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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 4 W 209/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 41 | |
GKG § 42 | |
GKG § 48 I 1 | |
ZPO § 2 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 6 | |
ZPO § 9 |
Tenor:
Auf die Streitwertbeschwerde der Rechtsanwälte in wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2005 in der Fassung seiner teilweisen Abhilfe vom 18.07.2005 - 1 O 427/04 - abgeändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 39.384 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die aus eigenem Recht zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte auf Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts ist begründet.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Gebührenstreitwert für die Klage auf Eintragungsbewilligung eines unentgeltlichen lebenslänglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts sich nach §§ 48 I 1 GKG, 2, 3 ZPO bestimmt, da weder ein Fall der §§ 41, 42 GKG noch der §§ 6, 9 ZPO gegeben ist.
Gemäß § 3 ZPO ist das mit der Klageeinreichung (§ 40 GKG) verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klägerin zu berücksichtigen, die sich nach ihrem maßgeblichen Klagevortrag das fragliche lebenslängliche Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht einschließlich seiner grundbuchlichen Absicherung vom Beklagten und seiner damaligen Ehefrau als Gegenleistung dafür hat versprechen lassen, dass sie zu beider Gunsten auf ihren Anteil von 134.611,02 DM aus dem Ersteigerungserlös des betreffenden Grundstücks verzichtete, das der Beklagte und seine damalige Ehefrau ersteigert haben. Zumindest die Größenordnung dieser eigenen Hausfinanzierung kann der Beklagte nicht mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 IV ZPO).
Bei Klageeinreichung drohte der Klägerin aus ihrer damaligen Sicht der vollständige Verlust ihres teuer erkauften Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts und nicht lediglich seiner dinglichen Absicherung, da die Eheleute das Haus nach ihrer damaligen Trennung nach eigener Einlassung des Beklagten "nicht halten" konnten (Seite 2 der Klageerwiderung).
Bei dieser Sachlage ist bei der Bemessung des Streitwerts der volle Gegenwert des mit 134.611,02 DM erkauften unentgeltlichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts samt seiner dinglichen Absicherung in Ansatz zu bringen, zumal soziale Aspekte für eine gebotene Erleichterung des Rechtswegzugangs weder hinreichend dargetan noch ersichtlich sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Wohnrecht m.w.Nachw.).
Dass der in Ansatz gebrachte Mietwert von jährlich 3.600 EUR realistisch ist, hat der Beklagte konzediert, wobei sein Einwand hinsichtlich des fehlenden Wohnungsabschlusses schon deshalb dahingestellt bleiben kann, weil dieser beim familiären Zusammenleben unter einem Dach offenbar nicht störte und die Klägerin sich beim befürchteten Verlust ihres Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts eine entsprechende Wohnung hätte suchen müssen, die mit diesem Nutzungsumfang auf dem Wohnungsmarkt in der Regel nur abgeschlossen zu erhalten ist.
Soweit die voraussichtliche Dauer des unentgeltlichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts zu berücksichtigen sind, ist die von den Beschwerdeführern zugrunde gelegte durchschnittliche Lebenserwartung unbeanstandet geblieben.
Ende der Entscheidung
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