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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 4 UH 754/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 104
BGB § 104 Nr. 2
BGB § 105
BGB § 894
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 UH 754/03

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 03. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin vom 25.12.2003, ihr für die beabsichtigte Berufung gegen das am 20.11.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 279/01) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs Gemarkung Flur Nr. insoweit zu erteilen, als der Beklagte nicht Alleineigentümer, sondern nur zu 3/4 Miteigentümer des Grundstücks und die Klägerin zu 1/4 Miteigentümerin des Grundstücks ist.

Mit dem am 20.11.2003 verkündeten Urteil (Bl. 171 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin, ihr für die Berufung gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, zu bewilligen. Mit der beabsichtigten Berufung will die Klägerin Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung des Beklagten gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag erreichen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, da die im Rahmen der Berufung beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat festgestellt, dass es nicht bewiesen ist, dass die verstorbene Frau M. B. bei der Veräußerung ihres 1/4-Miteigentumsanteils an den Beklagten am 20.12.2000 gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 BGB geschäftsunfähig war, mit der Folge, dass das Grundbuch nicht unrichtig ist und ein Anspruch aus § 894 BGB nicht besteht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 BGB derjenige trägt, der sich auf sie beruft, hier also die Klägerin (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 104 BGB, Rdnr. 8). Dies folgt daraus, dass Geschäftsfähigkeit bei einem volljährigen Menschen die Regel und ihr Fehlen die Ausnahme ist (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 104 BGB, Rdnr. 8). Lediglich dann, wenn ein Zustand feststeht, welcher gemäß § 104 Nr. 2 BGB zur Geschäftsunfähigkeit führt und dazu geeignet ist, diese gerade für den Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung - hier der auf Eigentumsübertragung gerichteten Erklärung - zu begründen, muss der Gegner das Vorliegen eines lichten Augenblicks beweisen (vgl. BGH, NJW 1988, 3011).

Die Klägerin hat jedoch nicht bewiesen, dass Frau B. bei dem Abschluss des Auflassungsvertrags am 20.12.2000 geschäftsunfähig war. Auf die diesbezügliche umfassende Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen. Die gegen diese im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände sind nicht begründet:

1. Die Klägerin verkennt, dass sich das vom Landgericht eingeholte Gutachten Dr. G. nicht mit Rechtsfragen befasst, sondern sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die von Dr. H. für den 22.01.2001 festgestellte Geschäftsunfähigkeit bereits etwa einen Monat früher, nämlich am 20.12.2000 bestanden hatte. Diesbezüglich kommt der Sachverständige mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zu dem Schluss, dass sich auf Grund der verfügbaren Informationen eine vertretbare Aussage zum psychischen Zustand der Frau B. erst für den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. H. und die Zeit danach treffen lasse, nicht aber für die Zeit davor einschließlich des 20.12.2000. Für diese Zeit seien widersprüchliche und nicht ohne weiteres nachvollziehbare psychiatrische Beschreibungen vorhanden (Bl. 119 d. A.). Daher könne davon ausgegangen werden, dass Frau B. zwar bereits im Dezember 2000 an einem hirnorganischen Psychosyndrom erkrankt gewesen sei, dass aber nach klinischer Erfahrung bei derartigen Erkrankungen Schwankungen des Befundes aufträten. Verwertbare Hinweise auf eine schwere Symptomatik, die gegebenenfalls als die freie Willensbestimmung ausschließend interpretiert werden könnten, ergäben sich jedoch nicht (Bl. 119 d. A.).

Diese Ausführungen können nur dahingehend verstanden werden, dass auf Grund der unklaren und widersprüchlichen Befunde für den Monat Dezember 2000 kein Psychosyndrom einer Art und Schwere nachgewiesen werden konnte, welches die Annahme rechtfertigen würde, dass zum damaligen Zeitpunkt schon Geschäftsunfähigkeit vorgelegen hätte. Somit ist aber nach den dargestellten Beweislastregeln davon auszugehen, dass Frau B. am 20.12.2000 geschäftsfähig war. Die Frage eines lichtes Augenblicks stellt sich deshalb überhaupt nicht. Es kommt aus diesem Grund auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die von Dr. G. aufgeführten erfahrungsgemäßen Schwankungen des Krankheitsbildes bei Frau B. vorlagen. Da schon kein Krankheitsbild bewiesen ist, welches überhaupt zur Geschäftsunfähigkeit geführt hat, kann es dahinstehen, welchen Schwankungen diese Krankheit unterlag.

2. Es ist in diesem Zusammenhang des Weiteren nicht nachvollziehbar, welche zusätzlichen Erkenntnisse der Sachverständige Dr. G. durch ein Gespräch mit Dr. H. hätte gewinnen können. Letzterer hat in seinem Gutachten vom 22.01.2001 die erhobenen Befunde umfassend und nachvollziehbar dargestellt. Dieses Gutachten war daher in Verbindung mit den sonstigen medizinischen Unterlagen und den Zeugenaussagen als Grundlage für die Gutachtenerstellung durch Dr. G. absolut ausreichend. Es bedarf auch nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens. Das Gutachten Dr. G. ist für den Senat überzeugend und es ist nicht erkennbar, welche weitergehenden Erkenntnisse ein anderer Gutachter gewinnen könnte. Dasselbe gilt bezüglich der von der Klägerin beantragten Einvernahme des Herrn Dr. H. als sachverständigen Zeugen. Daraus, dass der Sachverständige Dr. H. seinerzeit erklärt hat, dass die Krankheit der Frau B. bereits seit mehreren Monaten bestanden habe, folgt insbesondere nicht, dass dies auch und gerade für die Geschäftsunfähigkeit gilt. Auch Dr. G. ist davon ausgegangen, dass das Psychosyndrom schon geraume Zeit bestanden hat, dass jedoch für die Frage der Geschäftsfähigkeit im Dezember 2000 hieraus keine sicheren Schlussfolgerungen gezogen werden können.

3. Geschäftsunfähigkeit kann auch nicht aus der Äußerung der Frau B. abgeleitet werden, ihre Tochter solle weiterhin alles für sie regeln. Hieraus folgt nicht, dass Frau B. die Übereignung ihres Miteigentumsanteils nicht richtig bewerten konnte. Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten und es ist durchaus denkbar, dass sie von ihrer Tochter versorgt werden, gleichwohl aber ihrem Sohn ihren Miteigentumsanteil an dem ohnehin schon zum Teil ihrer Tochter gehörigen Anwesen zuwenden wollte.

4. Auch der Umstand, dass sich Frau B. einige Zeit nach dem Beurkundungstermin an diesen nicht mehr erinnern und mit dem Vertragstext nichts anfangen konnte, zwingt nicht zu dem Schluss, dass sie bei der Beurkundung geschäftsunfähig war. Auch wenn sie den juristisch schwierigen Vertragstext - ebenso wie andere juristischen Laien - nicht oder nur schwer verstehen konnte, bedeutet dies nicht, dass sie sich nicht über den wesentlichen Vertragsinhalt im Klaren war, nämlich dass sie durch den Vertrag ihr Miteigentum verlieren würde. Aus diesem Grund ist es auch nicht erheblich, ob Frau B. komplexe Zusammenhänge im Bereich der Gesundheitsfürsorge, etwa bezüglich krankengymnastischer Übungen oder Waschen, verstanden hat bzw. wen sie anlässlich ihres Geburtstags erkannt hat. Auch wenn diese Gesichtspunkte für das Vorliegen einer Demenz sprechen, sind sie gleichwohl nach den gutachterlichen Feststellungen nicht geeignet, gerade das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit am 20.12.2000 zu begründen. Hierfür mag zwar auf Grund der von der Klägerin vorgetragenen Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. Jedoch ist nicht die für einen Nachweis erforderliche Gewissheit gegeben.

5. Schließlich ist der Hinweis der Klägerin, die Beweislast sei anders zu beurteilen, weil der Beklagte versucht habe, zu verhindern, dass Frau B. von einem Arzt aufgesucht wird, nicht nachvollziehbar. Insbesondere reicht ein derartiger, nicht näher substantiierter Versuch nicht dafür aus, eine Beweisvereitelung anzunehmen.

Ende der Entscheidung

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