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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.05.2008
Aktenzeichen: 4 W 73/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Der Streitwert einer Feststellungsklage hat auch zu berücksichtigen, wie hoch das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (Anschluss an BGH, Beschl. 28.11.1990 - VII ZB 27/90; juris Rn 11-12).
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 W 73/08

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler als Einzelrichter am 09.05.2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 07.01.2008 - 16 O 231/07 - abgeändert und der Streitwert des ersten Rechtszuges auf 78.800 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert der vorliegenden positiven Feststellungsklage bemisst sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, wobei sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet, sondern auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, soweit diese für das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Erreichung seines prozessualen Ziels von Bedeutung sind. Bei Feststellungsklagen der vorliegenden Art bemisst sich dieses konkrete wirtschaftliche Interesse der Klagepartei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH, Beschluss vom 28.11.1990 - VIII ZB 27/90 [juris Rn 11-12 m.w.Nachw.]).

Hiervon ausgehend rechtfertigt die vorliegende isolierte Feststellungsklage lediglich einen Streitwert von 78.800 EUR, wobei die attestierten schweren Unfallfolgen (vgl. Entlassungsbericht vom 20.06.2007 und Attest vom 08.10.2007 (Bl. 74-77 d.A.) bei der Streitwertbemessung des immateriellen Schadens in der vom Kläger geltend gemachten Größenordnung abzüglich 20 % für die lediglich begehrte Feststellung mit 64.000 EUR in Ansatz zu bringen waren.

Soweit die Feststellungsklage verletzungsbedingte vermehrte Bedürfnisse umfasst, fehlen hierzu jegliche Angaben, wozu der vom Kläger substanzlos in den Raum gestellte Pauschbetrag von monatlich 500 EUR nicht ansatzweise begründet wurde, weshalb bei dieser nach der Lebenserfahrung anfallenden Schadensposition ein gemäß § 3 ZPO geschätzter Monatsbetrag von 100 EUR in Ansatz zu bringen war, woraus sich entsprechend § 42 II 1 GKG ein Fünfjahresbetrag von 6.000 EUR ergibt, der sich wegen der lediglich beantragten Feststellung um 20 % auf 4.800 EUR reduziert.

Nicht substantiiert vorgetragen ist auch der Haushaltsführungsschaden, der beim Kläger als Geschäftsführer einer größeren Heizungsbaufirma nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres unterstellt werden kann und daher bei der Streitwertfestsetzung auch nicht gesondert zu berücksichtigen war.

Entsprechendes gilt für nicht gedeckte Heilbehandlungskosten, deren Anfall davon abhängt, ob und wie der Kläger krankenversichert ist.

Soweit der Kläger als Geschäftsführer einer größeren Heizungsbaufirma mit einem monatlichen Nettogehalt von 3.550,41 EUR geltend macht, seine Verletzungsfolgen würden "möglicherweise zur Arbeitsunfähigkeit führen", er müsse nach der Amputation seines linken Unterschenkels damit rechnen, berufsunfähig zu werden, und durch die Unfallfolgen werde seine "berufliche Existenz - möglicherweise nachhaltig - tangiert", ist auch dieser lediglich als möglich in den Raum gestellte Verdienstausfallschaden nicht schlüssig dargetan. Dass dem Kläger ein solcher bereits entstanden wäre, ist nicht vorgetragen. Dass hiermit nach den Gesamtumständen künftig zu rechnen wäre, ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan und hängt von der nicht ansatzweise offengelegten vertraglichen Absicherung des Klägers ab, der seine Einkünfte als Geschäftsführer einer gleichnamigen größeren Heizungsbau-GmbH bezieht und sich hierzu auf den nicht zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrag stützt (Seite 4 seines Schriftsatzes vom 11.09.2007). Soweit hiernach noch ein nicht von der Hand zu weisendes wirtschaftliches Feststellungsinteresse verbleibt, ist dieses mangels weiterer Anhaltspunkte mit einem pauschalen Streitwertanteil von 10.000 EUR angemessen berücksichtigt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei: Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

Ende der Entscheidung

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