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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 4 U 682/06
Rechtsgebiete: BVG, ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

BVG § 26c Abs. 5
BVG § 26c Abs. 8 Satz 1
BVG § 26c Abs. 9 Satz 2
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
Voraussetzungen eines rechtsverbindlichen Beratungsvertrags, der auf die Erteilung sozialrechtlicher Auskünfte gerichtet ist.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 682/06

Verkündet am 27.11.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr sowie die Richterin am Landgericht Gerard-Morguet auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.11.2006 - 3 O 125/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 185.556,48 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten aus einer behaupteten Falschberatung in einer sozialrechtlichen Angelegenheit auf Schadensersatz in Anspruch.

Beide Eltern des Klägers waren Mitglieder des beklagten Vereins. Die Mutter erlitt im Jahr 1991 einen Schlaganfall. Im Dezember 1992 verstarb der Vater des Klägers. Seine Mutter war seit dem 1.4.1995 in die Pflegestufe II eingruppiert. Am 10.8.2004 beantragte die Mutter des Klägers bei der Kriegsopferversorgung des Kreissozialamts S. Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Bescheid vom 30.8.2004 wurde ihr Hilfe als Pflegesachleistung und eine anteilige Pflegegeldleistung gewährt. Gemäß § 26c Abs. 9 Satz 2 BVG wurden Pflegesachleistungen in Höhe von 333,41 EUR wöchentlich anerkannt, die die Kriegsopferfürsorge abzüglich der Leistung der Pflegeversicherung sowie des Erstattungsbetrages des Pflegefördervereins übernahm. Das gewährte anteilige Pflegegeld gemäß § 26c Abs. 8 Satz 1 BVG i.V.m. Abs.1 Satz 4 BVG bei Pflegestufe II betrug 137 EUR pro Monat, wobei die Pflegesachleistung unmittelbar mit dem Leistungserbringer abrechnet wurde. Schließlich erhielt die Mutter rückwirkend ab dem 1.8.2004 monatlich 800 EUR für private Haushalts- und Pflegekräfte.

Durch Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 18.10.2004 wurde der Kläger zum Betreuer seiner Mutter bestellt. Am 3.11.2005 verstarb die Mutter des Klägers. Laut Erbschein des Amtsgerichts St. Wendel vom 20.11.2005 ist der Kläger alleiniger Erbe seiner Mutter.

Der Sachbearbeiter des Beklagten R. L. beriet die Eltern des Klägers auf dem Gebiet des Kriegsopferrechts in Bezug auf deren Ansprüche aus der Kriegsopferversorgung. Ein förmlicher Antrag auf Rechtshilfe bei der Beklagten wurde nicht gestellt.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich im Herbst 1993 zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin G. K., an den Beklagten gewandt, um Hilfestellung für seine Mutter in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu erhalten. Hierbei habe es sich um Betreuungshilfen gehandelt, die finanziert werden sollten. Er habe sich darüber informieren wollen, ob entstehende Pflegekosten durch dritte Stellen übernommen werden könnten. Der damalige Geschäftsstellenleiter R. L. habe den Kläger lediglich auf die Möglichkeit der Stellung eines Sozialhilfeantrags beim zuständigen Sozialamt der Gemeinde N. hingewiesen. Einen Hinweis auf die Kriegsopferfürsorge habe er in diesem Gespräch nicht erteilt. Im Jahr 1997 habe ein weiteres Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Beklagten stattgefunden, in dem ebenfalls nicht auf die Kriegsopferfürsorge hingewiesen worden sei.

Der Kläger hat behauptet, seine Mutter habe von der Kriegsopferfürsorge abzüglich des von der Pflegeversicherung für die Pflegesachleistungen geleisteten Betrages monatlich 1.449,66 EUR erhalten. Er hat die Auffassung vertreten, dass seine Mutter bereits im November 1993 diese Gelder hätte bekommen können, wenn der Beklagte ihn damals auf diese Möglichkeit hingewiesen hätte. In dem unterlassenen Hinweis liege eine Schlechterfüllung des Beratungsvertrages, weshalb der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 185.556,48 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat behauptet, der Mitarbeiter R. L. sei niemals auf die mit der Pflegebedürftigkeit der Mutter des Klägers zusammenhängenden Fragen oder Probleme angesprochen worden. Der Mitarbeiter habe aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über fundierte Fachkenntnisse verfügt, so dass er in einem solchen Gespräch in der Lage gewesen wäre, entsprechende Fragen zu beantworten. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Mutter des Klägers die genannten Leistungen bereits ab 1993 gewährt worden wären. Schließlich stünden dem Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu, da der Kläger im Jahr 1993 noch nicht Betreuer seiner Mutter gewesen sei und er nicht als Vertreter für diese habe handeln können. Eine eventuelle Falschauskunft habe daher nicht direkt gegenüber der Antragstellerin wirken können.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein förmlicher Beratungsantrag keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages sei. Die Satzungsbestimmung des § 6 Ziff. 1b sei so zu verstehen, dass ein förmlicher Antrag nur dann benötigt werde, wenn der Beklagte nach außen, insbesondere gegenüber den Behörden oder Gerichten, für seine Mitglieder Anträge stellen oder Erklärungen abgebe.

Ein auf Beratung gerichtetes Schuldverhältnis werde nicht bereits durch die Mitgliedschaft im Verein begründet, sondern erst dadurch, dass ein Mitglied über die Möglichkeit finanzieller Unterstützung im Falle der Pflegebedürftigkeit beraten werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Schließlich habe das Landgericht bei der Würdigung der Beweise verkannt, dass die Mutter des Klägers beziehungsweise der Kläger selbst denknotwendig nicht explizit nach Leistungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge fragen konnten. Denn sie seien über diese Möglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt in Unkenntnis gewesen. Naturgemäß habe die Beratung allgemein dahingehend beschrieben werden können, ob in einem umfassenden Sinne irgendeine Möglichkeit einer finanziellen Hilfe bestehe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9.11.2006 - 3 O 125/06 - den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 185.556,48 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei kein verbindlicher Vertrag auf Beratung beziehungsweise Vertretung in der bestimmten, den Kläger persönlich betreffenden sozialrechtlichen Angelegenheit zustande gekommen. Denn der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, näher und nachvollziehbar darzulegen, was genau der Kläger von dem Mitarbeiter des Beklagten habe wissen wollen und welche konkreten Fragen tatsächlich von ihm gestellt worden seien. Es sei nicht vorgetragen worden, ob im einzelnen konkrete Angaben über die damalige finanzielle Situation, insbesondere über die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter des Klägers gemacht worden seien. Auch die zeugenschaftlich vernommene Ehefrau des Klägers habe keine verlässlichen Angaben machen können.

Der Beklagte vertieft seine Auffassung, dass der Kläger den konkreten Schaden nicht schlüssig dargelegt habe. Denn hierzu sei es erforderlich gewesen, die tatsächliche Entwicklung der Vermögenslage der Mutter des Klägers für den Fall eines entsprechenden Antrags auf Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge bei der zuständigen Behörde darzustellen. Insbesondere sei hierbei zu berücksichtigen, dass die Pflegesachleistungen nach dem vorgelegten Bewilligungsbescheid abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Erstattungsbeiträge des Pflegefördervereins erbracht und unmittelbar mit den Leistungserbringern abgerechnet worden seien. Diese Beträge wären der Mutter des Klägers tatsächlich niemals zugeflossen.

Weiterhin habe der Kläger übersehen, dass vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Sozialhilfebereich als höchstpersönliche Rechte grundsätzlich nicht vererblich seien, sondern mit dem Tod des Berechtigten endgültig erlöschen. Diese gelte auch und gerade für Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Schließlich vertieft der Beklagte die Verjährungseinrede.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 15.3.2007 (Bl. 166 ff. d. A.), auf die Berufungserwiderung des Beklagtenvertreters vom 29.5.2007 (Bl. 177 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 5.11.2007 (Bl. 189 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2007 verwiesen.

II.

A. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Der Kläger konnte den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich der Beklagte bei den behaupteten Gelegenheiten rechtsverbindlich zur Erbringung von Beratungsleistungen verpflichtete, nicht führen.

1. Zunächst stehen dem Kläger keine originären eigenen Ansprüche zu, da ihm aus der behaupteten Falschberatung kein eigener Schaden entstanden ist. Vielmehr macht der Kläger als Erbe seiner Mutter auf ihn übergegangene Ansprüche geltend.

2. Soweit der Kläger als Rechtsnachfolger seiner Mutter klagt, kann er sein Schadensersatzbegehren nicht bereits aus den Mitgliedschaftsrechten der Mutter im beklagten Verband herleiten:

a) Unter schuldrechtlichem Blickwinkel stellte die Mitgliedschaft selbst kein auf Beratung gerichtetes Schuldverhältnis dar, dessen Schlechterfüllung geeignet war, Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB zu begründen. Vielmehr gewährte die Mitgliedschaft lediglich die in der Satzung verankerte Option, aufgrund einer die Mitgliedschaftsrechte konkretisierenden, gesonderten schuldrechtlichen Vereinbarung Beratungsleistungen abzufordern.

b) Auch unter dem Blickwinkel der deliktsrechtlichen Haftung standen der Mutter keine Schadensersatzansprüche zu: Zwar können Mitgliedschaftsrechte sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sein. Allerdings reicht der deliktsrechtliche Schutz des Mitgliedschaftsrechts nur so weit, wie sich der Eingriff unmittelbar gegen den Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten von erheblichem Gewicht wendet (Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdnr. B 144 f.; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 164 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rdnr. 21). Einen solchen Eingriff legt der Kläger nicht dar. Damit bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Schutz des Vermögens als Ganzes den deliktsrechtlichen Schutz nicht genießt.

3. Ein vertraglicher Anspruch auf rechtsverbindliche Beratung stand der Mutter des Klägers nicht zu.

a) Bereits die Aktivlegitimation erscheint fraglich:

aa) Zunächst erlangte die Mutter ihre Gläubigerstellung nicht im Wege der Stellvertretung. Denn eine wirksame Stellvertretung setzt voraus, dass der Kläger im Namen und mit Vertretungsmacht für die Mutter aufgetreten wäre. Wenngleich es nicht fern liegt, dass der Kläger bei dem von ihm behaupteten Ablauf des Beratungsgesprächs gewissermaßen konkludent im Namen seiner Mutter auftrat, fehlt doch ein Sachvortrag dazu, dass die Mutter dem Sohn Vertretungsmacht für den Abschluss eines entsprechenden Beratungsvertrages erteilt hätte. Bei genauer Betrachtung liegt ein entsprechender Auftrag fern, da die Klageschrift den Eindruck vermittelt, dass die Motivation zum Abschluss eines Beratungsvertrags vom Kläger selbst ausgegangen ist (Bl. 2 d.A.). Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage der Zeugin K.. Zwar hat diese Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, ihre Schwiegermutter habe den Tipp gegeben, bei dem Beklagten vorbei zu gehen und zu schauen, ob man nicht doch irgendwelche Zuzahlungen bekommen könne (Bl. 103 d. A.). Selbst wenn sich der Kläger diese Aussage als eigenen Sachvortrag zu eigen machen würde, erlaubt diese noch nicht den sicheren Schluss, dass die Mutter des Klägers mit ihrer unverbindlichen Anregung zugleich die Rechtsmacht erteilen wollte, einen verbindlichen Beratungsvertrag mit dem Beklagten abzuschließen.

bb) Damit könnten der Mutter eigene Schadensersatzansprüche aus einem zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgeschlossenen Beratungsvertrag nur dann erwachsen sein, wenn der Beratungsvertrag Schutzwirkungen für die Mutter entfaltete. Über die Voraussetzungen dieses Rechtsinstitutes wird man streiten können (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 328 Rdnr. 13 ff.): So ist die Leistungsnähe der Mutter nachgewiesen. Auch erscheint die Einbeziehung der Mutter interessengerecht, da sie den Schutzbereich des Vertrags nicht ausufernd ausdehnt. Im Ergebnis kann die Frage unentschieden bleiben:

b) Denn letztlich hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich der Zeuge L. stellvertretend handelnd für den Beklagten zur rechtsverbindlichen Beratung verpflichtete, nicht erbracht:

Eine Willenserklärung, die explizit auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet war, in dessen Erfüllung der Kläger umfassende Beratung in sozialrechtlichen Angelegenheiten begehrte, wurde nach dem Sachvortrag der Klägers nicht abgegeben. Die Zusammenschau aller Umstände belegt auch nicht, dass ein Beratungsvertrag durch schlüssiges, konkludentes Verhalten zustande kam:

aa) So hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, er habe sich an den Beklagten gewandt, um Hilfestellung in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu erhalten. Hierbei sei es ihm vordringlich um die Frage gegangen, ob die entstehenden Pflegekosten, welche damals noch nicht teilweise durch die Pflegeversicherung übernommen worden seien, durch Zahlung dritter Stellen abgemildert werden könnten. Ob diese unspezifische Bitte um Auskunft überhaupt geeignet war, einen rechtsverbindlichen, Pflichten begründenden Vertrag auf umfassende und vollständige Auskunft abzuschließen, erscheint zweifelhaft.

Der fehlende Rechtsbindungswille lag aus Sicht des Zeugen L. zum einen deshalb nahe, weil die wirtschaftliche Relevanz der Auskunft nicht offen gelegt wurde. Die erkennbare wirtschaftliche Bedeutung der Auskunft ist ein wesentlicher Aspekt, der die rechtliche Verpflichtung des Auskunftgebers zur Erteilung einer vollständigen und richtigen Auskunft rechtfertigt (vgl. BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115). Diese wirtschaftliche Relevanz wurde in der hier zu beurteilenden Gesprächssituation nicht aufgezeigt: Nach der Aussage der Zeugin K. sei es in den Gesprächen nur darum gegangen sei, ob irgendeine Möglichkeit bestünde, dass finanziell geholfen werden könne. Demgegenüber hat die Zeugin nicht bestätigt, dass die konkrete gesundheitliche Situation der Mutter oder ihre finanzielle Bedürftigkeit zur Sprache kamen. Auch wurde dem Zeugen L. die Dringlichkeit der finanziellen Hilfe nicht mit dem Hinweis vor Augen geführt, dass eine sachgerechte Pflege nur durch private Pflegekräfte hätte realisiert werden können, deren Anstellung mit den vorhandenen finanziellen Mitteln nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Alle diese Aspekte wurden nicht angesprochen. Vielmehr fasste die Zeugin die Schilderung des Auskunftsbegehrens mit der substanzlosen Frage zusammen, ob irgendeine Möglichkeit eines finanziellen Beistandes bestehe.

Zum anderen steht der von der Zeugin K. geschilderte äußere Ablauf des Geschehens der Annahme entgegen, dass der Zeuge L. die Rechtsverbindlichkeit der an ihn herangetragenen Bitte um Auskunft erkennen musste: Unterstellt man die Richtigkeit der Aussage der Zeugin K., so nahm das Gespräch einen sehr kurzen Verlauf, da sich der Zeuge L. - so die Aussage der Zeugin K. - im Wesentlichen darauf beschränkte, an das Sozialamt zu verweisen. Mithin hat sich der Zeuge L. nach der Schilderung der Zeugin in keiner Weise qualifiziert mit der Prüfung sozialrechtlicher Tatbestände auseinandergesetzt, sondern bei Licht besehen die Beratung sogar verweigert. Beruht eine Auskunft jedoch erkennbar auf einer nur flüchtigen Befassung mit dem Beratungsgegenstand, so kann sich in der Person des Auskunftssuchenden nicht das Vertrauen bilden, dass der Auskunft Erteilende für die Richtigkeit und Verbindlichkeit seiner Auskunft einstehen will.

In diesem Zusammenhang ist auch das in der Satzung des Beklagten verankerte Formerfordernis von Relevanz: Wenngleich der Wortlaut der Satzung (§ 6 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Satzung (Bl. 57 d. A)) keine konstitutiven Formerfordernisse für den Abschluss von Beratungsverträgen formuliert, so zeigt die Satzung doch, dass bei der Inanspruchnahme einer qualifizierten Rechtshilfe die satzungskonforme Praxis die Einhaltung von Förmlichkeiten verlangt. Dies impliziert, dass die Ebene der rechtlichen Bindung unterhalb der Schwelle dieser Förmlichkeiten im Regelfall noch nicht erreicht ist. Auf diese Praxis durfte sich der Zeuge L. verlassen. Aus Sicht des Zeugen besaß die tatsächlich erbrachte Auskunft nicht die Rechtsqualität einer Dienstleistung, die der Zeuge gegenüber den Mitgliedern des Beklagten in Erfüllung ihrer durch die Satzung begründeten Rechte erbrachte.

bb) Letztlich kann all das dahinstehen: Der Kläger hat nach den Feststellungen des Landgerichts den Beweis für den von ihm beschriebenen Verlauf des Gesprächs nicht führen können. Diese Feststellungen binden den Senat gem. § 529 ZPO, da sie rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K. noch verstärkt:

Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der beklagte Verband in Person des Zeugen L. nach dem Tod des Ehemanns der Pflegeperson zunächst - mit Erfolg - im Zusammenhang mit der Gewährung einer Witwenrente tätig war. Nach Abschluss dieses Verfahrens bemühte sich der Zeuge um einkommensabhängige Versorgungsleistungen in Gestalt einer Ausgleichsrente und einer Schadensrente. Diese möglichen Sozialleistungen wurden im Einvernehmen mit dem Kläger und der Pflegeperson nicht weiterverfolgt, da - so die plausible Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - "die Mutter eine schöne Rente hatte und ich (erg.: der Kläger) als Selbstständiger auch ein entsprechendes Einkommen gehabt" habe. Diese Erwägungen besaßen offensichtlich noch am 28.6.1993 Gültigkeit, da der Zeuge L. unter dieser Datumsangabe gegenüber dem Versorgungsamt den Verzicht auf die weitere Geltendmachung einkommensabhängiger Leistungen erklärte (Bl. 46 d. A.). Der handschriftliche Vermerk des Zeugen L. auf dem Schreiben vom 17.6.1993 (Bl. 45 d. A.) zeigt darüber hinaus, dass der Zeuge L. noch am 25.6.1993 in dieser Angelegenheit telefonisch Rücksprache mit dem Kläger hielt. Fand die Tätigkeit des beklagten Verbandes jedoch Ende Juni 1993 offensichtlich ein vorläufiges Ende, so wird nicht plausibel, welche konkreten Umstände aus Sicht des Klägers Veranlassung boten, nur wenige Monate später erneut bei dem Zeugen L. vorzusprechen. Insbesondere muss es erstaunen, dass die gerade erst abgeschlossene Tätigkeit des Beklagten in dem von der Zeugin K. geschilderten Verlauf des Gesprächs keinen Niederschlag fand. Die eingangs ihrer Aussage getroffene Feststellung, die Eheleute K. hätten der Mutter immer Geld zuschießen müssen, steht im offenen Widerspruch zur Einlassung des Klägers.

4. Darüber hinaus hat der Kläger - worauf das Landgericht die Abweisung der Klage hilfsweise gestützt hat - die Klageforderung der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen: Das Zahlenwerk der Klageschrift erschließt sich nicht. Nach dem Bescheid des Kreissozialamts vom 30.8.2004 wurden lediglich die Leistungen für die privaten Haushalts- und Pflegekräfte in Höhe von 800 EUR sowie ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 137 EUR an die Mutter des Klägers überwiesen. Es bleibt unklar, wie der Kläger auf dieser Basis einen Schadensersatz in Höhe von monatlich 1.449,66 EUR berechnet. Überdies - auch diesen Aspekt hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet - beruht der Bescheid des Sozialamts auf der Prämisse, dass die Mutter in die Pflegestufe II einzuordnen war. Diese Voraussetzungen lagen aber zum Zeitpunkt der behaupteten Falschberatung im Herbst des Jahres 1993 noch nicht vor. Schließlich wäre die Gewährung von Pflegegeld und Aufwendungserstattung für den Einsatz von Pflegekräften im Jahr 1993 nicht auf der gesetzlichen Grundlage des Bescheids vom 30.8.2004 erfolgt: In der bis zum 30.6.1994 gültigen Fassung setzte § 26c Abs. 5 BVG für die Gewährung eines Pflegegeldes nämlich voraus, dass der Pflegebedürftige so hilflos war, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Wartung und Pflege dauernd bedurfte. Selbst dann betrug das Pflegegeld nur 367 DM im Monat (§ 26c Abs. 6 Satz 1 BVG). Zu diesen Voraussetzungen trägt der Kläger nicht vor. Auch erschließt sich nicht, ob bereits im Jahr 1993 private Haushalts- und Pflegekräfte für die Mutter tätig waren.

5. Vorsorglich ist anzumerken, dass der Klage nicht bereits aufgrund der Verjährungseinrede ein Erfolg zu versagen war: Der Schadensersatzanspruch wäre spätestens im Jahr 1997 entstanden und hätte mithin der dreißigjährigen Verjährung des vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Rechts (§ 198 BGB a.F.) unterlegen. Diese dreißigjährige Verjährung wäre zum maßgeblichen Stichtag des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, dem 1.1.2002, noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb die seit diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Bürgerlichen Rechts auf die an diesem Tage bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung gefunden hätte. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimmt sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Recht in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenngleich der Wortlaut dieser Bestimmung einen kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn anzuordnen scheint, so ist der Fristbeginn in den Überleitungsfällen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dennoch unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen. Denn es vermag nicht zu überzeugen, dass der Gesetzgeber den Überleitungsgläubiger schlechter stellen wollte, als dies das isoliert zu betrachtende alte und neue Recht vorsehen (statt aller: BGHZ 171, 1 ff.; OLG Bamberg, NJW 2006, 304; OLG Braunschweig, ZIP 2006, 1855, 1857; OLG Stuttgart, ZIP 2005, 2152, 2156; MünchKomm(BGB)/Grothe, 5. Aufl., vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 1, 6). Angewandt auf den vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreit ist die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis des Klägers erst im Jahr 2004 nachgewiesen, da der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, er habe erst im Jahr 2004 Kenntnis von der Unrichtigkeit der behaupteten Auskunft erhalten.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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