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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: 4 W 191/05
Rechtsgebiete: BGB, PflVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 823 I
BGB § 831 I
BGB § 831 I 2
BGB § 847 a.F.
PflVG § 3 Nr. 1
ZPO § 256
Zum Haushaltsführungsschaden eines allein berufstätigen Ehepartners.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2005 - 12 O 71/05 - teilweise abgeändert und dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. J. in ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er Zahlung weiterer 10.611,07 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner begehrt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe (§§ 127 II, 567 ff. ZPO) ist im erkannten Umfang begründet.

Der Antragsteller hat die persönlichen Voraussetzungen der beantragten Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft dargetan. Dies gilt auch für den Verbleib der gezahlten 60.000 EUR, deren Verbrauch seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht entgegensteht, weil der Antragsteller nach dem Regulierungsverhalten der Antragsgegnerin zu 3) nicht in Rechnung stellen musste, dass zur Durchsetzung seiner Ansprüche ein Rechtsstreit erforderlich sei.

Die beabsichtigte Klage bietet im erkannten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die schuldhafte Unfallverursachung des Antragsgegners zu 1) mit der hieraus sich ergebenden Haftungsfolge aus §§ 823 I, 847 a.F. BGB ist unstreitig, wobei der strittige Mitverschuldenseinwand im Hauptverfahren zu klären ist. Entsprechendes gilt für die aus § 831 I, 847 a.F. BGB folgende Haftung der Antragsgegnerin zu 2), die einen Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 BGB nicht geführt hat. Die strittigen Voraussetzungen eines nach § 3 Nr. 1 PflVG in Betracht kommenden Direktanspruchs gegen die Antragsgegnerin zu 3) sind ebenfalls im Hauptverfahren zu klären.

Entsprechendes gilt für die Höhe des insgesamt mit 60.000 EUR als angemessen bezeichneten Schmerzensgeldes sowie die Schadenspositionen unter Ziffer 3 b-e auf Seite 15 der Antragsschrift mit einem Gesamtbetrag von 10.611,07 EUR. Dagegen sind die Voraussetzungen des mit 49.701,60 EUR geltend gemachten Haushaltsführungsschadens nicht schlüssig vorgetragen, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die geltend gemachte häusliche Mitarbeit des vor seinem Unfall als Maler und Lackierer voll berufstätig gewesenen Antragstellers über die üblichen Hilfeleistungen eines allein berufstätigen Ehemannes hinausgegangen wäre, dessen Ehefrau den Haushalt führt und nicht berufstätig ist (vgl. Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 4 Rn 142 m.w.Nachw.). Zudem wäre zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im geltend gemachten Schadenszeitraum bis auf einen Eingliederungsversuch nicht mehr berufstätig und damit im Rahmen seiner verbliebenen Möglichkeiten in der Lage war, seine Ehefrau zu unterstüzten, wobei die aus § 254 BGB folgende Schadensminderungspflicht des Geschädigten den Einsatz aller verbliebenen Kräfte und auch zumutbare Umdisponierungen und Umorganisierungen gebietet (vgl. Geigel/Pardey, a.a.O., Kap. 4 Rn 143).

Abzüglich der unstreitigen Zahlungen der Antragsgegnerin zu 3) verbleibt damit von den geltend gemachten Zahlungsansprüchen nur noch der Betrag, in dessen Höhe Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Die Schlüssigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht des Feststellungsanspruchs folgt angesichts der erlittenen Unfallverletzungen und Verletzungsfolgen aus § 256 ZPO, wobei die Begründetheit aus den dargelegten Gründen im Hauptverfahren zu klären bleibt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 I-III ZPO).

Ende der Entscheidung

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