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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: 4 U 90/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, PflVG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 71 I
ZPO § 713
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 254
PflVG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 90/01-22-

Verkündet am 28.08.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeldes und Feststellung

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2001 durch die Richter am Oberlandesgericht Brach, Freymann und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.12.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 15 O 153/99 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand der Klage ist ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,- DM sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 04.05.1996 um 18.16 Uhr ereignet hat, als der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten (Bl. 173 d.A.) Fahrzeugs in einer scharfen Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen eine Vorgartenmauer geprallt ist. Der Fahrer des Fahrzeugs erlitt tödliche Verletzungen. Der Kläger, der Insasse des mit insgesamt 7 Personen überbesetzten Fahrzeugs war, der nebst weiteren 4 Personen auf dem Rücksitz saß und nicht angeschnallt war, wurde erheblich verletzt. Er erlitt u.a. einen Oberschenkelschaftbruch rechts, der operativ versorgt und mit einer Verriegelungsnagelung stabilisiert werden musste. Der Kläger war längere Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es ist zu einem Dauerschaden gekommen. Mit Ausnahme der Zeugin hatten alle Fahrzeuginsassen vor dem Unfall Alkohol getrunken. Der bei dem Fahrer des Fahrzeugs festgestellte Blutalkoholgehalt betrug 1,44 %o (Bl. 67 der Ermittlungsakten 68 Js 873/96 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, künftig BA).

Auf das vom Kläger verlangte Schmerzensgeld hat die Beklagte 5.000,- DM gezahlt (Bl. 5, 30 d.A.). Eine weitergehende Zahlung hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass das Unfallfahrzeug überbesetzt und überladen gewesen sei (Bl. 28 d.A.), dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei und sich einem Fahrer anvertraut habe, dessen Fahruntüchtigkeit ihm bekannt gewesen sei. Der Kläger müsse sich deshalb ein Mitverschulden von mindestens 2/3 anrechnen lassen.

Das Landgericht hat die Ermittlungsakten 68 Js 873/96 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken beigezogen (Bl. 49 d.A.), die Gutachten des Sachverständigen E vom 15.05.2000 (Bl. 71 ff d.A.) und vom 02.08.2000 (Bl. 106 ff d.A.) eingeholt und mehrere Zeugen vernommen (Bl. 123 ff d.A.). Mit der Verwertung der Aussage der Zeugen n in dem genannten Ermittlungsverfahren haben sich die Parteien einverstanden erklärt (Bl. 118, 124 d.A.). Das Landgericht hat sodann die Beklagte durch das am 21.12.2000 verkündete Urteil unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 11.666,66 DM nebst Zinsen verurteilt und ihre Verpflichtung zum Ersatz der dem Kläger noch entstehenden materiellen und immateriellen Zukunftsschäden festgestellt. Es ist von einer Haftung der Beklagten von 2/3 mit der Begründung ausgegangen, dass dem Kläger ein eigenes Verschulden lediglich unter dem Gesichtspunkt treffe, dass er nicht angeschnallt gewesen sei, was mit einem Drittel zu bewerten sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie eine hälftige Schadensverteilung erreichen möchte. Sie greift das Urteil des Landgerichts allein insoweit an, als es - nach Meinung der Beklagten zu Unrecht - ein Mitverschulden des Klägers unter dem Gesichtspunkt verneint habe, dass er sich einem erkennbar alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer anvertraut habe (Bl. 174 f d.A.).

Die Akten 68 Js 873/96 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Bl. 188 d.A.).

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht in entscheidungserheblicher Weise entkräftet werden und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, nicht begründet.

Ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie zum Ersatz des Zukunftsschadens gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen. Da den Kläger in Übereinstimmung mit dem Landgericht kein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt trifft, sich einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer anvertraut zu haben, kommt eine höhere Mithaftung des Klägers als 1/3, was allein Gegenstand der Berufung ist, nicht in Betracht, § 254 BGB.

Der Vorwurf, sich einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut zu haben, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der verletzte Fahrzeuginsasse die Fahruntüchtigkeit des Fahrers gekannt hat oder zumindest hätte erkennen können. Ob dies der Fall war, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, ob und in welchem Umfange der Fahrer in Gegenwart des Mitfahrers alkoholische Getränke zu sich genommen hat bzw. ob bei dem Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen ließen und die dem Mitfahrer hätten auffallen müssen (BGH NJW 1988, 2365, 2366 li. Sp.; BGH VersR 1979, 938, 939 li. Sp.; OLG Hamm, r + s 1997, 497 re. Sp. m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteile v. 14.05.1993, Az. 3 U 110/92, und vom 07.06.1996, Az. 3 U 117/95 - 20 -; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 75 m.w.N.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, Großkommentar, 3. Auflage 1997, § 9 StVG, Rdnr. 35). Die Beweislast hierfür trägt die sich auf ein Mitverschulden berufende Beklagte (BGH VersR 1968, 197, 198 re. Sp.; BGH NJW 1988, 2365, 2366 li. Sp.). Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind jedenfalls bei einem Blutalkoholgehalt von deutlich unter 2 %o nicht anwendbar, da kein Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass bei einem solchen Blutalkoholgehalt Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorhanden waren und dass ein Mitfahrer diese hätte erkennen können und müssen (OLG München, ZfS 1985, 161; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.06.1996, Az. 3 U 117/95 - 20 -).

Den Beweis im dargelegten Sinne hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Zwar haben die gehörten Zeugen bekundet, dass der Fahrer im Beisein des Klägers auf dem Grillplatz, auf dem sie sich vor Antritt der Unglücksfahrt einige Zeit aufgehalten haben, Bier bzw. Wodka getrunken habe (Bl. 123 f d.A.). Keiner dieser Zeugen konnte jedoch die Größenordnung der vom Fahrer zu sich genommenen Getränke angeben. Offen geblieben ist auch, ob der beim Fahrer festgestellte Blutalkoholgehalt allein auf den Alkohol zurückzuführen ist, den er am Grillplatz getrunken hat, oder ob er bereits vor dem Aufenthalt auf dem Grillplatz Alkohol zu sich genommen hatte und ob dies dem Kläger bekannt war. Die Beweisaufnahme hat auch keine konkreten Anzeichen für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Fahrers vor Antritt der Unglücksfahrt gegen 18.00 Uhr ergeben. Die Zeugen haben Auffälligkeiten wie beispielsweise verwaschene Sprache, Lallen oder Torkeln nicht festgestellt. Der Zeuge bekundete zwar, dass bei Fahrtantritt für ihn klar gewesen sei, dass der Fahrer angetrunken gewesen sei (Bl. 124 d.A.). Er hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Tatsachen er zu diesem Schluss gekommen ist und ob diese Tatsachen dem Kläger bekannt oder zumindest für ihn erkennbar waren. Die Bekundungen des Zeugen seiner Vernehmung vor dem Landgericht stehen jedoch teilweise in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren. Dort hat er in seiner polizeilichen Vernehmung vom 14.06.1996, also etwas mehr als einen Monat nach dem Unfall, ausgesagt, dass zwar auch der Fahrer am Grillplatz Bier getrunken habe, "allerdings nicht viel". Es sei nur Bier getrunken worden, von Schnaps o.a. habe er nichts mitbekommen (Bl. 114 der BA). Bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung hatte er dagegen ausgesagt, es sei Wodka getrunken worden (Bl. 124 d.A.). Hinzu kommen Bedenken, inwieweit die Erinnerung des Zeugen die Vorgänge auf dem Grillplatz überhaupt zuverlässig ist. Die Polizeibeamten haben den Zeugen etwa 3 Stunden nach dem Unfall im Krankenhaus aufgesucht. Der Zeuge konnte keinerlei Angaben zum Unfallhergang machen. Nach dem Eindruck des ihn behandelnden Arztes wie auch nach der Einschätzung des Zeugen n, der bei ihm im Krankenzimmer lag, hatte der Zeuge einen Vollrausch (Bl. 31 der BA).

Auch aus den Bekundungen der beiden Zeugen im Ermittlungsverfahren, die ebenfalls Insassen des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt waren, ergeben sich keine ausreichend sicheren Hinweise auf die Menge der vom Fahrer in Anwesenheit des Klägers zu sich genommenen alkoholischen Getränke sowie auf erkennbare Zeichen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit. Der Zeuge meinte, dass etwa drei Gläschen Wodka getrunken habe (Bl. 102 Rs. der BA). Die Zeugin konnte keine Angaben zur Trinkmenge machen. Anzeichen für alkoholbedingte Ausfallserscheinungen bei hat keiner erwähnt.

Aus den Bekundungen der Insassen des Fahrzeugs im Ermittlungsverfahren ergeben sich außerdem Zweifel daran, ob der Kläger und der Fahrer vor Antritt der Unglücksfahrt überhaupt längere Zeit zusammen waren. Diesbezüglich hat der Kläger behauptet, mit dem Fahrer nur kurze Zeit am Weiher gewesen zu sein und nicht gesehen zu haben, dass er Alkohol, insbesondere Bier, getrunken habe (Bl. 6, 45 d.A.). Auch in seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.06.1996 hatte der Kläger bereits ausgesagt, dass er sich vor dem Unfall nur etwa eine Stunde lang am Weiher aufgehalten habe, dass jedoch nicht dabei gewesen sei. Er, der Kläger, sei erst kurz vor der Unfallfahrt, wie vereinbart, von abgeholt worden (Bl. 97 der BA). Diese Aussage ist vom Zeugen bestätigt worden. Danach habe die beiden Zeugen gegen 17.00 Uhr zu Hause abgeholt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger nicht im Fahrzeug befunden. Sei sodann zum Weiher gefahren, wo sie sich zum Antritt der Unglücksfahrt aufgehalten hätten. Als sie (gegen 18.00 Uhr) vom Weiher weggefahren seien, seien zunächst nur 5 Personen im Fahrzeug gewesen und zwar der Fahrer, die beiden Zeugen sowie die Zeugen. Nach etwa 200 m Fahrstrecke seien der Kläger und der Zeuge zugestiegen (Bl. 102 Rs. der BA; ähnlich auch die Angaben der Zeugin (Bl. 107 der BA). Nach diesen Bekundungen hat sich vor Antritt der Unglücksfahrt somit allenfalls eine Stunde lang am Weiher aufgehalten. Der Kläger und der Zeuge sind erst nach Antritt der Fahrt hinzugekommen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch der krasse Widerspruch in den Angaben nahezu aller Fahrzeuginsassen zur Art der genossenen alkoholischen Getränke.

Während der Kläger sowie die Zeugen im Ermittlungsverfahren übereinstimmend ausgesagt haben, es sei ausschließlich Bier getrunken worden (Bl. 86, 97, 114 der BA), ist nach den Bekundungen der beiden Zeugen, die in der Stunde vor Antritt der Unglücksfahrt nachweislich mit zusammen waren, ausschließlich Wodka getrunken worden (Bl. 102, 109 der BA).

Aus der Höhe des Blutalkoholgehaltes von 1,44 %o allein lassen sich verlässliche Rückschlüsse auf die Erkennbarkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht ziehen, da es Menschen gibt, die trotz eines Blutalkoholgehaltes dieser Größenordnung noch keine merklichen Ausfallerscheinungen zeigen. Insoweit kann auf die Entscheidungen des BGH (NJW 1988, 2365), des OLG Celle (VersR 1982, 90), des Kammergerichts (DAR 1989, 305) und des OLG Saarbrücken (Urteil vom 14.05.1993, Az. 3 U 110/92) verwiesen werden, in denen trotz einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen jeweils 1,41 bis 1,73 %o erkennbare Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers und damit die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Mitfahrers nicht festgestellt worden sind. In den Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung ein Mitverschulden des Mitfahrers bejaht hat, waren über den bloßen Blutalkoholgehalt hinaus erkennbare Anzeichen für die Fahruntüchtigkeit des Fahrers nachgewiesen worden (z.B. OLG München, VersR 86, 925 {1,25 %o BAK und nachweisliche Kenntnis des Beifahrers von der Trinkmenge sowie vor Fahrtantritt geäußerte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers); OLG Nürnberg, VersR 1980, 97 {1,65 %o und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erkennbare Trunkenheit des Fahrers}). In den Entscheidungen, in denen der Senat allein auf Grund der Höhe der Blutalkoholkonzentration von der Erkennbarkeit der Fahruntüchtigkeit ausgegangen ist, lag der festgestellte Blutalkoholgehalt jeweils über 2 %o (OLG Saarbrücken, VersR 1968, 905 {2,69 %} und VersR 1975, 431 {2,1 %o}).

Von einer erneuten Vernehmung der bereits vom Landgericht gehörten Zeugen, welche die Beklagte beantragt hat (Bl. 175 d.A.), hat der Senat abgesehen. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall liegt nunmehr bereits mehr als 5 Jahre zurück. Es ist weder dargetan noch erkennbar, dass die Zeugen heute zu weitergehenden Bekundungen als bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht in der Lage sind, zumal die Zeugen damals selbst in nicht unerheblichem Umfange Alkohol getrunken hatten, wie sie übereinstimmend eingeräumt haben und was Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Erinnerungsfähigkeit begründet.

Es ist schließlich auch nicht nachgewiesen, dass die Fahrweise des Fahrers in der Zeit bis zum Unfall Anlass zu Bedenken gegen seine Fahrtüchtigkeit gegeben hätte, so dass dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er das Fahrzeug nicht wieder verlassen bzw. den Fahrer nicht zu einer vorsichtigeren Fahrweise aufgefordert hat.

Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 71 I, 713 ZPO.

Der Berufungsstreitwert wird unter Zugrundelegung des vom Landgericht angenommenen Streitwertes für die Feststellungsklage von 6.000,- DM (Bl. 138 d.A.), den die Parteien nicht beanstandet haben, auf 5.166,66 DM festgesetzt (- 4.166,66 DM hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs {= 1 1.666,66 DM - 7.500,- DM} und 1.000,- DM hinsichtlich der Feststellungsklage {= 4.000,- DM - 3.000,- DM}). Dies ist zugleich die Beschwer der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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