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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: 4 U 90/00-24-
Rechtsgebiete: HOAI, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 10
HOAI § 10 IV
HOAI § 10 IV Satz 1
ZPO § 97 I
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- 4 U 90/00-24- - 10 O 69/99

Verkündet am 28.11.2000

gez. Bulle Justizgestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Demuth sowie der Richter am Oberlandesgericht Göler und Freymann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.12.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (10 O 69/99) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht begründet (§ 543 I ZPO), die durch das Berufungsvorbringen nicht in entscheidungserheblicher Weise entkräftet werden.

I.

Die Parteien streiten - außer dem Fälligkeitseinwand der Beklagten - lediglich darüber, ob der Kläger neben dem vereinbarten Honorar für die ihm in Auftrag gegebenen fachspezifischen Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung (Teil IX § 73 HOAI) bei der Abrechnung seiner ebenfalls in Auftrag gegebenen Architektenleistungen nach Teil II HOAI bei den anrechenbaren Kosten (§ 10 HOAI) auch die Kosten der Gebäudeausrüstung mitberücksichtigen kann. Im Übrigen ist die Honorarschlussrechnung des Klägers ebenso außer Streit wie die aus den unterschiedlichen Standpunkten sich ergebende Honorardifferenz in Höhe des Klagebetrages.

II.

Ob und inwieweit die Kosten der Gebäudeausrüstung zu den anrechenbaren Kosten der Architektenleistungen i.S.d. § 10 HOAI gehören, bestimmt sich nach § 10 IV HOAI in Verbindung mit den erteilten Aufträgen. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger sowohl Architektenleistungen nach Teil II als auch fachspezifische Leistungen nach Teil IX HOAI in Auftrag gegeben. Soweit zu letzterem Auftrag eine Honorarvereinbarung getroffen wurde (Bl.27 d.A.), lässt sich hieraus keine Einschränkung des Honoraranspruchs für den Architektenauftrag entnehmen, dessen Höhe sich gemäß § 10 HOAI nach den anrechenbaren Objektkosten bestimmt, wozu die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten nach Maßgabe des § 10 IV Satz 1 HOAI selbst dann gehören, wenn der Architekt diese weder fachlich plant noch überwacht. Der hieraus sich ergebende Honoraranspruch steht dem Architekt nach Satz 2 dieser Bestimmung "neben dem Honorar nach Satz l" auch dann zu, wenn er die angeführte technische Gebäudeausrüstung wie vorliegend fachlich plant und die Vertragsparteien hierfür ein Honorar vereinbaren. Für eine anderweitige Auslegung gibt die insoweit klare und eindeutige Regelung des § 10 IV HOAI keine Anhaltspunkte. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse wegen seines zusätzlichen fachspezifischen Ingenieurauftrages auf Teile seines verdienten Architektenhonorars verzichten, wird - soweit ersichtlich - von niemandem geteilt (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, 5. Aufl., § 10 HOAI Rn 37 und 42; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 7. Aufl., § 10 Rn 115 ff.; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rn 11931195), auch nicht in dem von der Beklagten auszugsweise vorgelegten Handbuch des Architektenrechts von Neuenfeld.

III.

Der zur Berufung angefallene Klageanspruch scheitert auch nicht am Fälligkeitseinwand mangelnder Prüffähigkeit (§ 8 HOAI), die anerkanntermaßen kein Selbstzweck ist, sondern sich nach den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers richtet (BGH, NJW 2000, 2587 [2588] m.w.Nachw.; BGH, NJW 2000, 808 [809]; BGH, NJW 2000, 653; BGH, NJW-RR 1999, 95 f.; BGH, BB 1999, 2053). Da die Honorarschlussrechnung bis auf die unzutreffende Rechtsauffassung der Beklagten außer Streit ist, bedarf diese zur Wahrnehmung ihres Prüfrechtes keiner weiteren Aufschlüsselung mehr.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht die Revisionssumme (§§ 2 ff., 546 ZPO). Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage sind auch die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nicht gegeben (§ 546 I 2 ZPO). Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 43.047,92 DM (§§ 12, 14, 25 11 GKG).

Ende der Entscheidung

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