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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: 4 U 89/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 779
a. Die in einem der Detektivvertrag vereinbarte Erstellung eines Berichts ändert trotz des in dieser Leistung enthaltenen werkvertraglichen Elemants nichts an dem dienstvertraglichen Charakter des Gesamtvertrages.

b. Verpflichtet sich der auf Vergütung in Anspruch genommene Auftraggeber im Vergleichswege zur Zahlung eines weiteren Honorars sowie der Prozesskosten des Verfahrens, so ist er nach § 779 BGB daran gebunden; er kann nicht in einem weiteren Prozess die Rückforderung des gezahlten Betrags mit der Begründung verlangen, der Auftragnehmer habe seine vertraglichen Pflichten verletzt.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

4 U 89/07

Verkündet am 07.08.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und die Richterin am Landgericht Gerard-Morguet auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.01.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (11 O 121/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.876,16 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Honorar sowie Schadensersatz im Zusammenhang mit Ermittlungstätigkeiten, die die Beklagte in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit für die Klägerin durchgeführt hat.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 22.10.2004 mit der Observation ihres ehemaligen Gesellschafters R. K., der ihrer Vermutung nach gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstieß, indem er Versicherungen, Bausparverträge und Investmentfonds im vertraglich geschützten Gebiet der Klägerin vermittelte. Ziel des Auftrags war die Dokumentation solcher Verstöße. Nach dem schriftlichen Auftrag, auf den bezüglich der weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien ergänzend Bezug genommen wird (GA 7 ff.), sollte die Beklagte schnellstmöglich die Observationen an mehreren Tagen, auch an Wochenenden, mit zwei Sachbearbeitern durchführen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurde ausdrücklich ein Dienstvertrag geschlossen (GA 9). Nach Ziffer 3.0 des Vertrags sollte der Auftragsendbericht dem Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung des Honorars vorgelegt werden.

Die Klägerin zahlte vereinbarungsgemäß am 28.10.2004 an die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 1.000 Euro. Die Beklagte führte im Zeitraum vom 29.10.2004 bis 02.11.2004 Observationen nach telefonischer Absprache mit der Klägerin durch, die im Auftragsbericht vom 15.04.2005 (GA 16 ff.) näher darlegt sind. Am 09.11.2004 forderte die Beklagte unter Hinweis auf die bereits durchgeführten Ermittlungen eine Zwischenzahlung in Höhe von 5.000 Euro an (GA 10), die die Klägerin im Dezember 2004 erbrachte. Am 06.01.2005 erstellte die Beklagte eine Honorarabrechnung über 10.116,26 Euro brutto, aus der sich abzüglich der bereits gezahlten 6.000 Euro eine Restforderung von 4.116,26 Euro ergab. Diese machte die Beklagte in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken geltend (37 C 170/05). Die Parteien einigten sich außergerichtlich dahingehend, dass die hiesige Klägerin einen Betrag von weiteren 2.500 Euro sowie die Prozesskosten zahlt. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin einen Betrag von insgesamt 3.744,58 Euro, woraufhin die Beklagte ihr den Auftragsendbericht aushändigte. Eine vor dem Landgericht Chemnitz von der Klägerin gegen Herrn K. erhobene Klage wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße wurde abgewiesen (2 HK O 294/06).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, und hat sämtliche erbrachten Zahlungen zurückverlangt, nämlich das gezahlte Honorar in Höhe von 8.500 Euro sowie die aufgrund des Vergleichs gezahlten Gerichtskosten und Anwaltskosten der Beklagten (1.244,58 Euro) nebst Kosten der eigenen Rechtsverfolgung (1.131,58 Euro).

Nach Auffassung der Klägerin sei zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen, mit dem sich die Beklagte verpflichtet habe, Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot nachzuweisen und zu dokumentieren. Die Beklagte habe lediglich über mehrere Tage Fahrzeuge beobachtet und deren Halter ermittelt, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Ermittlungsauftrag festgestellt werden könne. Die Klägerin hat weiter behauptet, Herr K. habe am 27.10.2004, 01.11.2004 und 05.11.2004 nachweisbar Verträge unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vermittelt, was die Beklagte im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit habe feststellen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.876,16 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich damit verteidigt, dass die Parteien keinen Werk-, sondern einen Dienstvertrag geschlossen hätten, nach dem ein Erfolg nicht geschuldet sei. Die durchgeführten Ermittlungen seien an den von der Klägerin vorgegebenen Einsatztagen nach telefonischer Absprache erfolgt. Weitere Ermittlungstätigkeiten habe sie nicht durchgeführt, weil die Klägerin die angeforderten Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß erbracht und keine weiteren Observationen gewünscht habe. Der Abschlussbericht sei vertragsgemäß erst nach Zahlung des vollständigen Honorars fällig. Die klägerseits behaupteten Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot seien, falls überhaupt erfolgt, möglicherweise telefonisch oder per Fax geschehen, so dass ihr eine Feststellung nicht möglich gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.01.2007 (GA 72 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch gem. §§ 611, 280 BGB zu, denn die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem am 22.10.2004 geschlossenen Vertrag nicht verletzt. Es handele sich um einen Dienstvertrag, so dass die Beklagte keinen bestimmten Erfolg geschuldet habe. Eine Pflichtverletzung der Beklagten habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, die auch nicht behauptet habe, dass die im Auftragsbericht vom 15.04.2005 aufgeführten Leistungen nicht oder nur unzulänglich wahrgenommen worden seien. Weitere Ermittlungen habe die Beklagte nicht durchführen können, da die Klägerin den Auftrag zum 03.11.2005 gekündigt habe. Auch die zwischen den Parteien streitigen Wettbewerbsverstöße des Herrn K., gegen den die hierauf gestützte Klage vor dem LG Chemnitz abgewiesen wurde, würden eine Pflichtverletzung der Beklagten angesichts des kurzen Observationszeitraums und der beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten nicht belegen. Ein Rückforderungsanspruch bestehe auch nicht nach §§ 812, 138 BGB, denn die Honorarforderung der Beklagten sei angesichts der angefallenen Personalkosten nicht in sittenwidriger Weise übersetzt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen Klageanspruch weiter. Sie rügt, das Landgericht habe den Vertrag zu Unrecht als Dienstvertrag qualifiziert; für den Inhalt der Vertragsgespräche habe sie Beweis durch Vernehmung des Zeugen W. angeboten. Die Beklagte habe zudem mit Schreiben vom 29.12.2004 auf entsprechende Bitte bestätigt, den Auftrag - also die Erbringung des Nachweises der vermuteten Wettbewerbsverstöße - korrekt ausgeführt zu haben. Das Erstgericht habe versäumt, Beweis über die von der Klägerin selbst ermittelten Wettbewerbsverstöße im Ermittlungszeitraum zu erheben, wodurch die Schlechterfüllung seitens der Beklagten hätte nachgewiesen werden können, und sei statt dessen unter Verletzung seiner Hinweispflicht davon ausgegangen, dass Pflichtverletzungen nicht schlüssig vorgetragen worden seien. Das Landgericht habe zudem die Akte des beim Landgericht Chemnitz anhängigen Wettbewerbsverfahrens nicht beigezogen und verkannt, dass die Honorarforderung der Beklagten nach § 138 BGB übersetzt sei. Die aufgrund des Vergleichs vor dem Amtsgericht Saarbrücken gezahlten Beträge stünden ihr im Weg des Schadensersatzes zu, nachdem die Pflichtverletzungen der Beklagten erst nach Übersendung des Auftragsberichtes erkennbar geworden seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 09.01.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.876,16 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 24.12.2005 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 28.11.2006 (GA 62 f.) und die Sitzungsniederschrift des Senats vom 17.07.2007 (GA 115 f.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Vergleichs das von ihr gezahlte Honorar sowie die Prozesskosten aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken nicht herausverlangen. Mit dem außergerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung weiterer 2.500 Euro an die Beklagte sowie zur Übernahme der Prozesskosten. An diesen Vergleich ist die Klägerin gebunden, denn er ist weder nach § 779 I BGB (1) noch aus sonstigen Gründen (2) unwirksam:

1. Ein Vergleich ist nach § 779 I BGB unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hätte. Soweit die Klägerin bei Vergleichsabschluss von einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte ausgegangen sein sollte, hat sie Gegenteiliges weder bewiesen noch schlüssig dargetan:

a. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist kein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB, denn die Beklagte schuldete über die Erbringung der Ermittlungstätigkeiten hinaus zweifellos nicht die Herbeiführung eines vereinbarten gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses, mithin keinen Erfolg im Sinne eines nachgewiesenen Verstoßes der Zielperson gegen das Wettbewerbsverbot. Die vom Landgericht vertretene Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags als Dienstvertrag entspricht der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BGH NJW 1990, 2549, juris Rdn. 5; WM 1978, 723 [725]; OLG München, OLGR 2000, 233, juris Rdn. 43; Erman/Hanau, BGB, 8. Aufl., § 611 Rdn. 40). Für die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird (BGH, NJW 2002, 3323, juris Rdn. 14 m.w.N.). Sofern der Vertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, kann für dessen Auslegung eine Vielzahl von Umständen von Bedeutung sein. Für die Frage, ob der Auftragnehmer für den Eintritt eines Erfolgs einstehen will, kann auch von Bedeutung sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach der Vorstellung der Parteien mit dem Eintritt eines Erfolgs gerechnet werden kann (BGH, a.a.O., juris Rdn. 16 f.). Die Einordnung als Dienstvertrag ergibt sich vorliegend bereits aus der Natur der Sache, wonach bei Vertragsschluss ein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von der Klägerin lediglich vermutet wurde, nicht aber bereits feststand und somit durch die Beklagte nur noch zu Beweiszwecken hätte dokumentiert werden müssen. Folgte man der Auffassung der Klägerin, hätte die Beklagte sich zu einem Erfolg verpflichtet, dessen Eintritt ungewiss war und von der Beklagten auch nicht beeinflusst werden konnte. Für die Annahme eines Dienstvertrags spricht neben der beiderseitigen Interessenlage im Übrigen die ausdrückliche Bezeichnung des Vertrags als "Dienstvertrag" sowie der ausdrückliche Hinweis in den wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (GA 9), dass es sich "bei dem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin ... um ein Dienstleistungsverhältnis (handelt). Bei dem geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag." Sofern in dem Vertrag einzelne werkvertragliche Elemente, etwa die Erstellung eines Auftragsberichts, enthalten waren, treten diese hinter dem dienstvertraglichen Charakter des Gesamtvertrags zurück (vgl. hierzu BGH, a.a.O., juris Rdn. 5 m.w.N.; OLG München, a.a.O., juris Rdn. 43).

b. Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht darauf berufen, der Zeuge W. habe bei Unterzeichnung des Vertrags ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel des Auftrags gewesen, zu dokumentieren, dass die Zielperson im Bereich der Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen sowie Investmentfonds tätig sei. Abgesehen davon, dass der Vortrag hinsichtlich der näheren Umstände des Vertragsschlusses substanzlos ist, wird darin deutlich, dass die Klägerin nicht ausreichend differenziert zwischen Ziel des Auftrags und Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten. Es ist außer Streit, dass die Ermittlung und Dokumentation von Wettbewerbsverstößen des Herrn K. das von der Klägerin verfolgte Ziel der Beauftragung war. Daraus kann die Klägerin jedoch nicht eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten herleiten, den Wettbewerbsverstoß beweiskräftig zu "liefern", der zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung ebenso offen war wie die Frage, ob die Beklagte einen Nachweis mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln erbringen konnte.

c. Etwas anderes kann die Klägerin auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2004 (GA 13) der Klägerin die korrekte Ausführung des Auftrags bestätigt hat. Zwar ging dem Schreiben eine Anfrage der Klägerin vom 27.12.2004 (GA 12) voraus, die um Erbringung des Nachweises gebeten hatte, dass Herr K. in mindestens einer der Branchen Vermittlung von Versicherungen, Bausparern oder Investmentfonds tätig sei. Das Schreiben der Beklagten, das gem. §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen ist, kann indes nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte damit entgegen der bis dahin getroffenen eindeutigen Vereinbarungen nunmehr den Nachweis erbringen wollte, dass die behaupteten Wettbewerbsverstöße vorlägen. Vielmehr steht die Aussage der Beklagten, der Auftrag sei korrekt ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Hinweis auf Ziffer 3 des Dienstvertrags, wonach ein Abschlussbericht erst nach vollständiger Honorarzahlung vorgelegt werden müsse, gleichwohl aber bereits jetzt die korrekte Ausführung des Auftrags bestätigt werden könne.

d. Da die Beklagte aufgrund des Dienstvertrags den Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes nicht geschuldet hat, liegt allein im fehlenden Nachweis keine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung. Gleiches gilt für die nach Auffassung der Klägerin bestehende Dokumentationspflicht, die denknotwendig nur im Fall des Nachweises eines Wettbewerbsverstoßes bestehen kann.

e. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Observationszeitraum vom 27.10.2004 bis 05.11.2004 insgesamt 4 Wettbewerbsverstöße selbst ermittelt habe, wodurch die mangelhafte Vertragserfüllung der Beklagten feststehe. Selbst wenn man mit dem Landgericht den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, ist eine Schlechterfüllung des Dienstvertrags damit nicht erwiesen: Zwar sollte die Beklagte nach der Vereinbarung der Parteien die Observation schnellstmöglich aufnehmen. Die Aufnahme der Ermittlungen war jedoch gemäß Ziffer 2.9. sowie 3.2. von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.000 Euro abhängig, die nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten erst am 28.10.2004 eingegangen ist. Der erste wettbewerbswidrige Vertragsabschluss am 27.10.2004 erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Leistungspflicht der Beklagten noch nicht fällig war. Die beiden am 01.11.2004 erfolgten Vertragsabschlüsse erfolgten nach dem Vortrag der Klägerin zwar während der Observation durch die Beklagte, die von 7 bis 21 h andauerte. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, in welcher Form die beiden Beteiligungen an der ALBIS Capital AG & Co. KG vereinbart worden sind. Es ist denkbar, dass der Vertragsschluss fernmündlich vorbereitet und dann schriftlich vollzogen worden ist, so dass die Beklagte keine Möglichkeit hatte, diesen auf legalem Weg zu ermitteln. Soweit die Klägerin erstmals und beweislos mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.08.2007 darauf verweist, sie habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass im Observationszeitraum im Büro der Zielperson Abschlüsse mit Kunden getätigt worden seien, ist dies nicht zutreffend. Die Klägerin hat sowohl mit Schriftsatz vom 29.09.2006 (GA 47 ff.) als auch in der Berufungsbegründung (GA 98 ff.) lediglich behauptet, dass die Vermittlungen im Observationszeitraum stattgefunden hätten, zu keinem Zeitpunkt jedoch vorgetragen, dass dies im Büro der Zielperson geschehen sei. Eine Schlechterfüllung des Vertrags ist damit jedenfalls nicht dargelegt. Die am 05.11.2004 erfolgte Vertragsvermittlung fand schließlich zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Klägerin nach unwidersprochenem Sachvortrag der Beklagten weitere Observationen nicht mehr wünschte, so dass der Beklagten jedenfalls keine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last gelegt werden kann.

f. Eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersichtlich, dass diese die in der Honorarrechnung aufgeführten Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht hätte. Die Klägerin selbst erhebt - anders als im Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken (vgl. BA 59 ff.) - keine Einwände dagegen, dass der in Rechnung gestellte Aufwand so auch angefallen ist.

g. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Klägerin nach dem 02.11.2004 keine weiteren Ermittlungstätigkeiten mehr gewünscht hat, stellt es auch keine Pflichtverletzung dar, dass die Beklagte nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Tätigkeiten mehr aufgenommen hat.

h. Damit ist eine Vertragsverletzung, die zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen könnte, weder nachgewiesen noch schlüssig dargetan.

2. Der Vergleich ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam mit der Folge, dass die Klägerin an diesen nicht mehr gebunden wäre:

a. Der Vergleich ist nicht nach §§ 142 I, 119 I, 123 BGB nichtig. Selbst wenn man in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.1.2005 (GA 21 f.) eine noch i.S.d. § 121 BGB unverzüglich erfolgte Anfechtungserklärung sehen wollte, fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Eine arglistige Täuschung der Beklagten hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Soweit die Klägerin darauf verweist, die Beklagte habe ihr die "korrekte Ausführung des Auftrags" und damit ihrer Auffassung nach den Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes bestätigt, liegt darin auch kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum i.S.d. § 119 I BGB, sondern allenfalls ein außerhalb der Erklärung liegender, rechtlich unerheblicher Motivirrtum. Zudem hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass ein solcher Irrtum für den Abschluss des Vergleichs ursächlich gewesen wäre.

b. Eine mögliche Fehlvorstellung der Klägerin über eine Dokumentation von Wettbewerbsverstößen bei Abschluss des Vergleichs begründet auch keine Unwirksamkeit aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 II BGB. Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgebend waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH, NJW-RR 1989, 1143, juris Rdn. 26, Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313 Rdn. 4). Dafür bestehen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, der ausdrücklich als Dienstvertrag bezeichnet ist, keine Anhaltspunkte, zumal die Beklagte gerade nicht die Auffassung der Klägerin geteilt hat, den Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes zu schulden.

c. Die Parteien haben den Vergleich auch nicht unter dem Vorbehalt der Übersendung der Dokumentation von Wettbewerbsverstößen geschlossen. Hierfür wäre die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet; ein solcher Vorbehalt ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

d. Der Vergleich ist auch nicht gem. §§ 134, 138 BGB unwirksam, weil er der Beklagten die Vorteile aus einem verbotenen oder sittenwidrigen Geschäft hätte sichern sollen (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1143, juris Rdn. 26; Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 Rdn. 22). Von einer Sittenwidrigkeit des vertraglich vereinbarten Honorars nach § 138 II BGB kann entgegen der Auffassung der Berufung nicht ausgegangen werden. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinn des Wuchertatbestandes liegt in der Regel nur dann vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138 Rdn. 67 m.w.N.). Die Beklagte hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass die von ihr geltend gemachten Honorarsätze im unteren Bereich der Preisspanne liegen, der für Detektivleistungen üblicherweise in Ansatz gebracht wird.

3. Damit steht der Klägerin auch kein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung zu, § 812 I 1, 1. Alt. BGB bzw. § 812 I 2, 1. Alt. BGB denn Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen besteht nach wie vor in dem vorbehaltlos geschlossenen und wirksamen Vergleich.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Bemessung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47 I, 48 I GKG.

Ende der Entscheidung

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