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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.11.2001
Aktenzeichen: 4 U 70/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839 III
ZPO § 91 I
ZPO § 92 II
ZPO § 97 II
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDES GERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERZICHTSURTEIL

4 U 70/01

Verkündet am 27.11.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2001 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Gaillard sowie der Richter am Oberlandesgericht Brach und Göler

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.12.2000 - 4 O 138/00 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Der klagende Rechtsanwalt macht einen Amtshaftungsanspruch wegen aufgewandter Anwaltskosten geltend, die zur Abwendung einer amtspflichtwidrigen Umsatzsteuerschätzung des Finanzamts Merzig erforderlich gewesen seien. Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen und dem hilfsweisen Feststellungsbegehren stattgegeben.

II.

Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und begründet.

1. Soweit der Kläger "anerkannt" hat, dass ihm der titulierte Anspruch in Höhe eines Teilbetrages von 852,60 DM nebst Zinsen nicht zusteht, hat er schlüssig auf seinen zur Berufung angefallenen Klageanspruch verzichtet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 306 Rn 1 m.w.Nachw.) mit der Folge, dass die Klage insoweit auch ohne Antrag auf Erlass eines Verzichtsurteils (BGH, NJW 1993, 1717 [1718]; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn 13 vor § 306) unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung durch Verzichtsurteil abzuweisen war.

Auch im Übrigen ist der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bereits nach eigenem Vorbringen des Klägers nicht gerechtfertigt, weil diesem ein schadensursächliches Mitverschulden im Sinne des § 839 III BGB anzulasten ist, das zum völligen Haftungsausschluss führt (Palandt/ Thomas, BGB, 60. Aufl., § 839 Rn 73).

a. Nach seinem mit der Berufungserwiderung bekräftigen Sachvortrag hat das Finanzamt Merzig dem Kläger am 25.06.1993 mitgeteilt, dass seine umsatzsteuerliche Inanspruchnahme in den Unterlagen des Finanzamtes Merzig korrigiert worden sei, dass nunmehr keinerlei Anfragen mehr kommen würden, der Kläger keine Aufforderungen mehr erhalte und die Sache damit erledigt sei (Bl. 4, 45, 101-102 d.A.). Dementsprechend hat der Kläger nach seinem Vorbringen bis zum Zugang des Umsatzsteuer-Schätzbescheides vom 24.10.1995 über zwei Jahre lang auch keinerlei Aufforderungen, Bescheide oder sonstige Schreiben vom Finanzamt Merzig mehr erhalten (Seite 6-7 der Berufungserwiderung, Bl. 102-103 d.A.).

b. Bei dieser Sachlage musste sich selbst einem in steuerlichen Angelegenheiten nicht Sachkundigen bei Beachtung der in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt aufdrängen, dass zwischen der Auskunft vom 25.06.1993, an die das Finanzamt sich jahrelang gehalten hatte, und dem Bescheid vom 24.10.1995 ein für jedermann offenkundiger Widerspruch bestand, der zu einer umgehenden Klärung durch einfache Rückfrage geradezu herausforderte.

c. Warum der Kläger diese sich aufdrängende sofortige Rückfrage beim Finanzamt Merzig unterlassen hat, ist weder plausibel dargetan noch ersichtlich, wozu der Hinweis des klagenden Rechtsanwaltes auf seine fehlenden steuerrechtlichen Kenntnisse (Bl.47 d.A.) schon deshalb nicht genügt, weil der dargelegte Widerspruch für jedermann offensichtlich war und bei Beachtung der in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt zu sofortiger Rückfrage Veranlassung gab.

d. Dass diese auch ohne den vom Kläger betriebenen Kostenaufwand zur Klärung und zum gewünschten Erfolg geführt hätte, ergibt sich hinreichend aus dem Schreiben des Finanzamtes Merzig vom 02.01.1996 (Bl. 13-14 d.A.), das ohne weitere Diskussion die Aufhebung des Bescheides vom 24.10.1995 bestätigt hat, wozu die Einspruchsbegründung der Anwälte Sch & F vom 24.11.1995 (Bl. 10-12 d.A.) weder durch weitergehenden Sachvortrag noch neue Rechtsausführungen beitrug.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 92 II, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, wobei eine Anwendung des vom Kläger herangezogenen § 97 II ZPO schon deshalb ausscheidet, weil der durchgreifende Mitverschuldenseinwand vom beklagten Land bereits in erster Instanz vorgebracht wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die Kosten auch insoweit zu tragen, als er nach Erlass des angefochtenen Urteils teilweise auf seinen unberechtigten Anspruch verzichtet hat, der von Anfang an unbegründet war mit der Folge, dass das beklagte Land ein berechtigtes Interesse an der Beseitigung dieser Titulierung hatte. Dass nicht lediglich ein Verzichtsurteil beantragt wurde, ist dem Kläger angesichts seines auslegungsbedürftigen Antrages ebenfalls anzulasten.

Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht die Revisionssumme (§§ 2 ff., 546 ZPO). Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.395,75 DM (§§ 12, 14, 25 II GKG).

Ende der Entscheidung

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