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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: 4 U 639/03
Rechtsgebiete: AnfG, ZPO, ZVG, BGB


Vorschriften:

AnfG § 1 Abs. 1
AnfG § 2
AnfG § 3 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 2
AnfG § 3 Abs. 2 Satz 2
AnfG § 4
AnfG § 4 Abs. 1
AnfG § 4 Abs. 2
AnfG § 5
AnfG § 6
AnfG § 7 Abs. 1
AnfG § 8
AnfG § 8 Abs. 1
AnfG § 8 Abs. 2 Satz 1
AnfG § 8 Abs. 2 Satz 2
AnfG § 11 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 162 n. F.
ZPO § 262 Satz 2
ZPO § 270 Abs. 3 a. F.
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
ZPO § 771
ZVG § 44
BGB § 187
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188
BGB § 193
BGB § 426
BGB § 516
BGB § 873 Abs. 2
a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gem. § 1 Abs. 1 AnfG scheidet aus, wenn der veräußerte Gegenstand Wert ausschöpfend belastet ist.

b) Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens setzt nicht voraus, dass der Gläubiger erfolglos versucht hat, in Vermögenswerte eines neben dem Schuldner haftenden weiteren Gesamtschuldners zu vollstrecken.

c) Eine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 4 Abs. 1 AnfG kann auch in unbenannten Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen liegen, für die objektiv keine Gegenleisung erbracht wird.

d) Im Fall des § 4 Abs. 1 AnfG kommt es auf Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht an.

e) Rechtfolge der Gläubigeranfechtung ist im Falle der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück, ohne dass es der vorherigen Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs bedürfte. Befriedigung kann der Gläubiger jedoch nur in Höhe des dem Schuldner ohne die angefochtene Rechtshandlung zustehenden Anteils am Versteigerungserserlös verlangen.


Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 360/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten um die Duldung der Zwangsvollstreckung in den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück auf Grund einer Gläubigeranfechtung.

Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.05.2002 (Az.: 6 O 44/99 - Bl. 14 d. A.) wurde der damalige Beklagte zu 2), E. R., der Ehemann der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, als Gesamtschuldner neben dem damaligen Beklagten zu 1) Hans V. verurteilt, an den Kläger 119.156,13 EUR nebst 5,25 % Zinsen seit dem 27.11.2001 zu zahlen. Dieses Urteil ist auf Grund der Verwerfung der Berufung durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 09.10.2002 (4 U 392/02 - 41 - Bl. 35 d. A.) rechtskräftig (Bl. 2 d. A.).

Durch Urkunde des Notars Dr. H. K., , vom 02.11.2000 (Urk.-Nr. - Bl. 99 d. A.) hatte E. R. seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Eigentum der Eheleute R. stehenden streitgegenständlichen Grundstück (Grundbuch von, Bl. 2647, Flur 2, Flurstück, , Gebäude- und Freifläche, Wohnen, 10,23 Ar) der Beklagten aufgelassen. Die Beklagte wurde am 16.11.2000 als Eigentümerin eingetragen (Bl. 2 u. 8 d. A.).

Das Grundstück war zum Zeitpunkt der Auflassung mit mehreren Grundschulden belastet. Gemäß § 1 der Vertragsurkunde vom 02.11.2000 sollte die Haftung der Eheleute R. als Gesamtschuldner für diese Grundpfandrechte weiterhin bestehen bleiben (Bl. 100 d. A.). Das Grundstück hat derzeit einen Grundstückswert von (mindestens) 400.000,-- EUR und die auf ihm lastenden Grundschulden valutieren mit höchstens 328.532,95 EUR (Bl. 74, 174 u. 203 d. A.).

In § 3 des Vertrages vom 02.11.2000 war geregelt, dass sich die Vertragsparteien darüber einig waren, dass die Übertragung als Zuwendung unter Ehegatten im Rahmen und zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen sollte (Bl. 100 d. A.). Der Wert der Zuwendung wurde im Vertrag mit 200.000,-- DM angegeben. Hintergrund der Übertragung waren drohende Verbindlichkeiten des E. R. gegenüber dem Finanzamt (Bl. 58 d.A.).

Am 16.11.2001 gaben die Schuldner E. R. und V. jeweils die eidesstattliche Versicherung ab (Bl. 2 u. 87 ff d. A.).

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Duldung der Zwangsvollstreckung in den der Beklagten übertragenen Grundstücksanteil begehrt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des Klägers bis zur Höhe von 119.156,13 EUR zuzüglich 5,25 % Zinsen seit dem 27.11.2001 die Zwangsvollstreckung in den ihr von E. R. durch notariellen Vertrag vom 02.11.2000 (Urk.-Nr.) übertragenen unabgeteilten 1/2 Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von, Bl. 2647, Flur 2, Flurstück, , Gebäude- und Freifläche, Wohnen, 10,23 Ar, eingetragenen Grundbesitz zu dulden.

Das Landgericht hat mit dem am 25.09.2003 verkündeten Urteil (Bl. 111 d. A.) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht mit Erfolg anfechten. Das Landgericht habe die Voraussetzungen einer Anfechtung verkannt.

Voraussetzung für die Anfechtung sei, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt habe. Dies sei nur zu bejahen, wenn die Zwangsvollstreckungsmöglichkeit durch die Vereitelungshandlung überhaupt noch beeinträchtigt werden könne, jedoch nicht, wenn auch ohne anfechtbare Handlung kein Vollstreckungszugriff mehr möglich gewesen wäre, namentlich bei erschöpfender dinglicher Belastung des veräußerten Objekts (Bl. 157 d. A.). Im vorliegenden Fall sei das Hausanwesen zum Zeitpunkt der Übernahme bzw. der Anfechtung mit Grundschulden in Höhe von 653.054,49 DM belastet gewesen, wodurch der Wert des Hausanwesens "nahezu" voll ausgeschöpft worden sei (Bl. 55 f u. 157 f d. A.). Der - beweisbelastete - Kläger habe das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Das erstinstanzliche Gericht hätte auf das gegenbeweisliche Beweisangebot der Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erkennen müssen, was es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe (Bl. 158 f d. A.).

Auch wenn der Wert des Hausanwesens die valutierenden Belastungen übersteigen würde, dürfe eine Verurteilung nur in Höhe des Differenzbetrages erfolgen. Im Übrigen fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er durch die Zwangsvollstreckung keine weitergehende Befriedigung erlangen könne (Bl. 159 d. A.).

Der Kläger habe ferner nicht substantiiert dargetan, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner V. und R. fruchtlos verlaufen sei (Bl. 52 u. 54 d. A.). Der Kläger habe vielmehr erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Hauptschuldner V. und R. in die Wege geleitet. Dies habe das Landgericht nicht berücksichtigt (Bl. 159 d. A.). Der Kläger betreibe die Zwangsvollstreckung in mehrere Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen der Hauptschuldner und es seien bereits Zwangssicherungshypotheken bezüglich mehrerer Objekte der Hauptschuldner eingetragen worden (vgl. im Einzelnen zu den betroffenen Grundstücken: Bl. 160 d. A.). Der Wert der betroffenen Wohnungen betrage 400.000,-- EUR, wohingegen diese nur mit 200.000,-- EUR belastet seien (Bl. 160 d. A.).

Der Verkaufspreis einer Wohnung, in die der Kläger im Verfahren 11 K 90/03 (vgl. Beschluss vom 22.10.2003' Bl. 162 d. A.) des Amtsgerichts Merzig vollstrecke, betrage 450.000,-- EUR und die Belastungen beliefen sich auf 230.081,35 EUR. Daher werde die Zwangsvollstreckung in diese Wohnung zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen (Bl. 160 f d. A.). Durch einen weiteren Duldungstitel werde der Kläger übersichert. Sein Verhalten sei rechtsmissbräuchlich (Bl. 161 d. A.).

Der Kläger könne darüber hinaus auf ein weiteres Wohn- und Geschäftshaus der Schuldner V. und R. in Zugriff nehmen. Außerdem könne der Kläger in die Kabelfernsehanlage des Hauptschuldners V. im Anwesen in vollstrecken, aus welcher dieser Einnahmen in Höhe von 5.600,-- EUR jährlich beziehe (Bl. 161 d. A.).

Da das übertragene Hausanwesen ferner vollständig belastet gewesen sei und Sie, die Beklagte, sämtliche Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs mit übernommen habe, liege eine entgeltliche Leistung vor (Bl. 59 d. A.).

Auch sei keine vorsätzliche Benachteiligung des Klägers gegeben (Bl. 56 d. A.). Sie, die Beklagte, habe nicht gewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gedroht habe und dass der Schuldner gerade den Kläger habe unmittelbar benachteiligen wollen (Bl. 56 d. A.). Auch habe der Beklagten zum Zeitpunkt der Übertragung des Anwesens der Ausgang des Prozesses zwischen dem Kläger und den Schuldnern R. und V. noch nicht bekannt sein können (Bl. 57 f d. A.).

Die Beklagte beruft sich schließlich auf den Einwand der Verfristung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG. Die Klage sei nicht fristgerecht beim Landgericht eingegangen (Bl. 52 f d. A.). Auch wenn man annehme, dass gemäß § 4 AnfG nicht die zweijährige, sondern die vierjährige Verfristungsfrist laufe, so sei dennoch aufzuklären, wieso der Klagebegründung vom 31.10.2002 Anlagen vom 15. bzw. 16.11.2002 beigeheftet seien. Diese Problematik habe das Landgericht nicht berücksichtigt (Bl. 161 d. A.).

Der Kläger beantragt dagegen Zurückweisung der Berufung. Er ist der Ansicht, die Übertragung des Miteigentumsanteils stelle eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 AnfG dar. Die Übertragung sei durch eine vorsätzliche Benachteiligung erfolgt (Bl. 3 d. A.).

Ausreichend sei im Rahmen des § 4 AnfG eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (Bl. 173 d. A.). Für eine solche genüge es, dass - entsprechend der Behauptung der Beklagten - der Wert des streitgegenständigen Hausanwesens nur "nahezu vollständig" durch Belastungen ausgeschöpft sei, weshalb denknotwendig ein überschießender Wert vorhanden sei und daher eine Zwangsvollstreckung nicht aussichtslos erscheine (Bl. 174 d. A.). Im Verlauf der inzwischen vergangenen drei Jahre sei darüber hinaus eine Tilgung von weiteren 15.000,-- EUR erfolgt (Bl. 174 d. A.). Auf Grund der Differenz zwischen dem Wert des Hausanwesens und der durch Tilgung inzwischen weiter reduzierten Höhe der Belastungen ergebe sich, dass die Vollstreckung in den Miteigentumsanteil mindestens 90.000,-- DM erbringen werde (Bl. 174 d. A.).

In einem solchen Fall könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zwangsvollstreckung des gesamten Grundstücks verlangt werden und nicht nur eine auf den die Belastungen übersteigenden Betrag begrenzte (Bl. 175 d. A.).

Alle Vollstreckungsversuche in das Vermögen der Schuldner V. und R. seien erfolglos geblieben (Bl. 2 u. 175 d. A.). Der Zwangsversteigerungsantrag bezüglich der beiden von der Beklagten aufgeführten Wohnungen sei - unstreitig - zurückgenommen worden, da der Zwangssicherungshypothek ein Anwartschaftsrecht von Erwerbern vorgegangen sei und diese nach Erfüllung ihrer Verpflichtung als Eigentümer eingetragen worden seien (Bl. 175 d. A.).

Dass der Schuldner V. Eigentümer einer Kabelfernsehanlage sei und hieraus Einnahmen von 5.600,-- EUR jährlich erziele, ergebe sich nicht aus dessen eidesstattlicher Versicherung (Bl. 180 d. A.) und sei dem Kläger nicht bekannt (Bl. 176 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.08.2003 (Bl. 108 d. A.) und des Senats vom 09.11.2004 (Bl. 199 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 25.09.2003 (Bl. 111 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Anwendbar ist das Anfechtungsgesetz in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung (AnfG), da die maßgebliche Übertragung des Miteigentumsanteils erst im Verlauf des Jahres 2000 erfolgt ist (arg. § 20 AnfG).

2. Bei der Übertragung des Miteigentumsanteils durch den Schuldner R. auf die Beklagte handelt es sich um eine grundsätzlich der Anfechtung zugängliche Rechtshandlung i. s. d. § 1 Abs. 1 AnfG, da ein Gegenstand mit dinglicher Wirkung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben wurde (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 9. Auflage, § 1 AnfG, Rdnr. 23 u. 25).

3. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger durch diese Rechtshandlung auch gemäß § 1 Abs. 1 AnfG objektiv benachteiligt ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Voraussetzung für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung des Schuldners ist, dass durch sie - unmittelbar oder mittelbar - die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird, d. h. ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder auch verzögert wird (vgl. BGHZ 12, 239 (247); Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 32; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 (270)). Dies folgt daraus, dass die Zugriffslage wiederhergestellt werden soll, die ohne die Rechtshandlung des Schuldners bestanden hätte (vgl. BGHZ 104, 355 (357); Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 32).

Erforderlich für eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit ohne die angefochtene Rechtshandlung, was vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers aus zu beurteilen ist (vgl. RGZ 13, 301; Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 33). Es kommt nicht auf eine Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern nur auf den Wegfall, die Erschwerung oder die Verzögerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand (vgl. BGHZ 78, 318; Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 33).

Die Beweislast hierfür trägt der anfechtende Gläubiger (vgl. Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 34). Ausreichend ist es, wenn der Gläubiger vorträgt und nachweist, dass der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Dann muss der Anfechtungsgegner im Einzelnen Tatsachen vortragen, aus denen sich anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände ergeben (vgl. BGH, ZIP 1999, 196 (198); Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 34). Behauptet der Anfechtungsgegner, das verbliebene Schuldnervermögen sei für einen Zugriff ausreichend gewesen, eine objektive Benachteiligung also ausgeblieben, so muss der anfechtende Gläubiger beweisen, dass er beim Schuldner keine vollständige oder sofortige Befriedigung gefunden hätte (vgl. Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 34).

b) Im Falle des § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich, während in den Fällen des § 3 Abs. 1 AnfG und der §§ 4 - 6 AnfG eine mittelbare Benachteiligung genügt (vgl. Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 46).

Bei einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung muss der rechtsgeschäftliche Vorgang als solcher - bestehend aus Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft - nach seinem Gesamtinhalt ohne das Hinzutreten anderer außerhalb liegender Umstände für die Gläubiger benachteiligend gewesen sein, wobei es auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankommt (vgl. Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 46). Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist dagegen nicht gegeben, wenn der Schuldner für das, was er aufgibt, eine vollwertige Gegenleistung erhält (vgl. BGHZ 128, 184 (187); 129, 236 (240); BGH, ZIP 1997, 853 f; Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 49).

Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist bereits gegeben, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (vgl. BGHZ 128, 184; BGH, NJW-RR 1993, 235; Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 50). Ausreichend ist es, wenn der Schuldner zwar zunächst eine volle Gegenleistung erhält, jedoch auf Grund hinzutretender weiterer adäquat kausaler Umstände eine Benachteiligung bis zu diesem Zeitpunkt eintritt, etwa weil der gezahlte Kaufpreis verbraucht wird (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 827; Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 50). Die mittelbare Benachteiligung muss jedoch mit der angefochtenen Rechtshandlung in ursächlichem Zusammenhang stehen (vgl. Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 50).

c) Im vorliegenden Fall hat der Schuldner R. den Miteigentumsanteil auf die Beklagte übertragen, ohne hierfür eine kongruente Gegenleistung zu erhalten. Die Vertragsparteien haben lediglich in § 1 des Kaufvertrages vereinbart, dass die persönliche Haftung der Beklagten neben ihrem Ehemann bezüglich der durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen bestehen bleibt. Eine Gegenleistung wurde hingegen nicht vereinbart.

Daher ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Miteigentumsanteil mit der Eigentumsumschreibung aus dem Vermögen des Schuldners R. ausgeschieden ist und daher von diesem Zeitpunkt an einer Zwangsversteigerung durch den Kläger nicht mehr zugänglich war. Der Kläger wurde insoweit durch die Rechtshandlung des Schuldners unmittelbar benachteiligt.

d) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet jedoch aus, wenn der veräußerte Gegenstand wertausschöpfend belastet ist, weil dann die Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. BGHZ 104, 355 (357); BGH, NJW 1996, 3341; Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 39; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 (270)). Dies gilt namentlich bei der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks, auf dem Grundpfandrechte in Höhe des Verkehrswerts lasten (vgl. Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 39). Maßgeblich ist jedoch nicht der nominale Buchwert der Grundpfandrechte, sondern, in welcher Höhe sie noch Forderungen sichern, d. h. valutieren (vgl. BGH, NJW 1999, 1395 (1396); Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 39; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 (270)). Valutieren sie nicht mehr voll, so hat der Schuldner Rückgewähransprüche für den Fall der Ablösung der gesicherten Forderungen. Diese Rückgewähransprüche hätten zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden können. Sind diese mit weggegeben worden, dann kann die Grundstücksübertragung insgesamt angefochten werden (vgl. BGH, ZIP 1985, 372 (373 f); Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 39). Entscheidend ist, ob der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung auf keinen Fall mehr als die bestehenden Belastungen erzielen kann (vgl. Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 39).

e) Der Kläger hat einen Grundbuchauszug zur Akte gereicht, aus dem sich ergibt, dass das streitgegenständliche Grundstück seit 1994 mit zwei Grundschulden im Nominalwert von 500.000,-- DM bzw. 200.000,-- DM belastet ist (Bl. 12 d. A.). Die Beklagte hat jedoch mit Schriftsatz vom 23.11.2004 (Bl. 203 d. A.) eingeräumt, dass die Belastungen des Grundstücks nur noch mit 328.532,95 EUR valutieren. Daher kann es dahinstehen, ob die Grundschulden entsprechend der Behauptung des Klägers sogar noch niedriger valutieren. Jedenfalls ergibt sich aus dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag, dass keine höhere Valutierung als 328.532,95 EUR zugrunde zu legen ist.

Es kann dabei auch dahinstehen, ob allein aus der Formulierung der Beklagten, dass die Schulden den Wert des Hausanwesens "nahezu" erreichen, folge, dass eine erfolgversprechende Zwangsvollstreckung zu erwarten sei (Bl. 170 d. A.).

Andererseits hat die Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom 23.11.2004 (Bl. 203 d. A.) erklärt, dass sie den vom Kläger behaupteten Grundstückswert von 400.000,-- EUR nicht bestreite. Es ist somit von einem Grundstückswert von (mindestens) 400.000,-- EUR auszugehen.

Damit steht aber fest, dass zumindest von einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ausgegangen werden kann. Das Grundstück ist nicht wertausschöpfend belastet, vielmehr übersteigt der Grundstückswert den Wert der noch valutierenden Grundschulden um mindestens 71.467,05 EUR. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger im Rahmen einer Zwangsvollstreckung einen Erlös erzielen kann.

4. Durch die Übertragung des Miteigentumsanteils wurde andererseits das Vermögen der Beklagten gemehrt, da der Hälfteanteil nunmehr der Beklagten zusteht (vgl. hierzu Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 35).

5. Der Kläger hat gemäß § 2 AnfG einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den die Rechtshandlung vornehmenden Schuldner E. R. erlangt und seine Forderung ist fällig (vgl. hierzu Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 1 u. 4). Unstreitig wurde durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.05.2002 (6 O 44/99) ein fälliger Anspruch des Klägers gegen den Schuldner E. R. als Gesamtschuldner neben dem damaligen Mitbeklagten V. auf Zahlung von 119.156,13 EUR nebst 5,25 % Zinsen seit dem 27.11.2001 tituliert (vgl. § 704 Abs. 1 ZPO - Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 15). Es handelt sich um eine Geldforderung (vgl. BGHZ 53, 174 (181); Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 9). Das Anfechtungsrecht kann daher geltend gemacht werden, soweit es zur Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlich ist, d. h. dessen Höhe begrenzt auch den Umfang des Anfechtungsrechts (vgl. Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 9).

Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 152 d. A.) muss der Tenor dagegen nicht auf die Höhe des die valutierenden Belastungen übersteigenden Grundstückswerts beschränkt werden. Aus der Differenz zwischen dem Grundstückswert und der Höhe der noch valutierenden Belastungen folgt nicht zwingend, dass eine Versteigerung des Grundstücks maximal für den Gläubiger einen Erlös in dieser Höhe erbringen kann. Vielmehr ist sowohl auf Grund eines den Verkehrswert übersteigenden Zuschlagsbetrages als auch auf Grund einer weiteren Verminderung des Betrages der vorrangigen Grundpfandrechte ein höherer Versteigerungserlös denkbar.

Auch ein nachrangiger Gläubiger kann die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen der vollen ihm zustehenden Forderung betreiben. Die vorrangigen Rechte werden nicht von seiner Forderung in Abzug gebracht, sondern im Rahmen des geringsten Gebots gemäß § 44 ZVG berücksichtigt. Erst im Verlauf der Versteigerung und des nachfolgenden Verteilungsverfahrens ergibt sich dann, welcher Betrag dem betreibenden Gläubiger angesichts bestehen bleibender Rechte bzw. vorrangig zu befriedigender Gläubiger letztlich verbleibt. Die vom betreibenden Gläubiger zu beanspruchende Summe wird dabei lediglich durch den ihm tatsächlich zufallenden Erlös einerseits sowie durch die Höhe seiner eigenen Forderung andererseits begrenzt. Um welchen Betrag es sich insoweit handeln wird, kann jedoch nicht abstrakt im Voraus beurteilt werden.

Da der Gläubiger durch die Anfechtung so gestellt werden soll, wie er ohne die beeinträchtigende Rechtshandlung stehen würde, er aber vor der Veräußerung des Miteigentumsanteils in das Grundstück wegen der gesamten ihm zustehenden Forderung hätte vollstrecken können, kann er die Gläubigeranfechtung ebenfalls wegen seiner gesamten Forderung betreiben.

6. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass gemäß § 2 AnfG die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt hat bzw. anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde (Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens besteht in dem besonderen und gegenwärtigen Befriedigungsunvermögen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH, NJW 1999, 1395 (1397); Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 22).

Eine fruchtlose Vollstreckung ist dann gegeben, wenn eine Zwangsvollstreckung stattgefunden hat, die unter Anwendung der verschiedenen nach der Beschaffenheit der Vermögensobjekte sich richtenden Vollstreckungsarten das verbleibende Vermögen des Schuldners in seiner Gesamtheit ergreift (vgl. Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 24).

Erfolglos ist die Vollstreckung auch verlaufen, wenn diese an rechtlichen Gründen scheiterte, etwa auf Grund der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, oder wenn dem Schuldner Vermögenswerte infolge Übertragung nicht mehr zustehen (vgl. Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 26). Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger vom Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt, wenngleich eine solche den Gläubiger u. U. eines weiteren Beweises der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung enthebt (vgl. Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 26; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 (269)).

Voraussichtlich fruchtlos ist die Zwangsvollstreckung, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners, auf das der Gläubiger ohne Weiteres zugreifen kann, nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, WM 1966, 140; Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 27 u. 22).

b) Die Beweislast für die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens trägt der anfechtende Gläubiger (vgl. BGH, ZIP 1990, 1420; NJW 1999, 1395 (1397); Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 27 u. 31). Gelingt dem Gläubiger nicht der ihm obliegende Beweis der Unzulänglichkeit, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 31).

Jedoch kann der Nachweis nach allgemeinen Grundsätzen beim Vorliegen von Beweisanzeichen oder beim Eingreifen eines Anscheinsbeweises ohne Weiteres als geführt angesehen werden (vgl. Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 27). Es genügt bereits eine größere Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs, die sich aus Indizien ergeben kann (vgl. Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 28). Solch ein Beweisanzeichen ist etwa die Überbelastung der der Vollstreckung unterliegenden Vermögensbestandteile des Schuldners (vgl. Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 28). Ein anderes ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 28).

Sofern die Beurteilung der voraussichtlichen Fruchtlosigkeit eines Vollstreckungsversuchs davon abhängt, welchen Erlös ein Grundstück bei der Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen würde, so muss mangels eigener Sachkunde des Gerichts grundsätzlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden (vgl. BGH, NJW 1993, 1796; Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 30).

c) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner R. fruchtlos verlaufen ist und eine weitere Vollstreckung voraussichtlich ebenfalls fruchtlos verlaufen würde. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Schuldner R. am 16.11.2001 (Bl. 87 d. A.) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und ausweislich deren Inhalts kein Vermögen vorhanden ist, das zu einer Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung führen würde.

Darüber hinaus hat die Beklagte zwar vorgetragen, dass dem Schuldner R. mehrere weitere Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien, gehörten, in die vollstreckt werden könne. Jedoch hat der Kläger dargetan, dass entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgreich waren:

Der Kläger hat zum einen eine Unpfändbarkeitsbescheinigung des Obergerichtsvollziehers Prim vom 12.02.2003 vorgelegt, wonach die Mobiliarvollstreckung in das Vermögen des Schuldners R. fruchtlos verlaufen ist (Bl. 72 d. A.).

Bezüglich des im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesamtschuldner R. und V. stehenden Hauses in (Grundbuch von, Blatt 2101) hat der Kläger erklärt, dass eine Zwangsvollstreckung insoweit nicht zu einer Befriedigung führen werde, da das Haus mit vorrangigen Sicherungsmitteln belastet ist (Bl. 83 f d. A.). Dies hat die Beklagte nicht bestritten und die entsprechende Feststellung des Landgerichts (Bl. 115 d. A.) in der Berufungsinstanz auch nicht substantiiert angegriffen, sondern nur pauschal und unzutreffend erklärt, das erstinstanzliche Gericht habe den entsprechenden Vortrag nicht erwähnt (Bl. 159 d. A.).

Bezüglich der beiden Eigentumswohnungen in (Grundbuch von, Blatt 2112 und 2129) hat der Kläger zwar im Verfahren 11 K 90/03 des Amtsgerichts Merzig zunächst die Vollstreckung betrieben (vgl. Beschluss Bl. 162 d. A.). Jedoch hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, diese Vollstreckung werde zu seiner vollständigen Befriedigung führen (Bl. 160 f d. A.), damit entkräftet, dass der Zwangssicherungshypothek ein Anwartschaftsrecht von Erwerbern vorgegangen sei und die Erwerber nach Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Eigentümer eingetragen worden seien. Daher habe der Antrag auf Grund eines Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Erwerber zurückgenommen werden müssen (Bl. 171 d. A.). Dies hat der Kläger durch Vorlage des besagten Schreibens (Bl. 178 d. A.) sowie des Beschlusses betreffend die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Rücknahme des Versteigerungsantrags (Bl. 177 d. A.) belegt. Die Beklagte hat die entsprechende Behauptung des Klägers im Übrigen auch nicht bestritten.

Da nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass der Schuldner R. über sonstige Vermögenswerte verfügt, in die vollstreckt werden könnte, ist der Senat daher von der Unzulänglichkeit dessen Vermögens überzeugt.

d) Dagegen kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht darauf an, ob der Kläger erfolgreich in Vermögenswerte des zusammen mit R. haftenden Gesamtschuldners V. vollstrecken kann. Dies gilt sowohl bezüglich der diesem angeblich gehörenden Immobilien als auch bezüglich der behaupteten Kabelfernsehanlage.

Der Gläubiger braucht nämlich vor einer Anfechtung nicht in das Vermögen eines Dritten zu vollstrecken und muss sich auch nicht auf die Möglichkeit der Anfechtung gegenüber einem Dritten verweisen lassen, sofern auf diesen Schuldnervermögen übertragen wurde (vgl. BGH, WM 1966, 140; Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 25). Er muss auch nicht vorrangig an dem Vermögen eines Dritten bestellte Sicherheiten, etwa Grundschulden an Drittgrundstücken, in Anspruch nehmen (vgl. Huber, aaO., § 2 AnfG, Rdnr. 25).

Dies gilt auch, wenn der Dritte - wie im vorliegenden Fall - gesamtschuldnerisch neben dem die für die Anfechtung maßgebliche Rechtshandlung vornehmenden Schuldner haftet (vgl. ebenso für die Anfechtung seitens der Finanzbehörde: BFH, Beschl. v. 17.02.1987 - VII B 144/86, JURIS-Dokument STRE875019260, Rdnr. 16). Dies folgt daraus, dass durch die Anfechtung der Zustand wiederherzustellen ist, der bestehen würde, wenn der Schuldner die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung nicht vorgenommen hätte (vgl. BGHZ 104, 355 (357); Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 23). Hätte aber der Schuldner R. den Miteigentumsanteil nicht auf die Beklagte übertragen, so könnte der Kläger in das gesamte Hausgrundstück des Schuldners vollstrecken, ohne zuvor versuchen zu müssen, Befriedigung aus dem Vermögen des Gesamtschuldners V. zu erlangen. Denn der Gläubiger kann frei entscheiden, welche der Gesamtschuldner er in welcher Reihenfolge und in welcher Höhe in Anspruch nimmt. Er braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, zunächst einen bestimmten Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen und erst nach dem fruchtlosen Verlauf entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen eine Inanspruchnahme der übrigen Gesamtschuldner vorzunehmen. Das Recht des Gläubigers ist lediglich dadurch begrenzt, dass er die Leistung insgesamt nur einmal fordern darf (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 421 BGB, Rdnr. 1). Eine gerechte Verteilung der zu erbringenden Leistung erfolgt dann erst in einem zweiten Schritt durch den Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 426 BGB, Rdnr. 1 u. 2).

Daher kommt es auf den tatsächlichen Streit über die Vermögensverhältnisse des Gesamtschuldners V. nicht an.

7. Das Landgericht hat des Weiteren festgestellt, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners R. gemäß § 4 Abs. 1 AnfG handelt. Auch insoweit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Eine unentgeltliche Leistung ist dann gegeben, wenn diese ohne Rechtspflicht erfolgt ist und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist (vgl. BGH, WM 1956, 703 (705); Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 16). Diese Voraussetzungen müssen bei der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen (vgl. Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 20). Insoweit kommt es weder auf eine vertragliche Vereinbarung der Unentgeltlichkeit an noch auf die subjektiven Vorstellungen und Absichten des Schuldners und des Empfängers, sondern auf die objektiven Verhältnisse (vgl. Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 18). Der Gläubiger hat die Unentgeltlichkeit der Zuwendung sowie eine wenigstens mittelbare Gläubigerbenachteiligung zu beweisen (vgl. Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 12).

b) Diese Grundsätze gelten auch für sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen. Zuwendungen unter Ehegatten sind in der Regel nicht als Schenkungen, sondern als "unbenannte" Zuwendungen anzusehen. Für eine Schenkung fehlt es regelmäßig an der Einigkeit der Ehepartner zum Merkmal der Zuwendung, da diese der ehelichen Lebensgemeinschaft dient, also gerade wegen der Ehe erfolgt (vgl. Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 34).

Daher ist zwar im Zweifel davon auszugehen, dass derartige Zuwendungen nicht unentgeltlich i. S. d. § 516 BGB sind (vgl. BGHZ 87, 145 (146); Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 34). Jedoch kommt es im Anfechtungsrecht nicht auf die Einigung über die Unentgeltlichkeit an, sondern auf deren objektives Vorliegen. Daher unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs objektiv unentgeltliche Zuwendungen der Ehegatten untereinander, die möglicherweise nicht als Schenkung anzusehen sind, gleichwohl der Konkurs/Insolvenzanfechtung (vgl. BGHZ 71, 61; Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 35). Nichts anderes kann aber bezüglich der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz gelten, da insoweit dieselben Voraussetzungen gelten (vgl. OLG München, OLGR 1997, 33 f; FG Berlin, EFG 2004, 961 f; Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 35; Sandweg, NJW 1989, 1968 (1973); Kollhosser, NJW 1994, 2313 (2316); wohl auch BGH, ZIP 1985, 372 (373 linke Spalte unter 2.); a. A. OLG München, NJW-RR 1998, 1144 f).

c) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung. Dies folgt daraus, dass die Beklagte dem Schuldner R. objektiv keinerlei Gegenleistung hat zukommen lassen. Eine solche Gegenleistung besteht nicht darin, dass die Beklagte gemäß § 1 des Vertrages auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten zu tragen hat. Zum einen hat sie - unstreitig - schon vor der Übertragung des Miteigentumsanteils persönlich, also mit ihrem gesamten Vermögen, für diese Verbindlichkeiten in voller Höhe als Gesamtschuldnerin mitgehaftet. In der genannten Vertragsklausel wird lediglich klargestellt, dass diese Verpflichtung weiterhin bestehen bleibt. Zum anderen bleiben dinglich lediglich Grundschulden bestehen, die bereits vor der Übertragung (auch) auf dem Miteigentumsanteil lasteten. Der Miteigentumsanteil wurde also in belastetem Zustand übertragen. Dies bedeutet lediglich, dass der ihr unentgeltlich zugewendete Gegenstand einen geringeren Wert hatte, als er ihm in unbelastetem Zustand zugekommen wäre. Hierin liegt jedoch keine dem Vermögen des Schuldners R. zugute kommende Gegenleistung.

Daher stellt sich auch nicht die Frage, ob es sich um ein Austauschgeschäft handelt, bei denen die Leistung des einen Teils wesentlich geringer ist als die Leistung des anderen Teils und dem Empfänger der wertvolleren Leistung der Mehrwert unentgeltlich zukommen soll (gemischte Schenkung - vgl. BGHZ 30, 120 ff; Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 29).

d) Es handelt sich bei der Übertragung des Hälfteanteils ferner nicht um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts i. S. d. § 4 Abs. 2 AnfG. Weder ist ein bestimmtes Ereignis wie Geburtstag, Weihnachten o. ä. als Gelegenheit für die Zuwendung des Miteigentumsanteils erkennbar (vgl. Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 7), noch hat der im Vertrag bereits mit 200.000,-- DM bewertete Miteigentumsanteil im Verhältnis zum Gesamtvermögen des Schuldners, wie es sich aus dessen eidesstattlicher Versicherung ergibt, einen geringen Wert (vgl. hierzu Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 8).

e) Auch scheidet eine Anfechtung nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG mangels Bereicherung der Beklagten aus. Wie bereits ausgeführt ist sie durch die Zuwendung des Miteigentumsanteils bereichert worden. Dass inzwischen Entreicherung eingetreten wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

8. Das Landgericht hat des Weiteren die Auffassung vertreten, dass es auf einen Vorsatz der Beklagten bezüglich der Gläubigerbenachteiligung nicht ankommt. Diese Auffassung ist rechtlich zutreffend, denn im Falle des § 4 AnfG existieren keine subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen, was sich aus der Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs ergibt (vgl. Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 11; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 (270)).

Daher kann es dahinstehen, ob eine vorsätzliche Benachteiligung gegeben ist oder dies zu verneinen ist, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihres Mannes und dem Ausgang des Vorprozesses hatte.

9. Das Landgericht hat des Weiteren festgestellt, dass das Anfechtungsrecht vom Kläger innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG rechtzeitig geltend gemacht wurde. Es bestehen auch insoweit keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Eine Anfechtung gemäß § 4 AnfG ist nur möglich, wenn die unentgeltliche Leistung innerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist erfolgt ist (vgl. Huber, aaO., § 7 AnfG, Rdnr. 4). Dafür, dass die Leistung früher als vier Jahre vor der Anfechtung erfolgt ist, trägt - wegen der Formulierung "es sei denn" in § 4 Abs. 1 AnfG - der Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast, wodurch betrügerische Rückdatierungen erschwert werden sollen (vgl. Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 (270) m. w. N.).

b) Die Frist wird gemäß § 7 Abs. 1 AnfG durch gerichtliche Geltendmachung, also durch Klageerhebung oder eine ihr gleichgestellte Maßnahme, gewahrt (vgl. Huber, aaO., § 7 AnfG, Rdnr. 7). Bei Klageerhebung tritt Fristwahrung gemäß §§ 262 Satz 2, 162 ZPO n. F. bzw. § 270 Abs. 3 ZPO a. F. bereits mit Einreichung der Klageschrift ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt (vgl. Huber, aaO., § 7 AnfG, Rdnr. 8).

Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung an ist die Anfechtungsfrist zurück zu berechnen. Die angefochtene Rechtshandlung muss dann innerhalb der jeweils maßgeblichen Anfechtungsfrist vorgenommen worden sein (vgl. Huber, aaO., § 7 AnfG, Rdnr.30). Die Berechnung erfolgt gemäß §§ 187, 188, 193 BGB (vgl. Huber, aaO., § 7 AnfG, Rdnr. 32). Da der Tag der gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 187 Abs. 1 BGB nicht mitzählt, reicht die Frist zurück auf den Beginn des Tages im selben Monat des vierten Vorjahres, der durch seine Zahl dem Tag der Geltendmachung der Anfechtung entspricht (vgl. Huber, aaO., § 7 AnfG, Rdnr. 32).

c) Für den Zeitpunkt der Vornahme der maßgeblichen Rechtshandlung gilt § 8 AnfG, es kommt also darauf an, wann die Zuwendung abgeschlossen, d. h. das Erfüllungsgeschäft vollzogen ist (vgl. BGH, ZIP 1998, 830 (836); Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 6).

Eine Rechtshandlung gilt dabei gemäß § 8 Abs. 1 AnfG als zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten, also der Gegenstand aus dem Schuldnervermögen ausscheidet und nicht mehr als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung steht (vgl. Huber, aaO., § 8 AnfG, Rdnr. 7). Ist jedoch für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Die Voraussetzungen der Anfechtung müssen also bereits zu dem gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG vorverlagerten Zeitpunkt vorliegen. Die Bearbeitungsdauer beim Grundbuchamt geht nicht zu Lasten des Erwerbers, sofern dieser eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat (vgl. Huber, aaO., § 8 AnfG, Rdnr. 11). Bei der Übertragung des Grundstückseigentums reicht es aus, dass die Erklärungen gemäß § 873 Abs. 2 BGB notariell beurkundet wurden und der Erwerber - u. U. vertreten durch den Notar - einen Eintragungsantrag gestellt hat (vgl. Huber, aaO., § 8 AnfG, Rdnr. 12). Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG reicht alternativ zum Antrag auf Eigentumsumschreibung auch der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung aus (vgl. Huber, aaO., § 8 AnfG, Rdnr. 13)..

d) Im vorliegenden Fall ist die Klage am 31.10.2002 beim Landgericht Saarbrücken eingegangen (Bl. 1 d. A.) und wurde der Beklagten am 14.12.2002, also demnächst, zugestellt (Bl. 43 d. A.). Durch die Klage anfechtbar sind also Rechtshandlungen bis frühestens 31.10.1998. Da aber die Übertragung des streitgegenständlichen Miteigentumsanteils erst auf Grund Vertrages vom 02.11.2000 erfolgte, liegt - unabhängig davon, wann genau die Eintragung beantragt wurde - der maßgebliche Zeitpunkt jedenfalls noch innerhalb der Vierjahresfrist.

Zweifel am Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bestehen nicht. Zum einen ergibt sich dieser zweifelsfrei aus der Akte und es ist nicht erkennbar, dass der maßgebliche Eingangsstempel nicht zutreffen sollte. Auch aus dem Umstand, dass der Klageschrift - aus der Akte allerdings nicht ersichtlich - eine Anlage K 5 beigeheftet gewesen sein soll, welche eine Anfrage an das Amtsgericht Merzig bezüglich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner R. zum Gegenstand gehabt haben, beim Amtsgericht aber erst am 15.11.2002 eingegangen sein soll (vgl. Bl. 53 d. A.), folgt nichts anderes. Auch wenn man hiervon ausgeht, schließt dies gerade nicht aus, dass eine Kopie der Anfrage bereits vorab der Klage beigeheftet wurde und daher beim Landgericht einging, bevor sie ans Amtsgericht weitergeleitet wurde.

10. Schließlich hat das Landgericht auch die Rechtsfolge der Gläubigeranfechtung zutreffend bestimmt.

Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung kann der Gläubiger gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG im Rahmen des sog. Primäranspruchs von dem Anfechtungsgegner verlangen, das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners Weggegebene dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung zur Verfügung zu stellen und zwar inhaltlich begrenzt auf die noch offene titulierte Forderung, die deshalb in Klageantrag und Urteilstenor aufzunehmen ist (vgl. BGH, NJW 1992, 2421 f; Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 8). Es ist also die Zugriffslage wiederherzustellen und nicht der Gegenstand zurückzugeben (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 612; NJW 1993, 2876; Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 8). Der Anspruch bezieht sich auf das, was aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde (vgl. Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 14). Der Gegenstand ist so anzusehen, als wäre er nie aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben worden (vgl. Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 15). Es kann daher die Duldung der Zwangsvollstreckung in den weggegebenen Gegenstand verlangt werden (vgl. BGH, NJW 1992, 894 f; Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 17).

b) Bei der Anfechtung einer Grundstücksveräußerung ist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden (vgl. Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 19; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 (269)). War das Grundstück schon bei der anfechtbaren Veräußerung belastet, so ist nur das belastete Grundstück zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es war wertausschöpfend belastet und die Voraussetzungen der Anfechtung liegen aus diesem Grund schon gar nicht vor (vgl. Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 19, Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 (269)). Lediglich Belastungen, die der Anspruchsgegner nach der Veräußerung vorgenommen hat, hat er zu beseitigen (vgl. Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 19).

Beim Miteigentumsansteil an einem Grundstück auf den anderen Miteigentümer entsteht zwar nach der Eintragung der Rechtsänderung Alleineigentum des Erwerbers (vgl. BGH, NJW 1983, 1678; Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 23). Jedoch kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207; Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 23; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 (269)). Ist die Übertragung unentgeltlich erfolgt, so erfasst die Anfechtung die regelmäßig ebenfalls unentgeltlich übertragenen Anteile des Schuldners an den Ansprüchen hinsichtlich nicht valutierter Grundschulden. Der Gläubiger kann daher ohne vorherige Pfändung und Überweisung von Ansprüchen die Duldung der Zwangsvollstreckung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung auf den Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung auch seiner früheren Anteile an den Rückgewähransprüchen zugestanden hätte (vgl. BGH, ZIP 1985, 372 (373 f); Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 23).

Dem hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil Genüge getan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für die Beklagte zulässig ist, da die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren 119.156,13 EUR, mithin mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 119.156,13 EUR.

Ende der Entscheidung

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