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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 645/02
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 13
Zu den Voraussetzungen einer Zustellung in Frankreich. Ist die Finanzierung eines Autokaufs durch eine mit dem Hersteller verbundene Bank lediglich geplant, ohne dass diese tatsächlich zustande kommt, so ist kein Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 EuGVÜ eröffnet. Zu den Voraussetzungen einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit in allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (6 O 259/00) abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

"Das am 13.02.2001 verkündete Teilversäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken (6 O 259/00) und das am 06.03.2001 verkündete Schlussversäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken (6 O 259/00) werden mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 23.979,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % jährlich seit dem 15.12.2000 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Rover Discovery TDI, Fahrgestellnummer, Briefnummer, verurteilt werden. Im Übrigen werden die Versäumnisurteile aufgehoben und die Klage abgewiesen."

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils gegen den jeweiligen Schuldner vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für einen gebrauchten Pkw geltend.

Die Beklagten schlossen am 15.10.1999 mit der Klägerin einen Kaufvertrag (Bl. 4 ff d. A.) über einen gebrauchten Pkw Rover Discovery zum Preis von 46.900,-- DM (Bl. 2 d. A.). Das Fahrzeug wurde den Beklagten am 18.10.1999 übergeben. Die Beklagten rügten Mängel des Fahrzeugs und zahlten daher den Kaufpreis nicht (Bl. 3 d. A.).

Die Klageschrift wurde am 14.12.2000 den in Frankreich wohnenden Beklagten zugestellt und zwar dergestalt, dass der Beklagten zu 2) zwei Ausfertigungen der Klageschrift ausgehändigt wurden. Der entsprechende Vorgang wurde von den französischen Behörden mit zwei verschiedenen Aktenzeichen versehen, nämlich Nr. 731/2000 (Bl. 24 - 26 d. A.) und Nr. 732/2000 (Bl. 29 - 31 d. A.). Die von den französischen Behörden erstellte Urkunde über die Zustellung nennt den Vorgang in beiden Fällen "..." bzw. "..." (Bl. 24 u. 30 d. A.).

Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht Saarbrücken jeweils im schriftlichen Vorverfahren am 13.02.2001 gegen die Beklagte zu 2) ein Teilversäumnisurteil (Bl. 33 d. A.) und gegen den Beklagten zu 1) am 06.03.2001 ein Schlussversäumnisurteil (Bl. 35 d. A.), wonach die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Klägerin 46.900,-- DM nebst 7,68 % Zinsen seit dem 01.05.2000 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Rover Discovery TDI (Fahrgestell-Nr.:).

Ausfertigungen der Urteile wurden den Beklagten im Wege der Rechtshilfe durch die französischen Behörden unter den Aktenzeichen Nr. 242/2001 und Nr. 243/2001 am 05.05.2001 durch Übergabe ausschließlich an die Beklagte zu 2) zugestellt. Der Vorgang Nr. 242/2001 betraf ausweislich der über denselben erstellten und von der Beklagten zu 2) unterzeichneten Urkunde die Beklagte zu 2). Die Urkunde (Bl. 97 u. 106 d. A.) enthielt die Formulierung:

"Vous m'avez bien remis un acte judiciaire du Tribunal de SAARBRUCK en Allemagne me concernant".

Der Vorgang Nr. 243/2001 betraf den Beklagten zu 1). Die diesbezügliche Urkunde (Bl. 112 d. A.) enthielt die Formulierung:

"Vous m'avez bien remis un acte judiciaire du Tribunal de SAARBRUCK en Allemagne concernant mon concubin Monsieur".

Die Urkunde 242/2001 war bei der Rücksendung des erledigten Rechtshilfeersuchens durch die französischen Behörden mit dem gegen den Beklagten zu 1) erlassenen Schlussversäumnisurteil durch eine Heftklammer verbunden (Bl. 97 u. 100 d. A.). Die Urkunde Nr. 243/2001 war mit dem gegen die Beklagte zu 2) ergangenen Teilversäumnisurteil ebenfalls durch eine Heftklammer verbunden (Bl. 106 u. 109 d. A.).

Am 26.07.2001 ging beim Landgericht ein Einspruchsschriftsatz der Beklagten ein, in welchem diese beantragten, die Klage unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 13.02.2001 und des Schlussversäumnisurteils vom 06.03.2001 abzuweisen (Bl. 46 d. A.). Mit dem am 17.10.2002 verkündeten Urteil (Bl. 114 d. A.) hat das Landgericht den Einspruch des Beklagten zu 1) gegen das Schlussversäumnisurteil vom 06.03.2001 und den Einspruch der Beklagten zu 2) gegen das Teilversäumnisurteil vom 13.02.2001 verworfen und die bezüglich der Versäumung der Einspruchsfrist gestellten Wiedereinsetzungsanträge beider Beklagten zurückgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom 17.10.2002 Bezug.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 20.11.2002 Berufung eingelegt und diese begründet (Bl. 128 d. A.). Die Beklagten haben im selben Schriftsatz (Frankreich), den Streit verkündet. Sie beantragen Aufhebung der Versäumnisurteile und Klageabweisung.

Der Beklagte zu 1) hat für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils hilfsweise Widerklage auf Rückzahlung eines von der Klägerin auf Grund des Schlussversäumnisurteils vom 06.03.2001 im Wege der Vollstreckung beigetriebenen Betrages von 4.800,31 EUR nebst Zinsen erhoben (Bl. 196 d. A.).

Die Beklagten sind der Ansicht, die Zustellung des Teilversäumnisurteils sowie des Schlussversäumnisurteils sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die beiden Zustellungsadressaten seien "über Kreuz" fehlerhaft benannt worden (Bl. 48 u. 132 d. A.). Das Teilversäumnisurteil habe lediglich die Beklagte zu 2) betroffen und sei daher ihr zuzustellen gewesen. Es sei ihr zwar übergeben worden aber mit einem Text in der Zustellungsurkunde, wonach die Zustellung für den Beklagten zu 1) erfolge (Bl. 132 f d. A.). Entsprechendes gelte umgekehrt für das Schlussversäumnisurteil vom 06.03.2001, welches allein den Beklagten zu 1) betroffen habe. Auch dieses sei der Beklagten zu 2) übergeben worden, die Zustellungsurkunde weise jedoch als Zustellungsadressatin dieses Urteils lediglich die Beklagte zu 2), nicht aber den Beklagten zu 1) aus. Daher seien die beiden Urteile dem jeweiligen ausschließlichen Zustellungsempfänger nicht wirksam zugestellt worden (Bl. 133 d. A.). Die Einspruchsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden (Bl. 49 u. 134 d. A.). Die Zustellung sei nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) zu bewirken gewesen. Dieses schreibe zwar nicht mehr ausdrücklich die Verbindung von Zustellungsurkunde und Schriftstück vor. Jedoch genüge die Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks als "acte judiciaire" nicht dem im internationalen Zustellungswesen geltenden Bestimmtheitserfordernis, da diese Bezeichnung das zuzustellende Schriftstück nicht exakt benenne (Bl. 135 f d. A.). Mangels Bezeichnung des Zustellungsempfängers komme es auch nicht auf die Bereitschaft der Beklagten zu 2) zur Entgegennahme der Schriftstücke an (Bl. 136 d. A.).

Die Klageschrift sei lediglich der Beklagten zu 2), nicht aber dem Beklagten zu 1) zugestellt worden, da ausweislich der entsprechenden Aktenvermerke nur die Beklagte zu 2) als Zustellungsempfängerin bezeichnet worden sei. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Klageschrift sei daher mit dem Beklagten zu 1) kein Prozessrechtsverhältnis zu Stande gekommen, so dass das Schlussversäumnisurteil und das Urteil vom 17.10.2002 bezüglich des Beklagten zu 1) als Nichturteile anzusehen seien (Bl. 49, 90 u. 135 d. A.). Auch würden die Entscheidungen des Landgerichts gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ bzw. Art. 28 i. V. m. Art. 13 EuGVÜ im Wohnsitzstaat der Beklagten - Frankreich - nicht anerkannt (Bl. 90 u. 137 f d. A.).

Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe ihnen zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen müssen. Ein Verschulden bezüglich der verspäteten Einspruchseinlegung sei bereits wegen der fehlerhaften Zustellung zu verneinen, welche bei den Beklagten Verwirrung hervorgerufen habe (Bl. 138 d. A.). Die Beklagten hätten außerdem nach Erhalt der Klageschrift den Streitverkündeten aufgesucht, der das Mandat ihrer Vertretung übernommen und erklärt habe, er sei hierfür auch als Rechtsanwalt zugelassen (Bl. 49, 130 u. 132 d. A.). Die Beklagten hätten dem Streitverkündeten die beiden Versäumnisurteile zur Wahrnehmung ihrer Interessen übermittelt. Dieser sei aber nicht auftragsgemäß und offenbar überhaupt nicht tätig geworden (Bl. 130 u. 132 d. A.). Erst auf Grund der von der Klägerin veranlassten Lohnpfändungen hätten die Beklagten von den gegen sie ergangenen Entscheidungen erfahren (Bl. 132 d. A.). Das Verschulden des Streitverkündeten müssten sich die Beklagten nicht zurechnen lassen, da dieser sie durch seine vollkommene Untätigkeit vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe (Bl. 138 f d. A.). Auch liege kein Verschulden in der Auswahl eines französischen Anwalts (Bl. 139 d. A.).

Die Beklagten sind ferner der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken nicht gegeben sei. Die Beklagten seien Verbraucher und hätten ihren Wohnsitz in Frankreich. Die Klägerin dagegen handle gewerbsmäßig mit Automobilen (Bl. 131 d. A.). Der Kaufpreis für das Fahrzeug habe über die Rover-Bank finanziert werden sollen. Auch wenn der Kreditbetrag nicht ausgezahlt worden sei, reiche dies für die Annahme eines Verbrauchergeschäfts aus (Bl. 181 u. 185 f d. A.). Das Landgericht habe die verbraucherschützenden Normen der Art. 14 Abs. 2 und 15 EuGVÜ übersehen. Danach seien zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ausschließlich und unabdingbar die französischen Gerichte zuständig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelte auch nicht als durch den Säumigen zugestanden. Es sei daher rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für international zuständig angesehen habe (Bl. 134 d. A.). Insoweit fehle auch die gemäß Art. 17 EuGVÜ erforderliche Schriftform (Bl. 51 d. A.). Die internationale Zuständigkeit folge auch nicht aus rügeloser Verhandlung oder aus § 513 Abs. 2 ZPO (Bl. 159 f d. A.).

Der Beklagte zu 1) sei darüber hinaus zu der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, so dass ein Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen (Bl. 134 d. A.). Die Zustellungsurkunde nenne nämlich nicht den Empfänger der Zustellung und den Grund für die Ersatzzustellung. Eine Heilung dieses Mangels komme im internationalen Zustellungsrecht nicht in Betracht und setze jedenfalls nicht die Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO in Gang (Bl. 48, 134 f u. 137 d. A.).

Die Beklagten behaupten ferner, die Klägerin habe verschwiegen, dass das Fahrzeug einen erheblichen, schlecht reparierten Unfallschaden gehabt habe. Die Vorderachse sei beschädigt gewesen und unsachgemäß geschweißt worden, weshalb das Fahrzeug nicht in Frankreich habe zugelassen werden können (Bl. 52 d. A.). Die Schweißnaht sei zur Zeit der Begutachtung bereits ca 1 1/2 bis 2 Jahre alt gewesen, so dass die Arbeit nicht in der Besitzzeit der Beklagten durchgeführt worden sein könne (Bl. 52 d. A.). Die Klägerin habe den Mangel arglistig verschwiegen, weshalb die Beklagten nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet seien (Bl. 53 d. A.).

Zur Begründung seiner Hilfswiderklage trägt der Beklagte zu 1) vor, die Klägerin sei im Falle der Aufhebung des Urteils vom 06.03.2001 gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Rückzahlung eines - unstreitig - auf Grund dieses Urteils im Wege der Pfändung- und Überweisung der Lohnforderung des Beklagten zu 1) gegen dessen Arbeitgeber beigetriebenen Betrages in Höhe von 4.800,31 EUR nebst Zinsen verpflichtet (Bl. 197 f d. A.).

Die Klägerin, die Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Hilfswiderklage beantragt, ist der Ansicht, die Zustellung der Versäumnisurteile sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Zustellungsbeamte habe lediglich jeweils die falsche Zustellungsurkunde an die Urteile geheftet (Bl. 82 d. A.). Die Zustellung sei jedenfalls an die Beklagte zu 2) korrekt erfolgt, da ihr, was unstreitig ist, beide Urteile übergeben worden seien (Bl. 82 d. A.). Wiedereinsetzung sei den Beklagten nicht zu bewilligen gewesen, da sie sich das Verschulden des von ihnen beauftragen Anwalts, des Streitverkündeten, zurechnen lassen müssten (Bl. 149 d. A.). Das den Beklagten verkaufte Fahrzeug sei mangelfrei, die Vorderachse sei weder beschädigt noch unsachgemäß geschweißt worden (Bl. 3 u. 63 d. A.). Ferner sei ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart worden (Bl. 83 d. A. - vgl. Bestellung Bl. 4 d. A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (Bl. 208 d. A.) und (Bl. 208 d. A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26.09.2002 (Bl. 87 d. A.), des Senats vom 08.07.2003 (Bl. 180 d. A.) und vom 21.10.2003 (Bl. 207 d. A.) sowie auf die Urteile des Landgerichts vom 13.02.2001 (Bl. 33 d. A.), vom 06.03.2001 (Bl. 35 d. A.) und vom 17.10.2002 (Bl. 114 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs unbegründet.

I.

Das angefochtene Urteil beruht allerdings insoweit gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, als das Landgericht den gegen die beiden Versäumnisurteile eingelegten Einspruch der Beklagten gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen hat.

1. Die beiden Versäumnisurteile wurden den Beklagten nicht wirksam zugestellt, so dass die gemäß § 339 Abs. 2 ZPO auf drei Wochen festgesetzte Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

a) Die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO wurde nicht am 05.05.2001 in Gang gesetzt, denn es wurden weder der Beklagten zu 2) das Teilversäumnisurteil vom 13.02.2001 noch dem Beklagten zu 1) das Schlussversäumnisurteil vom 06.03.2001 an diesem Tag über die französischen Behörden durch Übergabe an die Beklagte zu 2) wirksam zugestellt.

aa) Für die streitgegenständlichen Zustellungen gelten nicht die Regelungen des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001, da dieses erst zum 01.07.2002 in Kraft getreten ist und nur für alle ab diesem Tag ausgeführten Zustellungen gilt (vgl. Stadler, IPrax 2002, 471). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jedoch um Zustellungen in den Jahren 2000 und 2001. Für Auslandszustellungen gelten daher §§ 175, 199, 200, 202 ZPO a. F. (vgl. Stadler, IPrax 2002, 471 (472), die darauf hinweist, dass die bisherigen Vorschriften der §§ 199, 200 ZPO a. F. im Wesentlichen ohne inhaltliche Änderungen durch § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 ZPO zusammengefasst wurden).

Ob und an wen eine Zustellung im Ausland zu bewirken ist, beurteilt sich dabei nach deutschem Recht. Die Vorschrift des § 199 ZPO a. F. und die internationalen Zustellungsverträge regeln nur das Verfahren der Zustellung (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1989, 443 (444); OLG Düsseldorf, RPfleger 1999, 287; Stein/Jonas-Roth, Zivilprozessordnung, 21. Auflage, § 199 ZPO, Rdnr. 2 u. 21; MünchKomm(ZPO)-Wenzel, 2. Auflage, § 199 ZPO, Rdnr. 2; Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 199 ZPO, Rdnr. 15 u. 22). Im vorliegenden Fall war Auslandszustellung erforderlich, da keine Möglichkeit bestand, eine Zustellung an die Beklagten im Inland zu bewirken. Insbesondere hatten diese im Inland weder einen (Zweit)wohnsitz (vgl. §§ 181, 182 ZPO a. F.) noch ein Geschäftslokal (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, MDR 1978, 930; Zöller-Geimer, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 15).

bb) § 199 ZPO a. F. (= § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F.) bestimmt, dass Zustellungen im Ausland außerhalb der direkten Postversendung nur durch Rechtshilfeersuchen oder auf diplomatischem bzw. konsularischem Weg vorgenommen werden dürfen (vgl. MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 1; Böckstiegel/Schlafen, NJW 1978, 1073 (1075); Stadler, IPrax 2002, 471 (473); krit.: Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 183 ZPO, Rdnr. 1).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Auslandszustellung gemäß § 199 ZPO a. F. gewählt.

cc) Die Vorschrift des § 199 ZPO a. F. enthält bezüglich des bei der Auslandszustellung einzuhaltenden Verfahrens nur Rahmenbestimmungen (vgl. MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 3). Wie bei der Inanspruchnahme des Rechtshilfeweges vorzugehen ist, ist in den entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie neuerdings in den diesbezüglichen Vorschriften des Europarechts geregelt (vgl. MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 3). Für das Verfahren kommt es also darauf an, ob das HZÜ, eine bilaterale Vereinbarung oder die EuZustVO zur Anwendung kommen (vgl. Stadler, IPrax 2002, 471 (473)).

dd) Die Zustellung in Frankreich richtet sich im vorliegenden Fall nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (Haager Zustellungsübereinkommen - HZÜ) (BGBl 1977 II, S. 1453), welches mit Wirkung vom 26.06.1979 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (vgl. Stein/Jonas-Roth, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 13; Baumbach-Albers, Zivilprozessordnung, 61. Auflage, Einl. V, Rdnr. 4; Böckstiegel/Schlafen, NJW 1978, 1073). Durch dieses Übereinkommen sind die zuvor geltenden Art. 1 bis 16 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 01.03.1954 (Haager Zivilprozessübereinkommen - HZPrÜ) (BGBl 1958 II, S. 577) ersetzt worden (vgl. Stein/Jonas-Roth, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 14; MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., Anh. § 202 ZPO, Rdnr. 3; Baumbach-Albers, aaO., Einl. V, Rdnr. 3).

Für die Zustellungen an die Beklagten sind daher nicht, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, Art. 2 u. 5 HZPrÜ vom 01.03.1954 anzuwenden (zum Text vgl. Baumbach-Hartmann, aaO., Anh. § 183 ZPO, Rdnr. 7) sondern Art. 5 u. 6 HZÜ (zum Text vgl. Baumbach-Hartmann, aaO., Anh. § 183 ZPO, Rdnr. 4).

ee) Art. 5 HZÜ unterscheidet drei Formen der Zustellung, die formlose gemäß Absatz 2, die förmliche gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und die besondere vom ersuchten Staat gewünschte Form gemäß Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Zöller-Geimer, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 36; Schlosser, EuGVÜ, 2. Auflage, Art. 5 HZÜ, Rdnr. 2). Welche Form einzuhalten ist, entscheidet sich nach der im amtlichen Formblatt angekreuzten Zustellungsvariante (vgl. Schlosser, aaO., Art. 5 HZÜ, Rdnr. 2). Weder das HZÜ noch das EuGVÜ geben dagegen in Fällen mit Auslandsbezug den Prozessparteien das Recht auf eine bestimmte Form der Urteilszustellung (vgl. BGH, NJW 1999, 1187 (1189); Stein/Jonas-Roth, aaO., § 175 ZPO, Rdnr. 17). Das Landgericht konnte daher gemäß Art. 5 HZÜ zwischen einem Antrag auf formlose Zustellung (ohne Übersetzung bei Annahmebereitschaft des Empfängers) und förmlicher Zustellung nach dem Recht des ersuchten Staates wählen oder um Zustellung in einer besonderen Form ersuchen (vgl. Stadler, IPrax 2002, 471 (473)).

Eine besondere Zustellungsform gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) HZÜ muss immer unmissverständlich gewünscht sein (vgl. Schlosser, aaO., Art. 5 HZÜ, Rdnr. 5). Da kein derartiger Wunsch der ersuchenden Behörde, also des Landgerichts Saarbrücken, bezüglich einer besonderen Form der Zustellung vorlag (vgl. Bl. 99 u. 108 d. A.), hatte die Zustellung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) HZÜ in einer der Formen zu erfolgen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 HZÜ darf die Zustellung, wenn von der ersuchenden Stelle keine besondere Form gewünscht ist, jedoch stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden (vgl. BGH, NJW 1999, 1187 (1188); Zöller-Geimer, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 36). Diese Form der Zustellung war vom Landgericht ausdrücklich gewünscht worden (Bl. 99 u. 108 d. A.). Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist, dass das Schriftstück dem Zustellungsempfänger selbst übergeben wird und dieser annahmebereit ist (vgl. OLG München, NJW 1972, 2186 (2188); Stein/Jonas-Roth, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 61). Dem empfangsbereiten Zustellungsempfänger ist hierbei nicht zwingend eine Übersetzung des Schriftstücks auszuhändigen. Jedenfalls ist es unschädlich, dass das Landgericht hiervon im konkreten Fall abgesehen hat, da die Beklagte zu 2) der deutschen Sprache mächtig ist (Bl. 99 u. 108 RS), und die deutsche zentrale Behörde keine Übersetzung verlangt hat (vgl. BGH, NJW 1991, 641 (642); Schlosser, aaO., Art. 5 HZÜ, Rdnr. 6).

Die Voraussetzungen einer formlosen Zustellung durch Übergabe an den Empfänger sind vorliegend weder bezüglich des Beklagten zu 1) noch der Beklagten zu 2) gegeben. Zwar wurden beide Versäumnisurteile der Beklagten zu 2) übergeben. Bezüglich des Beklagten zu 1) kann daher bereits deshalb keine Zustellung durch formlose Übergabe angenommen werden, weil diesem das ihn betreffende Schlussversäumnisurteil nicht persönlich übergeben wurde. Es kommt daher bezüglich des Beklagten zu 1) allenfalls eine Ersatzzustellung in Betracht.

Aber auch bezüglich der Beklagten zu 2) ist keine wirksame Zustellung durch Übergabe vorgenommen worden. Zwar wurde ihr das sie betreffende Teilversäumnisurteil persönlich übergeben. Jedoch ergibt sich aus den zur Akte gelangten Zustellungsurkunden, dass die beiden Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung an den jeweils falschen Adressaten übergeben wurden.

Aus den beiden Zustellungszeugnissen, die als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO den vollen Beweis der in ihnen bezeugten Tatsachen erbringen (vgl. BGH, NJW 1993, 2688; NJW 2002, 521 (522); BVerwG, NJW 2000, 683 (684); Stein/Jonas-Roth, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 5; Zöller-Stöber, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 2; Baumbach-Hartmann, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 3), ergibt sich, dass der Beklagten zu 2) das sie betreffende Urteil gerade nicht zum Zweck der Bewirkung der Zustellung an sie selbst, sondern zur Zustellung an den Beklagten zu 1) übergeben wurde. Da beide Urkunden zusammen an die deutschen Behörden zurückgesandt wurden, ist es zwar nicht zweifelhaft, dass auch beide Urteile der Beklagten zu 2) am selben Tag übergeben wurden. Jedoch waren die beiden Zustellungszeugnisse beim Rücklauf jeweils dem falschen Urteil beigeheftet. Dem an die Beklagte zu 2) adressierten Teilversäumnisurteil war die Urkunde mit der Formulierung "concernant mon concubin Monsieur" beigeheftet und dem an den Beklagten zu 1) gerichteten Schlussversäumnisurteil diejenige mit der Formulierung "me concernant".

Zwar hat das Landgericht zurecht darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der Verbindung mit dem zuzustellenden Schriftstück ebenso wie im Rahmen des § 190 ZPO a. F. lediglich eine dem Nachweis dienende Ordnungsvorschrift darstellt (vgl. Baumbach-Hartmann, aaO., § 190 ZPO, Rdnr. 3) und daher deren Nichtbeachtung unschädlich ist, wenn hierdurch die Nachweisfunktion des Zustellungszeugnisses nicht beeinträchtigt wird. Jedoch ergibt sich gerade aus dem Beweis, den die Urkunden erbringen, dass die Zustellung der beiden Schriftstücke nicht in der vorgeschriebenen Form gegenüber dem jeweils richtigen Adressaten vorgenommen wurde.

Die Zustellung durch Übergabe setzt voraus, dass dem Zustellungsadressaten - und nicht einem Dritten - das Schriftstück zum endgültigen Verbleib übergeben wird (vgl. Stein/Jonas-Roth, aaO., § 170 ZPO, Rdnr. 3; MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., § 170 ZPO, Rdnr. 11 m. w. N.). Sinn und Zweck der Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks ist es, der betroffenen Partei die Möglichkeit zu geben, Kenntnis von einem Schriftstück zu nehmen und ihre Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auf dessen Inhalt einzustellen. Die Zustellung dient also gemäß Art. 103 Abs. 1 GG der Gewährung rechtlichen Gehörs bezüglich des einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts vor deren Erlass (vgl. BVerfG, NJW 1988, 2361; BGHZ 118, 45 (47); Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 61. Auflage, Übers. § 166 ZPO, Rdnr. 4).

Die Möglichkeit, sich auf das Schriftstück einzustellen, hat der Zustellungsadressat aber nur, wenn er auf Grund der Umstände der Zustellung unschwer erkennen kann, dass er selbst der von dem Inhalt des Schriftstücks Betroffene ist und nicht ein Dritter. Insbesondere wenn mehrere, an verschiedene Adressaten gerichtete Schriftstücke gleichzeitig zuzustellen sind, muss sich aus einer Erklärung des Zustellungsbeamten oder aus den Gesamtumständen ergeben, welches Schriftstück für welchen Adressaten bestimmt ist. Andernfalls ist er nicht in der Lage, sich hierauf einzustellen und entsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu ergreifen. Dass die rein faktische Besitzerlangung für eine wirksame Zustellung allein nicht ausreichend ist, ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 187 ZPO a. F. Gemäß § 187 Satz 1 ZPO a. F. gilt eine nicht formgerechte Zustellung zwar durch den späteren faktischen Zugang an den Beteiligten als bewirkt; dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht, soweit durch die Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Aus dieser auch für die unmittelbare Zustellung durch Übergabe an den Adressaten geltenden Vorschrift ist zu folgern, dass die rein faktische Besitzerlangung für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht ausreicht, sondern dass es darüber hinaus zumindest erforderlich ist, dem Adressaten klarzumachen wird, dass das zuzustellende Schriftstück ihn selbst betrifft. Ist dies nicht der Fall, so ist es jedenfalls nicht zu rechtfertigen, von ihm zu verlangen, sich innerhalb einer Notfrist gegen den Inhalt des Schriftstücks zur Wehr zu setzen, so dass er bei Fristversäumnis einen Rechtsverlust erleidet.

Ausweislich der beiden bei der Akte befindlichen Zustellungsurkunden ist aber gerade diesem Erfordernis nicht Genüge getan worden. Dem die Beklagte zu 2) betreffenden Teilversäumnisurteil war ein Zustellungszeugnis beigefügt, aus dem sich ergibt, dass das beigefügte Urteil ihren Lebensgefährten, also den Beklagten zu 1), betraf ("concernant mon concubin"). Dagegen war dem den Beklagten zu 1) betreffenden Schlussversäumnisurteil ein Zeugnis des Inhalts beigegeben, dass die Beklagte zu 2) betroffen sei ("me concernant"). Beide Urkunden tragen die Unterschrift der Beklagten zu 2). Es liegt also (untechnisch) ein Empfangsbekenntnis der Beklagten zu 2) vor. Auf Grund der Beweiskraft der beiden öffentlichen Urkunden ist es daher nachgewiesen, dass die Beklagte zu 2) die beiden Schriftstücke entgegen genommen hat, wobei ihr gegenüber vom Zustellungsbeamten erklärt oder ansonsten zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Teilversäumnisurteil ihren Lebensgefährten und das Schlussversäumnisurteil sie als Zustellungsempfänger betreffe. Denn gerade dies hat die Beklagte zu 2) schriftlich bestätigt. Dass die Zustellung tatsächlich genau umgekehrt und damit richtig vorgenommen wurde, hat die Klägerin nicht bewiesen, also den gemäß § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis nicht geführt.

Allein auf Grund des faktischen Empfangs der Schriftstücke konnte die Beklagte zu 2) aber nicht unschwer erkennen, dass die beiden Schriftstücke in Wahrheit anders als deklariert zugeordnet werden sollten. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Inhalt der zugestellten Urkunden selbst. Beide Urteile beinhalten im Rubrum die Namen beider Beklagter. Lediglich aus dem Tenor ergibt sich, durch welches Urteil welcher der beiden Beklagten verurteilt worden ist. Dies zu erkennen kann aber jedenfalls von einer nicht über juristische Kenntnisse verfügenden Partei, insbesondere wenn sie im Ausland wohnt und daher nicht notwendigerweise über Kenntnisse des deutschen Rechts verfügt, nicht verlangt werden. Die Beklagten mussten sich zunächst intensiv mit dem Inhalt der beiden Urteile befassen, bevor sie erkennen konnten, wer sich gegen welche Verurteilung binnen welcher Frist zur Wehr zu setzen hatte. Auf Grund dieses Umstands war aber dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend Genüge getan und die Zustellung an die Beklagte zu 2) hat auch ihr gegenüber die Notfrist des § 339 ZPO nicht in Gang gesetzt. Dies gilt erst recht in Bezug auf den Beklagten zu 1)

ff) Dahinstehen kann es daher, ob die Übergabe des den Beklagten zu 1) betreffenden Schlussversäumnisurteils an die Beklagte zu 2) als Ersatzzustellung nach den maßgeblichen in Frankreich geltenden Zustellungsvorschriften möglich war. In den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) HZÜ richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des ersuchten Staates, die für die Zustellung in seinem Hoheitsgebiet ausgestellter Schriftstücke an dort befindliche Personen gelten (vgl. BGH, NJW 1993, 2688; Stein/Jonas-Roth, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 60 u. § 187 ZPO, Rdnr. 28 u. 27; Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Auflage, § 202 ZPO, Rdnr. 3). Dabei kann auch eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht zulässige Ersatzzustellung durch Niederlegung oder eine vergleichbare Fiktion eine wirksame Zustellung sein (vgl. Stein/Jonas-Roth, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 6).

Das Gericht hat zwar nicht nachzuprüfen, ob bei der Zustellung die ausländischen Vorschriften richtig angewendet worden sind, worauf von deutscher Seite ohnehin kein Einfluss genommen werden kann, zumal hierauf auch nicht der Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO gegen die Unrichtigkeit des Zustellungszeugnisses gestützt werden kann (vgl. MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 2; Stein/Jonas-Roth, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 6; Baumbach-Hartmann, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 3; Zöller-Stöber, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 2; Musielak-Wolst, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 2; a. A. bezüglich des Gegenbeweises: Stein/Jonas-Roth, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 6). Jedoch wurde, wie oben dargelegt, das den Beklagten zu 1) betreffende Schlussurteil der Beklagten zu 2) gerade nicht zum Zwecke der Zustellung an den Beklagten zu 1), sondern an die Beklagte zu 2) selbst übergeben.

Damit aber ist eine wesentliche Voraussetzung einer Ersatzzustellung nicht gegeben, nämlich dass der Zustellende gegenüber demjenigen, dem das Schriftstück ausgehändigt wird, zum Ausdruck bringt, dass das Schriftstück nicht für ihn, sondern für einen anderen bestimmt ist. Ersatzzustellung ist Zustellung im Falle der Abwesenheit des Zustellungsadressaten. Adressat und Empfänger der Zustellung sind verschiedene Personen (vgl. Stein/Jonas-Roth, aaO., § 181 ZPO, Rdnr. 1; MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., § 181 ZPO, Rdnr. 1). Die Möglichkeit der Ersatzzustellung beruht auf der Lebenserfahrung, dass die Aushändigung an bestimmte Personen, insbesondere Familienangehörige oder erwachsene Hausgenossen, die Weiterleitung an den Adressaten zur Folge haben wird (vgl. MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., § 181 ZPO, Rdnr. 1 m. w. N.). Daher ist die Zustellung unabhängig davon wirksam, ob die Ersatzperson das Schriftstück auch tatsächlich weiterleitet (vgl. MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., § 181 ZPO, Rdnr. 1). Die Zustellung erfolgt dabei durch Übergabe an die Ersatzperson in einem für eine Ersatzzustellung geeigneten Raum, namentlich der Wohnung des Adressaten (vgl. MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., § 181 ZPO, Rdnr. 12).

Auch und gerade bei einer Ersatzzustellung hat aber der Erfahrungssatz, dass das Schriftstück weitergeleitet wird, nur dann seine Berechtigung, wenn dem Dritten mitgeteilt wird oder auf Grund der Umstände der Zustellung erkennbar ist, dass das Schriftstück nicht ihn, sondern einen anderen betrifft. Nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt davon auszugehen, dass durch die Aushändigung an den Dritten dem Adressaten in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt wird. Diesem Erfordernis wurde aber, wie bereits dargelegt, vorliegend nicht Genüge getan, denn ausweislich der Zustellungszeugnisse wurde das Schlussversäumnisurteil der Beklagten zu 2) als sie betreffend zugestellt, so dass eine Weiterleitung nicht ohne Weiteres zu erwarten war. Dass der Beklagte zu 1) das Schriftstück faktisch gleichwohl erhalten hat, ändert gemäß § 187 Satz 2 ZPO a. F. nichts daran, dass jedenfalls die Notfrist des § 339 ZPO nicht in Gang gesetzt wurde.

gg) Dahinstehen kann es schließlich, ob die beiden Zustellungsurkunden in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere hinreichend bestimmt erkennen lassen, welche Schriftstücke zu welchem genauen Zeitpunkt und an welchem genauen Ort übergeben wurden (vgl. BVerwG, NJW 2000, 683 (684); OLG Frankfurt, OLGR 1992, 82; MünchKomm(ZPO)-Wenzel, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 2; Musielak-Wolst, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 2; Baumbach-Hartmann, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 3; Stein/Jonas-Roth, aaO., § 202 ZPO, Rdnr. 8). Denn jedenfalls steht nach dem Inhalt der Urkunden mit hinreichender Bestimmtheit fest, dass die beiden Urteile nicht an den jeweils korrekten Adressaten zugestellt wurden.

d) Da die Einspruchsfrist somit nicht versäumt wurde, kann es dahinstehen, ob den Beklagten diesbezüglich gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

2. Daher hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten zu Unrecht durch das angefochtene Urteil verworfen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Senat hat über die Klage in der Sache zu entscheiden. Dagegen kommt eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht, da zwar gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen wurde, jedoch keine der Parteien gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 a. E. ZPO einen Antrag auf Zurückverweisung gestellt hat.

3. Etwas anderes ergibt sich bezüglich des Beklagten zu 1) auch nicht daraus, dass mangels wirksamer Zustellung der Klageschrift ihm gegenüber keine Rechtshängigkeit eingetreten ist. Es kann sowohl dahinstehen, ob die Klageschrift dem Beklagten zu 1) wirksam zugestellt wurde, als auch ob der Senat im Falle fehlerhafter Zustellung der Klageschrift das Urteil aufzuheben und an das Landgericht zurück zu verweisen hätte, damit dieses den Zustellungsmangel heilen und dadurch die Voraussetzungen für ein Sachurteil schaffen könnte (vgl. BGH, NJW 1992, 2099 (2100)).

Ein eventueller Mangel der Zustellung der Klageschrift wäre jedenfalls gemäß Art. 15 Abs. 1 HZÜ geheilt. Nach dieser Vorschrift kann der Richter ein gerichtliches Verfahren nur aussetzen, wenn zu dessen Einleitung eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach dem bezeichneten Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln war und der Beklagte sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat (vgl. BGHZ 98, 263 (269); BGH, NJW 1993, 2688; Stein/Jonas-Roth, aaO., § 199 ZPO, Rdnr. 31; Böckstiegel/Schlafen, NJW 1978, 1073 (1075)). Die Vorschrift gilt für die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, nicht aber für spätere Zustellungen während des Verfahrens. Grundgedanke ist, dass der Beklagte, der von der Einleitung eines Verfahrens rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, eines besonderen Schutzes nicht mehr bedarf (vgl. Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 199 ZPO, Rdnr. 45c). Gemäß Art. 15 Satz 1 HZÜ hat sich der Beklagte auf das Verfahren bereits dann eingelassen, wenn er sich im Rahmen seines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil nicht auf die Rüge mangelhafter Zustellung beschränkt, sondern auch die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend macht und hilfsweise auch zur Sache Stellung nimmt (vgl. BGHZ 98, 263 (296 f)).

Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Beklagten haben in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 25.07.2001 (Bl. 46 d. A.) und in ihren späteren Schriftsätzen einschließlich der Berufungsbegründung nicht nur die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Klagezustellung gerügt, sondern auch die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte geltend gemacht und zu dem Klageanspruch selbst Stellung genommen.

Dahinstehen kann es in diesem Zusammenhang auch, ob die Entscheidung der deutschen Gerichte in Frankreich gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ anerkannt werden würde.

Gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ kann die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung versagt werden, wenn das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass sich der Beklagte als Zustellungsempfänger verteidigen konnte. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das in der Vorschrift genannte Erfordernis einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zustellung ist, dass ein gleichwohl ergangener Titel im Exequaturstadium nicht anerkannt wird (vgl. BGH, NJW 1993, 2688; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 27 EuGVÜ, Rdnr. 1; Geimer/Schütze, aaO., Art. 27 EuGVÜ, Rdnr. 72). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um diese Frage, sondern darum, ob die beiden Versäumnisurteile im noch nicht abgeschlossenen Erkenntnisverfahren auf Grund fehlerhafter Zustellung der beiden Urteile und / oder der Klageschrift aufgehoben bzw. abzuändern sind. Obgleich beide Fragen von teilweise identischen Voraussetzungen abhängig sind, ist daher jedenfalls nicht Art. 27 EuGVÜ die für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Norm, sondern die vorgenannten anderweitigen Vorschriften.

II.

In der Hauptsache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg, da die Klage sowohl zulässig als auch begründet ist.

1. Die Klage ist zulässig, da die deutschen Gerichte international zuständig sind. Allerdings ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage nicht daraus, dass diese für die in der Berufungsinstanz erhobene Hilfswiderklage zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit für Klage und Widerklage ist vielmehr selbstständig von der Zulässigkeit der jeweils anderen zu beurteilen. Eine Verknüpfung ist gemäß Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ nur insoweit eröffnet, als für die Widerklage ein besonderer Gerichtsstand beim Gericht der Hauptklage begründet wird, was voraussetzt, dass eine Zuständigkeit für die Hauptklage nach dem EuGVÜ begründet ist (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 6 EuGVÜ, Rdnr. 14). Indes kann nicht umgekehrt aus dem Gerichtsstand der Widerklage ein solcher für die Hauptklage abgeleitet werden.

2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich jedoch aus einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.

a) Für die internationale Zuständigkeit galt bis zum 28.02.2002 das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), welches mit Wirkung vom 01.03.2002 durch die VO (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 (EuGVVO) - mit Ausnahme des Verhältnisses zu Dänemark und den in Art. 299 EGV ausgeschlossenen Territorien - ersetzt wurde (vgl. SaarlOLG, OLGR 2003, 80 (81); Zöller-Geimer, aaO., Anh. I B. S. 2654; Baumbach-Albers, aaO., Übersicht EuGVVO, Rdnr. 1). Für vorher erhobene Klagen gilt jedoch das EuGVÜ weiter (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 17.04.2002 - 7 U 199/01; SaarlOLG, OLGR 2003, 80 (81); Baumbach-Albers, aaO., Übersicht EuGVVO, Rdnr. 1). Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher vorliegend nach dem EuGVÜ und nicht nach der EuGVVO, da die Klage bereits am 14.12.2000 den Beklagten bzw. jedenfalls der Beklagten zu 2) zugestellt wurde.

b) Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob die Anwendung der Vorschriften des EuGVÜ durch das Ausgangsgericht rechtlichen Bedenken begegnet. Die Berufung kann allerdings nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs sich zu Unrecht für zuständig angesehen hat. Danach kann die Entscheidung eines Gerichts, das sich für zuständig erklärt hat, nicht mit der Berufung angegriffen werden (vgl. SaarlOLG, OLGR 2003, 80 (81)). Es kann dahinstehen, ob diese Regelung auch die Prüfung der internationalen Zuständigkeit dem Berufungsgericht entzieht (so Zöller-Gummer, aaO., § 513 ZPO, Rdnr. 8; a. A.: Baumbach-Albers, aaO., § 513 ZPO, Rdnr. 5). Jedenfalls ist im Geltungsbereich des EuGVÜ in allen Instanzen von Amts wegen eine Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BGHZ 98, 263 (270); SaarlOLG, OLGR 2003, 80 (81); Zöller-Gummer, aaO., § 513 ZPO, Rdnr. 8).

c) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich vorliegend nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Diese Vorschrift begründet einen fakultativen Gerichtsstand in anderen Staaten als jenen, in dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Baumbach-Albers, Zivilprozessordnung, 59. Auflage, Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 1).

aa) Die Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreisforderung um einen vertraglichen Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB handelt, da diese wie bei allen schuldrechtlichen Verträgen auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruht (vgl. Böckstiegel/Geimer/Schütze-Auer, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Loseblatt-Ausgabe, Stand: Oktober 2001, Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 15 ff; Geimer/Schütze, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 18; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 3).

bb) Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit ist danach der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Für den Erfüllungsort ist dabei auf die konkret streitige vertragliche Verpflichtung abzustellen, die Gegenstand der Klage ist (vgl. EuGH, NJW 1977, 490 (491); NJW 1995, 183 (184); NJW 2000, 721 (722); BGH, NJW 1996, 1819; Böckstiegel/Geimer/Schütze-Auer, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 32; Geimer/Schütze, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 55; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 9; Baumbach-Albers, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 7). Ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Ansprüche an dem Ort, der den Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen bildet, ist dagegen nicht gegeben (vgl. EuGH, NJW 2000, 721 (722); BGH, NJW 1988, 1466 (1467); NJW 1996, 1819 (1820); Geimer/Schütze, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 56; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 9; Baumbach-Albers, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 7), auch nicht an dem Ort, an dem die das Vertragsverhältnis prägende, charakteristische Leistung zu erbringen ist (vgl. BGH, NJW 1996, 1819 (1820); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 10; Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 4; MünchKomm(BGB)-Martiny, 3. Auflage, Art. 28 EGBGB, Rdnr. 32).

cc) Der nach Art. 5 Nr. 1 1. Halbsatz EuGVÜ maßgebliche Erfüllungsort ist dem materiellen Recht zu entnehmen, das nach dem internationalen Privatrecht des jeweiligen Forums auf die durch den Streitgegenstand bestimmte Verpflichtung anzuwenden ist (vgl. EuGH, NJW 1977, 490 (491); NJW 1995, 183 (184); NJW 2000, 719 (720 m. w. N.); Böckstiegel/Geimer/Schütze-Auer, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 50; Geimer/Schütze, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 64 f; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 20; Baumbach-Albers, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 8). Nach deutschem Kollisionsrecht ist das Vertragsstatut nach Art. 27, 28 EGBGB zu bestimmen (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 20). Dies ist vorliegend das deutsche Recht. Da keine Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB vorliegt, ist Art. 28 EGBGB maßgeblich. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag mangels einer Vereinbarung gemäß Art. 27 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person geschlossen worden, so ist gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB die Hauptniederlassung maßgeblich. Die charakteristische Leistung ist diejenige, welche dem betreffenden Vertragstyp seine Eigenart verleiht und seine Unterscheidung von anderen Vertragstypen ermöglicht (vgl. Palandt-Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, Art. 28 EGBGB, Rdnr. 3). Bei Veräußerungsverträgen bildet die Veräußerung die charakteristische Leistung, etwa die Sachleistung beim Kauf beweglicher Sachen (vgl. MünchKomm(BGB)-Martiny, aaO., Art. 28 EGBGB, Rdnr. 32; Palandt-Heldrich, aaO., Art. 28 EGBGB, Rdnr. 3).

Da die gewerblich handelnde Klägerin auf Grund des Kaufvertrages gemäß § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, das Fahrzeug den Beklagten zu übereignen und zu übergeben und diese Verpflichtung dem Kaufvertrag sein charakteristisches Gepräge gibt, ist daher auf deren Hauptniederlassung abzustellen, also Homburg. Somit ist der Erfüllungsort nach deutschem Recht zu bestimmen.

dd) Nach materiellem deutschem Recht ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB Erfüllungsort einer Kaufpreisschuld der Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers, denn bei der Geldschuld handelt es sich um eine (qualifizierte) Schickschuld. Die Pflicht, das Geld zu übersenden oder auf ein Konto an einem anderen Ort zu überweisen, ändert daran nichts (vgl. Geimer/Schütze, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 88; MünchKomm(BGB)-Krüger, 4. Auflage, § 270 BGB, Rdnr. 2; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 20 m. w. N.; Staudinger-Bittner, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung, § 270 BGB, Rdnr. 1, 2 u. 29).

Da die Beklagten und Schuldner der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung in Frankreich wohnen, wäre daher die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte gegeben.

d) Dagegen ist nicht der ausschließliche Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß Art. 13, 14 EuGVÜ gegeben. Art. 13 und 14 EuGVÜ enthalten - abgesehen von dem Vorbehalt der Art. 4 und 5 Nr. 5 - abschließende Zuständigkeitsregeln (vgl. Böckstiegel/Geimer/Schütze-Auer, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 5; Baumbach-Albers, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 1). Gemäß Art. 14 Abs. 2 kann beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 EuGVÜ eine Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (vgl. Böckstiegel/Geimer/Schütze-Auer, aaO., Art. 14 EuGVÜ, Rdnr. 3; Geimer/Schütze, aaO., Art. 14 EuGVÜ, Rdnr. 5 f; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 14 EuGVÜ, Rdnr. 7).

aa) Die Beklagten sind zwar gemäß Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ Verbraucher, da sie den Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen haben, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. Böckstiegel/Geimer/Schütze-Auer, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 16 ff; Geimer/Schütze, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 14; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 2).

bb) Es liegt jedoch kein Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 EuGVÜ vor, da der Kaufpreis nicht in mindestens zwei (nach anderer Ansicht drei) Teilzahlungen entrichtet werden sollte (vgl. hierzu EuGH, EuZW 1999, 727; OLG Koblenz, NJW-RR 1988, 1334 (1335); Böckstiegel/Geimer/Schütze-Auer, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 28; Geimer/Schütze, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 24; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 5). Der gesamte Kaufpreis ist vielmehr gemäß der vertraglichen Vereinbarung vom 15.10.1999 in bar oder durch bankbestätigten Scheck, also durch eine einzige Zahlung zu entrichten (Bl. 5 d. A.).

cc) Auch ist kein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft gegeben, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ). Dies würde voraussetzen, dass ein vom Verkäufer verschiedener Dritter den Kaufpreis dem Verkäufer oder dem Käufer zur Verfügung stellt und der Käufer sich zur Rückzahlung an den Dritten verpflichtet (vgl. Böckstiegel/Geimer/Schütze-Auer, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 30; Geimer/Schütze, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 26). Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht vorgetragen bzw. aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich.

Nicht ausreichend für die Annahme eines Kreditgeschäfts ist es, dass die Beklagten - unstreitig - ursprünglich beabsichtigten, den Kaufpreis über die Rover-Bank mittels eines entsprechenden Darlehens oder eines Leasingvertrages zu finanzieren. Von einem finanzierten Geschäft kann man nämlich nach dem klaren Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ nur ausgehen, wenn ein wirksamer Vertag zustande gekommen ist, auf Grund dessen ein vom Verkäufer verschiedener Dritter den Kaufpreis dem Verkäufer oder dem Käufer zur Verfügung stellt und sich der Käufer zur Rückzahlung an den Dritten verpflichtet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.1978, 150/77, Slg. 1978, S. 1431 = CELEX-Dokument Nr. 677J0150; Böckstiegel/Geimer/Schütze-Auer, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 30; Geimer/Schütze, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 26). Zwar ist der Verbrauchergerichtsstand auch dann eröffnet, wenn über das Zustandekommen eines Verbrauchervertrages gestritten wird oder wenn Ansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder gesetzliche Ansprüche auf Rückabwicklung der kraft eines solchen Vertrages ausgetauschten Leistungen in Betracht kommen (vgl. BGH, ZIP 1989, 838 (839); Böckstiegel/Geimer/Schütze-Auer, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 13).

Letzteres ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zwischen den Parteien ist vielmehr unstreitig, dass der zunächst ins Auge gefasste Finanzierungsvertrag mit der Roverbank nicht zustande gekommen ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass eine Finanzierung beabsichtigt war, jedoch von der Roverbank nur für den Fall zugesagt worden war, dass zunächst eine Zulassung des Fahrzeugs durch die Beklagten erfolgen würde (Bl. 185 f d. A.). Aus dem von den Beklagten selbst zur Akte gereichten Schreiben der Klägerin vom 13.04.2000 (Bl. 81 d. A.) ergibt sich dies ebenfalls. Danach "sollte" der Kaufpreis über die Rover-Bank finanziert werden. Jedoch sollte die Auszahlung der Finanzierungssumme durch die Rover-Bank erst nach Zulassung des Fahrzeugs erfolgen. Diese vertragliche Gestaltung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Rover-Bank den Antrag der Beklagten auf Abschluss eines Darlehensvertrages (vgl. Antragsformular Bl. 188 d. A.) entweder noch nicht oder allenfalls gemäß § 158 Abs. 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung angenommen hat, dass die Beklagten die Zulassung des Fahrzeugs herbeiführen würden. Diese Bedingung ist jedoch unstreitig nicht eingetreten, da eine Zulassung, was die Beklagten nicht bestreiten, nicht erfolgt ist bzw. der Rover-Bank nicht nachgewiesen wurde. Daher ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen und die Darlehenssumme wurde auch nicht ausgezahlt. Die Beklagten haben im Übrigen nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass der Darlehensvertrag gleichwohl - ohne eine aufschiebende Bedingung - zustande gekommen ist, etwa indem die Mitarbeiter der Klägerin den Vertrag namens und in Vollmacht der Rover-Bank angenommen haben. Die Beklagten gehen vielmehr selbst davon aus, dass dies nicht der Fall ist.

Da auf der anderen Seite mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung der Bestand des Kaufvertrages nicht vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht wurde, besteht dieser als ein nicht finanziertes Geschäft fort mit der Folge, dass der Verbrauchergerichtsstand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ nicht zur Anwendung kommt. Die Beklagten haben es durch die gewählte Gestaltung des Vertrages hingenommen, im Falle des Scheiterns der Finanzierung über die Rover-Bank von der Klägerin unmittelbar auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen zu werden. Daher sind sie bezüglich des Gerichtsstands nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Käufer, der einen Gegenstand auf Ratenbasis kauft oder den Kaufpreis über einen Dritten finanziert.

dd) Schließlich sind auch die Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB entsprechenden (vgl. Baumbach-Albers, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 1; hierzu: Palandt-Heldrich, aaO., Art. 29 EGBGB, Rdnr. 2; OLG München, NJW-RR 1993, 701 f)) Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ nicht gegeben. Es liegt zwar ein Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen vor, welcher anders als nach Nr. 1 auch ein Bargeschäft sein kann (vgl. EuGHE 1999, I-2277, Rdnr. 31 ff; Geimer/Schütze, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 28; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 6). Jedoch ist nicht dargelegt und bewiesen, dass dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers, vorliegend also dem Wohnsitzstaat der Beklagten Frankreich, ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchtstabe a) EuGVÜ - vgl. hierzu OLG Köln, ZIP 1989, 838 (839); Geimer/Schütze, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 32; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 5 u. 10). Insbesondere haben die Beklagten nicht dargelegt, dass dem Vertragsschluss Werbung in Frankreich vorausgegangen ist, die für diesen kausal war, also gerade für Geschäfte der abgeschlossenen Art erfolgt ist (vgl. Geimer/Schütze, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 34; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 10). Auch haben die Beklagten nicht in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchtstabe b) EuGVÜ), denn der Vertrag wurde am Sitz der Klägerin, also Homburg, geschlossen (vgl. die Ortsangabe im schriftlichen Kaufvertrag Bl. 5 d. A. - vgl. hierzu LG Rottweil, IPrax 1989, 45 (46); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 5 u. 10).

e) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich schließlich auch nicht aus einer rügelosen Einlassung gemäß Art. 18 EuGVÜ. Dies setzt voraus, dass sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der internationalen Zuständigkeit nach dem EuGVÜ zu rügen (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 18 EuGVÜ, Rdnr. 6). Unschädlich ist es insoweit, wenn der Beklagte darüber hinaus weitere Einwände, etwa materiellrechtliche Einwände gegen den Anspruch als solchen, erhebt (vgl. EuGH, NJW 1984, 2760 (2761); BGHZ 98, 263 (270); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 17 EuGVÜ, Rdnr. 9).

Die Beklagten haben neben anderen Einwendungen auch das Fehlen der internationalen Zuständigkeit bereits in ihrem Einspruch vom 25.07.2001 (Bl. 50 f d. A.) und auch danach im Verlauf des Verfahrens immer wieder ausdrücklich gerügt, so dass Art. 18 EuGVÜ nicht zur Anwendung kommt.

f) Die ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich jedoch daraus, dass in Gestalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen ist (Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ). Ziffer IX 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bestimmt, dass für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, also der Klägerin, ist. Gemäß Ziffer IX 2 gilt das gleiche, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (vgl. Bl. 6 d. A.). Letzteres ist bei den Beklagten der Fall, da diese in Frankreich wohnen.

aa) Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig, da beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in verschiedenen Vertragsstaaten des EuGVÜ haben und die Zuständigkeit der Gerichte eines der beiden Vertragsstaaten vereinbart haben (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 17 EuGVÜ, Rdnr. 2). Die Vertragsparteien haben auch hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck gebracht, dass eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden soll. Die Klausel ist dahingehend auszulegen, dass - neben der örtlichen Zuständigkeit - auch die internationale Zuständigkeit der für die Hauptniederlassung der Klägerin zuständigen deutschen Gerichte, also auch des Landgerichts Saarbrücken, begründet werden sollte. Zwar enthält die Formulierung keinen Hinweis darauf, dass die Klausel auch eine Regelung über die internationale Zuständigkeit enthält. Jedoch ist daraus, dass für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der Grundregel Art. 2 EuGVÜ die örtlichen Verhältnisse, namentlich der Wohnsitz bzw. Sitz der Parteien, maßgeblich sind, zu folgern, dass eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit gleichzeitig auch für die internationale Zuständigkeit maßgeblich sein soll. Daher ist eine Vereinbarung ausreichend, wonach Klagen vor dem für den Wohnsitz einer Partei (bzw. des jeweiligen Klägers) zuständigen Gericht zu erheben sind (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 17 EuGVÜ, Rdnr. 50 m. w. N.). Die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich auch auf künftige Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem konkreten Rechtsverhältnis (Kauf) ergeben können (vgl. EuGH, IPrax 1993, 32 (34); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 17 EuGVÜ, Rdnr. 47).

bb) Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung kann gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) EuGVÜ schriftlich geschlossen werden. Eine Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen ist insoweit ausreichend (vgl. EuGH, NJW 1977, 494; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 17 EuGVÜ, Rdnr. 24). Dabei muss der Vertragstext ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen. Die bloße Beifügung der AGB's genügt hingegen nicht (vgl. EuGHE 1976, 1831 (1841 f); BGH, WM 1977, 795; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 17 EuGVÜ, Rdnr. 24). Dies ist vorliegend der Fall, da es in dem Vertrag heißt "der Käufer bestellt zu den nachfolgenden und beiliegenden Bedingungen" (Bl. 4 d. A.). Die Einbeziehung ist ferner nur dann wirksam zustande kommen, wenn der Vertragspartner bei normaler Sorgfalt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangten konnte (vgl. EuGH, NJW 1977, 494; BGH, NJW 1994, 2699; NJW 1996, 1819; Kohler, IPRax 1991, 299 (300)). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass eine klare und unzweideutige Einigung der Parteien über die gerichtliche Zuständigkeit tatsächlich zustande gekommen ist (vgl. BGH, NJW 1994, 2699; NJW 1996, 1819).

Dagegen müssen nicht die für Verbrauchersachen geltenden weiteren Voraussetzungen des Art. 15 EuGVÜ vorliegen (vgl. hierzu MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 17 EuGVÜ, Rdnr. 52), da eine Zuständigkeit gemäß Art. 13, 14 EuGVÜ nicht gegeben ist (vgl. oben d)).

cc) Die Beklagten haben zwar bestritten, dass ihnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin übergeben wurden bzw. dass ihnen diese anderweitig zur Kenntnis gegeben wurden. Jedoch ist dies auf Grund der Aussagen der Zeugen und bewiesen:

Auf Grund der beiden Aussagen steht zum einen zur Überzeugung des Senats fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Beklagten ausgehändigt wurden.

Der Zeuge hat erklärt, er selbst sei bei dem Abschluss des Kaufvertrages nicht zugegen gewesen. Er könne sich also nicht erinnern, ob in dem konkreten Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt worden seien. Bei der Klägerin sei jedoch darauf geachtet worden, dass diese immer ausgehändigt worden seien. Wenn er Verträge abgeschlossen habe, habe er dies immer getan (Bl. 208 d. A.).

Der Zeuge hat ausgesagt, er habe die Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zu 2) geführt, jedoch den Beklagten zu 1) nicht gesehen. Er habe den schriftlichen Vertrag abgeschlossen und der Beklagten zu 2) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Hand gedrückt. Da sei er sich ganz sicher (Bl. 208 d. A.). Der Beklagte zu 1) habe den Vertrag ebenfalls unterschrieben, jedoch wegen seiner Arbeitszeiten zu einem späteren Zeitpunkt. Zu diesem Zeitpunkt sei er, der Zeuge, nicht im Haus gewesen. Daher könne er nicht sagen, ob auch dem Beklagten zu 1) etwas ausgehändigt worden sei, als er den Vertrag unterschrieben habe (Bl. 209 d. A.).

Auf Grund dieser beiden glaubhaften und überzeugenden Aussagen sieht es der Senat als bewiesen an, dass zumindest der Beklagten zu 2), welche als Verhandlungsführerin auch namens des Beklagten zu 1) aufgetreten war, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überreicht worden waren. Die sich hieraus ergebende Möglichkeit der Beklagten zu 2), Kenntnis von den Regelungen der AGB's zu nehmen, muss sich der Beklagte zu 1) analog § 166 Abs. 1 BGB i. V. m. § 242 BGB zurechnen lassen, denn auch wenn die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) beim Abschluss des Vertrages nicht rechtsgeschäftlich vertreten hat, so ist sie doch bei den Verhandlungen als dessen Beauftragte aufgetreten. Die Mitarbeiter der Klägerin durften daher nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Informationen, die sie der Beklagten zu 2) erteilten, auch dem Beklagten zu 1) zur Kenntnis gegeben würden. Die Überreichung der Unterlagen an die Beklagte zu 2) ist daher im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG als ausreichend anzusehen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Darstellung des Beklagten zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat. Dieser hat erklärt, er sei bei den Vertragsverhandlungen zugegen gewesen (Bl. 209 d. A.). Der Vertrag habe zunächst auf die Beklagte zu 2) laufen sollen. Der Zeuge habe aber, nachdem die Finanzierung durch die Rover-Bank nicht geklappt habe, an dem Beklagten zu 1) rumgeschwatzt, damit dieser den Vertrag auch unterschreibe. Das Ganze sei an der Theke ausgefüllt worden und beide Beklagte hätten den Vertrag unterschrieben. Sie hätten den aus mehreren Blättern bestehenden Vertrag in Kopie mit bekommen. Sie hätten "das ganze Zeug" bekommen. Er wisse nicht, um welche Unterlagen es sich gehandelt habe (Bl. 210 d. A.).

Geht man von der Version des Beklagten zu 1) aus, so ist es ebenfalls bewiesen, dass die Beklagten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten haben. Hierfür spricht zum einen der Umstand, dass ihnen mehrere Blätter in Kopie mitgegeben wurden und der Beklagte zu 1) diese als "das ganze Zeug" bezeichnet hat, was darauf hindeutete, dass es sich um eine nicht unerhebliche Anzahl von Unterlagen gehandelt hat, da der eigentliche Kaufvertrag ohne Allgemeine Geschäftsbedingungen nur aus zwei Seiten besteht (Bl. 4 u. 5 d. A.). Zum anderen steht die Sachverhaltsschilderung des Beklagten der Aussage des Zeugen nicht entgegen, wonach er mindestens der Beklagten zu 2) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "in die Hand gedrückt" hat. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen keine Zweifel, zumal der Zeuge bestätigt hat, dass bei der Klägerin auf die Übergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders geachtet wurde.

Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ladenlokal der Klägerin derart ausgehängt waren, dass die Beklagten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnten.

Der Zeuge hat diesbezüglich erklärt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien in dem Geschäftslokal der Klägerin ausgehängt gewesen, nämlich an der Wand unmittelbar neben dem Schreibtisch des Verkäufers, und sie seien sehr gut sichtbar gewesen (Bl. 208 d. A.).

Auch der Zeuge hat bestätigt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Geschäftsräumen ausgehängt gewesen seien. Sie hätten unmittelbar neben dem Schreibtisch, an dem die Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten, an einer Säule gehangen. Es habe sich um drei bis vier Blätter gehandelt. Diese habe der Kunde bei den Vertragsverhandlungen anblicken müssen. Wo sich der Beklagte zu 1) beim Unterschreiben des Vertrags aufgehalten habe, könne er, der Zeuge, nicht sagen (Bl. 209 d. A.).

Selbst der Beklagte zu 1) räumt ein, dass sich an der Säule im Verkaufsraum Aushänge befunden hätten. Er habe sie sich aber nicht angesehen (Bl. 210 d. A.).

Somit aber ist nachgewiesen, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen derart gut sichtbar im Verkaufsraum, also am Ort des Vertragsschlusses, befunden haben, dass die Beklagten ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten von ihnen Kenntnis nehmen konnten (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 2 AGBG, Rdnr. 7). Ob die Vertragsverhandlungen direkt unter dieser Säule stattgefunden haben oder an einer anderen Stelle des Verkaufsraums, ist insoweit unerheblich, da dies an der Möglichkeit ungehinderter Kenntnisnahme nichts ändert. Dass die Beklagten hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

3. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 46.900,- DM = 23.979,59 EUR. Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagten verpflichtet wurden, gesamtschuldnerisch (vgl. § 427 BGB) einen Kaufpreis in der geltend gemachten Höhe an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten können diesem Anspruch keine Rechte auf Grund der von ihnen behaupteten Mängel des Fahrzeugs entgegenhalten, da ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde und die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen haben, dass dem verkauften Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft fehlte oder dass die Klägerin arglistig gehandelt hat.

a) In dem Kaufvertrag vom 15.10.1999, der von den Beklagten unstreitig unterzeichnet und diesen auch übergeben wurde, findet sich die Formulierung, dass der Verkäufer (Klägerin) "folgendes gebrauchte Fahrzeug unter Ausschluss jeder Gewährleistung" verkauft (Bl. 4 d. A.). Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 6 d. A.), die in Ziffer VII. ebenfalls einen Gewährleistungsausschluss enthalten, wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Auch wenn man die Formulierung im eigentlichen Vertrag ebenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert, ergeben sich gegenüber der Wirksamkeit der als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegenden Klausel gleichwohl keine Bedenken.

Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf verstößt regelmäßig weder gegen § 11 Nr. 10 AGBG noch gegen § 9 AGBG (vgl. BGH, NJW 1977, 1055; NJW 1986, 2319; NJW 1995, 516 (517); OLG Köln, NJW 1993, 271; OLG Oldenburg, NJW 1995, 2994 (2995); Staudinger-Honsell, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung, § 476 BGB, Rdnr. 17; Erman-Grunewald, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage, Vor § 459 BGB, Rdnr. 72). § 11 Nr. 10 AGBG kommt bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht um einen solchen bezüglich einer neu hergestellten Sache, sondern um einen Gebrauchtwagenkauf handelt (Staudinger-Honsell, aaO., § 476 BGB, Rdnr. 17; im Ergebnis ebenso: OLG Braunschweig, MDR 1999, 294). Darüber hinaus liegt auch keine Benachteiligung des Käufers entgegen den Geboten von Treu und Glauben i. S. d. § 9 Abs. 1 AGBG vor. Im Gebrauchtwagenhandel ist vielmehr der formularmäßige umfassende Gewährleistungsausschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (vgl. BGH, NJW 1986, 2319; NJW 1995, 516 (517); ebenso OLG Oldenburg, NJW 1995, 2994 (2995)).

b) Die Beklagten können auch nicht geltend machen, dass dem Fahrzeug gemäß §§ 459 Abs. 2, 463 BGB a. F. eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Zwar bleibt trotz eines solchen Gewährleistungsausschlusses die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bestehen, denn die in der Zusicherung liegende Erklärung, für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften haften zu wollen, ist regelmäßig als Individualvereinbarung gemäß § 4 AGBG bei formularmäßigem und gemäß §§ 133, 157 BGB bei einzelvertraglichem Haftungsausschluss vorrangig (vgl. BGH, NJW 1983, 1425; 1991, 912; 1992, 1384; MünchKomm(BGB)-Westermann, 3. Auflage, § 476 BGB, Rdnr. 17; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdnr. 1954).

Jedoch haben die Beklagten die Voraussetzungen einer solchen Zusicherung nicht dargetan. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist dann gegeben, wenn der Verkäufer durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, welche zum Vertragsinhalt wird, zu erkennen gibt, dass er für den Bestand einer bestimmten Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens auch ohne Verschulden einstehen will (vgl. BGH, NJW 1972, 1706; NJW 1975, 1693 (1694); NJW 1980, 2127 (2128); NJW 1983, 217; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 60; Reinking/Eggert, aaO., Rdnr. 1653). Es reicht hingegen nicht aus, dass der Verkäufer eine unverbindliche Beschreibung, Bewertung oder Anpreisung der Kaufsache vornimmt (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 60). Die Abgrenzung ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der jeweiligen Interessenlage und dem Empfängerhorizont zu treffen (vgl. BGH, NJW 1995, 518; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 60).

Ob eine Zusicherung in Gestalt der im Kaufvertrag enthaltenen Beschreibung des Fahrzeugs einschließlich seiner Ausstattung (Bl. 4 d. A.) gegeben ist, kann dahinstehen. Die Beklagten haben jedenfalls nicht dargelegt, dass eine dieser Eigenschaften fehlt. Sie machen lediglich geltend, dass das Fahrzeug einen erheblichen, schlecht reparierten Unfallschaden gehabt habe. Die Vorderachse sei beschädigt gewesen und unsachgemäß geschweißt worden. Dass die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert worden wäre, haben aber die Beklagten nicht behauptet. Dies ergibt sich auch nicht aus dem zur Akte gereichten Kaufvertrag.

c) Die Beklagten haben schließlich gegen die Klägerin auch keinen Anspruch gemäß § 463 Satz 2 BGB auf Grund arglistigen Verschweigens eines Fehlers bzw. arglistigen Vorspiegelns einer Eigenschaft. Auch eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels bzw. wegen arglistigen Vorspiegelns einer Eigenschaft bleibt auf Grund der Vorschrift des § 476 BGB a. F. trotz des Gewährleistungsausschlusses bestehen. Jedoch haben die Beklagten ein arglistiges Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs, insbesondere den Unfallschaden nicht substantiiert dargelegt und bewiesen. Da Arglist mindestens bedingt vorsätzliches Verhalten voraussetzt, reicht es insoweit nicht aus, dass die Klägerin nach Auffassung der Beklagten als Autohandelshaus sachkundig ist und daher den Schaden bzw. Mangel erkennen konnte und musste. Kennenmüssen des Mangels reicht allenfalls für den Vorwurf der Fahrlässigkeit aus, nicht aber für die Annahme, die Klägerin habe vorsätzlich gehandelt. Diesbezüglich fehlt jeglicher weitere substantiierte Vortrag der Beklagten.

d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Klägerin kann Zinsen lediglich ab Rechtshängigkeit verlangen, da sie einen früheren Verzugseintritt nicht substantiiert dargelegt hat. Da die Klage den Beklagten am 14.12.2000 zugestellt wurde, ist Verzinsungsbeginn daher der 15.12.2000. Die Klägerin hat darüber hinaus nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände sie gemäß § 288 Abs. 2 BGB a. F. Ersatz eines über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Schadens in Höhe von 7,68 % p. a. verlangen kann. Ihr steht daher lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz zu. Für die Höhe des Zinssatzes sind die vor dem 01.05.2000 geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies folgt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass die ab dem 01.05.2000 geltende Fassung der §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB für Forderungen gilt, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind, die streitgegenständliche Kaufpreisforderung jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt fällig geworden ist.

III.

Die im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobene Widerklage ist lediglich für den Fall der Klageabweisung erhoben worden. Über sie ist demgemäß nicht zu entscheiden, da das für vorläufig vollstreckbar erklärte, am 19.06.2001 verkündete Schlussurteil mit Ausnahme eines ganz geringen Teils des Zinsanspruchs nicht aufgehoben, sondern aufrecht erhalten wird.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für die Klägerin zulässig ist, da die Beschwer der Beklagten mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.). Dies gilt auch bezüglich der Frage des Vorliegens eines Kreditgeschäfts i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ. Dass ein solches nicht vorliegt, beruht allein auf einem Umstand des Einzelfalls, nämlich dem Nichtzustandekommen eines Darlehensvertrages mit der Rover-Bank. Dass aus diesem Grund kein finanziertes Geschäft gegeben ist, ergibt sich ohne Weiteres aus dem klaren und unzweifelhaften Wortlaut des Art. 13 EuGVÜ.

Auch ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 2 Nr. 2 und Art. 3 Abs. 2 des Protokolls vom 03.06.1971 betreffend die Auslegung des EuGVÜ (BGBl. 1972 II, S. 846 - vgl. Baumbach-Albers, Zivilprozessordnung, 60. Auflage, Schlussanhang V C 3.) i. V. m. Art. 234 EG-Vertrag veranlasst. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EuGVÜ bereits abschließend geklärt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.1978, 150/77, Slg. 1978, S. 1431 = CELEX-Dokument Nr. 677J0150) und es bestehen im vorliegenden Fall keine Besonderheiten, die zu einer Vorlage Anlass geben würden.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 23.979,59 EUR.

Dem Antrag des Beklagten zu 1), die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe auf die Widerklage zu erstrecken, war stattzugeben, da die Widerklage zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Aussicht auf Erfolg hatte. Hätte sich nämlich auf Grund der noch durchzuführenden Vernehmung der Zeugen und ergeben, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, so wäre das Schlussversäumnisurteil mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte aufzuheben gewesen und der Beklagte zu 1) mit Erfolg einen Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend machen können.

Ende der Entscheidung

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