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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 4 U 630/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, JGG, StPO
Vorschriften:
BGB § 843 Satz 1 | |
ZPO § 373 | |
ZPO § 448 | |
ZPO § 529 Abs. 1 | |
ZPO § 580 Nr. 1 | |
ZPO § 580 Nr. 2 | |
ZPO § 580 Nr. 3 | |
ZPO § 580 Nr. 4 | |
ZPO § 580 Nr. 5 | |
ZPO § 580 Ziff. 3 | |
ZPO § 581 | |
ZPO § 581 Abs. 1 | |
ZPO § 581 Abs. 2 | |
ZPO § 582 | |
ZPO § 584 Abs. 1 | |
ZPO § 586 Abs. 1 | |
ZPO § 586 Abs. 2 | |
ZPO § 589 | |
JGG § 45 Abs. 3 | |
StPO § 45 Abs. 3 | |
StPO §§ 153 ff. | |
StPO § 153a |
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Restitutionsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 135.146,44 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Mit der vorliegenden Restitutionsklage begehrt der Kläger die Abänderung des im Verfahren 7 U 579/02 - 119 - ergangenen Berufungsurteils vom 3.6.2003 (BA Bl. 123 ff.). Diesem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalls vom 7.7.2001 in Anspruch genommen. An diesem Tag kam der Beklagte mit seiner Verlobten, der Zeugin W., von der Kirmes zum Wohnhaus des Klägers. Der Beklagte hatte in erheblichem Maße Alkohol zu sich genommen und wollte zu Fuß nach Hause gehen, was ihm die Zeugin ausreden wollte. An der Haustür ihrer Eltern angelangt, kam es mit dem Kläger zu einem Streit, währenddessen der Kläger zu Boden stürzte und bewusstlos auf der Straße liegen blieb.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei immer aggressiver geworden. Er habe ihn niedergeschlagen, so dass er bewusstlos auf der Straße liegen geblieben sei. Er habe eine Gehirnblutung erlitten, die bis heute trotz stationärer Behandlung zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei ihm geführt habe. Vor allem die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie die Störung seiner Motorik führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung, weshalb er seinen ausgeübten Beruf als Fließbandarbeiter bei den nicht mehr ausüben könne.
Der Kläger hat zuletzt die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichtes gestellten Schmerzensgeldes, das er mit 23.008,13 EUR beziffert hat, sowie Verdienstausfallschaden für die Zeit bis Oktober 2001 in Höhe von 14.540,99 EUR nebst Zinsen begehrt. Ab dem 1.11.2001 hat der Kläger eine monatliche Geldrente von 1.200 EUR geltend gemacht.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, der Kläger sei im Laufe der Auseinandersetzung auf ihn losgestürmt und habe mit einem Hausschuh in der Hand auf ihn eingeschlagen. Er habe sich auf Grund seiner Alkoholisierung nicht recht wehren können und allenfalls versucht, die Hand und den Arm schützend vor sich zu halten. Unabhängig davon sei der Kläger hingefallen.
Die Klage blieb in der ersten Instanz ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, da die Handlung des Beklagten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Das Landgericht ist nach Vernehmung der Zeugin W. zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach einer minutenlangen Schreierei einen Schuh genommen habe und damit auf den Beklagten eingeschlagen habe. Der Beklagte habe die Schläge des Klägers abgewehrt und hierbei auch in Richtung des Klägers zurückgeschlagen. Hierbei habe er den Kläger im Bereich des Kopfes getroffen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat sich der Rechtsauffassung des Landgerichts angeschlossen, wonach von einer Notwehrsituation des Beklagten ausgegangen werden müsse. Auf den Beweisantrag der Berufung, die Zeugin W. erneut zu vernehmen, hat das Berufungsgericht nicht erkannt, da es dem Kläger nicht gelungen sei, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, die Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin weckten.
Das Berufungsurteil ist den Klägervertretern am 6.6.2003 zugestellt worden.
Am 11.8.2003 ist die Zeugin W. auf der Polizeidienststelle der Landespolizeidirektion erschienen und hat sich selbst bezichtigt, beim Landgericht Saarbrücken eine falsche Aussage gemacht zu haben. Sie habe in der Gerichtsverhandlung ihren Freund, den hiesigen Beklagten, wissentlich durch eine uneidliche falsche Aussage geschützt. Mit Schriftsatz vom 1.9.2003 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die sich zugleich für die Zeugin bestellten, die Anzeige erneuert. In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30.4.2004 hat das Amtsgericht St. Wendel auf ein entsprechendes Geständnis die Zeugin ermahnt und ihr die Auflage erteilt, eine Geldbuße in Höhe von 60 EUR zu zahlen. Nachdem die Zeugin die Geldbuße leistete, hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Verfügung vom 18.6.2004 von einer Strafverfolgung gegen die Zeugin abgesehen (EA Bl. 78).
Von dieser Einstellung haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.6.2004 (Bl. 23 d. A.) Kenntnis erlangt.
Mit Schriftsatz vom 28.7.2004, eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger zunächst vor dem Landgericht Saarbrücken Restitutionsklage erhoben. Er behauptet, die Zeugin W. habe sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht. Dies ergebe sich daraus, dass die Zeugin sich selbst einer falschen Aussage bezichtigt habe und am 20.8.2003 im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt habe, es sei richtig, dass der Beklagte dem Kläger einen Schlag an den Kopf versetzt habe, so dass dieser sich zweimal gedreht habe und auf den Boden gefallen sei. Sie habe vor dem Landgericht aus Angst ihren Freund zu verlieren eine falsche Aussage gemacht.
Der Kläger beantragt,
das rechtskräftige Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3.6.2003 - 7 U 579/02-119- aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
a) an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,
b) an den Kläger 40.138,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
c) an den Kläger ab August 2004 eine monatliche Geldrente gem. § 843 Satz 1 BGB in Höhe von 1.200 EUR, fällig am ersten Werktag eines Monats zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Restitutionsklage bereits nicht statthaft sei, da es an den Voraussetzungen des § 581 ZPO fehle. Eine Einstellung nach § 45 Abs. 3 JGG stehe einer rechtskräftigen Verurteilung nicht gleich. Darüber hinaus sei dem Beklagten von dem Strafverfahren gegen die Zeugin nichts bekannt, weshalb er den Sachvortrag mit Nichtwissen bestreite. Der Beklagte wisse lediglich, dass die Zeugin noch einmal zu ihren Eltern gezogen sei und offenbar von diesen abhängig sei. Die Zeugin könne die Aussage nicht je nach Lebenssituation so ändern, wie ihr die Aussage aufgrund ihrer Lebenssituation günstig erscheine. Die Beklagte habe sich in der damaligen Aussagesituation schwer getan, gegen die Interessen ihres Vaters zu bekunden. Sie habe sich hierfür jedoch aus freien Stücken entschlossen und trotz des inneren Konflikts wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Selbstanzeige einen tatsächlichen Hintergrund habe außer dem, dass sie sich vom Beklagten getrennt habe und offenbar nun ihre Aussage entsprechend den Interessen ihres Vaters einrichten wolle. Es bleibe dabei, dass der Beklagte aus einer Notwehrsituation gehandelt habe, was die Zeugin auch bestätigt habe. Soweit sie nun etwas anderes zu behaupten gedenke, sei dies unwahr.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen (Bl. 47 ff. d. A.)
II. A. Die zulässige Restitutionsklage ist nicht begründet, da der Kläger das Vorliegen eines Restitutionsgrundes zur Überzeugung des Senats nicht mit der erforderlichen Gewissheit bewiesen hat.
1) Die Zulässigkeit der Restitutionsklage begegnet keinen durchgreifenden Bedenken:
a) Die Prozessvoraussetzungen, die Rechtskraft des angegriffenen Urteils und die Beschwer des Restitutionsklägers stehen außer Streit. Daneben setzt die Zulässigkeitsprüfung nach § 589 ZPO voraus, dass der Kläger das Vorliegen eines Restitutionsgrundes schlüssig vorgetragen hat (vgl. BGHZ 57, 213).
Im vorliegenden Rechtsstreit leitet der Kläger die Statthaftigkeit der Restitutionsklage aus § 580 Ziff. 3 ZPO her, indem er unter Berufung auf das Ergebnis des beigezogen Ermittlungsverfahrens vorträgt, dass die Zeugin, auf deren Aussage das Berufungsurteil gegründet ist, sich in Gestalt der uneidlichen Falschaussage einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat.
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten steht es der Statthaftigkeit der Restitutionsklage nicht entgegen, dass die Zeugin wegen ihrer Falschaussage nicht rechtskräftig verurteilt wurde.
Nach § 581 Abs. 1 ZPO findet die Restitutionsklage auch ohne rechtskräftige Verurteilung des Zeugen statt, wenn die Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach wohl allgemeiner Auffassung kann ein Hindernis, das der rechtskräftigen Verurteilung im Sinne des § 581 Abs. 1 ZPO entgegensteht, insbesondere in der Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen nach Maßgabe der §§ 153 ff. StPO bestehen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 581 Rdnr. 8; MünchKomm(ZPO)/Braun, 2. Aufl., § 581 Rdnr. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 581 Rdnr. 2 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 581 Rdnr. 5; Hamm, OLGR 1999, 193 f.). Auch das Verfahren gem. § 45 Abs. 3 JGG verlangt keine abweichende Bewertung: Hier regt der Staatsanwalt die Erteilung einer Ermahnung oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwaltschaft die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter dieser Anregung, sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur dann, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. Mithin sieht ein nach § 45 Abs. 3 StPO handelnder Staatsanwalt nicht aus Beweisnot, sondern zur Erreichung der dem Jugendstrafrecht eigenen Strafzwecke von der Strafverfolgung ab, weshalb die fehlende rechtskräftige Verurteilung im Fall des § 45 Abs. 3 StPO einer auf § 580 Ziff. 3 ZPO gestützten Restitutionsklage nicht entgegensteht.
Soweit der Beklagte den vorgetragenen strafrechtlichen Verfahrensablauf mit Nichtwissen bestreitet, ist das Bestreiten unbehelflich, da sich der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zum Verlauf des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert die Zulässigkeit der Restitutionsklage nicht an § 582 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist eine Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war der 8.4.2003. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Umstand der uneidlichen Falschaussage seiner Tochter bereits im Berufungsrechtszug hätte einführen können, nachdem die Selbstanzeige der Zeugin erst auf den 11.8.2003 datierte. Mithin war der Kläger nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in der Lage, durch Aufzeigen hinreichend konkreter Anhaltspunkte die Glaubhaftigkeit der Zeugin und mithin die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen am Maßstab des § 529 Abs. 1 ZPO zu erschüttern.
d) Auch die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO zur Klageerhebung wurde gewahrt.
aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten begann die Frist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der endgültigen Einstellung des Verfahrens gem. § 45 Abs. 3 JGG Kenntnis erlangte.
Gem. § 586 Abs. 2 ZPO beginnt die Klagefrist mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Dies bedeutet, dass in den Fällen des § 580 Nr. 1 - 5 ZPO die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von der rechtskräftigen Verurteilung Kenntnis erlangt hat. Kommt es aus anderen Gründen als dem Mangel an Beweisen nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung, so beginnt die Frist erst dann, wenn die Partei sowohl Kenntnis von der Straftat und ihrer Beweisbarkeit als auch von der Unmöglichkeit der Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens besitzt (MünchKomm(ZPO)/Braun, aaO., § 586 Rdnr. 9; Musielak, aaO., § 581 Rdnr. 3; Zöller/Greger, aaO., § 586 Rdnr. 10). Wird von der Durchführung eines Strafverfahrens gem. § 153a StPO vorläufig unter Erteilung von Auflagen Abstand genommen, so ist für den Fristbeginn die Kenntnis von der endgültigen Einstellung entscheidend (OLG Köln, FamRZ 1991, 584; OLG Hamm, FamRZ 1997, 759).
Dies kann bei einem Absehen von einer Strafverfolgung gem. § 45 Abs. 3 JGG nicht abweichend beurteilt werden. Die Bestimmung verwirklicht die Maxime, das jugendgerichtliche Verfahren vorrangig erzieherisch auszugestalten. Hierbei steht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach Erfüllung der erteilten Auflagen aus erzieherischen Gründen von einer Strafverfolgung abzusehen, hinsichtlich der Endgültigkeit der Verfahrensbeendigung einer Einstellung nach § 153a StPO gleich. Demnach war im vorliegenden Sachverhalt die Kenntnis von der abschließenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft maßgeblich.
Wendet man diese Rechtsgrundsätze an, so begann die Klagefrist am 29.6.2004 zu laufen. Aus Bl. 23 d. A. ist zu ersehen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Nachricht von der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens am 29.6.2004 erhalten haben.
bb) Der Kläger hat die Monatsfrist mit Einreichung der Klage am 28.7.2004 auch gewahrt.
Zwar hat der Kläger mit der beim Landgericht Saarbrücken eingereichten Restitutionsklage die Klage zunächst vor einem unzuständigen Gericht erhoben. Denn gem. § 584 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht für die Restitutionsklage ausschließlich zuständig, wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde. Die Formulierung des Gesetzes ist in dem Sinne zu verstehen, dass das Berufungsgericht für die Restitutionsklage immer dann ausschließlich zuständig ist, wenn es die Berufung für zulässig erklärt und in der Sache selbst erkannt hat (Zöller/Greger, aaO., § 584 Rdnr. 2; Musielak, aaO., § 584 Rdnr. 5). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, da das Berufungsgericht die zulässige Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat.
Gleichwohl genügte zur Fristwahrung die Erhebung der Klage vor einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht. Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts die vor einem anderen Gericht erhobene Klage nicht geeignet ist, die für die Klageerhebung gesetzten Ausschlussfristen zu wahren, ist nicht anzuerkennen. Entscheidend ist vielmehr, dass die auch bei einem unzuständigen Gericht erhobene Klage Rechtswirkungen zeitigt und insbesondere die Rechtshängigkeit herbeiführt, weshalb der Zuständigkeitsmangel durch eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht behoben werden kann (BGHZ 35, 374, 377; MünchKomm(ZPO)/Braun, § 586 Rdnr. 15).
2) Die Restitutionsklage ist nicht begründet:
Die Restitutionsklage ist als unbegründet abzuweisen, wenn das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes nicht erwiesen ist (BGHZ 57, 211, 216; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 589 Rdnr. 2; Zöller/Greger, aaO., § 590 Rdnr. 4; MünchKomm(ZPO)/Braun, aaO., § 589 Rdnr. 3; Schellhammer, Der Zivilprozess, 4. Aufl., S. 550). Im vorliegenden Fall kommt es mithin darauf an, ob der Kläger den ihm obliegenden Nachweis dafür erbringen kann, dass die Zeugin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht tatsächlich die Unwahrheit gesagt hat. Diesen Nachweis konnte der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht führen.
a) Zunächst ist eine eigenständige Tatsachfeststellung durch den Senat nicht deshalb entbehrlich, weil die Zeugin W. den gegen sie erhobenen Vorwurf der uneidlichen Falschaussage im Ermittlungsverfahren zugestanden und die verhängte Geldbuße von 60 EUR akzeptiert hat. Denn das Zivilgericht ist hinsichtlich der Beweisfrage über das Vorliegen eines Restitutionsgrundes nicht an das Ergebnis einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung gebunden (BGHZ 85, 32, 35; Zöller/Greger, aaO., vor § 578 Rdnr. 22; § 590 Rdnr. 3; MünchKomm(ZPO)/Braun, § 581 Rdnr. 7; Musielak, aaO., § 581 Rdnr. 5). Mithin fehlt die Bindung erst recht dann, wenn das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ohne eine der Rechtskraft fähige Entscheidung beendet wurde, weil die Staatsanwaltschaft gem. § 45 Abs. 3 JGG die Erhebung der Anklage nicht für geboten erachtet hat.
b) Als Beweismittel für das Aussagedelikt seiner Tochter hat der Kläger allein die Beiziehung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beantragt (Bl. 5 d.).
aa) In der Ermittlungsakte findet sich zunächst der Text der Strafanzeige (Bl. 1 EA), die lediglich die schlichte Aussage enthält, dass sich die Zeugin hinsichtlich einer Falschaussage beim Landgericht selbst angezeigt habe. Ihren Angaben zufolge habe sie in der Gerichtsverhandlung vor einem Jahr den Beklagten wissentlich durch eine uneidliche Falschaussage geschützt, der ihren Vater körperlich angegriffen und erheblich verletzt gehabt habe. Die Strafanzeige endet mit dem Hinweis, dass die Zeugin weitere Details über ihre Rechtsanwältin vortragen wolle.
Die angekündigte Stellungnahme ihrer Verteidigerin (Bl. 20 EA), der hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, enthält die Darstellung, der Kläger habe nicht mit einem Schuh auf den Beklagten eingeschlagen. Die beiden hätten sich zunächst lediglich angeschrieen, wobei die Zeugin W. dazwischen gestanden habe, um ihren Freund zu beruhigen. Plötzlich habe sie gehört, wie der Beklagte ihrem Vater einen Schlag an den Kopf versetzt habe, wonach sich dieser zweimal gedreht habe und auf den Boden gefallen sei. Damals habe sie aus Angst, ihren Freund zu verlieren, eine falsche Aussage gemacht.
Das Protokoll der Verhandlung vor dem Amtsgericht St. Wendel (Bl. 70 EA) enthält lediglich den Hinweis, dass die Zeugin geständig gewesen sei und entsprechend ermahnt worden sei. Eine Darstellung des Sachverhalts ist dem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen.
bb) Dieses Beweisergebnis ist zum hinreichend sicheren Nachweis dafür, dass die Zeugin tatsächlich vor dem Landgericht eine falsche Aussage gemacht hat, nicht ausreichend. Nach der Überzeugung des Senats lässt sich dem Inhalt der Ermittlungsakte nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die Zeugin tatsächlich bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht die Unwahrheit bekundet hat:
aaa) Zunächst wird die Glaubhaftigkeit dadurch beeinträchtigt, dass die Darstellung des Geschehens in ihrer über die Verteidigerin vorgetragenen Einlassung nicht vollständig plausibel ist: Nach dieser Schilderung habe die Zeugin zwischen den Parteien gestanden, um den Beklagten zu beruhigen. Mithin liegt es nahe, dass die Zeugin den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, die sich in ihrer unmittelbaren Nähe zugetragen hat, mit eigenen Augen gesehen haben muss. Dennoch trägt ihre Verteidigerin einschränkend vor, die Zeugin habe lediglich gehört, nicht hingegen gesehen, wie der Beklagte ihrem Vater einen Schlag auf den Kopf versetzt habe. Warum die Zeugin trotz ihres Standortes nicht Augenzeugin des Schlages beworden ist, erschließt sich dem Leser nicht.
bbb) Entscheidend wird der Beweiswert des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dadurch relativiert, dass sich der im Ermittlungsverfahren vorgetragene Sachverhalt durch eine auffallende Detailarmut auszeichnet. Dem steht das Beweisergebnis des Vorprozesses entgegen: Die Zeugin wurde vor dem Landgericht eingehend vernommen. Aus der detaillierten Protokollierung (Bl. 58 bis 62 BA) lassen sich keine manifesten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat. Die Aussage ist in sich schlüssig. Konsequent ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Defizite hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht erkennbar sind. Das Landgericht hat zutreffend herausgestellt, dass der von der Zeugin W. geschilderte Ablauf der Auseinandersetzung auch mit der Lebenserfahrung in Einklang steht: Es ist nicht lebensfremd, dass der Kläger im Verlauf der minutenlangen Schreierei zunehmend die Beherrschung verloren und schließlich die Hand gegen den Beklagten erhoben hat. Dieses Beweisergebnis ist vom Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt worden, das aus den im angefochtenen Urteil ausführlich darstellten Gründen, auf die verwiesen wird, keine Glaubwürdigkeitsdefizite der Zeugenaussage festgestellt hat.
ccc) Schließlich werden die Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses nicht dadurch ausgeräumt, dass sich die Zeugin durch das Geständnis einer Strafverfolgung ausgesetzt hat. Denn die in der Zahlung einer Geldbuße von nur 60 EUR bestehenden minimalen Nachteile stehen in auffälligem Missverhältnis zu den Vorteilen, die sich der Kläger von einer Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verspricht. Die Zeugin bezichtigt sich selbst, ihre Wahrheitspflicht bewusst verletzt zu haben, um eine ihr nahestehende Person, den Beklagten, vor Nachteilen zu schützen. Dies zeigt, dass die Zeugin persönlich nicht hinreichend gefestigt erscheint, um ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage auch dann zu erfüllen, wenn mit einer wahren Aussage Nachteile für Personen ihres unmittelbaren Umfeldes verbunden sind. Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft zu dem Beklagten ihrer Selbstanzeige die Motivation zugrunde lag, die wiedererlangte familiäre Nähe zu ihrem Vater durch eine Hilfestellung bei der Durchsetzung der erheblichen Klageforderung zu vertiefen.
c) Der Senat hat die Parteien im Termin einen ausführlichen Hinweis zum Ergebnis der vorläufigen Beweiswürdigung erteilt. Nachdem der Kläger keine weitergehenden Beweisanträge hinsichtlich der Feststellung des behaupteten Restitutionsgrundes gestellt hat, unterlag die Klage der Abweisung. Der Kläger trägt den Nachteil aus der Nichterweislichkeit des Restitutionsgrundes (Zöller/Greger, aaO. vor § 578 Rdnr. 22).
Entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.9.2005 war der Senat nicht "von Amts wegen" unabhängig von Beweisanträgen des Klägers zu einer weitergehenden Tatsachenfeststellung über das Vorliegen eines Restitutionsgrundes verpflichtet: Der Grundsatz, wonach das Gericht sich von Amts wegen über das Vorliegen eines Restitutionsgrundes Gewissheit verschaffen muss, besagt lediglich, dass die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht der Parteidisposition unterliegt. Vielmehr muss sich das mit der Restitution befasste Gericht unabhängig von Anerkenntnis oder Geständnis der Parteien eine eigene Überzeugung vom Vorliegen des Restitutionsgrundes bilden (vgl. BGHZ 32, 60, 62; Zöller/Greger, aaO., vor § 578 Rdnr. 22). Daraus ist jedoch keineswegs zu schließen, dass das Gericht im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes ohne Rücksicht auf den nach § 373 ZPO erforderlichen Beweisantritt von sich aus Zeugen vernimmt (Zöller/Greger, aaO., vor § 578 Rdnr. 22). Vielmehr obliegt es dem Wiederaufnahmekläger, die Nachweise für die Begründetheit der Wiederaufnahme nach Maßgabe der für den Zivilprozess geltenden Verfahrensvorschriften beizubringen. Mithin ist auch im Restitutionsverfahren die Einholung eines Zeugenbeweises gem. § 373 ZPO von einem Beweisantritt abhängig, der den Zeugen benennt und die Tatsachen bezeichnet, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll. Daran fehlt es.
Die Frage, inwieweit der Senat zur Feststellung des Wiederaufnahmegrundes von Amts wegen zu einer Parteivernehmung des Klägers befugt gewesen wäre, kann im Ergebnis offen bleiben, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind: Eine durch § 581 II ZPO nicht ausgeschlossene Parteivernehmung von Amts wegen kommt nur dann in Betracht, wenn bereits einiger Beweis für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbracht worden ist, d.h. die besseren Argumente eher für als gegen die zu beweisenden Tatsachen sprechen (Zöller/Greger, aaO., § 448 Rdnr. 4). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert bemisst sich an dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag vom 28.7.2004. Der Senat hat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung zum Zwecke einer Antragstellung nach Maßgabe des unter dem 7.9.2005 angekündigten Antrags wiederzueröffnen, der allein das Hauptsacheverfahren betrifft, welches dem Kläger nach der Zurückweisung der Wiederaufnahme versperrt bleibt.
Ende der Entscheidung
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