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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 4 W 12/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 138 Abs. 1 | |
BGB § 138 Abs. 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wegen Anspruch auf Provisionszahlung
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr
am 16. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.11.2006 - 7 III O 47/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht des Zeugen H.- J. J. auf Zahlung einer Provision in Anspruch zu nehmen.
Der Zeuge J. hat mit der Antragsgegnerin eine Vertriebspartner-Vereinbarung abgeschlossen, die zugleich eine Provisionsabrede enthält. Auf den Inhalt der Anlage K 2 (Bl. 5 ff. d. A.) wird Bezug genommen. In der als "Abtretungserklärung" überschriebenen Vereinbarung vom 20.2.2004 (Bl. 4 d. A.) trat der Zeuge J. Provisionsansprüche für die "Vermittlung des Abschlusses über den Kauf eines Niedrigenergiehauses und dessen Finanzierung der Familie S. in <Ort>" an die Antragstellerin ab.
Die Antragstellerin hat behauptet, der Zeuge J. habe die Familie S. an die Beklagte als Kunde vermittelt. Familie S. habe über die Beklagte eine Finanzierung für den Kauf beziehungsweise den Bau eines Hauses in <Ort> über 220.000 EUR vermittelt bekommen beziehungsweise abgeschlossen. Der Zeuge J. habe gegenüber der Antragstellerin erklärt, dass die Antragsgegnerin ihm für diese Vermittlung 3,5% der Finanzierungssumme schulde. Zwischen dem Zeugen J. und der Antragstellerin sei vereinbart worden, dass der Zeuge J. für diese Vermittlung als Provision 3,5% der Finanzierungssumme erhalten solle.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens, in dem sie die Antragsgegnerin auf Zahlung von 7.700 EUR nebst Zinsen in Anspruch nehmen will.
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten und hat insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben.
Im angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Angaben der Antragstellerin zur Höhe des angeblichen Provisionsanspruches und zur Vermittlung der Familie S. ersichtlich "ins Blaue" hinein aufgestellt worden seien.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Sie vertritt die Auffassung, sie habe eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch schlüssig dargelegt und ordnungsgemäß durch Zeugnis des Zeugen J. unter Beweis gestellt. Der entsprechende Sachvortrag sei nicht "ins Blaue" hinein aufgestellt, da der Zeuge J. der Antragsgegnerin versichert habe, einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu haben. Da die Antragstellerin aus eigener Anschauung keine Kenntnisse über den Inhalt der Gespräche und Vereinbarungen zwischen dem Zeugen J. und der Antragsgegnerin besäße, sei sie insoweit auf die Angaben des Zeugen J. angewiesen. Sei eine Partei für eine Tatsache darlegungspflichtig, von der sie keine gesicherte Kenntnis haben könne, so läge in der Behauptung dieser lediglich vermuteten Tatsache keine unzulässige Ausforschung. An die Darlegungslast seien nämlich keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.
Die Antragsgegnerin hat zur Beschwerde der Antragstellerin keine weitergehende Stellungnahme abgegeben und auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 9.1.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
A. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe war der Antragstellerin nicht zu gewähren, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist der Antragstellerin nicht gelungen, den Klagegrund der beabsichtigten Klage in einer den Anforderungen des § 138 Abs. 1 ZPO entsprechenden Weise hinreichend substantiiert darzulegen.
1. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Antragstellerin die Behauptung zur Finanzierung beziehungsweise Vermittlung der Finanzierung des Bauvorhabens S. und zum Inhalt der Provisionsabsprache zwischen dem Zeugen J. und der Antragsgegnerin "ins Blaue hinein" vorgetragen hat. Der Vorwurf, die Prozesspartei habe aufs Geratewohl ins Blaue hinein vorgetragen, betrifft im Schwerpunkt beweisrechtliche Grundsätze: Nach richtiger Auffassung ist ein Beweisantritt nicht beachtlich, wenn der Beweisführer das Vorliegen des zu beweisenden Sachverhalts ohne greifbare Anhaltspunkte gewissermaßen willkürlich in die Erkenntnis des Gerichts stellen will, um sich im Wege der Ausforschung erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme die zur Stützung des Klageantrags erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen (BGH, Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 283/99, MDR 2003, 1365, 1366; Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112; Urt. v. 4.3.1991 - II ZR 90/90, NJW 1991, 2707, 2709; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 284 Rdnr. 5; MünchKomm(ZPO)/Prütting, 2. Aufl., § 284 Rdnr. 74; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 284 Rdnr. 17 ff.; Kiethe MDR 2003, 1326).
Es kann unentschieden bleiben, ob diese Rechtsgrundsätze einer Beweisaufnahme mit den Argumenten des Landgerichts im vorliegenden Fall entgegenstehen oder ob die Antragsgegnerin allein mit ihrer Behauptung, der Zeuge J. habe sich ihr gegenüber entsprechend geäußert, einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt dargelegt hat, der den unter Beweis gestellten Sachvortrag zumindest aus beweisrechtlicher Sicht nicht mehr als willkürlich erscheinen lässt. Denn jedenfalls ist der Sachvortrag der Antragsgegnerin nicht hinreichend substantiiert:
2. Gemäß § 138 Abs. 1 BGB haben sich die Parteien über die tatsächlichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Dies bedeutet, dass die darlegungspflichtige Partei alle zur Rechtfertigung ihres Rechtsstandpunktes erforderlichen Tatsachen vorträgt. Zwar darf die Darlegungslast nicht überspannt werden. Die darlegungspflichtige Partei ist nicht von vornherein gehalten, den streitrelevanten Sachvortrag in allen Einzelheiten zu schildern (Zöller/Greger, aaO., § 138 Rdnr. 8; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdnr. 9; Kiethe, MDR 2003, 1327). Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Prozesspartei ihrer Erklärungslast schon dann genügt, wenn sie die zu beweisenden Tatsachen bei wertender Betrachtung in die Form einer Schlussfolgerung kleidet und den diese Schlussfolgerung tragenden Lebenssachverhalt in keiner Weise offen legt.
Darüber hinaus hängt die Darlegungslast auch von der Einlassung des Gegners ab. So darf sich der Kläger zunächst durchaus kurz fassen. Bestreitet der Gegner den Sachvortrag - etwa indem er den behaupteten Sachverhalt rundweg in Abrede stellt, so kann der Kläger gehalten sein, weitere Einzelheiten vorzutragen (vgl. MünchKomm(ZPO)/Peters, aaO., § 138 Rdnr. 18). Aber auch dann, wenn die Gesamtschau des prozessual relevanten Sachvortrags gewissermaßen den Keim des Zweifels in sich trägt, weil die vorgetragenen Tatsachen in Widerspruch zu urkundlich verkörperten Erklärungen stehen oder gar mit eigenem prozessualen Vortrag in anderen Verfahren nicht vereinbar sind, darf sich der Darlegungspflichtige nicht mit der Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen des den Anspruch herleitenden Rechtssatzes beschränken, die lediglich das äußere Gepräge einer Tatsachenbehauptung tragen.
3. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Antragstellerin ihre Substantiierungslast nicht erfüllt. Bereits das provisionspflichtige Rechtsgeschäft wird nicht einlassungsfähig bezeichnet. Denn die Antragstellerin ist offensichtlich nicht im Stande, den vollständigen Namen des Bauwilligen in einer einlassungsfähigen Weise zu benennen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ohne Angabe des vollen Namens und der Adresse von einem Bauvorhaben der "Familie S. in <Ort> zu berichten. Diese Ungenauigkeit kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Umstände sich außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Antragstellerin ereignet hätten. Denn ausweislich des im Verfahren 14 O 401/05 gehaltenen Sachvortrags will die Antragstellerin aus der Vermittlung dieses Vorhabens eigene Provisionsansprüche gegen den Zeugen J. herleiten (beigezogenes Verfahren: dort Bl. 5).
Wichtiger ist jedoch, dass es der Antragstellerin nicht gelingt, die konkrete Finanzierung, aus deren Vermittlung die Provisionszahlung resultieren soll, zu benennen. Auch dieses Defizit ist unverständlich. Denn es müsste der Antragstellerin unschwer möglich sein, bei den Bauherren zu erfragen, auf welche Weise und bei welchem Kreditinstitut die Baufinanzierung zu Stande kam. Insbesondere könnte diese Nachfrage Licht ins Dunkel bringen, ob und in welcher Weise die Antragsgegnerin in die Finanzierung eingebunden war.
Schließlich leidet der Sachvortrag darunter, dass die Umstände der behaupteten Provisionsabrede nicht dargestellt werden. Gerade weil der Sachverhalt der behaupteten mündlichen Abrede, deren Zustandekommen die Antragsgegnerin bestreitet, so deutlich vom Inhalt der schriftlichen Vertriebspartner-Vereinbarung abweicht, war die Antragstellerin gehalten, zu den näheren Umständen, wenigstens zu Ort und Zeit der Vereinbarung, weiter vorzutragen.
B. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die dem Gegner entstandenen Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 I-III ZPO).
Ende der Entscheidung
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