelche weiteren Rechenwerke vorgenommen, so hätte die Konstruktionsphase gestoppt werden müssen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 18.2.2008 (GA V Bl. 774 ff.), auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 16.4.2008 (GA IV Bl. 798 ff.), auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.3.2009 (GA VI Bl. 861 ff.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 29.4.2009 (GA VI Bl. 869 ff.) verwiesen. Der Senat hat im Beschluss vom 4.11.2008 (GA V Bl. 828 f.) Hinweise erteilt. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 2.9.2008 (GA V Bl. 811 ff.) sowie vom 12.5.2009 (GA VI Bl. 874 ff.) Bezug genommen.

II. A. Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet: Sie führt zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin Erstattung von Gutachterkosten erstrebt. Hinsichtlich des Haftungsgrundes ist im Betragsverfahren ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin zu berücksichtigen. 1. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin bei der Darstellung der Klageforderung die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. a) Zwar ist es bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, erforderlich, in Gemäßheit des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den eingeklagten Betrag auf die einzelnen Ansprüche aufzuschlüsseln und anzugeben, in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Diese qualifizierten Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens dienen zum einen dazu, Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit korrespondierend bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährungsunterbrechung zu vermeiden (BGH, Urt. v. 22.5.1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346; MünchKomm(ZPO)/Becker-Eberhardt, 3. Aufl., § 253 Rdnr. 104 ff.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rdnr. 29; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdnr. 16). Zum anderen konkretisiert sich in der Auferlegung dieser Substantiierungslast die dem geltenden Zivilprozessrecht zugrundeliegende Dispositionsmaxime (vgl. hierzu: MünchKomm(ZPO)/Rauscher, aaO., Einleitung Rdnr. 275 ff.): Es muss unter Geltung der Parteiherrschaft ureigenste Aufgabe der Parteien bleiben, den Streitgegenstand zu definieren. Allerdings haben diese Rechtsgrundsätze zwei Einschränkungen erfahren: Zum einen ist eine Aufschlüsselung zur Vermeidung eines klageabweisenden Prozessurteils nicht erforderlich, wenn die die Klagesumme überschreitenden Teilbeträge innerhalb eines einheitlichen Klagebegehrens nur unselbständige Rechnungspositionen darstellen (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - VII ZR 418/01, MDR 2003, 824; Beschl. v. 24.1.2008 - VII ZR 43/07, MDR 2008, 521). Diese Grenze wird bei der Abrechnung eines komplexen Schadensereignisses dann überschritten, wenn der Kläger sein Klagebegehren anteilig auf verschiedene Schadensgruppen stützt, deren Darlegung eine differenzierte Darstellung des dem Streitgegenstand zugrundeliegenden Lebenssachverhalts verlangt. In der Kasuistik ist dem Kläger die Möglichkeit einer pauschalen Bezifferung der Klagesumme etwa dann versperrt, wenn der Kläger neben dem unmittelbaren Sachschadensersatz nach § 249 BGB auch die Zahlung von Verdienstausfall erstrebt. Innerhalb der Position Sachschaden mag eine Aufschlüsselung dann notwendig sein, wenn die beschädigten Sachen unterschiedlichen Vermögenssphären (im entschiedenen Fall der gewerblichen und der Privatsphäre) zuzuordnen sind (BGH, NJW 1984, 2347). Zum anderen kann ein unter Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze ergangenes Sachurteil gleichwohl in Rechtskraft erwachsen, solange nur das Urteil selbst hinreichend deutlich bestimmt, welcher prozessuale Anspruch zu welchem Teil sachlich beschieden wurde (BGH, NJW 1984, 2347). Beide Ausnahmen zeigen, dass die aus den Prozessmaximen abgeleiteten Anforderungen an die Substantiierungslast komplexer Schadensfälle nicht kategorisch zu befolgen sind, sondern mit Blick auf die wohlverstandenen Interessen der forensischen Praxis einer Relativierung zugänglich sind. b) Angewandt auf den vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreit liegen die Voraussetzungen für eine erforderliche weitergehende Aufschlüsselung des Klagebegehrens schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Teilklage erhoben hat. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die von der Klägerin dargestellten Ausgangsschadenspositionen den Vergleichsbetrag übersteigen. Für die prozessuale Beurteilung ist es jedoch entscheidend, dass die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Klageantrag den gesamten Haftungsschaden der E. GmbH aus der Schlechterfüllung des Werkvertrags geltend macht: Der Abschluss des Abfindungsvergleichs entfaltete materiellrechtliche Rechtswirkungen. Mit dem Abschluss des Vergleichs war die Erstattungsfähigkeit der P. entstandener Schäden gegenüber der E. GmbH auf den Vergleichsbetrag beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung kam unmittelbar auch dem Beklagten zugute: Die Höhe des eigenen Haftungsschadens gegenüber P. schränkt zugleich den vertraglichen Schadensersatzanspruch der E. GmbH gegenüber dem Beklagten ein. Denn dieser könnte der E. GmbH mit Erfolg die Einwendung entgegensetzen, dass es hinsichtlich eines die Abfindungssumme übersteigenden Schadensersatzanspruchs am eigenen Schaden der E. GmbH fehle. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten besitzt die von der Klägerin erhobene Klage nicht deshalb die Rechtsqualität einer Teilklage, weil der Beklagte möglicherweise von Dritten ebenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Dieses Risiko ist gewissermaßen einer jeden Klage immanent. Da ein Kläger über fremde Rechte nicht disponieren kann, ist unter Teilklage nur eine solche Klage zu verstehen, in der der Kläger die ihm selbst zustehenden Rechte aus einem definierten Klagegrund nicht vollständig, sondern nur anteilig einklagt. Vor dem Hintergrund dieser Definition erscheint die Qualität der vorliegend zu beurteilenden Klage nicht zweifelhaft, da die Klägerin den gesamten Haftungsschaden ihrer Versicherungsnehmerin liquidiert.

c) Eine Auferlegung weitergehender Substantiierungslasten erscheint überdies nicht interessengerecht: Es ist gerade bei der Regulierung komplexer Schadensereignisse praktikabel, einen Abfindungsvergleich zu schließen, ohne die Einzelbeträge exakt zu definieren und ohne klarzustellen, in welchem Verhältnis sich die Einzelbeträge in der Vergleichssumme wiederfinden. Dieses Vorgehen kommt immer dann in Betracht, wenn die Abfindungsvereinbarung in dem Bewusstsein geschlossen wird, dass der Gesamtschaden in jedem Falle eine bestimmte Summe (im vorliegenden Fall: die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung) weit übersteigt. Will der Vergleichsgläubiger eine auf diesem Verständnis geschlossene Vergleichsforderung einklagen, so überzeugt es nicht, dem Gläubiger aus prozessualen Gründen eine weitergehende Substantiierungslast aufzuerlegen. Der Kläger genügt vielmehr seiner Substantiierungslast auch in prozessualer Hinsicht bereits dann, wenn er plausibel vortragen kann, dass der komplex zusammengesetzte Haftungsschaden die Klagesumme erreicht. Dem Beklagten geschieht kein Unrecht: Unabhängig davon, welche Einzelschadenspositionen das Gericht untersucht, steht mit der Rechtskraft des Urteils über den Abfindungsvergleich zugleich fest, dass der Schadensersatzschuldner über die tenorierte Abfindungsforderung hinaus an seinen Prozessgegner keinen weiteren Schadensersatz leisten muss. Der Haftungsschaden wurde komplett beschieden. Eine Unsicherheit in einem eventuellen Folgeprozess über die Rechtskraft der Entscheidung besteht mithin nicht. Auch hier lässt sich das Interesse des Beklagten an einer weitergehenden Aufschlüsselung der absoluten Einzelbeträge nicht aus der Unsicherheit herleiten, dass der Beklagte nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens von dritter Seite auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Denn die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ist grundsätzlich auf die Parteien des konkreten Prozessrechtsverhältnisses beschränkt. d) Im Ergebnis kann all das dahinstehen: Bei richtigem Verständnis des Klagevorbringens hat die Klägerin bereits in der Anspruchsbegründung selbst auf der Grundlage der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung die Klageforderung hinreichend konkretisiert: Denn die Klägerin hat zur Schadenshöhe vorgetragen, dass bereits die Umbaukosten der Anlage Nr. 4 Aufwendungen erforderten, die die Abfindungssumme übersteigen würden. Die einzelnen Ausgaben wurden in der Anlage K 8 (GA I Bl. 91) detailliert beziffert. Darüber hinaus erfordere - so die Anspruchsbegründung weiter - der Umbau der Anlage Nr. 3 die gleichen Kosten. Der an der Anlage Nr. 3 entstandene Schaden sei wesentlich höher, da die Anlage eingestürzt sei. Bei wertender Betrachtung will die Klägerin die Klagesumme primär auf die Umbaukosten der Anlage Nr. 4, an zweiter Stelle auf die betragsgleichen Umbaukosten der Anlage Nr. 3, an dritter Stelle auf die mit dem Zusammensturz der Anlage Nr. 3 verbundenen Kosten stützen. Eine weitergehende Aufschlüsselung des Klagebegehrens war mit Blick auf die prozessualen Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keineswegs geboten. 2. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte gegenüber der E. GmbH dem Grunde nach gem. § 635 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB) zum Schadensersatz für die an den Schaufelradbaggern Nr. 3 und 4 entstandenen Schäden verpflichtet ist. Dieser Schadensersatzanspruch ist mit der im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit befindlichen Zahlung der Abfindungssumme durch die Klägerin gem. § 67 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung auf die Klägerin übergegangen. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Beklagte von der E. GmbH mit der Erstellung von verbindlichen statischen Berechnungen für die Konstruktion eines Schaufelradbaggers, nicht hingegen lediglich mit der Erstellung einer Vorstatik beauftragt. An diese Feststellungen ist der Senat im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO gebunden; auch die Berufung des Beklagten greift diese Tatsachenfeststellung nicht an. b) Weiterhin steht im Berufungsrechtszug außer Streit, dass die Statik des Klägers i.S. des § 635 BGB a.F unter einem vom Beklagten zu vertretenden Mangel litt. Das Landgericht ist nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme insbesondere unter Berücksichtigung der Einschätzung des Sachverständigen Ba... zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte die Eigengewichte falsch einschätzte und das Gerät mit Blick auf die tatsächlichen Gewichtsgrößen nicht ausreichend dimensionierte. Beide Fehler waren in der Statik des Beklagten angelegt. c) Ohne Erfolg zieht die Berufung die Tatsachenfeststellung des Landgerichts zur Kausalität zwischen der fehlerhaften Statik des Beklagten und dem Schadenseintritt in Zweifel. Vielmehr hält die Feststellung des Landgerichts, dass der Bagger Nr. 3 nach den fehlerhaften statischen Berechnungen des Beklagten konstruiert und montiert wurde und der Zusammenbruch des Baggers adäquat kausal auf der fehlerhaften Statik des Beklagten beruht, im eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 529 ZPO den Angriffen der Berufung stand:

Es steht im Berufungsrechtszug außer Streit, dass die Statik des Beklagten die vom Sachverständigen aufgezeigten Fehler besaß. Weiterhin steht fest, dass das Material des Baggers genau an der Stelle versagte, an der es nach der fehlerhaften Statik des Beklagten auch versagen musste. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der Bagger nicht nur nach den statischen Vorgaben des Beklagten von der E. GmbH zeichnerisch konstruiert, sondern auch in Gemäßheit der Konstruktionsvorgaben gefertigt wurde. Hinzu kommt, dass der Zeuge D. das Vorliegen einer alternativen statischen Berechnung in Abrede gestellt hat (GA V 701): Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Endstabilität vom Beklagten erstellt und übergeben worden sei. Die E. GmbH sei zum Zeitpunkt der Gespräche über Nachrechnungen bereits in der Konstruktionsphase gewesen. Man hätte bei Nachberechnungen die zeichnerische Konstruktion stoppen müssen (ergänze: dies ist nicht geschehen). Berechnungen aus dem Hause P. seien dem Zeugen D. nicht bekannt. Der Umstand, dass der Zeuge D. zwar einerseits davon berichtet hat, dass es Gespräche zwischen dem Mitarbeiter von P. K. und dem Beklagten über "Nachrechnungen und Nachforderungen" gegeben habe, er andererseits aber nicht wusste, welches Ergebnis diese Gespräche besaßen, steht seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Es erschließt sich nicht, wieso der Zeuge D. Kenntnis vom Ergebnis einer Direktansprache des Beklagten durch P. besitzen musste, an der er persönlich nicht beteiligt war. Diese Kenntnis ist umso weniger zu erwarten, als der Zeuge D. Vorbehalte gegen die direkte Ansprache des Beklagten durch den Mitarbeiter K. hegte: Der Zeuge D. hat ausgesagt, dass dies schon damals falsch gelaufen sei, da er der eigentliche Auftragnehmer von P. gewesen sei (GA V Bl. 701). Da es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gibt, die es rechtfertigen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen, ist nachgewiesen, dass es außer der Statik des Beklagten keine weiteren statischen Vorgaben gab, die als Vorlage für die von der E. GmbH erstellten Konstruktionspläne hätten dienen können. Nach der unangegriffen gebliebenen Einschätzung des Sachverständigen Ba... waren in der von ihm begutachteten Statik des Beklagten alle notwendigen Angaben für eine Konstruktion enthalten. Dass P. die Schaufelradbagger gewissermaßen losgelöst von den von der E. GmbH erstellten Konstruktionsplänen auf einer im eigenen Hause gefertigten abweichenden statischen Berechnung montiert hätte, liegt fern. Dieser Schlussfolgerung steht insbesondere nicht entgegen, dass es in Gestalt der Stegbleche und der Stahlqualität zwei unstreitige Abweichungen von den Vorgaben der Statik gab. Diese Abweichungen können auf Übertragungsfehlern beruhen und streiten nicht dafür, dass die E. GmbH sich rundweg von den Vorgaben des Beklagten löste. Denn letztendlich bleibt das starke Beweisanzeichen, dass der Bagger genau die Schwachstelle besaß, die er nach der fehlerhaften Statik des Beklagten auch haben musste. d) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Zurechnungszusammenhang zwischen der fehlerhaften Statik und dem Einsturz des Baggers nicht deshalb verneint, weil der Sachverständige Ba... zu dem Ergebnis gelangte, dass bei der Schadensentstehung die schlechtere Stahlqualität und die geringere Dicke der Stegbleche zumindest zur Beschleunigung des Schadenseintritts beitrugen. Denn der Sachverständige hat zugleich klargestellt, dass der Schaden auch entstanden wäre, wenn mit dem besseren Material gebaut worden wäre. Seine weitere Feststellung, er könne nicht sagen, ob der Schaden im Fall der Verwendung eines besseren Materials stärker oder schwächer ausgefallen wäre, lässt die Wertung zu, dass das Schadensereignis in seiner konkreten Gestalt nur im Zusammenspiel der beiden Umstände herbeigeführt wurde.

Diese Zurechnung zusammenwirkender Schadensursachen wird in der Rechtsfigur der Gesamtkausalität (auch kumulative Kausalität) beschrieben. Demnach genügt es zum Nachweis des haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhangs, wenn die Handlung des Schuldners den Schaden nicht allein, sondern nur in Zusammenspiel mit dem Handeln eines anderen herbeiführen konnte. In diesem Fall sind beide Handlungsbeiträge für den Schadenseintritt im Rechtssinne kausal (BGH, Urt. v. 20.11.2002 - VI ZR 77/00, NJW 2002, 504; Urt. v. 16.5.2002 - VII ZR 81/00, NJW 2002, 2708; MünchKomm(BGB)/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdnr. 130; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rdnr. 39; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., vor § 249 Rdnr. 86). 3. Auch soweit das Landgericht bei der Berechnung des erstattungsfähigen Haftungsschadens die Umbaukosten des Schaufelradbaggers Nr. 4 einbeziehen will, überzeugen die Ausführungen des Landgerichts: Die Feststellungen des Landgerichts, dass P. zur Lieferung und Montage einer zweiten Anlage beauftragt wurde und der Beklagte bei der Erstellung der Statik über diesen erweiterten Leistungsgegenstand informiert wurde, werden vom Ergebnis der Beweisaufnahme getragen; sie stehen überdies im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit. 4. Nicht frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht allerdings die Anrechnung eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin bei der Schadensentstehung abgelehnt: a) Gemäß § 254 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde zumindest im konkreten Schadensfall des Schaufelradbaggers Nr. 3 die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu vertretende fehlerhafte Verwendung unzureichender Stegblechdicken und Stahlqualitäten mitursächlich für den Schadenseintritt. Dieser Umstand ist im Rahmen der Abwägung der Verursacherbeiträge nach § 254 BGB von Relevanz: aa) Zwar hat der BGH zur Gesamtkausalität entschieden, dass im Verhältnis zwischen Schadensgläubiger und mehreren Schadensersatzschuldnern bereits die Mitursächlichkeit der Verletzung einer Vertragspflicht zur vollen Haftung dem Grunde nach führen könne; eventuelle Verursacherbeiträge der Schädiger untereinander hätten erst in einem möglichen Regressprozess Bedeutung (BGH NJW 2002, 2709). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass sich der Gläubiger im Verhältnis zu dem jeweiligen Schadensersatzschuldner das Mitverschulden des jeweils anderen Schuldners nicht zurechnen lassen muss. Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall in tatsächlicher Hinsicht: Denn die Verantwortung für die Verwendung des fehlerhaften Materials liegt nicht bei einem Dritten, sondern bei der E. GmbH als Gläubigerin des Schadensersatzanspruchs selbst. Hier gibt es keinen überzeugenden Grund, ein eigenes unmittelbares Mitverschulden des Gläubigers an der Schadensentstehung auszublenden. bb) Ohne Erfolg will die Klägerin die Berücksichtigung eines Mitverschuldens mit dem Argument entkräften, die Verwendung der besseren Materialien hätte den Schaden allenfalls temporär hinausgezögert, nicht aber vermeiden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme keineswegs fest, ob es bei einer exakten Umsetzung der statischen Vorgaben des Beklagten in den Konstruktionszeichnungen der E. GmbH bereits beim Ballastieren des Krans zu einem vollständigen Zusammenbruch gekommen wäre: Der Sachverständige Ba... hat in seinem Gutachten vom 5.5.2005 (GA III Bl. 475) ausgeführt, dass ein Schadensfall mit dem besseren Material während der Montagephase sicherlich nicht aufgetreten wäre. Jedoch wäre im Betrieb aufgrund von Unsicherheit mit einem Schadensfall zu rechnen gewesen. Weiterhin hat der Sachverständige an der angegebenen Stelle ausgeführt, dass das kritische Spannungsniveau bei der Verwendung von Stegblechen mit einer Stärke von 15 mm erst bei einer Belastungsgröße von 190 t aufgetreten wäre. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass die Verwendung der unzureichenden Materialien naheliegend Auswirkungen auf die Umbaukosten des Gerätes Nr. 4 haben wird. b) Die Gewichtung des Mitverschuldens bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, die Mitverschuldensquote nach dem Verhältnis zwischen dem eingetretenen Schaden und demjenigen Schaden zu bemessen, der entstanden wäre, wenn in den Konstruktionsplänen die richtige Stahlqualität eingetragen worden wäre. Die für die Bemessung des Mitverschuldens maßgeblichen Bezugsgrößen sind mit den im Betragsverfahren aufzuklärenden Tatfragen teilidentisch. Mithin müsste die Ermittlung der Mitverschuldensquote im Berufungsrechtszug die Beweisaufnahme des Betragsverfahrens vorwegnehmen. In diesen Fällen darf - solange wie im vorliegenden Fall feststeht, dass die Berücksichtigung des Mitverschuldens nicht zu einem Wegfall der Haftung führt - die Feststellung der Haftungsquote dem Betragsverfahren vorbehalten werden (vgl. BGHZ 76, 397, 400; Medicus, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 254 Rdnr. 48; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 254 Rdnr. 146; Erman/Ebert, aaO., § 254 Rdnr. 113). 5. Die Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Satz 1 3. Alt. BGB a.F unterstellt. Die mit Übergabe der Statik im November 1996 beginnende Verjährung wurde gem. § 209 BGB a.F. spätestens mit Zustellung der Anspruchsbegründung vom 6.6.2000 unterbrochen und gem. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab dem 1.1.2002 gehemmt. Entgegen der Auffassung der Berufung liegen die Voraussetzungen für eine die Verjährung herbeiführende wirksame Klageerhebung jedenfalls seit der Zustellung der Anspruchsbegründung vor. a) Nur eine wirksame Klage unterbricht die Verjährung. Dies setzt voraus, dass die Klage zumindest den Anforderungen des § 253 ZPO entspricht. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Im Mahnverfahren findet die Vorschrift des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Beachtung, wonach im Mahnbescheidsantrag die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten sein muss. Nur dann vermag der Schuldner zu beurteilen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Hierbei lässt sich die Darlegungsdichte der Individualisierung nicht allgemein definieren. Art und Umfang der erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall vor allem von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urt. v. 17.12.1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 826). Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung ist es nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es genügt vielmehr, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammensetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2007 - VII ZR 236/05, MDR 2007, 1006). Weiterhin ist es anerkannt, dass auch eine unzulässige oder unbegründete Klage die Verjährung unterbrechen kann; auch eine unschlüssige Klage führt bei gegebener hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung herbei (BGH, MDR 2007, 1006; BGHZ 104, 268, 273). b) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt liegt eine hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs spätestens mit Einreichung der Anspruchsbegründung vor. In dieser Anspruchsbegründung hat die Klägerin dargelegt, dass sie aus der zwischen der E. GmbH und dem Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung über die Erstellung einer Statik Schadensersatzansprüche herleiten will, weil die vom Beklagten erstellte Statik fehlerhafte Angaben enthalte (GA I Bl. 16). Die Schadenshöhe leitet die Klägerin in der Anspruchsbegründung zum einen aus den Kosten zur Umrüstung des zweiten Baggers S/R Nr. 4 (2,1 Million DM), zum andern aus dem Sachschaden her, der am eingestürzten Bagger entstanden war. Mit diesen Angaben besaß der Beklagte alle notwendigen Informationen, um zu entscheiden, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. 6. Allerdings unterliegt die Klage der Abweisung, soweit die Klägerin Erstattung außerprozessualer Gutachterkosten begehrt: a) Die Klägerin macht zunächst geltend, sie habe einen Teil der im Schriftsatz vom 10.4.2007 (GA V Bl. 670) bezeichneten Gutachterkosten selbst verauslagt. Hinsichtlich dieser ihr originär entstandenen Kosten ist der Beklagte nicht zum Ausgleich verpflichtet: Ein originärer materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht zu, da der Beklagte weder aus vertraglichem noch deliktischem Haftungsgrund gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist: Holt der Haftpflichtversicherer zur Bemessung der Schadenshöhe Gutachten ein, so können diese Kosten allenfalls nach Maßgabe der prozessualen Kostenerstattung im Rahmen des § 91 ZPO erstattungsfähig sein (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 66 Rdnr. 13; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 66 Rdnr. 19). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 19.3.2009 (GA V Bl. 863) ihren ursprünglichen Vortrag wiederholt, wonach Auftraggeber des Gutachters Dr. S. P. gewesen sei, verhilft auch dieser Vortrag - der ohne Bezug zu der im Schriftsatz vom 10.4.2007 enthaltenen Aufstellung bleibt und mithin nicht offenlegt, welcher der dort genannten Einzelbeträge dem Gutachten "Dr. S." zuzuordnen ist - der Klage nicht zum Erfolg: Da die Geltendmachung der Gutachterkosten im Abfindungsvergleich nicht vorbehalten wurde, werden auch die dem Schadensersatzgläubiger nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Grunde nach zu erstattenden Aufwendungen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von der Vergleichswirkung der Abfindungsvereinbarung erfasst: Nach der klaren Formulierung des Abfindungsvergleichs sollte die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Zahlung der Abfindungssumme hinsichtlich aller dem Abfindungsvergleich unterliegenden Ansprüche freigestellt werden. Mithin beschränkt sich der Haftungsschaden der Versicherungsnehmerin und damit korrespondierend der auf die Klägerin übergegangene vertragliche Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten auf 2 Mio DM. Soweit die Klägerin in Ziff. 3 des Vergleichs P. für die Unterstützung im Regressprozess eine Aufwandsentschädigung versprochen hat, ist die Klägerin in eigener Rechtsperson eine Verpflichtung eingegangen, die sich mit dem auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten nicht deckt. B. Die Kostenentscheidung war dem Betragsverfahren zu überlassen. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht im Falle einer erfolglosen Berufung gegen ein Grundurteil gem. § 97 ZPO über die Kosten des Berufungsverfahrens entscheiden muss, obwohl der obsiegende Berufungskläger letztlich im Nachverfahren unterlegen sein kann (Zöller/Herget, aaO., § 97 Rdnr. 2). Denn im vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit hängen die beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensquoten entscheidend von der Gewichtung des Mitverschuldens ab, dessen Prüfung dem Landgericht vorbehalten bleibt. In dieser prozessualen Situation ist dem Landgericht zugleich die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens vorzubehalten. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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